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D-7054/2006

D-7054/2006

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Dezember 2000 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 21. Februar 2001 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei ein Punjabi aus Quetta und als Mitglied der Ahmadyia Religionsgemeinschaft mit Glaubensgegnern in Konflikt geraten. Er habe sich zwar nie politisch engagiert, aber rege an den religiösen Aktivitäten der lokalen Ahmadyia-Gemeinschaft teilgenommen. Nach der Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner im Mai 1986 habe die Polizei eingegriffen und das Gebäude versiegelt; der Beschwerdeführer sei drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden. Zwischen 1989 und 2001 habe er zahlreiche Belästigungen im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit erlebt. 1991 sei er wegen der angespannten Situation in Quetta nach Lahore gezogen, aber auch dort bald einmal als Angehöriger der Ahmadis erkannt und beschimpft worden, weshalb er innerhalb von Lahore umgezogen sei. Am 20. Oktober 2000 hätten ihn mehrere Mullahs auf dem Liberty-Bazar unter Drohungen und Schlägen dazu aufgefordert, in der Moschee bekanntzugeben, dass er seinen Glauben aufgegeben habe. Angesehene Leute aus der Umgebung hätten ihn schliesslich befreien können. Ohne diesen Vorfall der Polizei gemeldet zu haben, habe er am 15. Dezember 2000 seinen Heimatstaat verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2001 einen First Information Report (FIR) in Kopie und zahlreiche Zeitungsartikel ein. B. Mit Verfügung vom 12. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Dokumente (Anzeige vom 22. Dezember 2000 gegen den Beschwerdeführer und Haftbefehl vom 2. September 2002, beide in Kopie, mehrere Unterlagen zur allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2002 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. In ihrer ersten Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 wurden verschiedene Dokumente (polizeilicher Bericht vom 22. Dezember 2000 betreffend Anzeige gegen den Beschwerdeführer samt Übersetzung, Pamphlet gegen Ahmadis samt Übersetzung in englischer Sprache) eingereicht. G. In einer weiteren Vernehmlassung vom 2. Februar 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie unter anderem auf die Tatsache hin, dass aufgrund fehlender Identitätspapiere die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststehe. H. In seiner Replik vom 21. März 2003 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. I. Mit undatierter, am 15. Mai 2003 bei der ARK eingegangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine Wohnsitzbestätigung in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache ein. J. Mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe vom 25. Mai 2007 der nicht mandatierten Caritas Schweiz und des Beschwerdeführers wurden ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. April 2007 im Original, ein Auszug aus dem SFH-Länderbericht über Pakistan aus dem Jahre 2004 und weitere Auszüge aus dem Internet betreffend der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan eingereicht.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadi nicht bestritten. Davon ausgehend, hat sie die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen, 1986 im Zusammenhang mit der Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner von den Behörden drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden zu sein, zutreffend bereits aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis im Jahre 1986 und der Ausreise im Jahre 2000 verneint.

E. 4.2 Auch die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als Ahmadi von Glaubensgegnern immer wieder behelligt und insbesondere am 20. Oktober 2000 bedroht und geschlagen worden zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zum einen erreichen diese Behelligungen die erforderliche Schwelle der Intensität nicht, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. Im weiteren ist insbesondere auf die weiterhin geltende Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diskriminierungen und Schikanen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben, keine Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E. 5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und E. 7c und d). Diese Einschätzung gilt, wie nachfolgend erörtert, auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie). In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstände für den Beschwerdeführer - als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.

E. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, aufgrund einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Gemeinschaftsangehörige vom 22. Dezember 2000 wegen angeblich ausgeübtem Übertretungszwang sei am 2. September 2002 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, als nicht asylrelevant zu erachten sind, bestehen doch keine konkreten Anhaltspunkte darauf, der Beschwerdeführer könne in Pakistan - zumindest was die höheren Gerichte betrifft - nicht mit einem fairen und korrekt durchgeführten Gerichtsverfahren rechnen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb seine Identität und damit auch die Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ohnehin nicht zweifelsfrei feststeht. Im Weiteren sind die ohne näheren Angaben eingereichten Dokumente auch aufgrund ihrer fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten Inhalts als wenig beweistauglich zu erachten. Es wird weder näher erläutert, ob und wie der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Handlungen tatsächlich begangen hat noch werden Angaben zur Herkunft der eingereichten Dokumente gemacht. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der angebliche Haftbefehl erst zwei Jahre später ergangen sein soll. Ferner liegen die Dokumente lediglich in - beglaubigter - Kopie vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in Pakistan amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können.

E. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). -:- So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.5.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöhter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen unblutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 erklärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern, Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegegnern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchgeführt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitungen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und 17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. Dezember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische Depeschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom 14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden.

E. 5.5.2 Auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind keine Hindernisse erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit ist festzustellen, dass Ahmadis in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt sind. Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere gegen die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25). Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229). Ein solches Gefährdungsindiz liegt hier nicht vor, hatte doch der Beschwerdeführer selbst keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis oder gar eine besondere politische Funktion inne. In den Akten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. April 2007 des behandelnden Arztes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer nicht autoimmun bedingten Diabetes mellitus leide, zu dessen Behandlung die Einnahme von hohen Isulindosen notwendig sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Kenntnissen des Gerichts die Behandlung von Diabetes mellitus in Pakistan behandelt werden kann, wobei hinzufügen ist, dass sich die Zahl der an Diabetes mellitus Typ I und Typ II erkrankten Personen zwischen 12 und 13, 8 Mio. Menschen bewegt. Die verschiedensten Medikamente (insbesondere Insuline), Diätnährungsmittel und medizinische Hilfsmittel sind im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und Blut- als auch Urinzuckerkontrollen auch noch in grösseren Dörfern durchführbar. Im ärztlichen Bericht vom 24. April 2007 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der derzeitigen Insulindosis sehr gut eingestellt sei. Was die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, so ist aus dem ärztlichen Bericht vom 24. April 2007 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, jedoch die jetzige mässig ausgeprägte depressive Situation keine psychiatrische Behandlung erfordere. Somit ergeben sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer relativ jung, verfügt über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und kann auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Mutter, drei Brüder, vgl. A4, S. 8) zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG).

E. 6 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten (...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7054/2006 {T 0/2} Urteil vom 1. Februar 2008 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Daniel Schmid, Gérard Scherrer Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.___ Pakistan, B.____ vertreten durch Dr. iur. Reza Shardar, Dynamostrasse 2, Postfach 1328, 5401 Baden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 12. September 2002 / (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2000 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Dezember 2000 und der Anhörung durch die kantonale Behörde vom 21. Februar 2001 gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei ein Punjabi aus Quetta und als Mitglied der Ahmadyia Religionsgemeinschaft mit Glaubensgegnern in Konflikt geraten. Er habe sich zwar nie politisch engagiert, aber rege an den religiösen Aktivitäten der lokalen Ahmadyia-Gemeinschaft teilgenommen. Nach der Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner im Mai 1986 habe die Polizei eingegriffen und das Gebäude versiegelt; der Beschwerdeführer sei drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden. Zwischen 1989 und 2001 habe er zahlreiche Belästigungen im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit erlebt. 1991 sei er wegen der angespannten Situation in Quetta nach Lahore gezogen, aber auch dort bald einmal als Angehöriger der Ahmadis erkannt und beschimpft worden, weshalb er innerhalb von Lahore umgezogen sei. Am 20. Oktober 2000 hätten ihn mehrere Mullahs auf dem Liberty-Bazar unter Drohungen und Schlägen dazu aufgefordert, in der Moschee bekanntzugeben, dass er seinen Glauben aufgegeben habe. Angesehene Leute aus der Umgebung hätten ihn schliesslich befreien können. Ohne diesen Vorfall der Polizei gemeldet zu haben, habe er am 15. Dezember 2000 seinen Heimatstaat verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2001 einen First Information Report (FIR) in Kopie und zahlreiche Zeitungsartikel ein. B. Mit Verfügung vom 12. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM) - von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ausgehend - das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. In der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Oktober 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Einreichung verschiedener Dokumente (Anzeige vom 22. Dezember 2000 gegen den Beschwerdeführer und Haftbefehl vom 2. September 2002, beide in Kopie, mehrere Unterlagen zur allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2002 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses und wies darauf hin, dass auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. E. In ihrer ersten Vernehmlassung vom 2. Dezember 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2002 wurden verschiedene Dokumente (polizeilicher Bericht vom 22. Dezember 2000 betreffend Anzeige gegen den Beschwerdeführer samt Übersetzung, Pamphlet gegen Ahmadis samt Übersetzung in englischer Sprache) eingereicht. G. In einer weiteren Vernehmlassung vom 2. Februar 2003 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei wies sie unter anderem auf die Tatsache hin, dass aufgrund fehlender Identitätspapiere die Identität des Beschwerdeführers weiterhin nicht feststehe. H. In seiner Replik vom 21. März 2003 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten in der Vernehmlassung. I. Mit undatierter, am 15. Mai 2003 bei der ARK eingegangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer kommentarlos eine Wohnsitzbestätigung in Kopie samt Übersetzung in englischer Sprache ein. J. Mit gemeinsam unterzeichneter Eingabe vom 25. Mai 2007 der nicht mandatierten Caritas Schweiz und des Beschwerdeführers wurden ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. April 2007 im Original, ein Auszug aus dem SFH-Länderbericht über Pakistan aus dem Jahre 2004 und weitere Auszüge aus dem Internet betreffend der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Gemeinschaft der Ahmadi nicht bestritten. Davon ausgehend, hat sie die Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen, 1986 im Zusammenhang mit der Zerstörung der Moschee in Quetta durch Glaubensgegner von den Behörden drei Tage auf dem Polizeiposten festgehalten und befragt worden zu sein, zutreffend bereits aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem geltend gemachten Ereignis im Jahre 1986 und der Ausreise im Jahre 2000 verneint. 4.2 Auch die aktuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, als Ahmadi von Glaubensgegnern immer wieder behelligt und insbesondere am 20. Oktober 2000 bedroht und geschlagen worden zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. Zum einen erreichen diese Behelligungen die erforderliche Schwelle der Intensität nicht, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. Im weiteren ist insbesondere auf die weiterhin geltende Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diskriminierungen und Schikanen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben, keine Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E. 5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und E. 7c und d). Diese Einschätzung gilt, wie nachfolgend erörtert, auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie). In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbar oder mittelbar staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (bzw. allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umstände für den Beschwerdeführer - als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Heimatstaat als Ahmadi Behelligungen durch Glaubensgegner ausgesetzt zu sein, im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 4.3 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, aufgrund einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer und andere Gemeinschaftsangehörige vom 22. Dezember 2000 wegen angeblich ausgeübtem Übertretungszwang sei am 2. September 2002 ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen worden, als nicht asylrelevant zu erachten sind, bestehen doch keine konkreten Anhaltspunkte darauf, der Beschwerdeführer könne in Pakistan - zumindest was die höheren Gerichte betrifft - nicht mit einem fairen und korrekt durchgeführten Gerichtsverfahren rechnen. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb seine Identität und damit auch die Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel ohnehin nicht zweifelsfrei feststeht. Im Weiteren sind die ohne näheren Angaben eingereichten Dokumente auch aufgrund ihrer fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten Inhalts als wenig beweistauglich zu erachten. Es wird weder näher erläutert, ob und wie der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegten Handlungen tatsächlich begangen hat noch werden Angaben zur Herkunft der eingereichten Dokumente gemacht. Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der angebliche Haftbefehl erst zwei Jahre später ergangen sein soll. Ferner liegen die Dokumente lediglich in - beglaubigter - Kopie vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt, zumal gerichtsnotorisch bekannt ist, dass in Pakistan amtliche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, unabhängig von deren Glaubhaftigkeit, als nicht asylrelevant zu erachten sind. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). -:- So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Glaubensgemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder sind noch keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan. Von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlichen Behandlung in Pakistan ansässiger Ahmadis kann nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gesprochen werden (vgl. EMARK 2002 Nr. 3 E. 7c S. 24 f.). Der Vollzug der Wegweisung stellt unter diesen Umständen keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.5.1 Unter Berücksichtigung der politischen, sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Verhältnisse in Pakistan sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in sein Heimatland heute einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. In den letzten Monaten kam es in Pakistan zwar zu einer Phase erhöhter Gewalt. Acht Jahre nach seiner Machtübernahme durch einen unblutigen Putsch und nach seiner Wiederwahl am 6. Oktober 2007 erklärte Präsident und Armeechef Pervez Musharraf am 3. November 2007 den Notstand und setzte damit die Verfassung ausser Kraft. In den Tagen darauf kam es zu zahlreichen Verhaftungen von Politikern, Rechtsanwälten, Menschenrechtsaktivisten und weiteren Regimegegnern. In der Folge wurden im ganzen Land Strassenproteste durchgeführt. Die vormals rivalisierenden Oppositionspolitiker und ehemaligen Ministerpräsidenten Benazir Bhutto, die am 18. Oktober 2007 aus ihrem 8-jährigen Exil zurück gekehrt war, und Navaz Sharif einigten sich auf ein Bündnis gegen den Präsidenten. Am 11. November 2007 kam der Präsident der Opposition etwas entgegen und verkündete, dass die Parlamentswahlen noch vor dem 9. Januar 2008 stattfinden würden. Am 14. November 2007 stellte Musharraf den sowohl von den USA und Frankreich als auch von den Oppositionspolitikern geforderten Rücktritt als Armeechef bis Ende des Monats in Aussicht. In der Nacht auf den 16. November 2007 wurde das Parlament mit Abschluss seiner fünfjährigen Amtszeit automatisch aufgelöst. Am gleichen Tag wurde die Übergangsregierung für die Zeit bis zu den angekündigten Parlamtenswahlen vereidigt. Am 25. November 2007 kehrte auch der frühere pakistanische Premierminister Nawaz Sharif nach sieben Jahren im Exil in seine Heimat zurück. Drei Tage später trat Präsident Musharraf wie angekündigt von seinem Amt als Armeechef zurück und wurde tags darauf für eine weitere fünfjährige Amtszeit als Präsident vereidigt. Am 15. Dezember 2007 hob er den Ausnahmezustand auf und versprach freie Parlamentswahlen. Bei einem Selbstmordattentat am 27. Dezember 2007 in Rawalpindi wurde die frühere Ministerpräsidentin und Vorsitzende der Oppositionspartei Benazir Bhutto getötet. In den darauf folgenden Tagen kam es zu landesweiten Ausschreitungen und Protesten. Aufgrund dieser Unruhen beschloss die Wahlkommission, die Parlamentswahlen auf den 18. Februar 2008 zu verschieben (vgl. "Die Zeit" vom 5. September 2007, Spiegel Online vom 6. und 17. Oktober 2007 sowie vom 3., 7., 11., 28. und 29. November 2007, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 5. November 2007 und vom 17. Dezember 2007, Swissinfo vom 8. November 2007, Schweizerische Depeschenagentur [sda] vom 11. November 2007, NZZ Online vom 14. November 2007, vom 28. und 29. Dezember 2007 sowie vom 3. Januar 2008, Welt Online vom 16. und 25. November 2007 sowie vom 27. Dezember 2007). Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen kann in Pakistan jedoch zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden. 5.5.2 Auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sind keine Hindernisse erkennbar, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Hinsichtlich der geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit ist festzustellen, dass Ahmadis in Pakistan in ihrem religiösen Leben in einschneidender Weise eingeschränkt sind. Sie verstehen sich selber als Muslime, werden von den orthodoxen Muslimen jedoch als Ketzer betrachtet, da sie das fundamentale Glaubensprinzip des Islams - Muhammed sei der letzte aller Propheten gewesen - verworfen haben. 1974 wurden die Ahmadis durch Beschluss der pakistanischen Nationalversammlung aus der Gemeinschaft der Muslime ausgeschlossen und zu einer nicht-muslimischen Minderheit erklärt. Seither wurden einige Strafgesetzbestimmungen ins pakistanische Strafgesetzbuch aufgenommen (unter anderem der sogenannte "Blasphemieparagraph"), die diskriminierenden Charakter haben und sich insbesondere gegen die Ahmadis richten. Sämtliche Formen, mit denen die Ahmadi ihren muslimischen Glauben ausdrücken und ausüben, können daher bewirken, dass orthodoxe Muslime sich in ihrem religiösen Empfinden beleidigt und ihren wahren Glauben beeinträchtigt sehen, und vermögen Reaktionen der Betroffenen (und grundsätzlich auch strafrechtliche Verfolgung) auszulösen (vgl. auch EMARK 2002 Nr. 3 E. 7.d.bb S. 25). Praxisgemäss wird der besonderen Situation der Ahmadis in Pakistan dadurch Rechnung getragen, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges qualifiziert wird, wobei die Beurteilung im Einzelfall nach den Regeln der Individualprüfung vorzunehmen ist. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist dann anzunehmen, wenn sich aus der persönlichen Situation des betreffenden Asylbewerbers ein zusätzliches - das heisst über die schwierige Alltagslage der Ahmadi hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz ergibt (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229). Ein solches Gefährdungsindiz liegt hier nicht vor, hatte doch der Beschwerdeführer selbst keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis oder gar eine besondere politische Funktion inne. In den Akten deutet auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. April 2007 des behandelnden Arztes wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer an einer nicht autoimmun bedingten Diabetes mellitus leide, zu dessen Behandlung die Einnahme von hohen Isulindosen notwendig sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Kenntnissen des Gerichts die Behandlung von Diabetes mellitus in Pakistan behandelt werden kann, wobei hinzufügen ist, dass sich die Zahl der an Diabetes mellitus Typ I und Typ II erkrankten Personen zwischen 12 und 13, 8 Mio. Menschen bewegt. Die verschiedensten Medikamente (insbesondere Insuline), Diätnährungsmittel und medizinische Hilfsmittel sind im Heimatstaat des Beschwerdeführers verfügbar und Blut- als auch Urinzuckerkontrollen auch noch in grösseren Dörfern durchführbar. Im ärztlichen Bericht vom 24. April 2007 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit der derzeitigen Insulindosis sehr gut eingestellt sei. Was die psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers betrifft, so ist aus dem ärztlichen Bericht vom 24. April 2007 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005 in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, jedoch die jetzige mässig ausgeprägte depressive Situation keine psychiatrische Behandlung erfordere. Somit ergeben sich aus dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf ein Vollzugshindernis. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer relativ jung, verfügt über berufliche Erfahrung als Taxifahrer und kann auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Mutter, drei Brüder, vgl. A4, S. 8) zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). 6. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)

- die Vorinstanz mit den Akten (...)

- (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: