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D-5346/2015

D-5346/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge anfangs April 2014. Anschliessend gelangte er nach eigener Darstellung via die Türkei zunächst nach Griechenland, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Danach sei er in einem TIR versteckt durch unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt. Am 7. Mai 2014 stellte er am Flughafen D._______ ein Asylgesuch. Dabei reichte er seine vom 18. Dezember 2004 datierende syrische Identitätskarte im Original ein. Am 10. Mai 2014 erhob die Flughafenpolizei E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 14. Mai 2014 bewilligte ihm das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Einreise in die Schweiz. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 28. August 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Am 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. April 2015 ein. Dabei reichte er namentlich die Originale seines Militärdienstbüchleins, einer undatierten Mobilisierungsbenachrichtigung des Rekrutierungszentrums B._______ als Reservist sowie ein Schreiben der YPG (Volksverteidigungseinheiten; Yekîneyên Parastina Gel) ein, worin seine Familie aufgefordert werde, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen. Im Weiteren machte er neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. D. Am 8. Juni 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 21. April 2015 im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-3209/2015 vom 15. Juni 2015 als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Am 27. Juli 2015 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. F. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe zwischen März 2002 und September 2004 seinen ordentlichen Militärdienst abgeleistet. Er sei bereits einmal im Jahr 2007 aus Syrien geflüchtet, weil er die Zeitung Xabat der PDKS (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) verteilt habe. Nachdem ein Freund von ihm festgenommen worden sei, habe er Angst bekommen und sei deswegen geflüchtet. Italien habe sein Asylgesuch jedoch noch im gleichen Jahr abgewiesen und ihn nach Syrien rücküberstellt, worauf er in seiner Heimat sechs Monate lang inhaftiert worden sei, weil er im Ausland um politisches Asyl ersucht habe. Bis zum Ausbruch der Revolution im Jahre 2011 habe er deswegen einer Meldepflicht unterstanden. Nach Beginn der Unruhen sei er von Damaskus in seine Heimatstadt B._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich in den Jahren 2012 bis 2014 verschiedentlich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Probleme deswegen habe er nicht gehabt. Er sei sich jedoch sicher, dass er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden respektive von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) oder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) registriert worden sei. Seit ungefähr Januar 2014 seien immer wieder Angehörige der YPG bei ihm beziehungsweise seiner Mutter aufgetaucht und hätten ihn aufgefordert, ihrer Organisation beizutreten und für sie zu arbeiten. Dabei sei er auch aufgefordert worden, für die YPG Wache zu halten, was er denn auch eine Zeitlang getan habe. Er habe indessen wiederholt erklärt, nicht mit der YPG zusammenarbeiten zu wollen, worauf ihn deren Angehörige als Verräter bezeichnet hätten. Schliesslich habe er sich seitens der YPG Bedenkzeit erbeten, um eine allfällige Mitarbeit in ihren Reihen zu überdenken. Stattdessen habe er diese Zeit dazu benutzt, um seine Wohnung zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er von der syrischen Regierung als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Im Weiteren habe seine Familie in Syrien zwischenzeitlich ein Militäraufgebot der YPG erhalten. Darüber hinaus sei er in der Schweiz auch exilpolitisch tätig. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs namentlich damit, es sei dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, einen ihn betreffenden Aufruf zum Militärdienst als Reservist glaubhaft darzulegen. Zunächst seien seine Ausführungen zum Erhalt der Reservistenkarte substanzarm und oberflächlich. So hätten seine Familienangehörigen die Reservistenkarte irgendwann im Jahr 2014 nach seiner Ausreise erhalten. Genauer wisse er es nicht, da er seine Familienangehörigen nicht danach gefragt habe. Es wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest eine ungefähre Angabe dazu machen könnte, da er ja persönlich davon betroffen wäre. Sodann habe er auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Zwar habe er erklärt, dass das Aufgebot für Reservisten über die öffentlichen Kanäle vermeldet worden sei. Wiederum aber sei er nicht in der Lage gewesen, das ungefähre Datum zu nennen, wann dies geschehen sei. Hätte der erwähnte Aufruf im syrischen Fernsehen tatsächlich ihn betroffen, wäre anzunehmen, dass er diesbezüglich wenigstens eine ungefähre Datumsangabe hätte machen können. Weiter habe er geltend gemacht, keine Zeit gehabt zu haben, um nachzuschauen, ob sein Name im entsprechenden Register des Reservewehrdienstes aufgeführt sei. Folglich wisse er nicht, ob er tatsächlich konkret aufgeboten worden sei. Im Weiteren habe bei der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 ausgeführt, dass man ihn bei der Bundesanhörung vom 28. August 2014 gefragt habe, ob er vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden sei, was er bejaht habe. Entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers könnten dem Protokoll der Bundesanhörung vom 28. August 2014 jedoch nicht entnommen werden. Ein derartiges Aussageverhalten beschlage seine persönliche Glaubwürdigkeit, was auch die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens infrage stelle. Schliesslich sei festzuhalten, dass allein das Einreichen der Reservistenkarte zum Nachweis des Aufrufs nicht genüge, da es sich dabei lediglich um eine Vorankündigung handle, welcher ein konkreter Aufruf nachfolge. Seine sechsmonatige Inhaftierung in Syrien vermöge nicht dazu zu führen, dass aus heutiger Sicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Regierung auszugehen sei, zumal er selber ausgeführt habe, sich nach dem Rückzug der Regierung seiner Heimatgegend nicht mehr bei den Behörden gemeldet zu haben. Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Fotos ergebe sich sodann nicht, dass er aufgrund der Demonstrationen oder seiner Mitgliedschaft bei der PDKS in Syrien von den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen, wie beispielsweise der PKK oder PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Yekitîya Demokrat), im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielt behelligt oder gesucht worden sei. Insbesondere habe er explizit erklärt, dass er von Seiten der Regierung keine Probleme gehabt habe, da diese nicht vorhanden gewesen sei (vgl. act. A14 F78-F79 und F82-F85). Folglich seien diese Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten. Was die Aussage des Beschwerdeführers anbelange, die YPG (respektive die PYD oder die PKK) hätten ihn dazu zwingen wollen, für sie zu arbeiten, sei auf dessen mehrere Male zu Protokoll gegebene Erklärung hinzuweisen, wonach ihm die YPG wiederholt die Ausreise nach Kurdistan empfohlen habe, falls er nicht für sie arbeiten wolle. Ferner habe ihn die YPG mehrere Male zur aktiven Mitarbeit zu gewinnen versucht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die YPG ausgegangen werden. Daran ändere auch das von ihm eingereichte Schreiben der YPG nichts, wonach seine Familie aufgefordert worden sei, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen. Denn zum einen handle es sich bei einem solchen Dokument um ein leicht erwerbbares beziehungsweise selbst anzufertigendes Schreiben, weshalb von einer geringen Beweistauglichkeit auszugehen sei. Zum anderen richte sich dieses Schreiben an seine Familie. Er selber und seine bereits erfolgte Flucht aus Syrien würden darin nicht erwähnt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Flucht Verfolgungsmassnahmen von Seiten der YPG ausgelöst habe. Schliesslich sei auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.) hinzuweisen, wonach die Pflicht, Militärdienst für die YPG zu leisten beziehungsweise einer entsprechenden Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe und somit nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei. H. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 30. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In letzterem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die bereits zusammen mit der früheren Beschwerde vom 20. Mai 2015 eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ vom 15. Mai 2015. Des Weiteren reichte er eine (nicht gut lesbare) Kopie eines syrischen Gerichtsurteils vom Juli 2007 zu den Akten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, seine Aussagen zum Reservistendienst seien realistisch und glaubwürdig ausgefallen. Seine Angehörigen in Syrien hätten ihm verschiedentlich von Sachen erzählt, die er persönlich aber nicht für wichtig gehalten habe. Auch die Einberufung zum Reservistendienst habe ihn nicht gross interessiert, da er ja inzwischen in der Schweiz in Sicherheit gewesen sei. Tatsache sei jedoch, dass das syrische Regime viele Verluste in der Armee erlitten und deshalb im Herbst oder Winter 2014 auch die Reserve einberufen habe. Er habe die Einberufung zum Reservedienst erst nachträglich (anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015) erwähnt, weil er einerseits nicht realisiert habe, dass diese Mitteilung wichtig sein könnte, und weil er andererseits die Einberufung erst bei Gelegenheit der Anhörung vom 27. Juli 2015 durch eine Reservistenkarte habe belegen können. Vorher hätte das SEM seine entsprechende Aussage ohnehin als reine Behauptung abgetan. Seine Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 habe er zunächst tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach Italien zurückgeschafft zu werden. Erst nachdem H._______ (N [...]), mit dem er früher gemeinsam in Italien gewesen und später in Syrien inhaftiert gewesen sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er sich getraut, von besagter Inhaftierung zu erzählen. Soweit er wisse, habe H._______ das entsprechende syrische Gerichtsurteil vom Juli 2007 dem SEM im Original eingereicht, während er selbst lediglich über eine nicht gut lesbare Kopie dieses Dokumentes (siehe Beschwerdebeilage 2) verfüge. Er ersuche deshalb darum, die Asylverfahrensakten von H._______ für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 4. Abs. 1). Als Folge jener Inhaftierung habe er befürchtet, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu werden. Die Zwangsrekrutierungen durch die YPG hätten bereits vor dem von dieser Organisation am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetz zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen innerhalb ihres Territoriums begonnen. Die YPG hätten ihn auch entgegen seinen von der Vorinstanz fehlinterpretierten Aussagen nie ohne Weiteres aus Syrien ausreisen lassen. Im Übrigen könne ein Dokument der PYD/PKK/YPG weder gekauft noch gefälscht werden, weil die Konsequenzen dafür einen Menschen das Leben kosten könnte. Aus den vorgenannten Gründen liege hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, hielt fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und lud die Vorinstanz unter Vorlage der gesamten Akten und unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. September 2015 ein. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2015 fest, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene ein nicht gut lesbares und nicht übersetztes Dokument zu den Akten gereicht. Dabei solle es sich um ein Gerichtsurteil vom Juli 2007 handeln, wonach er in Syrien im Gefängnis gewesen sei, weil er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und nach Syrien zurückgeschafft worden sei. Bereits in der Anhörung vom 27. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer über dieses Gerichtsurteil, das er auf dem Mobiltelefon gezeigt habe, befragt worden. Im Entscheid vom 30. Juli 2015 sei denn auch die Inhaftierung im Jahr 2007 gewürdigt und - soweit überhaupt glaubhaft - als nicht asylrelevant erachtet worden. Die (vom Bundesverwaltungsgericht) erwähnten Urteile befassten sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-7779/2013). Im Unterschied zum Sachverhalt in D-5553/2013 sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus Syrien ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe seinen Militärdienst bereits in den Jahren 2002 bis 2004 absolviert. Der Beschwerdeführer habe denn auch vorgebracht, er sei ausgereist, weil er als Reservist eingezogen worden sei. Davon habe er erst nach seiner Ausreise erfahren, und er habe dies erst nach dem ersten Entscheid des SEM vom 21. April 2015 geltend gemacht. Zudem habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht, überhaupt aus der Reserve eingezogen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2012 bis 2014 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er habe anlässlich dieser Demonstrationen keine spezielle Aufgabe gehabt, sondern nur an ihnen teilgenommen. In diesem Zusammenhang habe er sechs Fotos eingereicht, auf denen er selber nicht zu erkennen sei. Wie bereits im Entscheid vom 30. Juli 2015 ausgeführt, ergebe sich aus den Akten nichts, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden hindeute. Insbesondere habe dieser explizit erklärt, nicht zu wissen, ob er von den Behörden gesucht werde oder nicht. Die Regierung habe vor Ort keine Macht mehr gehabt. Es genüge schliesslich auch nicht, eine Furcht, von den Behörden identifiziert worden zu sein, lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 17. September 2015 an seine damalige (und aktuelle) Wohnadresse zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. Die fragliche Sendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem postalischen Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM nach telefonischer Rücksprache mit dem Migrationsamt des Kantons F._______ noch einmal zu, wobei es anstelle der effektiven Wohnadresse (...) des Beschwerdeführers die vom Migrationsamt empfohlene Anschrift (c/o [...]) wählte, da "das (...) sehr schlecht beschriftet" sei und im (...) "auch die Post fürs (...) verteilt" werde. Auch diese Sendung wurde postalisch mit dem Hinweis "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner halbjährigen Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 wegen Stellens eines Asylgesuchs im Ausland vorab geltend, er befürchte, da dergestalt ins Visier der Behörden geraten, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu werden. Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten(N [...]) seines Landsmanns H._______, da sich dort mutmasslich das sie beide betreffende Originalurteil (vom Juli 2007) befinde (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals eigenen Angaben zufolge nach sechs Monaten wieder freigelassen worden sein soll. Belege dafür, dass er anschliessend bis zum Beginn des Bürgerkriegs in Syrien im Jahre 2011 einer Meldepflicht unterstanden habe, vermochte er nicht zu erbringen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass er im Zusammenhang mit jener früheren Inhaftierung bis zu seiner Ausreise aus Syrien auch keinerlei weitere Anstände mit den heimatlichen Behörden mehr hatte, weshalb aus heutiger Sicht auch seine geltend gemachte Furcht, künftig wegen seiner früheren Inhaftierung weitere behördliche Nachteile gewärtigen zu müssen, als unbegründet erscheint. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, das Asyldossier N (...) seines Landsmannes H._______ beizuziehen, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Befürchtung, die syrischen Behörden respektive Angehörige der YPG oder der PKK könnten ihn registriert haben, weil sie der Tatsache gewahr geworden seien, dass er sich zwischen 2012 und 2014 verschiedentlich an regimekritischen Demonstrationen in B._______ beteiligt habe. Auf Beschwerdeebene äusserte er sich zu diesem Punkt nicht mehr. Demzufolge ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden oder die YPG zufolge seiner Teilnahme an besagten Demonstrationen hindeutet (vgl. Sachverhalt Bst. G und J).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe sodann den Standpunkt, die YPG hätten ihn entgegen seinen von der Vorinstanz fehlinterpretierten Aussagen nie ohne Weiteres aus Syrien ausreisen lassen, sondern hätten ihn vielmehr zwangsweise eingezogen (vgl. Beschwerde S. 5 Abs. 1 Art. 5). Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 28. August 2014 und vom 27. Juli 2015 zu entnehmen ist, sollen ihn Angehörige der PKK beziehungsweise der YPG seit ungefähr Januar 2014 über einen Zeitraum von zwei oder drei Monaten zur aktiven Mitarbeit in ihren Reihen zu überreden versucht haben (vgl. act. A14 S. 8 f. F67 bis 70). Dabei hätten sie ihm gesagt, er solle nach Kurdistan gehen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle (vgl. act. A14 S. 9 F71). Auch anlässlich der Anhörung vom 27. Juli 2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine frühere Aussage, die YPG hätten ihn vor die Alternative gestellt, entweder für sie zu kämpfen oder Syrien zu verlassen (vgl. act. A36 F. 63 bis 66). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die YPG damals nicht wirklich beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer zwangsweise einzuziehen, ansonsten sie ihn nicht monatelang zu einer Zusammenarbeit zu überreden versucht und zusätzlich vor die Wahl gestellt hätte, entweder für sie zu arbeiten oder aber Syrien zu verlassen. Diese Massnahmen seitens der YPG erscheinen deshalb bereits von der Intensität her betrachtet als zu geringfügig, um Verfolgungscharakter besitzen zu können. Hieran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte Schreiben der YPG nichts, worin dessen Familie aufgefordert werde, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen und diesbezüglich zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2014 vorzusprechen, erwähnt es doch in keiner Weise seine bisherige Ausreise aus Syrien. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien gegen seine Person gerichteten asylbeachtlichen Nachteilen durch die YPG ausgesetzt gewesen wäre.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren damit, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahre 2014 als Reservist aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weigerung, den Reservedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung.

E. 6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich der am 20. Mai 2015 eingereichten "Mobilisierungsbenachrichtigung" festzustellen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, um eine Reservistenkarte handelt, die als solche noch keine konkrete Einberufung, sondern lediglich eine entsprechende Vorankündigung beinhaltet, der ein konkreter Aufruf nachfolgen muss. Somit kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGerE-5310/2014 vom 13. Juli 2016 E. 6.3 und D-909/2014 vom 23. Mai 2016 E. 7.4.6 i.V.m. E. 7.5). Zudem ist dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art der eingereichten Reservistenkarte leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Hinzu kommt, dass sich das syrische Regime aus B._______ (I._______) zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1), mithin unwahrscheinlich ist, dass in B._______ nach wie vor eine die Reservistenkarte ausstellende militärische Behörde des syrischen Regimes existiert. Bei dieser Sachlage kommt der eingereichten Reservistenkarte nur ein verminderter Beweiswert zu.

E. 6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. So vermochte der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Ereignisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen eines Asylantrages im Ausland sechs Monate lang in Untersuchungshaft gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Geschehnisses nicht ernsthaft in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist, machte er doch nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwierigkeiten geraten zu sein. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann in seiner Beschwerde den Standpunkt, Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG widersetzen, entziehen oder davor flüchten würden, würden heute hart und unverhältnismässig bestraft (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 i.f.). Demgegenüber ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, und sie einer politisch motivierten, unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Es ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht.

E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6).

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 erstmals geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teilzunehmen. Er werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Er nehme aus innerer Überzeugung an den Demonstrationen teil und wirke mit seiner ganzen Kraft mit (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 und 2).

E. 7.4.2 Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 führte er diesbezüglich aus, er betätige sich in der Schweiz politisch gegen die YPG und nehme an Demonstrationen gegen diese Organisation teil, weil sie sehr viele junge kurdische Männer ins Militär einziehe. Seit etwa fünf oder sechs Monaten sei er aktives Mitglied der Ararat-Partei. Ausserdem poste er auf Facebook Bilder und Beiträge und bekäme deswegen Drohungen aus Syrien seitens Personen der YPG (vgl. act. A36 S. 3 F12 bis 14 i.V.m. S. 6 f. F43 f.).

E. 7.4.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 fest, das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, um das Augenmerk der YPG respektive der PYD auf sich zu ziehen. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die YPG - wenn überhaupt - auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus der Sicht der YPG als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Allein aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Facebook-Beiträge erfülle er die genannten Voraussetzungen nicht.

E. 7.4.4 Der Beschwerdeführer liess sich in der Beschwerde vom 2. September 2015 dahingehend vernehmen, seine exilpolitischen Aktivitäten seien durchaus als asylrelevant zu betrachten, weil er vielen Anhängern der YPG/PKK/PYD bekannt sei und diese die Führung in der Heimat über jegliche Aktivitäten gegen sie informieren würden. Nach jeder Veröffentlichung von Aktivitäten gegen die YPG/PKK/PYD bekomme er drohende anonyme Post. Dahinter steckten natürlich Anhänger der YPG/PKK/PYD, die Anprangerungen durch Drohung, Angst und Schrecken verhindern wollten. Die Politik von YPG/PKK/PYD dürfe nicht kritisiert werden. Wer so etwas wage, bleibe nicht ungestraft. Viele Personen seien in der Schweiz von maskierten Anhängern der YPG/PKK/PYD angegriffen, tätlich angegangen und verletzt worden. Er selbst sei durchaus einem solchen Angriff beziehungsweise einer schweren Tätlichkeit ausgesetzt. Kritiker der vorgenannten Organisationen würden sowohl in der Heimat als auch im Exil terrorisiert.

E. 7.4.5 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2015 keine Ausführungen hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.

E. 7.4.6 Der Beschwerdeführer holte die Vernehmlassung des SEM trotz zweimaligem Zustellungsversuch nicht ab (vgl. Sachverhalt Bst. K und L). Angesichts der dortigen Ausführungen sowie der in Art. 12 Abs. 1 AsylG statuierten Regelung, wonach eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholungsfrist als rechtsgültig zugestellt gilt, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle fest, dass ihm die Vernehmlassung des SEM in rechtsgültiger Form zugestellt worden ist.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bis heute durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 sowohl seine Einberufung in die syrische Armee als auch die seitens der YPG gegenüber seiner Familie gestellte Forderung, einen männlichen Familienangehörigen zu Selbstverteidigungszwecken zu stellen, mittels Einreichung entsprechender Dokumente zu belegen versuchte (vgl. Sachverhalt Bst. C), ist zu folgern, dass er sich entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im Asylverfahren durchaus bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in massentypischen Aktivitäten erschöpft haben dürften und damit kein Ausmass erreicht haben, das geeignet sein könnte, das Augenmerk der YPG in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine mehrmals geäusserte pauschale Behauptung nichts zu ändern, er habe wegen seiner Kritik an der YPG wiederholt Drohungen seitens dieser Organisation erhalten. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der YPG ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte.

E. 7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.

E. 8 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.

E. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die weiteren Rechtsbegehren auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5346/2015 law/rep Urteil vom 10. März 2017 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______, Provinz C._______) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge anfangs April 2014. Anschliessend gelangte er nach eigener Darstellung via die Türkei zunächst nach Griechenland, wo er daktyloskopisch erfasst wurde. Danach sei er in einem TIR versteckt durch unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangt. Am 7. Mai 2014 stellte er am Flughafen D._______ ein Asylgesuch. Dabei reichte er seine vom 18. Dezember 2004 datierende syrische Identitätskarte im Original ein. Am 10. Mai 2014 erhob die Flughafenpolizei E._______ seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen. Am 14. Mai 2014 bewilligte ihm das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) die Einreise in die Schweiz. Mit Zwischenverfügung gleichen Datums wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu. Am 28. August 2014 hörte ihn das BFM einlässlich zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 21. April 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. C. Am 20. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 21. April 2015 ein. Dabei reichte er namentlich die Originale seines Militärdienstbüchleins, einer undatierten Mobilisierungsbenachrichtigung des Rekrutierungszentrums B._______ als Reservist sowie ein Schreiben der YPG (Volksverteidigungseinheiten; Yekîneyên Parastina Gel) ein, worin seine Familie aufgefordert werde, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen. Im Weiteren machte er neu exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz geltend. D. Am 8. Juni 2015 hob das SEM seine Verfügung vom 21. April 2015 im Rahmen eines Schriftenwechsels wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, worauf das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-3209/2015 vom 15. Juni 2015 als gegenstandslos geworden abschrieb. E. Am 27. Juli 2015 führte das SEM eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. F. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Anhörungen im Wesentlichen vor, er habe zwischen März 2002 und September 2004 seinen ordentlichen Militärdienst abgeleistet. Er sei bereits einmal im Jahr 2007 aus Syrien geflüchtet, weil er die Zeitung Xabat der PDKS (Partiya Demokrat a Kurdî li Sûriyê; Kurdische Demokratische Partei Syriens) verteilt habe. Nachdem ein Freund von ihm festgenommen worden sei, habe er Angst bekommen und sei deswegen geflüchtet. Italien habe sein Asylgesuch jedoch noch im gleichen Jahr abgewiesen und ihn nach Syrien rücküberstellt, worauf er in seiner Heimat sechs Monate lang inhaftiert worden sei, weil er im Ausland um politisches Asyl ersucht habe. Bis zum Ausbruch der Revolution im Jahre 2011 habe er deswegen einer Meldepflicht unterstanden. Nach Beginn der Unruhen sei er von Damaskus in seine Heimatstadt B._______ zurückgekehrt. Dort habe er sich in den Jahren 2012 bis 2014 verschiedentlich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt. Probleme deswegen habe er nicht gehabt. Er sei sich jedoch sicher, dass er in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden respektive von der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdische Volksverteidigungseinheiten) oder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Kurdische Arbeiterpartei) registriert worden sei. Seit ungefähr Januar 2014 seien immer wieder Angehörige der YPG bei ihm beziehungsweise seiner Mutter aufgetaucht und hätten ihn aufgefordert, ihrer Organisation beizutreten und für sie zu arbeiten. Dabei sei er auch aufgefordert worden, für die YPG Wache zu halten, was er denn auch eine Zeitlang getan habe. Er habe indessen wiederholt erklärt, nicht mit der YPG zusammenarbeiten zu wollen, worauf ihn deren Angehörige als Verräter bezeichnet hätten. Schliesslich habe er sich seitens der YPG Bedenkzeit erbeten, um eine allfällige Mitarbeit in ihren Reihen zu überdenken. Stattdessen habe er diese Zeit dazu benutzt, um seine Wohnung zu verkaufen und die Flucht vorzubereiten. Nach seiner Ausreise aus Syrien sei er von der syrischen Regierung als Reservist zum Militärdienst aufgeboten worden. Im Weiteren habe seine Familie in Syrien zwischenzeitlich ein Militäraufgebot der YPG erhalten. Darüber hinaus sei er in der Schweiz auch exilpolitisch tätig. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2015 - eröffnet am 4. August 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs namentlich damit, es sei dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, einen ihn betreffenden Aufruf zum Militärdienst als Reservist glaubhaft darzulegen. Zunächst seien seine Ausführungen zum Erhalt der Reservistenkarte substanzarm und oberflächlich. So hätten seine Familienangehörigen die Reservistenkarte irgendwann im Jahr 2014 nach seiner Ausreise erhalten. Genauer wisse er es nicht, da er seine Familienangehörigen nicht danach gefragt habe. Es wäre jedoch davon auszugehen, dass er zumindest eine ungefähre Angabe dazu machen könnte, da er ja persönlich davon betroffen wäre. Sodann habe er auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass er zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Zwar habe er erklärt, dass das Aufgebot für Reservisten über die öffentlichen Kanäle vermeldet worden sei. Wiederum aber sei er nicht in der Lage gewesen, das ungefähre Datum zu nennen, wann dies geschehen sei. Hätte der erwähnte Aufruf im syrischen Fernsehen tatsächlich ihn betroffen, wäre anzunehmen, dass er diesbezüglich wenigstens eine ungefähre Datumsangabe hätte machen können. Weiter habe er geltend gemacht, keine Zeit gehabt zu haben, um nachzuschauen, ob sein Name im entsprechenden Register des Reservewehrdienstes aufgeführt sei. Folglich wisse er nicht, ob er tatsächlich konkret aufgeboten worden sei. Im Weiteren habe bei der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 ausgeführt, dass man ihn bei der Bundesanhörung vom 28. August 2014 gefragt habe, ob er vom syrischen Regime zum Militärdienst einberufen worden sei, was er bejaht habe. Entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers könnten dem Protokoll der Bundesanhörung vom 28. August 2014 jedoch nicht entnommen werden. Ein derartiges Aussageverhalten beschlage seine persönliche Glaubwürdigkeit, was auch die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens infrage stelle. Schliesslich sei festzuhalten, dass allein das Einreichen der Reservistenkarte zum Nachweis des Aufrufs nicht genüge, da es sich dabei lediglich um eine Vorankündigung handle, welcher ein konkreter Aufruf nachfolge. Seine sechsmonatige Inhaftierung in Syrien vermöge nicht dazu zu führen, dass aus heutiger Sicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Regierung auszugehen sei, zumal er selber ausgeführt habe, sich nach dem Rückzug der Regierung seiner Heimatgegend nicht mehr bei den Behörden gemeldet zu haben. Aus seinen Ausführungen sowie den eingereichten Fotos ergebe sich sodann nicht, dass er aufgrund der Demonstrationen oder seiner Mitgliedschaft bei der PDKS in Syrien von den heimatlichen Behörden oder anderen Organisationen, wie beispielsweise der PKK oder PYD (Partei der Demokratischen Union; Partiya Yekitîya Demokrat), im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielt behelligt oder gesucht worden sei. Insbesondere habe er explizit erklärt, dass er von Seiten der Regierung keine Probleme gehabt habe, da diese nicht vorhanden gewesen sei (vgl. act. A14 F78-F79 und F82-F85). Folglich seien diese Vorbringen als nicht asylrechtlich relevant zu betrachten. Was die Aussage des Beschwerdeführers anbelange, die YPG (respektive die PYD oder die PKK) hätten ihn dazu zwingen wollen, für sie zu arbeiten, sei auf dessen mehrere Male zu Protokoll gegebene Erklärung hinzuweisen, wonach ihm die YPG wiederholt die Ausreise nach Kurdistan empfohlen habe, falls er nicht für sie arbeiten wolle. Ferner habe ihn die YPG mehrere Male zur aktiven Mitarbeit zu gewinnen versucht. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die YPG ausgegangen werden. Daran ändere auch das von ihm eingereichte Schreiben der YPG nichts, wonach seine Familie aufgefordert worden sei, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen. Denn zum einen handle es sich bei einem solchen Dokument um ein leicht erwerbbares beziehungsweise selbst anzufertigendes Schreiben, weshalb von einer geringen Beweistauglichkeit auszugehen sei. Zum anderen richte sich dieses Schreiben an seine Familie. Er selber und seine bereits erfolgte Flucht aus Syrien würden darin nicht erwähnt. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine Flucht Verfolgungsmassnahmen von Seiten der YPG ausgelöst habe. Schliesslich sei auf einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (D-7292/2014 vom 22. Mai 2015 E. 4.4.) hinzuweisen, wonach die Pflicht, Militärdienst für die YPG zu leisten beziehungsweise einer entsprechenden Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, nicht an eine in Art. 3 AsylG erwähnte Eigenschaft anknüpfe und somit nicht als asylrelevant zu qualifizieren sei. H. Mit Eingabe vom 2. September 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid vom 30. Juli 2015 Beschwerde. Er beantragte dabei, der Entscheid des SEM vom 30. Juli 2015 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In letzterem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf die bereits zusammen mit der früheren Beschwerde vom 20. Mai 2015 eingereichte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde G._______ vom 15. Mai 2015. Des Weiteren reichte er eine (nicht gut lesbare) Kopie eines syrischen Gerichtsurteils vom Juli 2007 zu den Akten. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, seine Aussagen zum Reservistendienst seien realistisch und glaubwürdig ausgefallen. Seine Angehörigen in Syrien hätten ihm verschiedentlich von Sachen erzählt, die er persönlich aber nicht für wichtig gehalten habe. Auch die Einberufung zum Reservistendienst habe ihn nicht gross interessiert, da er ja inzwischen in der Schweiz in Sicherheit gewesen sei. Tatsache sei jedoch, dass das syrische Regime viele Verluste in der Armee erlitten und deshalb im Herbst oder Winter 2014 auch die Reserve einberufen habe. Er habe die Einberufung zum Reservedienst erst nachträglich (anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015) erwähnt, weil er einerseits nicht realisiert habe, dass diese Mitteilung wichtig sein könnte, und weil er andererseits die Einberufung erst bei Gelegenheit der Anhörung vom 27. Juli 2015 durch eine Reservistenkarte habe belegen können. Vorher hätte das SEM seine entsprechende Aussage ohnehin als reine Behauptung abgetan. Seine Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 habe er zunächst tatsächlich mit keinem Wort erwähnt, weil er Angst davor gehabt habe, nach Italien zurückgeschafft zu werden. Erst nachdem H._______ (N [...]), mit dem er früher gemeinsam in Italien gewesen und später in Syrien inhaftiert gewesen sei, in der Schweiz Asyl erhalten habe, habe er sich getraut, von besagter Inhaftierung zu erzählen. Soweit er wisse, habe H._______ das entsprechende syrische Gerichtsurteil vom Juli 2007 dem SEM im Original eingereicht, während er selbst lediglich über eine nicht gut lesbare Kopie dieses Dokumentes (siehe Beschwerdebeilage 2) verfüge. Er ersuche deshalb darum, die Asylverfahrensakten von H._______ für das vorliegende Verfahren beizuziehen (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 4. Abs. 1). Als Folge jener Inhaftierung habe er befürchtet, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu werden. Die Zwangsrekrutierungen durch die YPG hätten bereits vor dem von dieser Organisation am 13. Juli 2014 erlassenen Gesetz zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen innerhalb ihres Territoriums begonnen. Die YPG hätten ihn auch entgegen seinen von der Vorinstanz fehlinterpretierten Aussagen nie ohne Weiteres aus Syrien ausreisen lassen. Im Übrigen könne ein Dokument der PYD/PKK/YPG weder gekauft noch gefälscht werden, weil die Konsequenzen dafür einen Menschen das Leben kosten könnte. Aus den vorgenannten Gründen liege hinsichtlich seiner Person eine Verfolgung beziehungsweise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, hielt fest, über die weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und lud die Vorinstanz unter Vorlage der gesamten Akten und unter besonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom 25. Februar 2015) zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 24. September 2015 ein. J. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2015 fest, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene ein nicht gut lesbares und nicht übersetztes Dokument zu den Akten gereicht. Dabei solle es sich um ein Gerichtsurteil vom Juli 2007 handeln, wonach er in Syrien im Gefängnis gewesen sei, weil er in Italien ein Asylgesuch gestellt habe und nach Syrien zurückgeschafft worden sei. Bereits in der Anhörung vom 27. Juli 2015 sei der Beschwerdeführer über dieses Gerichtsurteil, das er auf dem Mobiltelefon gezeigt habe, befragt worden. Im Entscheid vom 30. Juli 2015 sei denn auch die Inhaftierung im Jahr 2007 gewürdigt und - soweit überhaupt glaubhaft - als nicht asylrelevant erachtet worden. Die (vom Bundesverwaltungsgericht) erwähnten Urteile befassten sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Refraktion in Verbindung mit politischen Aktivitäten (D-5553/2013) respektive mit der Demonstrationsteilnahme gegen die Regierung in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden (D-7779/2013). Im Unterschied zum Sachverhalt in D-5553/2013 sei der Beschwerdeführer vorliegend nicht aus Syrien ausgereist, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Er habe seinen Militärdienst bereits in den Jahren 2002 bis 2004 absolviert. Der Beschwerdeführer habe denn auch vorgebracht, er sei ausgereist, weil er als Reservist eingezogen worden sei. Davon habe er erst nach seiner Ausreise erfahren, und er habe dies erst nach dem ersten Entscheid des SEM vom 21. April 2015 geltend gemacht. Zudem habe er nicht glaubhaft darzulegen vermocht, überhaupt aus der Reserve eingezogen worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2012 bis 2014 an Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen. Er habe anlässlich dieser Demonstrationen keine spezielle Aufgabe gehabt, sondern nur an ihnen teilgenommen. In diesem Zusammenhang habe er sechs Fotos eingereicht, auf denen er selber nicht zu erkennen sei. Wie bereits im Entscheid vom 30. Juli 2015 ausgeführt, ergebe sich aus den Akten nichts, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden hindeute. Insbesondere habe dieser explizit erklärt, nicht zu wissen, ob er von den Behörden gesucht werde oder nicht. Die Regierung habe vor Ort keine Macht mehr gehabt. Es genüge schliesslich auch nicht, eine Furcht, von den Behörden identifiziert worden zu sein, lediglich mit einer Vermutung zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM am 17. September 2015 an seine damalige (und aktuelle) Wohnadresse zu und räumte ihm ein Replikrecht ein. Die fragliche Sendung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit dem postalischen Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert. L. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM nach telefonischer Rücksprache mit dem Migrationsamt des Kantons F._______ noch einmal zu, wobei es anstelle der effektiven Wohnadresse (...) des Beschwerdeführers die vom Migrationsamt empfohlene Anschrift (c/o [...]) wählte, da "das (...) sehr schlecht beschriftet" sei und im (...) "auch die Post fürs (...) verteilt" werde. Auch diese Sendung wurde postalisch mit dem Hinweis "Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das vormalige BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das BFM hat in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu erteilen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furch haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit seiner halbjährigen Inhaftierung in Syrien im Jahre 2007 wegen Stellens eines Asylgesuchs im Ausland vorab geltend, er befürchte, da dergestalt ins Visier der Behörden geraten, jederzeit wieder verhaftet und gefoltert zu werden. Gleichzeitig stellt er den Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten(N [...]) seines Landsmanns H._______, da sich dort mutmasslich das sie beide betreffende Originalurteil (vom Juli 2007) befinde (vgl. Beschwerde S. 3 f. Art. 4). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer damals eigenen Angaben zufolge nach sechs Monaten wieder freigelassen worden sein soll. Belege dafür, dass er anschliessend bis zum Beginn des Bürgerkriegs in Syrien im Jahre 2011 einer Meldepflicht unterstanden habe, vermochte er nicht zu erbringen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass er im Zusammenhang mit jener früheren Inhaftierung bis zu seiner Ausreise aus Syrien auch keinerlei weitere Anstände mit den heimatlichen Behörden mehr hatte, weshalb aus heutiger Sicht auch seine geltend gemachte Furcht, künftig wegen seiner früheren Inhaftierung weitere behördliche Nachteile gewärtigen zu müssen, als unbegründet erscheint. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, das Asyldossier N (...) seines Landsmannes H._______ beizuziehen, weshalb der entsprechende Verfahrensantrag abzuweisen ist. 5.2 Der Beschwerdeführer äusserte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch die Befürchtung, die syrischen Behörden respektive Angehörige der YPG oder der PKK könnten ihn registriert haben, weil sie der Tatsache gewahr geworden seien, dass er sich zwischen 2012 und 2014 verschiedentlich an regimekritischen Demonstrationen in B._______ beteiligt habe. Auf Beschwerdeebene äusserte er sich zu diesem Punkt nicht mehr. Demzufolge ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was auf eine Identifikation und gezielte Suche des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden oder die YPG zufolge seiner Teilnahme an besagten Demonstrationen hindeutet (vgl. Sachverhalt Bst. G und J). 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Rechtsmitteleingabe sodann den Standpunkt, die YPG hätten ihn entgegen seinen von der Vorinstanz fehlinterpretierten Aussagen nie ohne Weiteres aus Syrien ausreisen lassen, sondern hätten ihn vielmehr zwangsweise eingezogen (vgl. Beschwerde S. 5 Abs. 1 Art. 5). Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 28. August 2014 und vom 27. Juli 2015 zu entnehmen ist, sollen ihn Angehörige der PKK beziehungsweise der YPG seit ungefähr Januar 2014 über einen Zeitraum von zwei oder drei Monaten zur aktiven Mitarbeit in ihren Reihen zu überreden versucht haben (vgl. act. A14 S. 8 f. F67 bis 70). Dabei hätten sie ihm gesagt, er solle nach Kurdistan gehen, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle (vgl. act. A14 S. 9 F71). Auch anlässlich der Anhörung vom 27. Juli 2015 wiederholte der Beschwerdeführer seine frühere Aussage, die YPG hätten ihn vor die Alternative gestellt, entweder für sie zu kämpfen oder Syrien zu verlassen (vgl. act. A36 F. 63 bis 66). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die YPG damals nicht wirklich beabsichtigt hat, den Beschwerdeführer zwangsweise einzuziehen, ansonsten sie ihn nicht monatelang zu einer Zusammenarbeit zu überreden versucht und zusätzlich vor die Wahl gestellt hätte, entweder für sie zu arbeiten oder aber Syrien zu verlassen. Diese Massnahmen seitens der YPG erscheinen deshalb bereits von der Intensität her betrachtet als zu geringfügig, um Verfolgungscharakter besitzen zu können. Hieran ändert auch das vom Beschwerdeführer eingereichte undatierte Schreiben der YPG nichts, worin dessen Familie aufgefordert werde, ein Familienmitglied für die Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht zu stellen und diesbezüglich zwischen dem 8. und dem 15. Dezember 2014 vorzusprechen, erwähnt es doch in keiner Weise seine bisherige Ausreise aus Syrien. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien gegen seine Person gerichteten asylbeachtlichen Nachteilen durch die YPG ausgesetzt gewesen wäre. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Weiteren damit, er sei nach seiner Ausreise von den syrischen Streitkräften im Jahre 2014 als Reservist aufgeboten worden. Aufgrund seiner Weigerung, den Reservedienst im Heimatstaat zu leisten, drohe ihm dort eine unverhältnismässige Bestrafung. 6.1.1 Zunächst ist hinsichtlich der am 20. Mai 2015 eingereichten "Mobilisierungsbenachrichtigung" festzustellen, dass es sich dabei, wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, um eine Reservistenkarte handelt, die als solche noch keine konkrete Einberufung, sondern lediglich eine entsprechende Vorankündigung beinhaltet, der ein konkreter Aufruf nachfolgen muss. Somit kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl widersetzt und werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet (vgl. hierzu beispielsweise die Urteile des BVGerE-5310/2014 vom 13. Juli 2016 E. 6.3 und D-909/2014 vom 23. Mai 2016 E. 7.4.6 i.V.m. E. 7.5). Zudem ist dessen Authentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art der eingereichten Reservistenkarte leicht käuflich erworben werden, und ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Hinzu kommt, dass sich das syrische Regime aus B._______ (I._______) zurückgezogen hat (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1), mithin unwahrscheinlich ist, dass in B._______ nach wie vor eine die Reservistenkarte ausstellende militärische Behörde des syrischen Regimes existiert. Bei dieser Sachlage kommt der eingereichten Reservistenkarte nur ein verminderter Beweiswert zu. 6.1.2 Selbst wenn indessen von einer tatsächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen wäre, bliebe in diesem Zusammenhang auf die gefestigte Praxis zu verweisen, wonach eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen vermag, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstellation vor. So vermochte der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - keine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Soweit er hinsichtlich weiter zurückliegender Ereignisse im Heimatstaat geltend machte, im Jahr 2007 wegen eines Asylantrages im Ausland sechs Monate lang in Untersuchungshaft gewesen zu sein, ist dieses Vorbringen aufgrund des mangelnden zeitlichen und kausalen Zusammenhangs nicht asylrelevant. Es darf überdies davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Geschehnisses nicht ernsthaft in das Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist, machte er doch nicht geltend, deswegen bis zur Ausreise in Schwierigkeiten geraten zu sein. Den Akten sind auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer selber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts dergleichen. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer heutigen (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimat eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbegründet. 6.2 Der Beschwerdeführer vertritt sodann in seiner Beschwerde den Standpunkt, Personen, die sich einer Rekrutierung durch die YPG widersetzen, entziehen oder davor flüchten würden, würden heute hart und unverhältnismässig bestraft (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 i.f.). Demgegenüber ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung - das heisst die Gefahr ernsthafter Nachteile - für Personen, die sich einer Rekrutierung beziehungsweise der Teilnahme am bewaffneten Kampf der YPG verweigern, im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verneinen (vgl. zum Folgenden das Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3 [als Referenzurteil publiziert]). Demnach liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Hinweise dafür vor, die YPG würden Personen, welche die Teilnahme am bewaffneten Kampf der Organisation ablehnen, als Verräter an der kurdischen Sache betrachten, und sie einer politisch motivierten, unverhältnismässigen Bestrafung zuführen. Es ist davon auszugehen, dass in den von der PYD und den YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens zwar Aufforderungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergehen, eine Weigerung zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine asylrelevanten Sanktionen nach sich zieht. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nach der Ausreise des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, er sei bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exil-aktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3.6). 7.4 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 erstmals geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz regelmässig an politischen Veranstaltungen sowie an Benefizveranstaltungen teilzunehmen. Er werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes und deren Milizen anprangern. Er nehme aus innerer Überzeugung an den Demonstrationen teil und wirke mit seiner ganzen Kraft mit (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 5, Abs. 1 und 2). 7.4.2 Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung vom 27. Juli 2015 führte er diesbezüglich aus, er betätige sich in der Schweiz politisch gegen die YPG und nehme an Demonstrationen gegen diese Organisation teil, weil sie sehr viele junge kurdische Männer ins Militär einziehe. Seit etwa fünf oder sechs Monaten sei er aktives Mitglied der Ararat-Partei. Ausserdem poste er auf Facebook Bilder und Beiträge und bekäme deswegen Drohungen aus Syrien seitens Personen der YPG (vgl. act. A36 S. 3 F12 bis 14 i.V.m. S. 6 f. F43 f.). 7.4.3 Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 30. Juli 2015 fest, das exilpolitische Profil des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, um das Augenmerk der YPG respektive der PYD auf sich zu ziehen. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Tätigkeiten von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei davon auszugehen, dass sich die YPG - wenn überhaupt - auf die Erfassung von Personen konzentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass ein Asylsuchender aus der Sicht der YPG als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Allein aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seiner Facebook-Beiträge erfülle er die genannten Voraussetzungen nicht. 7.4.4 Der Beschwerdeführer liess sich in der Beschwerde vom 2. September 2015 dahingehend vernehmen, seine exilpolitischen Aktivitäten seien durchaus als asylrelevant zu betrachten, weil er vielen Anhängern der YPG/PKK/PYD bekannt sei und diese die Führung in der Heimat über jegliche Aktivitäten gegen sie informieren würden. Nach jeder Veröffentlichung von Aktivitäten gegen die YPG/PKK/PYD bekomme er drohende anonyme Post. Dahinter steckten natürlich Anhänger der YPG/PKK/PYD, die Anprangerungen durch Drohung, Angst und Schrecken verhindern wollten. Die Politik von YPG/PKK/PYD dürfe nicht kritisiert werden. Wer so etwas wage, bleibe nicht ungestraft. Viele Personen seien in der Schweiz von maskierten Anhängern der YPG/PKK/PYD angegriffen, tätlich angegangen und verletzt worden. Er selbst sei durchaus einem solchen Angriff beziehungsweise einer schweren Tätlichkeit ausgesetzt. Kritiker der vorgenannten Organisationen würden sowohl in der Heimat als auch im Exil terrorisiert. 7.4.5 Das SEM machte in seiner Vernehmlassung vom 16. September 2015 keine Ausführungen hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers. 7.4.6 Der Beschwerdeführer holte die Vernehmlassung des SEM trotz zweimaligem Zustellungsversuch nicht ab (vgl. Sachverhalt Bst. K und L). Angesichts der dortigen Ausführungen sowie der in Art. 12 Abs. 1 AsylG statuierten Regelung, wonach eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholungsfrist als rechtsgültig zugestellt gilt, hält das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle fest, dass ihm die Vernehmlassung des SEM in rechtsgültiger Form zugestellt worden ist. 7.5 Der Beschwerdeführer hat die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bis heute durch keinerlei Beweismittel belegt. Seine diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich im Übrigen in unsubstanziierten und allgemeinen Aussagen. Angesichts der Tatsache, dass er im Rahmen seiner Eingabe vom 20. Mai 2015 sowohl seine Einberufung in die syrische Armee als auch die seitens der YPG gegenüber seiner Familie gestellte Forderung, einen männlichen Familienangehörigen zu Selbstverteidigungszwecken zu stellen, mittels Einreichung entsprechender Dokumente zu belegen versuchte (vgl. Sachverhalt Bst. C), ist zu folgern, dass er sich entsprechender gesetzlicher Mitwirkungspflichten im Asylverfahren durchaus bewusst war. Vor diesem Hintergrund ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in massentypischen Aktivitäten erschöpft haben dürften und damit kein Ausmass erreicht haben, das geeignet sein könnte, das Augenmerk der YPG in seiner Heimat zu erwecken. Daran vermag auch seine mehrmals geäusserte pauschale Behauptung nichts zu ändern, er habe wegen seiner Kritik an der YPG wiederholt Drohungen seitens dieser Organisation erhalten. Deshalb ist es nicht wahrscheinlich, dass seitens der YPG ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. 7.6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt daher, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wegen exilpolitischer Aktivitäten berufen kann.

8. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. 9. 9.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Zwischenverfügung vom 4. September 2015 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen und die weiteren Rechtsbegehren auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen. Da sich die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos erweist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: