Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als Polizist gearbeitet und sei wie seine Familienangehörigen Mitglied der "Front des Forces Socialistes" (FFS) gewesen. Nachdem sein (Verwandter) am (...) umgebracht worden sei, hätten ihn seine Vorgesetzten daran hindern wollen, die genaue Todesursache in Erfahrung zu bringen, und versucht, ihn umzubringen. Im Jahr 1995 sei er von Terroristen bedroht worden. Im Jahr 1996 sei er zwei Mal bei dienstlichen Einsätzen nur knapp Bombenattentaten entkommen. Im Jahr 1998 sei sein (Verwandter) festgenommen worden. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und 2006 sei er brieflich von Terroristen bedroht worden. Am 10. November 2007 habe sich wiederum während eines dienstlichen Einsatzes ein Bombenanschlag ereignet. Zudem seien sie als ethnische Berber diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1998 von Unbekannten auf der Strasse belästigt und aufgefordert worden, keinen Polizisten zu heiraten. Sie seien auch mehrmals als Kollaborateure des Staates bezeichnet worden. Zwar hätten sie die Vorfälle zur Anzeige gebracht, aber nie eine Antwort erhalten. Die Beschwerdeführerin habe zudem als Angestellte im (Arbeitsbereich) in gefährlichen ländlichen Gebieten nicht bezahlte Rechnungen eintreiben müssen. Sie hätten sich erfolglos gegen solche Einsätze gewehrt. Wegen der Sicherheitsprobleme des Beschwerdeführers habe der Sohn eine Privatschule besuchen müssen. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es handle sich um Mutmassungen, dass hinter den Bombenattentaten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers gesteckt hätten und sich diese gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet hätten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der algerische Staat in die Ermordung des (Verwandten) des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre und dass die Behörden für die vorgebrachten Ereignisse - Übergriffe durch Terroristen, Attentatsversuche - verantwortlich sein sollten oder die Vorfälle gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei den eingereichten Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass es sich dabei um terroristische Akte gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die Behörden den Beschwerdeführenden am (...) Pässe ausgestellt und sie am Verlassen des Landes in keiner Weise gehindert hätten, zeige das Fehlen konkreter Hinweise für eine staatliche Verfolgungsabsicht. Die FFS unterliege in Algerien keinem Verbot, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Parteimitgliedschaft verfolgt werden sollte; er habe diesbezüglich auch keinerlei substanziierten Angaben gemacht. Diese Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch Terroristen und Unbekannte handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die von den algerischen Behörden auf Anzeige hin geahndet würden. Die Anzeigen der Beschwerdeführenden seien denn auch entgegengenommen worden; dass die Täterschaft noch nicht habe zur Rechenschaft gezogen werden können, ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des algerischen Staates. Angehörige der Ethnie der Berber seien grundsätzlich keinen Benachteiligungen ausgesetzt; die Beschwerdeführenden hätten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung liefern können. Bei den unliebsamen Einsätzen der Beschwerdeführerin in ländlichen Gebieten handle es sich um dienstliche Notwendigkeiten und es stehe der Beschwerdeführerin im Übrigen frei, in einem anderen Bereich tätig zu sein. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar - weder die im Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe sprächen dagegen - und möglich. C. Die dagegen am 3. Juli 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2009 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Gericht teile die Auffassung des BFM, wonach für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte staatliche Verfolgungsabsicht konkrete Hinweise fehlen würden und sich dies insbesondere aus deren legaler Ausreise ersehen lasse. So hätten sie problemlos die beantragten Pässe erhalten und seien in keiner Weise am Verlassen des Landes gehindert worden; auch der Beschwerdeführer habe trotz seiner Funktion als Polizist keine Schwierigkeiten bei der Ausreise gehabt. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und hätten auch zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, könne nicht geglaubt werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Veranlassung, von der publizierten Situationsanalyse der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), gemäss welcher eine Rückkehr nach Algerien für abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar sei, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, abzuweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13). Es bestünden auch keine individuellen Gefährdungskriterien; vielmehr sei davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, in ihrer Heimat erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. D. D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. September 2009 ein, worin um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es werde die Revision des betreffenden Urteils beantragt, soweit darin der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet und daher die vorläufige Aufnahme abgelehnt worden sei; die Ablehnung der Asylgesuche werde hingegen anerkannt. EMARK 2005 Nr. 13 treffe heute nicht mehr zu; vielmehr bestehe in Algerien eine permanente Gewaltsituation. Zudem liege auch eine individuelle Gefährdung vor, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine Gefängnisstrafe drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine, da es sich bei der geltend gemachten veränderten Situation im Heimatland um eine erst nach dem betreffenden Urteil eingetretene Tatsache handle, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne. Er wies deshalb das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 2. November 2009. D.c Mit Eingabe vom 2. November 2009 zogen die Beschwerdeführenden das Revisionsgesuch zurück. D.d Mit Urteil vom 4. November 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machten sie - unter Verweis auf das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009 und die diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 und unter Einreichung zweier Berichte zu Algerien und diverser Referenzschreiben - im Wesentlichen geltend, die in EMARK 2005 Nr. 13 festgehaltenen Erwägungen, wonach die allgemeine Lage in Algerien kein grundsätzliches Hindernis für eine Wegweisung darstelle, würden heute nicht mehr zutreffen. Gegenwärtig bestehe eine permanente Gewaltsituation in Algerien. Zudem liege auch eine individuelle Gefährdung vor, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da sie sich um ihre Integration in der Schweiz bemühen würden, würden sich bei einer vorläufigen Aufnahme keine Probleme stellen. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 - eröffnet am 26. Januar 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 9. Juni 2008 fest; gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2008 beseitigen könnten. Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Desertion aus dem Polizeidienst sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2009 festgehalten, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe. Diesbezüglich seien im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Fakten oder Beweismittel eingereicht worden. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Algerien liessen die eingereichten Beweismittel nicht den Schluss zu, dort herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Wegweisungsvollzug in seiner jüngsten Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar. Aus den Beweismitteln bezüglich der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz könnten sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Dokumente wären allenfalls in einem Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG von Belang; ein solches falle indes angesichts der zu kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ausser Betracht. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2009 sowie um Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei naturgemäss schwierig, eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Polizeibeamter zu belegen, zumal dahinter mafiöse Strukturen stehen würden. Nunmehr liege jedoch ein Beweis in Form eines Zeitungsberichts vor, in dem bestätigt werde, dass die mafiösen Strukturen durch die Staatsgewalt gedeckt würden, die ihre schützende Hand über die Täter halte, zu denen auch E._______, der ehemalige oberste Chef des Beschwerdeführers und damit auch der letztlich Verantwortliche für den Tod seines (Verwandten), gehöre. Die (Verwandte) der Beschwerdeführerin bestätige die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schritte. Zudem herrsche in Algerien aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt, wie die neusten Presseberichte zeigen würden. Wie in Tunesien und in Ägypten werde es auch in Algerien bald zu grossen Umwälzungen kommen; die Situation werde sich dabei verschärfen, wobei der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger des verhassten Staatsapparats in höchstem Mass gefährdet sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei erstellt. Zumindest müsse aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Sie seien gut integriert, wie sich den eingereichten Beweismitteln entnehmen lasse. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:
- Zwei (Zeitungsberichte), 9./10.2.2011;
- Bestätigungsschreiben der (Verwandten) der Beschwerdeführerin, 5.1.2011;
- Kantonales Informationsblatt (vorgesehenes Ausreisedatum);
- Helferliste (Veranstaltung) 2010;
- Teilnehmerliste (Kurs), 25.3.2009;
- Protokoll (Verein), 6.3.2009. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus, nachdem er noch nicht im Besitz der Vorakten war.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird.
E. 4.2 Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint hat. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend.
E. 5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten beim BFM mit "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Oktober 2009 um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BFM hat diese Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt und nicht als zweites Asylgesuch - die Beschwerdeführenden haben die Ablehnung ihrer Asylgesuche vom 23. Januar 2008 anerkannt (vgl. Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009, auf das im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2009 verwiesen wird) und in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009 nicht ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt - entgegengenommen. Gegen die Abweisung dieses Wiedererwägungsgesuchs richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 um Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten.
E. 5.2 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten.
E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der allgemeinen Lage in Algerien und der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, da ihm als desertierter Polizeibeamter eine Gefängnisstrafe drohe, nicht zumutbar.
E. 5.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.3 Die gegenwärtige allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar fanden im Nachgang zu den jüngsten Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch in Algerien Demonstrationen statt, indes ist die allgemeine Lage im Land nicht von allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg gezeichnet. Es wird deshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 und beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010).
E. 5.3.4 Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers als desertierter Polizeibeamter, die ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Algerien verunmögliche, weshalb der Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar sei, war - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat - bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens (vgl. die bereits in der damaligen Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2008 geltend gemachte drohende Verfolgung wegen Desertion aus dem Polizeidienst). Diesbezüglich wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Algerien keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe; das Bestehen individueller Gefährdungskriterien wurde verneint. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es sind nach wie vor keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu erachten wäre.
E. 5.3.5 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar, und auch weiterhin als zulässig und möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
E. 5.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz wird auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zur Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG und der vorliegend von vornherein nicht erfüllten zeitlichen Anforderungen verwiesen.
E. 5.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. Juni 2008 gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist; mithin ist auch der provisorisch verfügte Vollzugsstopp aufzuheben.
E. 6 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs sinngemäss die Stellung eines neuen Asylgesuchs beabsichtigt haben sollten, erübrigt sich angesichts der Tatsache, dass die diesbezüglichen Vorbringen bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren (vgl. E. 5.1. und 5.3.4.), eine Überweisung an das BFM. Es bleibt den Beschwerdeführenden überlassen, sich gegebenenfalls mit einem zweiten Asylgesuch an das BFM zu wenden.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos.
E. 7.2 Aufgrund vorstehender Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1017/2011 Urteil vom 1. März 2011 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Algerien, alle vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Januar 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe als Polizist gearbeitet und sei wie seine Familienangehörigen Mitglied der "Front des Forces Socialistes" (FFS) gewesen. Nachdem sein (Verwandter) am (...) umgebracht worden sei, hätten ihn seine Vorgesetzten daran hindern wollen, die genaue Todesursache in Erfahrung zu bringen, und versucht, ihn umzubringen. Im Jahr 1995 sei er von Terroristen bedroht worden. Im Jahr 1996 sei er zwei Mal bei dienstlichen Einsätzen nur knapp Bombenattentaten entkommen. Im Jahr 1998 sei sein (Verwandter) festgenommen worden. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und 2006 sei er brieflich von Terroristen bedroht worden. Am 10. November 2007 habe sich wiederum während eines dienstlichen Einsatzes ein Bombenanschlag ereignet. Zudem seien sie als ethnische Berber diskriminiert worden. Die Beschwerdeführerin sei im Jahr 1998 von Unbekannten auf der Strasse belästigt und aufgefordert worden, keinen Polizisten zu heiraten. Sie seien auch mehrmals als Kollaborateure des Staates bezeichnet worden. Zwar hätten sie die Vorfälle zur Anzeige gebracht, aber nie eine Antwort erhalten. Die Beschwerdeführerin habe zudem als Angestellte im (Arbeitsbereich) in gefährlichen ländlichen Gebieten nicht bezahlte Rechnungen eintreiben müssen. Sie hätten sich erfolglos gegen solche Einsätze gewehrt. Wegen der Sicherheitsprobleme des Beschwerdeführers habe der Sohn eine Privatschule besuchen müssen. B. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Es handle sich um Mutmassungen, dass hinter den Bombenattentaten die Vorgesetzten des Beschwerdeführers gesteckt hätten und sich diese gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet hätten. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass der algerische Staat in die Ermordung des (Verwandten) des Beschwerdeführers involviert gewesen wäre und dass die Behörden für die vorgebrachten Ereignisse - Übergriffe durch Terroristen, Attentatsversuche - verantwortlich sein sollten oder die Vorfälle gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen wären. Vielmehr sei den eingereichten Zeitungsartikeln zu entnehmen, dass es sich dabei um terroristische Akte gehandelt habe. Auch die Tatsache, dass die Behörden den Beschwerdeführenden am (...) Pässe ausgestellt und sie am Verlassen des Landes in keiner Weise gehindert hätten, zeige das Fehlen konkreter Hinweise für eine staatliche Verfolgungsabsicht. Die FFS unterliege in Algerien keinem Verbot, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer lediglich aufgrund der Parteimitgliedschaft verfolgt werden sollte; er habe diesbezüglich auch keinerlei substanziierten Angaben gemacht. Diese Vorbringen hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bei den geltend gemachten Übergriffen durch Terroristen und Unbekannte handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die von den algerischen Behörden auf Anzeige hin geahndet würden. Die Anzeigen der Beschwerdeführenden seien denn auch entgegengenommen worden; dass die Täterschaft noch nicht habe zur Rechenschaft gezogen werden können, ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und -fähigkeit des algerischen Staates. Angehörige der Ethnie der Berber seien grundsätzlich keinen Benachteiligungen ausgesetzt; die Beschwerdeführenden hätten denn auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Diskriminierung liefern können. Bei den unliebsamen Einsätzen der Beschwerdeführerin in ländlichen Gebieten handle es sich um dienstliche Notwendigkeiten und es stehe der Beschwerdeführerin im Übrigen frei, in einem anderen Bereich tätig zu sein. Diese Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Asylgesuche seien deshalb abzulehnen und die Wegweisung der Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar - weder die im Heimatstaat herrschende Situation noch andere Gründe sprächen dagegen - und möglich. C. Die dagegen am 3. Juli 2008 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2009 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, das Gericht teile die Auffassung des BFM, wonach für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte staatliche Verfolgungsabsicht konkrete Hinweise fehlen würden und sich dies insbesondere aus deren legaler Ausreise ersehen lasse. So hätten sie problemlos die beantragten Pässe erhalten und seien in keiner Weise am Verlassen des Landes gehindert worden; auch der Beschwerdeführer habe trotz seiner Funktion als Polizist keine Schwierigkeiten bei der Ausreise gehabt. Die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und hätten auch zukünftig mit Verfolgung zu rechnen, könne nicht geglaubt werden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Veranlassung, von der publizierten Situationsanalyse der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), gemäss welcher eine Rückkehr nach Algerien für abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar sei, da dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, abzuweichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 13). Es bestünden auch keine individuellen Gefährdungskriterien; vielmehr sei davon auszugehen, dass es den Beschwerdeführenden möglich sein sollte, in ihrer Heimat erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. D. D.a Mit Eingabe vom 14. Oktober 2009 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 17. September 2009 ein, worin um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es werde die Revision des betreffenden Urteils beantragt, soweit darin der Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet und daher die vorläufige Aufnahme abgelehnt worden sei; die Ablehnung der Asylgesuche werde hingegen anerkannt. EMARK 2005 Nr. 13 treffe heute nicht mehr zu; vielmehr bestehe in Algerien eine permanente Gewaltsituation. Zudem liege auch eine individuelle Gefährdung vor, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine Gefängnisstrafe drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch aussichtslos erscheine, da es sich bei der geltend gemachten veränderten Situation im Heimatland um eine erst nach dem betreffenden Urteil eingetretene Tatsache handle, die gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden könne. Er wies deshalb das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab und erhob - unter Androhung des Nichteintretens auf das Revisionsgesuch - einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 2. November 2009. D.c Mit Eingabe vom 2. November 2009 zogen die Beschwerdeführenden das Revisionsgesuch zurück. D.d Mit Urteil vom 4. November 2009 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden ab. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Oktober 2009 beantragten die Beschwerdeführenden beim BFM die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung machten sie - unter Verweis auf das Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009 und die diesbezügliche Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 und unter Einreichung zweier Berichte zu Algerien und diverser Referenzschreiben - im Wesentlichen geltend, die in EMARK 2005 Nr. 13 festgehaltenen Erwägungen, wonach die allgemeine Lage in Algerien kein grundsätzliches Hindernis für eine Wegweisung darstelle, würden heute nicht mehr zutreffen. Gegenwärtig bestehe eine permanente Gewaltsituation in Algerien. Zudem liege auch eine individuelle Gefährdung vor, da dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der Desertion aus dem Polizeidienst eine Gefängnisstrafe von zwei bis fünf Jahren drohe, weshalb er nicht in der Lage sein werde, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Da sie sich um ihre Integration in der Schweiz bemühen würden, würden sich bei einer vorläufigen Aufnahme keine Probleme stellen. F. Mit Verfügung vom 21. Januar 2011 - eröffnet am 26. Januar 2011 - wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 9. Juni 2008 fest; gleichzeitig erhob es eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, die die Rechtskraft der Verfügung vom 9. Juni 2008 beseitigen könnten. Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers wegen Desertion aus dem Polizeidienst sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2009 festgehalten, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Algerien keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe. Diesbezüglich seien im Wiedererwägungsgesuch keine neuen Fakten oder Beweismittel eingereicht worden. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Algerien liessen die eingereichten Beweismittel nicht den Schluss zu, dort herrsche zurzeit eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte den Wegweisungsvollzug in seiner jüngsten Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar. Aus den Beweismitteln bezüglich der Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz könnten sie für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Dokumente wären allenfalls in einem Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG von Belang; ein solches falle indes angesichts der zu kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ausser Betracht. G. Mit Eingabe vom 11. Februar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2011 und um Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs vom 19. Oktober 2009 sowie um Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Weiter wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei naturgemäss schwierig, eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Polizeibeamter zu belegen, zumal dahinter mafiöse Strukturen stehen würden. Nunmehr liege jedoch ein Beweis in Form eines Zeitungsberichts vor, in dem bestätigt werde, dass die mafiösen Strukturen durch die Staatsgewalt gedeckt würden, die ihre schützende Hand über die Täter halte, zu denen auch E._______, der ehemalige oberste Chef des Beschwerdeführers und damit auch der letztlich Verantwortliche für den Tod seines (Verwandten), gehöre. Die (Verwandte) der Beschwerdeführerin bestätige die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Schritte. Zudem herrsche in Algerien aktuell eine Situation allgemeiner Gewalt, wie die neusten Presseberichte zeigen würden. Wie in Tunesien und in Ägypten werde es auch in Algerien bald zu grossen Umwälzungen kommen; die Situation werde sich dabei verschärfen, wobei der Beschwerdeführer als ehemaliger Angehöriger des verhassten Staatsapparats in höchstem Mass gefährdet sei. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung sei erstellt. Zumindest müsse aber die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der Beschwerdeführenden anerkannt und die vorläufige Aufnahme angeordnet werden. Sie seien gut integriert, wie sich den eingereichten Beweismitteln entnehmen lasse. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Dokumente ein:
- Zwei (Zeitungsberichte), 9./10.2.2011;
- Bestätigungsschreiben der (Verwandten) der Beschwerdeführerin, 5.1.2011;
- Kantonales Informationsblatt (vorgesehenes Ausreisedatum);
- Helferliste (Veranstaltung) 2010;
- Teilnehmerliste (Kurs), 25.3.2009;
- Protokoll (Verein), 6.3.2009. H. Mit Verfügung vom 11. Februar 2011 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus, nachdem er noch nicht im Besitz der Vorakten war. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf. Auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde besteht grundsätzlich kein Anspruch. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt wird. 4.2. Den Anspruch auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs der Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Es bleibt somit zu prüfen, ob das BFM in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe verneint hat. Für die Beurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung beziehungsweise der Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend. 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden ersuchten beim BFM mit "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 19. Oktober 2009 um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das BFM hat diese Eingabe zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Vollzugspunkt und nicht als zweites Asylgesuch - die Beschwerdeführenden haben die Ablehnung ihrer Asylgesuche vom 23. Januar 2008 anerkannt (vgl. Revisionsgesuch vom 14. Oktober 2009, auf das im Wiedererwägungsgesuch vom 19. Oktober 2009 verwiesen wird) und in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2009 nicht ein weiteres Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gestellt - entgegengenommen. Gegen die Abweisung dieses Wiedererwägungsgesuchs richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren. Zu prüfen ist mithin die Frage, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine veränderte Sachlage vorliege, die den Vollzug der Wegweisung undurchführbar machen würde. Die Frage der Flüchtlingseigenschaft, die mit Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 rechtskräftig verneint wurde, ist hingegen - wie die Wegweisung als solche - nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Auf den Antrag in der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 um Gutheissung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden ist deshalb nicht einzutreten. 5.2. Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.3.1. Die Beschwerdeführenden machten geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund der allgemeinen Lage in Algerien und der Unmöglichkeit des Beschwerdeführers, sich dort eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, da ihm als desertierter Polizeibeamter eine Gefängnisstrafe drohe, nicht zumutbar. 5.3.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.3. Die gegenwärtige allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. An dieser Einschätzung vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Zwar fanden im Nachgang zu den jüngsten Umwälzungen in Tunesien und Ägypten auch in Algerien Demonstrationen statt, indes ist die allgemeine Lage im Land nicht von allgemeiner Gewalt, von Krieg oder Bürgerkrieg gezeichnet. Es wird deshalb weiterhin in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen (vgl. EMARK 2005 Nr. 13 und beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7850/2010 vom 12. November 2010). 5.3.4. Die geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers als desertierter Polizeibeamter, die ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Algerien verunmögliche, weshalb der Wegweisungsvollzug in individueller Hinsicht unzumutbar sei, war - wie das BFM zutreffend ausgeführt hat - bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens (vgl. die bereits in der damaligen Rechtsmitteleingabe vom 3. Juli 2008 geltend gemachte drohende Verfolgung wegen Desertion aus dem Polizeidienst). Diesbezüglich wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Algerien keine asylrechtlich relevante Verfolgung habe glaubhaft machen können und auch mit keiner zukünftigen Verfolgung zu rechnen habe; das Bestehen individueller Gefährdungskriterien wurde verneint. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vom 11. Februar 2011 und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Es sind nach wie vor keine individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten, und es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu erachten wäre. 5.3.5. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht nach wie vor als zumutbar, und auch weiterhin als zulässig und möglich (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz wird auf die zutreffenden Ausführungen des BFM zur Härtefallregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG und der vorliegend von vornherein nicht erfüllten zeitlichen Anforderungen verwiesen. 5.5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, es seien keine Gründe für eine Wiedererwägung seiner Verfügung vom 9. Juni 2008 gegeben. Das BFM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist; mithin ist auch der provisorisch verfügte Vollzugsstopp aufzuheben.
6. Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Beschwerdeantrag um Gutheissung des Asylgesuchs sinngemäss die Stellung eines neuen Asylgesuchs beabsichtigt haben sollten, erübrigt sich angesichts der Tatsache, dass die diesbezüglichen Vorbringen bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren (vgl. E. 5.1. und 5.3.4.), eine Überweisung an das BFM. Es bleibt den Beschwerdeführenden überlassen, sich gegebenenfalls mit einem zweiten Asylgesuch an das BFM zu wenden. 7. 7.1. Mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion erweist sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos. 7.2. Aufgrund vorstehender Erwägungen hat sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden - abzuweisen ist. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: