Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 suchten am 17. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Die am (...) in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 wurde in das Verfahren einbezogen. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 20. respektive 22. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 14. Januar 2014 durch das vormalige BFM (heute: SEM) nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus F._______. Er und die Beschwerdeführerin 2 seien seit dem (...) verheiratet. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er eine zweijährige (...) Ausbildung absolviert und seit 1997 als (...) gearbeitet; von 1997 bis 1999 in Syrien und ab 1999 in den G._______. Er habe sich stetig weitergebildet und auch Kurse in H._______ und dem I._______ besucht. Zuletzt sei er vom 18. bis 22. Juni 2012 im I._______ an einer Ausbildungsveranstaltung gewesen. Am 25. Juni 2012 sei er von den G._______ nach Syrien zurückgekehrt, da sein Arbeitsvertrag in den G._______ nicht mehr verlängert worden sei und er dort deshalb auch keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten habe. Während seines Aufenthalts im I._______ wenige Tage zuvor habe er nicht in Erwägung gezogen, ein Asylgesuch zu stellen. Es sei ihm finanziell gut gegangen und in seiner Heimatstadt F._______ sei es zu dieser Zeit noch ruhig gewesen. Er habe dort mit dem in den G._______ verdienten Geld Wohn- und Praxisräume gekauft und im Juli 2012 seine Praxis eröffnet. Im August 2012 habe ihn eine oppositionelle Gruppe vier Mal telefonisch kontaktiert und gesagt, sie brauche Geld für Waffenkäufe. Nach vorgängiger Terminabsprache seien diese Leute dann im September 2012 zu ihm nach Hause gekommen und er habe ihnen USD 5000 gegeben, womit sie aber nicht zufrieden gewesen seien. Beziehungsweise er sei von zwei Seiten bedroht worden: Einerseits hätten religiöse Gruppierungen wie die Al Kaida, Nusra-Front und der "DAISH" ("Daesh" [sogenannter IS: Islamischer Staat]) ab September 2012 Geld von ihm verlangt und ihm bei Nichtzahlung mit dem Tod gedroht, und andererseits habe auch die Freie Syrische Armee (FSA) Geld verlangt und ihm bei Nichtzahlung mit Gewalt gedroht. Er habe schliesslich beiden Seiten je USD 5000 gegeben. Des Weiteren sei er von der syrischen Armee aufgefordert worden, sie als Reservist zu unterstützen. Er habe die dreijährige militärische Grundausbildung im Jahr 1999 im Rang eines Nebenoffiziers beendet. Ende August, Anfang September 2012 habe ihm der Muchtar erstmals mitgeteilt, dass er sich als Reservist bereithalten müsse. Laut dem entsprechenden Dokument, das er nicht vorlegen könne, da es bei einem Raketenangriff zerstört worden sei, hätte er sich im Oktober 2012 im Militärbüro in F._______ melden müssen. Im September 2012 sei ein weiterer Brief an seine Haustür geheftet worden, den aber nur die Beschwerdeführerin 2 gelesen und dann zerrissen habe. Später habe ihm der Muchtar mitgeteilt, dass nochmals ein den Militärdienst betreffendes Schreiben eingegangen sei. Als F._______ am 4. November 2012 bombardiert und dabei auch ihr Haus beschädigt worden sei, hätten sie die Stadt noch am selben Tag in ihrem Auto verlassen. Kurz vor der syrisch-türkischen Grenze seien sie jedoch von bewaffneten Männern ausgeraubt worden. Sie hätten daraufhin die Grenze bei J.______, die offen gewesen sei, zu Fuss überquert, ohne kontrolliert worden zu sein, und seien dann mit einem Taxi nach Istanbul gefahren, wo sie sich bis zum 14. oder 15. November 2012 aufgehalten hätten. Als sie dort in einem der vielen Cafés gesessen hätten, habe sie plötzlich ein Schlepper in gebrochenem Arabisch angesprochen und ihnen angeboten, sie nach Europa zu bringen. Per Auto und LKW habe er sie über Griechenland in die Schweiz gebracht. Die Reise habe sieben Tage gedauert und sie seien nirgends angehalten, kontrolliert oder daktyloskopiert worden. Ihre Reisepässe könnten sie nicht einreichen, da der Schlepper diese in der Türkei zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin 2 - ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie - brachte ihrerseits vor, sie stamme aus K._______ und sei nach der Heirat zum Beschwerdeführer 1 in die G._______ gezogen. Nachdem dessen Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert worden sei, seien sie Ende Juni 2012 von L._______ nach F._______ geflogen, wo der Beschwerdeführer 1 eine Wohnung gehabt habe. Sie selbst sei in Syrien nicht direkt bedroht worden, aber der Beschwerdeführer 1 sei von der FSA und dem "DAISH" bedroht worden. Zudem sei er als Reservist von der syrischen Armee zum Militärdienst aufgeboten worden. Sie habe ein entsprechendes Dokument an der Haustür gefunden, wisse aber nicht, wo sich dieses befinde; sicherlich habe der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen. Darüber hinaus sei ihr Haus am 4. November 2012 von einer Rakete getroffen worden, weshalb sie F._______ noch am selben Tag verlassen hätten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, G._______-Führerausweis des Beschwerdeführers 1, Kopien von Schul- und Kurszertifikaten des Beschwerdeführers 1) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A14, A15 und A23). C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 10. Juni 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Schilderung der Ausreise aus Syrien sei unglaubhaft. Es sei bekannt, dass unter den verschiedenen Bürgerkriegsparteien um die Kontrolle des erwähnten Grenzübergangs gekämpft werde. Es sei daher realitätsfremd, dass dieser beim Übertritt der Beschwerdeführenden hätte offen sein sollen und sie nicht kontrolliert worden seien. Auch die Zufallsbegegnung mit dem Schlepper in einem Café in Istanbul erscheine fernab jeglicher Logik. Im Übrigen könne in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers 1, bis zum 14. oder 15. November 2012 in Istanbul geweilt zu haben, und der bereits am 17. November 2012 erfolgten Asylgesuchstellung in der Schweiz die angegebene Reisedauer von sieben Tagen nicht der Wahrheit entsprechen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nebst Griechenland keine Transitländer genannt hätten, obschon sie mit dem Auto und LKW gereist seien, lasse darauf schliessen, dass sie nicht den angegebenen Reiseweg bestritten hätten. Viel eher dränge sich der Verdacht auf, dass sie von den G._______ gar nicht nach Syrien zurückgekehrt seien. Als Konsequenz davon seien auch die geltend gemachten Ereignisse in F._______ als unglaubhaft zu erachten. An deren Wahrheitsgehalt würden überdies erhebliche Zweifel bestehen, da die entsprechenden Schilderungen jeglicher Logik des Handelns widersprechen würden. Im Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Syrien (25. Juni 2012) sei der Bürgerkrieg bereits in weiten Teilen des Landes in Gang gewesen und es widerspreche der Logik, dass der Beschwerdeführer 1 als gebildeter Geschäftsmann beschlossen habe, in dieser labilen Situation vom Ausland nach Syrien zurückzukehren und dort unter dem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel eine eigene Praxis aufzubauen. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass er nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in den G._______ nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, sondern sich bereits seit dem Sommer 2012 in Europa aufgehalten habe. Dafür spreche auch das Zertifikat einer (...) Firma, das seine Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung vom 18. bis 22. Juni 2012 bestätige. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien nur drei Tage nach Beendigung des besagten Kurses sei nicht nachvollziehbar und erscheine auch vor dem Hintergrund des vorgebrachten Profils, Reservist der syrischen Armee zu sein, unlogisch. Die Schilderungen der Bedrohung durch verschiedene Gruppierungen sei widersprüchlich und stereotyp und würde wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr nach Syrien sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die grössten Oppositionsgruppierungen des Landes gerade im Beschwerdeführer 1 den grossen Geldgeber hätten sehen und ihn gleichzeitig nur wenige Wochen nach langjähriger Auslandsabsenz hätten bedrohen sollen. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Armee sei nicht belegt und könne angesichts zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht geglaubt werden. Die mit der Bürgerkriegssituation in Syrien zusammenhängenden Nachteile vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Juli 2014 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien verlassen, weil militante Gruppierungen vom Beschwerdeführer 1 Geld respektive den Beitritt verlangt hätten, er als Reservist zum Militärdienst aufgeboten und ihr Haus durch eine Rakete beschädigt worden sei. Kurz vor Erreichen der türkischen Grenze sei ihnen ihr Auto gestohlen worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, die offene Grenze zu Fuss zu passieren. Ein Grenzübertritt über die Strasse, vorbei am Zollhaus, wäre ohnehin zu gefährlich gewesen. Die Schilderung eines unerwarteten Ereignisses sei als Realkennzeichen zu werten. Jedenfalls sollten aufgrund der Angaben zum Reiseweg keine negativen Schlüsse in Bezug auf ihre Fluchtgründe gezogen werden. Die Beweggründe für die Rückkehr nach F._______ im Juni 2012 seien verständlich. Damals sei die Sicherheitslage noch weniger prekär gewesen als kurze Zeit später. Die Annahme, der Beschwerdeführer 1 habe sich bereits seit dem Sommer 2012 in Europa aufgehalten, sei eine Mutmassung, für die sich in den zugänglichen Datenbanken keine Hinweise finden lassen würden. Zum Beleg des Aufenthalts in Syrien im Sommer 2012 würden sie Fotos von Dokumenten einreichen, welche der Beschwerdeführer 1 von seiner (Verwandten) und seinem (Verwandten) elektronisch erhalten habe. Es handle sich um das Familienbüchlein (ausgestellt am 1. August 2012), den Mietvertrag für die Wohnung der (Verwandten), welcher vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und am 14. August 2012 notariell beglaubigt worden sei, den Impfausweis des Beschwerdeführers 3 mit einem Eintrag vom 10. September 2012 sowie den Kaufvertrag für einen Kühlschrank vom 7. Juli 2012. Es entspreche dem Lauf der Dinge in der Region, dass sich religiöse Oppositionsgruppen für eine Person interessieren würden, die in den (...) gelebt habe, vergleichsweise reich und überdies säkular sei. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer 1 habe die Bedrohung widersprüchlich geschildert, treffe nicht zu. Er habe bei der Befragung vom 20. November 2012 gesagt, im August 2012 von einer Oppositionsgruppe bedroht worden zu sein. Bei der Anhörung vom 14. Januar 2014 habe er dann präzisierende Angaben zu den Tätern, Motiven und dem Tathergang gemacht. Die Schilderung weise Realkennzeichen wie direkte Rede und spontane Detailbeschreibungen auf. Auch zum Aufgebot als Reservist habe er sich ausführlich geäussert. Er habe angegeben, wo er den Grunddienst geleistet, welcher Truppe er angehört und welchen militärischen Rang er innegehabt habe. Zwar habe er sich durch Korruption von einem Teil des Grunddienstes freikaufen können, doch werde dies kaum im Armeeregister vermerkt sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er darin unter seinem militärischen Rang verzeichnet sei. Im Übrigen sei es notorisch, dass alle Armeeangehörigen einberufen würden. Als säkulares, sunnitisch-schiitisch gemischtes Ehepaar, das lange im Ausland gelebt habe und vergleichsweise wohlhabend gewesen sei, seien sie konkret gefährdet gewesen. Aus dem militärischen Aufgebot habe sich für den Beschwerdeführer 1 noch eine zusätzliche Gefährdung ergeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 stellte der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er wies deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 25. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Am 9. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihr Zivilstand im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgrund der erhöhten Beweiskraft des Zivilstandsregisters (Art. 9 ZGB [SR 210]) neu als "ledig" erfasst werde, nachdem ihre Heirat hierzulande laut Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts nicht anerkannt werde, weil diese aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 2 im damaligen Zeitpunkt dem hiesigen "Ordre Public" widerspreche. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und teilte mit, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich getrennt und wohnten nicht mehr zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Brief vom 13. Februar 2018, wobei unter anderem festgehalten wurde, das Gericht gehe nicht von einem Antrag auf Verfahrenstrennung aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E.5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
E. 5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aktenlage berechtigterweise Zweifel an der geltend gemachten Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 bis 3 von den G._______ nach Syrien am 25. Juni 2012 - unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer 1 vom 18. bis 22. Juni 2012 eine Weiterbildungsveranstaltung im I._______ besucht habe - geäussert. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 vermögen die aufgezeigten Ungereimtheiten bezüglich des geschilderten Reisewegs und die Realitätsfremde der - direkt an einen Aufenthalt in Europa anschliessenden - Rückkehr eines gut ausgebildeten, wohlhabenden Familienvaters, der zudem Reservist sei, in das bereits vom Bürgerkrieg geprägte Syrien Ende Juni 2012 nicht auszuräumen. Im Übrigen bestehen selbst bei Annahme einer erfolgten Rückkehr nach Syrien Ende Juni 2012 an den geltend gemachten Belästigungen und Drohungen, welchen der Beschwerdeführer 1 nur kurze Zeit nach der Ankunft in F._______ ausgesetzt gewesen sei, erhebliche Zweifel, weisen doch auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem Zusammenhang gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe die Bedrohungssituation nicht widersprüchlich geschildert, sondern diese lediglich im Rahmen der Anhörung vom 14. Januar 2014 hinsichtlich der Täter, den Motiven und dem Tathergang präzisiert, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat die Bedrohung klarerweise widersprüchlich geschildert; anders als bei der Anhörung vom 14. Januar 2014 sprach er bei der Befragung vom 20. November 2012 einzig von einer Gruppe, die ihn bedroht habe, und einer einzigen Geldzahlung (vgl. A3 S. 9). Auch ordnete er die Kontaktaufnahmen/Begegnungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich ein. Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene in Form von Fotografien eingereichten Dokumente, mit welchen sie ihren Aufenthalt in F._______ ab Juli 2012 zu belegen versuchen, sind - unabhängig von der Frage der Echtheit derselben - in keiner Weise geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens einer oppositionellen Gruppe respektive religiöser Gruppierungen wie der Al Kaida, Nusra-Front oder dem IS beziehungsweise der FSA zu belegen. Am Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei für den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden, bestehen ebenfalls ernsthafte Zweifel. Der Beschwerdeführer 1 verstrickte sich bereits hinsichtlich der Frage der Absolvierung der militärischen Grundausbildung in erhebliche Widersprüche, indem er einerseits angab, in der Zeit von 1996/1997 bis 1999 den dreijährigen Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A14 S. 10 F60 ff.), andererseits aber aussagte, von 1997 bis 1999 - mithin im selben Zeitraum - im Angestelltenverhältnis als (...) in Syrien gearbeitet zu haben (vgl. A3 S. 4). Die Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, wonach Geldzahlungen an den verantwortlichen Offizier die Parallelität ermöglicht hätten (vgl. A14 S. 14 F89), vermag den massiven Widerspruch nicht aufzulösen, zumal ein solches Arrangement kaum über mehrere Jahre unbemerkt geblieben sein dürfte und der Beschwerdeführer 1 ohne effektive Anwesenheit im Dienst auch kaum den genannten Rang (Nebenoffizier) erlangt haben dürfte. Die Angabe in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nur von einem Teil des Grunddienstes freigekauft habe (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014), vermag nichts zur Klärung beizutragen, bleibt der Widerspruch zur Aussage, in der ganzen Zeit von 1997 bis 1999 als angestellter (...) gearbeitet zu haben, doch bestehen. Das Militärbüchlein hat der Beschwerdeführer 1 nicht eingereicht. Die Angabe, er habe alle persönlichen Sachen nach der Bombardierung im Haus in F._______ zurückgelassen (vgl. A14 S. 2 F6), vermag die fehlende Einreichung bis zum heutigen Tag nicht zu erklären, war ihm die zwischenzeitliche Vorlage anderer zurückgelassener Dokumente (wie dem Familienbüchlein und dem Impfausweis des Beschwerdeführers 3) doch durchaus möglich. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und mangels Einreichung des Militärbüchleins bleibt unklar, ob und wann der Beschwerdeführer 1 den Militärdienst tatsächlich geleistet hat. Das angebliche Aufgebot als Reservist wurde ebenfalls nicht belegt und die diesbezüglichen Schilderungen weisen wiederum erhebliche Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin 2 an, nicht zu wissen, wo sich das Aufgebot, das sie an der Haustür gefunden habe, befinde, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen habe (vgl. A4 S. 9). Wohingegen der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe das von der Beschwerdeführerin 2 an der Haustür gefundene Dokument nie gesehen; die Beschwerdeführerin 2 habe es nach der Lektüre zerrissen (vgl. A14 S. 9 F54 und F55). Zudem gab der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf den Inhalt des "Aufgebots" an, er hätte nicht sofort einrücken, sondern sich als Reservist beim Militärbüro melden müssen (vgl. A14 S. 9 F49 und S. 10 F57 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl handelt, und allein gestützt auf eine solche grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, der Reservist werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7077/2016 vom 19. Januar 2017 und E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Im Übrigen könnte allein aus dem Umstand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer entsprechenden Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge nicht politisch betätigt habe (vgl. A3 S. 9), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
E. 5.3 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (Raketeneinschlag, Gefühl der Angst und Unsicherheit) kann nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3).
E. 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3766/2014 Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), und die Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 6. Juni 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 suchten am 17. November 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Die am (...) in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 4 wurde in das Verfahren einbezogen. B. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 20. respektive 22. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ befragt und am 14. Januar 2014 durch das vormalige BFM (heute: SEM) nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 1 machte im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie und stamme aus F._______. Er und die Beschwerdeführerin 2 seien seit dem (...) verheiratet. Nach Abschluss des Gymnasiums habe er eine zweijährige (...) Ausbildung absolviert und seit 1997 als (...) gearbeitet; von 1997 bis 1999 in Syrien und ab 1999 in den G._______. Er habe sich stetig weitergebildet und auch Kurse in H._______ und dem I._______ besucht. Zuletzt sei er vom 18. bis 22. Juni 2012 im I._______ an einer Ausbildungsveranstaltung gewesen. Am 25. Juni 2012 sei er von den G._______ nach Syrien zurückgekehrt, da sein Arbeitsvertrag in den G._______ nicht mehr verlängert worden sei und er dort deshalb auch keine Aufenthaltsbewilligung mehr erhalten habe. Während seines Aufenthalts im I._______ wenige Tage zuvor habe er nicht in Erwägung gezogen, ein Asylgesuch zu stellen. Es sei ihm finanziell gut gegangen und in seiner Heimatstadt F._______ sei es zu dieser Zeit noch ruhig gewesen. Er habe dort mit dem in den G._______ verdienten Geld Wohn- und Praxisräume gekauft und im Juli 2012 seine Praxis eröffnet. Im August 2012 habe ihn eine oppositionelle Gruppe vier Mal telefonisch kontaktiert und gesagt, sie brauche Geld für Waffenkäufe. Nach vorgängiger Terminabsprache seien diese Leute dann im September 2012 zu ihm nach Hause gekommen und er habe ihnen USD 5000 gegeben, womit sie aber nicht zufrieden gewesen seien. Beziehungsweise er sei von zwei Seiten bedroht worden: Einerseits hätten religiöse Gruppierungen wie die Al Kaida, Nusra-Front und der "DAISH" ("Daesh" [sogenannter IS: Islamischer Staat]) ab September 2012 Geld von ihm verlangt und ihm bei Nichtzahlung mit dem Tod gedroht, und andererseits habe auch die Freie Syrische Armee (FSA) Geld verlangt und ihm bei Nichtzahlung mit Gewalt gedroht. Er habe schliesslich beiden Seiten je USD 5000 gegeben. Des Weiteren sei er von der syrischen Armee aufgefordert worden, sie als Reservist zu unterstützen. Er habe die dreijährige militärische Grundausbildung im Jahr 1999 im Rang eines Nebenoffiziers beendet. Ende August, Anfang September 2012 habe ihm der Muchtar erstmals mitgeteilt, dass er sich als Reservist bereithalten müsse. Laut dem entsprechenden Dokument, das er nicht vorlegen könne, da es bei einem Raketenangriff zerstört worden sei, hätte er sich im Oktober 2012 im Militärbüro in F._______ melden müssen. Im September 2012 sei ein weiterer Brief an seine Haustür geheftet worden, den aber nur die Beschwerdeführerin 2 gelesen und dann zerrissen habe. Später habe ihm der Muchtar mitgeteilt, dass nochmals ein den Militärdienst betreffendes Schreiben eingegangen sei. Als F._______ am 4. November 2012 bombardiert und dabei auch ihr Haus beschädigt worden sei, hätten sie die Stadt noch am selben Tag in ihrem Auto verlassen. Kurz vor der syrisch-türkischen Grenze seien sie jedoch von bewaffneten Männern ausgeraubt worden. Sie hätten daraufhin die Grenze bei J.______, die offen gewesen sei, zu Fuss überquert, ohne kontrolliert worden zu sein, und seien dann mit einem Taxi nach Istanbul gefahren, wo sie sich bis zum 14. oder 15. November 2012 aufgehalten hätten. Als sie dort in einem der vielen Cafés gesessen hätten, habe sie plötzlich ein Schlepper in gebrochenem Arabisch angesprochen und ihnen angeboten, sie nach Europa zu bringen. Per Auto und LKW habe er sie über Griechenland in die Schweiz gebracht. Die Reise habe sieben Tage gedauert und sie seien nirgends angehalten, kontrolliert oder daktyloskopiert worden. Ihre Reisepässe könnten sie nicht einreichen, da der Schlepper diese in der Türkei zurückgelassen habe. Die Beschwerdeführerin 2 - ebenfalls syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie - brachte ihrerseits vor, sie stamme aus K._______ und sei nach der Heirat zum Beschwerdeführer 1 in die G._______ gezogen. Nachdem dessen Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert worden sei, seien sie Ende Juni 2012 von L._______ nach F._______ geflogen, wo der Beschwerdeführer 1 eine Wohnung gehabt habe. Sie selbst sei in Syrien nicht direkt bedroht worden, aber der Beschwerdeführer 1 sei von der FSA und dem "DAISH" bedroht worden. Zudem sei er als Reservist von der syrischen Armee zum Militärdienst aufgeboten worden. Sie habe ein entsprechendes Dokument an der Haustür gefunden, wisse aber nicht, wo sich dieses befinde; sicherlich habe der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen. Darüber hinaus sei ihr Haus am 4. November 2012 von einer Rakete getroffen worden, weshalb sie F._______ noch am selben Tag verlassen hätten. Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (syrische Identitätskarten der Beschwerdeführenden 1 und 2, G._______-Führerausweis des Beschwerdeführers 1, Kopien von Schul- und Kurszertifikaten des Beschwerdeführers 1) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A4, A14, A15 und A23). C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2014 - eröffnet am 10. Juni 2014 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die Schilderung der Ausreise aus Syrien sei unglaubhaft. Es sei bekannt, dass unter den verschiedenen Bürgerkriegsparteien um die Kontrolle des erwähnten Grenzübergangs gekämpft werde. Es sei daher realitätsfremd, dass dieser beim Übertritt der Beschwerdeführenden hätte offen sein sollen und sie nicht kontrolliert worden seien. Auch die Zufallsbegegnung mit dem Schlepper in einem Café in Istanbul erscheine fernab jeglicher Logik. Im Übrigen könne in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers 1, bis zum 14. oder 15. November 2012 in Istanbul geweilt zu haben, und der bereits am 17. November 2012 erfolgten Asylgesuchstellung in der Schweiz die angegebene Reisedauer von sieben Tagen nicht der Wahrheit entsprechen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführenden nebst Griechenland keine Transitländer genannt hätten, obschon sie mit dem Auto und LKW gereist seien, lasse darauf schliessen, dass sie nicht den angegebenen Reiseweg bestritten hätten. Viel eher dränge sich der Verdacht auf, dass sie von den G._______ gar nicht nach Syrien zurückgekehrt seien. Als Konsequenz davon seien auch die geltend gemachten Ereignisse in F._______ als unglaubhaft zu erachten. An deren Wahrheitsgehalt würden überdies erhebliche Zweifel bestehen, da die entsprechenden Schilderungen jeglicher Logik des Handelns widersprechen würden. Im Zeitpunkt der angeblichen Rückkehr nach Syrien (25. Juni 2012) sei der Bürgerkrieg bereits in weiten Teilen des Landes in Gang gewesen und es widerspreche der Logik, dass der Beschwerdeführer 1 als gebildeter Geschäftsmann beschlossen habe, in dieser labilen Situation vom Ausland nach Syrien zurückzukehren und dort unter dem Einsatz erheblicher finanzieller Mittel eine eigene Praxis aufzubauen. Es dränge sich vielmehr der Verdacht auf, dass er nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in den G._______ nicht nach Syrien zurückgekehrt sei, sondern sich bereits seit dem Sommer 2012 in Europa aufgehalten habe. Dafür spreche auch das Zertifikat einer (...) Firma, das seine Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung vom 18. bis 22. Juni 2012 bestätige. Die freiwillige Rückkehr nach Syrien nur drei Tage nach Beendigung des besagten Kurses sei nicht nachvollziehbar und erscheine auch vor dem Hintergrund des vorgebrachten Profils, Reservist der syrischen Armee zu sein, unlogisch. Die Schilderungen der Bedrohung durch verschiedene Gruppierungen sei widersprüchlich und stereotyp und würde wiederum für die Unglaubhaftigkeit der Rückkehr nach Syrien sprechen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb die grössten Oppositionsgruppierungen des Landes gerade im Beschwerdeführer 1 den grossen Geldgeber hätten sehen und ihn gleichzeitig nur wenige Wochen nach langjähriger Auslandsabsenz hätten bedrohen sollen. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Armee sei nicht belegt und könne angesichts zahlreicher Ungereimtheiten und Widersprüche nicht geglaubt werden. Die mit der Bürgerkriegssituation in Syrien zusammenhängenden Nachteile vermöchten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuche, Anordnung Wegweisung) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 4. Juli 2014 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten Syrien verlassen, weil militante Gruppierungen vom Beschwerdeführer 1 Geld respektive den Beitritt verlangt hätten, er als Reservist zum Militärdienst aufgeboten und ihr Haus durch eine Rakete beschädigt worden sei. Kurz vor Erreichen der türkischen Grenze sei ihnen ihr Auto gestohlen worden, weshalb sie gezwungen gewesen seien, die offene Grenze zu Fuss zu passieren. Ein Grenzübertritt über die Strasse, vorbei am Zollhaus, wäre ohnehin zu gefährlich gewesen. Die Schilderung eines unerwarteten Ereignisses sei als Realkennzeichen zu werten. Jedenfalls sollten aufgrund der Angaben zum Reiseweg keine negativen Schlüsse in Bezug auf ihre Fluchtgründe gezogen werden. Die Beweggründe für die Rückkehr nach F._______ im Juni 2012 seien verständlich. Damals sei die Sicherheitslage noch weniger prekär gewesen als kurze Zeit später. Die Annahme, der Beschwerdeführer 1 habe sich bereits seit dem Sommer 2012 in Europa aufgehalten, sei eine Mutmassung, für die sich in den zugänglichen Datenbanken keine Hinweise finden lassen würden. Zum Beleg des Aufenthalts in Syrien im Sommer 2012 würden sie Fotos von Dokumenten einreichen, welche der Beschwerdeführer 1 von seiner (Verwandten) und seinem (Verwandten) elektronisch erhalten habe. Es handle sich um das Familienbüchlein (ausgestellt am 1. August 2012), den Mietvertrag für die Wohnung der (Verwandten), welcher vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnet und am 14. August 2012 notariell beglaubigt worden sei, den Impfausweis des Beschwerdeführers 3 mit einem Eintrag vom 10. September 2012 sowie den Kaufvertrag für einen Kühlschrank vom 7. Juli 2012. Es entspreche dem Lauf der Dinge in der Region, dass sich religiöse Oppositionsgruppen für eine Person interessieren würden, die in den (...) gelebt habe, vergleichsweise reich und überdies säkular sei. Der Vorhalt, der Beschwerdeführer 1 habe die Bedrohung widersprüchlich geschildert, treffe nicht zu. Er habe bei der Befragung vom 20. November 2012 gesagt, im August 2012 von einer Oppositionsgruppe bedroht worden zu sein. Bei der Anhörung vom 14. Januar 2014 habe er dann präzisierende Angaben zu den Tätern, Motiven und dem Tathergang gemacht. Die Schilderung weise Realkennzeichen wie direkte Rede und spontane Detailbeschreibungen auf. Auch zum Aufgebot als Reservist habe er sich ausführlich geäussert. Er habe angegeben, wo er den Grunddienst geleistet, welcher Truppe er angehört und welchen militärischen Rang er innegehabt habe. Zwar habe er sich durch Korruption von einem Teil des Grunddienstes freikaufen können, doch werde dies kaum im Armeeregister vermerkt sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er darin unter seinem militärischen Rang verzeichnet sei. Im Übrigen sei es notorisch, dass alle Armeeangehörigen einberufen würden. Als säkulares, sunnitisch-schiitisch gemischtes Ehepaar, das lange im Ausland gelebt habe und vergleichsweise wohlhabend gewesen sei, seien sie konkret gefährdet gewesen. Aus dem militärischen Aufgebot habe sich für den Beschwerdeführer 1 noch eine zusätzliche Gefährdung ergeben. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 stellte der vormals zuständige Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine. Er wies deshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 25. Juli 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Am 9. Januar 2017 informierte das SEM die Beschwerdeführenden 1 und 2, dass ihr Zivilstand im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgrund der erhöhten Beweiskraft des Zivilstandsregisters (Art. 9 ZGB [SR 210]) neu als "ledig" erfasst werde, nachdem ihre Heirat hierzulande laut Mitteilung des zuständigen Zivilstandsamts nicht anerkannt werde, weil diese aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin 2 im damaligen Zeitpunkt dem hiesigen "Ordre Public" widerspreche. G. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und teilte mit, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich getrennt und wohnten nicht mehr zusammen. Das Bundesverwaltungsgericht antwortete mit Brief vom 13. Februar 2018, wobei unter anderem festgehalten wurde, das Gericht gehe nicht von einem Antrag auf Verfahrenstrennung aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Gezielte, von asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates ausgesetzt ist, sondern darüber hinaus als Individuum wegen ihrer politischen oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Herkunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2008/12 E. 7). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E.5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2014 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann. 5.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aktenlage berechtigterweise Zweifel an der geltend gemachten Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 bis 3 von den G._______ nach Syrien am 25. Juni 2012 - unmittelbar nachdem der Beschwerdeführer 1 vom 18. bis 22. Juni 2012 eine Weiterbildungsveranstaltung im I._______ besucht habe - geäussert. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 vermögen die aufgezeigten Ungereimtheiten bezüglich des geschilderten Reisewegs und die Realitätsfremde der - direkt an einen Aufenthalt in Europa anschliessenden - Rückkehr eines gut ausgebildeten, wohlhabenden Familienvaters, der zudem Reservist sei, in das bereits vom Bürgerkrieg geprägte Syrien Ende Juni 2012 nicht auszuräumen. Im Übrigen bestehen selbst bei Annahme einer erfolgten Rückkehr nach Syrien Ende Juni 2012 an den geltend gemachten Belästigungen und Drohungen, welchen der Beschwerdeführer 1 nur kurze Zeit nach der Ankunft in F._______ ausgesetzt gewesen sei, erhebliche Zweifel, weisen doch auch die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführenden 1 und 2 erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Juli 2014 vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Ausführungen nicht auszuräumen beziehungsweise keine in diesem Zusammenhang gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Dem Einwand, der Beschwerdeführer 1 habe die Bedrohungssituation nicht widersprüchlich geschildert, sondern diese lediglich im Rahmen der Anhörung vom 14. Januar 2014 hinsichtlich der Täter, den Motiven und dem Tathergang präzisiert, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 1 hat die Bedrohung klarerweise widersprüchlich geschildert; anders als bei der Anhörung vom 14. Januar 2014 sprach er bei der Befragung vom 20. November 2012 einzig von einer Gruppe, die ihn bedroht habe, und einer einzigen Geldzahlung (vgl. A3 S. 9). Auch ordnete er die Kontaktaufnahmen/Begegnungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich ein. Die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene in Form von Fotografien eingereichten Dokumente, mit welchen sie ihren Aufenthalt in F._______ ab Juli 2012 zu belegen versuchen, sind - unabhängig von der Frage der Echtheit derselben - in keiner Weise geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführenden seitens einer oppositionellen Gruppe respektive religiöser Gruppierungen wie der Al Kaida, Nusra-Front oder dem IS beziehungsweise der FSA zu belegen. Am Vorbringen, der Beschwerdeführer 1 sei für den Reservedienst der syrischen Armee aufgeboten worden, bestehen ebenfalls ernsthafte Zweifel. Der Beschwerdeführer 1 verstrickte sich bereits hinsichtlich der Frage der Absolvierung der militärischen Grundausbildung in erhebliche Widersprüche, indem er einerseits angab, in der Zeit von 1996/1997 bis 1999 den dreijährigen Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A14 S. 10 F60 ff.), andererseits aber aussagte, von 1997 bis 1999 - mithin im selben Zeitraum - im Angestelltenverhältnis als (...) in Syrien gearbeitet zu haben (vgl. A3 S. 4). Die Antwort auf den entsprechenden Vorhalt, wonach Geldzahlungen an den verantwortlichen Offizier die Parallelität ermöglicht hätten (vgl. A14 S. 14 F89), vermag den massiven Widerspruch nicht aufzulösen, zumal ein solches Arrangement kaum über mehrere Jahre unbemerkt geblieben sein dürfte und der Beschwerdeführer 1 ohne effektive Anwesenheit im Dienst auch kaum den genannten Rang (Nebenoffizier) erlangt haben dürfte. Die Angabe in der Rechtsmitteleingabe, wonach er sich nur von einem Teil des Grunddienstes freigekauft habe (vgl. S. 7 der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2014), vermag nichts zur Klärung beizutragen, bleibt der Widerspruch zur Aussage, in der ganzen Zeit von 1997 bis 1999 als angestellter (...) gearbeitet zu haben, doch bestehen. Das Militärbüchlein hat der Beschwerdeführer 1 nicht eingereicht. Die Angabe, er habe alle persönlichen Sachen nach der Bombardierung im Haus in F._______ zurückgelassen (vgl. A14 S. 2 F6), vermag die fehlende Einreichung bis zum heutigen Tag nicht zu erklären, war ihm die zwischenzeitliche Vorlage anderer zurückgelassener Dokumente (wie dem Familienbüchlein und dem Impfausweis des Beschwerdeführers 3) doch durchaus möglich. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und mangels Einreichung des Militärbüchleins bleibt unklar, ob und wann der Beschwerdeführer 1 den Militärdienst tatsächlich geleistet hat. Das angebliche Aufgebot als Reservist wurde ebenfalls nicht belegt und die diesbezüglichen Schilderungen weisen wiederum erhebliche Widersprüche auf. So gab die Beschwerdeführerin 2 an, nicht zu wissen, wo sich das Aufgebot, das sie an der Haustür gefunden habe, befinde, sie gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 es weggeworfen habe (vgl. A4 S. 9). Wohingegen der Beschwerdeführer 1 aussagte, er habe das von der Beschwerdeführerin 2 an der Haustür gefundene Dokument nie gesehen; die Beschwerdeführerin 2 habe es nach der Lektüre zerrissen (vgl. A14 S. 9 F54 und F55). Zudem gab der Beschwerdeführer 1 in Bezug auf den Inhalt des "Aufgebots" an, er hätte nicht sofort einrücken, sondern sich als Reservist beim Militärbüro melden müssen (vgl. A14 S. 9 F49 und S. 10 F57 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer Reservistenkarte nicht um einen eigentlichen Marschbefehl handelt, und allein gestützt auf eine solche grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, der Reservist werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer D-7077/2016 vom 19. Januar 2017 und E-5310/2014 vom 13. Juli 2016). Im Übrigen könnte allein aus dem Umstand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer entsprechenden Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge nicht politisch betätigt habe (vgl. A3 S. 9), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). 5.3 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen (Raketeneinschlag, Gefühl der Angst und Unsicherheit) kann nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in Syrien wurde von der Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.3). 5.4 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Die Vorinstanz hat dieser generellen Gefährdung Rechnung getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG (SR 142.20) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Diese Anordnung erwächst mit vorliegendem Urteil in Rechtskraft. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: