Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7477/2008 {T 0/2} Urteil vom 5. Mai 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Pakistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe von zwei Schleppern am 15. September 2006 mit dem Flugzeug aus seinem Heimatland in die Schweiz flog, wo er am 19. September 2006 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im X._______ vom 25. September 2006 sowie der - aufgrund der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführten - kantonalen Anhörung vom 20. November 2006 in Z._______ zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre in D._______ der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an und sei in seinem Heimatland aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit an Leib und Leben gefährdet, dass er in der Schule Schwierigkeiten gehabt habe, weil ihm die Lehrer wegen seiner Glaubenszugehörigkeit mit Schlägen beziehungsweise mit dem Tod gedroht hätten, dass er am 27. Dezember 2005 nach dem Besuch der örtlichen Ahmadi-Moschee von vier Mullahs aufgegriffen und eingesperrt worden sei, dass die Mullahs ihn aufgefordert hätten, von seinem Glauben abzulassen und von Gebeten in der Moschee zukünftig abzusehen, er sich aber geweigert habe, diesen Forderungen nachzukommen, dass die Mullahs ihm daraufhin während mehrerer Tage Injektionen verabreicht hätten, dass sein Vater ihn mit der Hilfe von Bekannten schliesslich habe befreien können, dass er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch die Mullahs nicht nach Hause zurückgekehrt sei, sondern bei Bekannten Zuflucht gesucht habe, dass sich seine Furcht vor erneuten Übergriffen als begründet erwiesen habe, da die Mullahs am darauffolgenden Tag die Befreiungsaktion mit der Zerstörung der F._______ seines Vaters vergolten hätten, wobei die Mullahs seinen Eltern mitgeteilt hätten, dass sie ihn wegen öffentlichen Predigens des Ahmadi-Glaubens und Verbreitung von entsprechenden Gebetsbüchern bei der Polizei angezeigt hätten, dass er sich seit Januar 2006 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel in G._______ aufgehalten habe, dass ein weiterer Aufenthalt in Pakistan zu gefährlich für ihn sei, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten reichte und geltend machte, er besitze keine Papiere und könne auch keine solchen beschaffen, da er keinen Kontakt zu Pakistan habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 - eröffnet am 30. Oktober 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da sein Name nicht auf einer der von diversen Menschrechtsorganisationen geführten Listen über Anzeigen gegen Ahmadi oder in einem Bericht der Ahmadiyya über die Entführung eines Minderjährigen figuriere, dass das Vorbringen, irgendjemand habe seinem Vater den Ort mitgeteilt, wo er festgehalten worden sei, nicht zu überzeugen vermöge, da nicht ersichtlich sei, wer seinem Vater diese Information hätte liefern sollen, dass zudem die Aussagen zum Reiseweg nicht überzeugen würden und seine Identität mangels Identitätspapieren nach wie vor nicht feststehe, dass das eingereichte Arztzeugnis vom 23. November 2006, wonach er zu diesem Zeitpunkt an einer ängstlich depressiven Erkrankung mit starken vegetativen Zeichen, reaktiv zu traumatischem Erleben im Heimatland, gelitten habe, nicht geeignet sei, um seine als unglaubhaft erachteten Verfolgungsvorbringen zu belegen, dass das BFM ferner erwog, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, dass in Pakistan im Jahr 1980 Strafgesetzbestimmungen in Kraft getreten seien, welche die Ahmadi diskriminieren würden, dass insbesondere gemäss dem als "Blasphemie-Paragraphen" bezeichneten Artikel die Prophetenlästerung mit dem Tod oder mit lebenslanger Haft bestraft werde, dass die Ahmadi in Pakistan aber trotz der gegen sie gerichteten Strafgesetzbestimmungen nicht ihrer religiösen Identität beraubt würden, da ihnen die Religionsausübung im privaten Bereich weiterhin gewährt werde, dass die Anzahl der gegen die Ahmadi angestrengten Verfahren in Anbetracht der Grösse dieser Religionsgemeinschaft als relativ gering zu bezeichnen sei, dass zudem zu beachten sei, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den genannten einschlägigen Strafgesetzbestimmungen mache, sondern vielmehr islamische Gruppierungen und orthodoxe Muslime sich dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren, dass bislang noch nie ein Ahmadi aufgrund des genannten "Blasphemie-Paragraphen" rechtskräftig zum Tode verurteilt worden sei, dass Ahmadi in Pakistan aufgrund der Agitation religiöser Fanatiker zwar belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermordet würden, dass die Übergriffe sich meist gegen bekannte Vertreter der Ahmadiyya-Bewegung richten würden, während die Mehrheit der Ahmadi in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht in nennenswerter Weise behelligt werde, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, es seien landesweite Ausschreitungen gegen Ahmadi zu befürchten, und auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi gesprochen werden könne, weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu begründen vermöge, dass daher einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt werde, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge, dass der Wegweisungsvollzug sodann durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen der bereits bekannte Sachverhalt wiederholt und zur Begründung geltend gemacht wurde, das BFM habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei, weshalb er sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen, was mit einem Arztzeugnis belegt werden könne, dass zudem in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer verfüge angesichts des landesweiten Einflusses der Mullahs und wegen seiner generell benachteiligten Position als Ahmadi nicht über eine inländische Fluchtalternative, dass in Pakistan ohnehin von einer Gruppenverfolgung der Ahmadi ausgegangen werden müsse, dass in der Beschwerde in Bezug auf den Wegweisungsvollzug vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe in Pakistan kein familiäres und soziales Beziehungsnetz mehr, auf welches er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2008 den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und über den Erlass des Kostenvorschusses auf einen späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 23. Dezember 2008 ein ärztliches Zeugnis einzureichen, andernfalls das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 ein ärztliches Zeugnis einreichte, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Art. 600.-- einzuzahlen, dass bei der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Begehren ausgeführt wurde, die Erwägungen des BFM dürften wohl zutreffen und zu bestätigen sein, dass der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Würdigung keine substanziellen Einwände entgegenhalte, dass zudem keine individuellen Gründe vorliegen dürften, die gegen den Wegweisungsvollzug sprechen könnten, dass der mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2009 verlangte Kostenvorschuss am 9. März 2009 geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und einer Bundesanhörung abzuweisen ist, weil dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis einzureichen, und für eine zusätzliche Anhörung kein Anlass besteht, dass nämlich die Behauptung, die kantonale Anhörung habe kurz nach der Einreise in die Schweiz und zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als sich der Beschwerdeführer in einem äusserst traumatisierten und kaum einvernahmefähigen Zustand befunden habe, zu relativieren ist, da er am 19. September 2006 ein Asylgesuch stellte und am 20. November 2006, mithin erst zwei Monate später, von den kantonalen Behörden angehört wurde, dass überdies die kantonale Behörde bereits am 5. Oktober 2006, einen Tag nach der Zuweisung in den Kanton, die zuständige Beratungsstelle ersuchte, das Mandat für den unbegleiteten, damals minderjährigen Beschwerdeführer zu übernehmen (vgl. A 23/2), und dem kantonalen Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen ist, vonseiten der Vertrauensperson seien aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers Einwände gegen die Durchführung der Anhörung erhoben worden, dass der Beschwerdeführer, gefragt, wie es ihm gehe, antwortete, er sei hier sicher, fühle sich aber nicht wohl; er möchte, dass seine Eltern zu ihm kommen und mit ihm hier wohnen würden (vgl. A 25/30, S. 6), dass zudem mit Eingabe vom 22. März 2007 ein Arztzeugnis vom 23. November 2006 eingereicht wurde (vgl. A 26/5), welchem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. November 2006 hausärztlich betreut werde und das Bild einer ängstlich depressiven Erkrankung mit starken vegetativen Zeichen, reaktiv zu traumatischen Erlebnissen im Heimatland, bestehe, dass der Antwort des Beschwerdeführers und dem ärztlichen Zeugnis indessen nicht zu entnehmen ist, er sei nicht oder kaum in der Lage gewesen, an der kantonalen Anhörung teilzunehmen, andernfalls die Möglichkeit bestanden hätte, dies den zuständigen Behörden anzuzeigen, da der Beschwerdeführer bereits vor der kantonalen Anhörung beim Hausarzt war, dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisser Behördenmitglieder noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan werden, da es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadi und seiner konkreten Umstände - zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm in seinem Heimatland zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6551/2006 vom 18. August 2008 E. 4.2), zumal auch zum heutigen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Ahmadi auszuschliessen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 S. 23 f.), dass die behauptete Entführung als unglaubhaft zu erachten ist und in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, die mit den Erklärungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel einzugehen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlicher Behandlung von in Pakistan ansässigen Ahmadi gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.4), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu beurteilen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan praxisgemäss dadurch Rechnung getragen wird, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewertet wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229), dass indessen keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerdeführer keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi innehatte, dass er sich überdies von Januar bis September 2006 bei einem Onkel in G._______ aufhielt und die Behauptung in der Beschwerde, dieser Onkel bereite die Ausreise zu seinem in S._______ befindlichen Sohn vor, durch nichts belegt wird, weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz, auch wenn seine Eltern nicht mehr in Pakistan sein sollten, dass dem am 22. Dezember 2008 eingereichten, vom 17. Dezember 2008 datierenden Arztzeugnis nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes konkret gefährdet, da die Schlafstörungen offensichtlich behoben werden konnten und dem in Anbetracht des Ausgangs des Asylverfahrens allenfalls bestehenden psychischen Druck durch geeignete medikamentöse oder auch psychotherapeutische Massnahmen begegnet werden kann, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 9. März 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) das U._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: