Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 23. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 18. Mai 2016 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus I._______ ([...]) und hätten aufgrund der Bürgerkriegssituation in ständiger Angst gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe etwa im Juli 2013 respektive ungefähr im März 2014 als einziges männliches Familienmitglied vom Dorfvorsteher eine Reservistenkarte erhalten und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich beim syrischen Militär melden, sobald der auf der Reservistenkarte genannte Code-Name aufgerufen werde. Zirka vier Monate später sei der Code-Name im Fernsehen veröffentlicht worden. Er habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet. Zwar sei ihr Wohnort nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Behörden gewesen und der Beschwerdeführer 1 habe seit der Ausstellung der Reservistenkarte keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei von diesen auch nicht aufgesucht worden, aber er habe sich dennoch vor einer Verhaftung wegen Nichtbefolgung des Aufgebots gefürchtet. Sie hätten Syrien deshalb Mitte Juni 2015 verlassen und seien am 7. Juli 2015 von der Türkei aus in die Schweiz geflogen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das zu den Akten gereichte Beweismittel (Dokument, bei dem es sich um die Reservistenkarte des Beschwerdeführers 1 handle) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A4, A5, A12 und A13). C. Mit Verfügung vom 1. November 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die mit der Bürgerkriegssituation in Syrien zusammenhängenden Probleme der Beschwerdeführenden (Unsicherheit, Angst) vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Vorbringen zur Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Armee seien widersprüchlich (unterschiedliche Angaben zum Erhalt der undatierten Reservistenkarte [Juli 2013 respektive März 2014]), unsubstanziiert (keine konkreten Angaben zum Erhalt des Aufgebots und lückenhafte Angaben zu dessen Inhalt) und nicht plausibel (keine Einberufung anderer männlicher Familienmitglieder, langes Zuwarten mit der Ausreise, Aufbewahrung des Aufgebots zu Hause, fehlende damalige Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte in der betreffenden Region). Das eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, die Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 glaubhaft nachzuweisen. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien seien zahlreiche Blankoformulare syrischer Militärdokumente im In- und Ausland im Umlauf, die nachträglich mit beliebigen Einträgen versehen werden könnten. Syrischen Militärdokumenten komme deshalb zum heutigen Zeitpunkt kein grosser Beweiswert zu. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 als Reservist könne daher allein gestützt auf das besagte Dokument nicht ohne Vorbehalt geglaubt werden. Zudem weise das Dokument diverse Ungereimtheiten auf (fehlende Datierung, nicht ausgefüllte Rubriken). Im Übrigen habe die syrische Armee zum fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Region mangels Präsenz keine Rekrutierungsversuche (mehr) durchgeführt. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 als Reservist könne deshalb nicht geglaubt werden. D. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 14. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2016) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen (sinngemäss) vor, der Beschwerdeführer 1 habe die Angaben zum Erhalt der Reservistenkarte nach seiner Erinnerung gemacht, da kein Datum darauf vermerkt sei. Sein Bruder habe diese vom Dorfvorsteher entgegengenommen. Der Beschwerdeführer 1 habe mit niemandem Probleme gehabt, weder mit dem syrischen Regime noch mit den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]), sondern sei mit seiner Familie einzig aufgrund des Reservistenaufgebots, das ihn in Angst versetzt habe, geflüchtet. E. Am 15. November 2016 überwies das SEM die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Am 18. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G.b Das SEM überwies eine bei ihm am 16. Dezember 2016 eingegangene, vom 14. Dezember 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Gericht am 20. Dezember 2016). G.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 - eröffnet am 22. Dezember 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden mit der Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 erhobenen Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung desselben eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einräumte, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. Vielmehr verstrickte sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sein Bruder habe das Reservistenaufgebot vom Dorfvorsteher entgegengenommen, in einen weiteren Widerspruch, hatten er und die Beschwerdeführerin 2 doch bei den vorinstanzlichen Befragungen vom 23. Juli 2015 und den Anhörungen vom 18. Mai 2016 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Reservistenkarte selbst beim Dorfvorsteher abgeholt (vgl. A12 S. 4 F28 und S. 6 F40, A13 S. 4 F24). Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist dem eingereichten Dokument, bei dem es sich um die besagte Reservistenkarte des Beschwerdeführers 1 handeln solle, nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal es sich dabei lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich ausgefüllten Formulardruck handelt, der darüber hinaus aufgrund der fehlenden Datierung keinerlei Rückschlüsse auf das Ausstellungs- und Aushändigungsdatum zulässt. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der Karte tragen nicht zur Klärung bei, sondern bestärken vielmehr die Zweifel an der Echtheit des Dokuments, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst bestätigte, dass die syrische Armee, für die er hätte rekrutiert werden sollen, im fraglichen Zeitraum gar nicht mehr in der betreffenden Region präsent war (vgl. A4 S. 9, A12 S. 7 F55 ff.). Zudem handelt es sich bei einer Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl und allein gestützt auf das vorliegende, undatierte Dokument kann - unabhängig von der Frage dessen Authentizität - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 1 werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer E-5310/2014 vom 13. Juli 2016 und D-909/2014 vom 23. Mai 2016). Im Übrigen könnte allein aus dem Umstand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer entsprechenden Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt habe (vgl. A12 S. 11 F96 f.), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit dem im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien vorgebrachten Gefühl der Angst und Unsicherheit vermögen die Beschwerdeführenden den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
E. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7077/2016 Urteil vom 19. Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...),
7. G._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nach. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 23. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 18. Mai 2016 durch das SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus I._______ ([...]) und hätten aufgrund der Bürgerkriegssituation in ständiger Angst gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe etwa im Juli 2013 respektive ungefähr im März 2014 als einziges männliches Familienmitglied vom Dorfvorsteher eine Reservistenkarte erhalten und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich beim syrischen Militär melden, sobald der auf der Reservistenkarte genannte Code-Name aufgerufen werde. Zirka vier Monate später sei der Code-Name im Fernsehen veröffentlicht worden. Er habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet. Zwar sei ihr Wohnort nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Behörden gewesen und der Beschwerdeführer 1 habe seit der Ausstellung der Reservistenkarte keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei von diesen auch nicht aufgesucht worden, aber er habe sich dennoch vor einer Verhaftung wegen Nichtbefolgung des Aufgebots gefürchtet. Sie hätten Syrien deshalb Mitte Juni 2015 verlassen und seien am 7. Juli 2015 von der Türkei aus in die Schweiz geflogen. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das zu den Akten gereichte Beweismittel (Dokument, bei dem es sich um die Reservistenkarte des Beschwerdeführers 1 handle) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A1, A4, A5, A12 und A13). C. Mit Verfügung vom 1. November 2016 - eröffnet am 2. November 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die mit der Bürgerkriegssituation in Syrien zusammenhängenden Probleme der Beschwerdeführenden (Unsicherheit, Angst) vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Vorbringen zur Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Armee seien widersprüchlich (unterschiedliche Angaben zum Erhalt der undatierten Reservistenkarte [Juli 2013 respektive März 2014]), unsubstanziiert (keine konkreten Angaben zum Erhalt des Aufgebots und lückenhafte Angaben zu dessen Inhalt) und nicht plausibel (keine Einberufung anderer männlicher Familienmitglieder, langes Zuwarten mit der Ausreise, Aufbewahrung des Aufgebots zu Hause, fehlende damalige Präsenz der staatlichen Sicherheitskräfte in der betreffenden Region). Das eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet, die Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 glaubhaft nachzuweisen. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien seien zahlreiche Blankoformulare syrischer Militärdokumente im In- und Ausland im Umlauf, die nachträglich mit beliebigen Einträgen versehen werden könnten. Syrischen Militärdokumenten komme deshalb zum heutigen Zeitpunkt kein grosser Beweiswert zu. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 als Reservist könne daher allein gestützt auf das besagte Dokument nicht ohne Vorbehalt geglaubt werden. Zudem weise das Dokument diverse Ungereimtheiten auf (fehlende Datierung, nicht ausgefüllte Rubriken). Im Übrigen habe die syrische Armee zum fraglichen Zeitpunkt in der betreffenden Region mangels Präsenz keine Rekrutierungsversuche (mehr) durchgeführt. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 als Reservist könne deshalb nicht geglaubt werden. D. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 14. November 2016 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2016) erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen (sinngemäss) vor, der Beschwerdeführer 1 habe die Angaben zum Erhalt der Reservistenkarte nach seiner Erinnerung gemacht, da kein Datum darauf vermerkt sei. Sein Bruder habe diese vom Dorfvorsteher entgegengenommen. Der Beschwerdeführer 1 habe mit niemandem Probleme gehabt, weder mit dem syrischen Regime noch mit den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel [YPG]), sondern sei mit seiner Familie einzig aufgrund des Reservistenaufgebots, das ihn in Angst versetzt habe, geflüchtet. E. Am 15. November 2016 überwies das SEM die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. F. Am 18. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. Dezember 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G.b Das SEM überwies eine bei ihm am 16. Dezember 2016 eingegangene, vom 14. Dezember 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht (Eingang beim Gericht am 20. Dezember 2016). G.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 - eröffnet am 22. Dezember 2016 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden mit der Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten. Gleichzeitig stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Erlass des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 erhobenen Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung desselben eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einräumte, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermitteln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des SEM vom 1. November 2016 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräumen. Vielmehr verstrickte sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, sein Bruder habe das Reservistenaufgebot vom Dorfvorsteher entgegengenommen, in einen weiteren Widerspruch, hatten er und die Beschwerdeführerin 2 doch bei den vorinstanzlichen Befragungen vom 23. Juli 2015 und den Anhörungen vom 18. Mai 2016 ausgesagt, der Beschwerdeführer habe die Reservistenkarte selbst beim Dorfvorsteher abgeholt (vgl. A12 S. 4 F28 und S. 6 F40, A13 S. 4 F24). Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, ist dem eingereichten Dokument, bei dem es sich um die besagte Reservistenkarte des Beschwerdeführers 1 handeln solle, nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal es sich dabei lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich ausgefüllten Formulardruck handelt, der darüber hinaus aufgrund der fehlenden Datierung keinerlei Rückschlüsse auf das Ausstellungs- und Aushändigungsdatum zulässt. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführenden 1 und 2 bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der Karte tragen nicht zur Klärung bei, sondern bestärken vielmehr die Zweifel an der Echtheit des Dokuments, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst bestätigte, dass die syrische Armee, für die er hätte rekrutiert werden sollen, im fraglichen Zeitraum gar nicht mehr in der betreffenden Region präsent war (vgl. A4 S. 9, A12 S. 7 F55 ff.). Zudem handelt es sich bei einer Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl und allein gestützt auf das vorliegende, undatierte Dokument kann - unabhängig von der Frage dessen Authentizität - nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 1 werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer E-5310/2014 vom 13. Juli 2016 und D-909/2014 vom 23. Mai 2016). Im Übrigen könnte allein aus dem Umstand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer entsprechenden Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt habe (vgl. A12 S. 11 F96 f.), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Mit dem im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien vorgebrachten Gefühl der Angst und Unsicherheit vermögen die Beschwerdeführenden den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante, individuelle Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: