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D-890/2008

D-890/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) - das H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-890/2008 {T 0/2} Urteil vom 19. Februar 2008 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, alias B._______, Pakistan, vertreten durch Jörg Stehrenberger, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus Pakistan stammender Ahmadi, am 10. November 2003 ein erstes Mal in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, welches das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Teil des BFM) mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 3. Mai 2005 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2006 unbekannten Aufenthaltes war, dass er am 7. Januar 2008 im D._______ ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass am 24. Januar 2008 im D._______ die summarische Befragung zu den Asylgründen erfolgte und ihm am 29. Januar 2008 durch das BFM das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer ausführte, er mache die gleichen Asyl-gründe wie im vorangegangenen Asylverfahren geltend, dass er sich von Juli 2006 bis ungefähr am 6. Januar 2008 illegal in E._______ aufgehalten habe, dass er seit Einreichung seines ersten Asylgesuches nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass die derzeitige Situation in F._______ für die Ahmadi sehr schlecht sei, dass er in G._______ im Dezember 2007 von Freunden vernommen habe - welche dies wiederum aus dem Internet erfahren hätten - , dass zwei Glaubensbrüder getötet und ein anderer festgenommen worden seien, weshalb er sich nun fürchte, da er derselben Glaubensgemeinschaft angehöre, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Februar 2008 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festsetzte, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am 10. November 2003 eingeleitete Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit der Einreichung seines ersten Asylgesuches nicht in sein Heimatland zurückgekehrt sei, sondern sich seit seinem Verschwinden am 1. Juli 2006 in F._______ aufgehalten habe, dass sich gemäss seinen eigenen Angaben seit seinem ersten Asylgesuch keine neuen Ereignisse eingestellt hätten, beziehungsweise mache er keine neuen Ereignisse geltend, welche einen direkten Bezug auf seine Person hätten, und die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien, dass er lediglich geltend mache, die derzeitige Situation sei für die Ahmadi in F._______ sehr schlecht, und dass er in G._______ von Freunden erfahren habe, welche dies wiederum aus dem Internet erfahren hätten, dass zwei seiner Glaubensbrüder getötet, und einer festgenommen worden seien, dass er sich nun fürchte, da er der gleichen Glaubensgemeinschaft angehöre, dass er hinsichtlich seiner Asylgründe dieselben Asylgründe anführe, die er bereits bei seinem ersten Asylgesuch angeführt habe, dass deshalb vollumfänglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 14. Dezember 2004 zu verweisen sei, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme, dass die Zumutbarkeit sowie die Zulässigkeit der Wegweisung bereits im Zusammenhang mit dem ersten Asylgesuch des Beschwerdeführers vom damaligen BFF sowie von der damaligen ARK geprüft und bejaht worden seien und sich in der Zwischenzeit keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche eine erneute Prüfung der Wegweisung rechtfertigen würden, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 12. Februar 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Gewährung des "Asylrechts" im Sinne der Erwägungen beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungs-verfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse klar präsentiert und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen dieselben Asylgründe wie anlässlich des ersten Asylverfahrens vorbringt, dass er zusätzlich in seiner Rechtsmitteleingabe vorbringt, Ahmadis würden in Pakistan ähnlich der Juden-Progrome in den Dreissiger-Jahren in Deutschland diskriminiert und ihnen würde die Religionsfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit verwehrt, dass zur Untermauerung der diesbezüglichen Vorbringen ein Internetauszug (http://www.thepersecution.org/nr/2007/december.html) zu den Akten gereicht wird, worin über religiös motivierte Morde an Glaubensbrüdern der Ahmadis berichtet wird, dass dazu vorab festzustellen ist, dass die Diskriminierungen und Schikanen, welche die Ahmadis in Pakistan zu erleiden haben, nach der Rechtsprechung der ehemaligen ARK, welche vorliegend vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, keine Kollektivverfolgung darstellen (EMARK 1996 Nr. 22 E. 5a-c, 2002 Nr. 3 E. 4 und E. 7c und d, vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 4), dass sich sodann allein mit dem Hinweis auf religiös motivierte Morde im Heimatland keine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation ableiten lässt, dass die Vorbringen in der Beschwerde insgesamt nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, dass der Beschwerdeführer mithin keine Hinweise darzulegen vermag, wonach seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass demnach das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ertei-lung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunke für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadi-Gemeinschaft und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Moslems oder gewisse Behördenmitglieder noch keine Nachteile im Sinne besonders schwerer Eingriffe in fundamentale Menschenrechte dargetan sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.4 S. 10), dass vorliegend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Pakistan herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.5.1), dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)

- das BFM, D._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______)

- das H._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: