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D-4962/2018

D-4962/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2018 in die Schweiz und suchte am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dabei füllte er das Personalienblatt wie folgt aus: D._______, (...), geboren am (...) in der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) und Staatsangehöriger dieses Staats; Volksgruppe / Ethnie / Stamm: E._______, (...), F._______; Muttersprache: (...); andere Sprachen: (...), (...); Name des Ehepartners, G._______, H._______; Konfession: (...); genaue Postadresse des Wohnortes: (...). Ebenfalls am (...) 2018 wies ihn das SEM gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region Zürich) zu. B. Am 11. April 2018 fand im BAZ die MIDES Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben im Wesentlichen, wobei er als Ethnie abweichend "I._______ (J._______)" angab. Bezüglich übriger Sprachkenntnisse nannte er "(...): sehr gut", wobei die Personalienaufnahme ohne Dolmetscher in dieser Sprache durchgeführt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er zudem Folgendes zu Protokoll: Er habe am (...) in Kongo (Kinshasa) geheiratet, seine Ehefrau sei am (...) geboren, kongolesische Staatsangehörige und halte sich dort auf. Er habe nie einen Pass besessen oder beantragt. Seine Identitätskarte habe er im (...) verloren und seinen Heimatstaat habe er letztmals am (...) 2018 verlassen. C. Am 16. April 2018 bevollmächtige er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle des BAZ (nachfolgend: Rechtsberatungsstelle) zu seiner Vertretung im Rahmen des Verfahrens gemäss TestV. Die Rechtsberatungsstelle liess am 17. April 2018 seine Angaben vom 11. April 2018 insofern korrigieren, als er seine (...)karte im (...) verloren und seinen Heimatstaat letztmals am (...) 2016 verlassen habe. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers mit, er sei von diesem zur Beratung und Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden, und ersuchte um Zusendung aller Akten. D.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte die Rechtsberatungsstelle die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. E.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) respektive (...) in K._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), fand am 17. April 2018 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 6. Juni 2016 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden lehnten die Übernahme am 20. Juni 2018 ab. Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in K._______ am (...) 2017 unter den Personalien L._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), um Asyl nachgesucht und sei aufgrund seines Gesundheitszustands als (...) asylum applicant registriert worden. Am 21. Juni 2018 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. E.b Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank C-VIS ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 auf der Portugiesischen Vertretung in P._______ unter den Personalien A._______, geboren am (...), mit einem am (...) 2013 ausgestellten angolanischen Reisepass, worin M._______ (Angola) als Geburtsort verzeichnet war, einen Visumantrag eingereicht hat. Auf demselben Visumantrag befanden sich Frau N._______, geboren am (...) in M._______, und Herr O._______, geboren am (...) in P._______, beide angolanische Staatsangehörige. F. Am 9. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa). Ab dem Jahr 2011 sei er in Kinshasa im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Anführers einer Oppositionsbewegung von den Behörden verfolgt worden, weshalb er Anfang 2012 zu einem (...) nach Angola geflohen sei. Die dortigen Lebensumstände seien schwierig gewesen. Damit er das Land verlassen könne, habe ihm sein (...) über eine Drittperson einen auf andere Personalien lautenden angolanischen Reisepass beschafft. Dieser sei annulliert worden, als er auf der Portugiesischen Vertretung in P._______ sein portugiesisches Schengen-Visum habe abholen wollen. Deshalb sei ihm die Ausreise aus Angola misslungen. Im (...) 2016 habe er einen Anruf vom besagten, inzwischen ins (...) gewählten Oppositionspolitiker erhalten. Dieser habe ihm erklärt, dass sich die Situation in Kinshasa entspannt habe, und ihn zur Rückkehr aufgefordert. (...) 2016 sei er nach Kinshasa zurückgekehrt, aber bereits bald darauf wieder behördlich verfolgt worden. Am (...) 2016 sei ihm mithilfe des Oppositionspolitikers die Flucht nach Q._______ ([R._______]) gelungen. Von dort aus habe er schliesslich die Reise nach Europa angetreten. G. Mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 20. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziffn. 1 bis 5 des Dispositivs). Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, lauteten (Ziff. 6 des Dispositivs). H. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien seine Personendaten im ZEMIS gemäss seinem Gesuch auf B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht und eine Kopie einer Zivilstandsurkunde ein. I. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte dieVorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung auf. K. Mit Zuweisungsentscheid vom 7. September 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton S._______ zu. L. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere verwies sie bezüglich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, hielt an der vorgenommenen Datenänderung fest und führte aus, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. M. Mit Verfügung vom 24. September 2018 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. N. Am 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. O. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Beschwerdeverfahren D-4962/2018 betreffend Asyl- und Wegweisung bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zur Koordination der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sistiert, das bisher ebenfalls unter der erwähnten Verfahrensnummer geführte Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung getrennt und als separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6977/2018 weitergeführt. Q. Mit Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung von Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob Ziffer 6 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. R. Mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase und die (erneute) Zuweisung an einen Kanton. S. S.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 mit, seines Wissens betreffe das Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 lediglich die Datenänderung im ZEMIS, jedoch nicht das BeschwerdeverfahrenD-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung, und fragte an, ob seither diesbezüglich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. S.b Am 16. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die Ausführungen des Rechtsvertreters und teilte diesem mit, dass im Beschwerdeverfahren D-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung bislang kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015). Die weitere Anwendung der getesteten Ausführungsbestimmungen endet mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Artikel 112b Absatz 1 AsylG, spätestens aber am 28. September 2019 (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung des AsylG vom 26. September 2014).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.5 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6885/2017 vom 20. März 2019 wurde die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung koordiniert. Mithin ist die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen (vgl. Sachverhalt Bst. P).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen habe das SEM im Rahmen des Testphasenverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch dem Rechtsvertreter einen solchen zur Stellungnahme vorgelegt. Zum andern habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem es die Asylvorbringen nicht geprüft, sondern seine Erwägungen auf die Frage der Identität des Beschwerdeführers beschränkt habe. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte.

E. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

E. 3.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Kongo (Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie seien widersprüchlich, enthielten eine Reihe von Ungereimtheiten und erweckten erhebliche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. Er habe seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der vollständigen Offenlegung seiner Identität verletzt. Die Tatsache, dass er bislang keine rechtsgenüglichen Originaldokumente abgegeben habe, deute darauf hin, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Bei seinen Aussagen zu den fehlenden Reise- oder Identitätspapieren handle es sich um Schutzbehauptungen. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Seine Behauptung, er heisse B._______, sei am (...) geboren und aus Kongo (Kinshasa), sei weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo (Kinshasa) beantragt zu haben, könne aufgrund der erwähnten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Aufgrund dessen stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er des Schutzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Eine vertiefte Prüfung seiner Asylvorbringen erübrige sich daher.

E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Kongo (Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie Ungereimtheiten enthalten und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Auch reichte er bislang keine rechtsgenüglichen Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. Zudem hat er im Zusammenhang mit seinen Aussagen zum Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder die Mitwirkungspflicht in der Tat verletzt. Er hat aber bereits in seinem Verfahren in K._______ geltend gemacht, aus Kongo (Kinshasa) zu stammen. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, sondern nur die Unstimmigkeiten im Hinblick auf sein Geburtsjahr. Zudem stützt das SEM die angolanische Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers nebst den erwähnten Ungereimtheiten in dessen Aussagen überwiegend auf den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Visa-Datenbank C-VIS. Sodann spricht der Beschwerdeführer offensichtlich keine Landessprache Angolas. Als Muttersprache gab er (...) an (vgl. act. [...]). Daneben spricht er sehr gut (...) (vgl. a.a.O., [...]), was er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch bewies. Er spricht somit nur Landessprachen des Kongo. In Bezug auf Angola machte er keine Asylgründe geltend, während sich seine freie, detaillierte Schilderung seiner Asylvorbringen einzig im Kontext der politischen Situation in Kongo (Kinshasa) bewegte, wobei er geographische Einordnungen vornahm und ihm bekannte Personen und Persönlichkeiten nannte. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht zwar verletzt. Diese ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass ihm eine Täuschung der Schweizer Asylbehörden über seine Identität im Rahmen des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. Das SEM hätte den erwähnten Elementen in seinem Entscheid Rechnung tragen und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers prüfen müssen. Durch sein Vorgehen hat es die Beweise unvollständig gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei weiterhin bestehenden Zweifeln an der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bliebe es dem SEM unbenommen, eine Lingua-Analyse anzuordnen.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist zumindest betreffend die angezweifelte Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt beziehungsweise gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dem Gesagten ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen.

E. 4.1 Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen.

E. 4.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Lediglich zur Information ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Rückweisungsantrag wurde in der Beschwerde auch damit begründet, dass das SEM im Rahmen des Testphasenverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch diesen dem (gewillkürten) Rechtsvertreter zur Stellungnahme vorgelegt habe (vgl. E. 3.1). Dazu wird auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil E-6885/2017 hingewiesen, mit dem die Rechtsprechung zu diesen Fragen koordiniert wurde. Sodann wird hinsichtlich der Verfügungen des SEM vom 7. September 2018 und 9. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bstn. K und R) auf BVGE 2017 VI/3 (E. 9.2.3) hingewiesen, wonach mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids das beschleunigte Verfahren abgeschlossen ist und kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht. Abschliessend ist auf Erwägung 1.3 hinzuweisen.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos.

E. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung derZiffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4962/2018 Urteil vom 2. September 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, alias B._______, geboren am (...),Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. August 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am (...) 2018 in die Schweiz und suchte am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Dabei füllte er das Personalienblatt wie folgt aus: D._______, (...), geboren am (...) in der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: Kongo [Kinshasa]) und Staatsangehöriger dieses Staats; Volksgruppe / Ethnie / Stamm: E._______, (...), F._______; Muttersprache: (...); andere Sprachen: (...), (...); Name des Ehepartners, G._______, H._______; Konfession: (...); genaue Postadresse des Wohnortes: (...). Ebenfalls am (...) 2018 wies ihn das SEM gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) per Zufallsprinzip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich (heute: Bundesasylzentrum [BAZ] der Region Zürich) zu. B. Am 11. April 2018 fand im BAZ die MIDES Personalienaufnahme statt. Dabei bestätigte er seine bisherigen Angaben im Wesentlichen, wobei er als Ethnie abweichend "I._______ (J._______)" angab. Bezüglich übriger Sprachkenntnisse nannte er "(...): sehr gut", wobei die Personalienaufnahme ohne Dolmetscher in dieser Sprache durchgeführt wurde. Anlässlich der Personalienaufnahme gab er zudem Folgendes zu Protokoll: Er habe am (...) in Kongo (Kinshasa) geheiratet, seine Ehefrau sei am (...) geboren, kongolesische Staatsangehörige und halte sich dort auf. Er habe nie einen Pass besessen oder beantragt. Seine Identitätskarte habe er im (...) verloren und seinen Heimatstaat habe er letztmals am (...) 2018 verlassen. C. Am 16. April 2018 bevollmächtige er die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle des BAZ (nachfolgend: Rechtsberatungsstelle) zu seiner Vertretung im Rahmen des Verfahrens gemäss TestV. Die Rechtsberatungsstelle liess am 17. April 2018 seine Angaben vom 11. April 2018 insofern korrigieren, als er seine (...)karte im (...) verloren und seinen Heimatstaat letztmals am (...) 2016 verlassen habe. D. D.a Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter unter Beilage einer Vollmacht des Beschwerdeführers mit, er sei von diesem zur Beratung und Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt worden, und ersuchte um Zusendung aller Akten. D.b Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 teilte die Rechtsberatungsstelle die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. E.a Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank durch die Vorinstanz ergab, dass er am (...) respektive (...) in K._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. Gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), fand am 17. April 2018 in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Am 6. Juni 2016 ersuchte das SEM die (...) Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die griechischen Behörden lehnten die Übernahme am 20. Juni 2018 ab. Dazu führten sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in K._______ am (...) 2017 unter den Personalien L._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), um Asyl nachgesucht und sei aufgrund seines Gesundheitszustands als (...) asylum applicant registriert worden. Am 21. Juni 2018 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung die Beendigung des Dublin-Verfahrens mit. E.b Ein Abgleich mit der europäischen Visumsdatenbank C-VIS ergab zudem, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 auf der Portugiesischen Vertretung in P._______ unter den Personalien A._______, geboren am (...), mit einem am (...) 2013 ausgestellten angolanischen Reisepass, worin M._______ (Angola) als Geburtsort verzeichnet war, einen Visumantrag eingereicht hat. Auf demselben Visumantrag befanden sich Frau N._______, geboren am (...) in M._______, und Herr O._______, geboren am (...) in P._______, beide angolanische Staatsangehörige. F. Am 9. August 2018 fand die Anhörung zu den Asylgründen des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV) in Anwesenheit von dessen Rechtsvertreter statt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, er sei Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa). Ab dem Jahr 2011 sei er in Kinshasa im Zusammenhang mit der Unterstützung eines Anführers einer Oppositionsbewegung von den Behörden verfolgt worden, weshalb er Anfang 2012 zu einem (...) nach Angola geflohen sei. Die dortigen Lebensumstände seien schwierig gewesen. Damit er das Land verlassen könne, habe ihm sein (...) über eine Drittperson einen auf andere Personalien lautenden angolanischen Reisepass beschafft. Dieser sei annulliert worden, als er auf der Portugiesischen Vertretung in P._______ sein portugiesisches Schengen-Visum habe abholen wollen. Deshalb sei ihm die Ausreise aus Angola misslungen. Im (...) 2016 habe er einen Anruf vom besagten, inzwischen ins (...) gewählten Oppositionspolitiker erhalten. Dieser habe ihm erklärt, dass sich die Situation in Kinshasa entspannt habe, und ihn zur Rückkehr aufgefordert. (...) 2016 sei er nach Kinshasa zurückgekehrt, aber bereits bald darauf wieder behördlich verfolgt worden. Am (...) 2016 sei ihm mithilfe des Oppositionspolitikers die Flucht nach Q._______ ([R._______]) gelungen. Von dort aus habe er schliesslich die Reise nach Europa angetreten. G. Mit Verfügung vom 16. August 2018 - eröffnet am 20. August 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an (Ziffn. 1 bis 5 des Dispositivs). Zudem stellte es fest, dass die Personalien des Beschwerdeführers im ZEMIS A._______, geboren am (...), Staatsangehöriger von Angola, lauteten (Ziff. 6 des Dispositivs). H. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, es seien seine Personendaten im ZEMIS gemäss seinem Gesuch auf B._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), zu berichtigen, eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig reichte er einen ärztlichen Bericht und eine Kopie einer Zivilstandsurkunde ein. I. Mit Schreiben vom 3. September 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2018 hielt der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt und forderte dieVorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung auf. K. Mit Zuweisungsentscheid vom 7. September 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Asylverfahrens dem Kanton S._______ zu. L. In seiner Vernehmlassung vom 20. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Entscheids rechtfertigen könnten. Insbesondere verwies sie bezüglich der umstrittenen Herkunft des Beschwerdeführers vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung, hielt an der vorgenommenen Datenänderung fest und führte aus, dass im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht worden sei. M. Mit Verfügung vom 24. September 2018 räumte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, eine Replik einzureichen. N. Am 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. O. Am 1. November 2018 wurde das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. P. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde das Beschwerdeverfahren D-4962/2018 betreffend Asyl- und Wegweisung bis zum Abschluss des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens zur Koordination der Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV sistiert, das bisher ebenfalls unter der erwähnten Verfahrensnummer geführte Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Beschwerdeverfahren betreffend Asyl und Wegweisung getrennt und als separates Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6977/2018 weitergeführt. Q. Mit Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung von Ziffer 6 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wurde, hob Ziffer 6 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. R. Mit Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 erfolgte die Zuweisung des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren ausserhalb der Testphase und die (erneute) Zuweisung an einen Kanton. S. S.a Mit Schreiben vom 14. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage der Verfügung des SEM vom 9. Januar 2019 mit, seines Wissens betreffe das Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 lediglich die Datenänderung im ZEMIS, jedoch nicht das BeschwerdeverfahrenD-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung, und fragte an, ob seither diesbezüglich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. S.b Am 16. Januar 2019 bestätigte der Instruktionsrichter die Ausführungen des Rechtsvertreters und teilte diesem mit, dass im Beschwerdeverfahren D-4962/2018 betreffend Asyl und Wegweisung bislang kein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25.9.2015). Die weitere Anwendung der getesteten Ausführungsbestimmungen endet mit dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung gemäss Artikel 112b Absatz 1 AsylG, spätestens aber am 28. September 2019 (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Änderung des AsylG vom 26. September 2014). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6885/2017 vom 20. März 2019 wurde die Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Stellungnahme der gewillkürten Rechtsvertretung koordiniert. Mithin ist die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuheben und dieses weiterzuführen (vgl. Sachverhalt Bst. P). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der angefochtene Entscheid verletze das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz. Zum einen habe das SEM im Rahmen des Testphasenverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch dem Rechtsvertreter einen solchen zur Stellungnahme vorgelegt. Zum andern habe es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt, indem es die Asylvorbringen nicht geprüft, sondern seine Erwägungen auf die Frage der Identität des Beschwerdeführers beschränkt habe. Dieses Begehren ist vorab zu beurteilen, da es gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnte. 3.2 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 3.3 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Kongo (Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie seien widersprüchlich, enthielten eine Reihe von Ungereimtheiten und erweckten erhebliche Zweifel an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit. Er habe seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich der vollständigen Offenlegung seiner Identität verletzt. Die Tatsache, dass er bislang keine rechtsgenüglichen Originaldokumente abgegeben habe, deute darauf hin, dass er seine wahre Identität zu verheimlichen versuche. Bei seinen Aussagen zu den fehlenden Reise- oder Identitätspapieren handle es sich um Schutzbehauptungen. Insgesamt lägen keine schlüssigen Argumente dafür vor, dass er das fragliche Schengenvisum auf illegalem Weg beantragt habe. Seine Behauptung, er heisse B._______, sei am (...) geboren und aus Kongo (Kinshasa), sei weder durch ein Beweismittel noch durch seine Aussagen bekräftigt. Seiner Erklärung, den angolanischen Pass auf illegalem Weg und nur wegen seiner Probleme im Kongo (Kinshasa) beantragt zu haben, könne aufgrund der erwähnten Unglaubwürdigkeitselemente in seinen Angaben zur Person nicht gefolgt werden. Aufgrund dessen stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Mit diesem Verhalten habe er nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er des Schutzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe. Eine vertiefte Prüfung seiner Asylvorbringen erübrige sich daher. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich als stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Aufenthalten in Kongo (Kinshasa) und Angola und zu seiner Familie Ungereimtheiten enthalten und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Auch reichte er bislang keine rechtsgenüglichen Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität zu den Akten. Zudem hat er im Zusammenhang mit seinen Aussagen zum Verbleib seiner Ehefrau und seiner Kinder die Mitwirkungspflicht in der Tat verletzt. Er hat aber bereits in seinem Verfahren in K._______ geltend gemacht, aus Kongo (Kinshasa) zu stammen. Dies wurde in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, sondern nur die Unstimmigkeiten im Hinblick auf sein Geburtsjahr. Zudem stützt das SEM die angolanische Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers nebst den erwähnten Ungereimtheiten in dessen Aussagen überwiegend auf den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Visa-Datenbank C-VIS. Sodann spricht der Beschwerdeführer offensichtlich keine Landessprache Angolas. Als Muttersprache gab er (...) an (vgl. act. [...]). Daneben spricht er sehr gut (...) (vgl. a.a.O., [...]), was er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auch bewies. Er spricht somit nur Landessprachen des Kongo. In Bezug auf Angola machte er keine Asylgründe geltend, während sich seine freie, detaillierte Schilderung seiner Asylvorbringen einzig im Kontext der politischen Situation in Kongo (Kinshasa) bewegte, wobei er geographische Einordnungen vornahm und ihm bekannte Personen und Persönlichkeiten nannte. Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht zwar verletzt. Diese ist jedoch nicht derart schwerwiegend, dass ihm eine Täuschung der Schweizer Asylbehörden über seine Identität im Rahmen des Asylverfahrens vorgeworfen werden kann. Das SEM hätte den erwähnten Elementen in seinem Entscheid Rechnung tragen und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers prüfen müssen. Durch sein Vorgehen hat es die Beweise unvollständig gewürdigt und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Bei weiterhin bestehenden Zweifeln an der Identität und Herkunft des Beschwerdeführers bliebe es dem SEM unbenommen, eine Lingua-Analyse anzuordnen. 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtlichen Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt hat. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist zumindest betreffend die angezweifelte Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollständig respektive richtig abgeklärt beziehungsweise gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend nicht in Betracht. Nach dem Gesagten ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangehenden Erwägungen - unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs - an das SEM als erste Instanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, unter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid zu fällen. 4.2 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen. Lediglich zur Information ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Rückweisungsantrag wurde in der Beschwerde auch damit begründet, dass das SEM im Rahmen des Testphasenverfahrens weder einen Verfügungsentwurf erstellt noch diesen dem (gewillkürten) Rechtsvertreter zur Stellungnahme vorgelegt habe (vgl. E. 3.1). Dazu wird auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil E-6885/2017 hingewiesen, mit dem die Rechtsprechung zu diesen Fragen koordiniert wurde. Sodann wird hinsichtlich der Verfügungen des SEM vom 7. September 2018 und 9. Januar 2019 (vgl. Sachverhalt Bstn. K und R) auf BVGE 2017 VI/3 (E. 9.2.3) hingewiesen, wonach mit der Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids das beschleunigte Verfahren abgeschlossen ist und kein Raum mehr für einen Wechsel in ein Verfahren ausserhalb der Testphasen besteht. Abschliessend ist auf Erwägung 1.3 hinzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird somit gegenstandslos. 5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.- als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung derZiffern 1 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird.

2. Die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. August 2018 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft eine Parteientschädigung von Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: