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E-3768/2010

E-3768/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3768/2010/ame {T 0/2} Urteil vom 5. November 2010 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren _______, Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. April 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mit der Hilfe eines Schleppers am 7. Juli 2009 sein Heimatland auf dem Luftweg verliess und über Saudi-Arabien mit einem gefälschten Pass gleichentags in die Schweiz gelangte, wo er am 13. Juli 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. Juli 2009 sowie der ergänzenden Anhörung durch das BFM vom 19. Oktober 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi an und sei in seinem Heimatland aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen und fürchte um sein Leben, dass er immer wieder von Polizisten und Mullahs bedroht und im Juli 2007 mit der Beschuldigung, gepredigt zu haben, von Polizisten auf den Posten gebracht und dort geschlagen und misshandelt worden sei, dass er nach drei Tagen nach Bezahlung einer Geldsumme freigelassen, jedoch in der Folge mehrmals - in seiner Abwesenheit - von Polizisten zu Hause gesucht worden sei und er sich in dieser Zeit mehrheitlich bei Verwandten versteckt aufgehalten habe, dass er im April 2009 erneut von Polizisten festgenommen und nach drei Tagen gegen Bezahlung wieder freigelassen worden sei, dass er infolge der behördlichen Behelligungen keiner Arbeit mehr habe nachgehen können und es ihm auch nicht mehr möglich gewesen sei, seine Religion auszuüben, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. April 2010 - eröffnet am 3. Mai 2010 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass in Würdigung der teils unsubstanziierten und unplausiblen Vorbringen die geltend gemachte Verfolgung als Ahmadi durch die pakistanischen Behörden und die Mullahs nicht geglaubt werden könnte, dass im Weiteren allein die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi die Anforderungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen vermöge, dass - unter anderem - zu beachten sei, dass es nicht der pakistanische Staat sei, der Gebrauch von den einschlägigen Strafgesetzbestimmungen mache, sondern vielmehr islamische Gruppierungen und orthodoxe Muslime sich dieser Gesetzesartikel bedienen würden, um persönliche Gegner zu schikanieren, dass bislang noch nie ein Ahmadi aufgrund des "Blasphemie-Paragraphen" rechtskräftig zum Tode verurteilt worden sei, dass Ahmadi in Pakistan aufgrund der Agitation religiöser Fanatiker zwar belästigt, schikaniert und in seltenen Fällen gar ermordet würden, dass die Übergriffe sich meist gegen bekannte Vertreter der Ahmadiyya-Bewegung richten würden, während die Mehrheit der Ahmadi in Pakistan ungestört ihren Glauben ausüben könne und nicht in nennenswerter Weise behelligt werde, dass derzeit keine Anhaltspunkte dafür bestünden, es seien landesweite Ausschreitungen gegen Ahmadi zu befürchten, und auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadi gesprochen werden könne, weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Bewegung die Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu begründen vermöge, dass daher einem Mitglied der Ahmadiyya-Bewegung die Flüchtlingseigenschaft nur dann zuerkannt werde, wenn es eine individuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen könne, was dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelinge, dass demnach das Asylgesuch abzulehnen sei und daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Gemeinschaft nach der Rechtsprechung ein starkes Indiz für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges darstelle, jedoch für die Annahme der Unzumutbarkeit ein zusätzliches - das heisse über die schwierige Alltagssituation der Ahmadis hinausgehendes - individuelles Gefährdungsindiz vorausgesetzt werde, dass sich vorliegend jedoch kein solches zusätzliches individuelles Gefährdungsindiz ergäbe, da aus den Angaben des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass er innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft eine besondere Stellung innegehabt hätte und er sich auch im politischen und gesellschaftlichen Leben in Pakistan nicht exponiert habe, dass auch keine medizinischen Vollzugshindernisse gegeben seien, da die Krankheit des Beschwerdeführers in Pakistan behandelt werden könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingeigenschaft zuzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er weiter beantragt, er sei infolge Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und es sei ihm eine Parteientschädigung auszurichten, dass ihm für das Nachreichen von Beweismitteln eine Frist von vier Wochen zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Rechtsmitteleingabe eine Zusammenfassung seiner Krankengeschichte vom 28. Februar 2010 beilegt, dass mit der Rechtsmitteleingabe verschiedene Berichte insbesondere zur Lage der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Pakistan zu den Akten gereicht werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. Mai 2010 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Mai 2010 mehrere Presseberichte über den Terroranschlag auf zwei Moscheen der Ahmadiyya-Gemeinschaft vom 28. Mai 2010 in Lahore einreicht, dass mit gleicher Eingabe eine Bestätigung eingereicht wird, wonach der Beschwerdeführer für die Lebenshaltungskosten gemäss Richtlinen unterstützt werde, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis vom 7. Juni 2010 nachreicht (Eingang Bundesverwaltungsgericht am 16. Juni 2010), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf den Antrag auf Ansetzung einer Frist von vier Wochen zur Nachreichung von Beweismitteln und auf den Antrag auf Ansetzung einer Frist von drei Wochen zur Nachreichung einer Bestätigung der Ahmadi Bewegung Islam in Zürich nicht weiter einzugehen ist, da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit weitere Beweismittel eingereicht hat und die vier Wochen ohnhin längst verstrichen sind, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Einschätzung und Folgerung des BFM, wonach die Angaben bezüglich die Behelligungen durch die pakistanische Polizei in der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und angeblich gegen ihn persönlich gerichteten Form den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen würden, im Resultat zu bestätigen sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführte, bei den angeführten Festnahmen und Behelligungen müsste es sich um wichtige Geschehnisse im Leben des Beschwerdeführers gehandelt haben, weshalb er diesbezüglich genauer hätte informiert und im Stande sein müssen, spontan Einzelheiten wiedergeben zu können, demgegenüber die Ausführungen jedoch vage geblieben seien und nicht zu überzeugen vermöchten, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die einzelnen Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die vagen Angaben des Beschwerdeführers durch seinen kulturellen Hintergrund zu erklären seien, nicht stichhaltig erscheinen, dass es unter anderem nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer nicht imstande ist, die geltend gemachte dreitägige Festnahme vom April 2009 zeitlich konkreter einzuordnen, zumal diese letztlich ausschlaggebend für die kurz darauf erfolgte Ausreise aus dem Heimatland gewesen sein soll, dass entgegen dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die in der angefochtenen Verfügung erkannten Ungereimtheiten in der Beschwerde nicht plausibel aufgelöst wurden, dass nach Prüfung der Anhörungsprotokolle das Gericht feststellt, dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers auf Nachfragen der konkreten Abläufe der Geschehnisse regelmässig an Realkennzeichen mangelt und dies zur Überzeugung führt, dass er die geltend gemachten Übergriffe durch die pakistanische Polizei in der geltend gemachten Form nicht tatsächlich erlebt hat, dass der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse, insbesondere die erlittenen Misshandlungen während der Haft, äusserst realitätsnah schildern können, nicht gefolgt werden kann, dass aufgrund der Aktenlage darauf zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer persönlich nicht über das Mass an Misstrauen und Unduldsamkeit hinaus betroffen war, das den Anhängern der Ahmadiyya-Gemeinschaft seitens der religiösen Mehrheit in Pakistan im Allgemeinen entgegen gebracht wird, dass auch das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer über eine vergleichsweise hohe Position innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft verfügt habe, in den Akten keine Stütze findet (Akten BFM A23/20 F 141-F145), dass allein mit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadi und den damit verbundenen Benachteiligungen durch die andersgläubigen Muslime oder gewisser Behördenmitglieder noch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan werden, da es dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation der Ahmadi und seiner konkreten Umstände - zumutbar und möglich gewesen wäre, die ihm in seinem Heimatland zur Verfügung stehende Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6551/2006 vom 18. August 2008 E. 4.2), zumal auch zum heutigen Zeitpunkt eine Kollektivverfolgung der Ahmadi auszuschliessen ist (siehe in diesem Zusammenhang bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3 S. 23 f.), dass im Sinne der diesbezüglich zutreffenden (Beschwerde-) Vorbringen und eingereichten Beweismittel (diverse Presseartikel, Berichte über die Lage der Ahmadis in Pakistan) unbestritten ist, dass Ahmadis als religiöse Minderheit in Pakistan Nachteilen ausgesetzt sein können, dass sich die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Ahmadis mit zum Teil schwerwiegenden, von Seiten der Glaubensmehrheit der Sunniten ausgeübten Anfeindungen und Übergriffen konfrontiert sehen müssen, dass sie in der freien und öffentlichen Ausübung ihres Glaubens beschränkt sind und immer wieder schikanöser Behandlung durch Teile der übrigen Bevölkerung unterliegen, dass es in der Vergangenheit zu massiven Übergriffen gekommen ist, so auch bei einem blutigen Anschlag vom 28. Mai 2010 auf zwei Moscheen der Ahmadiyya-Gemeinschaft in Lahore, zu dem sich pakistanische Taliban-Milizen bekannt hatten, dass pakistanische Polizeieinheiten - ihrereseits unter Einsatz ihres Lebens - zirka 2000 Ahmadiyya-Gläubige befreien konnten, die die Attentäter in den beiden Moscheen als Geiseln festgehalten hatten, dass die Gemeinschaft der Ahmadis wegen ihres Glaubensbekenntnisses zwar auch von staatlicher Seite sanktioniert wird, die einzelnen Mitglieder jedoch von den Behörden nicht systematisch verfolgt werden, dass auf das Vorliegen einer Kollektivverfolgung auch weiterhin nicht geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen relevanten Gefährdung oder unmenschlicher Behandlung von in Pakistan ansässigen Ahmadi gesprochen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7054/2006 vom 1. Februar 2008 E. 5.4), weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig zu beurteilen ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der besonderen Situation der Ahmadi in Pakistan praxisgemäss dadurch Rechnung getragen wird, dass bereits die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft als "starkes Indiz" für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewertet wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 22 E. 6.c S. 229), dass indessen keine individuellen Gründe vorliegen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, da der Beschwerdeführer keine besonders exponierte Stellung in der Glaubensgemeinschaft der Ahmadi inne hatte, dass den eingereichten Arztzeugnissen nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes konkret gefährdet, dass die entsprechend benötigte medizinische Behandlung auch in Pakistan gewährleistet ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens auch keine Parteientschädigung auszurichten ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: