Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2008 auf dem Landweg. Über C._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 6. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im D._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 10. Oktober 2008 im D._______ wurde er mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 28. Mai 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Alter von zwölf Jahren realisiert, dass er homosexuell sei. Im Jahre (...) habe er einen Laden eröffnet, wo er Sonnenbrillen chinesischen Fabrikats verkauft habe. Im Jahre (...) habe er sich auf Drängen seines Vaters, der ihm vorgeworfen habe, weibliche Züge zu besitzen, beim Militär gemeldet und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Soldaten hätten jedoch bemerkt, dass er homosexuell sei, worauf man ihn geschlagen, ins Gefängnis der Kaserne gesteckt und für psychisch krank erklärt habe. Schliesslich sei er im (...) vom Militärarzt als dienstuntauglich erklärt worden. In der Folge sei er nach Hause zurückgekehrt und habe in seinem Geschäft weitergearbeitet. Sein Vater, der ein fanatischer Moslem sei, habe ihn oft geschlagen und manchmal auch mit Zigaretten gebrannt. Ende des Jahres (...) sei er in das zu H._______ gehörende F._______ gereist, wo er erfolglos um Asyl nachgesucht habe. Nach Abschluss dieses Asylverfahrens sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Im (...) habe er sich mit einem bisexuellen Mann in einem Garten in G._______ getroffen, wo sie zusammen diskutiert hätten. Plötzlich sei die Polizei erschienen, habe sie geschlagen und auf den Posten mitgenommen, wo sie mangels Beweisen nach einigen Stunden wieder freigelassen worden seien. Ferner habe ihn sein Vater anlässlich des Ramadan (...) an einen Stuhl gefesselt und geschlagen, da er - weil er Atheist sei - nicht gefastet habe. Da er als Homosexueller und als Atheist nicht in einem islamischen Land wohnen könne, sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 31. Juli 2009 (Poststempel: 3. August 2009) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist vorliegend nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung angeführt, das algerische Militär habe ihn wegen seiner Homosexualität geschlagen, inhaftiert und im Jahre (...) für dienstuntauglich erklärt. Solche Verfolgungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuchs bilden, weshalb deren ansatzweise Nennung vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung hätte erwartet werden dürfen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Abgesehen davon liege dieses Ereignis mehrere Jahre vor seiner Ausreise zurück, weshalb es - selbst wenn es geglaubt werden könnte - nicht asylrelevant wäre, da der Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Deshalb vermöge auch der eingereichte Militärausweis keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich der angeführten Probleme mit der Polizei im (...) widersprüchlich ausgesagt, so hinsichtlich der Umstände des Zusammentreffens mit der Polizei und deren Vorgehensweise. Weiter seien die geltend gemachten Probleme mit seinem Vater (Nennung Probleme) als realitätsfremd zu erachten. So sei nicht einleuchtend und unlogisch, dass der Beschwerdeführer wegen der angeführten Probleme auf den Boden von H._______ geflüchtet, aber nach Ablehnung des Asylgesuches durch die Behörden von H._______ wiederum zu seinem Vater ins Haus gezogen sei, um dort zu wohnen. Es sei alleine schon aufgrund des biologischen Kräfteverhältnisses als realitätsfremd zu erachten, dass es dem damals (...)-jährigen Vater gelungen sein soll, seinen damals rund (...)-jährigen Sohn gegen dessen Willen auf einen Stuhl zu fesseln. Diese Ausführungen führten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Homosexualität geltend gemachten Behelligungen durch seinen Vater und die algerischen Behörden nicht glaubhaft seien. Soweit der Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Homosexualität Probleme im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte, sei Folgendes festzuhalten: Es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Solche Anhaltspunkte würden vorliegend nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus den oben genannten Gründen bereits Verfolgungsmassnahmen im Heimatstaat zu gewärtigen gehabt habe. Der Umstand, den Ramadan nicht einzuhalten, wie er es angeblich getan habe, führe nach Erkenntnissen des BFM in Algerien nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Homosexualität sei in Algerien zwar verboten und werde tabuisiert. Das diskrete Ausleben der Homosexualität in den jeweiligen Milieus der grösseren Städte werde von den algerischen Behörden indes in aller Regel toleriert. Der Beschwerdeführer habe in B._______, einer Stadt mit über (...) Einwohnern gelebt. Es sei davon auszugehen, dass dort Treffpunkte für Homosexuelle bestünden und der Beschwerdeführer diese besuchen könne. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Algerien keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung.
E. 3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er sei von seinem Vater wegen seiner sexuellen Orientierung misshandelt worden und er habe starken Grund zur Annahme, dass er ihn zusätzlich wegen homosexueller Handlungen bei der algerischen Polizei angezeigt habe. Da Homosexualität in seiner Heimat mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werde und Übergriffe gegen Homosexuelle durch Sicherheitskräfte sehr häufig seien, könne er seine sexuelle Orientierung nicht mehr im Versteckten leben. Er müsse damit rechnen, dass er erneut angezeigt und danach durch die Polizei gequält würde. Würde er aber jeglichen Kontakt mit der Polizei meiden, bedeutete dies, dass er keine Geschäfts- und anderen Tätigkeiten (mangels polizeilicher Bewilligung) mehr ausüben könnte und damit aufgrund seiner sexuellen Orientierung grösstenteils vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben abgeschnitten sei. Eine Rückkehr nach Algerien wäre für ihn mit ernsthaften Nachteilen verbunden und die ständige Angst vor einer Polizeikontrolle - verbunden mit der Gefahr einer Freiheitsstrafe - stelle einen immensen psychischen Druck dar. In diesem Zusammenhang sei unverständlich, weshalb seine Gefährdung als Homosexueller angesichts der geschilderten persönlichen Umstände und der Tatsache, dass Homosexualität in Algerien unter Strafe stehe, als nicht konkret eingeschätzt worden sei. Zudem greife die Argumentation des BFM, wonach es in B._______ homosexuelle Treffpunkte gebe, zu kurz. Zwar existierten solche Treffpunkte, diese würden jedoch regelmässigen Razzien unterzogen. Da er der Polizei bereits bekannt sei, müsste er sich bei einer Verhaftung auf eine härtere Behandlung gefasst machen. Zudem liege B._______ in einer Region, die man als tendenziell fundamentalistisch islamistisch einstufen müsse, weshalb der Druck der Gesellschaft und der Behörden auf Homosexuelle um ein Vielfaches grösser sei, als in der Hauptstadt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unklar respektive widersprüchlich bezeichneten Punkte seiner Asylbegründung sei zunächst dem Vorwurf, er habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefragung nicht geschildert, entgegenzuhalten, dass man ihm gesagt habe, es handle sich bei der Erstbefragung nur um eine kurze Anhörung und er könne bei der zweiten Befragung die Gründe seines Asylgesuchs näher erläutern. Daher habe er es als nicht relevant erachtet, in diesem Moment die Benachteiligungen im Militärdienst zu erwähnen. Zudem habe er sich von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der Bundesanhörung erklärt habe. So habe er nichts sagen wollen, was er als nicht unabdingbar erachtet habe. Auch heute sei es für ihn noch schwierig, über seine Homosexualität zu sprechen. Gerade wenn Personen aus seinem Kulturkreis anwesend seien, spüre er oftmals eine extreme Abneigung, ja teilweise sogar Hass. Weiter habe er seinen Militärausweis eingereicht, worin unzweifelhaft vermerkt worden sei, dass man ihn als dienstuntauglich erklärt habe. Zwar habe er nicht als direkte Folge auf dieses Vorkommnis sein Land verlassen, sei jedoch klarerweise ein Glied in der Kette der Ereignisse, die seine Flucht zur Folge gehabt habe. Dass die Militärbehörden über seine Homosexualität Bescheid wüssten, erhöhe offensichtlich den Druck auf ihn. Würde er nämlich wieder bei einer homosexuellen Handlung erwischt, werde man ihn nicht mehr einfach gehen lassen. Zudem sei zu erwarten, dass das Militär bestätige, dass er homosexuell sei und sich nicht gebessert habe, was in einer harten Strafe für ihn resultieren dürfte. Zum vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Ereignisses, als er mit einem Mann in einem Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei, sei einzuwenden, dass er bei der Erstbefragung nur kurz hätte erzählen sollen, was geschehen sei, weshalb er die Küsse zwischen dem Mann und ihm nicht erwähnt habe. Da anlässlich des ersten Interviews einfach keine Details von ihm erwähnt worden seien, bestehe kein Widerspruch. Er sei nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt, da er zu diesem Zeitpunkt keine Alternative zu seinem Elternhaus gehabt beziehungsweise gesehen habe. Zudem habe sich das von ihm geführte Geschäft, das er habe weiterführen wollen, am gleichen Ort befunden. Da ihm sein Vater nach seiner Rückkehr jedoch nicht mehr erlaubt habe, das Geschäft wieder zu führen, sei es geschlossen geblieben. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass es sein Vater geschafft habe, ihn während des Ramadan des Jahres (...) auf einen Stuhl zu fesseln, sei einzuwenden, dass ihm die Angst vor seinem Vater in den Knochen sei, da er schon als Kind von diesem wiederholt Schläge habe einstecken müssen. Ausserdem sei es in ihrer Kultur schwierig, gegen den eigenen Vater zu handeln, und er habe sich nicht vorstellen können, sich gegen diesen physisch zur Wehr zu setzen, da er im betreffenden Moment ein Gefühl der Ohnmacht verspürt habe. Dass zwischen dem Vorfall im (...) und seiner Ausreise so viel Zeit verstrichen sei, habe nicht mit der fehlenden Bedrohung zu tun, sondern mit dem zeitlichen Aufwand für die Organisation der Flucht in ein europäisches Land. Ausserdem habe er von seinem Bruder erfahren, dass ihn mittlerweile sein Vater bei der Polizei wegen homosexuellen Handlungen angezeigt habe. Bei dieser sei er wegen des Vorfalls im (...) bereits bekannt und er werde nun polizeilich gesucht. Er versuche mit Hilfe seines Bruders, das entsprechende Beweismittel rasch erhältlich zu machen und einzureichen. Sodann befürchte er wegen seiner illegalen Ausreise behördliche Sanktionen im Falle seiner Rückkehr. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, er habe sich anlässlich der Erstbefragung von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der Bundesanhörung erklärt habe, und gleichzeitig anführt, er sei bei der Einreise in die Schweiz psychisch sehr labil gewesen und es sei ihm im Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen, und dadurch sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist vorweg diese Rüge zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Dokumente (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie das im Verfahren eingereichte Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwerdeführer wurde überdies auch anlässlich der Erstbefragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Gründen seiner Ausreise befragt. Die Nachfrage im D._______, ob er weitere Asylgründe habe, verneinte er (vgl. act. A4/9, S. 6). Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Erstbefragung einerseits die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache durch seine Unterschrift und andererseits, dass er die vom BFM eingesetzte Übersetzerin sehr gut verstanden habe (vgl. act. A4/9, S. 7). Der Einwand, er habe sich anlässlich der Erstbefragung von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der direkten Anhörung auch erwähnt habe, ist in dieser Form zudem als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So ist vorweg festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im D._______ zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe zunächst kurz in freier Erzählform vorgebracht und danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch dem entsprechenden Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer durch Aussagen der Übersetzerin provoziert oder lächerlich gemacht worden wäre und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die an der Verwertbarkeit des Protokolls des D._______ ernsthafte Zweifel aufkommen lassen könnten, ist sein Einwand als unbehelflich zu erachten. Eine Durchsicht des in Frage stehenden Protokolls ergibt, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während dieser Befragung angegeben sind. Anhaltspunkte für die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten sind den Akten nicht zu nehmen und wurden von ihm nicht belegt. Die sinngemäss Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher als unbegründet zu erachten. 4.2.2. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer zunächst an, er habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefragung deshalb nicht geschildert, weil ihm gesagt worden sei, er könne anlässlich der Anhörung die Gründe seines Asylgesuchs in detaillierter Form vorbringen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass den Aussagen im D._______ angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall gegeben, führte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung im D._______ einen als wesentlich zu erachtenden Punkt der Asylbegründung (Schikanen und Gefängnis im Militärdienst sowie letztlich die Erklärung, er sei dienstuntauglich) gar nicht an, obwohl der Grund für diese Benachteiligungen (Homosexualität) gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein soll. Es ist deshalb festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diese Unterlassung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss. Das Gleiche hat auch hinsichtlich des von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widerspruchs bezüglich des Ereignisses, als der Beschwerdeführer im (...) mit einem Mann in einem Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei, zu gelten. Insbesondere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in diesem Punkt von sich aus nähere Details bekannt und erwähnte explizit, dass er sich im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei in keiner kompromittierenden Situation mit dem Mann befunden habe und sie nur diskutiert hätten (vgl. act. A4/9, S. 5). Sein Einwand, wonach er anlässlich des ersten Interviews in diesem Punkt einfach keine Details erwähnt habe, weshalb kein Widerspruch bestehe, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ferner vermögen auch seine Hinweise, warum er nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt sei und wie es diesem möglich gewesen sein soll, ihn anlässlich des Ramadan im Jahre (...) trotz des für seinen Vater ungünstigen Kräfteverhältnisses an den Stuhl zu fesseln, ebenfalls nicht zu überzeugen. So vermag der Beschwerdeführer dadurch nicht zu erklären, wieso es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ den lokalen Behelligungen seiner Familie respektive seines Vaters durch geeignete Wohnsitzverletzung zu entgehen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität und seines Atheismus als nicht glaubhaft erachtet werden können. Gestützt darauf müssen die Vorbringen, wonach er mittlerweile von seinem Vater bei der Polizei wegen homosexueller Handlungen angezeigt worden und bei dieser wegen des Vorfalls im (...) bereits bekannt sei, weshalb er nun polizeilich gesucht werde, als nicht belegte Parteibehauptungen qualifiziert werden. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung auf wiederholte Nachfrage ausdrücklich aus, er denke, sein Vater habe nicht wirklich gewusst, dass er homosexuell sei (vgl. act. A20/29, S. 8). Weshalb und woher nun sein Vater sogar von sexuellen Handlungen seiner Person wissen soll, vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären. Bezeichnenderweise reichte er denn auch das in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2009 in Aussicht gestellte Beweismittel zum Beleg der anhängig gemachten Anzeige bis dato nicht ein. An dieser Erkenntnis vermag auch die ins Recht gelegte Militärkarte, welche seine Dienstentlassung manifestiere, nichts zu ändern. So lagen die angeführten Benachteiligungen im Militärdienst - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurück, weshalb sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden können, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten. Sie sind somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgung von Seiten der algerischen Behörden oder seiner Familie befürchtet, ist festzuhalten, dass in Algerien die Homosexualität gemäss Artikel 338 des algerischen Strafgesetzes zwar unter Strafe steht. Jedoch ist die Homosexualität im Heimatland des Beschwerdeführers relativ weit verbreitet und es liegen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keine Hinweise vor, dass in den vergangenen Jahren Homosexuelle in Algerien von den Behörden verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden wären. Aufgrund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens sind aber - vor allem in ländlichen Gebieten - Belästigungen durch lokale Behörden möglich. Homosexualität wird in der Praxis und insbesondere in den grösseren Städten des Landes soweit toleriert, als sie diskret praktiziert wird. Homosexuelle in Algerien verhalten sich den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge denn auch unauffällig und bilden keine sichtbaren Gemeinschaften. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Stadt mit über (...) Einwohnern, welche gleichzeitig die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz darstellt. Es ist unter diesen Umständen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligung seiner Person auszugehen, zumal er bezüglich des angeführten Atheismus ausser in diesem Zusammenhang stehenden geringfügigen Behelligungen seitens seines Vaters keine anderweitigen Schwierigkeiten geltend machte. Sodann befürchtet der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass eine solche illegale Flucht aus dem Heimatland vorliegend lediglich behauptet, jedoch in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher aussagekräftiger Identitäts- und Reisedokumente nicht belegt wurde. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch Personen aus Algerien aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Im Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, weshalb seine tatsächliche Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Zwar brachte er zu Beginn der direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 vor, seine Mutter habe ihm vor sieben Monaten die in seiner Heimat verbliebene Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde ins D._______ geschickt. Er wisse jedoch nicht, ob diese Dokumente beim BFM eingetroffen seien (vgl. act. A20/29, S. 3). Den Akten ist jedoch nirgends zu entnehmen, dass die erwähnten Dokumente jemals in der Schweiz eingetroffen wären. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Lage war, im Juni 2009 - also noch während des vorinstanzlichen Verfahrens - seinen Militärausweis nachzureichen, sind am Vorbringen, seine Mutter habe seine Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde im Herbst des Jahres 2008 in die Schweiz geschickt, ernsthafte Zweifel anzubringen, zumal der Beschwerdeführer keine entsprechenden Bemühungen offenlegte, Erkundigungen über den effektiven Verbleib der Unterlagen einzuholen respektive einen Beleg zum tatsächlichen Versand der in Aussicht gestellten Dokumente beizubringen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Erwägung 4 eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation einerseits nicht geglaubt und andererseits als nicht asylrelevant qualifiziert werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen. Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heutigen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010).
E. 6.3.3 In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann, der in seiner Heimat während einiger Jahre selbstständig einen Laden führte, in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und zudem von seinem in I._______ lebenden Bruder finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A4/9, S. 2 f.; A10/29, S. 3 ff.). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die Unglaubhaftigkeit der angeführten familiären und behördlichen Benachteiligungen bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 7 Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Vorsorgliche Massnahmen sind ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4923/2009 Urteil vom 1. Mai 2012 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Algerien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N_______. Sachverhalt: Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender algerischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. Oktober 2008 auf dem Landweg. Über C._______ und ihm unbekannte Länder sei er am 6. Oktober 2008 illegal in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im D._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 10. Oktober 2008 im D._______ wurde er mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 28. Mai 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Alter von zwölf Jahren realisiert, dass er homosexuell sei. Im Jahre (...) habe er einen Laden eröffnet, wo er Sonnenbrillen chinesischen Fabrikats verkauft habe. Im Jahre (...) habe er sich auf Drängen seines Vaters, der ihm vorgeworfen habe, weibliche Züge zu besitzen, beim Militär gemeldet und einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Soldaten hätten jedoch bemerkt, dass er homosexuell sei, worauf man ihn geschlagen, ins Gefängnis der Kaserne gesteckt und für psychisch krank erklärt habe. Schliesslich sei er im (...) vom Militärarzt als dienstuntauglich erklärt worden. In der Folge sei er nach Hause zurückgekehrt und habe in seinem Geschäft weitergearbeitet. Sein Vater, der ein fanatischer Moslem sei, habe ihn oft geschlagen und manchmal auch mit Zigaretten gebrannt. Ende des Jahres (...) sei er in das zu H._______ gehörende F._______ gereist, wo er erfolglos um Asyl nachgesucht habe. Nach Abschluss dieses Asylverfahrens sei er zu seinen Eltern zurückgekehrt. Im (...) habe er sich mit einem bisexuellen Mann in einem Garten in G._______ getroffen, wo sie zusammen diskutiert hätten. Plötzlich sei die Polizei erschienen, habe sie geschlagen und auf den Posten mitgenommen, wo sie mangels Beweisen nach einigen Stunden wieder freigelassen worden seien. Ferner habe ihn sein Vater anlässlich des Ramadan (...) an einen Stuhl gefesselt und geschlagen, da er - weil er Atheist sei - nicht gefastet habe. Da er als Homosexueller und als Atheist nicht in einem islamischen Land wohnen könne, sei er aus seiner Heimat geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 7. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 31. Juli 2009 (Poststempel: 3. August 2009) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 16. September 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner Rechtsmitteleingabe bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.5. Auf den Verfahrensantrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist vorliegend nicht einzutreten, da der Beschwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen bereits aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG; Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzog. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Bundesanhörung angeführt, das algerische Militär habe ihn wegen seiner Homosexualität geschlagen, inhaftiert und im Jahre (...) für dienstuntauglich erklärt. Solche Verfolgungsmassnahmen würden erfahrungsgemäss ein wichtiges Element in der Begründung eines Asylgesuchs bilden, weshalb deren ansatzweise Nennung vom Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung hätte erwartet werden dürfen. Dies habe er jedoch nicht getan, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Abgesehen davon liege dieses Ereignis mehrere Jahre vor seiner Ausreise zurück, weshalb es - selbst wenn es geglaubt werden könnte - nicht asylrelevant wäre, da der Kausalzusammenhang zur Ausreise fehle. Deshalb vermöge auch der eingereichte Militärausweis keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich der angeführten Probleme mit der Polizei im (...) widersprüchlich ausgesagt, so hinsichtlich der Umstände des Zusammentreffens mit der Polizei und deren Vorgehensweise. Weiter seien die geltend gemachten Probleme mit seinem Vater (Nennung Probleme) als realitätsfremd zu erachten. So sei nicht einleuchtend und unlogisch, dass der Beschwerdeführer wegen der angeführten Probleme auf den Boden von H._______ geflüchtet, aber nach Ablehnung des Asylgesuches durch die Behörden von H._______ wiederum zu seinem Vater ins Haus gezogen sei, um dort zu wohnen. Es sei alleine schon aufgrund des biologischen Kräfteverhältnisses als realitätsfremd zu erachten, dass es dem damals (...)-jährigen Vater gelungen sein soll, seinen damals rund (...)-jährigen Sohn gegen dessen Willen auf einen Stuhl zu fesseln. Diese Ausführungen führten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Homosexualität geltend gemachten Behelligungen durch seinen Vater und die algerischen Behörden nicht glaubhaft seien. Soweit der Beschwerdeführer wegen seines Atheismus und seiner Homosexualität Probleme im Falle einer Rückkehr nach Algerien befürchte, sei Folgendes festzuhalten: Es genüge nicht, eine Gefährdung lediglich mit Ereignissen zu begründen, die sich früher oder später ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf einer subjektiven Empfindung der betroffenen Person beruhten. Solche Anhaltspunkte würden vorliegend nicht bestehen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus den oben genannten Gründen bereits Verfolgungsmassnahmen im Heimatstaat zu gewärtigen gehabt habe. Der Umstand, den Ramadan nicht einzuhalten, wie er es angeblich getan habe, führe nach Erkenntnissen des BFM in Algerien nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Homosexualität sei in Algerien zwar verboten und werde tabuisiert. Das diskrete Ausleben der Homosexualität in den jeweiligen Milieus der grösseren Städte werde von den algerischen Behörden indes in aller Regel toleriert. Der Beschwerdeführer habe in B._______, einer Stadt mit über (...) Einwohnern gelebt. Es sei davon auszugehen, dass dort Treffpunkte für Homosexuelle bestünden und der Beschwerdeführer diese besuchen könne. Deshalb bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Algerien keine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung. 3.2. In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er sei von seinem Vater wegen seiner sexuellen Orientierung misshandelt worden und er habe starken Grund zur Annahme, dass er ihn zusätzlich wegen homosexueller Handlungen bei der algerischen Polizei angezeigt habe. Da Homosexualität in seiner Heimat mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werde und Übergriffe gegen Homosexuelle durch Sicherheitskräfte sehr häufig seien, könne er seine sexuelle Orientierung nicht mehr im Versteckten leben. Er müsse damit rechnen, dass er erneut angezeigt und danach durch die Polizei gequält würde. Würde er aber jeglichen Kontakt mit der Polizei meiden, bedeutete dies, dass er keine Geschäfts- und anderen Tätigkeiten (mangels polizeilicher Bewilligung) mehr ausüben könnte und damit aufgrund seiner sexuellen Orientierung grösstenteils vom wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben abgeschnitten sei. Eine Rückkehr nach Algerien wäre für ihn mit ernsthaften Nachteilen verbunden und die ständige Angst vor einer Polizeikontrolle - verbunden mit der Gefahr einer Freiheitsstrafe - stelle einen immensen psychischen Druck dar. In diesem Zusammenhang sei unverständlich, weshalb seine Gefährdung als Homosexueller angesichts der geschilderten persönlichen Umstände und der Tatsache, dass Homosexualität in Algerien unter Strafe stehe, als nicht konkret eingeschätzt worden sei. Zudem greife die Argumentation des BFM, wonach es in B._______ homosexuelle Treffpunkte gebe, zu kurz. Zwar existierten solche Treffpunkte, diese würden jedoch regelmässigen Razzien unterzogen. Da er der Polizei bereits bekannt sei, müsste er sich bei einer Verhaftung auf eine härtere Behandlung gefasst machen. Zudem liege B._______ in einer Region, die man als tendenziell fundamentalistisch islamistisch einstufen müsse, weshalb der Druck der Gesellschaft und der Behörden auf Homosexuelle um ein Vielfaches grösser sei, als in der Hauptstadt. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als unklar respektive widersprüchlich bezeichneten Punkte seiner Asylbegründung sei zunächst dem Vorwurf, er habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefragung nicht geschildert, entgegenzuhalten, dass man ihm gesagt habe, es handle sich bei der Erstbefragung nur um eine kurze Anhörung und er könne bei der zweiten Befragung die Gründe seines Asylgesuchs näher erläutern. Daher habe er es als nicht relevant erachtet, in diesem Moment die Benachteiligungen im Militärdienst zu erwähnen. Zudem habe er sich von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der Bundesanhörung erklärt habe. So habe er nichts sagen wollen, was er als nicht unabdingbar erachtet habe. Auch heute sei es für ihn noch schwierig, über seine Homosexualität zu sprechen. Gerade wenn Personen aus seinem Kulturkreis anwesend seien, spüre er oftmals eine extreme Abneigung, ja teilweise sogar Hass. Weiter habe er seinen Militärausweis eingereicht, worin unzweifelhaft vermerkt worden sei, dass man ihn als dienstuntauglich erklärt habe. Zwar habe er nicht als direkte Folge auf dieses Vorkommnis sein Land verlassen, sei jedoch klarerweise ein Glied in der Kette der Ereignisse, die seine Flucht zur Folge gehabt habe. Dass die Militärbehörden über seine Homosexualität Bescheid wüssten, erhöhe offensichtlich den Druck auf ihn. Würde er nämlich wieder bei einer homosexuellen Handlung erwischt, werde man ihn nicht mehr einfach gehen lassen. Zudem sei zu erwarten, dass das Militär bestätige, dass er homosexuell sei und sich nicht gebessert habe, was in einer harten Strafe für ihn resultieren dürfte. Zum vermeintlichen Widerspruch bezüglich des Ereignisses, als er mit einem Mann in einem Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei, sei einzuwenden, dass er bei der Erstbefragung nur kurz hätte erzählen sollen, was geschehen sei, weshalb er die Küsse zwischen dem Mann und ihm nicht erwähnt habe. Da anlässlich des ersten Interviews einfach keine Details von ihm erwähnt worden seien, bestehe kein Widerspruch. Er sei nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt, da er zu diesem Zeitpunkt keine Alternative zu seinem Elternhaus gehabt beziehungsweise gesehen habe. Zudem habe sich das von ihm geführte Geschäft, das er habe weiterführen wollen, am gleichen Ort befunden. Da ihm sein Vater nach seiner Rückkehr jedoch nicht mehr erlaubt habe, das Geschäft wieder zu führen, sei es geschlossen geblieben. Zum Vorhalt, es sei nicht nachvollziehbar, dass es sein Vater geschafft habe, ihn während des Ramadan des Jahres (...) auf einen Stuhl zu fesseln, sei einzuwenden, dass ihm die Angst vor seinem Vater in den Knochen sei, da er schon als Kind von diesem wiederholt Schläge habe einstecken müssen. Ausserdem sei es in ihrer Kultur schwierig, gegen den eigenen Vater zu handeln, und er habe sich nicht vorstellen können, sich gegen diesen physisch zur Wehr zu setzen, da er im betreffenden Moment ein Gefühl der Ohnmacht verspürt habe. Dass zwischen dem Vorfall im (...) und seiner Ausreise so viel Zeit verstrichen sei, habe nicht mit der fehlenden Bedrohung zu tun, sondern mit dem zeitlichen Aufwand für die Organisation der Flucht in ein europäisches Land. Ausserdem habe er von seinem Bruder erfahren, dass ihn mittlerweile sein Vater bei der Polizei wegen homosexuellen Handlungen angezeigt habe. Bei dieser sei er wegen des Vorfalls im (...) bereits bekannt und er werde nun polizeilich gesucht. Er versuche mit Hilfe seines Bruders, das entsprechende Beweismittel rasch erhältlich zu machen und einzureichen. Sodann befürchte er wegen seiner illegalen Ausreise behördliche Sanktionen im Falle seiner Rückkehr. 4.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG respektive an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen könnte. 4.2. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht zu überzeugen. Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, er habe sich anlässlich der Erstbefragung von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der Bundesanhörung erklärt habe, und gleichzeitig anführt, er sei bei der Einreise in die Schweiz psychisch sehr labil gewesen und es sei ihm im Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch sehr schlecht gegangen, und dadurch sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist vorweg diese Rüge zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. 4.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der eingereichten Dokumente (vgl. Art. 12 Bst. a VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG sowie das im Verfahren eingereichte Beweismittel einlässlich würdigte. Der Beschwerdeführer wurde überdies auch anlässlich der Erstbefragung zu seinen persönlichen Verhältnissen und den Gründen seiner Ausreise befragt. Die Nachfrage im D._______, ob er weitere Asylgründe habe, verneinte er (vgl. act. A4/9, S. 6). Ausserdem bestätigte der Beschwerdeführer am Schluss der Erstbefragung einerseits die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung in seine Muttersprache durch seine Unterschrift und andererseits, dass er die vom BFM eingesetzte Übersetzerin sehr gut verstanden habe (vgl. act. A4/9, S. 7). Der Einwand, er habe sich anlässlich der Erstbefragung von der Übersetzerin nicht verstanden gefühlt, was er zu Beginn der direkten Anhörung auch erwähnt habe, ist in dieser Form zudem als nicht stichhaltig zu qualifizieren. So ist vorweg festzustellen, dass die vom BFM eingesetzten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle Vertrauen der Behörden geniessen. Dass es anlässlich der Befragung im D._______ zu Ungereimtheiten in der Sachverhaltsaufnahme beziehungsweise in der Übersetzung der Asylvorbringen gekommen sein könnte, ist zu verneinen. So wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Asylgründe zunächst kurz in freier Erzählform vorgebracht und danach durch gezielte Nachfragen näher erläutert und vertieft. Angesichts der Tatsache, dass die Übersetzer angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten, und es ihnen insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen, zu interpretieren oder in eigener Regie Fragen zu stellen, und auch dem entsprechenden Protokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer durch Aussagen der Übersetzerin provoziert oder lächerlich gemacht worden wäre und auch sonst keine Hinweise vorliegen, die an der Verwertbarkeit des Protokolls des D._______ ernsthafte Zweifel aufkommen lassen könnten, ist sein Einwand als unbehelflich zu erachten. Eine Durchsicht des in Frage stehenden Protokolls ergibt, dass die Fragen und Antworten chronologisch und kohärent aufgeführt wurden und keinerlei sprachliche Schwierigkeiten oder diesbezügliche Einwände des Beschwerdeführers während dieser Befragung angegeben sind. Anhaltspunkte für die geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten sind den Akten nicht zu nehmen und wurden von ihm nicht belegt. Die sinngemäss Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher als unbegründet zu erachten. 4.2.2. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdeführer zunächst an, er habe die Benachteiligungen im Militärdienst anlässlich der Erstbefragung deshalb nicht geschildert, weil ihm gesagt worden sei, er könne anlässlich der Anhörung die Gründe seines Asylgesuchs in detaillierter Form vorbringen. Diesbezüglich ist anzuführen, dass den Aussagen im D._______ angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommen und Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur herangezogen werden dürfen, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind indessen im vorliegenden Fall gegeben, führte der Beschwerdeführer doch anlässlich der Erstbefragung im D._______ einen als wesentlich zu erachtenden Punkt der Asylbegründung (Schikanen und Gefängnis im Militärdienst sowie letztlich die Erklärung, er sei dienstuntauglich) gar nicht an, obwohl der Grund für diese Benachteiligungen (Homosexualität) gleichwohl mitprägend für seinen Fluchtentscheid gewesen sein soll. Es ist deshalb festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diese Unterlassung im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu seinen Ungunsten anrechnen lassen muss. Das Gleiche hat auch hinsichtlich des von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widerspruchs bezüglich des Ereignisses, als der Beschwerdeführer im (...) mit einem Mann in einem Garten gewesen und von der Polizei mitgenommen worden sei, zu gelten. Insbesondere gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung in diesem Punkt von sich aus nähere Details bekannt und erwähnte explizit, dass er sich im Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei in keiner kompromittierenden Situation mit dem Mann befunden habe und sie nur diskutiert hätten (vgl. act. A4/9, S. 5). Sein Einwand, wonach er anlässlich des ersten Interviews in diesem Punkt einfach keine Details erwähnt habe, weshalb kein Widerspruch bestehe, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Ferner vermögen auch seine Hinweise, warum er nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ wieder zu seinem Vater zurückgekehrt sei und wie es diesem möglich gewesen sein soll, ihn anlässlich des Ramadan im Jahre (...) trotz des für seinen Vater ungünstigen Kräfteverhältnisses an den Stuhl zu fesseln, ebenfalls nicht zu überzeugen. So vermag der Beschwerdeführer dadurch nicht zu erklären, wieso es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach seinem Aufenthalt auf dem Boden von H._______ den lokalen Behelligungen seiner Familie respektive seines Vaters durch geeignete Wohnsitzverletzung zu entgehen. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Homosexualität und seines Atheismus als nicht glaubhaft erachtet werden können. Gestützt darauf müssen die Vorbringen, wonach er mittlerweile von seinem Vater bei der Polizei wegen homosexueller Handlungen angezeigt worden und bei dieser wegen des Vorfalls im (...) bereits bekannt sei, weshalb er nun polizeilich gesucht werde, als nicht belegte Parteibehauptungen qualifiziert werden. Zudem führte der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung auf wiederholte Nachfrage ausdrücklich aus, er denke, sein Vater habe nicht wirklich gewusst, dass er homosexuell sei (vgl. act. A20/29, S. 8). Weshalb und woher nun sein Vater sogar von sexuellen Handlungen seiner Person wissen soll, vermag der Beschwerdeführer in keiner Weise zu erklären. Bezeichnenderweise reichte er denn auch das in seiner Rechtsmitteleingabe vom 31. Juli 2009 in Aussicht gestellte Beweismittel zum Beleg der anhängig gemachten Anzeige bis dato nicht ein. An dieser Erkenntnis vermag auch die ins Recht gelegte Militärkarte, welche seine Dienstentlassung manifestiere, nichts zu ändern. So lagen die angeführten Benachteiligungen im Militärdienst - selbst wenn sie geglaubt werden könnten - im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurück, weshalb sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden können, die ihn unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten. Sie sind somit asylrechtlich unbeachtlich. 4.2.3. Insoweit der Beschwerdeführer wegen seiner sexuellen Orientierung Verfolgung von Seiten der algerischen Behörden oder seiner Familie befürchtet, ist festzuhalten, dass in Algerien die Homosexualität gemäss Artikel 338 des algerischen Strafgesetzes zwar unter Strafe steht. Jedoch ist die Homosexualität im Heimatland des Beschwerdeführers relativ weit verbreitet und es liegen gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keine Hinweise vor, dass in den vergangenen Jahren Homosexuelle in Algerien von den Behörden verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden wären. Aufgrund des sozialen Tabus und der Stigmatisierung von Homosexuellen in der konservativen islamischen Gesellschaft Algeriens sind aber - vor allem in ländlichen Gebieten - Belästigungen durch lokale Behörden möglich. Homosexualität wird in der Praxis und insbesondere in den grösseren Städten des Landes soweit toleriert, als sie diskret praktiziert wird. Homosexuelle in Algerien verhalten sich den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge denn auch unauffällig und bilden keine sichtbaren Gemeinschaften. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einer Stadt mit über (...) Einwohnern, welche gleichzeitig die Hauptstadt der gleichnamigen Provinz darstellt. Es ist unter diesen Umständen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligung seiner Person auszugehen, zumal er bezüglich des angeführten Atheismus ausser in diesem Zusammenhang stehenden geringfügigen Behelligungen seitens seines Vaters keine anderweitigen Schwierigkeiten geltend machte. Sodann befürchtet der Beschwerdeführer Nachteile wegen seiner illegalen Ausreise aus Algerien. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass eine solche illegale Flucht aus dem Heimatland vorliegend lediglich behauptet, jedoch in Ermangelung der Einreichung irgendwelcher aussagekräftiger Identitäts- und Reisedokumente nicht belegt wurde. Nach den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts haben jedoch Personen aus Algerien aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Im Weiteren ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer bis dato lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte, weshalb seine tatsächliche Identität nicht zweifelsfrei feststeht. Zwar brachte er zu Beginn der direkten Anhörung vom 28. Mai 2009 vor, seine Mutter habe ihm vor sieben Monaten die in seiner Heimat verbliebene Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde ins D._______ geschickt. Er wisse jedoch nicht, ob diese Dokumente beim BFM eingetroffen seien (vgl. act. A20/29, S. 3). Den Akten ist jedoch nirgends zu entnehmen, dass die erwähnten Dokumente jemals in der Schweiz eingetroffen wären. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer demgegenüber in der Lage war, im Juni 2009 - also noch während des vorinstanzlichen Verfahrens - seinen Militärausweis nachzureichen, sind am Vorbringen, seine Mutter habe seine Identitätskarte sowie die Geburtsurkunde im Herbst des Jahres 2008 in die Schweiz geschickt, ernsthafte Zweifel anzubringen, zumal der Beschwerdeführer keine entsprechenden Bemühungen offenlegte, Erkundigungen über den effektiven Verbleib der Unterlagen einzuholen respektive einen Beleg zum tatsächlichen Versand der in Aussicht gestellten Dokumente beizubringen. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal - wie oben unter Erwägung 4 eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation einerseits nicht geglaubt und andererseits als nicht asylrelevant qualifiziert werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien vermag diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In Algerien ist es im Nachgang zu den Umwälzungen in Tunesien und Ägypten im Frühjahr 2011 ebenfalls zu Demonstrationen gekommen. Eine Eskalation der Gewalt konnte indessen in Algerien durch geeignete Massnahmen der politischen Führung verhindert werden. Auch im heutigen Zeitpunkt herrscht in Algerien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 sowie bspw. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010). 6.3.3. In Bezug auf die Frage der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und den Akten zufolge gesunden Mann, der in seiner Heimat während einiger Jahre selbstständig einen Laden führte, in seiner Herkunftsregion über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und zudem von seinem in I._______ lebenden Bruder finanziell unterstützt wurde (vgl. act. A4/9, S. 2 f.; A10/29, S. 3 ff.). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen und insbesondere die Unglaubhaftigkeit der angeführten familiären und behördlichen Benachteiligungen bestehen - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung nach Algerien in eine existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
7. Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. Vorsorgliche Massnahmen sind ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, nach dem Gesagten abzuweisen. 9.1. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 9.2. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: