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D-7078/2018

D-7078/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______; Provinz D._______) ersuchte am 21. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Am 30. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. Mai 2016 statt. Als Grund für sein Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, Angehörige der E._______ seien in der Nähe seines Dorfes stationiert gewesen. Seit er denken könne, habe er die E._______ mit Nahrungsmitteln beliefert, um ein eigenes Einkommen zu erzielen und seine Familie zu unterstützen. Wegen dieser im Grunde erzwungenen Unterstützungstätigkeit sei sein Name im Dorf und bei den kurdischen Behörden bekannt gewesen, welche ihn als Spion bezeichnet hätten. Dies habe zu Problemen und Schikanen geführt. So habe er beispielsweise kein Geschäft im Dorf eröffnen können. Überdies habe ihn die kurdische Regierung mehrmals festgenommen, während eines Tages im Zentralrevier in F._______ eingesperrt oder einmal bei einer Lieferung seine Waren beschlagnahmt. Auch sei er einige Mal aufgefordert worden, auf dem zentralen Polizeirevier in C._______ oder F._______ zu erscheinen. Zudem habe ihn die E._______ erfolglos versucht anzuwerben und er - sowie die übrigen Dorfbewohner - seien den Launen des Verantwortlichen der E._______ schutzlos ausgesetzt gewesen. So habe ihn dieser - bei Unzufriedenheit mit seiner Arbeit - jeweils festnehmen und mehrere Stunden einsperren lassen. Vor seiner Ausreise sei ein Freund von ihm, der als Schlepper tätig gewesen sei, durch die E._______ festgenommen und bei einem Befreiungsversuch erschossen worden. Er habe sich davor gefürchtet, das gleiche Schicksal wie sein Freund zu erleiden. Weiter habe die Bewegung viele Jugendliche mitgenommen, Leute verletzt und Gärten geplündert. Im (...) habe die Regierung von G._______ begonnen, Stellungen der E._______ zu bombardieren, wobei auch sein Dorf unter Beschuss geraten sei. Deshalb sei seine Familie nach F._______ geflüchtet und habe sich dort bei seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten. Er selber sei nur wenige Tage in F._______ geblieben, da er befürchtet habe, von den kurdischen Behörden erneut verhaftet zu werden. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt, das in der Folge weiteren Bombardierungen durch die Streitkräfte von G._______ im Kampf gegen die E._______ ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe er den Irak (...) in Richtung G._______ verlassen. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vor-instanzlichen Akten. A.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte er beim SEM (Nennung Beweismittel) ein. Das SEM forderte ihn am 4. Juli 2017 auf, diese (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache zu übersetzen und den Zusammenhang dieses Dokumentes mit seinen Asylvorbringen darzulegen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung zu den Akten und teilte mit, die (Bezeichnung Dokument) sei seinem (Nennung Verwandter) übergeben worden. Dieser habe vergessen, ihn darüber zu informieren. Erst als er seine Familie nach allfälligen ihn betreffende Dokumente gefragt habe, habe er von der (Bezeichnung Dokument) Kenntnis erhalten. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2018 ergänzend vom SEM angehört. Dabei gab er anknüpfend an die bisherigen Aussagen an, er sei (Nennung Zeitraum) vor seiner Ausreise zwischen seinem Dorf B._______ und F._______ hin- und hergependelt respektive sei infolge der Bombardierung des Dorfes in die Umgebung des Kreises F._______ geflohen. Er habe nicht länger in F._______ bleiben können, weil er befürchtet habe, dort wegen vermuteter Zusammenarbeit mit der E._______ verhaftet zu werden. Sodann wurden dem Beschwerdeführer vertiefende Fragen zu seinem Reiseweg, den ins Recht gelegten Dokumenten und dabei insbesondere dem Erhalt der eingereichten (Bezeichnung Dokument) und deren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, seinen Lebensumständen und der Situation in seinem Herkunftsort B._______ und zu den auf Facebook veröffentlichten Bildern, welche ihn unter anderem als Peshmerga zeigen, gestellt. Dabei gab er hinsichtlich der (Bezeichnung Dokument) an, seine Familie habe dieses Dokument erhalten, als er sich nach seiner Ausreise in der G._______ aufgehalten habe. Seine Familie habe ihn mit diesem Dokument nicht belasten wollen, weshalb man ihm zwar gesagt habe, dass ein Schreiben eingegangen sei, nicht aber, worum es sich dabei gehandelt habe. Erst nachdem er die G._______ verlassen habe sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich um ein Schreiben der (Nennung Behörde) handle und er auf keinen Fall nach Kurdistan zurückkehren solle. In diesem Zusammenhang sei er an seinem Wohnort auch gesucht worden. Wenn er der (Bezeichnung Dokument) gefolgt wäre, hätten ihn die kurdischen Behörden verhaftet. Er wisse nicht, ob er wegen seiner Unterstützung der E._______ oder wegen der Tötung seines Freundes vorgeladen worden sei. Ferner habe ihn die Familie seines getöteten Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht. Schliesslich sei sein (Nennung Verwandter) vor einer Woche wegen Zusammenarbeit mit der E._______ zu einer (Nennung Strafe) verurteilt worden. Sein (Nennung Verwandter) sei flüchtig und lebe jetzt in den Bergen mit der E._______ zusammen. Peshmerga sei er nie gewesen; die Uniform habe er als Verkleidung anlässlich eines Schulfestes getragen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. F. Der Beschwerdeführer liess die ihm am 4. Februar 2019 eingeräumte Frist zur Replik ungenutzt verstreichen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM. Es lägen aufgrund des (Bezeichnung Dokument) neue Erkenntnisse zum Sachverhalt vor, die Situation im Nordirak sei seit dem Abzug der E._______ ungewiss und er könne versuchen, über seine Familie weitere Informationen zum Verfahren beziehungsweise zur Anklage gegen ihn und zum Hintergrund zur Tötung seines Freundes durch die E._______ erhältlich zu machen.

E. 3.2 Vorliegend prüfte das SEM, ob sich aus dem dargelegten Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgung - soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen nicht in Frage stellte - für den Beschwerdeführer ergebe, was es verneinte. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel - inklusive der (Bezeichnung Dokument) - im Zeitpunkt seines Asylentscheides zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Der Sachverhalt wurde daher von der Vorinstanz korrekt und vollständig abgeklärt. Weiter sind Asylgesuchsteller als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). Nachdem sich das SEM im Rahmen der Vernehmlassung zum eingereichten Haftbefehl geäussert hat, die aktuelle Situation in der Herkunftsregion von Asylsuchenden bei der Beurteilung ihrer Gesuche durch die Schweizer Asylbehörden jeweils entsprechende Berücksichtigung findet, der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum er die rund (...) Jahre vor dem Asylentscheid datierenden (Bezeichnung Unterlagen) erst Jahre später erhältlich machen und einreichen konnte und er im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen, besteht weder Veranlassung, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen oder durch das Bundesverwaltungsgericht selber weitere Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).

E. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es an, der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Probleme mit den kurdischen Behörden im Zusammenhang mit der E._______ sei erheblich zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer eine derartige, von den heimatlichen Behörden ausgehende Bedrohung in der BzP nicht geltend gemacht habe. Dort habe er eine solche Bedrohung wie auch eine Haft verneint. Angesichts der Tragweite der von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen wäre zumindest eine ansatzweise Nennung des Vorbringens zu erwarten gewesen. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung geben können. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich der im Verfahren nachgereichten (Bezeichnung Dokument) sowie einer in diesem Zusammenhang bestehenden behördlichen Suche nach ihm. Es sei nicht einsichtig, wie er hätte vergessen können, diese zentralen Aspekte seiner Vorbringen in den zwei vorangegangenen Befragungen zu erwähnen. Dies auch deshalb, weil er angeblich bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Familie über diese zentralen Entwicklungen informiert worden sein soll. Entsprechend substanzlos und vage seien seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage in der Anhörung ausgefallen und hätten sich darin erschöpft, dass er zwei bis drei Mal festgenommen worden sei und des Öfteren bei den Behörden habe vorsprechen müssen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er nicht aufzeigen können, wie die (Bezeichnung Dokument) mit der geltend gemachten Verfolgungssituation und der vermeintlichen behördlichen Suche nach ihm in Verbindung zu bringen sei. Das Vorbringen, wonach er ohne behördliche Registrierung gelebt habe, vermöge bereits mit Blick auf die ins Recht gelegten Beweismittel (insbesondere Identitätsdokumente) nicht zu überzeugen. Zudem habe er seinen Pass für die Ausreise in die G._______ verwendet. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der leichten Käuflichkeit von behördlichen Dokumenten könne auf eine eingehende Würdigung der (Bezeichnung Dokument) verzichtet werden. Sodann sei es ihm auch nicht gelungen, die seitens der E._______ ausgeübten Verfolgungsmassnahmen im zu erwartenden Mass zu substanziieren. Die Schilderungen seien schemenhaft ausgefallen und würden eine erlebnisbasierte Nacherzählung vermissen lassen. Aufgrund der Gesamtheit seiner Angaben entstehe der Verdacht, dass er das SEM über seine tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat sowie über seine Biografie zu täuschen versuche. Dieser Eindruck werde durch die Veröffentlichung von Fotos auf seinem Facebook-Profil, auf welchen er in einer Peshmerga-Uniform zu sehen sei, vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen, gemäss welchen er ein schwieriges Verhältnis zu den heimatlichen Behörden gehabt habe, verstärkt. Auch seine diesbezügliche Erklärung, dass er in F._______ viele Leute kenne und dort gut vernetzt sei, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorgängigen Angaben, wonach er aufgrund seiner Herkunft keine Möglichkeiten gehabt habe, sich ausserhalb seines Heimatdorfes B._______ eine Existenz aufzubauen. Diesen Widerspruch habe er nicht plausibel aufzulösen vermocht. Das Vorbringen, wonach er bei der Familie seines getöteten Freundes in Ungnade gefallen sei, müsse ebenfalls als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er in der ersten Anhörung nicht geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Tod seines Freundes konkret etwas zu befürchten gehabt zu haben. Trotz verschiedener Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, dazu irgendwelche konkreten Befürchtungen darzulegen. Ferner seien die vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit den Bombardierungen seines Dorfes nicht asylrelevant, da sie viele Personen gleichermassen betreffen würden. Ohnehin erscheine aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen nicht als gesichert, dass er bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ gelebt habe. Weitere Anhaltspunkte, so vage Angaben zu seinen Aufenthalten in den letzten Wochen vor seiner Ausreise und zur Ausreise selbst wie auch ungereimte Ausführungen zu den heutigen Lebensumständen respektive dem Aufenthaltsort seiner Familie in der Heimat, würden diesen Eindruck bestärken. Die ins Recht gelegten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich diesen bezüglich der Aufenthalte und der geltend gemachten Herkunft aus B._______ nichts entnehmen lasse. Hinsichtlich der angeführten Verurteilung des (Nennung Verwandter) sei festzuhalten, dass die behördlichen Massnahmen gegen diesen (Nennung Verwandter) und nicht gegen den Beschwerdeführer oder jemanden aus seiner Kernfamilie verhängt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen etwas zu befürchten habe. Seinen dahingehenden Ausführungen komme daher keine Asylrelevanz zu.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt und führt aus, er habe der (Bezeichnung Dokument) infolge seiner Ausreise keine Folge geleistet. Es liege gegen ihn ein (Bezeichnung Dokument) vor, wonach die (Nennung Behörde) beauftragt werde, ihn zu verhaften und (Nennung Ort) zuzuführen. Der Vorwurf laute auf Unterstützung der E._______, was mit einer Gefängnisstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren geahndet werde. Überfüllte Gefängnisse, Misshandlung und Folter seien in irakischen Gefängnissen an der Tagesordnung stehen. Ferner habe er bei der ergänzenden Anhörung Fotos vorgelegt, auf welchen er als Peshmerga gekleidet auftrete. Dabei habe es sich lediglich um ein Volksfest gehandelt, wobei sich die Akteure verkleidet hätten. Die beigelegten weiteren Fotos würden belegen, dass es sich dabei nur um eine gespielte Situation handle und er nicht für die Peshmerga arbeite. So seien auf den Fotos Busse - welche die Zuschauer zur Aufführung transportiert hätten - und Zivilpersonen erkennbar, welche teilweise folkloristische Kleider und diverse Uniformen tragen würden. Er fürchte sich vor der E._______, weil er nicht alle Befehle derselben befolgt habe und ihn deshalb das gleiche Schicksal wie dasjenige seines getöteten Freundes treffen könnte. Wegen des (Bezeichnung Dokument) drohe ihm ausserdem eine lange Freiheitsstrafe und es sei davon auszugehen, dass er bereits in Abwesenheit verurteilt worden sei. Eine Ausschaffung hätte zur Folge, dass er im Gefängnis entweder wegen seiner Nähe zur E._______ gefoltert oder von der E._______ selber getötet würde.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer unterlasse es in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, wie er an den nachträglich eingereichten (Bezeichnung Dokument) gelangt sei, und weshalb er diesen nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil er bei der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage nicht erwähnt habe, dass neben der eingereichten (Bezeichnung Dokument) weitere (Nennung Dokumente) angefallen seien oder erhältlich gemacht werden könnten. Überdies sei auffallend, dass er bereits damals keine plausible Erklärung für die verspätete Einreichung des nachträglich bezeichneten (Bezeichnung Dokument) habe geben können. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben wären die betreffenden Dokumente alle im Zeitraum von (...) bis (...), also (...) Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Asylentscheids, ausgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente für den Beschwerdeführer erst Jahre später erhältlich gewesen sein sollen oder er erst nach und nach von der Existenz solcher Dokumente Kenntnis erlangt habe. In der Beschwerdeschrift werde dazu keine Erklärung abgegeben. Im Übrigen sei erneut auf den geringen Beweiswert von (Bezeichnung Dokumente) hinzuweisen, da diese leicht käuflich erworben werden könnten. Die zusätzlich eingereichten Fotos seien nicht geeignet, die im Asylentscheid dargelegten Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebensumständen auszuräumen. In der Rechtsmitteleingabe werde es unterlassen, im Einzelnen zu den in diesem Zusammenhang im Asylentscheid aufgeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.

E. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener, unsubstanziierter, vager und unstimmiger Aussagen einerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Verfolgung als asylirrelevant.

E. 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den späteren Anhörungen zum Bestehen einer behördlichen Verfolgung oder einer verbüssten Haft sowie - auch in den verschiedenen Anhörungen selber - zum Umstand, dass er von der Familie seines Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, erheblich widersprochen hat (vgl. act. A3/10, S. 6; A10/28, S. 21, 28; A28/17, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen.

E. 6.1.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die vom SEM als substanzlos, mit fehlenden Realkennzeichen behaftet und vage bezeichneten Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage, der angeblich erlittenen Nachteile, der für die E._______ verrichteten Tätigkeit sowie der Lebensumstände und Aufenthaltsorte einige Wochen vor seiner Ausreise zu entkräften. Alleine der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, dass seine Ausführungen konsistent und detailliert ausgefallen seien, vermag noch nicht eine andere Einschätzung zu bewirken. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen und überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A31/12, S. 4 ff.). Unter diesen Umständen vermag in der Beschwerdeschrift auch sein Festhalten an der Furcht um sein Leben, weil er nicht alle Befehle des lokalen Verantwortlichen der E._______ befolgt habe respektive auch nicht habe befolgen können, keine effektiv bestehende Gefährdung anschaulich und nachvollziehbar zu machen.

E. 6.1.3 An obiger Erkenntnis vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichte (Nennung Beweismittel) sowie der mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst erhalten haben will, als er bereits in der Schweiz gewesen sei (vgl. A15/3; A16/3; A28/17, S. 5). Vielmehr wäre angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er Bemühungen unternimmt, diese zu beschaffen und den Schweizer Asylbehörden so rasch als möglich einzureichen, zumal er seinen Angaben zufolge von seiner Familie zumindest über die polizeiliche (Bezeichnung Dokument) bereits in Kenntnis gesetzt worden war, als er sich auf dem Weg nach Europa befand (vgl. act. A28/17, S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem - wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit der besagten (Bezeichnung Dokument) nie erwähnte, dass noch weitere Dokumente existieren würden oder erhältlich gemacht werden könnten (vgl. act. A28/17, S. 5 f.). Überdies legt er auch nicht dar, wie er in den Besitz des mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Bezeichnung Dokument) gekommen sein will. Diesbezügliche Erklärungen fehlen in der Rechtsmitteleingabe gänzlich und auch auf die Einreichung einer Replik verzichtete der Beschwerdeführer trotz entsprechender Vorhalte des SEM in der Vernehmlassung. Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt der Umstand, dass in der (Bezeichnung Dokument) kein Grund aufgeführt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer vor dem Gericht in B._______ einfinden sollte. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente und es kann ihnen vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht fest, dass sich derartige Dokumente leicht fälschen lassen und käuflich erwerbbar sind. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Aktivitäten des Beschwerdeführers für die E._______ und dem Verdacht der Zugehörigkeit zu derselben kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen von den (Nennung Behörde) gesucht wurde respektive zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist.

E. 6.1.4 Mit zutreffender Begründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über sein Verhältnis zu den staatlichen Behörden und seine Lebensumstände im Dorf in den beiden Anhörungen unstimmig ausgefallen sind. Daran vermag seine Begründung zu den eingereichten Fotos, auf welchen er als Peshmerga gekleidet zu sehen ist, nichts zu ändern. Selbst wenn die in Frage stehenden Fotos lediglich ein Volksfest dokumentieren, bei dem er sich den Angaben nach bloss als Peshmerga verkleidet hat, vermögen diese keinen Beleg für die von ihm geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu liefern.

E. 6.1.5 In Anbetracht obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund eines gegen ihn durchgeführten Verfahrens in Abwesenheit verurteilt worden wäre und deswegen eine lange Freiheitsstrafe oder Repressalien seitens der E._______ zu gewärtigen hätte. Das SEM hat sodann zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des Hinweises auf einen im Jahr (...) verurteilten (Nennung Verwandter) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Diesbezüglich macht er auch nicht geltend, dass seine Familie deswegen in konkreter Weise behelligt worden wäre oder solche Behelligungen hätte befürchten müssen (vgl. act. A10/28, S. 13, F130; A28/17, S. 12, F98 f.).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

E. 7 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz D._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).

E. 8.4.2 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen im Dorf (vgl. E. 6.1.4) und dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen gemacht hat (vgl. SEM act. A31/12, S. 7 f.), ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Provinz D._______ im Nordirak sozialisiert worden ist, dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem Grund ist schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Wohl ist der Beschwerdeführer seit dem (...) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts der dabei erzielten geringen Einkünfte sowie dem Umstand, dass er seit seiner Einreise im (...) bis zur Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit während rund (...) Jahren fürsorgeabhängig war und bezüglich der Fürsorgegelder einer Rückzahlungspflicht unterliegt, noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 6.7 Stunden und Auslagen von Fr. 135.30 bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend gemacht. Dieser Aufwand ist um eineinhalb Stunden auf 5.2 Stunden zu kürzen, da die angeführten Abschlussbemühungen ("Sichtung Entscheid BVGer, Besprechung mit Klient") nach Erlass des Urteils nicht mehr als notwendiger Aufwand anzuerkennen sind. Demgegenüber ist in der Kostennote der für die Sichtung der vorinstanzlichen Vernehmlassung benötigte Aufwand sowie der damit im Zusammenhang stehende allfällige Besprechungsaufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf eine Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf insgesamt 6.2 Stunden bei unverändert gebliebenen Auslagen. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 1615.- (Aufwand: 1364.-, Auslagen: Fr. 135.30, Mehrwertsteueranteil: 115.45) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1615.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7078/2018 Urteil vom 4. Dezember 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch MLaw Josef Gabrieli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Bezirk C._______; Provinz D._______) ersuchte am 21. September 2015 um Asyl in der Schweiz. Am 30. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. Mai 2016 statt. Als Grund für sein Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, Angehörige der E._______ seien in der Nähe seines Dorfes stationiert gewesen. Seit er denken könne, habe er die E._______ mit Nahrungsmitteln beliefert, um ein eigenes Einkommen zu erzielen und seine Familie zu unterstützen. Wegen dieser im Grunde erzwungenen Unterstützungstätigkeit sei sein Name im Dorf und bei den kurdischen Behörden bekannt gewesen, welche ihn als Spion bezeichnet hätten. Dies habe zu Problemen und Schikanen geführt. So habe er beispielsweise kein Geschäft im Dorf eröffnen können. Überdies habe ihn die kurdische Regierung mehrmals festgenommen, während eines Tages im Zentralrevier in F._______ eingesperrt oder einmal bei einer Lieferung seine Waren beschlagnahmt. Auch sei er einige Mal aufgefordert worden, auf dem zentralen Polizeirevier in C._______ oder F._______ zu erscheinen. Zudem habe ihn die E._______ erfolglos versucht anzuwerben und er - sowie die übrigen Dorfbewohner - seien den Launen des Verantwortlichen der E._______ schutzlos ausgesetzt gewesen. So habe ihn dieser - bei Unzufriedenheit mit seiner Arbeit - jeweils festnehmen und mehrere Stunden einsperren lassen. Vor seiner Ausreise sei ein Freund von ihm, der als Schlepper tätig gewesen sei, durch die E._______ festgenommen und bei einem Befreiungsversuch erschossen worden. Er habe sich davor gefürchtet, das gleiche Schicksal wie sein Freund zu erleiden. Weiter habe die Bewegung viele Jugendliche mitgenommen, Leute verletzt und Gärten geplündert. Im (...) habe die Regierung von G._______ begonnen, Stellungen der E._______ zu bombardieren, wobei auch sein Dorf unter Beschuss geraten sei. Deshalb sei seine Familie nach F._______ geflüchtet und habe sich dort bei seinem (Nennung Verwandter) aufgehalten. Er selber sei nur wenige Tage in F._______ geblieben, da er befürchtet habe, von den kurdischen Behörden erneut verhaftet zu werden. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt, das in der Folge weiteren Bombardierungen durch die Streitkräfte von G._______ im Kampf gegen die E._______ ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe er den Irak (...) in Richtung G._______ verlassen. Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vor-instanzlichen Akten. A.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte er beim SEM (Nennung Beweismittel) ein. Das SEM forderte ihn am 4. Juli 2017 auf, diese (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache zu übersetzen und den Zusammenhang dieses Dokumentes mit seinen Asylvorbringen darzulegen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung zu den Akten und teilte mit, die (Bezeichnung Dokument) sei seinem (Nennung Verwandter) übergeben worden. Dieser habe vergessen, ihn darüber zu informieren. Erst als er seine Familie nach allfälligen ihn betreffende Dokumente gefragt habe, habe er von der (Bezeichnung Dokument) Kenntnis erhalten. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2018 ergänzend vom SEM angehört. Dabei gab er anknüpfend an die bisherigen Aussagen an, er sei (Nennung Zeitraum) vor seiner Ausreise zwischen seinem Dorf B._______ und F._______ hin- und hergependelt respektive sei infolge der Bombardierung des Dorfes in die Umgebung des Kreises F._______ geflohen. Er habe nicht länger in F._______ bleiben können, weil er befürchtet habe, dort wegen vermuteter Zusammenarbeit mit der E._______ verhaftet zu werden. Sodann wurden dem Beschwerdeführer vertiefende Fragen zu seinem Reiseweg, den ins Recht gelegten Dokumenten und dabei insbesondere dem Erhalt der eingereichten (Bezeichnung Dokument) und deren Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen, seinen Lebensumständen und der Situation in seinem Herkunftsort B._______ und zu den auf Facebook veröffentlichten Bildern, welche ihn unter anderem als Peshmerga zeigen, gestellt. Dabei gab er hinsichtlich der (Bezeichnung Dokument) an, seine Familie habe dieses Dokument erhalten, als er sich nach seiner Ausreise in der G._______ aufgehalten habe. Seine Familie habe ihn mit diesem Dokument nicht belasten wollen, weshalb man ihm zwar gesagt habe, dass ein Schreiben eingegangen sei, nicht aber, worum es sich dabei gehandelt habe. Erst nachdem er die G._______ verlassen habe sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass es sich um ein Schreiben der (Nennung Behörde) handle und er auf keinen Fall nach Kurdistan zurückkehren solle. In diesem Zusammenhang sei er an seinem Wohnort auch gesucht worden. Wenn er der (Bezeichnung Dokument) gefolgt wäre, hätten ihn die kurdischen Behörden verhaftet. Er wisse nicht, ob er wegen seiner Unterstützung der E._______ oder wegen der Tötung seines Freundes vorgeladen worden sei. Ferner habe ihn die Familie seines getöteten Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht. Schliesslich sei sein (Nennung Verwandter) vor einer Woche wegen Zusammenarbeit mit der E._______ zu einer (Nennung Strafe) verurteilt worden. Sein (Nennung Verwandter) sei flüchtig und lebe jetzt in den Bergen mit der E._______ zusammen. Peshmerga sei er nie gewesen; die Uniform habe er als Verkleidung anlässlich eines Schulfestes getragen. B. Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt. D. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz lud sie zur Vernehmlassung ein. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an seinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid vollumfänglich fest. F. Der Beschwerdeführer liess die ihm am 4. Februar 2019 eingeräumte Frist zur Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM. Es lägen aufgrund des (Bezeichnung Dokument) neue Erkenntnisse zum Sachverhalt vor, die Situation im Nordirak sei seit dem Abzug der E._______ ungewiss und er könne versuchen, über seine Familie weitere Informationen zum Verfahren beziehungsweise zur Anklage gegen ihn und zum Hintergrund zur Tötung seines Freundes durch die E._______ erhältlich zu machen. 3.2 Vorliegend prüfte das SEM, ob sich aus dem dargelegten Sachverhalt eine asylrelevante Verfolgung - soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen nicht in Frage stellte - für den Beschwerdeführer ergebe, was es verneinte. Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel - inklusive der (Bezeichnung Dokument) - im Zeitpunkt seines Asylentscheides zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Der Sachverhalt wurde daher von der Vorinstanz korrekt und vollständig abgeklärt. Weiter sind Asylgesuchsteller als Ausdruck der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 208 Rz. 3.144). Nachdem sich das SEM im Rahmen der Vernehmlassung zum eingereichten Haftbefehl geäussert hat, die aktuelle Situation in der Herkunftsregion von Asylsuchenden bei der Beurteilung ihrer Gesuche durch die Schweizer Asylbehörden jeweils entsprechende Berücksichtigung findet, der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, warum er die rund (...) Jahre vor dem Asylentscheid datierenden (Bezeichnung Unterlagen) erst Jahre später erhältlich machen und einreichen konnte und er im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen, besteht weder Veranlassung, die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an das SEM zurückzuweisen oder durch das Bundesverwaltungsgericht selber weitere Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es an, der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Probleme mit den kurdischen Behörden im Zusammenhang mit der E._______ sei erheblich zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer eine derartige, von den heimatlichen Behörden ausgehende Bedrohung in der BzP nicht geltend gemacht habe. Dort habe er eine solche Bedrohung wie auch eine Haft verneint. Angesichts der Tragweite der von ihm in diesem Zusammenhang geäusserten Befürchtungen wäre zumindest eine ansatzweise Nennung des Vorbringens zu erwarten gewesen. Auf Vorhalt habe er keine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung geben können. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich der im Verfahren nachgereichten (Bezeichnung Dokument) sowie einer in diesem Zusammenhang bestehenden behördlichen Suche nach ihm. Es sei nicht einsichtig, wie er hätte vergessen können, diese zentralen Aspekte seiner Vorbringen in den zwei vorangegangenen Befragungen zu erwähnen. Dies auch deshalb, weil er angeblich bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Familie über diese zentralen Entwicklungen informiert worden sein soll. Entsprechend substanzlos und vage seien seine Schilderungen zur geltend gemachten Bedrohungslage in der Anhörung ausgefallen und hätten sich darin erschöpft, dass er zwei bis drei Mal festgenommen worden sei und des Öfteren bei den Behörden habe vorsprechen müssen. Auch in der ergänzenden Anhörung habe er nicht aufzeigen können, wie die (Bezeichnung Dokument) mit der geltend gemachten Verfolgungssituation und der vermeintlichen behördlichen Suche nach ihm in Verbindung zu bringen sei. Das Vorbringen, wonach er ohne behördliche Registrierung gelebt habe, vermöge bereits mit Blick auf die ins Recht gelegten Beweismittel (insbesondere Identitätsdokumente) nicht zu überzeugen. Zudem habe er seinen Pass für die Ausreise in die G._______ verwendet. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der leichten Käuflichkeit von behördlichen Dokumenten könne auf eine eingehende Würdigung der (Bezeichnung Dokument) verzichtet werden. Sodann sei es ihm auch nicht gelungen, die seitens der E._______ ausgeübten Verfolgungsmassnahmen im zu erwartenden Mass zu substanziieren. Die Schilderungen seien schemenhaft ausgefallen und würden eine erlebnisbasierte Nacherzählung vermissen lassen. Aufgrund der Gesamtheit seiner Angaben entstehe der Verdacht, dass er das SEM über seine tatsächlichen Lebensumstände in der Heimat sowie über seine Biografie zu täuschen versuche. Dieser Eindruck werde durch die Veröffentlichung von Fotos auf seinem Facebook-Profil, auf welchen er in einer Peshmerga-Uniform zu sehen sei, vor dem Hintergrund seiner übrigen Schilderungen, gemäss welchen er ein schwieriges Verhältnis zu den heimatlichen Behörden gehabt habe, verstärkt. Auch seine diesbezügliche Erklärung, dass er in F._______ viele Leute kenne und dort gut vernetzt sei, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seinen vorgängigen Angaben, wonach er aufgrund seiner Herkunft keine Möglichkeiten gehabt habe, sich ausserhalb seines Heimatdorfes B._______ eine Existenz aufzubauen. Diesen Widerspruch habe er nicht plausibel aufzulösen vermocht. Das Vorbringen, wonach er bei der Familie seines getöteten Freundes in Ungnade gefallen sei, müsse ebenfalls als nachgeschoben und daher als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er in der ersten Anhörung nicht geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Tod seines Freundes konkret etwas zu befürchten gehabt zu haben. Trotz verschiedener Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, dazu irgendwelche konkreten Befürchtungen darzulegen. Ferner seien die vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit den Bombardierungen seines Dorfes nicht asylrelevant, da sie viele Personen gleichermassen betreffen würden. Ohnehin erscheine aufgrund seiner unglaubhaften Ausführungen nicht als gesichert, dass er bis kurz vor seiner Ausreise in B._______ gelebt habe. Weitere Anhaltspunkte, so vage Angaben zu seinen Aufenthalten in den letzten Wochen vor seiner Ausreise und zur Ausreise selbst wie auch ungereimte Ausführungen zu den heutigen Lebensumständen respektive dem Aufenthaltsort seiner Familie in der Heimat, würden diesen Eindruck bestärken. Die ins Recht gelegten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich diesen bezüglich der Aufenthalte und der geltend gemachten Herkunft aus B._______ nichts entnehmen lasse. Hinsichtlich der angeführten Verurteilung des (Nennung Verwandter) sei festzuhalten, dass die behördlichen Massnahmen gegen diesen (Nennung Verwandter) und nicht gegen den Beschwerdeführer oder jemanden aus seiner Kernfamilie verhängt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen etwas zu befürchten habe. Seinen dahingehenden Ausführungen komme daher keine Asylrelevanz zu. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den Sachverhalt und führt aus, er habe der (Bezeichnung Dokument) infolge seiner Ausreise keine Folge geleistet. Es liege gegen ihn ein (Bezeichnung Dokument) vor, wonach die (Nennung Behörde) beauftragt werde, ihn zu verhaften und (Nennung Ort) zuzuführen. Der Vorwurf laute auf Unterstützung der E._______, was mit einer Gefängnisstrafe zwischen fünf und zwanzig Jahren geahndet werde. Überfüllte Gefängnisse, Misshandlung und Folter seien in irakischen Gefängnissen an der Tagesordnung stehen. Ferner habe er bei der ergänzenden Anhörung Fotos vorgelegt, auf welchen er als Peshmerga gekleidet auftrete. Dabei habe es sich lediglich um ein Volksfest gehandelt, wobei sich die Akteure verkleidet hätten. Die beigelegten weiteren Fotos würden belegen, dass es sich dabei nur um eine gespielte Situation handle und er nicht für die Peshmerga arbeite. So seien auf den Fotos Busse - welche die Zuschauer zur Aufführung transportiert hätten - und Zivilpersonen erkennbar, welche teilweise folkloristische Kleider und diverse Uniformen tragen würden. Er fürchte sich vor der E._______, weil er nicht alle Befehle derselben befolgt habe und ihn deshalb das gleiche Schicksal wie dasjenige seines getöteten Freundes treffen könnte. Wegen des (Bezeichnung Dokument) drohe ihm ausserdem eine lange Freiheitsstrafe und es sei davon auszugehen, dass er bereits in Abwesenheit verurteilt worden sei. Eine Ausschaffung hätte zur Folge, dass er im Gefängnis entweder wegen seiner Nähe zur E._______ gefoltert oder von der E._______ selber getötet würde. 5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer unterlasse es in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, wie er an den nachträglich eingereichten (Bezeichnung Dokument) gelangt sei, und weshalb er diesen nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren eingereicht habe. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil er bei der ergänzenden Anhörung auf Nachfrage nicht erwähnt habe, dass neben der eingereichten (Bezeichnung Dokument) weitere (Nennung Dokumente) angefallen seien oder erhältlich gemacht werden könnten. Überdies sei auffallend, dass er bereits damals keine plausible Erklärung für die verspätete Einreichung des nachträglich bezeichneten (Bezeichnung Dokument) habe geben können. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben wären die betreffenden Dokumente alle im Zeitraum von (...) bis (...), also (...) Jahre vor dem Erlass des angefochtenen Asylentscheids, ausgestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente für den Beschwerdeführer erst Jahre später erhältlich gewesen sein sollen oder er erst nach und nach von der Existenz solcher Dokumente Kenntnis erlangt habe. In der Beschwerdeschrift werde dazu keine Erklärung abgegeben. Im Übrigen sei erneut auf den geringen Beweiswert von (Bezeichnung Dokumente) hinzuweisen, da diese leicht käuflich erworben werden könnten. Die zusätzlich eingereichten Fotos seien nicht geeignet, die im Asylentscheid dargelegten Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebensumständen auszuräumen. In der Rechtsmitteleingabe werde es unterlassen, im Einzelnen zu den in diesem Zusammenhang im Asylentscheid aufgeführten Ungereimtheiten Stellung zu nehmen. 6. 6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund nachgeschobener, unsubstanziierter, vager und unstimmiger Aussagen einerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Verfolgung als asylirrelevant. 6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum - respektive in der BzP - in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den späteren Anhörungen zum Bestehen einer behördlichen Verfolgung oder einer verbüssten Haft sowie - auch in den verschiedenen Anhörungen selber - zum Umstand, dass er von der Familie seines Freundes für dessen Tod verantwortlich gemacht worden sei, erheblich widersprochen hat (vgl. act. A3/10, S. 6; A10/28, S. 21, 28; A28/17, S. 6). Der Beschwerdeführer vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen. 6.1.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die vom SEM als substanzlos, mit fehlenden Realkennzeichen behaftet und vage bezeichneten Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage, der angeblich erlittenen Nachteile, der für die E._______ verrichteten Tätigkeit sowie der Lebensumstände und Aufenthaltsorte einige Wochen vor seiner Ausreise zu entkräften. Alleine der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, dass seine Ausführungen konsistent und detailliert ausgefallen seien, vermag noch nicht eine andere Einschätzung zu bewirken. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen und überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A31/12, S. 4 ff.). Unter diesen Umständen vermag in der Beschwerdeschrift auch sein Festhalten an der Furcht um sein Leben, weil er nicht alle Befehle des lokalen Verantwortlichen der E._______ befolgt habe respektive auch nicht habe befolgen können, keine effektiv bestehende Gefährdung anschaulich und nachvollziehbar zu machen. 6.1.3 An obiger Erkenntnis vermögen auch die bei der Vorinstanz eingereichte (Nennung Beweismittel) sowie der mit der Beschwerdeschrift ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. So ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst erhalten haben will, als er bereits in der Schweiz gewesen sei (vgl. A15/3; A16/3; A28/17, S. 5). Vielmehr wäre angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen, dass er Bemühungen unternimmt, diese zu beschaffen und den Schweizer Asylbehörden so rasch als möglich einzureichen, zumal er seinen Angaben zufolge von seiner Familie zumindest über die polizeiliche (Bezeichnung Dokument) bereits in Kenntnis gesetzt worden war, als er sich auf dem Weg nach Europa befand (vgl. act. A28/17, S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem - wie die Vorinstanz zu Recht erwog, dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit der besagten (Bezeichnung Dokument) nie erwähnte, dass noch weitere Dokumente existieren würden oder erhältlich gemacht werden könnten (vgl. act. A28/17, S. 5 f.). Überdies legt er auch nicht dar, wie er in den Besitz des mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Bezeichnung Dokument) gekommen sein will. Diesbezügliche Erklärungen fehlen in der Rechtsmitteleingabe gänzlich und auch auf die Einreichung einer Replik verzichtete der Beschwerdeführer trotz entsprechender Vorhalte des SEM in der Vernehmlassung. Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt der Umstand, dass in der (Bezeichnung Dokument) kein Grund aufgeführt ist, weshalb sich der Beschwerdeführer vor dem Gericht in B._______ einfinden sollte. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dokumente und es kann ihnen vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft beigemessen werden. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang denn auch zu Recht fest, dass sich derartige Dokumente leicht fälschen lassen und käuflich erwerbbar sind. Angesichts der als unglaubhaft einzustufenden Aktivitäten des Beschwerdeführers für die E._______ und dem Verdacht der Zugehörigkeit zu derselben kann nicht davon ausgegangen werden, dass er deswegen von den (Nennung Behörde) gesucht wurde respektive zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist. 6.1.4 Mit zutreffender Begründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers über sein Verhältnis zu den staatlichen Behörden und seine Lebensumstände im Dorf in den beiden Anhörungen unstimmig ausgefallen sind. Daran vermag seine Begründung zu den eingereichten Fotos, auf welchen er als Peshmerga gekleidet zu sehen ist, nichts zu ändern. Selbst wenn die in Frage stehenden Fotos lediglich ein Volksfest dokumentieren, bei dem er sich den Angaben nach bloss als Peshmerga verkleidet hat, vermögen diese keinen Beleg für die von ihm geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu liefern. 6.1.5 In Anbetracht obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund eines gegen ihn durchgeführten Verfahrens in Abwesenheit verurteilt worden wäre und deswegen eine lange Freiheitsstrafe oder Repressalien seitens der E._______ zu gewärtigen hätte. Das SEM hat sodann zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund des Hinweises auf einen im Jahr (...) verurteilten (Nennung Verwandter) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Diesbezüglich macht er auch nicht geltend, dass seine Familie deswegen in konkreter Weise behelligt worden wäre oder solche Behelligungen hätte befürchten müssen (vgl. act. A10/28, S. 13, F130; A28/17, S. 12, F98 f.). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

7. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz D._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015; vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des "Kurdistan Regional Government (KRG) - das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet - sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.). 8.4.2 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen im Dorf (vgl. E. 6.1.4) und dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen gemacht hat (vgl. SEM act. A31/12, S. 7 f.), ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Beim Beschwerdeführer handelt es sich - soweit aktenkundig - um einen jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann, bei dem davon auszugehen ist, dass er in der Provinz D._______ im Nordirak sozialisiert worden ist, dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem Grund ist schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, dass ihn bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unterstützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Wohl ist der Beschwerdeführer seit dem (...) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig. Jedoch ist er angesichts der dabei erzielten geringen Einkünfte sowie dem Umstand, dass er seit seiner Einreise im (...) bis zur Aufnahme dieser Erwerbstätigkeit während rund (...) Jahren fürsorgeabhängig war und bezüglich der Fürsorgegelder einer Rückzahlungspflicht unterliegt, noch immer als bedürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähnten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 6.7 Stunden und Auslagen von Fr. 135.30 bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 220.- geltend gemacht. Dieser Aufwand ist um eineinhalb Stunden auf 5.2 Stunden zu kürzen, da die angeführten Abschlussbemühungen ("Sichtung Entscheid BVGer, Besprechung mit Klient") nach Erlass des Urteils nicht mehr als notwendiger Aufwand anzuerkennen sind. Demgegenüber ist in der Kostennote der für die Sichtung der vorinstanzlichen Vernehmlassung benötigte Aufwand sowie der damit im Zusammenhang stehende allfällige Besprechungsaufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen auf eine Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf insgesamt 6.2 Stunden bei unverändert gebliebenen Auslagen. Das amtliche Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt Fr. 1615.- (Aufwand: 1364.-, Auslagen: Fr. 135.30, Mehrwertsteueranteil: 115.45) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1615.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: