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D-6891/2011

D-6891/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-05-21 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12. April 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 15. April 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. September 2011 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 habe ihn seine Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei im Jahr 1987 oder 1988 verstorben) vor die Türe gestellt. In der Folge habe er sich kurdischen Aktivisten angeschlossen, die ihn im Sommer 2010 an eine Protestveranstaltung mitgenommen hätten. Bei dieser Veranstaltung in E._______/Istanbul sei er von Polizisten festgenommen, in ein Auto gesteckt und derart stark auf Kopf und Rücken geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Im Spital seien auch Schnitte am Hals festgestellt worden. Es seien ihm dann zwei Medikamente - ein Schlafmittel und ein Psychopharmakon - verschrieben worden, welche bewirkt hätten, dass er sich nun an nichts mehr erinnern könne. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er bei I. U., einem Onkel väterlicherseits, in F._______/Istanbul Unterkunft gefunden. Mit der Unterstützung von I. U. habe er Ende März 2011 die Türkei verlassen und sei in einem Lastwagen versteckt durch ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gefahren. Am 3. April 2011 in der Schweiz angekommen, sei er von seiner seit zehn Jahren im Kanton C._______ wohnhaften, über eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügenden Schwester S. K. abgeholt worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Am 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert, medizinische Unterlagen aus der Schweiz und der Türkei sowie eine Erklärung, dass die behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis entbunden würden, einzureichen. Am 29. September 2011 gab der Beschwerdeführer durch seinen gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Kopie eines Schreibens vom 20. Juni 2011, aus welchem hervorgeht, dass er seit dem 24. Mai 2011 bei Dr. M. L. in G._______ in Behandlung steht, zu den Akten. Sodann wurden am 13. November 2011 verschiedene weitere Unterlagen eingereicht: Ein am 17. Dezember 2010 von einer Klinik in Istanbul ausgestelltes ärztliches Schreiben im Original, eine beglaubigte Kopie einer Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers, ein nicht unterzeichneter, am 13. November 2011 von Dr. M. L. ausgestellter Arztbericht und schliesslich - jeweils in Kopie - ein Auszug aus dem Einwohnerregister sowie auf den 6. September 2011 datierte Unterlagen einer psychiatrischen Klinik in Istanbul. B. Mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien die Umstände und Folgen der angeblichen Beteiligung an der Demonstration widersprüchlich geschildert worden; namentlich sei auch die Ursache der in diesem Kontext erlittenen Verletzung am Hals völlig unklar geblieben, soll diese doch einerseits auf polizeiliche Übergriffe, anderseits jedoch auf einen Suizidversuch zurückzuführen sein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2011. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; überdies sei ihm im Falle eines Obsiegens eine "angemessene Parteientschädigung" auszurichten. Schliesslich sei zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts eine Nachfrist bis zum 18. Januar 2012 anzusetzen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden - vorab mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 19. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bis zum 18. Januar 2012 Frist zur Einreichung eines in einer Amtssprache abgefassten ergänzenden ärztlichen Berichts sowie von Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen, in türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen angesetzt; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt. D.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter nebst einer am 9. Januar 2012 von der Gemeinde Maur ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung deutsche Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen, in türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen sowie einen am 15. Januar 2012 von Dr. M. L. erstellten Bericht ein. D.c Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2012 den fristgerecht erfolgten Eingang der vorstehend erwähnten Unterlagen und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, nachdem die Bedürftigkeit seines Mandanten belegt sei und die in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2011 gestellten Begehren nicht aussichtslos erschienen, werde nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse seines Mandanten - im Fall der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs.1 VwVG) verzichtet. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde vom 22. Dezember 2012, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So gehe aus dem ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 hervor, dass die behandelnde Klinik in Istanbul nach modernen Methoden vorgegangen sei. Gegen die im ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2012 attestierte Urteilsunfähigkeit wurde eingewendet, aus dem Umstand, dass diese - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unter dem Einfluss spezieller Medikamente zeitlich begrenzt eingeschränkt sein könnte, könne noch nicht auf eine andauernde und umfassende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 13. Februar 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2013 Stellung. Die Diagnose der (andauernden) Urteilsunfähigkeit sowie die von Dr. M. L. festgestellten Krankheitssymptome würden nunmehr auch von anderer Seite her gestützt, so könne den beigelegten Unterlagen (Kopien eines ärztlichen Spitex-Auftrages vom 8. Oktober 2012 und einer Bestätigung der Spitex H._______ vom 13. Dezember 2012) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für die Alltagsbewältigung erhebliche Hilfeleistungen benötige. Auch werde demnächst seitens der Gemeinde I._______ für den Beschwerdeführer die Erstellung einer Beistandschaft sowie eine Hilflosenentschädigung beantragt. Da der Beschwerdeführer in der Türkei über kein tragfähiges Netz verfüge, würde er im Falle einer Rückkehr "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzgefährdende Situation geraten". Am 28. Februar 2013 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht einen im Auftrag der Gemeinde I._______ am 14. Februar 2013 von Dr. M. L. erstellten weiteren Bericht (mitsamt der entsprechenden Anfrage der Gemeinde I._______) in Kopie zu den Akten. Danach habe sich das Befinden des Beschwerdeführers trotz regelmässiger ambulanter Betreuung mit verschiedenen Pharmakotherapie-Kombinationen verschlechtert.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der im Rechtsmittelverfahren vertretene und damit prozessfähige Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt; mithin hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210) und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) des Beschwerdeführers zu beantworten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a S. 26 f.). Diesbezüglich ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.2.2), und es ist auch denkbar, dass sein Erinnerungsvermögen - wie von ihm behauptet (vgl. Vorakten A3 S. 4) - unter der Einnahme von Medikamenten zeitweise eingeschränkt ist; ausserdem benötigt er offenbar für gewisse Verrichtungen Unterstützung. Ungeachtet dessen ist in casu - entgegen der in der Eingabe vom 13. Februar 2013 sowie im Bericht von Dr. M. L. vom 15. Januar 2012 ohne jegliche Begründung vertretenen Auffassung - von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. So wird in dem im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul vom 6. September 2011 nämlich ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich dort vom 29. November 2010 bis zum 17. Dezember 2010 in stationärer Behandlung befunden habe, "wahrnehmungsfähig", "orientiert" und "realitätsbezogen" sei und seine Überlegungen "zielgerichtet" seien. Sodann ergibt sich aus den Protokollen der Kurzbefragung vom 12. April 2011 (vgl. A3) und der Anhörung vom 14. September 2011 (vgl. A13), dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine angeblichen Probleme in der Heimat verständlich zu schildern und die ihm gestellten Fragen in den wesentlichen Punkten klar zu beantworten (vgl. dazu auch Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2013). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Haushaltführung und Körperpflege seit dem 20. Oktober 2012 von der Spitex H._______ betreut wird (vgl. entsprechende Bestätigung vom 13. Dezember 2012), kann nicht ohne Weiteres auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich urteilsfähig ist.

E. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2011/38, EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) und auch in den Berichten von Dr. M. L. angebrachten Hinweise auf die anlässlich der Anhörungen geschilderte Verfolgungssituation (insbesondere Misshandlungen durch die türkische Polizei) ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen vom BFM als nicht glaubhaft erachtet wurden, welche Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 4.2.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich des letzten Wohnortes des Beschwerdeführers (Istanbul) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 23. März 2013 einen Waffenstillstand verkündet hat und es seither zu keinen Anschlägen auf Sicherheitskräfte oder auf Militär- und Polizeieinrichtungen mehr gekommen ist.

E. 4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.

E. 4.2.2.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 12. April 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, sehr oft Kopfschmerzen zu haben und ein Schlafmittel sowie ein Psychopharmakon einzunehmen (vgl. A3 S. 4 f.). In der Anhörung vom 14. September 2011 führte er dann weiter aus, er befinde sich bereits seit seiner Kindheit in der Türkei in ärztlicher Behandlung; er leide an Epilepsie und nehme "seit einer Ewigkeit" Medikamente gegen psychische Probleme ein (vgl. A13 S. 2 f., S. 7). Ebenfalls noch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er die oben (unter Bst. A.c des Sachverhalts) erwähnten Unterlagen zu den Akten. Diese Berichte bestätigen insbesondere den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul, wohin er am 29. November 2010 nach einem Suizidversuch ("Aufschlitzen des Halses"), welchem eine rund viermonatige depressive Phase vorangegangen sei, eingeliefert worden sei. Nach verschiedenen Untersuchungen und Therapiesitzungen sowie dank der Einnahme des Schmerzmittels/Ent­zündungshemmers "Apranax" und des Antidepressivums "Efexor" habe sich sein Zustand so weit verbessert, dass er am 17. Dezember 2010 aus der Klinik habe entlassen werden können. Der den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnde Arzt Dr. M. L. diagnostizierte am 13. November 2011 eine "schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3). Es gebe auch Anhaltspunkte für eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62-0)", welche einerseits auf eine "langjährige Epilepsie-Krankheit", andererseits auf eine "posttraumatische Belastungsstörung" zurückzuführen seien. Ausserdem bestehe eine latente Suizidalität. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre mit einer "dramatischen Retraumatisierung", mit einer "wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes" sowie einer "akuten Suizid-Gefahr" zu rechnen. Die Behandlung erfolge derzeit mit den Medikamenten "Sertralin", "Risperdal" und "Abilify". In seinem Bericht vom 15. Januar 2012 führte Dr. M. L. dann aus, der Beschwerdeführer habe den Zustand der "posttraumatischen Belastungsstörung längst hinter sich", weshalb nunmehr von einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung" gesprochen werden müsse. Als Grund für die "Persönlichkeitsveränderung" werden - wie schon im Bericht vom 13. November 2011 - die angeblich erlittenen Misshandlungen durch die Polizei genannt. Schliesslich wird auch im letzten ärztlichen (Kurz-)Bericht vom 14. Februar 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer "schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3)" und einer "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62-0)".

E. 4.2.2.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen aus der Heimat sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A3 S. 5) gehe hervor, dass dessen psychische Erkrankung im Heimatstaat angemessen behandelt worden sei. Daraus könne gefolgert werden, dass ihm dort auch in Zukunft eine angemessene Behandlung gewährt würde. Im Übrigen sei die Aussagekraft der im Bericht von Dr. M. L. vom 13. November 2011 enthaltenen Diagnose eher gering. So sei eingangs des Berichts relativierend festgehalten worden, dass keine tiefe Anamnese habe gemacht werden können, und das Vorliegen der erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung werde überhaupt nicht begründet. Auch hinsichtlich der Auswirkungen der früheren Epilepsie auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers werde keine Differentialdiagnose erstellt, was die Aussagekraft der Diagnose weiter reduziere. In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 hielt das BFM insbesondere fest, die in der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2005 vertretene Auffassung, in der Türkei sei der Standard der psychiatrischen Versorgung nicht so hoch wie in der Schweiz, da dort vor allem medikamentöse und kaum gesprächspsychotherapeutische Behandlungen angeboten würden, sei einerseits nicht mehr aktuell und werde anderseits durch den ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 und insbesondere durch den beigelegten Untersuchungs- und Therapieplan widerlegt. Aus diesem Plan sei nämlich ersichtlich, dass die behandelnde Klinik in der Türkei nach modernen Methoden, die Einzel- und Gruppentherapien und sogar Familienbesuche umfassten, vorgegangen sei.

E. 4.2.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal sowie eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden. Insbesondere in Grossstädten wie Istanbul ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie zu ambulanten und stationären Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Diese Feststellung wird durch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul belegt, aus denen klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, welcher seit rund vier Monaten unter depressiven Beschwerden gelitten habe und am 29. November 2010 nach einem "suizidalen Anfall" hospitalisiert worden sei (vgl. Bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ vom 6. September 2011 samt Untersuchungs- und Therapieplan), dort während des rund dreiwöchigen stationären Aufenthalts nicht nur umfassend untersucht, sondern auch medikamentös und mittels Einzel- und Gruppentherapien behandelt worden ist. Beim Klinikaustritt wurde die weiterführende medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum "Efexor" angeordnet und es wurden nachfolgende Kontrollen empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in der Heimat adäquat behandelt worden und könne auch im Falle seiner Rückkehr mit einer solchen Behandlung rechnen, ohne Weiteres anschliessen. Dieser Schlussfolgerung steht auch nicht entgegen, dass mit der "ambulanten Betreuung mit verschiedenen Pharmakotherapie-Kombinationen" in der Schweiz keine besseren Erfolge als in der Türkei erzielt werden konnten und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung bei Dr. M. L. in G._______ vor zwei Jahren sogar eher verschlechtert habe (vgl. Bericht von Dr. M. L. vom 14. Februar 2013).

E. 4.2.2.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar einzustufen.

E. 4.2.3 Als nächster Punkt bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - welcher während sechs Jahren die Schule besucht, den Militärdienst absolviert und als Strassenverkäufer gearbeitet hat - angesichts seines jetzigen Gesundheitszustandes nach seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Gerichts - entgegen der auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 ff. und Stellungnahme vom 13. Februar 2013 S. 3) vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durchaus über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. So fällt auf, dass er anlässlich der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hatte, mit seiner Stiefmutter Schwierigkeiten gehabt zu haben. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, bis zur Ausreise bei seiner (Stief-)Mutter im Quartier K._______ in Istanbul gewohnt zu haben und namentlich wegen der Probleme mit der Polizei die Türkei verlassen zu haben (vgl. A3 S. 4); seine Verwandten seien ihm vielmehr bei der Ausreise behilflich gewesen (vgl. A3 S. 5). Erst in der Anhörung vom 14. September 2011 brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters von seiner Stiefmutter auf die Strasse gestellt worden zu sein. Gleichzeitig gab er aber auch an, in Istanbul zahlreiche Onkel und Tanten zu haben, und nach der Entlassung aus der Klinik bei I. U., einem Onkel väterlicherseits, Unterkunft gefunden zu haben, wobei dieser Onkel insbesondere auch seine Ausreise organisiert und finanziert habe (vgl. A13 S. 3, 5 f. und 8). Des Weiteren ist die in der Schweiz im selben Ort wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers zwar offenbar nicht bereit, für den Beschwerdeführer zu sorgen und ihn im Alltag zu betreuen (weshalb eine Unterstützung und Betreuung durch die Gemeinde I._______ und die Spitex H._______ nötig wurde), doch ist davon auszugehen, dass sie ihren (einzigen leiblichen) Bruder nach seiner Rückkehr zumindest finanziell auch unterstützen könnte. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz (finanzielle und zusätzlich auch medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. A13 S. 9).

E. 4.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.

E. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer jedoch am 20. Januar 2012 - unter Vorbehalt seiner damaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung nachgeht (so dass weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6891/2011 Urteil vom 21. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Samuel Häberli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. November 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 4. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 12. April 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am 15. April 2011 dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 14. September 2011 wurde er von einem Mitarbeiter des BFM in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in Istanbul. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2010 habe ihn seine Stiefmutter (seine leibliche Mutter sei im Jahr 1987 oder 1988 verstorben) vor die Türe gestellt. In der Folge habe er sich kurdischen Aktivisten angeschlossen, die ihn im Sommer 2010 an eine Protestveranstaltung mitgenommen hätten. Bei dieser Veranstaltung in E._______/Istanbul sei er von Polizisten festgenommen, in ein Auto gesteckt und derart stark auf Kopf und Rücken geschlagen worden, dass er ohnmächtig geworden sei. Im Spital seien auch Schnitte am Hals festgestellt worden. Es seien ihm dann zwei Medikamente - ein Schlafmittel und ein Psychopharmakon - verschrieben worden, welche bewirkt hätten, dass er sich nun an nichts mehr erinnern könne. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus habe er bei I. U., einem Onkel väterlicherseits, in F._______/Istanbul Unterkunft gefunden. Mit der Unterstützung von I. U. habe er Ende März 2011 die Türkei verlassen und sei in einem Lastwagen versteckt durch ihm nicht namentlich bekannte Länder bis in die Schweiz gefahren. Am 3. April 2011 in der Schweiz angekommen, sei er von seiner seit zehn Jahren im Kanton C._______ wohnhaften, über eine Aufenthaltsbewilligung (B) verfügenden Schwester S. K. abgeholt worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Am 14. September 2011 wurde der Beschwerdeführer vom BFM schriftlich aufgefordert, medizinische Unterlagen aus der Schweiz und der Türkei sowie eine Erklärung, dass die behandelnden Ärzte vom Arztgeheimnis entbunden würden, einzureichen. Am 29. September 2011 gab der Beschwerdeführer durch seinen gleichentags bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und die Kopie eines Schreibens vom 20. Juni 2011, aus welchem hervorgeht, dass er seit dem 24. Mai 2011 bei Dr. M. L. in G._______ in Behandlung steht, zu den Akten. Sodann wurden am 13. November 2011 verschiedene weitere Unterlagen eingereicht: Ein am 17. Dezember 2010 von einer Klinik in Istanbul ausgestelltes ärztliches Schreiben im Original, eine beglaubigte Kopie einer Todesbescheinigung betreffend den Vater des Beschwerdeführers, ein nicht unterzeichneter, am 13. November 2011 von Dr. M. L. ausgestellter Arztbericht und schliesslich - jeweils in Kopie - ein Auszug aus dem Einwohnerregister sowie auf den 6. September 2011 datierte Unterlagen einer psychiatrischen Klinik in Istanbul. B. Mit Verfügung vom 23. November 2011 - eröffnet am 28. November 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. So seien die Umstände und Folgen der angeblichen Beteiligung an der Demonstration widersprüchlich geschildert worden; namentlich sei auch die Ursache der in diesem Kontext erlittenen Verletzung am Hals völlig unklar geblieben, soll diese doch einerseits auf polizeiliche Übergriffe, anderseits jedoch auf einen Suizidversuch zurückzuführen sein. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. November 2011. Es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; überdies sei ihm im Falle eines Obsiegens eine "angemessene Parteientschädigung" auszurichten. Schliesslich sei zur Einreichung eines ergänzenden ärztlichen Berichts eine Nachfrist bis zum 18. Januar 2012 anzusetzen. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurden - vorab mit der Begründung der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 19. Januar 2012 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen oder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter bis zum 18. Januar 2012 Frist zur Einreichung eines in einer Amtssprache abgefassten ergänzenden ärztlichen Berichts sowie von Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen, in türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen angesetzt; bei ungenutzter Frist werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage weitergeführt. D.b Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter nebst einer am 9. Januar 2012 von der Gemeinde Maur ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung deutsche Übersetzungen der im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen, in türkischer Sprache gehaltenen Unterlagen sowie einen am 15. Januar 2012 von Dr. M. L. erstellten Bericht ein. D.c Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Januar 2012 den fristgerecht erfolgten Eingang der vorstehend erwähnten Unterlagen und teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, nachdem die Bedürftigkeit seines Mandanten belegt sei und die in der Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2011 gestellten Begehren nicht aussichtslos erschienen, werde nicht nur auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), sondern - unter Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse seines Mandanten - im Fall der Abweisung der Beschwerde auch auf die Auferlegung von Verfahrenskosten (Art. 65 Abs.1 VwVG) verzichtet. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde vom 22. Dezember 2012, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. So gehe aus dem ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 hervor, dass die behandelnde Klinik in Istanbul nach modernen Methoden vorgegangen sei. Gegen die im ärztlichen Bericht vom 15. Januar 2012 attestierte Urteilsunfähigkeit wurde eingewendet, aus dem Umstand, dass diese - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unter dem Einfluss spezieller Medikamente zeitlich begrenzt eingeschränkt sein könnte, könne noch nicht auf eine andauernde und umfassende Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. E.b Der Beschwerdeführer nahm durch seinen Rechtsvertreter am 13. Februar 2013 zur Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2013 Stellung. Die Diagnose der (andauernden) Urteilsunfähigkeit sowie die von Dr. M. L. festgestellten Krankheitssymptome würden nunmehr auch von anderer Seite her gestützt, so könne den beigelegten Unterlagen (Kopien eines ärztlichen Spitex-Auftrages vom 8. Oktober 2012 und einer Bestätigung der Spitex H._______ vom 13. Dezember 2012) entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für die Alltagsbewältigung erhebliche Hilfeleistungen benötige. Auch werde demnächst seitens der Gemeinde I._______ für den Beschwerdeführer die Erstellung einer Beistandschaft sowie eine Hilflosenentschädigung beantragt. Da der Beschwerdeführer in der Türkei über kein tragfähiges Netz verfüge, würde er im Falle einer Rückkehr "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzgefährdende Situation geraten". Am 28. Februar 2013 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht einen im Auftrag der Gemeinde I._______ am 14. Februar 2013 von Dr. M. L. erstellten weiteren Bericht (mitsamt der entsprechenden Anfrage der Gemeinde I._______) in Kopie zu den Akten. Danach habe sich das Befinden des Beschwerdeführers trotz regelmässiger ambulanter Betreuung mit verschiedenen Pharmakotherapie-Kombinationen verschlechtert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwV. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der im Rechtsmittelverfahren vertretene und damit prozessfähige Beschwerdeführer, der am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt; mithin hat er ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Vorab ist die Frage der Urteilsfähigkeit (Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB], SR 210) und damit der zivilrechtlichen Handlungsfähigkeit (Art. 13 und 17 ZGB) des Beschwerdeführers zu beantworten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 4 E. 2.a S. 26 f.). Diesbezüglich ist zunächst unbestritten, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter E. 4.2.2), und es ist auch denkbar, dass sein Erinnerungsvermögen - wie von ihm behauptet (vgl. Vorakten A3 S. 4) - unter der Einnahme von Medikamenten zeitweise eingeschränkt ist; ausserdem benötigt er offenbar für gewisse Verrichtungen Unterstützung. Ungeachtet dessen ist in casu - entgegen der in der Eingabe vom 13. Februar 2013 sowie im Bericht von Dr. M. L. vom 15. Januar 2012 ohne jegliche Begründung vertretenen Auffassung - von der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. So wird in dem im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul vom 6. September 2011 nämlich ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer, welcher sich dort vom 29. November 2010 bis zum 17. Dezember 2010 in stationärer Behandlung befunden habe, "wahrnehmungsfähig", "orientiert" und "realitätsbezogen" sei und seine Überlegungen "zielgerichtet" seien. Sodann ergibt sich aus den Protokollen der Kurzbefragung vom 12. April 2011 (vgl. A3) und der Anhörung vom 14. September 2011 (vgl. A13), dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine angeblichen Probleme in der Heimat verständlich zu schildern und die ihm gestellten Fragen in den wesentlichen Punkten klar zu beantworten (vgl. dazu auch Vernehmlassung des BFM vom 24. Januar 2013). Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Haushaltführung und Körperpflege seit dem 20. Oktober 2012 von der Spitex H._______ betreut wird (vgl. entsprechende Bestätigung vom 13. Dezember 2012), kann nicht ohne Weiteres auf dessen Urteilsunfähigkeit geschlossen werden. In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich urteilsfähig ist. 3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 23. November 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. BVGE 2011/38, EMARK 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) und auch in den Berichten von Dr. M. L. angebrachten Hinweise auf die anlässlich der Anhörungen geschilderte Verfolgungssituation (insbesondere Misshandlungen durch die türkische Polizei) ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Vorbringen vom BFM als nicht glaubhaft erachtet wurden, welche Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 4.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 Bezüglich der Türkei und insbesondere auch bezüglich des letzten Wohnortes des Beschwerdeführers (Istanbul) kann im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. Dies gilt umso mehr, als die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) am 23. März 2013 einen Waffenstillstand verkündet hat und es seither zu keinen Anschlägen auf Sicherheitskräfte oder auf Militär- und Polizeieinrichtungen mehr gekommen ist. 4.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle - insbesondere medizinische - Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 4.2.2.1 Bereits anlässlich der Erstbefragung vom 12. April 2011 brachte der Beschwerdeführer vor, sehr oft Kopfschmerzen zu haben und ein Schlafmittel sowie ein Psychopharmakon einzunehmen (vgl. A3 S. 4 f.). In der Anhörung vom 14. September 2011 führte er dann weiter aus, er befinde sich bereits seit seiner Kindheit in der Türkei in ärztlicher Behandlung; er leide an Epilepsie und nehme "seit einer Ewigkeit" Medikamente gegen psychische Probleme ein (vgl. A13 S. 2 f., S. 7). Ebenfalls noch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab er die oben (unter Bst. A.c des Sachverhalts) erwähnten Unterlagen zu den Akten. Diese Berichte bestätigen insbesondere den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul, wohin er am 29. November 2010 nach einem Suizidversuch ("Aufschlitzen des Halses"), welchem eine rund viermonatige depressive Phase vorangegangen sei, eingeliefert worden sei. Nach verschiedenen Untersuchungen und Therapiesitzungen sowie dank der Einnahme des Schmerzmittels/Ent­zündungshemmers "Apranax" und des Antidepressivums "Efexor" habe sich sein Zustand so weit verbessert, dass er am 17. Dezember 2010 aus der Klinik habe entlassen werden können. Der den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnde Arzt Dr. M. L. diagnostizierte am 13. November 2011 eine "schwere depressive Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3). Es gebe auch Anhaltspunkte für eine "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62-0)", welche einerseits auf eine "langjährige Epilepsie-Krankheit", andererseits auf eine "posttraumatische Belastungsstörung" zurückzuführen seien. Ausserdem bestehe eine latente Suizidalität. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre mit einer "dramatischen Retraumatisierung", mit einer "wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes" sowie einer "akuten Suizid-Gefahr" zu rechnen. Die Behandlung erfolge derzeit mit den Medikamenten "Sertralin", "Risperdal" und "Abilify". In seinem Bericht vom 15. Januar 2012 führte Dr. M. L. dann aus, der Beschwerdeführer habe den Zustand der "posttraumatischen Belastungsstörung längst hinter sich", weshalb nunmehr von einer "andauernden Persönlichkeitsveränderung" gesprochen werden müsse. Als Grund für die "Persönlichkeitsveränderung" werden - wie schon im Bericht vom 13. November 2011 - die angeblich erlittenen Misshandlungen durch die Polizei genannt. Schliesslich wird auch im letzten ärztlichen (Kurz-)Bericht vom 14. Februar 2012 festgehalten, der Beschwerdeführer leide unter einer "schweren depressiven Störung mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3)" und einer "andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62-0)". 4.2.2.2 Das BFM hielt in seiner angefochtenen Verfügung fest, aus den eingereichten ärztlichen Unterlagen aus der Heimat sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A3 S. 5) gehe hervor, dass dessen psychische Erkrankung im Heimatstaat angemessen behandelt worden sei. Daraus könne gefolgert werden, dass ihm dort auch in Zukunft eine angemessene Behandlung gewährt würde. Im Übrigen sei die Aussagekraft der im Bericht von Dr. M. L. vom 13. November 2011 enthaltenen Diagnose eher gering. So sei eingangs des Berichts relativierend festgehalten worden, dass keine tiefe Anamnese habe gemacht werden können, und das Vorliegen der erwähnten posttraumatischen Belastungsstörung werde überhaupt nicht begründet. Auch hinsichtlich der Auswirkungen der früheren Epilepsie auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers werde keine Differentialdiagnose erstellt, was die Aussagekraft der Diagnose weiter reduziere. In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2013 hielt das BFM insbesondere fest, die in der Beschwerde vom 22. Dezember 2011 unter Hinweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2005 vertretene Auffassung, in der Türkei sei der Standard der psychiatrischen Versorgung nicht so hoch wie in der Schweiz, da dort vor allem medikamentöse und kaum gesprächspsychotherapeutische Behandlungen angeboten würden, sei einerseits nicht mehr aktuell und werde anderseits durch den ärztlichen Bericht vom 6. September 2011 und insbesondere durch den beigelegten Untersuchungs- und Therapieplan widerlegt. Aus diesem Plan sei nämlich ersichtlich, dass die behandelnde Klinik in der Türkei nach modernen Methoden, die Einzel- und Gruppentherapien und sogar Familienbesuche umfassten, vorgegangen sei. 4.2.2.3 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind in der Türkei landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal sowie eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden. Insbesondere in Grossstädten wie Istanbul ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten und Beratungsstellen sowie zu ambulanten und stationären Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet. Diese Feststellung wird durch die sich bei den Akten befindenden Unterlagen der Psychiatrischen Klinik J._______ in Istanbul belegt, aus denen klar hervorgeht, dass der Beschwerdeführer, welcher seit rund vier Monaten unter depressiven Beschwerden gelitten habe und am 29. November 2010 nach einem "suizidalen Anfall" hospitalisiert worden sei (vgl. Bericht der Psychiatrischen Klinik J._______ vom 6. September 2011 samt Untersuchungs- und Therapieplan), dort während des rund dreiwöchigen stationären Aufenthalts nicht nur umfassend untersucht, sondern auch medikamentös und mittels Einzel- und Gruppentherapien behandelt worden ist. Beim Klinikaustritt wurde die weiterführende medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressivum "Efexor" angeordnet und es wurden nachfolgende Kontrollen empfohlen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich daher der Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei in der Heimat adäquat behandelt worden und könne auch im Falle seiner Rückkehr mit einer solchen Behandlung rechnen, ohne Weiteres anschliessen. Dieser Schlussfolgerung steht auch nicht entgegen, dass mit der "ambulanten Betreuung mit verschiedenen Pharmakotherapie-Kombinationen" in der Schweiz keine besseren Erfolge als in der Türkei erzielt werden konnten und sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers seit Beginn der Behandlung bei Dr. M. L. in G._______ vor zwei Jahren sogar eher verschlechtert habe (vgl. Bericht von Dr. M. L. vom 14. Februar 2013). 4.2.2.4 Als Zwischenergebnis ist nach dem Gesagten der Wegweisungsvollzug auch unter medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar einzustufen. 4.2.3 Als nächster Punkt bleibt mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer - welcher während sechs Jahren die Schule besucht, den Militärdienst absolviert und als Strassenverkäufer gearbeitet hat - angesichts seines jetzigen Gesundheitszustandes nach seiner Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit in eine existenzielle Notlage geraten würde. Diesbezüglich ist nach Ansicht des Gerichts - entgegen der auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerdeschrift S. 7 ff. und Stellungnahme vom 13. Februar 2013 S. 3) vertretenen Auffassung - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durchaus über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. So fällt auf, dass er anlässlich der Erstbefragung noch mit keinem Wort erwähnt hatte, mit seiner Stiefmutter Schwierigkeiten gehabt zu haben. Vielmehr erklärte er ausdrücklich, bis zur Ausreise bei seiner (Stief-)Mutter im Quartier K._______ in Istanbul gewohnt zu haben und namentlich wegen der Probleme mit der Polizei die Türkei verlassen zu haben (vgl. A3 S. 4); seine Verwandten seien ihm vielmehr bei der Ausreise behilflich gewesen (vgl. A3 S. 5). Erst in der Anhörung vom 14. September 2011 brachte er vor, nach dem Tod seines Vaters von seiner Stiefmutter auf die Strasse gestellt worden zu sein. Gleichzeitig gab er aber auch an, in Istanbul zahlreiche Onkel und Tanten zu haben, und nach der Entlassung aus der Klinik bei I. U., einem Onkel väterlicherseits, Unterkunft gefunden zu haben, wobei dieser Onkel insbesondere auch seine Ausreise organisiert und finanziert habe (vgl. A13 S. 3, 5 f. und 8). Des Weiteren ist die in der Schweiz im selben Ort wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers zwar offenbar nicht bereit, für den Beschwerdeführer zu sorgen und ihn im Alltag zu betreuen (weshalb eine Unterstützung und Betreuung durch die Gemeinde I._______ und die Spitex H._______ nötig wurde), doch ist davon auszugehen, dass sie ihren (einzigen leiblichen) Bruder nach seiner Rückkehr zumindest finanziell auch unterstützen könnte. Schliesslich steht dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen, in der Schweiz (finanzielle und zusätzlich auch medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. A13 S. 9). 4.2.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung daher insgesamt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist demnach abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht bewilligte dem Beschwerdeführer jedoch am 20. Januar 2012 - unter Vorbehalt seiner damaligen finanziellen Verhältnisse - die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem der Beschwerdeführer in der Schweiz nach wie vor keiner Beschäftigung nachgeht (so dass weiterhin von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), besteht keine Veranlassung, auf die Zwischenverfügung vom 20. Januar 2012 zurückzukommen. Es sind dem Beschwerdeführer daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: