Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. C. Am 11. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 23. August 2017 wurde ihr - im Beisein ihrer dannzumaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt. Dabei machte sie geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Das Leben sei dort nicht einfach gewesen und die italienischen Behörden hätten sie nicht gut behandelt. In Italien sei sie krank geworden und es habe sich niemand um sie gekümmert. Auch habe sie nicht genügend zu essen bekommen. Das Leben in Italien sei nicht menschenwürdig. Momentan gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe (...)probleme sowie (...)- und (...)schmerzen. Ihre Kinder seien auch immer wieder krank gewesen und sie befürchte, dass diese eine (...) von ihrem Vater hätten. Ihr mittlerer Sohn habe furchtbare (...)schmerzen und (...). Auch ihr jüngster Sohn habe manchmal körperliche Beschwerden. Einmal habe er Fieber gehabt, zurzeit gehe es ihm besser. D. Am 4. September 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 12. Dezember 2017 erhielt das SEM von den italienischen Behörden nachträglich eine explizite Gutheissung mit Garantien zur Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie. E. Am 14. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, eine Rückkehr nach Italien sei vor allem mit grossen Sorgen der Beschwerdeführerin um das Wohlergehen ihrer Kinder verbunden. Die Beschwerdeführerin schenke der Garantie betreffend Unterbringung in Italien kein Vertrauen. Das Rundschreiben mit den von SPRAR angegebenen Plätzen könne nicht als genügende individuelle Garantie im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz angesehen werden. Es könne daraus nicht gefolgert werden, welche Plätze für die rücküberstellten Familien reserviert seien und ob diese dann tatsächlich einen Platz erhalten würden. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Die Einwände der Asylgesuchstellenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen. Angesichts des Gesundheitszustandes und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Hinsichtlich der im Arztzeugnis erwähnten Möglichkeit eines Suizides sei zu bemerken, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführenden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin sodann frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informiert würden. Somit gebe es diesbezüglich keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung für einen Selbsteintritt der Schweiz. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände (unzureichende Unterstützung in Italien, fehlende medizinische Behandlung) lägen auch keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. G. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die dannzumalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführenden erhoben durch Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ferner beantragten sie die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichtes. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zur Begründung wurde in der Rechtsschrift vorgebracht, es handle sich bei der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihren Kindern um eine Familie mit kleinen Kindern, welche aufgrund der dramatischen Flüchtlingsgeschichte dringend medizinische und psychologische Betreuung benötige und als ausserordentlich verletzlich einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin leide unter extremer Schlaflosigkeit, starker Gereiztheit gegenüber ihren Kindern und beängstigenden Aussetzern im täglichen Leben. Sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem entsprechenden ärztlichen Zeugnis sei zu entnehmen, dass deutliche Hinweise auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Suizidgefährdung vorliegen würden. Infolge Kommunikationsprobleme der Beschwerdeführerin mit dem Psychiater und deren - (...) - Schwierigkeit, zu Männern ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei (...) eine erneute psychiatrische Untersuchung beantragt worden, ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem an weiteren Erkrankungen wie (...), Probleme mit (...) und (...),(...),(...),(...),(...), Cluster-Kopfschmerzen, (...), Schmerzen (...) und im Bereich (...) und (...) sowie (...),(...),(...),(...)und (...). Angesichts der ausserordentlichen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auch der ältere Sohn leide an PTBS sowie Hepatitis B und Rückenschmerzen. Er habe sich in der Schweiz bereits etwas eingelebt und für ihn wäre es besonders hart, wenn er aus seinem Umfeld gerissen würde. Eine Wegweisung sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Schliesslich erwähne das SEM betreffend das Kind B._______ zwar, dass ein Verdacht auf eine Depression bestehe, habe dies aber nicht weiter abgeklärt. Es dränge sich daher im Sinne eines Eventualantrages eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur psychologischen Abklärung der Kinder auf. Der Beschwerde war ein Schreiben einer Seelsorgerin (...) vom 19. Dezember 2017 beigelegt. I. Mit Telefax-Verfügung vom 27. Dezember 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift S. 9) erweist sich im Lichte der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
E. 5 Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichtes ist abzuweisen. Ein Auftreten gewisser sprachlicher Barrieren im Zusammenhang mit dem konsultierten Psychiater erscheint zwar möglich. Dennoch ist - namentlich auch vor dem Hintergrund des dargelegten sexuellen Missbrauchs - nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Konsultation vom 1. September 2017 (vgl. SEM act. A36) und das ärztliche Zeugnis vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM act. A40) hinsichtlich der gestellten Diagnose und der angeordneten (medikamentösen) Behandlung unvollständig sein sollten. Dies wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht aufgezeigt.
E. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7 Das SEM hat anhand der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 stimmten sie dem Ersuchen des SEM nachträglich explizit zu und erklärten unter Aufführung der Personalien der Beschwerdeführenden, dass die Familie in Anwendung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 untergebracht werde und sich nach ihrer Ankunft in Catania bei der Grenzpolizei zu melden habe. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten.
E. 8.1 Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes.
E. 8.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als Familie beziehungsweise für die Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 12. Dezember 2017 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig.
E. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwer-deführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich darauf berufen, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 8.3.4 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Zuge mehrerer Konsultationen (...) zwischen dem (...) und (...) (vgl. SEM act. A33; SEM act. A37; SEM act. A39; SEM act. A41; SEM act. A42; SEM act. A43) und einer psychiatrischen Konsultation vom (...) (vgl. SEM act. A36) diverse Erkrankungen diagnostiziert ([...]). Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin leidet gemäss medizinischem Bericht (...) an einer akuten Hepatitis B Infektion und Rückenschmerzen (vgl. SEM act. A44, S. 3 ff.) sowie gemäss Bericht (...) überdies an PTBS und einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (vgl. SEM act. A53). Beim mittleren Sohn wurde gemäss medizinischem Bericht vom (...) eine (...) sowie ein kariöses Gebiss diagnostiziert (vgl. SEM act. A44, S. 6 ff.). Der jüngste Sohn leidet gemäss medizinischem Bericht vom (...) an einem leichten Vitamin D-Mangel (vgl. SEM act. A44, S. 9 ff.).
E. 8.3.5 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leiden. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführenden auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wären. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführenden, namentlich auch der Beschwerdeführerin, erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös und mittels Physiotherapie. Eine psychotherapeutische Behandlung oder gar eine stationäre Einweisung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen. Beim ältesten Sohn wurde im Rahmen einer Therapie- und Massnahmenplanung auf die Notwendigkeit einer Behandlung, allenfalls auch mittels nonverbaler Musiktherapie, hingewiesen, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die notwendigen Massnahmen am künftigen Lebensort der Familie in Abhängigkeit der dort vorhandenen Ressourcen realisiert werden müssten und dessen schulische Förderung und Bildung klar im Vordergrund stehe (vgl. SEM act. A53, S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die nicht weiter begründete Feststellung im fachärztlichen Zeugnis vom (...) (vgl. SEM act. A40, S. 2), dass eine ärztliche und therapeutische Behandlung der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführenden einzig in medizinischen Einrichtungen der Schweiz in ausreichendem Masse gewährleistet sei (vgl. SEM act. A40, S. 2), als rein spekulativ. Soweit im betreffenden Arztzeugnis weiter erwähnt wird, die Beschwerdeführerin erwäge aus Sorge um ihre Kinder, sich alleine aus der Schweiz abzusetzen oder nötigenfalls auch eine Selbsttötung, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die solchermassen geltend gemachte Suizidalität in engem Zusammenhang mit der Ausreise steht und damit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gemäss Bericht über die psychiatrische Konsultation vom (...) zum damaligen Zeitpunkt noch glaubhaft und sicher von Suizidabsichten distanziert hatte (SEM act. A36, S. 2). In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug würde bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegengewirkt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 8.3.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemeinsam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei (wie unter Ziff. 6.3.1 ausgeführt) die Kinder - und damit letztlich auch die Beschwerdeführerin - als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen besonderen Schutz geniessen.
E. 8.3.7 Dem Gesagten nach vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) nicht zu rechtfertigen. Daran vermag das Schreiben der Seelsorgerin vom 19. Dezember 2017 nichts zu ändern, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist. Ein weiterer, in Aussicht gestellter psychiatrischer Bericht ist nicht abzuwarten.
E. 8.3.8 Die Beschwerdeführenden monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Rückführung der Kinder nach Italien. Die Kinder hätten in der Schweiz zum ersten Mail seit sehr langer Zeit ein stabiles Umfeld gefunden, weshalb es unzumutbar sei, sie wieder aus diesem herauszureissen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung von Kindern grundsätzlich problematisch ist. Es kann aber vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder nach fünf Monaten Anwesenheit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt wären, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Weiter hat Italien die Beschwerdeführenden als Familie anerkannt und eine Unterbringung gemäss besagtem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantiert. Diese für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte sind unter anderem speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass auch in Italien auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar.
E. 8.3.9 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.
E. 8.3.10 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 10 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 11 Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 27. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellten jedoch mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten (insbesondere des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit wenigen Monaten in der Schweiz befinden) kann vorliegend von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Nach dem Gesagten sind die gestellten Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten
E. 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, die mandatierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind bei Dublin-Verfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen, das heisst, dass - nebst der prozessualen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe bedarf. Dabei werden im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG auch Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, wenn sie sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, verfügt gemäss Angaben in der Beschwerde über den akademischen Grad Bachelor of Law (BLaw) und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach ohne weiteren Begründungsaufwand abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7302/2017lan Urteil vom 15. Januar 2018 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Côte d'Ivoire, alle vertreten durch Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführende gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführenden am 17. Juni 2017 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist waren. C. Am 11. August 2017 wurde die Beschwerdeführerin zwecks Registrierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme) und am 23. August 2017 wurde ihr - im Beisein ihrer dannzumaligen Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt. Dabei machte sie geltend, sie wolle nicht nach Italien zurückkehren. Das Leben sei dort nicht einfach gewesen und die italienischen Behörden hätten sie nicht gut behandelt. In Italien sei sie krank geworden und es habe sich niemand um sie gekümmert. Auch habe sie nicht genügend zu essen bekommen. Das Leben in Italien sei nicht menschenwürdig. Momentan gehe es ihr gesundheitlich nicht gut. Sie habe (...)probleme sowie (...)- und (...)schmerzen. Ihre Kinder seien auch immer wieder krank gewesen und sie befürchte, dass diese eine (...) von ihrem Vater hätten. Ihr mittlerer Sohn habe furchtbare (...)schmerzen und (...). Auch ihr jüngster Sohn habe manchmal körperliche Beschwerden. Einmal habe er Fieber gehabt, zurzeit gehe es ihm besser. D. Am 4. September 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Am 12. Dezember 2017 erhielt das SEM von den italienischen Behörden nachträglich eine explizite Gutheissung mit Garantien zur Unterbringung der Beschwerdeführenden als Familie. E. Am 14. Dezember 2017 nahm die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, eine Rückkehr nach Italien sei vor allem mit grossen Sorgen der Beschwerdeführerin um das Wohlergehen ihrer Kinder verbunden. Die Beschwerdeführerin schenke der Garantie betreffend Unterbringung in Italien kein Vertrauen. Das Rundschreiben mit den von SPRAR angegebenen Plätzen könne nicht als genügende individuelle Garantie im Sinne des EGMR-Urteils Tarakhel gegen die Schweiz angesehen werden. Es könne daraus nicht gefolgert werden, welche Plätze für die rücküberstellten Familien reserviert seien und ob diese dann tatsächlich einen Platz erhalten würden. F. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege. Die Einwände der Asylgesuchstellenden könnten die solchermassen festgestellte Zuständigkeit nicht widerlegen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung in Italien würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche darauf hindeuteten, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Gesuchstellerin und ihre Kinder gemeinsam und in einer dem Alter ihrer Kinder gerechten Struktur aufzunehmen. Angesichts des Gesundheitszustandes und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sei festzuhalten, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Hinsichtlich der im Arztzeugnis erwähnten Möglichkeit eines Suizides sei zu bemerken, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn die Beschwerdeführenden durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnten. Es stehe der Beschwerdeführerin sodann frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem werde dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung getragen, indem die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informiert würden. Somit gebe es diesbezüglich keinen Grund zur Annahme, dass eine Überstellung nach Italien ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Folglich bestehe keine Verpflichtung für einen Selbsteintritt der Schweiz. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände (unzureichende Unterstützung in Italien, fehlende medizinische Behandlung) lägen auch keine Gründe vor, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen würden. G. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 legte die dannzumalige Rechtsvertreterin ihr Mandat nieder. H. Die Beschwerdeführenden erhoben durch Eingabe ihrer neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Ferner beantragten sie die Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichtes. Zudem sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung nach Italien abzusehen. Zur Begründung wurde in der Rechtsschrift vorgebracht, es handle sich bei der alleinerziehenden Beschwerdeführerin und ihren Kindern um eine Familie mit kleinen Kindern, welche aufgrund der dramatischen Flüchtlingsgeschichte dringend medizinische und psychologische Betreuung benötige und als ausserordentlich verletzlich einzustufen sei. Die Beschwerdeführerin leide unter extremer Schlaflosigkeit, starker Gereiztheit gegenüber ihren Kindern und beängstigenden Aussetzern im täglichen Leben. Sie sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz einmal in psychiatrischer Behandlung gewesen. Dem entsprechenden ärztlichen Zeugnis sei zu entnehmen, dass deutliche Hinweise auf eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine Suizidgefährdung vorliegen würden. Infolge Kommunikationsprobleme der Beschwerdeführerin mit dem Psychiater und deren - (...) - Schwierigkeit, zu Männern ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, sei (...) eine erneute psychiatrische Untersuchung beantragt worden, ein entsprechender Bericht werde nachgereicht. Die Beschwerdeführerin leide ausserdem an weiteren Erkrankungen wie (...), Probleme mit (...) und (...),(...),(...),(...),(...), Cluster-Kopfschmerzen, (...), Schmerzen (...) und im Bereich (...) und (...) sowie (...),(...),(...),(...)und (...). Angesichts der ausserordentlichen Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben. Auch der ältere Sohn leide an PTBS sowie Hepatitis B und Rückenschmerzen. Er habe sich in der Schweiz bereits etwas eingelebt und für ihn wäre es besonders hart, wenn er aus seinem Umfeld gerissen würde. Eine Wegweisung sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar. Schliesslich erwähne das SEM betreffend das Kind B._______ zwar, dass ein Verdacht auf eine Depression bestehe, habe dies aber nicht weiter abgeklärt. Es dränge sich daher im Sinne eines Eventualantrages eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur psychologischen Abklärung der Kinder auf. Der Beschwerde war ein Schreiben einer Seelsorgerin (...) vom 19. Dezember 2017 beigelegt. I. Mit Telefax-Verfügung vom 27. Dezember 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des VZ Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs.1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung (Beschwerdeschrift S. 9) erweist sich im Lichte der nachfolgenden Erwägungen als unbegründet. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung infolge Verletzung dieses Teilaspektes des rechtlichen Gehörs fällt demnach nicht in Betracht.
5. Der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung eines detaillierten psychiatrischen Berichtes ist abzuweisen. Ein Auftreten gewisser sprachlicher Barrieren im Zusammenhang mit dem konsultierten Psychiater erscheint zwar möglich. Dennoch ist - namentlich auch vor dem Hintergrund des dargelegten sexuellen Missbrauchs - nicht ersichtlich, inwiefern die psychiatrische Konsultation vom 1. September 2017 (vgl. SEM act. A36) und das ärztliche Zeugnis vom 9. Oktober 2017 (vgl. SEM act. A40) hinsichtlich der gestellten Diagnose und der angeordneten (medikamentösen) Behandlung unvollständig sein sollten. Dies wird in der Rechtsmittelschrift auch nicht aufgezeigt. 6. 6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 6.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. Das SEM hat anhand der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und die italienischen Behörden - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO - um Übernahme ersucht. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 stimmten sie dem Ersuchen des SEM nachträglich explizit zu und erklärten unter Aufführung der Personalien der Beschwerdeführenden, dass die Familie in Anwendung des Rundschreibens vom 8. Juni 2015 untergebracht werde und sich nach ihrer Ankunft in Catania bei der Grenzpolizei zu melden habe. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Sie wird in der Rechtsmittelschrift denn auch nicht bestritten. 8. 8.1 Im Rahmen der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei dennoch von einer Zuständigkeit der Schweiz auszugehen, und zwar im Sinne der Be-stimmung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO oder aufgrund eines Selbsteintrittes. 8.2 Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht immer wieder in der Kritik. In dieser Hinsicht ist indessen festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und nach Auffassung des Gerichts seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ebenso geht das Gericht davon aus, grundsätzlich anerkenne und schütze Italien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hält in seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass in Italien kein systemischer Mangel in Bezug auf Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. Urteil des EGMR i.S. Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR (vgl. Entscheid Tarakhel; N.A. und andere gegen Dänemark vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung. Im Übrigen gehen sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch der EGMR grundsätzlich von einer genügenden medizinischen Infrastruktur in Italien aus (vgl. Urteil des BVGer E-739/2015 vom 25. Juni 2015 sowie Urteil des EGMR i.S. A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13, § 36). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 (zweiter Satz) Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.3 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob für die Beschwerdeführenden als Familie beziehungsweise für die Beschwerdeführerin in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK ersichtlich ist, woraus sich zwingende Gründe für die Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf den Entscheid Tarakhel) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin-Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien für eine kindgerechte und die Einheit der Familie respektierende Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Mit BVGE 2016/2 E. 5.2 wurde das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien für eine familiengerechte Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet. Damit reichen die hier mit Übernahmeerklärung der italienischen Behörden vom 12. Dezember 2017 abgegebenen Zusicherungen (nucleo familiare mit Namensnennung und Altersangaben sowie Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) aus (vgl. auch Urteil des EGMR i.S. Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom 4. Oktober 2016, 30474/14, § 33). Die Überstellung der Beschwerdeführenden ist unter diesem Gesichtspunkt zulässig. 8.3.2 Die Beschwerdeführenden haben sodann kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwer-deführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3.3 Soweit die Beschwerdeführenden sich darauf berufen, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.4 Bei der Beschwerdeführerin wurden im Zuge mehrerer Konsultationen (...) zwischen dem (...) und (...) (vgl. SEM act. A33; SEM act. A37; SEM act. A39; SEM act. A41; SEM act. A42; SEM act. A43) und einer psychiatrischen Konsultation vom (...) (vgl. SEM act. A36) diverse Erkrankungen diagnostiziert ([...]). Der älteste Sohn der Beschwerdeführerin leidet gemäss medizinischem Bericht (...) an einer akuten Hepatitis B Infektion und Rückenschmerzen (vgl. SEM act. A44, S. 3 ff.) sowie gemäss Bericht (...) überdies an PTBS und einer nicht näher bezeichneten Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten (vgl. SEM act. A53). Beim mittleren Sohn wurde gemäss medizinischem Bericht vom (...) eine (...) sowie ein kariöses Gebiss diagnostiziert (vgl. SEM act. A44, S. 6 ff.). Der jüngste Sohn leidet gemäss medizinischem Bericht vom (...) an einem leichten Vitamin D-Mangel (vgl. SEM act. A44, S. 9 ff.). 8.3.5 Es ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden unter einer Vielzahl gesundheitlicher Beschwerden leiden. Unter Beachtung sämtlicher gestellten Diagnosen gelangt das Gericht jedoch zum Schluss, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Aus den vorhandenen medizinischen Berichten geht nicht das Bild hervor, dass die Beschwerdeführenden auf eine engmaschige psychiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wären. Die bisherige Behandlung der Beschwerdeführenden, namentlich auch der Beschwerdeführerin, erfolgte - soweit ersichtlich - rein medikamentös und mittels Physiotherapie. Eine psychotherapeutische Behandlung oder gar eine stationäre Einweisung der Beschwerdeführerin ist den Akten nicht zu entnehmen. Beim ältesten Sohn wurde im Rahmen einer Therapie- und Massnahmenplanung auf die Notwendigkeit einer Behandlung, allenfalls auch mittels nonverbaler Musiktherapie, hingewiesen, wobei gleichzeitig festgehalten wurde, dass die notwendigen Massnahmen am künftigen Lebensort der Familie in Abhängigkeit der dort vorhandenen Ressourcen realisiert werden müssten und dessen schulische Förderung und Bildung klar im Vordergrund stehe (vgl. SEM act. A53, S. 6). Vor diesem Hintergrund erscheint die nicht weiter begründete Feststellung im fachärztlichen Zeugnis vom (...) (vgl. SEM act. A40, S. 2), dass eine ärztliche und therapeutische Behandlung der Gesundheitsstörungen der Beschwerdeführenden einzig in medizinischen Einrichtungen der Schweiz in ausreichendem Masse gewährleistet sei (vgl. SEM act. A40, S. 2), als rein spekulativ. Soweit im betreffenden Arztzeugnis weiter erwähnt wird, die Beschwerdeführerin erwäge aus Sorge um ihre Kinder, sich alleine aus der Schweiz abzusetzen oder nötigenfalls auch eine Selbsttötung, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die solchermassen geltend gemachte Suizidalität in engem Zusammenhang mit der Ausreise steht und damit lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellt. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführerin gemäss Bericht über die psychiatrische Konsultation vom (...) zum damaligen Zeitpunkt noch glaubhaft und sicher von Suizidabsichten distanziert hatte (SEM act. A36, S. 2). In diesem Zusammenhang wird auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni 2015 verwiesen, wonach von einem Vollzug der Wegweisung nicht abgesehen werden müsse, sofern konkrete Massnahmen zur Verhinderung des angedrohten Suizids beziehungsweise einer Wiederholung eines bereits erfolgten Suizidversuchs getroffen würden (vgl. ebenda § 34). Einer weiterhin bestehenden oder gar sich akzentuierenden suizidalen Tendenz bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug würde bei der Ausgestaltung der Überstellungsmodalitäten und einer angemessenen, sorgfältigen Vorbereitung Rechnung getragen sowie durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung (bspw. dem Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung) entgegengewirkt. Wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten, werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-den Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 8.3.6 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführenden als Familie mit Kindern gemeinsam und koordiniert nach Italien zurückkehren werden, wobei (wie unter Ziff. 6.3.1 ausgeführt) die Kinder - und damit letztlich auch die Beschwerdeführerin - als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe einen besonderen Schutz geniessen. 8.3.7 Dem Gesagten nach vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden eine Unzulässigkeit der Überstellung nach Italien im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. E. 6.3.3) nicht zu rechtfertigen. Daran vermag das Schreiben der Seelsorgerin vom 19. Dezember 2017 nichts zu ändern, zumal dieses als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren ist. Ein weiterer, in Aussicht gestellter psychiatrischer Bericht ist nicht abzuwarten. 8.3.8 Die Beschwerdeführenden monieren ferner eine Verletzung des Kindeswohls durch die Rückführung der Kinder nach Italien. Die Kinder hätten in der Schweiz zum ersten Mail seit sehr langer Zeit ein stabiles Umfeld gefunden, weshalb es unzumutbar sei, sie wieder aus diesem herauszureissen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Überstellung von Kindern grundsätzlich problematisch ist. Es kann aber vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder nach fünf Monaten Anwesenheit in der Schweiz hier bereits derart verwurzelt wären, dass zwingend ein Selbsteintritt auf die Asylgesuche zu erfolgen hätte. Weiter hat Italien die Beschwerdeführenden als Familie anerkannt und eine Unterbringung gemäss besagtem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 garantiert. Diese für Familien reservierten Aufnahmeplätze in den Unterkünften der SPRAR-Projekte sind unter anderem speziell auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausgerichtet. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass auch in Italien auf ihre Bedürfnisse eingegangen werden kann. Insofern erscheint eine Überstellung nach Italien als mit dem Kindeswohl vereinbar. 8.3.9 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug nach Italien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind. 8.3.10 Das SEM hat sich im Weiteren im Rahmen der angefochtenen Verfügung gegen einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgesprochen. Dieser Entscheid, welcher vom Staatssekretariat in Kenntnis der persönlichen Umstände getroffen wurde, hält einer Überprüfung - soweit nach dem massgeblichen rechtlichen Rahmen zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/9 E. 7 und 8) - stand. Die Würdigung der Sache durch das SEM lässt keine rechtsfehlerhafte Ermessenausübung erkennen. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.4 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 11. Nach vorstehenden Erwägungen ist das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung nach Italien zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich damit als gegenstandslos. Der am 27. Dezember 2017 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellten jedoch mit der Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der Akten (insbesondere des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführenden erst seit wenigen Monaten in der Schweiz befinden) kann vorliegend von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden. Nach dem Gesagten sind die gestellten Begehren auch nicht als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten ist zu verzichten 12.2 Die Beschwerdeführenden beantragen weiter, die mandatierte Rechtsvertreterin sei ihnen als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Gemäss Art. 110a Abs. 2 AsylG sind bei Dublin-Verfahren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG zu beurteilen, das heisst, dass - nebst der prozessualen Bedürftigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit - ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe bedarf. Dabei werden im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 110a Abs. 3 AsylG auch Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, wenn sie sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. Die von den Beschwerdeführenden mandatierte Rechtsvertreterin Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, verfügt gemäss Angaben in der Beschwerde über den akademischen Grad Bachelor of Law (BLaw) und erfüllt damit die Voraussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG nicht. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist demnach ohne weiteren Begründungsaufwand abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: