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D-1550/2013

D-1550/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-10-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. September 2011 und gelangte am 8. September 2011 in die Schweiz, wo sie am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 14. Januar 2013 die Anhörung zu den Asylgrün­den statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe einen Schulfreund gehabt, der in sie verliebt gewesen sei. Dieser habe sie einmal zu sich nach Hause eingeladen und dort versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren und weglaufen können. Der Junge habe danach in der Schule das Gerücht verbreitet, dass sie miteinander geschlafen hätten und sie (Beschwerdeführerin) jeden Tag mit einem anderen zusammen sei. Im Mai 2010 habe die Schulleitung ihren Vater über das Gerücht informiert, worauf dieser sie bis zur Ohnmacht zusammengeschlagen habe. Das Gerücht habe sich im ganzen Quar­tier verbreitet und sie habe während fünf bis sechs Monaten das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr Vater habe sie jeden Tag beschimpft, weil sie ihn entehrt habe. Er habe sie dann mit einem seiner Cousins, der ebenfalls versucht habe, sie zu vergewaltigen, beziehungsweise mit einem bereits verheirateten Mann, der mit seiner Frau keine Kinder habe bekommen können, zwangsverheiraten wollen. Sie habe jedoch nicht eingewilligt, worauf ihr Vater ihr gesagt habe, er werde sie umbringen müssen. Sie habe auch einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Im August 2011 sei sie schliesslich von zu Hause weg­gelaufen. Sie habe in D._______ eine Unterkunft gefunden und bis zu ihrer Ausreise in einem Hotel beziehungsweise Restaurant gearbeitet. In dieser Zeit habe sie immer wieder Kontakt mit ihrem Onkel väterlicherseits gehabt. Eines Tages habe dieser sie gewarnt und ihr am Telefon gesagt, dass ihr Vater sie auch ausserhalb der Stadt suche und er nach D._______ käme, um sie umzubringen. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, etwa im Jahr 2009 in B._______ während oder nach den Newrozfeiern an einer Kundgebung teilgenommen und danach von der Polizei drei bis fünf Stunden festge­halten worden zu sein. Man habe ihr mit Gefängnis und dem Rausschmiss aus der Schule gedroht, falls sie sich weiterhin engagiere. Einmal habe sie kurdische Zeitschriften transportiert und sei dabei von einem Polizisten verwarnt worden. Ausserdem seien die Behörden oft zu ihnen nach Hause gekommen, wenn es einen Zwischenfall mit der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gegeben habe, weil ein Cousin ihres Vaters bei der PKK sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Januar 2013 ein. B. B.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Dies sei im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um Schutz anzufordern. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei im Jahr 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, welches im Jahr 2007 ergänzt worden sei und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden; der Zugang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahr 2004 die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gelte Ehrenmord als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei. Zudem gebe es in der Türkei seit Beginn der 1990er-Jahre staatlich betriebene Frauenhäuser. Auf Grundlage der Verordnung 23400 würden diese in der Türkei unter der Aufsicht der "Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz" (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü, SHCEK) betrieben. Somit hätten Frauen in der Türkei generell die Möglichkeit, in solchen Frauenhäusern unterzukommen und könnten hier zunächst Schutz finden (vgl. Nora Sevbihiv Sinemillioglu, Frauenhäuser in der Türkei, in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 05/2011). Da­ne­ben seien auch verschiedene spezifische nichtstaatliche Organisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht. Sie würden nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen arbeiten (vgl. Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123). Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankomme und die innerfamiliäre Gewalt, wie auch Ehrenmorde, nach wie vor virulent seien (vgl. European Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012), sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befunden habe beziehungsweise befinden werde. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt und sie sei in der Lage gewesen, sich vor ihrer Ausreise selbständig und unbehelligt in F._______ (recte: D._______) aufzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen könne und bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt finden werde, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden werde, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittsaat entgehen könne. Schliesslich gebe es auch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie habe in der BzP und in der Anhörung zwar zwei ähnliche, aber unterschiedliche Geschichten mit verschiedenen Akteuren geschildert. So habe sie in der BzP angegeben, sie sei auch in den Schuljungen verliebt gewesen und habe nicht erwähnt, dass dieser versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie habe in der BzP auch nicht von den Gerüchten erzählt, die über sie in der Schule wegen dieses Freundes kursiert und dazu geführt haben sollen, dass ihr Vater sie von der Schule genommen und sie habe zwangsverheiraten wollen. In der BzP habe sie gesagt, sie hätte den Cousin des Vaters heiraten sollen; in der Anhörung spreche sie von einem Verwandten der Nachbarn, von einem Mann, der ihr absolut unbekannt gewesen sei (Akten BFM A 9/11 S. 7; A 16/25 S. 10). In der BzP habe sie ferner angegeben, sie habe sogar während des Hausarrestes ihren Freund heimlich getroffen. In der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe von diesem Schulfreund nichts gewollt und dass er ihr deshalb absichtlich habe schaden wollen (A 9/11 S. 7, A 16/25 S. 8). In der BzP habe sie zudem angegeben, der ausschlaggebende Moment zur Flucht sei der Vergewaltigungsversuch des Cousins des Vaters gewesen (A 9/11 S.7). In der Anhörung habe sie diesen väterlichen Cousin überhaupt nicht erwähnt und gesagt, sie habe den Verwandten der Nachbarn nicht heiraten wollen und sei geflohen, nachdem der Vater ihr mit dem Tod gedroht habe (A 16/25 S. 10). Dies habe die Beschwerdeführerin wiederum in der BzP nicht erwähnt. Sie habe zudem in der BzP angegeben, dass sie an einer Newrozfeier teilgenommen habe und kurz danach von der Polizei für eini­ge Stunden festgehalten worden sei. In der Anhörung habe sie auf explizite und wiederholte Nachfrage jeglichen Kontakt oder Schwierigkeiten mit der Polizei verneint. Diese Widersprüche würden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufkommen lassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar sei und daher sei das BFM anzu­weisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde lag eine Faxkopie des ärztlichen Verlaufsberichts von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 bei. D. Mit Verfügung vom 28. März 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. April 2013 eingeladen. E. Mit Schreiben vom 4. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Original des ärztlichen Verlaufsberichts von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 führte das BFM zusammengefasst aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Bericht von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 weise keine neuen Erkenntnisse auf, zumal die Diagnose der Beschwerdeführerin unverändert geblieben sei. Es hielt daher an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Bst. B.b vorstehend). Diese dürften sich nicht (gänzlich) dadurch erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde ausgeführt - unter starken Schamgefühlen sowie einer inneren Blockade leidet und bei ihren Aussagen allenfalls unter Druck stand. Eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (insbesondere eine Aufzählung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente) erübrigt sich jedoch, da diese - wie nachfolgend aufgezeigt - auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen.

E. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.).

E. 4.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-kon­ser­va­ti­ven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. Sep­tem­ber 2008 E. 6.4).

E. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit politischem Bezug (Festnahme nach einer Kundgebung, Verwarnung durch einen Polizisten wegen des Transports kurdischer Zeitschrif­ten, Auftauchen der Behörden bei ihr zuhause wegen der PKK-Mit­gliedschaft eines Verwandten) vor allem an der geforderten Inten­sität fehlt. Diese Vorbringen sind somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

E. 5.2.1 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absicht des Vaters, sie gegen ihren Willen zu verheiraten beziehungsweise sie wegen ihrer Weigerung umzubringen, stellt sich sodann die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt - angewiesen ist.

E. 5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die türkischen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2011 vom 28. Sep­tem­ber 2011 E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass es in Nachachtung der neuen gesetzlichen Bestimmun­gen bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern gekommen ist, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahr 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmord verhängt. Im Oktober 2007 wurde zudem eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - ist in der Türkei sodann ein neues Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen verabschie­det wor­den (Gesetz Nr. 6284), welches härtere Strafen für Täter vorsieht und die Rechte der Opfer häuslicher Gewalt erweitert (vgl. Today's Zaman, Dilek Karal, Domestic violence no longer a family matter, 25. März 2012).

E. 5.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nicht staatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch verbreitet ist, ist - auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile (European Parliament, On a 2020 Perspective for Women in Turkey, 12. April 2012; U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012; European Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Opuz gegen Türkei, Urteil vom 9. Juni 2009; Human Rights Watch, World Report 2013; Amnesty International, Annual Report 2012) - davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie hat die Möglichkeit, im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Vater nach der Rückkehr an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (A 16/25 S. 18), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen.

E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das BFM hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht ab­gelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen. 7.3.3 7.3.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3.2 Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Ja­nuar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer mittelschweren Depression (ICD-10 F32.1) leidet. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21. März 2013 hielt Dr. med. E._______ sodann fest, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Retraumatisierung führen und den Heilungsprozess verunmöglichen würde. Die Suizidgefahr wäre als sehr gross einzuschätzen. 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme - auch eine allfällige Retraumatisierung - angemessen behandeln lassen kann. Von Vorteil ist dabei sicherlich, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 7.3.3.4 Die junge Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten (beispielsweise ihr Onkel väterlicherseits mit seiner Familie und ihre Tante mütterlicherseits, bei welcher sie mehrere Wochen wohnte) eine gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an Nichtregierungsorganisationen wenden können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden wird. Sie bezeichnet das Türkisch als Muttersprache und verfügt über die Voraussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen. Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat weder eine Fürsorgebestätigung noch einen anderen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1550/2013 Urteil vom 21. Oktober 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ - verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. September 2011 und gelangte am 8. September 2011 in die Schweiz, wo sie am 5. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. Am 18. Oktober 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 14. Januar 2013 die Anhörung zu den Asylgrün­den statt. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe einen Schulfreund gehabt, der in sie verliebt gewesen sei. Dieser habe sie einmal zu sich nach Hause eingeladen und dort versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe sich wehren und weglaufen können. Der Junge habe danach in der Schule das Gerücht verbreitet, dass sie miteinander geschlafen hätten und sie (Beschwerdeführerin) jeden Tag mit einem anderen zusammen sei. Im Mai 2010 habe die Schulleitung ihren Vater über das Gerücht informiert, worauf dieser sie bis zur Ohnmacht zusammengeschlagen habe. Das Gerücht habe sich im ganzen Quar­tier verbreitet und sie habe während fünf bis sechs Monaten das Haus nicht mehr verlassen dürfen. Ihr Vater habe sie jeden Tag beschimpft, weil sie ihn entehrt habe. Er habe sie dann mit einem seiner Cousins, der ebenfalls versucht habe, sie zu vergewaltigen, beziehungsweise mit einem bereits verheirateten Mann, der mit seiner Frau keine Kinder habe bekommen können, zwangsverheiraten wollen. Sie habe jedoch nicht eingewilligt, worauf ihr Vater ihr gesagt habe, er werde sie umbringen müssen. Sie habe auch einmal versucht, sich das Leben zu nehmen. Im August 2011 sei sie schliesslich von zu Hause weg­gelaufen. Sie habe in D._______ eine Unterkunft gefunden und bis zu ihrer Ausreise in einem Hotel beziehungsweise Restaurant gearbeitet. In dieser Zeit habe sie immer wieder Kontakt mit ihrem Onkel väterlicherseits gehabt. Eines Tages habe dieser sie gewarnt und ihr am Telefon gesagt, dass ihr Vater sie auch ausserhalb der Stadt suche und er nach D._______ käme, um sie umzubringen. Die Beschwerdeführerin machte ausserdem geltend, etwa im Jahr 2009 in B._______ während oder nach den Newrozfeiern an einer Kundgebung teilgenommen und danach von der Polizei drei bis fünf Stunden festge­halten worden zu sein. Man habe ihr mit Gefängnis und dem Rausschmiss aus der Schule gedroht, falls sie sich weiterhin engagiere. Einmal habe sie kurdische Zeitschriften transportiert und sei dabei von einem Polizisten verwarnt worden. Ausserdem seien die Behörden oft zu ihnen nach Hause gekommen, wenn es einen Zwischenfall mit der PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gegeben habe, weil ein Cousin ihres Vaters bei der PKK sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem ihre Identitätskarte und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Januar 2013 ein. B. B.a Mit Verfügung vom 22. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten. Dies sei im Falle der Türkei und der Beschwerdeführerin gegeben. Die staatliche Infrastruktur funktioniere und sei wirksam. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, sich an die zuständigen Organe zu wenden, um Schutz anzufordern. Die Türkei habe in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen. So sei im Jahr 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft getreten, welches im Jahr 2007 ergänzt worden sei und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abziele. Zu diesem Zweck seien Familiengerichte eingerichtet worden; der Zugang zu diesen Gerichten sei für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches seien im Jahr 2004 die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben worden. Gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gelte Ehrenmord als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden sei. Zudem gebe es in der Türkei seit Beginn der 1990er-Jahre staatlich betriebene Frauenhäuser. Auf Grundlage der Verordnung 23400 würden diese in der Türkei unter der Aufsicht der "Generaldirektion der Agentur für Soziale Dienste und Kinderschutz" (Sosyal Hizmetler ve Çocuk Esirgeme Kurumu Genel Müdürlügü, SHCEK) betrieben. Somit hätten Frauen in der Türkei generell die Möglichkeit, in solchen Frauenhäusern unterzukommen und könnten hier zunächst Schutz finden (vgl. Nora Sevbihiv Sinemillioglu, Frauenhäuser in der Türkei, in: Nachrichtendienst des Deutschen Vereins 05/2011). Da­ne­ben seien auch verschiedene spezifische nichtstaatliche Organisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht. Sie würden nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen arbeiten (vgl. Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123). Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankomme und die innerfamiliäre Gewalt, wie auch Ehrenmorde, nach wie vor virulent seien (vgl. European Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012), sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befunden habe beziehungsweise befinden werde. Ihre Vorbringen hielten demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt und sie sei in der Lage gewesen, sich vor ihrer Ausreise selbständig und unbehelligt in F._______ (recte: D._______) aufzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei den zuständigen Stellen um Unterstützung nachsuchen könne und bei einem Teil ihrer Verwandtschaft Rückhalt finden werde, so dass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden werde, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittsaat entgehen könne. Schliesslich gebe es auch einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Sie habe in der BzP und in der Anhörung zwar zwei ähnliche, aber unterschiedliche Geschichten mit verschiedenen Akteuren geschildert. So habe sie in der BzP angegeben, sie sei auch in den Schuljungen verliebt gewesen und habe nicht erwähnt, dass dieser versucht habe, sie zu vergewaltigen. Sie habe in der BzP auch nicht von den Gerüchten erzählt, die über sie in der Schule wegen dieses Freundes kursiert und dazu geführt haben sollen, dass ihr Vater sie von der Schule genommen und sie habe zwangsverheiraten wollen. In der BzP habe sie gesagt, sie hätte den Cousin des Vaters heiraten sollen; in der Anhörung spreche sie von einem Verwandten der Nachbarn, von einem Mann, der ihr absolut unbekannt gewesen sei (Akten BFM A 9/11 S. 7; A 16/25 S. 10). In der BzP habe sie ferner angegeben, sie habe sogar während des Hausarrestes ihren Freund heimlich getroffen. In der Anhörung habe sie hingegen gesagt, sie habe von diesem Schulfreund nichts gewollt und dass er ihr deshalb absichtlich habe schaden wollen (A 9/11 S. 7, A 16/25 S. 8). In der BzP habe sie zudem angegeben, der ausschlaggebende Moment zur Flucht sei der Vergewaltigungsversuch des Cousins des Vaters gewesen (A 9/11 S.7). In der Anhörung habe sie diesen väterlichen Cousin überhaupt nicht erwähnt und gesagt, sie habe den Verwandten der Nachbarn nicht heiraten wollen und sei geflohen, nachdem der Vater ihr mit dem Tod gedroht habe (A 16/25 S. 10). Dies habe die Beschwerdeführerin wiederum in der BzP nicht erwähnt. Sie habe zudem in der BzP angegeben, dass sie an einer Newrozfeier teilgenommen habe und kurz danach von der Polizei für eini­ge Stunden festgehalten worden sei. In der Anhörung habe sie auf explizite und wiederholte Nachfrage jeglichen Kontakt oder Schwierigkeiten mit der Polizei verneint. Diese Widersprüche würden Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufkommen lassen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. C. C.a Gegen die Verfügung des BFM liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie unzumutbar sei und daher sei das BFM anzu­weisen, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Der Beschwerde lag eine Faxkopie des ärztlichen Verlaufsberichts von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 bei. D. Mit Verfügung vom 28. März 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe und dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 12. April 2013 eingeladen. E. Mit Schreiben vom 4. April 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Original des ärztlichen Verlaufsberichts von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 nach. F. In seiner Vernehmlassung vom 10. April 2013 führte das BFM zusammengefasst aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Bericht von Dr. med. E._______ vom 21. März 2013 weise keine neuen Erkenntnisse auf, zumal die Diagnose der Beschwerdeführerin unverändert geblieben sei. Es hielt daher an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Am 11. April 2013 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung des BFM der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwer­de­führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf mehrere Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin verwiesen hat (vgl. Bst. B.b vorstehend). Diese dürften sich nicht (gänzlich) dadurch erklären lassen, dass die Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde ausgeführt - unter starken Schamgefühlen sowie einer inneren Blockade leidet und bei ihren Aussagen allenfalls unter Druck stand. Eine einlässliche Erörterung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen (insbesondere eine Aufzählung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente) erübrigt sich jedoch, da diese - wie nachfolgend aufgezeigt - auch bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. 4. 4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.). 4.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weitverbreiteten traditionell-kon­ser­va­ti­ven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4289/2006 vom 11. Sep­tem­ber 2008 E. 6.4). 5. 5.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es den Vorbringen der Beschwerdeführerin mit politischem Bezug (Festnahme nach einer Kundgebung, Verwarnung durch einen Polizisten wegen des Transports kurdischer Zeitschrif­ten, Auftauchen der Behörden bei ihr zuhause wegen der PKK-Mit­gliedschaft eines Verwandten) vor allem an der geforderten Inten­sität fehlt. Diese Vorbringen sind somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 5.2.1 Im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Absicht des Vaters, sie gegen ihren Willen zu verheiraten beziehungsweise sie wegen ihrer Weigerung umzubringen, stellt sich sodann die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung gelangt - angewiesen ist. 5.2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, haben die türkischen Behörden grosse Anstrengungen zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und von Ehrenmorden unternommen und in den vergangenen Jahren bei der faktischen Wahrnehmung frauenspezifischer Schutzanliegen erhebliche Fortschritte erzielen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1207/2011 vom 28. Sep­tem­ber 2011 E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. B.b vorstehend). Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist festzuhalten, dass es in Nachachtung der neuen gesetzlichen Bestimmun­gen bereits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern gekommen ist, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahr 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmord verhängt. Im Oktober 2007 wurde zudem eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Am 8. März 2012 - dem Internationalen Frauentag - ist in der Türkei sodann ein neues Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen verabschie­det wor­den (Gesetz Nr. 6284), welches härtere Strafen für Täter vorsieht und die Rechte der Opfer häuslicher Gewalt erweitert (vgl. Today's Zaman, Dilek Karal, Domestic violence no longer a family matter, 25. März 2012). 5.2.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nicht staatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden immer noch verbreitet ist, ist - auch im Hinblick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile (European Parliament, On a 2020 Perspective for Women in Turkey, 12. April 2012; U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2011, 24. Mai 2012; European Commission, Turkey 2012 Progress Report, 10. Oktober 2012; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Opuz gegen Türkei, Urteil vom 9. Juni 2009; Human Rights Watch, World Report 2013; Amnesty International, Annual Report 2012) - davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befand und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation insbesondere auch nicht in einer solchen befinden wird. Sie hat die Möglichkeit, im Falle erneuter Behelligungen durch ihren Vater nach der Rückkehr an die grundsätzlich vorhandene Schutzinfrastruktur zu gelangen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass sie sich ihren eigenen Angaben zufolge gar nie an die türkischen Behörden gewandt hat (A 16/25 S. 18), weshalb diesen weder mangelnder Schutzwille noch mangelnde Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann. Die Beschwerdevorbringen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Das BFM hat ihr Asylgesuch folglich zu Recht ab­gelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 mit weiteren Hinweisen). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde­füh­re­rin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb­ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen. 7.3.3 7.3.3.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheint. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, mit weiteren Hinweisen). 7.3.3.2 Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E._______ vom 22. Ja­nuar 2013 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer mittelschweren Depression (ICD-10 F32.1) leidet. Im ärztlichen Verlaufsbericht vom 21. März 2013 hielt Dr. med. E._______ sodann fest, dass eine Rückkehr in die Türkei zu einer Retraumatisierung führen und den Heilungsprozess verunmöglichen würde. Die Suizidgefahr wäre als sehr gross einzuschätzen. 7.3.3.3 Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme - auch eine allfällige Retraumatisierung - angemessen behandeln lassen kann. Von Vorteil ist dabei sicherlich, dass sie sich dort gegenüber Therapeuten und Ärzten in ihrer Muttersprache ausdrücken kann. In Bezug auf die Suizidgefahr ist auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen bei der Rückkehr hinzuweisen. Überdies kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 7.3.3.4 Die junge Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird seitens der ihr wohl gesinnten Verwandten (beispielsweise ihr Onkel väterlicherseits mit seiner Familie und ihre Tante mütterlicherseits, bei welcher sie mehrere Wochen wohnte) eine gewisse Unterstützung finden und sich an die zuständigen Behörden beziehungsweise an Nichtregierungsorganisationen wenden können, bei denen sie ebenfalls Beratung und Unterstützung finden wird. Sie bezeichnet das Türkisch als Muttersprache und verfügt über die Voraussetzungen, sich mit Unterstützung mittelfristig eine Existenz aufzubauen. Bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. 9.2 Die Beschwerdeführerin hat weder eine Fürsorgebestätigung noch einen anderen Beleg über ihre finanziellen Verhältnisse zu den Akten gereicht. Damit ist die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: