Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusammen mit seinem Bruder (B._______; N [...]; D[...]) und gelangte am 21. August 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 7. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit August 2007 Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Für diese Partei habe er in der familieneigenen Druckerei, welche er zusammen mit seinem Cousin C._______ geführt habe, und in welcher auch sein Bruder B._______ tätig gewesen sei, verschiedentlich Parteiunterlagen beziehungsweise Flugblätter kopiert. Am 25. Mai 2010 habe er an einer Partei-Sitzung teilgenommen, anlässlich welcher er darum gebeten worden sei, Flugblätter zu vervielfältigen. In diesem sei es unter anderem um die geplante Enteignung von Ländereien der kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der grossen Auftragslage in der Druckerei sei er jedoch nicht dazugekommen, die Kopien zu machen. Sein Bruder B._______, den er am darauffolgenden Tag mit dem Vervielfältigen beauftragt habe, sei nicht in der Lage gewesen, den Auftrag auszuführen. Auch am Vormittag des 27. Mai 2010 hätten sie keine Zeit gefunden, die entsprechenden Vervielfältigungen abzuschliessen. Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Druckerei durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und sein Bruder seien zu dieser Zeit nicht im Geschäft sondern bei der Schwester zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich der Cousin C._______ in der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten anschliessend sein Elternhaus durchsucht. Im Zuge der Durchsuchung sei in seinem Zimmer eine Harddisk konfisziert worden, auf der Fotos und Informationen zu kurdischen Veranstaltungen gespeichert gewesen seien. Da er und der Bruder nicht zu Hause gewesen seien, habe man an ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien sie durch einen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwester aufgehalten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umgehend nach D._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum 25. August 2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu der im Juli erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem Bruder gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie in Brand gesteckt worden. Zu früheren Ereignissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2007 von der Schule entlassen worden, weil er an einer Schweigeminute für die Qamishli-Märtyrer teilgenommen habe. Überdies sei er während seines Militärdienstes Anfang 2008 aus ihm unbekannten Gründen sechs Tage in Haft gewesen. Ein weiteres Mal habe man ihn während des Militärdienstes im Jahr 2009 für fünf Monate inhaftiert, weil er am Vorabend des Newroz-Festes mit drei Dienstkameraden einen Autoreifen angezündet habe. Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012, 4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Cousin E._______, bei welchem es sich auch um den Mann seiner Schwester handle, habe für die PYD gearbeitet und sei am 3. November 2010 verhaftet worden. Sodann seien sein Vater und sein Bruder F._______ am 26. Juni 2011 verhaftet und der Bruder an seiner Stelle in den Militärdienst rekrutiert worden. Er befinde sich seit Anfang September 2012 im Militäreinsatz in G._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund der Flucht seiner Söhne von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite in einer öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen Lohn mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer, suchen, weil er zwischenzeitlich der Reserveeinheit zugeteilt worden sei. Überdies sei der Cousin H._______ bei dem Versuch, aus dem Militärdienst zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder, I._______, sei ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im J._______. Er selbst sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig und Mitglied der PYD Schweiz. Zum Beweis seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente ein, namentlich seinen Geburtsschein, seinen Familienregisterauszug, auszugsweise Kopien aus seinem Militärdienstbuch, die Kopie einer Zuteilung zur Reserveeinheit, eine Kopie des Flüchtlingsausweises seines Bruders I._______ im J._______, Fotos, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder B._______ anlässlich einer Newroz-Feier der PYD in Syrien im Jahr 2009 zeigen sollen, Internetberichte aus dem Jahre 2010 über die Inhaftierung seines Schwagers, die Kopie eines Haftbefehls betreffend seinen Bruder B._______ vom 13. Juni 2011, einen Internetbericht über die Tötung seines Cousins H._______ vom Februar 2012, ein Beitrittsformular der PYD Schweiz sowie Schriftstücke zur Landenteignung von Kurden. Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden sodann Fotoaufnahmen, Internetberichte und eine CD mit Videoaufnahmen eingereicht, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen. B. Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers. Am 11. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, von den Militärbehörden seit 2007 wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde, keine weitere Suche seitens anderer Behörden verzeichnet seien und überdies bei den Migrationsbehörden auch keine Bewegung registriert worden sei. C. Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom 11. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. G. Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka betreffend die Schliessung der Druckerei. J. Am 8. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Am 19. Juni 2014 wurden Beweismittel zu den Akten gereicht, bei welchen es sich um eine Zuteilung des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte im Original sowie um den schriftlichen Schulverweis aus dem Jahr 2007 handeln soll. N. Am 25. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. O. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik. Q. Mit Eingabe vom 4. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. R. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende Haftstrafe verwiesen. S. Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Aufgebot" in die Reserveeinheit handeln soll. Die Einreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. T. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original dieses "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom 30. Juli 2014 betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein solcher vom 28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee eingereicht. Eventualiter wurde um Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid ersucht, dies vor dem Hintergrund des neuen "Aufgebots", welches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht habe berücksichtigt werden können. U. Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Beschwerdeführers im Original handeln soll.
Erwägungen (55 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prüfung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen würden. So seien wesentliche Aussagen widersprüchlich. Dies betreffe zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der PYD, zur Partei an sich und zur Funktion seiner Familienmitglieder innerhalb dieser Partei. Zum anderen betreffe dies die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer von der Durchsuchung und der behördlichen Suche nach ihm erfahren haben will. Die Aussagen würden sodann zum Teil der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere bleibe unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer belastendes Material über mehrere Tage in der Druckerei habe liegen lassen, ohne sich die Mühe zu machen, dieses zu verstecken. Nicht nachvollziehbar sei sodann auch, dass der von den Behörden festgenommene Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort verraten habe, statt sie beide zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem sogar möglich gewesen, von den Behörden noch am 10. August 2010 einen Geburtsschein und einen Familienregisterauszug erhältlich zu machen. Bezeichnenderweise habe er jedoch - entgegen seiner Ankündigung - bis anhin keine Dokumente eingereicht, welche in seiner Druckerei angeblich vervielfältigt worden seien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände sei der angeblichen Reflexverfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die Grundlage entzogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft während des Militärdienstes sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2010 ordentlich aus dem Dienst entlassen worden. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er seit 2007 von den Militärbehörden gesucht würde, verliere daher seine Relevanz. Die sodann geltend gemachte Diskriminierung während der Schulzeit und während des Militärdienstes aufgrund der kurdischen Ethnie stünde weder in zeitlichem noch in kausalem Zusammenhang zur Ausreise und sei somit nicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer am 14. August 2012 vorgebracht habe, er sei nunmehr von den syrischen Behörden zur Reserveeinheit aufgeboten worden, ergebe sich Entsprechendes nicht aus den eingereichten Dokumenten. Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und die Tötung eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die Flucht eines Bruders nach J._______ keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei gestützt auf die eingereichten Beweismittel sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und deren bildlichen Dokumentation nicht wesentlich von der grossen Masse unterscheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die PYD Schweiz, welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige, sage nichts über das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So sei er zwar anlässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in Erscheinung getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenommen.
E. 4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seine Aussagen seien glaubhaft. Er sei bereits im Heimatstaat Mitglied der PYD gewesen, was sich aus dem nunmehr eingereichten Schreiben der Partei ergebe, in welchem seine seit dem 6. August 2007 bestehende Parteimitgliedschaft bestätigt werde. Er kenne sodann die Unterscheidung zwischen Sympathisant und Mitglied nicht. Ob die Dolmetscherin oder der Protokollführer ihm dieses Wort in den Mund gelegt habe, wisse er nicht. Er sei sodann persönlich von seinem Onkel über die Durchsuchung und Suche der Behörden nach ihm informiert worden. Es gäbe im Übrigen in der Druckerei weder einen Keller noch einen Estrich, in welchen man die Unterlagen hätte verstecken können. Man habe die Papiere daher mit einem Buch abgedeckt, dies auch in der Annahme, dass die Unterlagen vom Auftraggeber bald abgeholt würden. Er habe sodann weder die Zeit noch das Bedürfnis gehabt, mit seinen Brüdern über deren politische Aktivitäten zu sprechen. Dass er bei den heimatlichen Behörden Zivilstanddokumente habe erhältlich machen können, spreche nicht gegen eine behördliche Suche nach ihm, da man entsprechende Dokumente gegen Entrichtung einer Gebühr erhalte. Über eine behördliche Suche seien hingegen lediglich die Grenzwachten, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert. Aus der Beschaffung der Zivilstandsdokumente könnten mithin keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemacht werden. Er halte überdies daran fest, für die Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein. Das entsprechende Aufgebot sei seinem Vater ausgehändigt worden. Die behördliche Schliessung der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka vom 23. März 2014 bestätigt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2014 im Wesentlichen entgegen, das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der PYD sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und verfüge über eine geringe Beweiskraft. Die Bestätigung der Schliessung der Druckerei könne den asylrelevanten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft machen. Gegen das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei der Unterschied zwischen Mitglied und Sympathisant der Partei nicht bekannt, spreche seine Aussage im Rahmen der Anhörung, in welcher er die Frage, ob sein Bruder Mitglied der Partei gewesen sei, verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt habe, dieser sei Sympathisant gewesen. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend mache, er habe jederzeit mit der Abholung der Parteiunterlagen gerechnet, spreche dagegen seine Aussage in der Anhörung, wonach die Kopien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörden noch nicht fertiggestellt gewesen seien.
E. 4.4 In seiner Replik vom 10. Juni 2014 und 19. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, seine Mitgliedschaft bei der PYD habe er mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben klar nachgewiesen. Dass die Vorinstanz diesem Schreiben keinen Beweiswert zumesse, sei nicht mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens vereinbar und unterstelle ihm Falschbeurkundung. Mit der eingereichten Bestätigung der Schliessung der Druckerei habe er nachgewiesen, dass er als Inhaber der Druckerei für verbotene Handlungen verantwortlich gewesen sei. Das nunmehr im Original eingereichte "Aufgebot" zum Reservedienst sei mit einer Strafandrohung für den Fall des Fernbleibens verbunden. Die Strafe falle im Sinne eines Politmalus unverhältnismässig hoch aus. Wie sich aus der ebenfalls eingereichten Kündigung des Schulbesuchs aus dem Jahr 2007 ergebe, sei er aus politischen Gründen vom Schulbesuch ausgeschlossen worden.
E. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Kündigungsschreiben der Schule aus dem Jahr 2007 stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Es erübrige sich daher dessen Würdigung. Das Vorliegen der Reservistenkarte beweise die Zuteilung des Beschwerdeführers zur Reserveeinheit, was normal sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen regulären Dienst abgeschlossen habe. Das Militärdienstbuch liege noch immer nicht vollständig vor, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer versuche, einen Teil des Sachverhalts zu verschleiern.
E. 4.6 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. August 2014 entgegen, er habe im Jahr 2010 unter anderem ausreisen müssen, weil er bereits im Jahr 2007 als Regimegegner von der Schule ausgeschlossen worden sei. Seither habe er ständig mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen. Das Nichteinrücken in den Reservedienst stehe unter Strafandrohung. Zudem drohe ihm ein Politmalus aufgrund seiner Regimegegnerschaft. Aus dem nunmehr eingereichten Militärdienstbuch in Kopie gehe hervor, dass er seinen regulären Dienst am 1. Februar 2010 abgeschlossen habe.
E. 4.7 In einer zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 führte die Vorinstanz unter anderem ergänzend aus, das Vorliegen einer Reservistenkarte beweise einzig, dass der Beschwerdeführer einer Reserveeinheit zugeteilt sei, nicht jedoch, dass er auch einrücken müsse.
E. 4.8 In den Stellungnahmen vom 4. August 2014, 2. April 2015 und 27. August 2015 führte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ergänzend im Wesentlichen aus, er habe das Aufgebot zur Reserveeinheit bereits am 14. August 2012 in Kopie eingereicht und habe dieses nunmehr als Original aus der Heimat beschaffen können. Eingereicht werde sodann die Kopie des Militärdienstbuches, aus welcher hervorgehe, dass der reguläre Militärdienst am 1. Februar 2010 abgeschlossen worden sei. Dass er geltend mache, vom Geheimdienst gesucht zu werden, gleichzeitig aber zur Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein, schliesse sich nicht aus. Die Behörden würden unabhängig voneinander geführt. Es sei damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert werde und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt werde. Auch sei damit zu rechnen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund der instabilen Lage in der Heimatregion könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden.
E. 5.1 Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist.
E. 5.2 Schon im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Engagement für die PYD im Heimatstaat ergeben sich gewisse Zweifel. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönliche Motivation zum Parteibeitritt und sein Engagement von sehr allgemeiner Natur und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch besonders engagierte Person handelt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29). Zutreffend weist die Vorinstanz sodann auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage hin, ob und seit wann er Mitglied der PYD war. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, er sei lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 6); demgegenüber führte er in der Anhörung aus, Mitglied der Partei gewesen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 22 ff.). Dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - der Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Sympathisant nicht bewusst gewesen sei, ist nicht glaubhaft, nahm er in der Anhörung diese Unterscheidung doch wie die Vorinstanz zutreffend feststellte selbst bewusst vor (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 36). Auch ein Übersetzungsfehler seitens der Dolmetscherin kann ausgeschlossen werden, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit dieser ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung und der einlässlichen Anhörung jeweils, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im weiteren Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsprotokolle bestätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 11; A 22 S. 15).
E. 5.2.1 Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen, wonach sowohl zwei seiner Brüder als auch sein Onkel in der PYD politisch aktiv gewesen seien, in keiner Weise substantiieren konnte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29 ff., F 112). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, aus Angst vor den syrischen Behörden spreche man über entsprechende Funktionen nicht (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 30 ff.), vermag dies allenfalls im Hinblick auf Aussenstehende - nicht der Familie zugehörige Personen - zu überzeugen, nicht jedoch in Bezug auf die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Gegen ein eigenes aktives politisches Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat sprechen sodann seine Ausführungen zu seiner Funktion innerhalb der Partei. Diese blieben mit dem Verweis auf die Sitzungsteilnahmen und dem gelegentlichen Vervielfältigen von Parteimaterial lediglich rudimentär, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits während dreier Jahre Parteimitglied gewesen sein will (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 37; F 46). Der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Bestätigung der PYD Syrien über die seit August 2007 bestehende Parteimitgliedschaft kommt daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kaum Beweiswert zu, zumal die Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung dieses Beweismittels erst für nötig befunden habe, nachdem er mit der vorinstanzlichen Verfügung konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ist seine Parteimitgliedschaft und die damit verbundenen Aktivitäten ein zentrales Element seiner Asylbegründung.
E. 5.2.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe in der Vergangenheit bereits etwa vier solcher Aufträge für die Partei ausgeführt, wobei die Papiere jeweils in einen Sack verpackt mit dem Auto abgeholt worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 58 f.). Den in Rede stehenden Auftrag zum Vervielfältigen von drei bis vier A4 Seiten habe er anlässlich der Parteisitzung am 25. Mai 2010 angenommen. Der Auftrag sei jedoch bis zu der am 27. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung liegen geblieben. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede stehenden Auftrag umgegangen sein will, nicht glaubhaft erscheinen. So vermochte der Beschwerdeführer bereits nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er den Auftrag zwei Tage lang in der Druckerei unausgeführt liegen liess. Soweit er zur Rechtfertigung vorbringt, er und sein Bruder seien aufgrund der grossen Auftragslage wegen der in Gang befindlichen Schulprüfungen nicht zum Kopieren der Unterlagen gekommen, relativiert er diese Aussage später selbst, indem er erklärte, am 26. Mai 2010 gar nicht in der Druckerei gewesen zu sein, sondern einen Freund besucht und mit diesem den ganzen Tag Fussball gespielt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 62 ff.). Beim Auftrag handelte es sich sodann nach Angaben des Beschwerdeführers um das Vervielfältigen von drei oder vier A4 Seiten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder nicht möglich gewesen sein soll, ein entsprechendes Zeitfenster zur Erledigung eines Auftrags von dieser Brisanz und in diesem überschaubaren Umfang zu finden. Unlogisch erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass sie die Unterlagen ohne grössere Sicherheitsvorkehrungen unter einem Buch in der Druckerei liegen gelassen hätten. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Druckerei weder über einen Estrich noch über einen Keller verfügt habe, ändert daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer Druckerei, an welche eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen sind, Möglichkeiten bestehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrnehmung brisanten Unterlagen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müssen. Er macht mithin selbst geltend, diesen Unterlagen ein grosses Gefahrenpotential zugemessen zu haben. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, er habe jederzeit mit der Abholung der Flugblätter gerechnet, sind insofern nicht kongruent, als sie seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren entgegenstehen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Unterlagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 14). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die er von seiner Partei zu Kopieren erhalten hatte, obwohl anzunehmen ist, dass entsprechende Exemplare in der Parteizentrale vorhanden sind und der Beschwerdeführer mit der Partei in seinem Heimatstaat Kontakt zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft aufgenommen hat.
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die an die Durchsuchung in der Druckerei direkt anschliessende Suche der Behörden nach ihm und dem Bruder sei Folge der Denunziation durch den im Geschäft anwesenden Cousin. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, der sofortige Verrat durch den Cousin sei von vornherein nicht nachvollziehbar, kann dieser Ansicht in der Absolutheit nicht gefolgt werden. Jedoch weist die Vorinstanz zutreffend auf die widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellte Frage, wie er von der Behördensuche erfahren haben will, hin. So gab der Beschwerdeführer an der BzP zunächst an, sein Onkel sei persönlich bei seiner Schwester vorbeigekommen und habe ihn und den Bruder über die Suche nach ihm informiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Diese Aussage bestätigte er in der Anhörung zunächst im freien Vortrag seiner Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 14). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch auf die konkrete Frage, er sei vom Onkel telefonisch über die Durchsuchung informiert worden, und dieser sei vorgängig von der Schwester telefonisch informiert worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 104, F. 105). Auf die Aussage seines Bruders aufmerksam gemacht, welcher ebenfalls geltend gemacht hat, der Onkel sei persönlich vorbeigekommen, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage wieder zur ersten Version (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 108). Den Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren zu lösen.
E. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein einflussreicher Onkel habe vergeblich versucht zu verhindern, dass er und der Bruder aufgrund dieses Vorfalls hätten ausreisen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 113 f.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch auf Nachfrage hin keine konkreten Ausführungen darüber machen, in welcher Form sein Onkel entsprechende Versuche vorgenommen hat und woran diese letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 128).
E. 5.2.5 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers sein Geschäftspartner und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl besagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Behörden verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum 25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Angaben. Vielmehr reichte er auf Beschwerdeebene lediglich eine Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka ein, wonach die Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen worden sei. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Schliessung ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eigenen Wunsch der Inhaber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Beschlagnahmung von Parteiunterlagen steht.
E. 5.3 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten die Flucht begründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht von einer fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat, namentlich der Inhaftierung seines Vaters und seines Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung eines Cousins des Beschwerdeführers sowie die Tötung eines anderen Cousins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen. Gleiches hat für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach einer seiner Brüder nach J._______ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2007 aufgrund seiner kurdischen Ethnie und politisch motiviert von der Schule verwiesen worden zu sein, ist dies - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - ebenfalls nicht asylrelevant, da dieses Ereignis in keinem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausreise steht. Gleiches hat überdies für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung während des Militärdienstes im Jahre 2009 zu gelten, welche im Sinne einer Disziplinarstrafe erfolgt sein soll, nachdem der Beschwerdeführer während der Newroz-Feierlichkeiten einen Autoreifen angezündet habe. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben.
E. 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahr 2012 einer Reserveeinheit zugeteilt worden; eine weitere Benachrichtigung zum Aufgebot datiere aus dem Jahr 2014. Aufgrund der Verweigerung, den Reservedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung. Der Beschwerdeführer weist sodann generell auf die erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage im Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise hin.
E. 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1).
E. 7.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
E. 7.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und 2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich dabei um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 7.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
E. 7.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
E. 7.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm eingereichten Militärdienstbuches im Original am 1. Februar 2010 beendet hat. Soweit in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. April 2015 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nie in den Militärdienst eingerückt (vgl. Beschwerdeakten act. 18 S. 1), widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen und den Angaben im vorliegenden Militärdienstbuch und handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis seitens des Rechtsvertreters, welcher in seinen anderen Rechtsmitteleingaben auch in einem anderen Sinn argumentierte und ebenfalls von der erfolgten Ableistung des Militärdienstes ausging.
E. 7.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren am 19. Juni 2014 eine Zuteilungsbenachrichtigung zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte im Original ein. Eine zweite, ebenfalls im Original am 27. August 2015 eingereichte, Zuteilungsbenachrichtigung datiert vom 28. Dezember 2014. Den eingereichten Dokumenten sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Nicht unüblich ist sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene Übergabe der Benachrichtigungen, welche stellvertretend an den Vater erfolgt sein sollen (vgl. Migrationsverket [Lifos], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. November 2014; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on military service, mandatory self-defence duty and recruitment to the YPG, September 2015). Der Beschwerdeführer legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, auf welchem Weg die Dokumente in die Schweiz gelangten. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Heimatstaat einer Reserveeinheit zugeteilt wurde.
E. 7.4.6 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dokumente seien als konkretes Aufgebot zum Reservedienst im Sinne eines eigentlichen Marschbefehls zu verstehen (vgl. Beschwerdedossier act. 20 S. 1 f.), kann dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Dokumenten vielmehr allein um die Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer Reserveeinheit. Gestützt auf diese ist die syrische Militärbehörde berechtigt, die betreffende Person in die zugeteilte Reserveeinheit zu mobilisieren. Aus dem Wortlaut der Zuteilungsbenachrichtigungen geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst im Falle der Mobilisierung bei seiner Militärsektion einzufinden habe. Sofern die Zuteilungsbenachrichtigung vom 28. Dezember 2014 in der eingereichten deutschen Übersetzung als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichnet wird (vgl. Beschwerdeakten act. 20 Beilage 1), ist dies mithin irreführend und kann nicht als solche verstanden werden. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Akten seien der Vorinstanz zum neuen Entscheid gestützt auf die "Mobilisierungsbenachrichtigung" zurückzuweisen, ist daher abzuweisen, insbesondere als sich die Vorinstanz zur Frage der Reservistenzuteilung und deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz bereits vernehmen liess (vgl. Beschwerdeakten act. 15).
E. 7.4.7 Dass in der Zwischenzeit ein entsprechendes Aufgebot bzw. eine konkrete Mobilisierung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wird nicht vorgebracht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hierfür. Insbesondere hat bisher keine Generalmobilmachung im Heimatstaat des Beschwerdeführers stattgefunden. Es ist daher aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht im Sinne einer Mobilmachung zum Reservedienst aufgeboten wurde und mithin nicht als Dienstverweigerer gilt.
E. 7.4.8 Insofern den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er generell befürchtet, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reservist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist hierzu festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob er überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee als Reservist mobilisiert würde.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten ist, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, und sich nicht im Heimatstaat aufhält, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätte, stellt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise gemäss den bisherigen Erwägungen nicht als regimefeindliche Person registriert worden war.
E. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (...) 2010, (...) 2011, (...) 2011 und (...) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzelnen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 sei in K._______ der (...) gedacht worden. Die Demonstration vom (...) 2011 in L._______ habe sodann dem (...) gegolten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 30/2). Am (...) 2011 habe in L._______ eine Protestaktion mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration vom (...) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen, welche anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 in L._______ aufgenommen worden sein soll.
E. 8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2).
E. 8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Ereignisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen regimekritischer Äusserungen von der Schule verwiesen worden zu sein und im Jahr 2009 während seines Militärdienstes während fünf Monaten in Disziplinarhaft verbracht zu haben, nachdem er mit drei Kollegen einen Autoreifen angezündet habe, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist, machte er doch im Verfahren nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwierigkeiten geraten zu sein. Es können daher an dieser Stelle Ausführungen zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens unterbleiben. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte familiäre Situation führt vorliegend zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere kann aus dem politischen Engagement zweier Brüder, welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006 in der Schweiz aufhalten, nicht auf eine potentiell als regimefeindlich eingestufte Familie geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben über das politische Engagement der beiden Brüder machen konnte und auch nicht vorbrachte, dass er oder andere Familienmitglieder deshalb in den Jahren bis zur erfolgten Ausreise als Regimegegner behandelt worden seien. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise, welche zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den J._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegegnerschaft geschlossen werden.
E. 8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.
E. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.
E. 9 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
E. 11 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens über Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde festgestellt, dass seine Mittellosigkeit - welche unter anderem Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - nicht belegt sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-909/2014/was Urteil vom 23. Mai 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 21. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess eigenen Angaben gemäss am 16. Juli 2010 den Heimatstaat zusammen mit seinem Bruder (B._______; N [...]; D[...]) und gelangte am 21. August 2010 in die Schweiz, wo er am 24. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 7. September 2010 wurde er summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen (BzP) befragt; am 11. Oktober 2010 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatstaat seit August 2007 Mitglied der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) gewesen. Für diese Partei habe er in der familieneigenen Druckerei, welche er zusammen mit seinem Cousin C._______ geführt habe, und in welcher auch sein Bruder B._______ tätig gewesen sei, verschiedentlich Parteiunterlagen beziehungsweise Flugblätter kopiert. Am 25. Mai 2010 habe er an einer Partei-Sitzung teilgenommen, anlässlich welcher er darum gebeten worden sei, Flugblätter zu vervielfältigen. In diesem sei es unter anderem um die geplante Enteignung von Ländereien der kurdischen Bevölkerung gegangen. Aufgrund der grossen Auftragslage in der Druckerei sei er jedoch nicht dazugekommen, die Kopien zu machen. Sein Bruder B._______, den er am darauffolgenden Tag mit dem Vervielfältigen beauftragt habe, sei nicht in der Lage gewesen, den Auftrag auszuführen. Auch am Vormittag des 27. Mai 2010 hätten sie keine Zeit gefunden, die entsprechenden Vervielfältigungen abzuschliessen. Am Mittag desselben Tages hätten die Sicherheitsbehörden die Druckerei durchsucht und die besagten Parteipapiere beschlagnahmt. Er und sein Bruder seien zu dieser Zeit nicht im Geschäft sondern bei der Schwester zum Mittagessen gewesen. Jedoch habe sich der Cousin C._______ in der Druckerei aufgehalten und sei in der Folge verhaftet worden. Die Sicherheitskräfte hätten anschliessend sein Elternhaus durchsucht. Im Zuge der Durchsuchung sei in seinem Zimmer eine Harddisk konfisziert worden, auf der Fotos und Informationen zu kurdischen Veranstaltungen gespeichert gewesen seien. Da er und der Bruder nicht zu Hause gewesen seien, habe man an ihrer Stelle den Vater verhaftet. Über diese Ereignisse seien sie durch einen Onkel informiert worden, als sie sich noch bei der Schwester aufgehalten hätten. Auf Anraten dieses Onkels hätten sie sich umgehend nach D._______ zu einem Freund der Familie begeben und sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten. Der Cousin C._______ sei bis zum 25. August 2010 in Haft gewesen; sein Vater sei während 15 Tagen inhaftiert gewesen und auch gefoltert worden. Die Behörden hätten noch bis zu der im Juli erfolgten Ausreise mehrfach zu Hause nach ihm und seinem Bruder gesucht. Im Juni 2010 sei sodann eines der Felder der Familie in Brand gesteckt worden. Zu früheren Ereignissen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 2007 von der Schule entlassen worden, weil er an einer Schweigeminute für die Qamishli-Märtyrer teilgenommen habe. Überdies sei er während seines Militärdienstes Anfang 2008 aus ihm unbekannten Gründen sechs Tage in Haft gewesen. Ein weiteres Mal habe man ihn während des Militärdienstes im Jahr 2009 für fünf Monate inhaftiert, weil er am Vorabend des Newroz-Festes mit drei Dienstkameraden einen Autoreifen angezündet habe. Im Rahmen weiterer Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren datierend vom 13. Januar 2011, 12. Juli 2011, 28. Februar 2012, 14. August 2012, 4. Oktober 2012 und 25. Juni 2013 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Cousin E._______, bei welchem es sich auch um den Mann seiner Schwester handle, habe für die PYD gearbeitet und sei am 3. November 2010 verhaftet worden. Sodann seien sein Vater und sein Bruder F._______ am 26. Juni 2011 verhaftet und der Bruder an seiner Stelle in den Militärdienst rekrutiert worden. Er befinde sich seit Anfang September 2012 im Militäreinsatz in G._______. Der Vater werde in Syrien aufgrund der Flucht seiner Söhne von den Behörden unter Druck gesetzt. Er arbeite in einer öffentlich rechtlichen Anstalt und erhalte seit zwei Monaten keinen Lohn mehr. Die syrischen Behörden würden ihn, den Beschwerdeführer, suchen, weil er zwischenzeitlich der Reserveeinheit zugeteilt worden sei. Überdies sei der Cousin H._______ bei dem Versuch, aus dem Militärdienst zu desertieren, getötet worden. Ein weiterer seiner Brüder, I._______, sei ebenfalls geflüchtet und lebe inzwischen als Flüchtling im J._______. Er selbst sei in der Schweiz zwischenzeitlich exilpolitisch tätig und Mitglied der PYD Schweiz. Zum Beweis seines Vorbringens reichte der Beschwerdeführer im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene Dokumente ein, namentlich seinen Geburtsschein, seinen Familienregisterauszug, auszugsweise Kopien aus seinem Militärdienstbuch, die Kopie einer Zuteilung zur Reserveeinheit, eine Kopie des Flüchtlingsausweises seines Bruders I._______ im J._______, Fotos, welche den Beschwerdeführer und seinen Bruder B._______ anlässlich einer Newroz-Feier der PYD in Syrien im Jahr 2009 zeigen sollen, Internetberichte aus dem Jahre 2010 über die Inhaftierung seines Schwagers, die Kopie eines Haftbefehls betreffend seinen Bruder B._______ vom 13. Juni 2011, einen Internetbericht über die Tötung seines Cousins H._______ vom Februar 2012, ein Beitrittsformular der PYD Schweiz sowie Schriftstücke zur Landenteignung von Kurden. Soweit seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz betreffend wurden sodann Fotoaufnahmen, Internetberichte und eine CD mit Videoaufnahmen eingereicht, welche den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen in der Schweiz zeigen sollen. B. Am 8. Dezember 2010 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Vertretung in Damaskus um Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers. Am 11. Januar 2011 übermittelte diese das Ergebnis ihrer Abklärungen, wonach der Beschwerdeführer Bürger Syriens sei, von den Militärbehörden seit 2007 wegen seines ausstehenden Militärdienstes gesucht werde, keine weitere Suche seitens anderer Behörden verzeichnet seien und überdies bei den Migrationsbehörden auch keine Bewegung registriert worden sei. C. Am 17. Juli 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom 11. Januar 2011 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zur Stellungnahme gesetzt. D. Am 31. Juli 2013 nahm der Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis Stellung. E. Mit Verfügung vom 21. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung an. Mit gleichem Entscheid wurde der Vollzug der Wegweisung aufgrund der in Syrien herrschenden Lage als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Beantragt wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel. G. Am 28. Februar 2014 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. H. Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum Nachweis seiner Mittellosigkeit und zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. I. Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten, namentlich eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD Syrien sowie ein Schreiben der Lokaldirektion der Provinz al-Hasaka betreffend die Schliessung der Druckerei. J. Am 8. April 2014 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. K. Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. M. Am 19. Juni 2014 wurden Beweismittel zu den Akten gereicht, bei welchen es sich um eine Zuteilung des Beschwerdeführers zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte im Original sowie um den schriftlichen Schulverweis aus dem Jahr 2007 handeln soll. N. Am 25. Juni 2015 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. O. In der Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. P. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht, verbunden mit der Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Replik. Q. Mit Eingabe vom 4. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. R. Mit Eingabe vom 2. April 2015 wurde auf einen Entscheid des BVGer zur Frage der Wehrdienstverweigerung und die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende Haftstrafe verwiesen. S. Am 3. August 2015 wurde ein Schreiben in Kopie eingereicht, bei welchem es sich um ein "Erinnerungsschreiben" der syrischen Behörden zum "Aufgebot" in die Reserveeinheit handeln soll. Die Einreichung des Originals wurde in Aussicht gestellt. T. Mit Eingabe vom 27. August 2015 wurde das in Aussicht gestellte Original dieses "Erinnerungsschreibens" sowie zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), namentlich ein Bericht vom 30. Juli 2014 betreffend die Rekrutierung durch die syrische Armee und ein solcher vom 28. März 2015 betreffend die Mobilisierung der syrischen Armee eingereicht. Eventualiter wurde um Rückweisung an die Vorinstanz zum neuen Entscheid ersucht, dies vor dem Hintergrund des neuen "Aufgebots", welches zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung noch nicht habe berücksichtigt werden können. U. Mit Eingabe vom 30. September 2015 wurde ein Dokument zu den Akten gereicht, bei welchem es sich um das syrische Militärdienstbuch des Beschwerdeführers im Original handeln soll. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung nach Syrien in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Entsprechend der Beschwerdeanträge beschränkt sich die Prüfung auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sowie die durch die Vorinstanz angeordnete Wegweisung.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Glaubhaft ist das Vorbringen grundsätzlich dann, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fluchtbegründenden Umstände als unglaubhaft erweisen würden. So seien wesentliche Aussagen widersprüchlich. Dies betreffe zum einen die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Mitgliedschaft in der PYD, zur Partei an sich und zur Funktion seiner Familienmitglieder innerhalb dieser Partei. Zum anderen betreffe dies die Umstände, unter denen der Beschwerdeführer von der Durchsuchung und der behördlichen Suche nach ihm erfahren haben will. Die Aussagen würden sodann zum Teil der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere bleibe unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer belastendes Material über mehrere Tage in der Druckerei habe liegen lassen, ohne sich die Mühe zu machen, dieses zu verstecken. Nicht nachvollziehbar sei sodann auch, dass der von den Behörden festgenommene Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort verraten habe, statt sie beide zu schützen. Dem Beschwerdeführer sei es zudem sogar möglich gewesen, von den Behörden noch am 10. August 2010 einen Geburtsschein und einen Familienregisterauszug erhältlich zu machen. Bezeichnenderweise habe er jedoch - entgegen seiner Ankündigung - bis anhin keine Dokumente eingereicht, welche in seiner Druckerei angeblich vervielfältigt worden seien. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände sei der angeblichen Reflexverfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat von vornherein die Grundlage entzogen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Haft während des Militärdienstes sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer sei am 1. Februar 2010 ordentlich aus dem Dienst entlassen worden. Das Ergebnis der Botschaftsabklärung, wonach er seit 2007 von den Militärbehörden gesucht würde, verliere daher seine Relevanz. Die sodann geltend gemachte Diskriminierung während der Schulzeit und während des Militärdienstes aufgrund der kurdischen Ethnie stünde weder in zeitlichem noch in kausalem Zusammenhang zur Ausreise und sei somit nicht asylrelevant. Soweit der Beschwerdeführer am 14. August 2012 vorgebracht habe, er sei nunmehr von den syrischen Behörden zur Reserveeinheit aufgeboten worden, ergebe sich Entsprechendes nicht aus den eingereichten Dokumenten. Sodann stelle die Verhaftung eines Cousins im Heimatsaat und die Tötung eines anderen Cousins bei einem Desertionsversuch, sowie die Flucht eines Bruders nach J._______ keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung dar. Es bestünden überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung haben müsse. Bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei gestützt auf die eingereichten Beweismittel sodann festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen und deren bildlichen Dokumentation nicht wesentlich von der grossen Masse unterscheide. Auch das eingereichte Anmeldeformular für die PYD Schweiz, welches noch nicht einmal seine Mitgliedschaft bestätige, sage nichts über das Ausmass seiner exilpolitischen Betätigungen aus. So sei er zwar anlässlich der Demonstrationen optisch als Regimegegner in Erscheinung getreten, habe aber keine hervorstechende Rolle eingenommen. 4.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, seine Aussagen seien glaubhaft. Er sei bereits im Heimatstaat Mitglied der PYD gewesen, was sich aus dem nunmehr eingereichten Schreiben der Partei ergebe, in welchem seine seit dem 6. August 2007 bestehende Parteimitgliedschaft bestätigt werde. Er kenne sodann die Unterscheidung zwischen Sympathisant und Mitglied nicht. Ob die Dolmetscherin oder der Protokollführer ihm dieses Wort in den Mund gelegt habe, wisse er nicht. Er sei sodann persönlich von seinem Onkel über die Durchsuchung und Suche der Behörden nach ihm informiert worden. Es gäbe im Übrigen in der Druckerei weder einen Keller noch einen Estrich, in welchen man die Unterlagen hätte verstecken können. Man habe die Papiere daher mit einem Buch abgedeckt, dies auch in der Annahme, dass die Unterlagen vom Auftraggeber bald abgeholt würden. Er habe sodann weder die Zeit noch das Bedürfnis gehabt, mit seinen Brüdern über deren politische Aktivitäten zu sprechen. Dass er bei den heimatlichen Behörden Zivilstanddokumente habe erhältlich machen können, spreche nicht gegen eine behördliche Suche nach ihm, da man entsprechende Dokumente gegen Entrichtung einer Gebühr erhalte. Über eine behördliche Suche seien hingegen lediglich die Grenzwachten, Strafverfolgungsbehörden und die Polizei informiert. Aus der Beschaffung der Zivilstandsdokumente könnten mithin keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vorbringens gemacht werden. Er halte überdies daran fest, für die Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein. Das entsprechende Aufgebot sei seinem Vater ausgehändigt worden. Die behördliche Schliessung der Druckerei werde sodann durch die eingereichte Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka vom 23. März 2014 bestätigt. 4.3 Die Vorinstanz hielt den Beschwerdeausführungen in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2014 im Wesentlichen entgegen, das vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der PYD sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten und verfüge über eine geringe Beweiskraft. Die Bestätigung der Schliessung der Druckerei könne den asylrelevanten Sachverhalt ebenfalls nicht glaubhaft machen. Gegen das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei der Unterschied zwischen Mitglied und Sympathisant der Partei nicht bekannt, spreche seine Aussage im Rahmen der Anhörung, in welcher er die Frage, ob sein Bruder Mitglied der Partei gewesen sei, verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt habe, dieser sei Sympathisant gewesen. Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend mache, er habe jederzeit mit der Abholung der Parteiunterlagen gerechnet, spreche dagegen seine Aussage in der Anhörung, wonach die Kopien zum Zeitpunkt der Beschlagnahme durch die Sicherheitsbehörden noch nicht fertiggestellt gewesen seien. 4.4 In seiner Replik vom 10. Juni 2014 und 19. Juni 2014 führte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, seine Mitgliedschaft bei der PYD habe er mit dem eingereichten Bestätigungsschreiben klar nachgewiesen. Dass die Vorinstanz diesem Schreiben keinen Beweiswert zumesse, sei nicht mit den Grundsätzen des fairen Verfahrens vereinbar und unterstelle ihm Falschbeurkundung. Mit der eingereichten Bestätigung der Schliessung der Druckerei habe er nachgewiesen, dass er als Inhaber der Druckerei für verbotene Handlungen verantwortlich gewesen sei. Das nunmehr im Original eingereichte "Aufgebot" zum Reservedienst sei mit einer Strafandrohung für den Fall des Fernbleibens verbunden. Die Strafe falle im Sinne eines Politmalus unverhältnismässig hoch aus. Wie sich aus der ebenfalls eingereichten Kündigung des Schulbesuchs aus dem Jahr 2007 ergebe, sei er aus politischen Gründen vom Schulbesuch ausgeschlossen worden. 4.5 Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Kündigungsschreiben der Schule aus dem Jahr 2007 stehe in keinem Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien. Es erübrige sich daher dessen Würdigung. Das Vorliegen der Reservistenkarte beweise die Zuteilung des Beschwerdeführers zur Reserveeinheit, was normal sei, nachdem der Beschwerdeführer seinen regulären Dienst abgeschlossen habe. Das Militärdienstbuch liege noch immer nicht vollständig vor, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer versuche, einen Teil des Sachverhalts zu verschleiern. 4.6 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 4. August 2014 entgegen, er habe im Jahr 2010 unter anderem ausreisen müssen, weil er bereits im Jahr 2007 als Regimegegner von der Schule ausgeschlossen worden sei. Seither habe er ständig mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen. Das Nichteinrücken in den Reservedienst stehe unter Strafandrohung. Zudem drohe ihm ein Politmalus aufgrund seiner Regimegegnerschaft. Aus dem nunmehr eingereichten Militärdienstbuch in Kopie gehe hervor, dass er seinen regulären Dienst am 1. Februar 2010 abgeschlossen habe. 4.7 In einer zweiten Vernehmlassung vom 14. Juli 2014 führte die Vorinstanz unter anderem ergänzend aus, das Vorliegen einer Reservistenkarte beweise einzig, dass der Beschwerdeführer einer Reserveeinheit zugeteilt sei, nicht jedoch, dass er auch einrücken müsse. 4.8 In den Stellungnahmen vom 4. August 2014, 2. April 2015 und 27. August 2015 führte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung ergänzend im Wesentlichen aus, er habe das Aufgebot zur Reserveeinheit bereits am 14. August 2012 in Kopie eingereicht und habe dieses nunmehr als Original aus der Heimat beschaffen können. Eingereicht werde sodann die Kopie des Militärdienstbuches, aus welcher hervorgehe, dass der reguläre Militärdienst am 1. Februar 2010 abgeschlossen worden sei. Dass er geltend mache, vom Geheimdienst gesucht zu werden, gleichzeitig aber zur Reserveeinheit aufgeboten worden zu sein, schliesse sich nicht aus. Die Behörden würden unabhängig voneinander geführt. Es sei damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert werde und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt werde. Auch sei damit zu rechnen, dass die ihm drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht diene, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfülle. Aufgrund der instabilen Lage in der Heimatregion könne auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden. 5. 5.1 Vorliegend ist die vorinstanzliche Verfügung zunächst insoweit zu bestätigen, als das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtbegründenden Umständen im Heimatstaat als unglaubhaft zu erachten ist. 5.2 Schon im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Engagement für die PYD im Heimatstaat ergeben sich gewisse Zweifel. So sind die Angaben des Beschwerdeführers über seine persönliche Motivation zum Parteibeitritt und sein Engagement von sehr allgemeiner Natur und vermögen nicht den Eindruck zu vermitteln, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine politisch besonders engagierte Person handelt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29). Zutreffend weist die Vorinstanz sodann auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage hin, ob und seit wann er Mitglied der PYD war. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP an, er sei lediglich Sympathisant dieser Partei gewesen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 6); demgegenüber führte er in der Anhörung aus, Mitglied der Partei gewesen zu sein (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 22 ff.). Dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde geltend gemacht - der Unterschied zwischen Mitgliedschaft und Sympathisant nicht bewusst gewesen sei, ist nicht glaubhaft, nahm er in der Anhörung diese Unterscheidung doch wie die Vorinstanz zutreffend feststellte selbst bewusst vor (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 36). Auch ein Übersetzungsfehler seitens der Dolmetscherin kann ausgeschlossen werden, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine Verständigungsschwierigkeiten mit dieser ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte denn auch zu Beginn der Befragung und der einlässlichen Anhörung jeweils, dass er die Dolmetscherin gut verstehe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 2 und A 22 F 1) und machte im weiteren Verlauf keine gegenteiligen Anmerkungen. Die Befragungsprotokolle bestätigte er sodann nach einer entsprechenden Rückübersetzung unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 11; A 22 S. 15). 5.2.1 Zutreffend verweist die Vorinstanz sodann darauf, dass der Beschwerdeführer seine Ausführungen, wonach sowohl zwei seiner Brüder als auch sein Onkel in der PYD politisch aktiv gewesen seien, in keiner Weise substantiieren konnte (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 29 ff., F 112). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, aus Angst vor den syrischen Behörden spreche man über entsprechende Funktionen nicht (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 30 ff.), vermag dies allenfalls im Hinblick auf Aussenstehende - nicht der Familie zugehörige Personen - zu überzeugen, nicht jedoch in Bezug auf die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Gegen ein eigenes aktives politisches Leben des Beschwerdeführers im Heimatstaat sprechen sodann seine Ausführungen zu seiner Funktion innerhalb der Partei. Diese blieben mit dem Verweis auf die Sitzungsteilnahmen und dem gelegentlichen Vervielfältigen von Parteimaterial lediglich rudimentär, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise bereits während dreier Jahre Parteimitglied gewesen sein will (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 37; F 46). Der erst auf Beschwerdeebene eingereichten Kopie einer Bestätigung der PYD Syrien über die seit August 2007 bestehende Parteimitgliedschaft kommt daher, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kaum Beweiswert zu, zumal die Bestätigung offenbar kurz nach der abweisenden vorinstanzlichen Verfügung ausgestellt wurde. Der Argumentation des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, wonach er die Beschaffung dieses Beweismittels erst für nötig befunden habe, nachdem er mit der vorinstanzlichen Verfügung konfrontiert gewesen sei, kann nicht gefolgt werden, wurde der Beschwerdeführer doch wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ist seine Parteimitgliedschaft und die damit verbundenen Aktivitäten ein zentrales Element seiner Asylbegründung. 5.2.2 Gewichtige Zweifel bestehen sodann hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer in Auftrag genommenen Vervielfältigung von Parteiunterlagen. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang aus, er habe in der Vergangenheit bereits etwa vier solcher Aufträge für die Partei ausgeführt, wobei die Papiere jeweils in einen Sack verpackt mit dem Auto abgeholt worden seien (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 58 f.). Den in Rede stehenden Auftrag zum Vervielfältigen von drei bis vier A4 Seiten habe er anlässlich der Parteisitzung am 25. Mai 2010 angenommen. Der Auftrag sei jedoch bis zu der am 27. Mai 2010 erfolgten Durchsuchung liegen geblieben. Zutreffend hat die Vorinstanz diesbezüglich ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Umstände, wie er mit dem in Rede stehenden Auftrag umgegangen sein will, nicht glaubhaft erscheinen. So vermochte der Beschwerdeführer bereits nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er den Auftrag zwei Tage lang in der Druckerei unausgeführt liegen liess. Soweit er zur Rechtfertigung vorbringt, er und sein Bruder seien aufgrund der grossen Auftragslage wegen der in Gang befindlichen Schulprüfungen nicht zum Kopieren der Unterlagen gekommen, relativiert er diese Aussage später selbst, indem er erklärte, am 26. Mai 2010 gar nicht in der Druckerei gewesen zu sein, sondern einen Freund besucht und mit diesem den ganzen Tag Fussball gespielt zu haben (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 62 ff.). Beim Auftrag handelte es sich sodann nach Angaben des Beschwerdeführers um das Vervielfältigen von drei oder vier A4 Seiten. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, warum es dem Beschwerdeführer oder seinem Bruder nicht möglich gewesen sein soll, ein entsprechendes Zeitfenster zur Erledigung eines Auftrags von dieser Brisanz und in diesem überschaubaren Umfang zu finden. Unlogisch erscheint sodann die Aussage des Beschwerdeführers, dass sie die Unterlagen ohne grössere Sicherheitsvorkehrungen unter einem Buch in der Druckerei liegen gelassen hätten. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, dass die Druckerei weder über einen Estrich noch über einen Keller verfügt habe, ändert daran nichts, denn es ist anzunehmen, dass in einer Druckerei, an welche eine Buchhandlung bzw. Papeterie angeschlossen sind, Möglichkeiten bestehen, die Unterlagen zu verstecken. Es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht hat, aufgrund des Auffindens dieser in seiner Wahrnehmung brisanten Unterlagen eine mehrjährige Haftstrafe befürchten zu müssen. Er macht mithin selbst geltend, diesen Unterlagen ein grosses Gefahrenpotential zugemessen zu haben. Seine Ausführungen auf Beschwerdeebene, er habe jederzeit mit der Abholung der Flugblätter gerechnet, sind insofern nicht kongruent, als sie seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren entgegenstehen, wonach der Auftrag zum Zeitpunkt der Beschlagnahmung der Unterlagen gerade noch nicht ausgeführt worden war (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 14). Festzustellen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im laufenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht hat, die er von seiner Partei zu Kopieren erhalten hatte, obwohl anzunehmen ist, dass entsprechende Exemplare in der Parteizentrale vorhanden sind und der Beschwerdeführer mit der Partei in seinem Heimatstaat Kontakt zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft aufgenommen hat. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die an die Durchsuchung in der Druckerei direkt anschliessende Suche der Behörden nach ihm und dem Bruder sei Folge der Denunziation durch den im Geschäft anwesenden Cousin. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich ausführt, der sofortige Verrat durch den Cousin sei von vornherein nicht nachvollziehbar, kann dieser Ansicht in der Absolutheit nicht gefolgt werden. Jedoch weist die Vorinstanz zutreffend auf die widersprüchlichen Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellte Frage, wie er von der Behördensuche erfahren haben will, hin. So gab der Beschwerdeführer an der BzP zunächst an, sein Onkel sei persönlich bei seiner Schwester vorbeigekommen und habe ihn und den Bruder über die Suche nach ihm informiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 1 S. 7). Diese Aussage bestätigte er in der Anhörung zunächst im freien Vortrag seiner Asylgründe (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 14). Im späteren Verlauf der Anhörung erklärte er jedoch auf die konkrete Frage, er sei vom Onkel telefonisch über die Durchsuchung informiert worden, und dieser sei vorgängig von der Schwester telefonisch informiert worden (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 104, F. 105). Auf die Aussage seines Bruders aufmerksam gemacht, welcher ebenfalls geltend gemacht hat, der Onkel sei persönlich vorbeigekommen, korrigierte der Beschwerdeführer seine Aussage wieder zur ersten Version (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 108). Den Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer jedoch weder im vorinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren zu lösen. 5.2.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, sein einflussreicher Onkel habe vergeblich versucht zu verhindern, dass er und der Bruder aufgrund dieses Vorfalls hätten ausreisen müssen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F 113 f.). Der Beschwerdeführer konnte jedoch auch auf Nachfrage hin keine konkreten Ausführungen darüber machen, in welcher Form sein Onkel entsprechende Versuche vorgenommen hat und woran diese letztlich scheiterten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 22 F. 128). 5.2.5 Nur rudimentär nehmen sich insgesamt auch die Aussagen des Beschwerdeführers zu dem an seiner Stelle angeblich verhafteten Cousin C._______ aus. Dieser war nach Angaben des Beschwerdeführers sein Geschäftspartner und nicht in die politische Tätigkeit involviert. Obwohl besagter Cousin den Beschwerdeführer und seinen Bruder sofort den Behörden verraten haben soll, war er angeblich für mehrere Monate bis zum 25. August 2010 inhaftiert, was nicht plausibel erscheint. Der Beschwerdeführer machte sodann weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene hinsichtlich des Schicksals seines Cousins nähere Angaben. Vielmehr reichte er auf Beschwerdeebene lediglich eine Bestätigung der Lokaldirektion des Umweltministeriums der Provinz al-Hasaka ein, wonach die Druckerei zum 6. Mai 2011 geschlossen worden sei. Zutreffend hielt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass die Schliessung ausweislich der eingereichten Übersetzung auf eigenen Wunsch der Inhaber erfolgte und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Schliessung im Zusammenhang mit der angeblichen Beschlagnahmung von Parteiunterlagen steht. 5.3 Nachdem sich die von Beschwerdeführer geltend gemachten die Flucht begründenden Umstände als unglaubhaft erweisen, kann auch nicht von einer fortwährenden Suche nach dem Beschwerdeführer aus diesem Grund ausgegangen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz sodann fest, dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Aussagen in Bezug auf die fluchtbegründenden Umstände der angeblichen Verfolgung von Familienmitgliedern im Heimatstaat, namentlich der Inhaftierung seines Vaters und seines Cousins von vornherein die Grundlage entzogen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat sodann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zutreffend ausgeführt, dass die geltend gemachte zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung eines Cousins des Beschwerdeführers sowie die Tötung eines anderen Cousins bei dem Versuch, vom Militärdienst zu desertieren, keine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung darstellen. Gleiches hat für das Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelten, wonach einer seiner Brüder nach J._______ geflohen sei. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein konkreter Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohenden Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2007 aufgrund seiner kurdischen Ethnie und politisch motiviert von der Schule verwiesen worden zu sein, ist dies - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - ebenfalls nicht asylrelevant, da dieses Ereignis in keinem kausalen und zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ausreise steht. Gleiches hat überdies für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung während des Militärdienstes im Jahre 2009 zu gelten, welche im Sinne einer Disziplinarstrafe erfolgt sein soll, nachdem der Beschwerdeführer während der Newroz-Feierlichkeiten einen Autoreifen angezündet habe. Es kann daher eine Auseinandersetzung zur Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben. 6.3 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte im Verfahren im Weiteren geltend, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahr 2012 einer Reserveeinheit zugeteilt worden; eine weitere Benachrichtigung zum Aufgebot datiere aus dem Jahr 2014. Aufgrund der Verweigerung, den Reservedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung. Der Beschwerdeführer weist sodann generell auf die erhebliche Veränderung der politischen und menschenrechtlichen Lage im Heimatstaat seit seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise hin. 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.1). 7.3 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März 2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimatstaat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde. 7.4 Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 und 2014 zum Reservedienst zugeteilt worden, sind jedoch unter dem Aspekt des Vorliegens von Nachfluchtgründen zu prüfen. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich dabei um subjektive oder objektive Nachfluchtgründe handeln würde. 7.4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 7.4.2 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass das SEM in seinen seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer am 24. August 2010 eingereichte Asylgesuch durch das SEM mit Verfügung vom 21. Januar 2014 entschieden, weshalb Art. 3 Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt. 7.4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. 7.4.4 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seinen ordentlichen Militärdienst vor seiner im Juli 2010 erfolgten Ausreise aus dem Heimatstaat durchlaufen und ausweislich des von ihm eingereichten Militärdienstbuches im Original am 1. Februar 2010 beendet hat. Soweit in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 2. April 2015 geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei nie in den Militärdienst eingerückt (vgl. Beschwerdeakten act. 18 S. 1), widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörungen und den Angaben im vorliegenden Militärdienstbuch und handelt sich offensichtlich um ein Missverständnis seitens des Rechtsvertreters, welcher in seinen anderen Rechtsmitteleingaben auch in einem anderen Sinn argumentierte und ebenfalls von der erfolgten Ableistung des Militärdienstes ausging. 7.4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren am 19. Juni 2014 eine Zuteilungsbenachrichtigung zum Reservedienst der syrischen Streitkräfte im Original ein. Eine zweite, ebenfalls im Original am 27. August 2015 eingereichte, Zuteilungsbenachrichtigung datiert vom 28. Dezember 2014. Den eingereichten Dokumenten sind keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale zu entnehmen. Nicht unüblich ist sodann die vom Beschwerdeführer beschriebene Übergabe der Benachrichtigungen, welche stellvertretend an den Vater erfolgt sein sollen (vgl. Migrationsverket [Lifos], Reguljär och irreguljär syrisk militärtjänst, 24. November 2014; Danish Immigration Service [DIS] / Danish Refugee Council [DRC], Syria: Update on military service, mandatory self-defence duty and recruitment to the YPG, September 2015). Der Beschwerdeführer legte sodann in nachvollziehbarer Weise dar, auf welchem Weg die Dokumente in die Schweiz gelangten. Es ist daher davon auszugehen, dass er im Heimatstaat einer Reserveeinheit zugeteilt wurde. 7.4.6 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die Dokumente seien als konkretes Aufgebot zum Reservedienst im Sinne eines eigentlichen Marschbefehls zu verstehen (vgl. Beschwerdedossier act. 20 S. 1 f.), kann dieser Auffassung jedoch nicht gefolgt werden. Nach Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei den vorliegenden Dokumenten vielmehr allein um die Zuteilung des Beschwerdeführers zu einer Reserveeinheit. Gestützt auf diese ist die syrische Militärbehörde berechtigt, die betreffende Person in die zugeteilte Reserveeinheit zu mobilisieren. Aus dem Wortlaut der Zuteilungsbenachrichtigungen geht denn auch hervor, dass der Beschwerdeführer sich erst im Falle der Mobilisierung bei seiner Militärsektion einzufinden habe. Sofern die Zuteilungsbenachrichtigung vom 28. Dezember 2014 in der eingereichten deutschen Übersetzung als "Mobilisierungsbenachrichtigung" bezeichnet wird (vgl. Beschwerdeakten act. 20 Beilage 1), ist dies mithin irreführend und kann nicht als solche verstanden werden. Der entsprechende Eventualantrag des Beschwerdeführers, die Akten seien der Vorinstanz zum neuen Entscheid gestützt auf die "Mobilisierungsbenachrichtigung" zurückzuweisen, ist daher abzuweisen, insbesondere als sich die Vorinstanz zur Frage der Reservistenzuteilung und deren flüchtlingsrechtlicher Relevanz bereits vernehmen liess (vgl. Beschwerdeakten act. 15). 7.4.7 Dass in der Zwischenzeit ein entsprechendes Aufgebot bzw. eine konkrete Mobilisierung des Beschwerdeführers erfolgt ist, wird nicht vorgebracht und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte hierfür. Insbesondere hat bisher keine Generalmobilmachung im Heimatstaat des Beschwerdeführers stattgefunden. Es ist daher aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher nicht im Sinne einer Mobilmachung zum Reservedienst aufgeboten wurde und mithin nicht als Dienstverweigerer gilt. 7.4.8 Insofern den Ausführungen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er generell befürchtet, aufgrund seines Alters und des Umstandes, Reservist zu sein, zum Militärdienst aufgeboten zu werden, ist hierzu festzuhalten, dass die Syrische Arabische Armee (SAA) nach Erkenntnissen des Gerichts angesichts schwindender Truppenstärke ihre Bemühungen zum Einzug von Reservisten im Verlauf des Bürgerkriegs tatsächlich verstärkt hat. Berichten zufolge bemüht sich die syrische Regierung, die Wehr-, beziehungsweise Reservedienstpflicht durchzusetzen. Aufgebotene Reservisten werden gezielter gesucht als bisher und können ohne Vorwarnung zum Dienst eingezogen werden. Dies gilt aber weniger für die Gebiete im Norden Syriens, welche durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, Kürzel YPG) kontrolliert werden. Gemäss der Herkunftsländeranalyse Lifos der Schwedischen Migrationsbehörde scheint es, als würde sich die syrische Regierung seit der de facto Kontrolle von Teilen der Provinz al-Hasaka durch die YPG weniger ernsthaft darum bemühen, die Wehrpflicht in diesen Gebieten durchzusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.5 mit weiteren Hinweisen zur Quellenlage). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz al-Hasaka, welche unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte steht. Es ist daher nicht absehbar, ob er überhaupt je praktisch für einen Einsatz in der Syrisch Arabischen Armee als Reservist mobilisiert würde. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Der Umstand allein, dass er im Status eines Reservisten ist, der jedoch nicht zum aktiven Reservedienst einberufen worden ist, und sich nicht im Heimatstaat aufhält, kann nicht als Fahnenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung zu befürchten hätte, stellt sich daher zum heutigen Zeitpunkt nicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise gemäss den bisherigen Erwägungen nicht als regimefeindliche Person registriert worden war. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert, hat die Vorinstanz dieses Vorbringen zutreffend unter dem Aspekt des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe geprüft und die Flüchtlingseigenschaft verneint. 8.2 Asylsuchende, die subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von exilpolitischen Aktivitäten geltend machen, haben begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ihren Aktivitäten im Ausland erfahren hat und sie deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.3 Das BVGer hat sich im Koordinationsentscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (publiziert als Referenzurteil) eingehend mit der Frage der Anforderungen an den Grad des Exponierens im Zusammenhang mit exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger auseinandergesetzt. Es gelangte zu dem Schluss, dass es vor dem Hintergrund der aktuell in Syrien herrschenden Situation als unwahrscheinlich zu erachten ist, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste angesichts des Überlebenskampfs des Regimes primär auf die Situation im Heimatland konzentrieren und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18). Die Annahme, dass eine Person die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen hat, die auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen. 8.4 Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben gemäss am (...) 2010, (...) 2011, (...) 2011 und (...) 2011 an Demonstrationen in der Schweiz teilgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 27/1; A 30/2). Zu den einzelnen Veranstaltungen führt er aus, anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 sei in K._______ der (...) gedacht worden. Die Demonstration vom (...) 2011 in L._______ habe sodann dem (...) gegolten (vgl. vorinstanzliche Akten act. A 30/2). Am (...) 2011 habe in L._______ eine Protestaktion mit anschliessendem Protestmarsch stattgefunden. Zur Demonstration vom (...) 2010 wurden keine näheren Angaben getätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. A27/1). Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den erwähnten Demonstrationen Fotoaufnahmen und Internetberichte eingereicht. Eingereicht wurde sodann auch eine CD mit Videoaufnahmen, welche anlässlich der Demonstration vom (...) 2011 in L._______ aufgenommen worden sein soll. 8.5 Aus dem eingereichten Bild- und Filmmaterial lässt sich nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer einer Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen innerhalb der exilpolitischen Organisation, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Insbesondere hat er sich - soweit sich dem eingereichten Bild- und Filmmaterial und seinen diesbezüglichen Ausführungen zu entnehmen ist - anlässlich dieser Veranstaltungen in keiner Weise exponiert, auch nicht als Redner; dies im Gegensatz zu anderen Demonstrationsteilnehmern. Mit der geltend gemachten Teilnahme an den genannten vier Demonstrationen im Jahr 2010 und 2011 übersteigt sein exilpolitisches Engagement - so es sich dabei überhaupt um ein solches handelt - die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischen Protests syrischer Staatsangehöriger mithin klarerweise nicht. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch anderweitig weder belegt noch glaubhaft gemacht, dass er innerhalb der PYD oder einer anderen exilpolitisch tätigen Organisationen oder Partei eine exponierte Kaderstelle inne hat oder regelmässig an exilpolitischen Veranstaltungen oder Kundgebungen teilnimmt. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass er seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person geweckt hat (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.2). 8.6 Sodann ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft machen konnte. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Ereignisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen regimekritischer Äusserungen von der Schule verwiesen worden zu sein und im Jahr 2009 während seines Militärdienstes während fünf Monaten in Disziplinarhaft verbracht zu haben, nachdem er mit drei Kollegen einen Autoreifen angezündet habe, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Ereignisse nicht ernsthaft in das Blickfeld der Behörden geraten ist, machte er doch im Verfahren nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwierigkeiten geraten zu sein. Es können daher an dieser Stelle Ausführungen zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens unterbleiben. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte familiäre Situation führt vorliegend zu keiner anderen Einschätzung. Insbesondere kann aus dem politischen Engagement zweier Brüder, welche sich bereits seit dem Jahr 2002 und 2006 in der Schweiz aufhalten, nicht auf eine potentiell als regimefeindlich eingestufte Familie geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer im Verfahren keine Angaben über das politische Engagement der beiden Brüder machen konnte und auch nicht vorbrachte, dass er oder andere Familienmitglieder deshalb in den Jahren bis zur erfolgten Ausreise als Regimegegner behandelt worden seien. Auch aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Ereignissen nach seiner Ausreise, welche zwei seiner Cousins und die Flucht einer seiner Brüder in den J._______ betreffen, kann nicht auf die Sensibilisierung der syrischen Behörden in Bezug auf den Beschwerdeführer und eine allfällige Regimegegnerschaft geschlossen werden. 8.7 Aufgrund der Aktenlage ist daher gesamthaft der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeiten oder der Funktionen, die sie in exilpolitischen Organisationen innehaben, als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er innerhalb der exilpolitischen Szene eine bedeutsame Rolle einnimmt, aufgrund derer er als engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Tätigkeit berufen kann.
9. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
11. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 - 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens über Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 12.2 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 21. Februar 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG ersucht. Mit Verfügung vom 6. März 2014 wurde festgestellt, dass seine Mittellosigkeit - welche unter anderem Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist - nicht belegt sei und er wurde zum Nachweis seiner Mittellosigkeit innert angesetzter Frist aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht belegt ist und das entsprechende Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: