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D-6907/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-01 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung IV D-6907/2025

U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am 1. Januar 2007 (bestritten), Eritrea, vertreten durch Marc Richard, (…), Beschwerdeführer,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. September 2025 / N (…).

D-6907/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach- suchte, dass er dabei angab, am (…) 2008 geboren und mithin minderjährig zu sein, dass er im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asyl- suchender (EB UMA) vom 20. Juni 2025 – im Beisein seiner (zugewiese- nen) Rechtsvertretung – namentlich zu seinem Alter, seiner Herkunft, sei- ner Schulbildung und seinen familiären Verhältnissen im Heimatstaat be- fragt wurde, dass er gemäss in den vorinstanzlichen Akten liegenden ärztlichen Unter- lagen vom (…) bis (…) 2025 wegen einer offenen Lungentuberkulose hos- pitalisiert war und die gegenwärtige Behandlung voraussichtlich bis zum (…) 2026 dauert, dass das SEM am 4. August 2025 das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) – nach Durchfüh- rung einer medizinischen Altersabklärung und entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs – auf den 1. Januar 2007 festsetzte und dieses mit einem Bestreitungsvermerk versah, dass am 21. August 2025 – wiederum im Beisein seiner Rechtsvertretung

– die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei – sowie bereits anlässlich der EB UMA

– im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigrinya, dass er im Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba Debub) geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise aus Eritrea zusammen mit seiner Fami- lie gelebt habe, dass er die Schule bis zur dritten Klasse besucht, diese jedoch nicht abge- schlossen habe, dass er neben der Schule in der Landwirtschaft geholfen und gelegentlich als Hirte gearbeitet habe,

D-6907/2025 Seite 3 dass sein Vater während des Militärdienstes (…) verletzt worden sei und in der Folge vor Schmerzen wahnsinnig geworden beziehungsweise an einer Psychose erkrankt sei, dass er gewusst habe, dass er eines Tages auch in den Militärdienst ein- rücken müsse, dass er jedoch nicht dasselbe Schicksal wie sein Vater habe erleiden wol- len, dass er sich daher vor etwa sieben Jahren – er sei damals zehn Jahre alt gewesen – einer Gruppe von Leuten aus seinem Dorf, die zur Grenze auf- gebrochen seien, angeschlossen und Eritrea mit diesen zusammen auf il- legalem Weg verlassen habe, dass er namentlich über Äthiopien und Libyen, wo er jeweils um die drei- einhalb Jahre verbracht habe, nach Italien und von dort in die Schweiz ge- langt sei, dass zwei in Europa lebende Verwandte seine Reise bezahlt hätten, dass für seine detaillierten und weiteren Vorbringen auf die Protokolle in den Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2025 – handelnd durch seine Rechtsvertretung – zum Entscheidentwurf des SEM Stellung nahm, dass er mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. August 2025 zwei Fotografien von ihm während seiner Zeit in Äthiopien und Libyen zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 1. September 2025 – gleichentags eröffnet – feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, sein Asylgesuch ablehnte und seine Wegweisung so- wie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass sie gleichzeitig festhielt, sein Geburtsdatum werde auf den 1. Januar 2007 geändert und im ZEMIS werde dabei ein Bestreitungsvermerk ange- bracht,

D-6907/2025 Seite 4 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. September 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositivziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und die Vorinstanz sei anzu- weisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sie die Sa- che zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und insbesondere um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit dem

11. September 2025 in elektronischer Form vorliegen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht am 12. September 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom SEM angeord- neten Wegweisungsvollzug richtet und demnach die vorinstanzliche Verfü-

D-6907/2025 Seite 5 gung vom 1. September 2025 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft, dass die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen Verfügung (Datenänderung im ZEMIS) ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens bildet, dass im Folgenden mithin nur zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen unbegründet sind, zumal angesichts der nachstehenden Ausführungen – und unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Unterstützungsfähigkeit des familiären Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers hätte vornehmen müssen, dass das SEM diesbezüglich im Übrigen seiner Begründungspflicht hinrei- chend nachgekommen ist, dass es sodann keine weiteren Abklärungen zum medizinischen Sachver- halt (allfällige Gefahr einer raschen Reinfektion mit Lungentuberkulose durch Kontakt mit infektiösen Personen und allfällige Gefahr einer Reakti- vierung einer latenten Infektion) vornehmen und sich hierzu in der ange- fochtenen Verfügung auch nicht äussern musste, zumal Abklärungen zu rein hypothetischen Zukunftsszenarien nicht erforderlich sind,

D-6907/2025 Seite 6 dass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig bezeichnete und diesbezüglich vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. IV.1. [S. 9]) verwiesen werden kann, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 9.2.3 mit Verweis auf das Referenz- urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17) in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden kann, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage jedoch in Einzelfällen nach wie vor eine Existenzbedrohung gegeben sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung anführte, dass sich im Falle des Beschwerdeführers aus den Akten weder individuelle Gründe noch

D-6907/2025 Seite 7 besondere Umstände ergeben würden, welche auf eine Existenzbedro- hung schliessen und seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, dass er ein junger, alleinstehender Mann sei, der in Eritrea über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfüge, dass ausserdem mehrere seiner Verwandten in Europa leben und dort ei- ner Arbeit nachgehen würden, wobei sie ihn bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt hätten, dass vor diesem Hintergrund anzunehmen sei, dass es ihm trotz seiner längeren Landesabwesenheit möglich sei, sich in Eritrea – gegebenenfalls mit Hilfe seiner dort oder im Ausland lebenden Verwandten – eine existenz- sichernde Lebensgrundlage aufzubauen und sich zu reintegrieren, dass diese Erwägungen im Wesentlichen zu bestätigen und die entspre- chenden Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken, dass der wiederholte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts E-686/2018 vom 18. März 2022 (E. 6.3.2) ins Leere zielt, da diesem ein Sachverhalt zugrunde liegt, der mit dem vorliegenden Fall nicht ver- gleichbar ist, dass die dortige Beschwerdeführerin nur noch über höchstens zwei Mit- glieder der Kernfamilie (Bruder und Mutter) in Eritrea verfügte, wobei der Bruder seit dessen Zwangsrekrutierung unbekannten Aufenthalts war und die (zwischenzeitlich wohl aus Eritrea ausgereiste) Mutter selbst bei einem weiteren Aufenthalt in Eritrea aufgrund von Krankheit sowie Bettlägerigkeit pflegebedürftig gewesen wäre, dass beim Beschwerdeführer dagegen – neben seinem (angeblich) kran- ken sowie arbeitsunfähigen Vater – auch alle weiteren Mitglieder der Kern- familie (Mutter sowie fünf jüngere Geschwister) und im Übrigen einer seiner Onkel nach wie vor in seinem Herkunftsort auf einem Hof leben (vgl. Akten SEM […]-17/10 Ziff. 2.02; […]-32/14 F17 ff.), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder zu Hause wird leben und in der Landwirtschaft wird mitarbeiten können (vgl. Akten SEM […]-32/14 F27 ff., 82),

D-6907/2025 Seite 8 dass angesichts dessen die Beschwerdevorbringen, wonach die Kernfami- lie des Beschwerdeführers kaum ein tragfähiges familiäres Beziehungs- netz begründe und das Gericht im bereits genannten Urteil festgestellt habe, dass trotz mehrjähriger Schulbildung in Eritrea und Berufserfahrung im Sudan kaum von einer beruflichen Perspektive in Eritrea ausgegangen werden könne, unbehelflich sind, dass der Beschwerdeführer sodann – in sinngemässer Übereinstimmung mit dem SEM – bei Bedarf die Hilfe seiner (sonstigen) in Eritrea und in Europa lebenden Verwandten in Anspruch nehmen könnte, dass er – neben dem bereits erwähnten Onkel – über zwei weitere Onkel sowie vier Tanten in Eritrea verfügt, wobei angesichts des entsprechenden Beschwerdevorbringens festzuhalten ist, dass er nur bezüglich zweier Tan- ten explizit angab, keinen Kontakt zu haben (vgl. Akten SEM […]-32/14 F33 ff.), dass seine Vorbringen zu deren angeblich nicht vorhandener Unterstüt- zungsfähigkeit respektive -willigkeit unsubstanziiert ausgefallen sind (Ak- ten SEM […]-32/14 F110; Beschwerde Ziff. 3.2.1), weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass das SEM schliesslich zu Recht darauf hinwies, dass er in Europa Ver- wandte (einen Onkel in Holland, eine Tante in Deutschland und einen Cousin seiner Mutter in der Schweiz) hat (vgl. Akten SEM […]-17/10 Ziffn. 3.02 f.), dass selbst wenn sein Onkel und seine Tante ihm – wie erstmals in der Stellungnahme zum Entscheidenwurf vorgebracht und in der Beschwerde wiederholt – das Geld für die Überfahrt von Libyen nach Italien lediglich geliehen haben sollen (vgl. dagegen Akten SEM […]-32/14 F60), davon ausgegangen werden darf, dass er bei Bedarf deren finanzielle Unterstüt- zung in Anspruch nehmen kann, dass dies insbesondere auch für den in der Schweiz lebenden Cousin sei- ner Mutter gilt, mit welchem er sich gut versteht (vgl. Akten SEM […]-32/14 F39 ff.), dass daran die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerde, diese Verwandten hätten weder ihn noch seine in Armut lebende Familie zu ir- gendeinem Zeitpunkt finanziell unterstützt, nichts zu ändern vermag,

D-6907/2025 Seite 9 dass ferner die Beschwerdevorbringen zur Entwurzelung des Beschwer- deführers angesichts des bereits Ausgeführten ins Leere zielen, wobei ins- besondere anzumerken ist, dass der vorgetragene Aufenthalt in Äthiopien (vgl. Akten SEM […]-18/10 Ziff. 5.02) in einem kulturell nahe verwandten Umfeld stattgefunden hat, dass schliesslich – in Übereinstimmung mit dem SEM – auch aus gesund- heitlicher Sicht nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. Akten SEM […]-32/14 F5 ff.), dass das SEM der voraussichtlichen Dauer der Behandlung der diagnosti- zierten offenen Lungentuberkulose Rechnung getragen hat, indem es eine längere Ausreisefrist gewährt und den Beschwerdeführer auf die Möglich- keit einer entsprechenden Verlängerung bei erforderlicher Weiterführung der Therapie hingewiesen hat, dass nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumut- bar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass somit der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung un- abhängig der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulati- ven Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6907/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

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