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E-4110/2008

E-4110/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-12-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Sheikhupura, Punjab, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. September 2007 und erreichte die Schweiz am 1. Oktober 2007, wo sie am 2. Oktober 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Am 5. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 16. Januar 2008 erfolgte eine Anhörung durch die Vorinstanz. Anlässlich der Anhörungen wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass einer ihrer Söhne Schweizer Staatsangehöriger sei und dass sich ein weiterer Sohn mit einer Aufenthaltbewilligung hier aufhalte. Eine Tochter sei deutsche Staatsangehörige und halte sich in Deutschland auf. Ein weiterer Sohn sei als Flüchtling in Deutschland und einer als Gastarbeiter in Kanada. Ihr Ehemann halte sich zur Zeit in Griechenland auf. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte die Vorinstanz um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. D. Am 30. April 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter anderem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zufolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde am 21. Mai 2008 eröffnet. F. Am 3. Juni 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf das Gesuch ihres aktuellen Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2008 ein und beantragte deren Aufhebung, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft verweigere. Es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass nach Eingang und Prüfung der Vorakten darauf zurückgekommen werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2008 auf. J. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2008 einbezahlt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 In ihrer Eingabe vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2008, soweit sie die Anerkennung als Flüchtling verweigere und die Gewährung von Asyl. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach die Fragen der Flüchtlingseingenschaft, des Asyls sowie sinngemäss die Wegweisung als solche.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der ahmadischen Glaubensgemeinschaft, weshalb sie und die ganze Familie viele Probleme im Heimatland gehabt hätten. Letztlich hätten alle Familiemitglieder das Heimatland aufgrund dieser Probleme verlassen. Ihr Sohn D._______ habe diesen Glauben gepredigt, was zu grossen Problemen mit anderen Dorfbewohnern, insbesondere mit einer Person namens E._______ und dessen Familie geführt habe. Anzeigen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei der Polizei seien zwar aufgenommen worden, indessen habe die Polizei nichts unternommen. Im Jahre 2002 habe E._______ mit seiner Familie und Freunden zu Hause bei der Beschwerdeführerin nach D._______ gefragt, welcher indessen nicht anwesend gewesen sei. Beim Weggehen hätten sie vor dem Haus einen Schuss abgefeuert, worauf ein zweiter Schuss gefallen sei, welcher jemanden der Gruppe von E._______ getroffen habe. D._______ sei beschuldigt worden, diesen Schuss abgegeben zu haben, worauf Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe sich daraufhin versteckt. Die Beschwerdeführerin sei indessen von der Polizei verhaftet und gezwungen worden, D._______ Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei den Schwiegereltern sei D._______ sodann verhaftet, für zwei Jahre ins Gefängnis gesteckt und danach gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge habe sich D._______ nach Deutschland begeben. Nach der Ausreise ihres Sohnes sei die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal - zweimal im Jahre 2002 und letztmals im März oder April 2007 - von Mitgliedern der Gruppe E._______ bedroht worden. Diese hätten Schüsse vor ihrem Haus abgegeben und sie aufgefordert, D._______ auszuliefern. Weil sie sich bedroht gefühlt habe, habe sie sich nach Rücksprache mit ihrem Sohn in Kanada zur Ausreise entschlossen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Gerichts in Lahore betreffend D._______ vom 25. Oktober 2002 sowie einen Zeitungsausschnitt vom 21. April 2000 über einem Diebstahl in ihrem Haus zu den Akten.

E. 6.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu der Ahmadiyya-Bewegung vermöge aufgrund der aktuellen Situation in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daher werde einem Mitglied dieser Bewegung die Flüchtlingseingenschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe der Leute aus der Gruppe von E._______ stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine Zwangssituation dar, aufgrund derselben der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sie offenbar während eines zweijährigen Aufenthalts in Farooq Abda keine wesentlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht stand.

E. 6.3 In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf die allgemein schlechte Lage der Ahmadis in Pakistan hin und verweist dazu auf eine Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahre 2004 sowie einen Bericht von Amnesty International vom 15. Mai 2001. Dazu führt sie aus, dass sie sowohl von der pakistanischen Polizei als auch von privaten Dritten "tangiert" geworden sei. Während ihre Verhaftung durch die Polizei schon mehrere Jahre zurückliege, seien die Übergriffe der E._______-Gruppe immer wieder erfolgt, letztmals kurz vor ihrer Ausreise. Zwar handle es sich dabei um Attacken privater Dritter. Diese seien indessen fraglos religiös motiviert gewesen und gingen auf einen Streit aus dem Jahre 2002 zurück, als ihr Sohn wegen seiner religiösen Aktivitäten angegriffen und zu unrecht beschuldigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Übergriffe auch durchaus von erheblicher Intensität. Mehrfach seien Schüsse auf ihr Haus abgegeben worden, so dass nicht von harmlosen Attacken gesprochen werden könne. Auch müssten diese Übergriffe zumindest indirekt dem pakistanischen Staat angelastet werden, zumal dieser nichts gegenüber den privaten Übergriffen gegen die Ahmadis unternehme und sowohl die Mullahs als auch private Gruppierungen ungehindert ihre Angriffe durchführen lasse. Auch wenn es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit nicht behelligt worden sei, sei festzuhalten, dass der letzte Angriff kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden habe. Angesichts der Tatenlosigkeit des pakistanischen Staates sei es ihr daher nicht mehr zumutbar gewesen, sich weiterhin den Angriffen dieser Gruppe auszusetzen. Ihre Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3 AsylG.

E. 6.4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadi und im Zusammenhang mit den Geschehnissen um ihren Sohn D._______ immer wieder behelligt und insbesondere im März oder April 2007 bedroht worden zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal diese Ereignisse die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreichen, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. Zudem ist auf die weiterhin gültige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diskriminierungen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben, keine Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E. 5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und 7c und d). Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung. (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4).

E. 6.4.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein.

E. 6.4.3 Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umständen für die Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.

E. 6.5 Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass der Flüchtlingsbegriff gemäss ständiger Praxis voraussetzt, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). Gestützt auf diese Erwägungen sind somit die von der Beschwerdeführerin bis und mit dem Jahre 2002 geltend gemachten Ereignisse mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.3 Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind durch den am 4. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) den F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4110/2008 {T 0/2} Urteil vom 18. Dezember 2008 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. Parteien A._______, Pakistan, vertreten durch B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Mai 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz vor der Ausreise in Sheikhupura, Punjab, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 6. September 2007 und erreichte die Schweiz am 1. Oktober 2007, wo sie am 2. Oktober 2007 ein Asylgesuch stellte. B. Am 5. November 2007 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Am 16. Januar 2008 erfolgte eine Anhörung durch die Vorinstanz. Anlässlich der Anhörungen wies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, dass einer ihrer Söhne Schweizer Staatsangehöriger sei und dass sich ein weiterer Sohn mit einer Aufenthaltbewilligung hier aufhalte. Eine Tochter sei deutsche Staatsangehörige und halte sich in Deutschland auf. Ein weiterer Sohn sei als Flüchtling in Deutschland und einer als Gastarbeiter in Kanada. Ihr Ehemann halte sich zur Zeit in Griechenland auf. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 zeigte die vormalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Mandatsübernahme an und ersuchte die Vorinstanz um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion. D. Am 30. April 2008 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter anderem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei. E. Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte ihre Wegweisung. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin zufolge der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Zur Begründung führte es aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Verfügung wurde am 21. Mai 2008 eröffnet. F. Am 3. Juni 2008 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin auf das Gesuch ihres aktuellen Rechtsvertreters vom 28. Mai 2008 Einsicht in die Asylakten. G. Mit Eingabe vom 19. Juni 2008 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Mai 2008 ein und beantragte deren Aufhebung, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseingenschaft verweigere. Es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass nach Eingang und Prüfung der Vorakten darauf zurückgekommen werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- bis zum 15. Juli 2008 auf. J. Der Kostenvorschuss wurde am 4. Juli 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. In ihrer Eingabe vom 19. Juni 2008 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2008, soweit sie die Anerkennung als Flüchtling verweigere und die Gewährung von Asyl. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind demnach die Fragen der Flüchtlingseingenschaft, des Asyls sowie sinngemäss die Wegweisung als solche. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Angehörige der ahmadischen Glaubensgemeinschaft, weshalb sie und die ganze Familie viele Probleme im Heimatland gehabt hätten. Letztlich hätten alle Familiemitglieder das Heimatland aufgrund dieser Probleme verlassen. Ihr Sohn D._______ habe diesen Glauben gepredigt, was zu grossen Problemen mit anderen Dorfbewohnern, insbesondere mit einer Person namens E._______ und dessen Familie geführt habe. Anzeigen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie bei der Polizei seien zwar aufgenommen worden, indessen habe die Polizei nichts unternommen. Im Jahre 2002 habe E._______ mit seiner Familie und Freunden zu Hause bei der Beschwerdeführerin nach D._______ gefragt, welcher indessen nicht anwesend gewesen sei. Beim Weggehen hätten sie vor dem Haus einen Schuss abgefeuert, worauf ein zweiter Schuss gefallen sei, welcher jemanden der Gruppe von E._______ getroffen habe. D._______ sei beschuldigt worden, diesen Schuss abgegeben zu haben, worauf Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er habe sich daraufhin versteckt. Die Beschwerdeführerin sei indessen von der Polizei verhaftet und gezwungen worden, D._______ Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei den Schwiegereltern sei D._______ sodann verhaftet, für zwei Jahre ins Gefängnis gesteckt und danach gegen Kaution freigelassen worden. In der Folge habe sich D._______ nach Deutschland begeben. Nach der Ausreise ihres Sohnes sei die Beschwerdeführerin insgesamt dreimal - zweimal im Jahre 2002 und letztmals im März oder April 2007 - von Mitgliedern der Gruppe E._______ bedroht worden. Diese hätten Schüsse vor ihrem Haus abgegeben und sie aufgefordert, D._______ auszuliefern. Weil sie sich bedroht gefühlt habe, habe sie sich nach Rücksprache mit ihrem Sohn in Kanada zur Ausreise entschlossen. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Gerichts in Lahore betreffend D._______ vom 25. Oktober 2002 sowie einen Zeitungsausschnitt vom 21. April 2000 über einem Diebstahl in ihrem Haus zu den Akten. 6.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, die blosse Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu der Ahmadiyya-Bewegung vermöge aufgrund der aktuellen Situation in ihrem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Daher werde einem Mitglied dieser Bewegung die Flüchtlingseingenschaft nur dann zuerkannt, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe der Leute aus der Gruppe von E._______ stellten aufgrund ihrer Art und Intensität jedoch keine Zwangssituation dar, aufgrund derselben der Beschwerdeführerin ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass sie offenbar während eines zweijährigen Aufenthalts in Farooq Abda keine wesentlichen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft nicht stand. 6.3 In ihrer Beschwerde weist die Beschwerdeführerin auf die allgemein schlechte Lage der Ahmadis in Pakistan hin und verweist dazu auf eine Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahre 2004 sowie einen Bericht von Amnesty International vom 15. Mai 2001. Dazu führt sie aus, dass sie sowohl von der pakistanischen Polizei als auch von privaten Dritten "tangiert" geworden sei. Während ihre Verhaftung durch die Polizei schon mehrere Jahre zurückliege, seien die Übergriffe der E._______-Gruppe immer wieder erfolgt, letztmals kurz vor ihrer Ausreise. Zwar handle es sich dabei um Attacken privater Dritter. Diese seien indessen fraglos religiös motiviert gewesen und gingen auf einen Streit aus dem Jahre 2002 zurück, als ihr Sohn wegen seiner religiösen Aktivitäten angegriffen und zu unrecht beschuldigt worden sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien die Übergriffe auch durchaus von erheblicher Intensität. Mehrfach seien Schüsse auf ihr Haus abgegeben worden, so dass nicht von harmlosen Attacken gesprochen werden könne. Auch müssten diese Übergriffe zumindest indirekt dem pakistanischen Staat angelastet werden, zumal dieser nichts gegenüber den privaten Übergriffen gegen die Ahmadis unternehme und sowohl die Mullahs als auch private Gruppierungen ungehindert ihre Angriffe durchführen lasse. Auch wenn es zutreffe, dass die Beschwerdeführerin während einer gewissen Zeit nicht behelligt worden sei, sei festzuhalten, dass der letzte Angriff kurz vor ihrer Ausreise stattgefunden habe. Angesichts der Tatenlosigkeit des pakistanischen Staates sei es ihr daher nicht mehr zumutbar gewesen, sich weiterhin den Angriffen dieser Gruppe auszusetzen. Ihre Vorbringen erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseingenschaft gemäss Art. 3 AsylG. 6.4 6.4.1 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ahmadi und im Zusammenhang mit den Geschehnissen um ihren Sohn D._______ immer wieder behelligt und insbesondere im März oder April 2007 bedroht worden zu sein, hat die Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert, zumal diese Ereignisse die erforderliche Schwelle der Intensität nicht erreichen, um als Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs gelten zu können. Zudem ist auf die weiterhin gültige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach die Diskriminierungen, welche die Ahmadi in Pakistan zu erleiden haben, keine Kollektivverfolgung darstellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 22 E. 5a-c; 2002 Nr. 3 E. 4 und 7c und d). Diese Einschätzung gilt auch in Berücksichtigung der in EMARK 2006 Nr. 18 begründeten Praxisänderung hinsichtlich der Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung. (Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie; vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4). 6.4.2 In ihrem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 ist die ARK zum Schluss gekommen, dass eine völkerrechtskonforme Anwendung von Art. 3 AsylG im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK. SR 0.142.30]) ergibt, dass neben der unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen auch die nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich grundsätzlich relevant ist. Mit dieser Praxisänderung erfolgte damit ein Wechsel von der Zurechenbarkeits- zur so genannten Schutztheorie. Nach der Schutztheorie hängt aber die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung nicht von der Frage ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1. und 10.2.1.). In diesem Sinne kommt aber auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit des Heimatstaates (bzw. allenfalls eines Quasi-Staates) grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu: Nichtstaatliche Verfolgung ist nach der Schutztheorie flüchtlingsrechtlich relevant, sofern der Heimatstaat (beziehungsweise allenfalls ein Quasi-Staat) nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor Verfolgung zu bieten (vgl. sinngemäss Art. 6 Bst. c der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]). Mit Bezug auf die Frage, welche Art und welcher Grad von Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat (bzw. allenfalls in einem Quasi-Staat) als adäquat zu erachten ist und damit - aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes - eine Anerkennung als Flüchtling ausschliesst, ist nach dem Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 der ARK nicht eine faktische Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Person zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren. Erforderlich ist aber, dass eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, wobei in erster Linie an polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie an ein Rechts- und Justizsystem zu denken ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Im Weiteren muss die Inanspruchnahme eines solchen Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein. 6.4.3 Diese Voraussetzungen sind - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadis in Pakistan und den konkreten Umständen für die Beschwerdeführerin - im vorliegenden Fall als gegeben zu erachten. Somit hat die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 6.5 Der Vollständigkeit halber kann schliesslich festgehalten werden, dass der Flüchtlingsbegriff gemäss ständiger Praxis voraussetzt, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang besteht. Ein fehlender zeitlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn die Vorverfolgung nicht mehr als unmittelbarer Anlass zur Ausreise angesehen werden kann. Kausalität zwischen Vorverfolgung und Flucht wird in diesem Sinne verneint, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise schon einige Jahre zurückliegt beziehungsweise wenn die Heimat erst beachtliche Zeit nach dem Abschluss der Verfolgung verlassen wurde und nicht plausibel dargetan werden kann, was die Abreise erschwert oder verzögert hat. Ferner gilt in der Praxis der zeitliche Zusammenhang als zerrissen, wenn - je nach Einzelfall - länger als sechs bis zwölf Monate mit der Flucht zugewartet wurde (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127 f.). Gemäss Rechtsprechung hat diese zeitliche Regelvermutung aber nicht absolute Geltung (vgl. EMARK 1996 Nr. 25 und 1998 Nr. 20). Gestützt auf diese Erwägungen sind somit die von der Beschwerdeführerin bis und mit dem Jahre 2002 geltend gemachten Ereignisse mangels zeitlicher und sachlicher Kausalität als asylrechtlich irrelevant zu bezeichnen. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt zu werden. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Vorliegend erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung, zumal die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sowie unter Berücksichtigung der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2008 verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind durch den am 4. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) den F._______ (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: