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D-5900/2022

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Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-21 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Oktober 2015 erstmals um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er bei der Gesuchseinrei- chung, der Personalienaufnahme und der Erstbefragung übereinstimmend an, er heisse A._______, sei nigerianischer Staatsangehöriger und er sei am (…) geboren. Diese Angaben wurden vom SEM bei der Ersterfassung seiner Person im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufge- nommen. Der Beschwerdeführer war ab dem 18. November 2015 unbe- kannten Aufenthalts, woraufhin das SEM sein Asylgesuch am 3. März 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. B.a Am 13. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er bei der Gesuchseinrei- chung (vgl. Personalienblatt), der Personalienaufnahme vom 21. Juli 2022 und im Dublin-Gespräch vom 29. Juli 2022 wiederum an, er heisse A._______ und er sei am (…) geboren. B.b Im Rahmen der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen vom 3. Novem- ber 2022 brachte er indes neu vor, sein Name sei tatsächlich B._______ und er sei am (…) geboren. Dazu führte er auf Nachfrage hin aus, er sei während der letzten Jahre nur deshalb unter der zuvor genannten Identität aufgetreten, weil er sich vor den Behörden seines Landes fürchte und er auch erst heute seine Identität beweisen können. Dabei legte er zum Beleg seiner revidierten Angaben die Bescheinigung über die Erklärung eines Dritten zu seiner Geburt ("Attestation of Birth Letter") vom 20. September 2022 vor, zusammen mit einer beglaubigten Bestätigung des Dritten ("Af- fidavit"), weiter eine Ledigkeitsbescheinigung ("Bachelorhood Status") vom

20. September 2022, ebenfalls zusammen mit einer beglaubigten Bestäti- gung des Dritten ("Affidavit"), und schliesslich eine Bestätigung über die Anmeldung der genannten Personalien zur Eintragung im nationalen Iden- titätsregister von Nigeria ("National Identity Management System – Enroll- ment Transaction Slip") auch vom 20. September 2022. Dazu führte er aus, diese Dokumente seien von seinem älteren Bruder bei den Behörden ein- geholt worden und damit wolle er bei den zuständigen kantonalen Behör- den die Vaterschaft für seine in der Schweiz geborene Tochter anerkennen

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lassen. Nach diesen Ausführungen beantragte er dem SEM noch in der Anhörung durch seinen Rechtsvertreter eine Änderung seiner ZEMIS-Da- ten (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 62). Auf der Grundlage der geänderten An- gaben zu seiner Identität brachte er in der Folge auch neue Asylgesuchs- gründe ein; für diese Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Angaben, darunter auch zum Umstand, dass er noch anlässlich seiner erneuten Gesucheinreichung vom Juli 2022 unter seiner ursprünglich vorgebrachten Identität aufgetreten sei, er aber gemäss Aktenlage schon vor über einem Jahr, mithin am 18. März 2021 gegenüber einer kantonalen Behörde ausgesagt habe, er verfüge in Italien unter der Identität C._______, geboren am (…), über ein "permesso di soggiorno". C. C.a Gemäss Aktenlage wurde vom SEM am 4. November 2022 im ZEMIS der Name des Beschwerdeführers auf B._______ und sein Geburtsdatum auf (…) geändert; dies unter der Rubrik der sogenannten Hauptidentität. Die zuvor unter dieser Rubrik geführten Angaben wurden dabei vom SEM im ZEMIS unter der Rubrik einer sogenannten Nebenidentität aufgenom- men respektive belassen. C.b Die entsprechende Anpassung wurde am 14. November 2022 rück- gängig gemacht. Seither sind im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität wieder die rubrizierten Angaben eingetragen; dies versehen mit einem Be- streitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung). Die Identität «B._______, Geburtsdatum (…)» werden im ZEMIS unter der Rubrik der Nebenidentität geführt. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. November 2022 fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziffn. 1–4 des Dispositivs). Auf eine gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil D-5782/2022 vom 12. Januar 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.

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E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2022 bean- tragte der Beschwerdeführer, es sei seine wahre Identität «B._______, ge- boren am (…), Nigeria» formell anzuerkennen. Dabei verlangte er aus- drücklich den Erlass eines formellen Entscheides über den bereits am

3. November 2022 gestellten Antrag um Änderung seiner Personendaten im ZEMIS, welchem zu entsprechen sei, da er zum Beleg seiner wahren Identität Dokumente mit Foto vorgelegt habe, welche den Anforderungen gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) genügten. E.b Unter Bezugnahme auf diese Eingabe hielt das SEM mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 zuhanden des Beschwerdeführers fest, die von ihm neu geltend gemachte Identität werde nicht anerkannt, und führte wei- ter aus, die Begründung dafür sei schon im Asylentscheid vom 22. Novem- ber 2022 erfolgt, weshalb vollumfänglich auf diese Ausführungen verwie- sen werde. F. Gegen den SEM-Entscheid betreffend Ablehnung der beantragten ZEMIS- Datenänderung vom 8. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer am

20. Dezember 2022 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde erheben. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien seine Daten im ZEMIS auf «B._______, geboren am (…), Nigeria» zu än- dern, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichts- losigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG).

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H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2023 eingezahlt.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, welche – wie vor- liegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Daten- schutzes beschlagen (vgl. Art. 31–33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Das SEM hat sein Schreiben vom 8. Dezember 2022 nicht ordentlich als Verfügung bezeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, was einen Mangel darstellt (vgl. Art. 35 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde innert Frist daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist, ist darauf nicht weitere einzugehen (vgl. Be- schwerdebegründung, Ziff. III.1).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG) sowie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde ein- zutreten ist.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Be- schwerde in der Sache – wie nachfolgend aufgezeigt – als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

E. 2 Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS- Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundes- verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un- richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

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halts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

E. 3 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärun- gen beantragt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. In der Beschwerde wird nichts einge- bracht, was noch abzuklären wäre, zumal die Vorbringen über angeblich mögliche, vom SEM jedoch unterlassene Abklärungsmassnahmen offen- kundig fehl gehen (vgl. nachfolgend, E. 6.2 f.). Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache fällt damit ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom

20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaf- fung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1).

E. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit

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sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über- prüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zu- sammenhang eine anfechtbare Verfügung erlässt.

E. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der ver- langten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Be- weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine ver- nünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht er- forderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststel- lung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Be- schwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.).

E. 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt

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grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, er- scheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrschein- licher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.).

E. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass die von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität einge- tragenen Angaben zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt sind respektive zumindest wahrscheinlicher, als die vom Beschwer- deführer verlangten Einträge. Der Beschwerdeführer wiederum hat nach- zuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Anga- ben, der von ihm verlangten Änderung mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den aktuellen Einträgen. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Angaben im ZEMIS zu belassen oder einzutra- gen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3).

E. 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung verweigert das SEM dem Beschwer- deführer die verlangte ZEMIS-Datenänderung, wobei es zur Begründung auf seine im Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 22. November 2022 erfolgte Auseinandersetzung mit der Frage nach dessen Identität verweist. Dort ist das SEM zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers über dessen angeblich während Jahren andauernde Furcht vor einer Bekanntgabe seiner angeblich wahren Identität als offenkundig vor- geschoben und damit unglaubhaft zu erkennen seien. Dabei weist es aus, dass dieser nicht nur in seinem ersten und zu Beginn seines zweiten Asyl- verfahrens unter seiner bisherigen Identität aufgetreten sei, sondern im Verlauf der letzten Jahre auch noch gegenüber verschiedenen kantonalen Behörden in einer ganzen Reihe von Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Am 24. März 2021 sei er von einer nigerianischen Delegation befragt und als Staatsangehöriger an-

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erkannt worden. Zwar habe er tatsächlich schon im Rahmen des damali- gen Wegweisungsverfahrens gegenüber der kantonalen Behörde angege- ben, dass er in Italien unter der Identität B._______ (recte: C._______), geboren am (…), Nigeria, über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Ge- mäss Auskunft der italienischen Behörden vom 24. Mai 2021 habe er dort tatsächlich über eine Bewilligung verfügt (Anm.: unter der Identität C._______, geboren am […]), welche am 22. Oktober 2019 abgelaufen sei. Anlässlich der erneuten Gesuchseinreichung vom 13. Juli 2022 sei er aber wiederum unter seiner bisherigen Identität aufgetreten. In der Anhö- rung vom 3. November 2022 habe er zudem zunächst bestritten, dass er in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Zur Stützung seiner neuen Identität habe er schliesslich drei Beweismittel vorgelegt. Von die- sen sei jedoch keines ein gültiges Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1, womit die neu vorgebrachte Identität nicht belegt sei. Zu den vorgelegten Dokumenten führte das SEM in der Folge aus, auf eine weitere Prüfung der Beweismittel sei zunächst deshalb zu verzichten, weil die Ausstellungspraxis solcher Dokumente in Nigeria un- einheitlich und eine schlüssige Prüfung mangels Vergleichsmaterial kaum möglich sei, was auch für eine Überprüfung vor Ort gelte. Gleichzeitig seien solche Dokumente in Nigeria erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich. Auf eine weitere Prüfung könne schliesslich gerade auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtet werden. In der Ge- samtschau sei darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Nicht-Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente und mit seinen wechselnden Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Seine Identität stehe letztlich nicht fest, da nicht einmal erwiesen sei, ob überhaupt eine der beiden, und wenn ja welche der vorgebrachten Identitäten zutreffe. Da er am 24. März 2021 unter seiner bisherigen Identität von einer Delegation der heimatlichen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden sei, sei diese als seine Hauptidentität zu belassen; im ZEMIS sei dazu ein Be- streitungsvermerk notiert.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde das Vorbringen, er habe in der Anhörung vom 3. November 2022 seine wahre Identität of- fengelegt und dabei auch drei von den nigerianischen Behörden ausge- stellte Dokumente mit Foto vorgelegt, womit seine wahre Identität rechts-

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genüglich belegt sei. Dazu führt er an, die im Original eingereichten Doku- mente seien sehr wohl als Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zu erkennen, da es sich dabei um offizielle Dokumente der nigeri- anischen Behörden handle, in welchen seine nach Art. 1a Bst. a AsylV 1 massgeblichen Personendaten verzeichnet seien und die auch sein Foto tragen würden. Den vorgelegten Dokumenten komme damit der Charakter von Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG zu. Vor diesem Hinter- grund obliege es dem SEM, die fehlende Authentizität der Dokumente nachzuweisen, was es jedoch unterlassen habe. Das SEM habe sich statt- essen bloss auf stereotype Erwägungen gestützt und namentlich auch keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Es hätte jedoch nur schon deshalb weitere Abklärungen vornehmen müssen, weil die zwei Identitäten einen Altersunterschied von immerhin fast zehn Jahren aufweisen würden. Daher hätte mindestens ein Altersgutachten eingeholt werden müssen, um zu klären, welches der beiden Geburtsdaten das wahrscheinlichere sei. Im Übrigen sei aber festzustellen, dass er im Verfahren Angaben gemacht und Beweismittel vorgelegt habe, welche in der notwendigen Gesamtbetrach- tung der verschiedenen Elemente zugunsten der von ihm neu vorgebrach- ten Identitätsangaben sprechen würden. Das SEM hätte daher auch nach den Kriterien seiner Weisung zur Erfassung und Änderung von Personen- daten in ZEMIS (vom 1. Juli 2022; Weisung Nr. 01/2022 - SEM-D- D68A3401/646) entweder die beantragte Änderung vornehmen oder zu- sätzliche Abklärungen veranlassen müssen. Nachdem er Original-Doku- mente mit Foto vorgelegt habe, verweise er schliesslich auf die mit BVGer- Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 erfolgte Kassation eines ent- sprechenden SEM-Entscheides wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärung. Der Be- schwerdeführer bringt daneben vor, seine im Asylverfahren dargelegten Er- lebnisse hätten ihm gezeigt, dass er niemandem trauen könne, und er habe sich aus diesem Grund gezwungen gesehen, dem SEM zunächst eine fal- sche Identität anzugeben. Festzuhalten sei im Übrigen, dass er im Asylbe- schwerdeverfahren zusätzlich einen Pressebericht vorgelegt habe, aus welchem seine Identität hervorgehe, und dass die von seinem Bruder in dessen Affidavit gemachten Angaben auch von amtlicher Stelle beglaubigt worden seien.

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E. 6.1 Aufgrund der Aktenlage vermag keines der vorgenannten Beschwer- devorbingen auch nur im Ansatz zu überzeugen. So gelangt das SEM vorab zu Recht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer neu vorge- brachte Identität nicht durch Vorlage eines Reise- oder Identitätspapiers belegt ist. Zwar hält dieser dafür, die von ihm am 3. November 2022 vor- gelegten Dokumente würden die Anforderungen an Identitätspapiere erfül- len. Gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 ist allerdings ein amtliches Dokument mit Foto nur dann als solches zu erkennen, wenn es von der zuständigen Behörde auch zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde. Diese Anforderung erfüllen im Kontext von Nigeria die nationalen Identitätskarten, welche – zumindest im Grundsatz – auf der Grundlage überprüfter Daten ausgestellt werden (vgl. dazu European Asylum Support Office [EASO], COI QUERY, Nigeria, Iden- tification documents system in Nigeria, vom 24. Januar 2019 [zuletzt abge- rufen am 2. März 2023 von https://coi.euaa.europa.eu/administra- tion/easo/PLib/ COI_QUERY_Q1_Nigeria_compilation_final.pdf]). Die vor- gelegte Bestätigung der Anmeldung von Personendaten zu deren Eintrag im nationalen System stellt dabei laut ausdrücklichem Vermerk im "Enroll- ment Transaction Slip" gerade nicht einen Beleg für die Identität dar. Die beiden anderen Dokumente wurden daneben offenkundig zu einem ande- ren Zweck als der sicheren Identifikation der Person des Beschwerdefüh- rers ausgestellt. Bei den beiden Dokumenten handelt es sich bloss um Be- stätigungen von zivilstandsamtlichem Belang; entsprechende Bestätigun- gen können regelmässig nur in Verbindung mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier überhaupt eine Wirkung entfalten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verlangt, die von ihm vorgelegten Dokumente seien wenigstens in der notwendigen Gesamtbetrachtung als schlüssiger Hinweis auf seine wahre Identität zu erkennen. Das Vorbringen kann je- doch nicht überzeugen, da den Dokumenten jede Beweiskraft abzuspre- chen ist. So wurden diese ersichtlicherweise alle am gleichen Tag und zu- dem ausschliesslich auf der Basis von Angaben eines Dritten ausgestellt, bei welchem es sich angeblich um den Bruder des Beschwerdeführers handeln soll. Im Rahmen des ersten Asylgesuches hatte der Beschwerde- führer demgegenüber noch angegeben, Einzelkind zu sein. Die vorgeleg- ten Dokumente beruhen damit alleine auf Parteiangaben und nicht auf ei-

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nem staatlichen Registereintrag. Alleine der Umstand, dass auf den Doku- menten mit Heftklammern auch jeweils ein Passfoto angeheftet ist, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die angebliche amtliche Beglaubigung der zugehörigen "Affidavit". Zum Gesagten kommt hinzu, dass in Nigeria ent- sprechende "amtliche Dokumente" leicht gegen Bezahlung erhältlich zum machen sind (vgl. dazu UK Home Office, Country Background Note, Nige- ria, Januar 2020, Ziff. 6.4 [zuletzt abgerufen am 2. März 2023 von https:/www.ecoi.net/en/file/local/2022814/Nigeria_-_Background_- _CPIN_-_v2.0__January_2020 __gov.uk.pdf]). Das SEM hat zunächst vor diesem Hintergrund, im Weiteren aber gerade auch vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Gesuchsgründen (vgl. dazu die BVGer-Zwischenver- fügung D-5782/2022 vom 19. Dezember 2022) sowie den offensichtlichen Unstimmigkeiten in der neu vorgebrachten Biographie (vgl. Anhörung vom

3. November 2022, F. 70 ff.) zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer blendet im Übrigen vollstän- dig aus, dass sich die Frage nach Abklärungen gar nicht stellen würde, wäre er seiner Pflicht zur Vorlage seiner Reise- und Identitätspapiere (Pass und Identitätskarte) nachgekommen (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG). Er kann sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt – nach der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ablehnung seines Asylgesuches – auch ohne weiteres über die Botschaft seines Heimatstaates ein (Ersatz-)Reise- oder Identitätspa- pier ausstellen lassen, wozu er weiterhin verpflichtet ist. Er kann für sich keine Rechte daraus ableiten, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach- kommt.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass es sich beim Beschwer- deführer um einen Staatsangehörigen von Nigeria handelt, welcher wäh- rend Jahren in der Schweiz und in Italien unter zwei Identitäten mit unter- schiedlichen Namen und Geburtsdaten aufgetreten ist. Von den beiden Identitäten ist keine belegt und es gelingt dem Beschwerdeführer offen- sichtlich auch nicht, die von ihm behauptete Identität als die wahrscheinli- chere erscheinen zu lassen. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer tat- sächlich auch eine andere Identität haben. Das SEM hat damit das Gesuch um Berichtigung zu Recht abgewiesen. Vor diesem Hintergrund, und da mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers sein Name und das Geburts- datum nicht konkret festgestellt werden können (die am […] 2021 erfolgte

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Anerkennung durch eine nigerianische Delegation bezog sich soweit er- sichtlich einzig auf die Frage seiner Staatsangehörigkeit), sind die bisheri- gen Angaben im ZEMIS zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsver- merk.

E. 7 Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht und ist im Resultat nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen; im ZEMIS sind der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit A._______ und (…) zu belassen, je versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos- ten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskons- tellation auf Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in glei- cher Höhe geleistete Vorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwen- den.

E. 9 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die im ZEMIS eingetragenen Angaben zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers (A._______, geboren am […]) und die diesbezüglichen Bestreitungsvermerke sind zu belassen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre- tariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf- tragten und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) D-5900/2022 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5900/2022 Urteil vom 21. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. Oktober 2015 erstmals um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er bei der Gesuchseinreichung, der Personalienaufnahme und der Erstbefragung übereinstimmend an, er heisse A._______, sei nigerianischer Staatsangehöriger und er sei am (...) geboren. Diese Angaben wurden vom SEM bei der Ersterfassung seiner Person im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) aufgenommen. Der Beschwerdeführer war ab dem 18. November 2015 unbekannten Aufenthalts, woraufhin das SEM sein Asylgesuch am 3. März 2016 als gegenstandslos geworden abschrieb. B. B.a Am 13. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Dabei gab er bei der Gesuchseinreichung (vgl. Personalienblatt), der Personalienaufnahme vom 21. Juli 2022 und im Dublin-Gespräch vom 29. Juli 2022 wiederum an, er heisse A._______ und er sei am (...) geboren. B.b Im Rahmen der Anhörung zu seinen Gesuchsgründen vom 3. November 2022 brachte er indes neu vor, sein Name sei tatsächlich B._______ und er sei am (...) geboren. Dazu führte er auf Nachfrage hin aus, er sei während der letzten Jahre nur deshalb unter der zuvor genannten Identität aufgetreten, weil er sich vor den Behörden seines Landes fürchte und er auch erst heute seine Identität beweisen können. Dabei legte er zum Beleg seiner revidierten Angaben die Bescheinigung über die Erklärung eines Dritten zu seiner Geburt ("Attestation of Birth Letter") vom 20. September 2022 vor, zusammen mit einer beglaubigten Bestätigung des Dritten ("Affidavit"), weiter eine Ledigkeitsbescheinigung ("Bachelorhood Status") vom 20. September 2022, ebenfalls zusammen mit einer beglaubigten Bestätigung des Dritten ("Affidavit"), und schliesslich eine Bestätigung über die Anmeldung der genannten Personalien zur Eintragung im nationalen Identitätsregister von Nigeria ("National Identity Management System - Enrollment Transaction Slip") auch vom 20. September 2022. Dazu führte er aus, diese Dokumente seien von seinem älteren Bruder bei den Behörden eingeholt worden und damit wolle er bei den zuständigen kantonalen Behörden die Vaterschaft für seine in der Schweiz geborene Tochter anerkennen lassen. Nach diesen Ausführungen beantragte er dem SEM noch in der Anhörung durch seinen Rechtsvertreter eine Änderung seiner ZEMIS-Daten (vgl. Anhörungsprotokoll, F. 62). Auf der Grundlage der geänderten Angaben zu seiner Identität brachte er in der Folge auch neue Asylgesuchsgründe ein; für diese Vorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer zum Schluss der Anhörung das rechtliche Gehör zu Widersprüchen in seinen Angaben, darunter auch zum Umstand, dass er noch anlässlich seiner erneuten Gesucheinreichung vom Juli 2022 unter seiner ursprünglich vorgebrachten Identität aufgetreten sei, er aber gemäss Aktenlage schon vor über einem Jahr, mithin am 18. März 2021 gegenüber einer kantonalen Behörde ausgesagt habe, er verfüge in Italien unter der Identität C._______, geboren am (...), über ein "permesso di soggiorno". C. C.a Gemäss Aktenlage wurde vom SEM am 4. November 2022 im ZEMIS der Name des Beschwerdeführers auf B._______ und sein Geburtsdatum auf (...) geändert; dies unter der Rubrik der sogenannten Hauptidentität. Die zuvor unter dieser Rubrik geführten Angaben wurden dabei vom SEM im ZEMIS unter der Rubrik einer sogenannten Nebenidentität aufgenommen respektive belassen. C.b Die entsprechende Anpassung wurde am 14. November 2022 rückgängig gemacht. Seither sind im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität wieder die rubrizierten Angaben eingetragen; dies versehen mit einem Bestreitungsvermerk (ausgewiesen durch eine grafische Kennzeichnung). Die Identität «B._______, Geburtsdatum (...)» werden im ZEMIS unter der Rubrik der Nebenidentität geführt. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 22. November 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges (vgl. Ziffn. 1-4 des Dispositivs). Auf eine gegen den Asyl- und Wegweisungsentscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-5782/2022 vom 12. Januar 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. E. E.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei seine wahre Identität «B._______, geboren am (...), Nigeria» formell anzuerkennen. Dabei verlangte er ausdrücklich den Erlass eines formellen Entscheides über den bereits am 3. November 2022 gestellten Antrag um Änderung seiner Personendaten im ZEMIS, welchem zu entsprechen sei, da er zum Beleg seiner wahren Identität Dokumente mit Foto vorgelegt habe, welche den Anforderungen gemäss Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) genügten. E.b Unter Bezugnahme auf diese Eingabe hielt das SEM mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 zuhanden des Beschwerdeführers fest, die von ihm neu geltend gemachte Identität werde nicht anerkannt, und führte weiter aus, die Begründung dafür sei schon im Asylentscheid vom 22. November 2022 erfolgt, weshalb vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werde. F. Gegen den SEM-Entscheid betreffend Ablehnung der beantragten ZEMIS-Datenänderung vom 8. Dezember 2022 liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien seine Daten im ZEMIS auf «B._______, geboren am (...), Nigeria» zu ändern, eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2023 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). H. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2023 eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM, welche - wie vorliegend - das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Das SEM hat sein Schreiben vom 8. Dezember 2022 nicht ordentlich als Verfügung bezeichnet und auch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, was einen Mangel darstellt (vgl. Art. 35 VwVG). Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerde innert Frist daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist, ist darauf nicht weitere einzugehen (vgl. Beschwerdebegründung, Ziff. III.1). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat seine Beschwerde gegen den ZEMIS-Datenbearbeitungsentscheid frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art 52 Abs. 1 VwVG) sowie den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet, womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da die vorliegende Beschwerde in der Sache - wie nachfolgend aufgezeigt - als zum vornherein unbegründet zu erkennen ist.

2. Über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition. Das Gericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).

3. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen beantragt. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von einem hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen. In der Beschwerde wird nichts eingebracht, was noch abzuklären wäre, zumal die Vorbringen über angeblich mögliche, vom SEM jedoch unterlassene Abklärungsmassnahmen offenkundig fehl gehen (vgl. nachfolgend, E. 6.2 f.). Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache fällt damit ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und des VwVG (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.1). 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch. Die Vergewisserungspflicht bringt es mit sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen muss (vgl. dazu BVGE 2018 VI/3 E. 3.2 m.w.H.) und in diesem Zusammenhang eine anfechtbare Verfügung erlässt. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, die ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. BGer-Urteil 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den vorliegend massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache erst als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten respektive von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen (als Neben- bzw. Aliasidentität) oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4 m.w.H.). 5. 5.1 Nach dem Gesagten obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass die von ihr im ZEMIS unter der Rubrik der Hauptidentität eingetragenen Angaben zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers korrekt sind respektive zumindest wahrscheinlicher, als die vom Beschwerdeführer verlangten Einträge. Der Beschwerdeführer wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm verlangte Änderung richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist, als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, der von ihm verlangten Änderung mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den aktuellen Einträgen. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, sind diejenigen Angaben im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 m.w.H und E. 4.2.3). 5.2 Mit der angefochtenen Verfügung verweigert das SEM dem Beschwerdeführer die verlangte ZEMIS-Datenänderung, wobei es zur Begründung auf seine im Asyl- und Wegweisungsentscheid vom 22. November 2022 erfolgte Auseinandersetzung mit der Frage nach dessen Identität verweist. Dort ist das SEM zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen angeblich während Jahren andauernde Furcht vor einer Bekanntgabe seiner angeblich wahren Identität als offenkundig vorgeschoben und damit unglaubhaft zu erkennen seien. Dabei weist es aus, dass dieser nicht nur in seinem ersten und zu Beginn seines zweiten Asylverfahrens unter seiner bisherigen Identität aufgetreten sei, sondern im Verlauf der letzten Jahre auch noch gegenüber verschiedenen kantonalen Behörden in einer ganzen Reihe von Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Am 24. März 2021 sei er von einer nigerianischen Delegation befragt und als Staatsangehöriger anerkannt worden. Zwar habe er tatsächlich schon im Rahmen des damaligen Wegweisungsverfahrens gegenüber der kantonalen Behörde angegeben, dass er in Italien unter der Identität B._______ (recte: C._______), geboren am (...), Nigeria, über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Gemäss Auskunft der italienischen Behörden vom 24. Mai 2021 habe er dort tatsächlich über eine Bewilligung verfügt (Anm.: unter der Identität C._______, geboren am [...]), welche am 22. Oktober 2019 abgelaufen sei. Anlässlich der erneuten Gesuchseinreichung vom 13. Juli 2022 sei er aber wiederum unter seiner bisherigen Identität aufgetreten. In der Anhörung vom 3. November 2022 habe er zudem zunächst bestritten, dass er in Italien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Zur Stützung seiner neuen Identität habe er schliesslich drei Beweismittel vorgelegt. Von diesen sei jedoch keines ein gültiges Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1, womit die neu vorgebrachte Identität nicht belegt sei. Zu den vorgelegten Dokumenten führte das SEM in der Folge aus, auf eine weitere Prüfung der Beweismittel sei zunächst deshalb zu verzichten, weil die Ausstellungspraxis solcher Dokumente in Nigeria uneinheitlich und eine schlüssige Prüfung mangels Vergleichsmaterial kaum möglich sei, was auch für eine Überprüfung vor Ort gelte. Gleichzeitig seien solche Dokumente in Nigeria erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich. Auf eine weitere Prüfung könne schliesslich gerade auch angesichts der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen verzichtet werden. In der Gesamtschau sei darauf abzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Nicht-Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente und mit seinen wechselnden Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum seine Mitwirkungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 AsylG verletzt habe. Seine Identität stehe letztlich nicht fest, da nicht einmal erwiesen sei, ob überhaupt eine der beiden, und wenn ja welche der vorgebrachten Identitäten zutreffe. Da er am 24. März 2021 unter seiner bisherigen Identität von einer Delegation der heimatlichen Behörden als Staatsangehöriger anerkannt worden sei, sei diese als seine Hauptidentität zu belassen; im ZEMIS sei dazu ein Bestreitungsvermerk notiert. 5.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Beschwerde das Vorbringen, er habe in der Anhörung vom 3. November 2022 seine wahre Identität offengelegt und dabei auch drei von den nigerianischen Behörden ausgestellte Dokumente mit Foto vorgelegt, womit seine wahre Identität rechtsgenüglich belegt sei. Dazu führt er an, die im Original eingereichten Dokumente seien sehr wohl als Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a Bst. c AsylV 1 zu erkennen, da es sich dabei um offizielle Dokumente der nigerianischen Behörden handle, in welchen seine nach Art. 1a Bst. a AsylV 1 massgeblichen Personendaten verzeichnet seien und die auch sein Foto tragen würden. Den vorgelegten Dokumenten komme damit der Charakter von Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. b VwVG zu. Vor diesem Hintergrund obliege es dem SEM, die fehlende Authentizität der Dokumente nachzuweisen, was es jedoch unterlassen habe. Das SEM habe sich stattessen bloss auf stereotype Erwägungen gestützt und namentlich auch keine weiteren Untersuchungen durchgeführt. Es hätte jedoch nur schon deshalb weitere Abklärungen vornehmen müssen, weil die zwei Identitäten einen Altersunterschied von immerhin fast zehn Jahren aufweisen würden. Daher hätte mindestens ein Altersgutachten eingeholt werden müssen, um zu klären, welches der beiden Geburtsdaten das wahrscheinlichere sei. Im Übrigen sei aber festzustellen, dass er im Verfahren Angaben gemacht und Beweismittel vorgelegt habe, welche in der notwendigen Gesamtbetrachtung der verschiedenen Elemente zugunsten der von ihm neu vorgebrachten Identitätsangaben sprechen würden. Das SEM hätte daher auch nach den Kriterien seiner Weisung zur Erfassung und Änderung von Personendaten in ZEMIS (vom 1. Juli 2022; Weisung Nr. 01/2022 - SEM-D-D68A3401/646) entweder die beantragte Änderung vornehmen oder zusätzliche Abklärungen veranlassen müssen. Nachdem er Original-Dokumente mit Foto vorgelegt habe, verweise er schliesslich auf die mit BVGer-Urteil D-6977/2018 vom 19. Dezember 2018 erfolgte Kassation eines entsprechenden SEM-Entscheides wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör zufolge ungenügender Sachverhaltsabklärung. Der Beschwerdeführer bringt daneben vor, seine im Asylverfahren dargelegten Erlebnisse hätten ihm gezeigt, dass er niemandem trauen könne, und er habe sich aus diesem Grund gezwungen gesehen, dem SEM zunächst eine falsche Identität anzugeben. Festzuhalten sei im Übrigen, dass er im Asylbeschwerdeverfahren zusätzlich einen Pressebericht vorgelegt habe, aus welchem seine Identität hervorgehe, und dass die von seinem Bruder in dessen Affidavit gemachten Angaben auch von amtlicher Stelle beglaubigt worden seien. 6. 6.1 Aufgrund der Aktenlage vermag keines der vorgenannten Beschwerdevorbingen auch nur im Ansatz zu überzeugen. So gelangt das SEM vorab zu Recht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer neu vorgebrachte Identität nicht durch Vorlage eines Reise- oder Identitätspapiers belegt ist. Zwar hält dieser dafür, die von ihm am 3. November 2022 vorgelegten Dokumente würden die Anforderungen an Identitätspapiere erfüllen. Gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 ist allerdings ein amtliches Dokument mit Foto nur dann als solches zu erkennen, wenn es von der zuständigen Behörde auch zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestellt wurde. Diese Anforderung erfüllen im Kontext von Nigeria die nationalen Identitätskarten, welche - zumindest im Grundsatz - auf der Grundlage überprüfter Daten ausgestellt werden (vgl. dazu European Asylum Support Office [EASO], COI QUERY, Nigeria, Identification documents system in Nigeria, vom 24. Januar 2019 [zuletzt abgerufen am 2. März 2023 von https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/ COI_QUERY_Q1_Nigeria_compilation_final.pdf]). Die vorgelegte Bestätigung der Anmeldung von Personendaten zu deren Eintrag im nationalen System stellt dabei laut ausdrücklichem Vermerk im "Enrollment Transaction Slip" gerade nicht einen Beleg für die Identität dar. Die beiden anderen Dokumente wurden daneben offenkundig zu einem anderen Zweck als der sicheren Identifikation der Person des Beschwerdeführers ausgestellt. Bei den beiden Dokumenten handelt es sich bloss um Bestätigungen von zivilstandsamtlichem Belang; entsprechende Bestätigungen können regelmässig nur in Verbindung mit einem rechtsgenüglichen Identitätspapier überhaupt eine Wirkung entfalten. 6.2 Der Beschwerdeführer verlangt, die von ihm vorgelegten Dokumente seien wenigstens in der notwendigen Gesamtbetrachtung als schlüssiger Hinweis auf seine wahre Identität zu erkennen. Das Vorbringen kann jedoch nicht überzeugen, da den Dokumenten jede Beweiskraft abzusprechen ist. So wurden diese ersichtlicherweise alle am gleichen Tag und zudem ausschliesslich auf der Basis von Angaben eines Dritten ausgestellt, bei welchem es sich angeblich um den Bruder des Beschwerdeführers handeln soll. Im Rahmen des ersten Asylgesuches hatte der Beschwerdeführer demgegenüber noch angegeben, Einzelkind zu sein. Die vorgelegten Dokumente beruhen damit alleine auf Parteiangaben und nicht auf einem staatlichen Registereintrag. Alleine der Umstand, dass auf den Dokumenten mit Heftklammern auch jeweils ein Passfoto angeheftet ist, ändert daran nichts. Dasselbe gilt für die angebliche amtliche Beglaubigung der zugehörigen "Affidavit". Zum Gesagten kommt hinzu, dass in Nigeria entsprechende "amtliche Dokumente" leicht gegen Bezahlung erhältlich zum machen sind (vgl. dazu UK Home Office, Country Background Note, Nigeria, Januar 2020, Ziff. 6.4 [zuletzt abgerufen am 2. März 2023 von https:/www.ecoi.net/en/file/local/2022814/Nigeria_-_Background_-_CPIN_-_v2.0__January_2020 __gov.uk.pdf]). Das SEM hat zunächst vor diesem Hintergrund, im Weiteren aber gerade auch vor dem Hintergrund der klaren Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Gesuchsgründen (vgl. dazu die BVGer-Zwischenverfügung D-5782/2022 vom 19. Dezember 2022) sowie den offensichtlichen Unstimmigkeiten in der neu vorgebrachten Biographie (vgl. Anhörung vom 3. November 2022, F. 70 ff.) zu Recht auf weitere Abklärungen verzichtet (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer blendet im Übrigen vollständig aus, dass sich die Frage nach Abklärungen gar nicht stellen würde, wäre er seiner Pflicht zur Vorlage seiner Reise- und Identitätspapiere (Pass und Identitätskarte) nachgekommen (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG). Er kann sich jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt - nach der mittlerweile rechtskräftig gewordenen Ablehnung seines Asylgesuches - auch ohne weiteres über die Botschaft seines Heimatstaates ein (Ersatz-)Reise- oder Identitätspapier ausstellen lassen, wozu er weiterhin verpflichtet ist. Er kann für sich keine Rechte daraus ableiten, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. 6.3 Nach dem Gesagten ist lediglich erstellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Nigeria handelt, welcher während Jahren in der Schweiz und in Italien unter zwei Identitäten mit unterschiedlichen Namen und Geburtsdaten aufgetreten ist. Von den beiden Identitäten ist keine belegt und es gelingt dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht, die von ihm behauptete Identität als die wahrscheinlichere erscheinen zu lassen. Vielmehr könnte der Beschwerdeführer tatsächlich auch eine andere Identität haben. Das SEM hat damit das Gesuch um Berichtigung zu Recht abgewiesen. Vor diesem Hintergrund, und da mangels Mitwirkung des Beschwerdeführers sein Name und das Geburtsdatum nicht konkret festgestellt werden können (die am [...] 2021 erfolgte Anerkennung durch eine nigerianische Delegation bezog sich soweit ersichtlich einzig auf die Frage seiner Staatsangehörigkeit), sind die bisherigen Angaben im ZEMIS zu belassen, versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

7. Diesen Erwägungen gemäss verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist im Resultat nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen; im ZEMIS sind der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit A._______ und (...) zu belassen, je versehen mit einem Bestreitungsvermerk.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, welche bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

9. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die im ZEMIS eingetragenen Angaben zum Namen und Geburtsdatum des Beschwerdeführers (A._______, geboren am [...]) und die diesbezüglichen Bestreitungsvermerke sind zu belassen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Deckung dieser Kosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekretariat EJPD, den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer (Rechtsmittelbelehrung nächste Seite) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: