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D-6977/2018

D-6977/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-19 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) März 2018 in die Schweiz und suchte am (...) April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am selben Tag wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) D._______ zugewiesen (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]) und füllte das Personalienblatt wie folgt aus: B._______, geboren am (...) in der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) und Staatsangehöriger dieses Staats; Volksgruppe / Ethnie / Stamm: Congo, Centrale, (...); Muttersprache: Lingala; andere Sprachen: Lingala, (...); Name des Ehepartners, E._______; Konfession: (...); genaue Postadresse des Wohnortes: (in Gemeinde F._______ von Kinshasa). B. Am 11. April 2018 fand im VZ D._______ die Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben im Wesentlichen, wobei er als Ethnie abweichend "Bakongo (Kongo)" angab. Bezüglich übriger Sprachkenntnisse nannte er "Französisch: sehr gut", wobei die Personalienaufnahme ohne Dolmetscher in dieser Sprache durchgeführt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er zudem Folgendes zu Protokoll: Er habe am (...) in Kongo (Kinshasa) geheiratet, seine Ehefrau sei am (...) geboren, kongolesische Staatsangehörige und halte sich dort auf. Er habe nie einen Pass besessen oder beantragt. Seine Identitätskarte habe er im Meer verloren und seinen Heimatstaat habe er letztmals am (...) März 2018 verlassen. Diese letzten beiden Angaben liess er am 17. April 2018 durch seine damalige Rechtsvertretung insofern korrigieren, als er seine Wählerkarte im Meer verloren und seinen Heimatstaat letztmals am (...) September 2016 verlassen habe. C. C.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) März 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) fand am 17. April 2018 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 6. Juni 2016 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden lehnten die Übernahme am 20. Juni 2018 ab. Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am (...) März 2017 unter den Personalien G._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), um Asyl nachgesucht und sei aufgrund seines Gesundheitszustands als (...) registriert worden. Am 21. Juni 2018 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank C-VIS ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2015 auf der Portugiesischen Vertretung in Luanda unter den Personalien A._______, geboren am (...), mit einem am (...) 2013 ausgestellten angolanischen Reisepass, worin H._______ (Angola) als Geburtsort verzeichnet war, einen Visumantrag eingereicht hat. Auf demselben Visumantrag befanden sich Frau I._______, geboren am (...) in H._______, und Herr J._______, geboren am (...) in Luanda, beide angolanische Staatsangehörige. D. Am 9. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter statt. Dabei machte er im Wesentlichen (nachstehend in chronologischer Darstellung) folgende Angaben: Er heisse B._______ und sei am (...) als Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) in Kinshasa zur Welt gekommen. Er verfüge über keine zweite Staatsangehörigkeit. Er habe seine Schulbildung in K._______ (Gemeinde von Kinshasa), von je (...) Jahren Primar- und Sekundarschule an der Schule L._______ in M._______ absolviert und mit einem Diplom als (...) abgeschlossen. Er habe sein ganzes Leben in Kinshasa verbracht, bevor er nach Brazzaville ausgereist sei. Sein Vater sei im Jahr (...) und seine Mutter im Jahr 2016 gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe er mit seiner Mutter in K._______ gewohnt. An der von ihm zuvor angegebenen letzten Wohnadresse habe er nur vom (...) bis zum (...) September 2016 gewohnt. Seine von ihm zuvor erwähnte, ebenfalls Lingala und Französisch sprechende Ehefrau, sei im Jahr 2011, nachdem seine Probleme begonnen hätten, mit den beiden Kindern, der Tochter N._______, geboren am (...), und dem Sohn O._______, geboren am (...), zu ihrem Vater nach P._______ gezogen. Er habe zunächst als (...) gearbeitet. Da er diese Tätigkeit wegen Problemen mit (...) nicht mehr habe ausüben können, habe er im Jahr 2010 begonnen, auf dem grossen Markt Q._______ in Kinshasa Waren zu verkaufen. Da man dabei immer wieder von der Polizei belästigt und zu Geldzahlungen gezwungen worden sei, habe er eine Art Selbsthilfegruppe mit dem Namen R._______ gebildet. Im (...) 2011 sei der damals für die oppositionelle Partei S._______ für einen Sitz im Parlament kandidierende T._______ an ihn herangetreten und habe ihm Unterstützung für seine Bewegung in Aussicht gestellt, wenn er seinerseits von dieser unterstützt würde. Als sich der Beschwerdeführer am (...) November 2011 für eine Protestveranstaltung vorbereitet habe, sei er von (...) Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und in ein Gebäude an der U._______ in (Gemeinde V._______ von Kinshasa) verbracht worden. Dort sei er bis zum (...) Dezember 2011 festgehalten und geschlagen worden. Schliesslich sei er, nachdem er über seine Mutter und T._______ eine Geldzahlung organisiert gehabt habe, am (...) Dezember 2011 freigekommen. Zusammen mit seiner Mutter und seinem Sohn sei er mit einem von T._______ gemieteten Auto nach W._______ (in Kinshasa) gefahren. Am (...) Januar 2012 hätten sie die Grenze zu Angola überquert und seien zu seinem Onkel nach Luanda weitergefahren. Dort sei das Leben nicht einfach gewesen, da man, egal ob Kongolese oder Angolaner, rasch mal Schwierigkeiten bekomme. Auch habe sich sein Onkel um alles kümmern müssen. Vor diesem Hintergrund habe ihm sein Onkel über einen Kollegen ein Dokument besorgt, damit er das Land verlassen könne. Im angolanischen Reisepass stünde sein Name, den man aber auf Portugiesisch abgeändert habe, ebenso sei sein Jahrgang auf (...) geändert worden. Zwecks Ausstellung eines Visums habe er sich dann auf die Portugiesische Botschaft begeben und dort die Fingerabdrücke abgegeben. Etwa (...) Wochen später habe der erwähnte Kollege seinem Vater den Pass gezeigt und gesagt, dieser sei gestempelt und annulliert worden und sei nicht mehr gültig. Mit einer Ausreise habe es nie geklappt. Schliesslich sei seine Mutter im (...) 2016 gestorben. Im (...) 2016 habe er einen Anruf vom inzwischen ins Parlament gewählten T._______ erhalten. Dieser habe ihm erklärt, dass die anlässlich der Wahlen 2011 verhafteten Personen freigelassen worden seien und er nach Kinshasa zurückkehren könne. Am (...) September 2016 habe er die Rückreise nach Kinshasa angetreten. In X._______ in der Stadtgemeinde Y._______ habe er eine von T._______ organisierte Wohnung bezogen. In der Folge sei er wieder als Markthändler tätig geworden. Er sei aufgefordert worden, am (...) September 2016 an einer Kundgebung der Opposition teilzunehmen. Die Polizei sei mit Tränengas eingeschritten. Er sei gestürzt und als er wieder aufgewacht sei, habe ihn die Polizei zusammen mit anderen Verhafteten nach Z._______ gebracht. Als man ihn dort registriert habe, sei er wiedererkannt und anschliessend derart massiv misshandelt worden, dass er nach AA._______ in Spitalpflege habe verbracht werden müssen. Dort sei er am (...) September 2016 von T._______ aufgesucht worden. Mit dessen Hilfe sei er noch am selben Tag über den Fluss nach Brazzaville ausgereist. Zirka am (...) Dezember 2016 habe er im Fernsehen gesehen, dass T._______ verhaftet worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von Schleppern seine Weiterreise organisiert und sei im Januar 2017 unter Verwendung eines Reisepasses von Kongo-Brazzaville auf dem Luftweg in BB._______ gelangt. Auf seiner Weiterreise habe er seine Papiere respektive seine Wählerkarte im Meer verloren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine durch den Bürgermeister und Zivilstandsbeamten CC._______ der Gemeinde F._______ von Kinshasa am (...) März 2018 ausgestellte Urkunde ([...]; nachfolgend: Zivilstandsurkunde) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 20. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, lauteten. F. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien seine Personendaten im ZEMIS gemäss seinem Gesuch auf B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht von DD._______, vom (...) 2018, und eine Kopie der Zivilstandsurkunde vom (...) März 2018 ein. G. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte dieVorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung auf. I. Mit Zuweisungsentscheid vom 7. September 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. J. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere verwies sie bezüglich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, hielt an der vorgenommenen Datenänderung fest und führte aus, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. K. Mit Verfügung vom 24. September 2018 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. L. Am 12. Oktober 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. M. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Beschwerdeverfahren (...) betreffend Asyl- und Wegweisung bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zur Koordination der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sistiert, das bisher ebenfalls unter der Verfahrensnummer (...) geführte Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung getrennt und als separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6977/2018 weitergeführt.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht vom Amtes wegen an.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Personendaten seien im ZEMIS wie folgt zu berichtigen: B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa).

E. 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zen-trale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.

E. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

E. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).

E. 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).

E. 3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, korrekt sind. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personendaten B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.

E. 3.6.1 Hinsichtlich der Herkunft und Identität des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass dessen Aussagen bezüglich des Aufenthalts in Kinshasa und Angola eine Reihe von Ungereimtheiten enthielten. Auf die Frage nach seinen Wohnsitzen habe er zunächst angegeben, sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Kinshasa gewohnt zu haben. Erst später, als er gefragt worden sei, ob er noch eine andere Staatsangehörigkeit besässe, habe er angegeben, aufgrund seiner Probleme im Kongo zusammen mit seiner Mutter nach Angola geflohen zu sein. Darauf angesprochen, weshalb er das nicht bereits früher erwähnt habe, habe er zu Protokoll gegeben, dass er darauf gewartet habe, bis man ihm die Erlaubnis gebe, zu erzählen, wo er überall gewesen sei. Dieser Aussage könne nicht gefolgt werden. Nicht nur sei er zu Beginn der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden, sondern auch die vorgängigen Fragen nach seinem Wohnsitz seien klar und verständlich formuliert gewesen und es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, über seinen Aufenthalt in Angola bereits zu diesem Zeitpunkt zu berichten. Im Rahmen der Anhörung sei er ein weiteres Mal auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden, was ihn nicht davon abgehalten habe, auch im weiteren Verlauf der Anhörung widersprüchliche Angaben zu machen. So habe er zunächst angegeben, dass er nur mit seiner Mutter nach Angola geflüchtet sei. Mit seiner Ehefrau hätte er nur per Telefon Kontakt gehabt und weder sie noch seine Kinder während seines Aufenthalts in Angola je gesehen. Damit konfrontiert, dass sein Visumantrag zwei weitere Personen - mit Personalien, welche seiner Ehefrau sowie seinem Sohn ähnlich seien - beinhaltete, habe er angegeben, dass es sich dabei nicht um seine Ehefrau und seinen Sohn sondern um eine Klientin des Kollegen seines Onkels handeln würde. Dies sei ein Trick gewesen, damit er bei der Passkontrolle keine Probleme haben würde. Als ihm anlässlich der Anhörung Bilder von seiner Familie vorgelegt worden seien, publiziert auf seinem eigenen Facebook-Profil wie auch auf jenem seiner Ehefrau, habe er bestätigt, dass es sich um seine Ehefrau und seine Kinder handle. Er habe jedoch abgestritten, dass seine Ehefrau je in Luanda gelebt habe, obwohl dies als aktueller Wohnort auf dem Facebook-Profil eingetragen sei. Erst als er damit konfrontiert worden sei, dass auf den Passbildern des Visumantrags seine Ehefrau sowie sein Sohn abgebildet seien, habe er gestanden, dass es sich um diese beiden Personen handle. Zudem sei der letzte ihm bekannte Wohnsitz seiner Frau EE._______ in Luanda. Seine Aussagen seien somit widersprüchlich, enthielten eine Reihe von Ungereimtheiten und erweckten erhebliche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. Asylsuchende würden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, ihre Identität vollständig offenzulegen und Identitäts- oder Reisedokumente abzugeben. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Identität (B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo [Kinshasa]) habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Originaldokumente oder Beweismittel zu den Akten gereicht, sondern lediglich eine Zivilstandsurkunde aus dem Kongo im Original. Gemäss seinen Aussagen habe ein Freund dieses Dokument im Kongo ausstellen lassen, als er (Beschwerdeführer) sich bereits in Griechenland befunden habe und ihm dort von seinen Problemen erzählt habe. Daraufhin habe der Freund ein Passfoto von ihm verlangt und gesagt, er würde schauen, was möglich sei. Seine Wählerkarte habe er im Meer verloren. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien ohne Substanz. In Verbindung mit seinen vorerwähnten widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthalt in Angola und seinem Visumantrag müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die Tatsache der fehlenden Papiere mit Schutzbehauptungen zu erklären versucht habe. Dazu sei anzumerken, dass er sich in Griechenland mit nochmals anderen Personalien, nämlich als G._______, geboren am (...), registriert habe. Die Tatsache, dass er bis dahin keine rechtsgenüglichen Originaldokumente abgegeben habe, deute darauf hin, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Er habe die von ihm geltend gemachten Personalien und die kongolesische Staatsangehörigkeit weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, er habe den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo beantragt, könne aufgrund der vom SEM aufgeführten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Somit stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe.

E. 3.6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Berichtigungsantrags insbesondere aus, er habe ein amtliches Dokument im Original, nämlich eine "Attestation de perte des pièces d'identité" (nachfolgend: Attestation) eingereicht und glaubhaft dargelegt, weshalb er nicht in der Lage sei, eine Identitätskarte oder einen Reisepass seines Heimatstaats beizubringen. Aufgrund der Attestation stehe seine Identität fest und sei gesichert im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012 (nachfolgend: Weisung). Überdies enthalte das Dokument sein Foto, weshalb es sich um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,SR 142.311) handle. Er habe dargelegt, wie er sich das Dokument beschafft habe, als er sich in Griechenland aufgehalten habe; das SEM habe weder die Echtheit des Dokuments in Zweifel gezogen noch Massnahmen getroffen, um die Echtheit festzustellen. Sein in Eurodac registriertes Reisepapier sei einzig dazu angefertigt worden, dass er sich der Verfolgung entziehen könne, und präjudiziere seine wahre Identität nicht. Bekanntlich könne in Afrika jedes amtliche Dokument leicht käuflich erworben werden. Falls das SEM seine wahre Herkunft in Zweifel ziehe, solle es eine Lingua-Analyse anordnen. Seine sich auf seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) beziehenden Asylvorbringen erlaubten es, seine wahre Herkunft zu ermitteln; das SEM solle ihnen bei der Feststellung seiner Identität Rechnung tragen. Seine Verfolgungsvorbringen bewiesen, dass er Kongolese sei und der in Eurodac verzeichnete Reisepass nur zum Zweck des Reisens und nicht zum Nachweis seiner Identität ausgestellt worden sei.

E. 3.6.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwies das SEM hinsichtlich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf seinen Asylentscheid. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden und es sei ihm mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen. Zudem sei er bis zur Mandatierung seines externen Rechtsvertreters von der Rechtsberatungsstelle des VZ D._______ vertreten worden. Auch diese habe ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert. Weiter dürfe davon ausgegangen werden, dass auch ein externer Rechtsvertreter die Rechte und Pflichten einer asylsuchenden Person kenne und seinen Mandanten entsprechend informiere und berate. All dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, Informationen zurückzubehalten und jeweils erst Eingeständnisse zu machen, wenn er vor belegte Tatsachen gestellt worden sei. Dass er damit seine Familie beschützen wolle, vermöge nicht zu überzeugen und gleiche einer Schutzbehauptung. Dasselbe gelte bezüglich des Einwands des Rechtsvertreters, er habe den Beschwerdeführer in der Anhörungspause zurechtgewiesen und dieser habe aufgrund des Erlebten Mühe gehabt, ein Vertrauensverhältnis mit den in der Anhörung anwesenden Personen aufzubauen. Dem hielt das SEM entgegen, dass es dem Rechtsvertreter jederzeit freigestanden wäre, eine Pause einzuberufen, um mit seinem Mandanten zu sprechen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen aus eigenem Anstoss berichtige. Schliesslich sei das von ihm eingereichte Identitätsdokument aus dem Kongo nicht rechtsgenüglich, da es die Kriterien von Art. 1a Bst. a-c AsylV 1 und der Rechtsprechung (BVGE 2007/7) nicht erfülle. Das SEM verkenne nicht, dass Identitätsdokumente, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, in gewissen Kontexten käuflich erwerbbar seien. Diverse Quellen deuteten jedoch darauf hin, dass dies auch im Kongo möglich sei. Hierfür spreche auch die Art und Weise, wie er sich dieses Dokument über eine ihm anfangs unbekannte Person habe beschaffen können. Seinem Argument, dass dem eingereichten kongolesischen Identitätsdokument ein höherer Beweiswert zugemessen werden müsse als dem angolanischen Pass, mit welchem er sich auf der Portugiesischen Botschaft in Angola ausgewiesen habe, könne nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage sei vom SEM ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht worden.

E. 3.6.4 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM habe nicht nachweisen können, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. In diesem Fall des Zweifels werde die Beweislastverteilung zugunsten des Beschwerdeführers umgekehrt.

E. 4.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kinshasa und Angola eine Reihe von Ungereimtheiten enthielten und widersprüchlich seien. Bei seinen Aussagen zu den fehlenden Reise- oder Identitätspapieren handle es sich um Schutzbehauptungen. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Seine Behauptung, er heisse B._______, sei am (...) geboren und aus Kongo (Kinshasa), sei weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo beantragt zu haben, könne aufgrund der vorerwähnten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Somit stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass dem von ihm eingereichten kongolesischen Identitätsdokument ein höherer Beweiswert zuzumessen sei als dem angolanischen Pass, mit welchem er sich in der Portugiesischen Botschaft in Angola ausgewiesen habe, könne nicht gefolgt werden.

E. 4.3 Wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt, gilt eine Tatsache nach den im Verfahren zur Berichtigung von ZEMIS-Daten massgeblichen Beweisregeln als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Das SEM nahm seine Beurteilung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kinshasa und Angola vor. Des Weiteren nahm es Bezug auf Vorbringen im Zusammenhang mit dem angolanischen Reisepass, dem Schengenvisum und der eingereichten kongolesischen Zivilstandsurkunde, zu deren Beweiskraft es sich äusserte. Indessen hat das SEM seine Beurteilung der Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht gestützt auf die Gesamtumstände vorgenommen. In diesem Zusammenhang wäre nebst den vom SEM gewürdigten Elementen dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Beschwerdeführer keine der in Angola am häufigsten verwendeten Sprachen spricht und die Anhörungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs in den in Kongo (Kinshasa) vorherrschenden Sprachen erfolgte. Weiter wäre der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass sich seine freie (und detaillierte) Schilderung der Asylvorbringen im Kontext der politischen Situation in Kongo (Kinshasa) bewegt, wobei er geographisch detaillierte Einordnungen vornimmt und ihm bekannte Personen und Persönlichkeiten nennt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren in Griechenland geltend gemacht, aus dem Kongo zu sein, was nicht in die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde, sondern lediglich die Unstimmigkeit im Hinblick auf das Geburtsjahr. Nach dem Gesagten beruhen die in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS auf einer unvollständigen Beweiswürdigung. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM hinsichtlich der Beweiswürdigung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht.

E. 5 Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts der Beschwerdegutheissung und Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos.

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6977/2018 Urteil vom 19. Dezember 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, alias B._______, geboren am (...), Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) März 2018 in die Schweiz und suchte am (...) April 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am selben Tag wurde er per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) D._______ zugewiesen (Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 [TestV, SR 142.318.1]) und füllte das Personalienblatt wie folgt aus: B._______, geboren am (...) in der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) und Staatsangehöriger dieses Staats; Volksgruppe / Ethnie / Stamm: Congo, Centrale, (...); Muttersprache: Lingala; andere Sprachen: Lingala, (...); Name des Ehepartners, E._______; Konfession: (...); genaue Postadresse des Wohnortes: (in Gemeinde F._______ von Kinshasa). B. Am 11. April 2018 fand im VZ D._______ die Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben im Wesentlichen, wobei er als Ethnie abweichend "Bakongo (Kongo)" angab. Bezüglich übriger Sprachkenntnisse nannte er "Französisch: sehr gut", wobei die Personalienaufnahme ohne Dolmetscher in dieser Sprache durchgeführt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er zudem Folgendes zu Protokoll: Er habe am (...) in Kongo (Kinshasa) geheiratet, seine Ehefrau sei am (...) geboren, kongolesische Staatsangehörige und halte sich dort auf. Er habe nie einen Pass besessen oder beantragt. Seine Identitätskarte habe er im Meer verloren und seinen Heimatstaat habe er letztmals am (...) März 2018 verlassen. Diese letzten beiden Angaben liess er am 17. April 2018 durch seine damalige Rechtsvertretung insofern korrigieren, als er seine Wählerkarte im Meer verloren und seinen Heimatstaat letztmals am (...) September 2016 verlassen habe. C. C.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) März 2017 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) fand am 17. April 2018 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 6. Juni 2016 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden lehnten die Übernahme am 20. Juni 2018 ab. Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Griechenland am (...) März 2017 unter den Personalien G._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), um Asyl nachgesucht und sei aufgrund seines Gesundheitszustands als (...) registriert worden. Am 21. Juni 2018 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. C.b Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank C-VIS ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am (...) Dezember 2015 auf der Portugiesischen Vertretung in Luanda unter den Personalien A._______, geboren am (...), mit einem am (...) 2013 ausgestellten angolanischen Reisepass, worin H._______ (Angola) als Geburtsort verzeichnet war, einen Visumantrag eingereicht hat. Auf demselben Visumantrag befanden sich Frau I._______, geboren am (...) in H._______, und Herr J._______, geboren am (...) in Luanda, beide angolanische Staatsangehörige. D. Am 9. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter statt. Dabei machte er im Wesentlichen (nachstehend in chronologischer Darstellung) folgende Angaben: Er heisse B._______ und sei am (...) als Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) in Kinshasa zur Welt gekommen. Er verfüge über keine zweite Staatsangehörigkeit. Er habe seine Schulbildung in K._______ (Gemeinde von Kinshasa), von je (...) Jahren Primar- und Sekundarschule an der Schule L._______ in M._______ absolviert und mit einem Diplom als (...) abgeschlossen. Er habe sein ganzes Leben in Kinshasa verbracht, bevor er nach Brazzaville ausgereist sei. Sein Vater sei im Jahr (...) und seine Mutter im Jahr 2016 gestorben. Nach dem Tod seines Vaters habe er mit seiner Mutter in K._______ gewohnt. An der von ihm zuvor angegebenen letzten Wohnadresse habe er nur vom (...) bis zum (...) September 2016 gewohnt. Seine von ihm zuvor erwähnte, ebenfalls Lingala und Französisch sprechende Ehefrau, sei im Jahr 2011, nachdem seine Probleme begonnen hätten, mit den beiden Kindern, der Tochter N._______, geboren am (...), und dem Sohn O._______, geboren am (...), zu ihrem Vater nach P._______ gezogen. Er habe zunächst als (...) gearbeitet. Da er diese Tätigkeit wegen Problemen mit (...) nicht mehr habe ausüben können, habe er im Jahr 2010 begonnen, auf dem grossen Markt Q._______ in Kinshasa Waren zu verkaufen. Da man dabei immer wieder von der Polizei belästigt und zu Geldzahlungen gezwungen worden sei, habe er eine Art Selbsthilfegruppe mit dem Namen R._______ gebildet. Im (...) 2011 sei der damals für die oppositionelle Partei S._______ für einen Sitz im Parlament kandidierende T._______ an ihn herangetreten und habe ihm Unterstützung für seine Bewegung in Aussicht gestellt, wenn er seinerseits von dieser unterstützt würde. Als sich der Beschwerdeführer am (...) November 2011 für eine Protestveranstaltung vorbereitet habe, sei er von (...) Angehörigen der Sicherheitskräfte festgenommen und in ein Gebäude an der U._______ in (Gemeinde V._______ von Kinshasa) verbracht worden. Dort sei er bis zum (...) Dezember 2011 festgehalten und geschlagen worden. Schliesslich sei er, nachdem er über seine Mutter und T._______ eine Geldzahlung organisiert gehabt habe, am (...) Dezember 2011 freigekommen. Zusammen mit seiner Mutter und seinem Sohn sei er mit einem von T._______ gemieteten Auto nach W._______ (in Kinshasa) gefahren. Am (...) Januar 2012 hätten sie die Grenze zu Angola überquert und seien zu seinem Onkel nach Luanda weitergefahren. Dort sei das Leben nicht einfach gewesen, da man, egal ob Kongolese oder Angolaner, rasch mal Schwierigkeiten bekomme. Auch habe sich sein Onkel um alles kümmern müssen. Vor diesem Hintergrund habe ihm sein Onkel über einen Kollegen ein Dokument besorgt, damit er das Land verlassen könne. Im angolanischen Reisepass stünde sein Name, den man aber auf Portugiesisch abgeändert habe, ebenso sei sein Jahrgang auf (...) geändert worden. Zwecks Ausstellung eines Visums habe er sich dann auf die Portugiesische Botschaft begeben und dort die Fingerabdrücke abgegeben. Etwa (...) Wochen später habe der erwähnte Kollege seinem Vater den Pass gezeigt und gesagt, dieser sei gestempelt und annulliert worden und sei nicht mehr gültig. Mit einer Ausreise habe es nie geklappt. Schliesslich sei seine Mutter im (...) 2016 gestorben. Im (...) 2016 habe er einen Anruf vom inzwischen ins Parlament gewählten T._______ erhalten. Dieser habe ihm erklärt, dass die anlässlich der Wahlen 2011 verhafteten Personen freigelassen worden seien und er nach Kinshasa zurückkehren könne. Am (...) September 2016 habe er die Rückreise nach Kinshasa angetreten. In X._______ in der Stadtgemeinde Y._______ habe er eine von T._______ organisierte Wohnung bezogen. In der Folge sei er wieder als Markthändler tätig geworden. Er sei aufgefordert worden, am (...) September 2016 an einer Kundgebung der Opposition teilzunehmen. Die Polizei sei mit Tränengas eingeschritten. Er sei gestürzt und als er wieder aufgewacht sei, habe ihn die Polizei zusammen mit anderen Verhafteten nach Z._______ gebracht. Als man ihn dort registriert habe, sei er wiedererkannt und anschliessend derart massiv misshandelt worden, dass er nach AA._______ in Spitalpflege habe verbracht werden müssen. Dort sei er am (...) September 2016 von T._______ aufgesucht worden. Mit dessen Hilfe sei er noch am selben Tag über den Fluss nach Brazzaville ausgereist. Zirka am (...) Dezember 2016 habe er im Fernsehen gesehen, dass T._______ verhaftet worden sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Hilfe von Schleppern seine Weiterreise organisiert und sei im Januar 2017 unter Verwendung eines Reisepasses von Kongo-Brazzaville auf dem Luftweg in BB._______ gelangt. Auf seiner Weiterreise habe er seine Papiere respektive seine Wählerkarte im Meer verloren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine durch den Bürgermeister und Zivilstandsbeamten CC._______ der Gemeinde F._______ von Kinshasa am (...) März 2018 ausgestellte Urkunde ([...]; nachfolgend: Zivilstandsurkunde) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 20. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, lauteten. F. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien seine Personendaten im ZEMIS gemäss seinem Gesuch auf B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht von DD._______, vom (...) 2018, und eine Kopie der Zivilstandsurkunde vom (...) März 2018 ein. G. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte dieVorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung auf. I. Mit Zuweisungsentscheid vom 7. September 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. J. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere verwies sie bezüglich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, hielt an der vorgenommenen Datenänderung fest und führte aus, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. K. Mit Verfügung vom 24. September 2018 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. L. Am 12. Oktober 2018 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. M. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Beschwerdeverfahren (...) betreffend Asyl- und Wegweisung bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zur Koordination der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sistiert, das bisher ebenfalls unter der Verfahrensnummer (...) geführte Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung getrennt und als separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6977/2018 weitergeführt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der Parteien gebunden und wendet das Recht vom Amtes wegen an. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Personendaten seien im ZEMIS wie folgt zu berichtigen: B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa). 3.2 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zen-trale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.4 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.). Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3., je m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). 3.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben (als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen, dass die aktuell im ZEMIS eingetragenen Personendaten A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, korrekt sind. Der Beschwerdeführer hat wiederum nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachten Personendaten B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa), richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher sind als die im ZEMIS erfassten, ihnen mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Personendaten im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.6.1 Hinsichtlich der Herkunft und Identität des Beschwerdeführers führte das SEM aus, dass dessen Aussagen bezüglich des Aufenthalts in Kinshasa und Angola eine Reihe von Ungereimtheiten enthielten. Auf die Frage nach seinen Wohnsitzen habe er zunächst angegeben, sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise in Kinshasa gewohnt zu haben. Erst später, als er gefragt worden sei, ob er noch eine andere Staatsangehörigkeit besässe, habe er angegeben, aufgrund seiner Probleme im Kongo zusammen mit seiner Mutter nach Angola geflohen zu sein. Darauf angesprochen, weshalb er das nicht bereits früher erwähnt habe, habe er zu Protokoll gegeben, dass er darauf gewartet habe, bis man ihm die Erlaubnis gebe, zu erzählen, wo er überall gewesen sei. Dieser Aussage könne nicht gefolgt werden. Nicht nur sei er zu Beginn der Anhörung auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden, sondern auch die vorgängigen Fragen nach seinem Wohnsitz seien klar und verständlich formuliert gewesen und es wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, über seinen Aufenthalt in Angola bereits zu diesem Zeitpunkt zu berichten. Im Rahmen der Anhörung sei er ein weiteres Mal auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen worden, was ihn nicht davon abgehalten habe, auch im weiteren Verlauf der Anhörung widersprüchliche Angaben zu machen. So habe er zunächst angegeben, dass er nur mit seiner Mutter nach Angola geflüchtet sei. Mit seiner Ehefrau hätte er nur per Telefon Kontakt gehabt und weder sie noch seine Kinder während seines Aufenthalts in Angola je gesehen. Damit konfrontiert, dass sein Visumantrag zwei weitere Personen - mit Personalien, welche seiner Ehefrau sowie seinem Sohn ähnlich seien - beinhaltete, habe er angegeben, dass es sich dabei nicht um seine Ehefrau und seinen Sohn sondern um eine Klientin des Kollegen seines Onkels handeln würde. Dies sei ein Trick gewesen, damit er bei der Passkontrolle keine Probleme haben würde. Als ihm anlässlich der Anhörung Bilder von seiner Familie vorgelegt worden seien, publiziert auf seinem eigenen Facebook-Profil wie auch auf jenem seiner Ehefrau, habe er bestätigt, dass es sich um seine Ehefrau und seine Kinder handle. Er habe jedoch abgestritten, dass seine Ehefrau je in Luanda gelebt habe, obwohl dies als aktueller Wohnort auf dem Facebook-Profil eingetragen sei. Erst als er damit konfrontiert worden sei, dass auf den Passbildern des Visumantrags seine Ehefrau sowie sein Sohn abgebildet seien, habe er gestanden, dass es sich um diese beiden Personen handle. Zudem sei der letzte ihm bekannte Wohnsitz seiner Frau EE._______ in Luanda. Seine Aussagen seien somit widersprüchlich, enthielten eine Reihe von Ungereimtheiten und erweckten erhebliche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. Asylsuchende würden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht aufgefordert, ihre Identität vollständig offenzulegen und Identitäts- oder Reisedokumente abzugeben. Bezüglich der von ihm geltend gemachten Identität (B._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Kongo [Kinshasa]) habe der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Originaldokumente oder Beweismittel zu den Akten gereicht, sondern lediglich eine Zivilstandsurkunde aus dem Kongo im Original. Gemäss seinen Aussagen habe ein Freund dieses Dokument im Kongo ausstellen lassen, als er (Beschwerdeführer) sich bereits in Griechenland befunden habe und ihm dort von seinen Problemen erzählt habe. Daraufhin habe der Freund ein Passfoto von ihm verlangt und gesagt, er würde schauen, was möglich sei. Seine Wählerkarte habe er im Meer verloren. Diese Aussagen des Beschwerdeführers seien ohne Substanz. In Verbindung mit seinen vorerwähnten widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthalt in Angola und seinem Visumantrag müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass er die Tatsache der fehlenden Papiere mit Schutzbehauptungen zu erklären versucht habe. Dazu sei anzumerken, dass er sich in Griechenland mit nochmals anderen Personalien, nämlich als G._______, geboren am (...), registriert habe. Die Tatsache, dass er bis dahin keine rechtsgenüglichen Originaldokumente abgegeben habe, deute darauf hin, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Er habe die von ihm geltend gemachten Personalien und die kongolesische Staatsangehörigkeit weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, er habe den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo beantragt, könne aufgrund der vom SEM aufgeführten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Somit stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. 3.6.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Berichtigungsantrags insbesondere aus, er habe ein amtliches Dokument im Original, nämlich eine "Attestation de perte des pièces d'identité" (nachfolgend: Attestation) eingereicht und glaubhaft dargelegt, weshalb er nicht in der Lage sei, eine Identitätskarte oder einen Reisepass seines Heimatstaats beizubringen. Aufgrund der Attestation stehe seine Identität fest und sei gesichert im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten ZEMIS vom 1. Juli 2012 (nachfolgend: Weisung). Überdies enthalte das Dokument sein Foto, weshalb es sich um einen Identitätsausweis beziehungsweise ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,SR 142.311) handle. Er habe dargelegt, wie er sich das Dokument beschafft habe, als er sich in Griechenland aufgehalten habe; das SEM habe weder die Echtheit des Dokuments in Zweifel gezogen noch Massnahmen getroffen, um die Echtheit festzustellen. Sein in Eurodac registriertes Reisepapier sei einzig dazu angefertigt worden, dass er sich der Verfolgung entziehen könne, und präjudiziere seine wahre Identität nicht. Bekanntlich könne in Afrika jedes amtliche Dokument leicht käuflich erworben werden. Falls das SEM seine wahre Herkunft in Zweifel ziehe, solle es eine Lingua-Analyse anordnen. Seine sich auf seinen Heimatstaat Kongo (Kinshasa) beziehenden Asylvorbringen erlaubten es, seine wahre Herkunft zu ermitteln; das SEM solle ihnen bei der Feststellung seiner Identität Rechnung tragen. Seine Verfolgungsvorbringen bewiesen, dass er Kongolese sei und der in Eurodac verzeichnete Reisepass nur zum Zweck des Reisens und nicht zum Nachweis seiner Identität ausgestellt worden sei. 3.6.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 verwies das SEM hinsichtlich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf seinen Asylentscheid. Der Beschwerdeführer sei zwei Mal auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen worden und es sei ihm mehrmals die Möglichkeit gegeben worden, Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen. Zudem sei er bis zur Mandatierung seines externen Rechtsvertreters von der Rechtsberatungsstelle des VZ D._______ vertreten worden. Auch diese habe ihn über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert. Weiter dürfe davon ausgegangen werden, dass auch ein externer Rechtsvertreter die Rechte und Pflichten einer asylsuchenden Person kenne und seinen Mandanten entsprechend informiere und berate. All dies habe den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, Informationen zurückzubehalten und jeweils erst Eingeständnisse zu machen, wenn er vor belegte Tatsachen gestellt worden sei. Dass er damit seine Familie beschützen wolle, vermöge nicht zu überzeugen und gleiche einer Schutzbehauptung. Dasselbe gelte bezüglich des Einwands des Rechtsvertreters, er habe den Beschwerdeführer in der Anhörungspause zurechtgewiesen und dieser habe aufgrund des Erlebten Mühe gehabt, ein Vertrauensverhältnis mit den in der Anhörung anwesenden Personen aufzubauen. Dem hielt das SEM entgegen, dass es dem Rechtsvertreter jederzeit freigestanden wäre, eine Pause einzuberufen, um mit seinem Mandanten zu sprechen. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen aus eigenem Anstoss berichtige. Schliesslich sei das von ihm eingereichte Identitätsdokument aus dem Kongo nicht rechtsgenüglich, da es die Kriterien von Art. 1a Bst. a-c AsylV 1 und der Rechtsprechung (BVGE 2007/7) nicht erfülle. Das SEM verkenne nicht, dass Identitätsdokumente, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, in gewissen Kontexten käuflich erwerbbar seien. Diverse Quellen deuteten jedoch darauf hin, dass dies auch im Kongo möglich sei. Hierfür spreche auch die Art und Weise, wie er sich dieses Dokument über eine ihm anfangs unbekannte Person habe beschaffen können. Seinem Argument, dass dem eingereichten kongolesischen Identitätsdokument ein höherer Beweiswert zugemessen werden müsse als dem angolanischen Pass, mit welchem er sich auf der Portugiesischen Botschaft in Angola ausgewiesen habe, könne nicht gefolgt werden. Bei dieser Sachlage sei vom SEM ein Bestreitungsvermerk im ZEMIS angebracht worden. 3.6.4 In der Replik wurde ausgeführt, das SEM habe nicht nachweisen können, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Dokument um eine Fälschung handle. In diesem Fall des Zweifels werde die Beweislastverteilung zugunsten des Beschwerdeführers umgekehrt. 4. 4.1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Partei (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Hierbei handelt es sich um einen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kinshasa und Angola eine Reihe von Ungereimtheiten enthielten und widersprüchlich seien. Bei seinen Aussagen zu den fehlenden Reise- oder Identitätspapieren handle es sich um Schutzbehauptungen. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Seine Behauptung, er heisse B._______, sei am (...) geboren und aus Kongo (Kinshasa), sei weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo beantragt zu haben, könne aufgrund der vorerwähnten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Somit stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Dem Argument des Beschwerdeführers, dass dem von ihm eingereichten kongolesischen Identitätsdokument ein höherer Beweiswert zuzumessen sei als dem angolanischen Pass, mit welchem er sich in der Portugiesischen Botschaft in Angola ausgewiesen habe, könne nicht gefolgt werden. 4.3 Wie bereits in Erwägung 3.4 erwähnt, gilt eine Tatsache nach den im Verfahren zur Berichtigung von ZEMIS-Daten massgeblichen Beweisregeln als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Das SEM nahm seine Beurteilung gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Kinshasa und Angola vor. Des Weiteren nahm es Bezug auf Vorbringen im Zusammenhang mit dem angolanischen Reisepass, dem Schengenvisum und der eingereichten kongolesischen Zivilstandsurkunde, zu deren Beweiskraft es sich äusserte. Indessen hat das SEM seine Beurteilung der Herkunft respektive Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht gestützt auf die Gesamtumstände vorgenommen. In diesem Zusammenhang wäre nebst den vom SEM gewürdigten Elementen dem Umstand Rechnung zu tragen gewesen, dass der Beschwerdeführer keine der in Angola am häufigsten verwendeten Sprachen spricht und die Anhörungen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs in den in Kongo (Kinshasa) vorherrschenden Sprachen erfolgte. Weiter wäre der Umstand zu berücksichtigen gewesen, dass sich seine freie (und detaillierte) Schilderung der Asylvorbringen im Kontext der politischen Situation in Kongo (Kinshasa) bewegt, wobei er geographisch detaillierte Einordnungen vornimmt und ihm bekannte Personen und Persönlichkeiten nennt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch im Verfahren in Griechenland geltend gemacht, aus dem Kongo zu sein, was nicht in die angefochtene Verfügung aufgenommen wurde, sondern lediglich die Unstimmigkeit im Hinblick auf das Geburtsjahr. Nach dem Gesagten beruhen die in Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS auf einer unvollständigen Beweiswürdigung. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 4.4 Zusammenfassend steht fest, dass das SEM hinsichtlich der Beweiswürdigung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht. 5. Ziffer 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen. Angesichts der Beschwerdegutheissung und Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung von Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Ziffer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat des EJPD, den EDÖB und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: