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D-7095/2024

D-7095/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 9. Oktober 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 24. Oktober 2024 fand die Anhörung zu den Asyl- gründen statt.

A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asyl- gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöri- ger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (in der gleichnamigen Provinz). Dort sei er seitens Angehöriger von Drogenbanden mehrfach be- droht und tätlich angegangen worden, nachdem er eine Zusammenarbeit standhaft abgelehnt habe. Obwohl die Polizei die eingereichten Anzeigen entgegengenommen habe, sei keine Besserung eingetreten. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage habe er die Türkei im September 2024 verlassen.

A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten.

B. B.a Am 29. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfü- gungsentwurf – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b Die Stellungnahme desselben Tages beschränkte sich auf eine sinn- gemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 31. Oktober 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die

D-7095/2024 Seite 3 ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventu- aliter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht – fremdsprachige Dokumente (datiert vom 5. Au- gust 2024 und 16./17. September 2024) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

12. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor- liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines

D-7095/2024 Seite 4 zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens Angehöriger von Drogenbanden um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der tür- kische Staat grundsätzlich und auch vorliegend schutzfähig und schutzwil- lig sei. Ferner sei die geltend gemachte Verfolgung seinen Angaben zu- folge lokal begrenzt, weshalb er sich alternativ auch in einer anderen Re- gion in der Türkei aufhalten könnte, falls er sich in B._______ – am Ort der Übergriffe – trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. Weiter

D-7095/2024 Seite 5 würden die vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Asylrele- vanz entfalten.

Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Ände- rung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend, welche dazu geführt habe, dass er die Türkei aus Angst vor ernsthaften Nachteilen habe verlassen müssen. Namentlich sei gegen ihn ein Ermittlungsverfah- ren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet wor- den, wie die beigebrachten Justizdokumente belegten. Nach wie vor äussere er sich, wie auch andere Familienangehörige, kritisch gegenüber dem türkischen Regime.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise.

E. 7.2 Was das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation an- belangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der ein- gereichten Justizdokumente kann – wie nachfolgend aufgezeigt – indes of- fenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftli- ches Ermittlungsverfahren belegt werden kann und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risiko- faktoren (vgl. kürzlich ergangenes Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). In diesem Zusam- menhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, strafrechtlich unbescholten zu sein und die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-17/10 [nachfolgend A17] F44 ff.). Soweit er in der Beschwerde erstmals

D-7095/2024 Seite 6 vorbringt, über ein geschärftes politisches Profil zu verfügen, ist festzuhal- ten, dass dies nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Dasselbe gilt für sein angeblich politisches Umfeld, welches er im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnt hat. Nach dem Gesagten ist selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab- sehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch- ten hat.

E. 7.3 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen (drohende Gefahr seitens Angehö- riger von Drogenbanden sowie ökonomische Schwierigkeiten) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen auf Be- schwerdeebene nichts entgegengehalten wird.

E. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abge- lehnt.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Was die anlässlich der Anhörung geltend gemachten suizidalen Ab- sichten im Falle einer Wegweisung in die Türkei anbelangt (vgl. A17 F73 f.), ist festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis dar- stellt (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

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E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 9.3.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 9.3.2 Auch sprechen – wie vom SEM zutreffend dargelegt – keine individu- ellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen Mann, der in der Türkei mit seinen zahlreichen Familienangehörigen (…) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. A17 F5 f., F9, F25 f., F69). Weiter hat er in seinem Heimatland Arbeitserfahrungen in der (…) und (…) gesammelt (vgl. A17 F12 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entge- genkommen wird. Jedenfalls stellen wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine exis- tenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizi- dalität des Beschwerdeführers mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 9.2.3 hiervor). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

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E. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwä- gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege- ben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosig- keit abzuweisen ist.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vor- liegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7095/2024 Urteil vom 20. November 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach und bevollmächtigte am 9. Oktober 2024 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 24. Oktober 2024 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. A.b Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (in der gleichnamigen Provinz). Dort sei er seitens Angehöriger von Drogenbanden mehrfach bedroht und tätlich angegangen worden, nachdem er eine Zusammenarbeit standhaft abgelehnt habe. Obwohl die Polizei die eingereichten Anzeigen entgegengenommen habe, sei keine Besserung eingetreten. Vor diesem Hintergrund und der ohnehin schlechten Wirtschaftslage habe er die Türkei im September 2024 verlassen. A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er eine Kopie seiner türkischen Identitätskarte zu den Akten. B. B.a Am 29. Oktober 2024 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme. B.b Die Stellungnahme desselben Tages beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Ebenfalls am 31. Oktober 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. Mit Eingabe seiner neu mandatierten Rechtsvertretung vom 11. November 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die ablehnende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vertretungsvollmacht - fremdsprachige Dokumente (datiert vom 5. August 2024 und 16./17. September 2024) bei. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vor-liegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen hält es fest, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen seitens Angehöriger von Drogenbanden um eine Verfolgung durch private Drittpersonen handle, gegen die der türkische Staat grundsätzlich und auch vorliegend schutzfähig und schutzwillig sei. Ferner sei die geltend gemachte Verfolgung seinen Angaben zufolge lokal begrenzt, weshalb er sich alternativ auch in einer anderen Region in der Türkei aufhalten könnte, falls er sich in B._______ - am Ort der Übergriffe - trotz der Schutzmassnahmen unsicher fühlen sollte. Weiter würden die vorgebrachten wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Asylrelevanz entfalten. Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf erwägt es, dass damit keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden könne. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer eine politisch motivierte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend, welche dazu geführt habe, dass er die Türkei aus Angst vor ernsthaften Nachteilen habe verlassen müssen. Namentlich sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eingeleitet worden, wie die beigebrachten Justizdokumente belegten. Nach wie vor äussere er sich, wie auch andere Familienangehörige, kritisch gegenüber dem türkischen Regime. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Was das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation anbelangt, ist festzuhalten, dass die hierzu eingereichten Justizdokumente über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügen, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukommt. Die Authentizität der eingereichten Justizdokumente kann - wie nachfolgend aufgezeigt - indes offenbleiben, da mit diesen Dokumenten allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren belegt werden kann und dieser Umstand alleine nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG führt, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. kürzlich ergangenes Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben hat, strafrechtlich unbescholten zu sein und die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen zu haben (vgl. SEM-Akten [...]-17/10 [nachfolgend A17] F44 ff.). Soweit er in der Beschwerde erstmals vorbringt, über ein geschärftes politisches Profil zu verfügen, ist festzuhalten, dass dies nicht weiter ausgeführt, begründet oder belegt wird. Dieses Vorbringen ist mithin als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren und somit unbeachtlich. Dasselbe gilt für sein angeblich politisches Umfeld, welches er im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle erwähnt hat. Nach dem Gesagten ist selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Ermittlungen nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.3 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen (drohende Gefahr seitens Angehöriger von Drogenbanden sowie ökonomische Schwierigkeiten) kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten wird. 7.4 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Was die anlässlich der Anhörung geltend gemachten suizidalen Absichten im Falle einer Wegweisung in die Türkei anbelangt (vgl. A17 F73 f.), ist festzuhalten, dass Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1, S. 212 m.w.H.). Allfälligen suizidalen Tendenzen ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung zu tragen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.3.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 9.3.2 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, der in der Türkei mit seinen zahlreichen Familienangehörigen (...) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. A17 F5 f., F9, F25 f., F69). Weiter hat er in seinem Heimatland Arbeitserfahrungen in der (...) und (...) gesammelt (vgl. A17 F12 ff.), was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Jedenfalls stellen wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11). Abschliessend ist wiederum festzuhalten, dass einer allenfalls auftretenden akuten Suizidalität des Beschwerdeführers mit geeigneten Massnahmen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist (vgl. E. 9.2.3 hiervor). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann