Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7382/2024
Urteil vom 12. August 2026
Besetzung
Richter Simon Thurnheer,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie am 21. Dezember 2023 und am 16. September 2024 zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass sie zu ihrer Person angab, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und habe vor ihrer Ausreise in (...) gelebt, wo sie gemeinsam mit einer Verwandten ein Lokal betrieben habe,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei politisch aktiv, weshalb sie seit 2015 wiederholt durch die Behörden schikaniert, bedroht und tätlich angegangen worden sei,
dass sie nach einem Treffen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) im Jahr 2015 durch die Polizei aufgegriffen und misshandelt worden sei,
dass ihre Wohnung durchsucht, sie bei Kontrollen durch die Polizei geschlagen sowie bespuckt worden sei und die Behörden sie regelmässig in ihrem Lokal belästigt hätten,
dass sie im Jahr 2017 wegen Beleidigung des Premierministers zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei,
dass sie sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen habe, nachdem sie durch die Polizei zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei,
dass die türkischen Behörden seit ihrer Ausreise immer wieder nach ihr suchen würden,
dass sie unter anderem zahlreiche türkischsprachige Dokumente (ausschliesslich in Kopie) sowie diverse Fotografien (überwiegend undatiert) und Screenshots von Internetartikeln zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (tags darauf eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertretung vom 25. November 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Einsicht in das vorinstanzliche Aktenstück A4/1 sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerde unter anderem ein E-Mailverlauf zwischen der rubrizierten Rechtsvertretung und dem BAZ Zürich vom September 2024, ein handschriftliches Referenzschreiben in türkischer Sprache inklusive Übersetzung, ein Bericht eines Psychologen in der Schweiz vom 23. November 2024 sowie eine Kopie eines türkischsprachigen Dokuments beilagen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Januar 2025 zwei Ausdrucke undatierter Fotografien zu den Akten reichen und ausführen liess, diese zeigten ihre Schwester, welche bei einer polizeilichen Durchsuchung, die sich kürzlich ereignet habe, körperlich angegangen worden sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. März 2025 das Akteneinsichtsgesuch guthiess und der Beschwerdeführerin das vor-instanzliche Aktenstück A4/1 (in Kopie) in der Beilage der Zwischenverfügung zustellte,
dass er zudem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2025 weitere sich auf einem USB-Stick befindende Fotografien und eine Videoaufnahme, zu den Akten reichen liess und ausführte, diese zeigten die Durchsuchung der Familienwohnung durch die Polizei, zudem liege gegen sie, die Beschwerdeführerin, mittlerweile ein Haftbefehl vor,
dass sie zudem darum ersuchte, die Vorinstanz anzuweisen, ihr Einsicht in die Akten ihres Flughafenverfahrens zu gewähren und mit einem Urteil zuzuwarten, bis sie erneut Zugang zu ihrem E-Devlet erhalten habe,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2025 Einsicht in die Akten ihres Flughafenverfahrens gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juli 2025, 9. Juli 2025 respektive 4. August 2025 unter Beilage mehrerer türkischsprachiger Dokumente (unter anderem eines Auszugs vom 7. Juli 2025 zu ihren Strafverfahren) geltend machte, gegen sie sei ein Strafverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation eröffnet worden, Einblick in die Akten könne sie jedoch nicht nehmen, da ein Geheimhaltungs-beschluss erlassen worden sei,
dass sie mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 22. April 2026 ein weiteres Beweismittel (in Kopie) zu den Akten reichen und unter anderem mitteilen liess, gemäss ihrem türkischen Anwalt sei eine neue Strafakte eröffnet und mit den laufenden Verfahren zusammengeführt worden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Rückweisungsantrag, der mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie einer unrichtigen respektive unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts begründet wird, abzuweisen ist, zumal das SEM den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar sowie hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie ihren Beweismitteln auseinandergesetzt hat und es sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken durfte,
dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung der Sache beschlägt,
dass sie sich entgegen der Beschwerdeschrift auch nicht veranlasst sehen musste, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher abzuklären oder sich eingehender dazu zu äussern, nachdem sie im Rahmen der ergänzenden Anhörung angab, ihr gehe es «wirklich sehr gut» (vgl. A18/15 F3 und F73),
dass auch die Rüge, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtswirksam auf die Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung an ihrer ersten Anhörung verzichtet, offensichtlich unbegründet ist, nachdem sich in den Akten ein eindeutiger schriftlicher Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Teilnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung an der Anhörung vom 21. Dezember 2023 findet und sie unterschriftlich bestätigte, dass sie sowohl über die Möglichkeit der Teilnahme als auch die der Absage informiert worden sei (vgl. A4/1),
dass auch die Möglichkeit zur Einsichtnahme in das Protokoll der ersten Anhörung zwei Stunden vor Beginn der ergänzenden Anhörung (vgl. Beschwerdebeilage 3) keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerde-führerin auf rechtliches Gehör darstellt, besteht doch kein Anspruch darauf, sich anhand bestehender Anhörungsprotokolle eingehend auf ergänzende Anhörungen vorzubereiten (vgl. auch Art. 27 Abs. 3 in fine VwVG), woran auch das in der Beschwerde zitierte Gutachten von Prof. Dr. Peter Übersax nichts zu ändern vermag, zumal dieses für das Bundesverwaltungsgericht nicht bindend ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist und die Argumente in der Beschwerde nicht geeignet sind, die ausführlichen Erwägungen des SEM umzustossen,
dass zunächst festzustellen ist, dass es sämtlichen von der Beschwerdeführerin geschilderten Schikanen der Polizei, bei welchen sie beispielsweise angestarrt, geschlagen, bespuckt oder ausgelacht worden sei (vgl. A6/14 F59 ff. und A18/15 F27) - bei Wahrunterstellung - an flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG mangelt,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich zutreffend darauf hinweist, dass gegen amtsmissbräuchliches Vorgehen einzelner Polizeibeamter oder Korruption in der Türkei der Rechtsweg beschritten werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit auch offensichtlich bereits gelang, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und sich Gehör zu verschaffen, nachdem sie wiederholt Drohnachrichten/-anrufe erhalten habe (vgl. A6/14 F61 und BM 3 - 4),
dass entgegen der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang auch nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe unter einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gestanden, da die von ihr geschilderten Repressalien der türkischen Behörden nicht das von der Rechtsprechung geforderte Mass an Intensität erreichen (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-5485/2025 24. November 2025 E. 7.2.3 m.H.a. BVGE 2014/29 E. 4.3 f.; 2010/28 E. 3.3.1.1),
dass die Beschwerdeführerin weiter kein relevantes politisches Profil aufweist, zumal ihre diesbezüglichen Aktivitäten, wie beispielsweise die gelegentliche finanzielle Unterstützung der HDP, das Besorgen von Hilfsgütern oder Verteilen von Flyern und Broschüren, die sich gemäss ihren eigenen Angaben lediglich «im Geheimen» zutrugen und den heimatlichen Behörden nicht bekannt waren (vgl. A18/15 F55 ff. und F68), als niederschwellig zu qualifizieren sind,
dass sich das mit Beschwerde zu den Akten gereichte Referenzschreiben eines ehemaligen türkischen Bürgermeisters lediglich als Gefälligkeits-schreiben qualifiziert (vgl. Beschwerdebeilage 4), womit es kaum Beweiswert aufweist,
dass ihr erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachtes Vorbringen, «dass gegen sie [...] ein landesweiter Haftbefehl in allen 81 Provinzen der Türkei wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der PKK, YPG und KCK erlassen [worden sei]» (vgl. Eingabe vom 4. August 2025) als unglaubhaft zu qualifizieren ist, nachdem sie dies nicht mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen vermag,
dass ihr diesbezüglicher Erklärungsversuch, aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses sei es ihr nicht möglich, Einblick in die konkreten Vorwürfe zu nehmen (vgl. a.a.O. und Eingabe vom 22. April 2026) ausweichend erscheint und folglich nicht zu überzeugen vermag,
dass für ihr weiteres Vorbringen in vorgenannter Eingabe, wonach eine neue - nicht näher definierte - Strafakte eröffnet worden sei, das Gleiche gilt, zumal dieses Vorbringen nachgeschoben erscheint,
dass das nunmehr auf Beschwerdeebene geltend gemachte strafprozessuale Interesse an ihrer Person ohnehin fabriziert erscheint, nachdem die Beschwerdeführerin - wie hiervor bereits dargelegt - kein relevantes politisches Profil aufweist und ihr diesbezügliches Engagement als niederschwellig zu qualifizieren ist,
dass sie bezeichnenderweise auch nicht näher substantiiert, welche ihrer (angeblichen) Aktivitäten die Behörden überhaupt dazu veranlasst habe, die geltend gemachten Ermittlungen weit mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise aus der Türkei im August 2023 einzuleiten (vgl. A6/14 F48 und Eingabe vom 22. April 2026),
dass daran auch die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichten (teilweise schlecht leserlichen) Kopien türkischsprachiger Dokumente nichts zu ändern vermögen, kommt doch türkischen Verfahrensakten praxisgemäss kein hoher Beweiswert zu, da diese sehr leicht zu fälschen sind und auch der Kauf von Verfahrensakten im türkischen Kontext ohne weiteres möglich ist (vgl. Urteile des BVGer D-8667/2025 vom 10. April 2026 E. 6.3.2; D-7109/2023 vom 14. November 2024 E. 3.6; E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 7.2),
dass daran auch die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einer Haftstrafe im Jahr 2017 wegen Beleidigung des Staatspräsidenten in den sozialen Medien (vgl. A6/14 F61, A20/3 und BM7) nichts zu ändern vermag, zumal gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese sogenannten HAGB-Entscheide (Hükmün Açiklamasinin Geri Birakilmasi), bei welchen die "Verkündung des Urteils aufgeschoben" wird, im Ergebnis einer bedingten Verurteilung gleichkommen, wobei das Strafurteil im Fall des Bestehens der Bewährung faktisch nichtig wird und die betroffene Person diesfalls als unbescholten gilt (vgl. dazu das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4.2),
dass die Bewährungsfrist der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach bereits im (...) abgelaufen ist (vgl. Beschwerde, S. 4), womit sie nach dem Gesagten somit weiterhin als strafrechtlich unbescholten gilt,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich problemlos und legal auf dem Luftweg aus dem Heimatstaat auszureisen vermochte (vgl. A18/15 F8), das Gericht zusätzlich am geltend gemachten Interesse der Behörden an ihrer Person zweifeln lässt,
dass gesamthaft vielmehr der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe die im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachte Rechtshängigkeit des nach ihrer Ausreise eingeleiteten Strafverfahrens bewusst konstruiert respektive provoziert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen,
dass es den geltend gemachten Misshandlungen durch die Polizeibeamten im Nachgang zur Teilnahme an einem HDP-Protest im Jahr 2015 (vgl. A6/14 F59) an der Gezieltheit im asylrechtlichen Sinn mangelt, da die Beschwerdeführerin zwar schwer misshandelt wurde, diese Übergriffe jedoch nicht speziell gegen ihre Person gerichtet waren, sondern sie als eine von vielen Teilnehmenden an der Demonstration wohl zur falschen Zeit am falschen Ort war und die Gewalt der Polizeiangehörigen jeden Teilnehmer der Demonstration hätten treffen können,
dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten weiteren Schikanen nach diesem Vorfall in ihrer Gesamtheit nicht genügend intensiv waren, asylrechtlich beachtlich zu sein,
dass die angeblich fortdauernden Behelligungen auch keinen unerträglichen psychischen Druck hervorgerufen und die Beschwerdeführerin die Türkei vielmehr verliess, weil es ihr die Verwandtschaft in (...) riet,
dass die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin in Hinblick auf Diskriminierung der kurdischen Bevölkerung in der Türkei (vgl. A6/14 F59), mangels Intensität nicht über die Nachteile hinaus gehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen können, womit sie auch mangels Gezieltheit nicht als im Sinne des Gesetzes ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass denn auch nicht davon auszugehen ist, dass der familiäre Hintergrund der Beschwerdeführerin - bei Wahrunterstellung - ein Verfolgungsinteresse an ihr wahrscheinlicher machen würde oder sie gar eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, zumal eine Vielzahl ihrer Verwandten - insbesondere ihre Eltern und Geschwister - weiterhin in der Türkei leben (vgl. A6/14 F35 ff.),
dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin konkrete Probleme mit den türkischen Behörden hätten, zumal die auf Beschwerdeebene eingereichten undatierten Fotografien, welche behauptungsweise die Schwester der Beschwerdeführerin zeigen, die während einer angeblichen Hausdurchsuchung Gewalt erlebt habe, keine Rückschlüsse darauf zulassen, um wen es sich bei der abgebildeten Person handelt und in welchem Zusammenhang und unter welchen Umständen die Bilder entstanden sind, womit ihnen kein Beweiswert zukommt (vgl. Beilage der Eingabe vom 30. Januar 2025),
dass für die verwackelte vier Sekunden kurze Videoaufnahme, die mehrheitlich den Boden und Hosenbeine zeigt, und die zwei undatierten Fotografien, die mehrere unbekannte Personen von hinten abbilden, gleiches gilt (vgl. USB-Stick in der Beilage der Eingabe vom 28. Mai 2025),
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind,
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Referenzurteile des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.),
dass hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A28/15 S. 11 f.), welche die Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestreitet,
dass die geltend gemachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal die durch einen Psychologen diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin mangels entsprechender Arztberichte nicht ärztlich bestätigt ist und folglich auch nicht von einem akuten Behandlungsbedarf auszugehen ist (vgl. Beschwerdebeilage 5),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer
Leslie Werne