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D-4549/2013

D-4549/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Oktober 2012 und gelangte am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte sie aus, sie stamme aus einer patriotischen Familie. Ihr Vater sei Milizionär der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) gewesen, weshalb er vier bis fünf Jahre inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er ständig Medikamente einnehmen müssen; im Jahr 2007 sei er an den Folgen der Folter verstorben. Noch heute führten die Behörden bei ihnen zu Hause Razzien durch, weshalb sie von C._______ nach B._______ gezogen seien. Dort habe sie zusammen mit ihrem Bruder D._______ das Parteilokal der "Baris ve Demokrasi Partisi" (BDP) besucht. Eines Tages sei D._______ verschwunden, sie hätten gehört, er habe sich der PKK angeschlossen. Später hätten sie in den Nachrichten eines kurdischen Fernsehsenders gehört, er sei gefallen (am (...) 2011). Er sei von den Behörden in einem Sammelgrab bestattet worden. Sie hätten einen DNA-Test durchführen lassen und drei Monate warten müssen, bis man ihnen erlaubt habe, die sterblichen Überreste ihres Bruders von B._______ nach C._______ zu bringen. Sie seien von Journalisten und TV-Teams besucht worden und sie habe Interviews gegeben. Die Behörden hätten von ihrer Tätigkeit für die BDP erfahren. Als sie noch in C._______ gewesen seien, habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, dass die Behörden ihr Haus in B._______ durchsucht und nach ihr gesucht hätten. Auch bei der BDP hätten sich die Behörden nach ihr erkundigt. Nachdem ihr Bruder E._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten die Behörden erneut eine Razzia durchgeführt, bei der er geschlagen worden sei. Man habe sich nach ihr erkundigt und gesagt, sie habe in einem Interview den Ministerpräsidenten beleidigt. Die Behörden seien auch an ihrem Arbeitsort gewesen. Sie sei deshalb in C._______ geblieben und ihr Bruder habe für sie eine gefälschte Identitätskarte organisiert. Danach sei sie nach B._______ gegangen, habe aber nicht mehr zu Hause gewohnt. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel ab (vgl. BFM-Akten, act. A1). A.c Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder (D._______) sei in die Berge gegangen und als Märtyrer gefallen. Als ihr Bruder in die Berge gegangen sei, sei sie unter Druck gesetzt worden; man habe ihr vorgeworfen, sie habe ihn in die Berge geschickt. Da die Behörden seinen Leichnam nicht hätten freigeben wollen, hätten sie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals die Freigabe verlangt. Ihr Bruder (E._______) sei zuerst zum Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) gegangen und sei von dessen Vertretern zur Staatsanwaltschaft begleitet worden. Schliesslich seien sie an die Presse gelangt und hätten auch Kameraleute aufgeboten. Sie habe die Behörden und auch den Ministerpräsidenten beschimpft. Sie hätten schliesslich selbst den Leichnam ihres Bruders abgeholt - es sei bewilligt worden und die Presse sei zugegen gewesen - und ihn nach C._______ gebracht. Daraufhin sei sie von den Behörden in B._______ überall gesucht worden. Ihr Bruder sei nach B._______ zurückgegangen und habe eines Tages von Polizisten wissen wollen, weshalb nach ihr gesucht werde. Sie hätten geantwortet, sie habe den Ministerpräsidenten beschimpft; ihr Bruder sei angegriffen und verletzt worden. Auch ihre Mutter sei unter Druck gesetzt worden. Da sie sich für den Jugendflügel der BDP eingesetzt habe, hätten die Behörden sie beschuldigt, ihren Bruder in die Berge geschickt zu haben. Ihr Bruder habe ihr eine gefälschte Identitätskarte verschafft, mit der sie sich bei einer Kontrolle ausgewiesen habe. Nachdem sie wieder in B._______ gewesen sei, habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass sie immer noch gesucht werde. Schliesslich hätten sie beschlossen, dass sie die Türkei verlassen müsse, um nicht dasselbe Schicksal wie ihr Bruder zu erleiden. A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Juni 2013; Eingang BFM: 19. Juni 2013) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an. Er ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Am 6. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM erneut um Aktenzustellung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter die wesentlichen Verfahrensakten. D. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer durch ihren Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Soweit nicht gesetzlich vorgesehen, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihr zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der Akten zu ergänzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Frist bis zum 30. August 2013 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei Nichtleistung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 22. August 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. G. G.a Mit Schreiben vom 30. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 20. September 2013. G.b Am 3. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beschränkt auf die Anwaltskosten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung desselben als Rechtsbeistand. Es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfahren für die eventuell Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. G.c Am 3. September 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an das BFM und stellte fest, es sei ihm keine Einsicht in die Akten 2, 3, 5, 6, 11 und 12 gewährt worden. Er bitte um Zustellung dieser Aktenstücke oder um eine Begründung, weshalb sie ihm nicht zugestellt worden seien. Des Weiteren möchte er Kopien der eingereichten und nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Identitätskarten. G.d Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ab. Für den Entscheid über den Erlass der allenfalls Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten verwies er auf den Endentscheid. H. Am 19. September 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung. Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung unter Gewährung des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. Er wies das BFM an, über das Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September 2013 zu befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr eingereichten Ausweisdokumente zuzustellen. I.b Das BFM stellte dem Rechtsvertreter am 3. Oktober 2013 Kopien der beiden Identitätskarten und der weiteren gewünschten Akten zu. In die Akten A5 und A11 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich um interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden (BGE 115 V 303). I.c In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I.d Der Instruktionsrichter brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 zur Kenntnis und gewährte ihr Frist bis zum 24. Oktober 2013 zur Einreichung einer Stellungnahme. I.e Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung dieser Frist um drei Wochen (bis zum 14. Oktober 2013; recte: 14. November 2013). I.f Der Instruktionsrichter wies das Erstreckungsgesuch bis zum 14. November 2013 ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 6. November 2013. I.g In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2013 wurde an den gestellten Anträgen festgehalten. I.h Die Beschwerdeführerin liess am 12. November 2013 einen Bericht der sie behandelnden Psychologin, lic. phil. F._______, vom 11. November 2013 einreichen.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin in C._______ gesucht hätten, falls sie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten, da davon auszugehen sei, dass ihnen ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Deshalb vermöge nicht zu überzeugen, dass sie drei- bis viermal in B._______ gesucht worden sei, während sie sich in C._______ aufgehalten habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich noch mehrere Wochen in C._______ aufgehalten habe, nachdem sie von der behördlichen Suche erfahren habe. Sie habe zum Zeitpunkt, zu dem sie zu Hause gesucht worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei noch in C._______ gewesen, als ihre Schwägerin (die Witwe ihres Bruders D._______) mitgeteilt habe, ihr Haus in B._______ sei durchsucht und sie sei gesucht worden. Bei der Anhörung habe sie aber geschildert, die Ehefrau von E._______ habe diesem mitgeteilt, die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen. Sie habe auch gesagt, die Behörden hätten sie erneut zu Hause gesucht, nachdem E._______ nach B._______ zurückgekehrt - wohl in der ersten Woche danach - sei. Bei der BzP habe sie gesagt, die Behörden hätten sie am ersten Tag nach seiner Rückkehr gesucht; sie hätten die Wohnung gestürmt. In der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten an die Türe geklopft und hätten die Wohnung mit schmutzigen Schuhen betreten. Während sie bei der BzP gesagt habe, man habe sich letztmals zwei Wochen vor ihrer Ausreise nach ihr erkundigt, habe sie bei der Anhörung gemeint, dies sei etwa eine Woche vorher gewesen. Zu den Verfolgungsmotiven habe sie sich nicht konsistent geäussert. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie sei unter Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die Berge gegangen sei. Sie habe aber auch gesagt, sie habe vor dem Tod ihres Bruders nie mit den Behörden zu tun gehabt. In der Anhörung habe sie vorgebracht, man habe ihr vorgeworfen, D._______ in die Berge geschickt zu haben, was sie bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden sie ein Jahr nach dem Tod von D._______ behelligt hätten, weil sie sie verdächtigt hätten, ihn in die Berge geschickt zu haben. Zu den Verfolgungsvorbringen habe sie nur vage Angaben gemacht. Sie wisse nicht, wann sie in B._______ erstmals gesucht worden sei. Auf Nachfrage habe sie gesagt, dies sei etwa eine Woche nach der Beisetzung ihres Bruders geschehen, sie wisse jedoch nicht, wann die Beisetzung gewesen sei. Sie könne auch nicht annähernd konkret sagen, wann die Wohnung nach der Rückkehr ihres Bruders nach B._______ gestürmt worden sei. Sie wisse auch nicht, wann die Interviews, die sie gegeben habe, in den kurdischen Fernsehsendern ausgestrahlt worden seien. Ihre Erklärung, sie sei vergesslich, sei wenig verständlich.

E. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe zur Ausstellung ihres Reisepasses und zur Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie gesagt, sie habe sich im Jahr 2012 in B._______ einen Reisepass ausstellen lassen, der auf ihre Personalien gelautet habe. Mit diesem sei sie ausgereist. Später habe sie behauptet, sie sei mit einem auf die Personalien G._______ ausgestellten, gefälschten Pass ausgereist. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie habe das Land unter dem Alias-Namen H._______ verlassen. Während sie bei der BzP dargelegt habe, sie habe den Pass dem Schlepper geben müssen, habe sie in der Anhörung behauptet, sie habe diesen nie in Händen gehabt und wisse nicht, wann dieser ausgestellt worden sei. Auf Vorhalt habe sie gesagt, sie sei bei der BzP krank gewesen und habe fast nichts gehört, sie habe keinen Pass gehabt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da sie die Richtigkeit ihrer Angaben nach der Rückübersetzung bestätigt habe. Die vorgebrachten Reiseumstände seien realitätsfremd. Ihre Schilderung, sie sei mit einem Geländewagen von der Türkei über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, überzeuge nicht.

E. 4.1.3 Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Sie weise kein Profil einer ernstzunehmenden Regimegegnerin auf. Ihre Behauptung, sie sei wegen ihrer Verunglimpfungen in das Visier der türkischen Behörden geraten, könne nicht geglaubt werden. Daran könnten die eingereichten Zeitungsartikel nichts ändern.

E. 4.1.4 Angehörige von in der Türkei verfolgten Personen könnten trotz der verbesserten allgemeinen Lage von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine solche Gefahr bestehe, wenn nach einem geflohenen Aktivisten einer separatistischen oder extremistischen Gruppierung gesucht werde und Grund zur Annahme bestehe, Verwandte stünden in engem Kontakt mit diesem oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine solche Gefahr. Solche behördliche Nachforschungen nähmen kein Ausmass an, das als asylrelevant einzustufen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 und ihr Bruder D._______ sei im Jahr 2011 verstorben, sodass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, aufgrund deren Aktivitäten Nachteile zu erleiden. Zu ihren Aktivitäten für die BDP sei festzuhalten, dass diese Partei legal sei. Ihre Tätigkeiten (z.B. Aufrufe zu Kundgebungen) führten nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG seinen Entscheid innerhalb dreier Monate zu treffen gehabt. Die dreimonatige Frist sei weit überschritten worden, was eine klare Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist darstelle (vgl. BGE 138 II 513).

E. 4.2.2 Trotz eines Schreibens an das BFM vom 3. September 2013 mit dem Ersuchen um Gewährung der Einsicht in alle Akten oder allfällige Einschränkungen zu begründen, seien die restlichen Akten ohne Begründung nicht zugestellt worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Bereits aus diesem Grund wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.2.3 Die Vorinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass die ganze Familie C._______ bereits vor Jahren verlassen habe und die Beschwerdeführerin in B._______ tätig gewesen sei. Deshalb sei sie zuerst in B._______ und nicht in C._______ gesucht worden. Ihre Ausführungen seien konsistent und belegt. Ihre Herkunft aus einer politisch aktiven Familie werde nicht in Frage gestellt.

E. 4.2.4 In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, aufgrund der ernsthaften Nachteile (Hausdurchsuchungen, Drohungen und Suche nach ihr), denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie sowie ihres politischen Engagements ausgesetzt sei und die zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, liege ihre Flüchtlingseigenschaft mehr als nur glaubhaft vor. Die Zweifel der Vorinstanz würden durch die glaubhaften Aussagen und Beweismittel widerlegt. Die Schweiz habe bereits weiteren Familienmitgliedern Asyl gewährt. Durch das Aufrufen zu Protestkundgebungen gelange man in den Fokus der Regierung. Als in der Öffentlichkeit stehende Aktivistin, wie sie es mit den TV-Interviews geworden sei, bringe man sich in das Sichtfeld des Regimes und in Gefahr.

E. 4.2.5 Die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin habe aus denselben Gründen wie sie in der Schweiz Asyl erhalten. Für die türkische Armee dürfte die Beschwerdeführerin eine grössere Gefahr darstellen als ihre ältere Tante. Entgegen den Ausführungen des BFM würden auch weibliche Mitglieder der Familie verfolgt, was durch die in der Schweiz aufgenommene Tante bestätigt worden sei.

E. 4.2.6 Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sei viel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Dieser hätte für sie gravierende Folgen, da ihr aufgrund ihrer politischen Anschauungen und Aktivitäten in der Türkei massive Nachteile drohten. Da sie eine gesuchte Regimekritikerin sei, erscheine der Wegweisungsvollzug nicht verhältnismässig.

E. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, drei Schwestern und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin lebten immer noch in C._______. Sie habe die Erlaubnis erhalten, den Leichnam ihres Bruders dorthin zu überführen und bei der Beisetzung seien Polizisten zugegen gewesen, womit ihr Aufenthalt den Behörden bekannt gewesen sei. Sie widerspreche sich hinsichtlich der Suche insofern, als in der ergänzenden Beschwerdeschrift angeführt werde, das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden habe sich durch die vorgenommenen Razzien und Verfolgungshandlungen in B._______ gezeigt, wohingegen aus der Beschwerdeschrift und der Anhörung hervorgehe, sie sei in C._______ nie gesucht worden. Zudem seien die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zum Teil nicht miteinander vereinbar und stünden im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung. In der Beschwerdeergänzung werde behauptet, der Leichnam von D._______ sei Ende März 2012 nach C._______ überführt worden. Aufgrund der drohenden Verfolgung sei sie noch drei bis vier Monate dort geblieben. Sie habe die Regierung verunglimpft und entsprechende Beweismittel eingereicht. Es sei festzustellen, dass das Interview vom 21. August 2012 zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem sie bereits gesucht worden sei und sich versteckt habe, was nicht logisch sei. Des Weiteren stehe im Zeitungsartikel, die Mutter von D._______ habe erst sechs Monate nach dessen Tod davon erfahren und warte seit drei Monaten auf das Ergebnis der DNA-Analyse. Die Angaben im Zeitungsartikel liessen sich nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbaren. Gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung hätten die Behörden sie erstmals gesucht, nachdem D._______ beigesetzt worden sei. Ihr Bruder E._______ sei einen Monat nach dessen Beisetzung nach B._______ zurückgekehrt und habe ihr eine gefälschte Identitätskarte beschafft. Anschliessend habe sie sich noch zwei bis drei Monate in B._______ aufgehalten. Diese Angaben liessen sich nicht mit dem von ihr genannten Ausreisedatum vereinbaren. Die gefälschte Identitätskarte sei nicht tauglich, die Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen zu widerlegen. Schliesslich verwehre sich das BFM gegen den Vorhalt in der Beschwerdeergänzung, es habe behauptet, weibliche Mitglieder einer Familie würden nicht verfolgt.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich seit Jahren in B._______ befunden, weshalb sie in C._______ nicht gesucht worden sei. Die Tatsache, dass die Überführung der Leiche von D._______ nach C._______ bewilligt worden sei und an der Beerdigung Polizisten zugegen gewesen seien, lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass die Behörden sie dort hätten suchen müssen. Da ihre Familie bereits wieder in B._______ gewesen sei, als man zum zweiten Mal nach ihr gesucht habe, wäre es logisch, wenn die Behörden gedacht hätten, sie sei auch zurückgekehrt und verstecke sich dort. Das Ausmass ihrer politischen Aktivitäten sei erst bekannt geworden, nachdem die Behörden herausgefunden hätten, dass sie sich zusammen mit ihrem verstorbenen Bruder bei der BDP engagiert habe. Ihre Mitgliedschaft sei erst nach dem Tod von D._______ bekannt geworden, da sie unter dem Decknamen I._______ für die BDP tätig gewesen sei. Die BDP sei zwar eine legale Partei, habe aber trotzdem Schwierigkeiten mit den Behörden. Da ihr Vater und ihr Bruder bei der PKK gewesen seien, erstaune nicht, dass die Behörden nun auch gegen sie ermittelt hätten. Auch wenn ihr Bruder mittlerweile verstorben sei, bedeute dies nicht, dass sie nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Aus Sicht der Behörden könnte das Risiko bestehen, dass sie sich der PKK anschlösse oder den Sohn ihres Bruders E._______ in die Berge schicke. Hinzu komme, dass noch viele Mitglieder ihrer Familie und enge Bekannte der PKK oder anderen kurdischen Organisationen angehörten. Der Umstand, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht ganz nachvollziehbar sei, erkläre sich durch den enormen psychischen Druck, dem die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei. Aus diesen Gründen befinde sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in psychologischer Behandlung. Sie sei auch nach ihrer Reise in die Schweiz von den türkischen Behörden gesucht worden.

E. 5.1 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin trotz Ersuchen vom 3. September 2013 die bislang nicht zugestellten Akten weder zugestellt noch begründet, weshalb diese nicht zugestellt worden seien. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 5.1.1 Das BFM stellte der Beschwerdeführerin am 8. August 2013 das Aktenverzeichnis und die vorinstanzlichen Akten zu. Es wies darauf hin, dass es aus Gründen der Sparsamkeit und der Verfahrensökonomie darauf verzichte, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzustellen. In die Akten Nr. 2, 3, 5, 6, 11 und 12 könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um Akten, bei denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe, bzw. um kantonale Akten handle. Das BFM wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 angewiesen, über das Ersuchen vom 3. September 2013 zu befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr eingereichten Identitätskarten zuzustellen.

E. 5.1.2 Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 mit, ihr Ersuchen vom 3. September 2013 sei irrtümlicherweise nicht an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden. Sie erhalte Kopien der beiden Identitätskarten und der gewünschten Akten, soweit die Einsicht nicht zu verweigern sei. Bei den Akten A5 und A11 handle es sich um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden.

E. 5.1.3 Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass das BFM das Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September 2013 versehentlich nicht behandelte, weshalb keine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegt. Das BFM verzichtete zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Akten A5 und A11 zuzustellen, da es sich um interne Akten handelt. Die Akten A2, A3, A6, A12, die das BFM auf Verlangen zustellte, wurden mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 berechtigterweise als unwesentlich bezeichnet, weshalb auch diesbezüglich keine Verweigerung der Akteneinsicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung, die Verfügung sei aufgrund der Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann somit nicht beigepflichtet werden, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 5.2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 a AsylG waren Entscheide nach den Art. 38 - 40 a AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Waren weitere Abklärungen nach Art. 41 a AsylG erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 3 a AsylG).

E. 5.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht und einer breiten Öffentlichkeit ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin waren rund 18'500 Gesuche bei der Vorinstanz hängig (vgl. Asylstatistik des BFM vom Oktober 2012). Weiter ist bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig war und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht des hohen Pendenzenstandes kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 Abs. 2 a AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Da vorliegend weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 46 a VwVG) und eine solche offensichtlich nicht vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 6.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr 2012 in B._______ einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausstellen lassen. Sie sei mit diesem Pass, den sie dem Schlepper habe abgeben müssen, ausgereist. Bei der Anhörung behauptete sie hingegen, sie habe gar keinen eigenen Pass gehabt (act. A8/21 S. 13). Bei der BzP gab sie auch an, sie habe die Türkei mit einem gefälschten, auf den Namen J._______ lautenden Pass verlassen, der vom Schlepper besorgt worden sei (act. A4/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung brachte sie hingegen vor, ihr Bruder habe ihr eine auf den Namen K._______ lautende Identitätskarte besorgt, als sie noch in C._______ gewesen sei; sie habe das Land unter dieser Identität verlassen (act. A8/21 S. 3). Ebenso in der Anhörung gab sie wiederum an, der Schlepper habe für sie einen auf den Namen J._______ lautenden Pass gehabt, den sie nie in Händen gehabt habe (act. A8/21 S. 13 f.). Diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach ihrer Rückkehr nach B._______ einige Male kontrolliert worden, wobei sie die gefälschte Identitätskarte vorgewiesen habe. Die Behörden hätten nichts bemerkt (act. A4/10 S. 7). Auf der auf die Identität K._______ ausgestellten Identitätskarte wird das Jahr (...) als Geburtsdatum angegeben; die Differenz zwischen dem wirklichen Alter der Beschwerdeführerin und dem angegebenen Alter beträgt 14 Jahre. Es ist weder plausibel, dass die türkischen Behörden bei mehreren Kontrollen diese Diskrepanz nicht bemerkt hätten, noch dass ihr Bruder ihr eine Identitätskarte hätte ausstellen lassen, die eine derart grosse Abweichung zwischen wirklichem und angegebenem Alter aufweist. Gemäss einem weiteren Eintrag wäre die Identitätskarte im Januar 1992 ausgestellt worden. Da sie keinerlei Gebrauchsspuren aufweist, hätte deren Vorweisen im Jahr 2012 den Argwohn der türkischen Behörden zusätzlich wecken müssen. Demnach ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin diese Identitätskarte zur Verschleierung ihrer Identität verwendet hat, womit erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, sie habe sich den türkischen Behörden entziehen müssen, entstehen. Schliesslich widerspricht ihre Aussage bei der BzP, sie sei durch ihr unbekannte Länder von der Türkei in die Schweiz gefahren, ohne je kontrolliert worden zu sein (act. A4/10 S. 6), ihrer Angabe bei der Anhörung, sie habe am Grenzübergang L._______ eine Kontrolle gesehen, der Schlepper sei immer wieder mit den Pässen dorthin gegangen (act. A8/21 S. 14).

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe den Leichnam ihres Bruders zusammen mit weiteren Angehörigen nach C._______ gebracht. Als sie dort angekommen seien, sei sie in B._______ von der Polizei gesucht worden. Die Polizisten hätten sie zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der BDP gesucht (act. A8/21 S. 3). Sie könne sich nicht genau erinnern, wann ihr Bruder bestattet worden sei; bei der Bestattung seien auch Polizisten in Zivil anwesend gewesen (act. A8/21 S. 4). Sie sei drei bis vier Monate in C._______ geblieben, während dieser Zeit sei sie in B._______ bestimmt drei- oder viermal gesucht worden. In C._______ habe man sie nicht gesucht (act. A8/21 S. 6). Die Erklärung der Beschwerdeführerin bei der Anhörung, ihr Bruder haben den Behörden ihren Aufenthaltsort nicht genannt, weshalb man sie in C._______ nicht gesucht habe, vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, wonach sie ihren Lebensmittelpunkt in B._______ gehabt habe. Gemäss ihren Aussagen hätten die türkischen Behörden gewusst, dass ihre Familie den Leichnam ihres Bruders nach C._______ überführt habe und bei der Bestattung seien Polizisten anwesend gewesen. Wäre sie in B._______ tatsächlich derart intensiv gesucht worden, wie von ihr geltend gemacht, wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in C._______ gesucht worden, zumal sie sich dort mehrere Monate lang aufgehalten habe. In Übereinstimmung mit der vom BFM vertretenen Auffassung, wäre sie zudem nicht während Monaten in C._______ geblieben, wenn sie eine behördliche Suche befürchtet hätte. Eine solche hätte sie aber angesichts der von ihr geschilderten Ausgangslage zwingend erwarten müssen, da die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt in C._______, von ihrer Herkunft aus diesem Ort und der dort lebenden Verwandtschaft wussten. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden bestärkt.

E. 6.4 Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei unter Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die Berge gegangen sei; man habe ihr vorgeworfen, ihn in die Berge geschickt zu haben (act. A8/21 S. 3). Im Widerspruch zu dieser Aussage machte sie in derselben Befragung geltend, sie habe wegen des Anschlusses ihres Bruders an die PKK, der im Jahr 2011 erfolgt sei, mit den Behörden keine Probleme gehabt, weil diese davon nichts gewusst hätten. Erst nach seinem Tod habe sie Probleme gehabt (act. A8/21 S. 9). Einerseits sind diese Aussagen nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, anderseits hat die Beschwerdeführerin bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt, dass die türkischen Behörden im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Bruders an die PKK ihr gegenüber Beschuldigungen erhoben hätten. Dieses Vorbringen ist somit nicht glaubhaft.

E. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe von der Ehefrau ihres verstorbenen Bruders erfahren, dass die Behörden ihr Haus in B._______ durchsucht hätten, als sie in C._______ gewesen sei; die Behörden hätten nach ihr gesucht. Ein Tag nachdem ihr Bruder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei es erneut zu einer Razzia gekommen (act. A4/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte sie, die Ehefrau ihres älteren (noch lebenden) Bruders habe diesen telefonisch darüber informiert, dass sie - die Beschwerdeführerin - gesucht worden sei (act. A8/21 S. 3); dies habe sich zirka eine Woche nach der Beisetzung ihres Bruders zugetragen (act. A8/21 S. 5). Ihr Bruder sei etwa einen Monat später nach B._______ zurückgekehrt. Sie denke, die Polizei sei bereits in der ersten Woche nach seiner Rückkehr wiedergekommen (act. A8/21 S. 12). Auch diese Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich teilweise nicht miteinander vereinbaren und bestätigen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei behördlich gesucht worden.

E. 6.6 Dem Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologin vom 11. November 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie aufgrund der Repressalien, die ihr Vater erlitten habe, bereits im Kindesalter traumatisiert worden sei. Aus psychologischer Sicht seien keine Anhaltspunkte vorhanden, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie sei bedingt durch die fehlende Schulbildung kognitiv sehr einfach strukturiert und könne nicht mit Zahlen und Daten umgehen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensgeschichte nicht daran, dass sie psychisch erkrankt ist und weiterer Behandlung bedarf. Indessen teilt es die Auffassung der Psychologin, auch die die Verfolgung der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen seien glaubhaft, nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie vorstehend aufgezeigt - nicht nur hinsichtlich von Daten widersprüchlich geäussert, sondern auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Ausreise und den diesbezüglichen Modalitäten gemacht. Des Weiteren erscheint das von ihr geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden in verschiedener Hinsicht (Suche nach ihr, Nichtbemerken der Diskrepanzen bezüglich der angeblich benutzten gefälschten Identitätskarte) realitätsfremd.

E. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht des Umstands, dass sie aufgrund ihrer psychischen Belastung und der mangelnden Schulbildung Mühe hat, präzise Angaben zu Daten und Handlungsabläufen zu machen, als überwiegend unglaubhaft erscheinen.

E. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.).

E. 7.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie sich im Jugendflügel der BDP engagiert, sei aber nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Da ihre Tätigkeiten nicht bekannt gewesen seien, habe sie keine Schwierigkeiten gehabt (act. A8/21 S. 9). Aufgrund des niedrig profilierten Engagements der Beschwerdeführerin für die BDP kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt wird, selbst wenn ihre Aktivitäten für die BDP den türkischen Behörden mittlerweile bekannt sein sollten. Soweit bekannt, wurde gegen sie bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (act. A4/10 S. 7), weshalb die geäusserte Furcht vor Verfolgung unbegründet erscheint.

E. 7.3 Insofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie stamme aus einer "patriotischen" Familie, die ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, ist in Übereinstimmung mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders D._______ mit Reflexverfolgung zu rechnen hat. Beide Familienmitglieder sind verstorben, weshalb sie nicht Gefahr läuft, im Rahmen einer behördlichen Suche nach ihnen behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, zusammen mit ihrem Vater an politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben bzw. wegen ihres Vaters von den heimatlichen Behörden angegangen worden zu sein, und es ist ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres verstorbenen Bruders von den türkischen Behörden entsprechend verdächtigt wurde. Bei der Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, sie habe vor dem Tod ihres Bruders persönlich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt; auch ihre Mutter habe direkt keine Probleme gehabt (act. A8/21 S. 7). Es ist somit nicht zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters bzw. ihres Bruders ins Visier der türkischen Behörden geraten wird.

E. 7.4 Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Tante, M._______, die in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dieser wurde im Juni 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt, nachdem ihrem Ehemann hier Asyl gewährt worden war; am 23. Januar 2009 wurde ihr ebenfalls Asyl gewährt. Die Tante der Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 22. Oktober 2013 mit, sie wolle in die Türkei reisen. Nachdem sie am 1. November 2013 eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet hatte, stellte das BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 fest, das ihr gewährte Asyl sei erloschen und sie gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Angesichts dieser Ausgangslage ist die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Tante bei einer Rückkehr in die Türkei von Reflexverfolgung bedroht zu sein, offensichtlich unbegründet. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nicht geltend gemacht, sie sei von den türkischen Behörden bis zu ihrer Ausreise wegen ihrer Tante oder deren Ehemann belästigt worden.

E. 7.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen.

E. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird zu ihren in B._______ lebenden Familienangehörigen (Mutter und Bruder) zurückkehren können und anfänglich von ihnen unterstützt werden. Sie verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als Näherin über die Voraussetzungen, sich mittelfristig wieder eine Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2).

E. 9.4.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Erkrankung ist festzuhalten, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, mit weiteren Hinweisen). Aus dem eingereichten Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychologin vom 11. November 2013 ergibt sich, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leidet. Sie werde seit Juni 2013 im Rahmen einer wöchentlichen Gesprächstherapie behandelt; eine weitere psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung sei indiziert. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme angemessen behandeln lassen kann. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, sich aufgrund von finanziellen Problemen keine adäquate Behandlung leisten zu können, kann sie bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.

E. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 11.2 Damit wird das Gesuch, es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfahren für die eventuell Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4549/2013 Urteil vom 7. März 2014 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Costantino Testa, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 27. Oktober 2012 und gelangte am 29. Oktober 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 9. November 2012, die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel stattfand, sagte sie aus, sie stamme aus einer patriotischen Familie. Ihr Vater sei Milizionär der "Partiya Karkeren Kurdistan" (PKK) gewesen, weshalb er vier bis fünf Jahre inhaftiert worden sei. Nach seiner Freilassung habe er ständig Medikamente einnehmen müssen; im Jahr 2007 sei er an den Folgen der Folter verstorben. Noch heute führten die Behörden bei ihnen zu Hause Razzien durch, weshalb sie von C._______ nach B._______ gezogen seien. Dort habe sie zusammen mit ihrem Bruder D._______ das Parteilokal der "Baris ve Demokrasi Partisi" (BDP) besucht. Eines Tages sei D._______ verschwunden, sie hätten gehört, er habe sich der PKK angeschlossen. Später hätten sie in den Nachrichten eines kurdischen Fernsehsenders gehört, er sei gefallen (am (...) 2011). Er sei von den Behörden in einem Sammelgrab bestattet worden. Sie hätten einen DNA-Test durchführen lassen und drei Monate warten müssen, bis man ihnen erlaubt habe, die sterblichen Überreste ihres Bruders von B._______ nach C._______ zu bringen. Sie seien von Journalisten und TV-Teams besucht worden und sie habe Interviews gegeben. Die Behörden hätten von ihrer Tätigkeit für die BDP erfahren. Als sie noch in C._______ gewesen seien, habe sie von ihrer Schwägerin erfahren, dass die Behörden ihr Haus in B._______ durchsucht und nach ihr gesucht hätten. Auch bei der BDP hätten sich die Behörden nach ihr erkundigt. Nachdem ihr Bruder E._______ nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten die Behörden erneut eine Razzia durchgeführt, bei der er geschlagen worden sei. Man habe sich nach ihr erkundigt und gesagt, sie habe in einem Interview den Ministerpräsidenten beleidigt. Die Behörden seien auch an ihrem Arbeitsort gewesen. Sie sei deshalb in C._______ geblieben und ihr Bruder habe für sie eine gefälschte Identitätskarte organisiert. Danach sei sie nach B._______ gegangen, habe aber nicht mehr zu Hause gewohnt. Zur Stützung ihrer Vorbringen gab die Beschwerdeführerin zwei Zeitungsartikel ab (vgl. BFM-Akten, act. A1). A.c Am 10. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, ihr Bruder (D._______) sei in die Berge gegangen und als Märtyrer gefallen. Als ihr Bruder in die Berge gegangen sei, sei sie unter Druck gesetzt worden; man habe ihr vorgeworfen, sie habe ihn in die Berge geschickt. Da die Behörden seinen Leichnam nicht hätten freigeben wollen, hätten sie bei der Staatsanwaltschaft mehrmals die Freigabe verlangt. Ihr Bruder (E._______) sei zuerst zum Türkischen Menschenrechtsverein (IHD) gegangen und sei von dessen Vertretern zur Staatsanwaltschaft begleitet worden. Schliesslich seien sie an die Presse gelangt und hätten auch Kameraleute aufgeboten. Sie habe die Behörden und auch den Ministerpräsidenten beschimpft. Sie hätten schliesslich selbst den Leichnam ihres Bruders abgeholt - es sei bewilligt worden und die Presse sei zugegen gewesen - und ihn nach C._______ gebracht. Daraufhin sei sie von den Behörden in B._______ überall gesucht worden. Ihr Bruder sei nach B._______ zurückgegangen und habe eines Tages von Polizisten wissen wollen, weshalb nach ihr gesucht werde. Sie hätten geantwortet, sie habe den Ministerpräsidenten beschimpft; ihr Bruder sei angegriffen und verletzt worden. Auch ihre Mutter sei unter Druck gesetzt worden. Da sie sich für den Jugendflügel der BDP eingesetzt habe, hätten die Behörden sie beschuldigt, ihren Bruder in die Berge geschickt zu haben. Ihr Bruder habe ihr eine gefälschte Identitätskarte verschafft, mit der sie sich bei einer Kontrolle ausgewiesen habe. Nachdem sie wieder in B._______ gewesen sei, habe sie von ihrem Bruder erfahren, dass sie immer noch gesucht werde. Schliesslich hätten sie beschlossen, dass sie die Türkei verlassen müsse, um nicht dasselbe Schicksal wie ihr Bruder zu erleiden. A.d Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 (recte: 17. Juni 2013; Eingang BFM: 19. Juni 2013) zeigte der Rechtsvertreter die Übernahme der Interessenwahrung der Beschwerdeführerin an. Er ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten. B. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 - eröffnet am 12. Juli 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. C.a Am 6. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM erneut um Aktenzustellung. C.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter die wesentlichen Verfahrensakten. D. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer durch ihren Rechtsvertreter eingereichten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. August 2013 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Soweit nicht gesetzlich vorgesehen, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei ihr zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der Akten zu ergänzen. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Untersuchung und neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen. E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht ein. Die Beschwerdeführerin erhielt eine Frist bis zum 30. August 2013 zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung und wurde aufgefordert, bis zu diesem Datum einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei Nichtleistung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. F. Am 22. August 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. G. G.a Mit Schreiben vom 30. August 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung bis zum 20. September 2013. G.b Am 3. September 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beschränkt auf die Anwaltskosten um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung desselben als Rechtsbeistand. Es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfahren für die eventuell Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren. G.c Am 3. September 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an das BFM und stellte fest, es sei ihm keine Einsicht in die Akten 2, 3, 5, 6, 11 und 12 gewährt worden. Er bitte um Zustellung dieser Aktenstücke oder um eine Begründung, weshalb sie ihm nicht zugestellt worden seien. Des Weiteren möchte er Kopien der eingereichten und nicht im Aktenverzeichnis aufgeführten Identitätskarten. G.d Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführerin ab. Für den Entscheid über den Erlass der allenfalls Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten verwies er auf den Endentscheid. H. Am 19. September 2013 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung. Sie liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragen. Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung unter Gewährung des vollumfänglichen rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. Er wies das BFM an, über das Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September 2013 zu befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr eingereichten Ausweisdokumente zuzustellen. I.b Das BFM stellte dem Rechtsvertreter am 3. Oktober 2013 Kopien der beiden Identitätskarten und der weiteren gewünschten Akten zu. In die Akten A5 und A11 könne keine Einsicht gewährt werden, da es sich um interne Akten handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstünden (BGE 115 V 303). I.c In seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I.d Der Instruktionsrichter brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2013 zur Kenntnis und gewährte ihr Frist bis zum 24. Oktober 2013 zur Einreichung einer Stellungnahme. I.e Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung dieser Frist um drei Wochen (bis zum 14. Oktober 2013; recte: 14. November 2013). I.f Der Instruktionsrichter wies das Erstreckungsgesuch bis zum 14. November 2013 ab und gewährte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist bis zum 6. November 2013. I.g In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. November 2013 wurde an den gestellten Anträgen festgehalten. I.h Die Beschwerdeführerin liess am 12. November 2013 einen Bericht der sie behandelnden Psychologin, lic. phil. F._______, vom 11. November 2013 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführerin in C._______ gesucht hätten, falls sie ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihr gehabt hätten, da davon auszugehen sei, dass ihnen ihr Aufenthaltsort bekannt gewesen sei. Deshalb vermöge nicht zu überzeugen, dass sie drei- bis viermal in B._______ gesucht worden sei, während sie sich in C._______ aufgehalten habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich noch mehrere Wochen in C._______ aufgehalten habe, nachdem sie von der behördlichen Suche erfahren habe. Sie habe zum Zeitpunkt, zu dem sie zu Hause gesucht worden sei, unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der BzP habe sie gesagt, sie sei noch in C._______ gewesen, als ihre Schwägerin (die Witwe ihres Bruders D._______) mitgeteilt habe, ihr Haus in B._______ sei durchsucht und sie sei gesucht worden. Bei der Anhörung habe sie aber geschildert, die Ehefrau von E._______ habe diesem mitgeteilt, die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen. Sie habe auch gesagt, die Behörden hätten sie erneut zu Hause gesucht, nachdem E._______ nach B._______ zurückgekehrt - wohl in der ersten Woche danach - sei. Bei der BzP habe sie gesagt, die Behörden hätten sie am ersten Tag nach seiner Rückkehr gesucht; sie hätten die Wohnung gestürmt. In der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, die Polizisten hätten an die Türe geklopft und hätten die Wohnung mit schmutzigen Schuhen betreten. Während sie bei der BzP gesagt habe, man habe sich letztmals zwei Wochen vor ihrer Ausreise nach ihr erkundigt, habe sie bei der Anhörung gemeint, dies sei etwa eine Woche vorher gewesen. Zu den Verfolgungsmotiven habe sie sich nicht konsistent geäussert. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie sei unter Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die Berge gegangen sei. Sie habe aber auch gesagt, sie habe vor dem Tod ihres Bruders nie mit den Behörden zu tun gehabt. In der Anhörung habe sie vorgebracht, man habe ihr vorgeworfen, D._______ in die Berge geschickt zu haben, was sie bei der BzP nicht erwähnt habe. Es sei nicht plausibel, dass die Behörden sie ein Jahr nach dem Tod von D._______ behelligt hätten, weil sie sie verdächtigt hätten, ihn in die Berge geschickt zu haben. Zu den Verfolgungsvorbringen habe sie nur vage Angaben gemacht. Sie wisse nicht, wann sie in B._______ erstmals gesucht worden sei. Auf Nachfrage habe sie gesagt, dies sei etwa eine Woche nach der Beisetzung ihres Bruders geschehen, sie wisse jedoch nicht, wann die Beisetzung gewesen sei. Sie könne auch nicht annähernd konkret sagen, wann die Wohnung nach der Rückkehr ihres Bruders nach B._______ gestürmt worden sei. Sie wisse auch nicht, wann die Interviews, die sie gegeben habe, in den kurdischen Fernsehsendern ausgestrahlt worden seien. Ihre Erklärung, sie sei vergesslich, sei wenig verständlich. 4.1.2 Die Beschwerdeführerin habe zur Ausstellung ihres Reisepasses und zur Ausreise widersprüchliche Angaben gemacht. In der BzP habe sie gesagt, sie habe sich im Jahr 2012 in B._______ einen Reisepass ausstellen lassen, der auf ihre Personalien gelautet habe. Mit diesem sei sie ausgereist. Später habe sie behauptet, sie sei mit einem auf die Personalien G._______ ausgestellten, gefälschten Pass ausgereist. In der Anhörung habe sie geltend gemacht, sie habe das Land unter dem Alias-Namen H._______ verlassen. Während sie bei der BzP dargelegt habe, sie habe den Pass dem Schlepper geben müssen, habe sie in der Anhörung behauptet, sie habe diesen nie in Händen gehabt und wisse nicht, wann dieser ausgestellt worden sei. Auf Vorhalt habe sie gesagt, sie sei bei der BzP krank gewesen und habe fast nichts gehört, sie habe keinen Pass gehabt. Diese Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, da sie die Richtigkeit ihrer Angaben nach der Rückübersetzung bestätigt habe. Die vorgebrachten Reiseumstände seien realitätsfremd. Ihre Schilderung, sie sei mit einem Geländewagen von der Türkei über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt, überzeuge nicht. 4.1.3 Es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen. Sie weise kein Profil einer ernstzunehmenden Regimegegnerin auf. Ihre Behauptung, sie sei wegen ihrer Verunglimpfungen in das Visier der türkischen Behörden geraten, könne nicht geglaubt werden. Daran könnten die eingereichten Zeitungsartikel nichts ändern. 4.1.4 Angehörige von in der Türkei verfolgten Personen könnten trotz der verbesserten allgemeinen Lage von Reflexverfolgung betroffen sein. Eine solche Gefahr bestehe, wenn nach einem geflohenen Aktivisten einer separatistischen oder extremistischen Gruppierung gesucht werde und Grund zur Annahme bestehe, Verwandte stünden in engem Kontakt mit diesem oder seien ebenfalls politisch aktiv. Bei Angehörigen von inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in der Regel keine solche Gefahr. Solche behördliche Nachforschungen nähmen kein Ausmass an, das als asylrelevant einzustufen sei. Der Vater der Beschwerdeführerin sei im Jahr 2007 und ihr Bruder D._______ sei im Jahr 2011 verstorben, sodass nicht anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin müsse befürchten, aufgrund deren Aktivitäten Nachteile zu erleiden. Zu ihren Aktivitäten für die BDP sei festzuhalten, dass diese Partei legal sei. Ihre Tätigkeiten (z.B. Aufrufe zu Kundgebungen) führten nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM hätte gemäss Art. 37 Abs. 3 AsylG seinen Entscheid innerhalb dreier Monate zu treffen gehabt. Die dreimonatige Frist sei weit überschritten worden, was eine klare Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist darstelle (vgl. BGE 138 II 513). 4.2.2 Trotz eines Schreibens an das BFM vom 3. September 2013 mit dem Ersuchen um Gewährung der Einsicht in alle Akten oder allfällige Einschränkungen zu begründen, seien die restlichen Akten ohne Begründung nicht zugestellt worden, weshalb der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Bereits aus diesem Grund wäre die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.2.3 Die Vorinstanz übersehe in ihrer Argumentation, dass die ganze Familie C._______ bereits vor Jahren verlassen habe und die Beschwerdeführerin in B._______ tätig gewesen sei. Deshalb sei sie zuerst in B._______ und nicht in C._______ gesucht worden. Ihre Ausführungen seien konsistent und belegt. Ihre Herkunft aus einer politisch aktiven Familie werde nicht in Frage gestellt. 4.2.4 In der Beschwerdeergänzung wird geltend gemacht, aufgrund der ernsthaften Nachteile (Hausdurchsuchungen, Drohungen und Suche nach ihr), denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie sowie ihres politischen Engagements ausgesetzt sei und die zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt hätten, liege ihre Flüchtlingseigenschaft mehr als nur glaubhaft vor. Die Zweifel der Vorinstanz würden durch die glaubhaften Aussagen und Beweismittel widerlegt. Die Schweiz habe bereits weiteren Familienmitgliedern Asyl gewährt. Durch das Aufrufen zu Protestkundgebungen gelange man in den Fokus der Regierung. Als in der Öffentlichkeit stehende Aktivistin, wie sie es mit den TV-Interviews geworden sei, bringe man sich in das Sichtfeld des Regimes und in Gefahr. 4.2.5 Die in der Schweiz lebende Tante der Beschwerdeführerin habe aus denselben Gründen wie sie in der Schweiz Asyl erhalten. Für die türkische Armee dürfte die Beschwerdeführerin eine grössere Gefahr darstellen als ihre ältere Tante. Entgegen den Ausführungen des BFM würden auch weibliche Mitglieder der Familie verfolgt, was durch die in der Schweiz aufgenommene Tante bestätigt worden sei. 4.2.6 Das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz sei viel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Dieser hätte für sie gravierende Folgen, da ihr aufgrund ihrer politischen Anschauungen und Aktivitäten in der Türkei massive Nachteile drohten. Da sie eine gesuchte Regimekritikerin sei, erscheine der Wegweisungsvollzug nicht verhältnismässig. 4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, drei Schwestern und weitere Verwandte der Beschwerdeführerin lebten immer noch in C._______. Sie habe die Erlaubnis erhalten, den Leichnam ihres Bruders dorthin zu überführen und bei der Beisetzung seien Polizisten zugegen gewesen, womit ihr Aufenthalt den Behörden bekannt gewesen sei. Sie widerspreche sich hinsichtlich der Suche insofern, als in der ergänzenden Beschwerdeschrift angeführt werde, das Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden habe sich durch die vorgenommenen Razzien und Verfolgungshandlungen in B._______ gezeigt, wohingegen aus der Beschwerdeschrift und der Anhörung hervorgehe, sie sei in C._______ nie gesucht worden. Zudem seien die Ausführungen in der Beschwerdeergänzung zum Teil nicht miteinander vereinbar und stünden im Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Anhörung. In der Beschwerdeergänzung werde behauptet, der Leichnam von D._______ sei Ende März 2012 nach C._______ überführt worden. Aufgrund der drohenden Verfolgung sei sie noch drei bis vier Monate dort geblieben. Sie habe die Regierung verunglimpft und entsprechende Beweismittel eingereicht. Es sei festzustellen, dass das Interview vom 21. August 2012 zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem sie bereits gesucht worden sei und sich versteckt habe, was nicht logisch sei. Des Weiteren stehe im Zeitungsartikel, die Mutter von D._______ habe erst sechs Monate nach dessen Tod davon erfahren und warte seit drei Monaten auf das Ergebnis der DNA-Analyse. Die Angaben im Zeitungsartikel liessen sich nicht mit den Angaben der Beschwerdeführerin vereinbaren. Gemäss ihren Ausführungen in der Anhörung hätten die Behörden sie erstmals gesucht, nachdem D._______ beigesetzt worden sei. Ihr Bruder E._______ sei einen Monat nach dessen Beisetzung nach B._______ zurückgekehrt und habe ihr eine gefälschte Identitätskarte beschafft. Anschliessend habe sie sich noch zwei bis drei Monate in B._______ aufgehalten. Diese Angaben liessen sich nicht mit dem von ihr genannten Ausreisedatum vereinbaren. Die gefälschte Identitätskarte sei nicht tauglich, die Unglaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen zu widerlegen. Schliesslich verwehre sich das BFM gegen den Vorhalt in der Beschwerdeergänzung, es habe behauptet, weibliche Mitglieder einer Familie würden nicht verfolgt. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin habe sich seit Jahren in B._______ befunden, weshalb sie in C._______ nicht gesucht worden sei. Die Tatsache, dass die Überführung der Leiche von D._______ nach C._______ bewilligt worden sei und an der Beerdigung Polizisten zugegen gewesen seien, lasse nicht automatisch darauf schliessen, dass die Behörden sie dort hätten suchen müssen. Da ihre Familie bereits wieder in B._______ gewesen sei, als man zum zweiten Mal nach ihr gesucht habe, wäre es logisch, wenn die Behörden gedacht hätten, sie sei auch zurückgekehrt und verstecke sich dort. Das Ausmass ihrer politischen Aktivitäten sei erst bekannt geworden, nachdem die Behörden herausgefunden hätten, dass sie sich zusammen mit ihrem verstorbenen Bruder bei der BDP engagiert habe. Ihre Mitgliedschaft sei erst nach dem Tod von D._______ bekannt geworden, da sie unter dem Decknamen I._______ für die BDP tätig gewesen sei. Die BDP sei zwar eine legale Partei, habe aber trotzdem Schwierigkeiten mit den Behörden. Da ihr Vater und ihr Bruder bei der PKK gewesen seien, erstaune nicht, dass die Behörden nun auch gegen sie ermittelt hätten. Auch wenn ihr Bruder mittlerweile verstorben sei, bedeute dies nicht, dass sie nicht mehr mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe. Aus Sicht der Behörden könnte das Risiko bestehen, dass sie sich der PKK anschlösse oder den Sohn ihres Bruders E._______ in die Berge schicke. Hinzu komme, dass noch viele Mitglieder ihrer Familie und enge Bekannte der PKK oder anderen kurdischen Organisationen angehörten. Der Umstand, dass die zeitliche Abfolge der Ereignisse nicht ganz nachvollziehbar sei, erkläre sich durch den enormen psychischen Druck, dem die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei. Aus diesen Gründen befinde sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in psychologischer Behandlung. Sie sei auch nach ihrer Reise in die Schweiz von den türkischen Behörden gesucht worden. 5. 5.1 In der Beschwerdeergänzung wird gerügt, das BFM habe der Beschwerdeführerin trotz Ersuchen vom 3. September 2013 die bislang nicht zugestellten Akten weder zugestellt noch begründet, weshalb diese nicht zugestellt worden seien. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, weshalb die Sache bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 5.1.1 Das BFM stellte der Beschwerdeführerin am 8. August 2013 das Aktenverzeichnis und die vorinstanzlichen Akten zu. Es wies darauf hin, dass es aus Gründen der Sparsamkeit und der Verfahrensökonomie darauf verzichte, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzustellen. In die Akten Nr. 2, 3, 5, 6, 11 und 12 könne keine Einsicht gewährt werden, weil es sich um Akten, bei denen ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestehe, bzw. um kantonale Akten handle. Das BFM wurde vom Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 angewiesen, über das Ersuchen vom 3. September 2013 zu befinden und der Beschwerdeführerin Kopien der von ihr eingereichten Identitätskarten zuzustellen. 5.1.2 Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2013 mit, ihr Ersuchen vom 3. September 2013 sei irrtümlicherweise nicht an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet worden. Sie erhalte Kopien der beiden Identitätskarten und der gewünschten Akten, soweit die Einsicht nicht zu verweigern sei. Bei den Akten A5 und A11 handle es sich um interne Akten, die nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht dem Akteneinsichtsrecht unterstünden. 5.1.3 Aus vorstehend Gesagtem ergibt sich, dass das BFM das Gesuch um erweiterte Akteneinsicht vom 3. September 2013 versehentlich nicht behandelte, weshalb keine Verweigerung der Akteneinsicht vorliegt. Das BFM verzichtete zu Recht darauf, der Beschwerdeführerin die Akten A5 und A11 zuzustellen, da es sich um interne Akten handelt. Die Akten A2, A3, A6, A12, die das BFM auf Verlangen zustellte, wurden mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 berechtigterweise als unwesentlich bezeichnet, weshalb auch diesbezüglich keine Verweigerung der Akteneinsicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt. Der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung, die Verfügung sei aufgrund der Verweigerung der vollumfänglichen Akteneinsicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, kann somit nicht beigepflichtet werden, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 5.2 5.2.1 Nach Art. 37 Abs. 2 a AsylG waren Entscheide nach den Art. 38 - 40 a AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Waren weitere Abklärungen nach Art. 41 a AsylG erforderlich, so war der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Gesuchstellung zu treffen (Art. 37 Abs. 3 a AsylG). 5.2.2 Dem Bundesverwaltungsgericht und einer breiten Öffentlichkeit ist die hohe Belastung der Vorinstanz bekannt. Im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs durch die Beschwerdeführerin waren rund 18'500 Gesuche bei der Vorinstanz hängig (vgl. Asylstatistik des BFM vom Oktober 2012). Weiter ist bekannt, dass die Vorinstanz nicht untätig war und Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht des hohen Pendenzenstandes kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 Abs. 2 a AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt. Da vorliegend weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (vgl. Art. 46 a VwVG) und eine solche offensichtlich nicht vorliegt, erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 6.2 Bei der BzP sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe sich im Jahr 2012 in B._______ einen auf ihren Namen lautenden Reisepass ausstellen lassen. Sie sei mit diesem Pass, den sie dem Schlepper habe abgeben müssen, ausgereist. Bei der Anhörung behauptete sie hingegen, sie habe gar keinen eigenen Pass gehabt (act. A8/21 S. 13). Bei der BzP gab sie auch an, sie habe die Türkei mit einem gefälschten, auf den Namen J._______ lautenden Pass verlassen, der vom Schlepper besorgt worden sei (act. A4/10 S. 5 f.). Bei der Anhörung brachte sie hingegen vor, ihr Bruder habe ihr eine auf den Namen K._______ lautende Identitätskarte besorgt, als sie noch in C._______ gewesen sei; sie habe das Land unter dieser Identität verlassen (act. A8/21 S. 3). Ebenso in der Anhörung gab sie wiederum an, der Schlepper habe für sie einen auf den Namen J._______ lautenden Pass gehabt, den sie nie in Händen gehabt habe (act. A8/21 S. 13 f.). Diese Angaben lassen sich nicht miteinander in Übereinstimmung bringen. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei nach ihrer Rückkehr nach B._______ einige Male kontrolliert worden, wobei sie die gefälschte Identitätskarte vorgewiesen habe. Die Behörden hätten nichts bemerkt (act. A4/10 S. 7). Auf der auf die Identität K._______ ausgestellten Identitätskarte wird das Jahr (...) als Geburtsdatum angegeben; die Differenz zwischen dem wirklichen Alter der Beschwerdeführerin und dem angegebenen Alter beträgt 14 Jahre. Es ist weder plausibel, dass die türkischen Behörden bei mehreren Kontrollen diese Diskrepanz nicht bemerkt hätten, noch dass ihr Bruder ihr eine Identitätskarte hätte ausstellen lassen, die eine derart grosse Abweichung zwischen wirklichem und angegebenem Alter aufweist. Gemäss einem weiteren Eintrag wäre die Identitätskarte im Januar 1992 ausgestellt worden. Da sie keinerlei Gebrauchsspuren aufweist, hätte deren Vorweisen im Jahr 2012 den Argwohn der türkischen Behörden zusätzlich wecken müssen. Demnach ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin diese Identitätskarte zur Verschleierung ihrer Identität verwendet hat, womit erhebliche Zweifel an ihrem Vorbringen, sie habe sich den türkischen Behörden entziehen müssen, entstehen. Schliesslich widerspricht ihre Aussage bei der BzP, sie sei durch ihr unbekannte Länder von der Türkei in die Schweiz gefahren, ohne je kontrolliert worden zu sein (act. A4/10 S. 6), ihrer Angabe bei der Anhörung, sie habe am Grenzübergang L._______ eine Kontrolle gesehen, der Schlepper sei immer wieder mit den Pässen dorthin gegangen (act. A8/21 S. 14). 6.3 Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe den Leichnam ihres Bruders zusammen mit weiteren Angehörigen nach C._______ gebracht. Als sie dort angekommen seien, sei sie in B._______ von der Polizei gesucht worden. Die Polizisten hätten sie zu Hause, am Arbeitsplatz und bei der BDP gesucht (act. A8/21 S. 3). Sie könne sich nicht genau erinnern, wann ihr Bruder bestattet worden sei; bei der Bestattung seien auch Polizisten in Zivil anwesend gewesen (act. A8/21 S. 4). Sie sei drei bis vier Monate in C._______ geblieben, während dieser Zeit sei sie in B._______ bestimmt drei- oder viermal gesucht worden. In C._______ habe man sie nicht gesucht (act. A8/21 S. 6). Die Erklärung der Beschwerdeführerin bei der Anhörung, ihr Bruder haben den Behörden ihren Aufenthaltsort nicht genannt, weshalb man sie in C._______ nicht gesucht habe, vermag ebenso wenig zu überzeugen, wie die Ausführungen im Beschwerdeverfahren, wonach sie ihren Lebensmittelpunkt in B._______ gehabt habe. Gemäss ihren Aussagen hätten die türkischen Behörden gewusst, dass ihre Familie den Leichnam ihres Bruders nach C._______ überführt habe und bei der Bestattung seien Polizisten anwesend gewesen. Wäre sie in B._______ tatsächlich derart intensiv gesucht worden, wie von ihr geltend gemacht, wäre sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in C._______ gesucht worden, zumal sie sich dort mehrere Monate lang aufgehalten habe. In Übereinstimmung mit der vom BFM vertretenen Auffassung, wäre sie zudem nicht während Monaten in C._______ geblieben, wenn sie eine behördliche Suche befürchtet hätte. Eine solche hätte sie aber angesichts der von ihr geschilderten Ausgangslage zwingend erwarten müssen, da die türkischen Behörden von ihrem Aufenthalt in C._______, von ihrer Herkunft aus diesem Ort und der dort lebenden Verwandtschaft wussten. Die Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden bestärkt. 6.4 Bei der Anhörung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei unter Druck gesetzt worden, als ihr Bruder in die Berge gegangen sei; man habe ihr vorgeworfen, ihn in die Berge geschickt zu haben (act. A8/21 S. 3). Im Widerspruch zu dieser Aussage machte sie in derselben Befragung geltend, sie habe wegen des Anschlusses ihres Bruders an die PKK, der im Jahr 2011 erfolgt sei, mit den Behörden keine Probleme gehabt, weil diese davon nichts gewusst hätten. Erst nach seinem Tod habe sie Probleme gehabt (act. A8/21 S. 9). Einerseits sind diese Aussagen nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, anderseits hat die Beschwerdeführerin bei der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt, dass die türkischen Behörden im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Bruders an die PKK ihr gegenüber Beschuldigungen erhoben hätten. Dieses Vorbringen ist somit nicht glaubhaft. 6.5 Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe von der Ehefrau ihres verstorbenen Bruders erfahren, dass die Behörden ihr Haus in B._______ durchsucht hätten, als sie in C._______ gewesen sei; die Behörden hätten nach ihr gesucht. Ein Tag nachdem ihr Bruder nach B._______ zurückgekehrt sei, sei es erneut zu einer Razzia gekommen (act. A4/10 S. 7). Bei der Anhörung sagte sie, die Ehefrau ihres älteren (noch lebenden) Bruders habe diesen telefonisch darüber informiert, dass sie - die Beschwerdeführerin - gesucht worden sei (act. A8/21 S. 3); dies habe sich zirka eine Woche nach der Beisetzung ihres Bruders zugetragen (act. A8/21 S. 5). Ihr Bruder sei etwa einen Monat später nach B._______ zurückgekehrt. Sie denke, die Polizei sei bereits in der ersten Woche nach seiner Rückkehr wiedergekommen (act. A8/21 S. 12). Auch diese Angaben der Beschwerdeführerin lassen sich teilweise nicht miteinander vereinbaren und bestätigen die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens, sie sei behördlich gesucht worden. 6.6 Dem Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychologin vom 11. November 2013 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sie aufgrund der Repressalien, die ihr Vater erlitten habe, bereits im Kindesalter traumatisiert worden sei. Aus psychologischer Sicht seien keine Anhaltspunkte vorhanden, um ihre Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Sie sei bedingt durch die fehlende Schulbildung kognitiv sehr einfach strukturiert und könne nicht mit Zahlen und Daten umgehen. Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Lebensgeschichte nicht daran, dass sie psychisch erkrankt ist und weiterer Behandlung bedarf. Indessen teilt es die Auffassung der Psychologin, auch die die Verfolgung der Beschwerdeführerin betreffenden Vorbringen seien glaubhaft, nicht. Die Beschwerdeführerin hat sich - wie vorstehend aufgezeigt - nicht nur hinsichtlich von Daten widersprüchlich geäussert, sondern auch unterschiedliche Angaben zu ihrer Ausreise und den diesbezüglichen Modalitäten gemacht. Des Weiteren erscheint das von ihr geschilderte Vorgehen der türkischen Behörden in verschiedener Hinsicht (Suche nach ihr, Nichtbemerken der Diskrepanzen bezüglich der angeblich benutzten gefälschten Identitätskarte) realitätsfremd. 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin auch in Anbetracht des Umstands, dass sie aufgrund ihrer psychischen Belastung und der mangelnden Schulbildung Mühe hat, präzise Angaben zu Daten und Handlungsabläufen zu machen, als überwiegend unglaubhaft erscheinen. 7. 7.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f., BVGE 2010 44 E. 3.4 S. 620 f.). 7.2 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie sich im Jugendflügel der BDP engagiert, sei aber nicht Mitglied dieser Partei gewesen. Da ihre Tätigkeiten nicht bekannt gewesen seien, habe sie keine Schwierigkeiten gehabt (act. A8/21 S. 9). Aufgrund des niedrig profilierten Engagements der Beschwerdeführerin für die BDP kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt wird, selbst wenn ihre Aktivitäten für die BDP den türkischen Behörden mittlerweile bekannt sein sollten. Soweit bekannt, wurde gegen sie bislang kein Ermittlungsverfahren eingeleitet (act. A4/10 S. 7), weshalb die geäusserte Furcht vor Verfolgung unbegründet erscheint. 7.3 Insofern die Beschwerdeführerin darauf hinweist, sie stamme aus einer "patriotischen" Familie, die ins Visier der türkischen Behörden geraten sei, ist in Übereinstimmung mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass sie wegen der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders D._______ mit Reflexverfolgung zu rechnen hat. Beide Familienmitglieder sind verstorben, weshalb sie nicht Gefahr läuft, im Rahmen einer behördlichen Suche nach ihnen behelligt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, zusammen mit ihrem Vater an politischen Aktivitäten teilgenommen zu haben bzw. wegen ihres Vaters von den heimatlichen Behörden angegangen worden zu sein, und es ist ihr nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie wegen ihres verstorbenen Bruders von den türkischen Behörden entsprechend verdächtigt wurde. Bei der Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, sie habe vor dem Tod ihres Bruders persönlich keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt; auch ihre Mutter habe direkt keine Probleme gehabt (act. A8/21 S. 7). Es ist somit nicht zu befürchten, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei aufgrund des politischen Engagements ihres Vaters bzw. ihres Bruders ins Visier der türkischen Behörden geraten wird. 7.4 Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre Tante, M._______, die in der Schweiz Asyl erhalten habe. Dieser wurde im Juni 2008 die Einreise in die Schweiz bewilligt, nachdem ihrem Ehemann hier Asyl gewährt worden war; am 23. Januar 2009 wurde ihr ebenfalls Asyl gewährt. Die Tante der Beschwerdeführerin teilte dem BFM am 22. Oktober 2013 mit, sie wolle in die Türkei reisen. Nachdem sie am 1. November 2013 eine entsprechende Verzichtserklärung unterzeichnet hatte, stellte das BFM mit Verfügung vom 8. November 2013 fest, das ihr gewährte Asyl sei erloschen und sie gelte nicht mehr als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Angesichts dieser Ausgangslage ist die Furcht der Beschwerdeführerin, aufgrund ihrer Tante bei einer Rückkehr in die Türkei von Reflexverfolgung bedroht zu sein, offensichtlich unbegründet. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nicht geltend gemacht, sie sei von den türkischen Behörden bis zu ihrer Ausreise wegen ihrer Tante oder deren Ehemann belästigt worden. 7.5 In Würdigung der gesamten Umstände und der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustellen, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist mit Ausnahme der beiden Provinzen Hakkari und Sirnak (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1) nicht als generell unzumutbar zu bezeichnen. 9.4.2 Die Beschwerdeführerin wird nach ihrer Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sein. Sie wird zu ihren in B._______ lebenden Familienangehörigen (Mutter und Bruder) zurückkehren können und anfänglich von ihnen unterstützt werden. Sie verfügt über gute Kenntnisse der türkischen Sprache und aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung als Näherin über die Voraussetzungen, sich mittelfristig wieder eine Existenz aufzubauen. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 9.4.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Erkrankung ist festzuhalten, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, mit weiteren Hinweisen). Aus dem eingereichten Bericht der die Beschwerdeführerin betreuenden Psychologin vom 11. November 2013 ergibt sich, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leidet. Sie werde seit Juni 2013 im Rahmen einer wöchentlichen Gesprächstherapie behandelt; eine weitere psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung sei indiziert. Die Beschwerdeführerin kann bei einer Rückkehr auf die auch in der Türkei bestehende medizinische Infrastruktur zurückgreifen. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sind landesweit psychiatrische Einrichtungen, ausgebildetes Fachpersonal und eine breite Palette von Psychopharmaka vorhanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6891/2011 vom 21. Mai 2013 E. 4.2.2.3), so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme angemessen behandeln lassen kann. Sollte die Beschwerdeführerin befürchten, sich aufgrund von finanziellen Problemen keine adäquate Behandlung leisten zu können, kann sie bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Wegweisungsvollzugs mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 9.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 11.2 Damit wird das Gesuch, es sei ihr im hängigen Beschwerdeverfahren für die eventuell Fr. 600.- übersteigenden Verfahrenskosten das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: