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D-6808/2007

D-6808/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus D._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat am 9. Juli 2006 auf dem Luftweg. Über E._______ sei er am 11. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 14. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 4. Oktober 2006 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nach seiner Schulzeit bei der tamilischen Gruppierung H._______ ausbilden lassen, sich anschliessend aber nach den Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen und indischen Armee wieder nach Hause in sein Dorf zurückbegeben. Einige Zeit später hätten die tamilischen Organisationen Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF), Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er selber sei von der I._______ zwangsrekrutiert und in ein Camp verbracht worden. Man habe ihm gesagt, dass er einer Einheit namens J._______ beitreten müsse, was er aber nicht gewollt habe. Dem Rat seiner Mutter folgend und um den Behelligungen der tamilischen Organisationen zu entgehen, habe er sich im Jahre 1989 nach Colombo zu einem Verwandten der Familie begeben und in der Hauptstadt bis zu seiner Ausreise im Juli 2006 gelebt. In Colombo habe er seine jetzige Frau kennengelernt und ein Onkel von ihm habe ihm dann geholfen zu heiraten. Im Jahre 2005 sei er unter zwei Malen von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgesucht worden, welche von ihm verlangt hätten, dass er in Colombo ein Haus miete, welches die LTTE dann als Telekommunikationsstützpunkt verwenden könnten. Da diese Treffen von seinen K._______ Nachbarn beobachtet worden seien, hätten diese nach dem zweiten Treffen die Polizei alarmiert, worauf er von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause respektive auf dem Polizeiposten befragt und schliesslich wieder entlassen worden sei. Ende des Jahres 2005 sei eine Person namens K. erschossen worden, wofür die srilankischen Behörden tamilische Organisationen verantwortlich gemacht hätten. In der Folge seien viele Tamilen, so auch er, vom L._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und auf die Strasse geworfen, weswegen er eine Kopfverletzung erlitten habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im Spital wiedergefunden. Er sei von einem Bekannten, der ihn auf der Strasse habe liegen sehen, ins M._______ in die Unfallabteilung gebracht worden. Dort habe man seine Kopfwunde behandelt und ihn während zehn Tagen gepflegt. Nach seiner Entlassung sei er noch zwei bis drei Mal von Polizisten auf der Strasse angehalten und über Angehörige der LTTE befragt worden. Im Juni 2006 sei ein Brigadier der Armee erschossen worden, weshalb er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme und auf Anraten seiner Nachbarn, die ihm von der Suche nach seiner Person erzählt hätten, nicht mehr nach Hause begeben habe. Daraufhin habe er sich während sechs Monaten versteckt gehalten und sich zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Ferner habe ihm seine Frau bei einem Telefongespräch am 18. Juli 2006 erzählt, dass Angehörige des L._______ vorbeigekommen seien, Ärger gemacht, nach ihm gesucht und alle Dokumente beschlagnahmt hätten. Auch hätten Angehörige der LTTE einen Brief unter der Türe durchgeschoben, gemäss welchem er sich zwecks Befragung ins N._______ begeben solle. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 27. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 einbezahlt.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seines Asylgesuches unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine Vorbringen als widersprüchlich zu erachten seien. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte, des Polizeipostens, auf welchen er nach der Ermordung von K. gebracht worden sei, des Datums der Festnahme nach der Ermordung von K., der Umstände seiner ersten Festnahme, des Verbleibs der Identitätskarte, des Zeitpunktes der Tötung des Armeebrigadiers und der darauffolgenden Suche nach ihm in Widersprüche verstrickt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen über die vermeintlichen Übergriffe der LTTE gemacht, so insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeiten der Geschehnisse. Aufgrund dieser Widersprüche in den Kernvorbringen würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufkommen. Weiter widerspreche der vom Beschwerdeführer angegebene Tötungszeitpunkt von K. den Erkenntnissen des BFM, zumal dieser gemäss übereinstimmenden Pressequellen und Informationen aus dem Internet bereits Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt umgebracht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und die davon abgeleitete Verfolgung seien daher als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Ferner habe der Beschwerdeführer die exakten Daten, an welchen er von LTTE-Mitgliedern in Colombo zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht zu nennen vermocht. Auch sei seine Schilderung dieser Zusammentreffen bloss allgemein ausgefallen. Überdies habe er die Reaktionsweise der LTTE auf seinen abschlägigen Bescheid in dieser Angelegenheit wenig überzeugend und lebensnah wiedergegeben. Darüber hinaus seien auch die zwei Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte (Polizei und L._______) wenig detailliert geschildert worden und vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich den besagten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, am 9. Juli 2006 legal über den internationalen Flughafen von Colombo ausgereist zu sein. Diese legale Ausreise lasse sich indessen nicht mit seiner Behauptung, wonach er wegen des Verdachts der Mitbeteiligung an der Ermordung eines Armeebrigadiers kurz vor seiner Ausreise aktiv von den srilankischen Behörden gesucht worden sein soll, vereinbaren. Bei einem konkreten Interesse der srilankischen Behörden wäre der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen worden und hätte zudem kaum diesen Ausreiseweg gewählt. Zudem sei den srilankischen Behörden die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen, weshalb sie ihn jederzeit dort hätten festnehmen können. In diesem Lichte betrachtet sei die "Faxnachricht" der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach auch nach seiner Ausreise nach ihm gefahndet worden sein soll, als ein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.

E. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum nicht gesagt, er sei nur zweimal festgenommen worden, sondern habe einfach von den zwei Festnahmen, die ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Erst bei der zweiten Anhörung sei er dann gefragt worden, ob er noch weitere Male festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien klar und nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch die Ausführungen zu den Daten der Festnahme im Zusammenhang mit der Ermordung von K. würden keine Widersprüche enthalten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er seit der schweren Kopfverletzung Mühe mit seinem Erinnerungsvermögen bekunde. Bei einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung erleiden und wie das Fax seiner Ehefrau belege, werde er aktuell von den heimatlichen Behörden gesucht, wobei ein legitimer Grund für diese Suche nicht bestehe. Seine Furcht sei begründet, da er bereits vor seiner Flucht verfolgt worden sei und man ihn weiterhin verdächtigen würde, den LTTE anzugehören. Zudem drohe von Seiten der LTTE ebenso konstante Gefahr.

E. 3.3 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zunächst vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 verwiesen werden, zumal im Resultat die darin gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der unveränderten Sachlage nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen. So hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit seiner Aussagen fest und führt an, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Aussagen bezüglich der Anzahl Festnahmen klar und nicht widersprüchlich. So habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht gesagt, er sei nur zwei Mal festgenommen worden, sondern er habe lediglich von zwei Festnahmen, welche ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen und findet denn auch in den Akten keine Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung explizit bestätigte, er sei zwei Mal festgenommen worden, und ergänzend anführte, sie hätten ihn jedoch nicht ins Gefängnis gesteckt, sondern beide Male einige Stunden festgehalten (A1/11, S. 8). Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, hat er doch die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen bei der Befragung im EVZ nach der Rückübersetzung in seiner Muttersprache unterschriftlich bestätigt und festgehalten, alle seine Asylgründe vorgebracht zu haben (vgl. A1/11, S. 8 oben und S. 9). Weiter vermag die pauschale und durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung, wonach seine Ausführungen zu den Daten der Festnahme im Zusammenhang mit der Ermordung von K. nicht widersprüchlich seien, die entsprechenden Ausführungen auch nicht ansatzweise in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten Argumente entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des BFM im angefochtenen Entscheid, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden (vgl. A12/7, S. 3 f.). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Colombo als nicht vereinbar mit der gleichzeitig bestehenden angeblichen behördlichen Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Tötung eines hohen Armeeoffiziers erachtete. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass seine Adresse den srilankischen Behörden bekannt war, kann die per Telefon und Telefax übermittelte Nachricht der Ehefrau, wonach er vom L._______ zu Hause gesucht werde, nicht geglaubt werden und muss als blosser Versuch gewertet werden, seinem Asylgesuch mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass zwar in der Telefonnotiz des BFM (vgl. A7/1) von einer Suche des L._______ nach dem Beschwerdeführer gesprochen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Inhalt dieser Notiz einzig aufgrund der dem Dolmetscher gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers über den Inhalt des Telefongesprächs mit seiner Ehefrau erstellt wurde. Überdies ist aus dem Fax (vgl. A9/3) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite gesucht würde, zumal darin lediglich davon gesprochen wird, dass die Ehefrau und das Kind - aus nicht näher genannten Gründen - nicht nach Hause gehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Nachteile seitens der LTTE befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es besteht somit für den Beschwerdeführer im Bedarfsfall ausreichender Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Sri Lanka.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.

E. 5.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Dezember 1989 seinen Wohnsitz von D._______ nach Colombo, wo er während siebzehn Jahren bis zu seiner Ausreise am 9. Juli 2006 lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zunächst bei einem Freund seines Vaters und heiratete später seine jetzige Ehefrau, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat. In der Folge arbeitete er als Tagelöhner in der Region von Colombo bei O._______ und verkaufte P._______ (vgl. A1/11, S. 2 ff.; A10/29, S. 6). Ferner wohnt ein Bruder des Beschwerdeführers in Colombo, wo dieser als Q._______ arbeite. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ferner im Grossraum Colombo diverse Freunde und Bekannte (vgl. A1/11, S. 3; A10/29, S. 5). Er verfügt somit in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Weiter war es ihm möglich, von seinem Erwerbseinkommen seine Familie und sich selber zu ernähren (vgl. A10/29, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm angesichts der oben erwähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz schliessen lassen, und in Anbetracht seiner diversen Berufserfahrungen gelingt, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen zählen können (vgl. A1/11, S. 3). Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte R._______ spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, er sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen existenziell gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass die benötigten medizinischen und technischen Vorkehrungen zur {.......} auch in Sri Lanka vorhanden sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2007 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den S._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6808/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren B._______, Sri Lanka, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N _______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus D._______, Nordprovinz, stammender srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat am 9. Juli 2006 auf dem Luftweg. Über E._______ sei er am 11. Juli 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte er im F._______ ein Asylgesuch. Nach der Kurzbefragung vom 14. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. August 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 4. Oktober 2006 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe sich nach seiner Schulzeit bei der tamilischen Gruppierung H._______ ausbilden lassen, sich anschliessend aber nach den Friedensverhandlungen zwischen der srilankischen und indischen Armee wieder nach Hause in sein Dorf zurückbegeben. Einige Zeit später hätten die tamilischen Organisationen Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF), Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit Zwangsrekrutierungen begonnen. Er selber sei von der I._______ zwangsrekrutiert und in ein Camp verbracht worden. Man habe ihm gesagt, dass er einer Einheit namens J._______ beitreten müsse, was er aber nicht gewollt habe. Dem Rat seiner Mutter folgend und um den Behelligungen der tamilischen Organisationen zu entgehen, habe er sich im Jahre 1989 nach Colombo zu einem Verwandten der Familie begeben und in der Hauptstadt bis zu seiner Ausreise im Juli 2006 gelebt. In Colombo habe er seine jetzige Frau kennengelernt und ein Onkel von ihm habe ihm dann geholfen zu heiraten. Im Jahre 2005 sei er unter zwei Malen von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgesucht worden, welche von ihm verlangt hätten, dass er in Colombo ein Haus miete, welches die LTTE dann als Telekommunikationsstützpunkt verwenden könnten. Da diese Treffen von seinen K._______ Nachbarn beobachtet worden seien, hätten diese nach dem zweiten Treffen die Polizei alarmiert, worauf er von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause respektive auf dem Polizeiposten befragt und schliesslich wieder entlassen worden sei. Ende des Jahres 2005 sei eine Person namens K. erschossen worden, wofür die srilankischen Behörden tamilische Organisationen verantwortlich gemacht hätten. In der Folge seien viele Tamilen, so auch er, vom L._______ festgenommen und auf den Posten gebracht worden. Dort habe man ihn geschlagen und auf die Strasse geworfen, weswegen er eine Kopfverletzung erlitten habe. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich im Spital wiedergefunden. Er sei von einem Bekannten, der ihn auf der Strasse habe liegen sehen, ins M._______ in die Unfallabteilung gebracht worden. Dort habe man seine Kopfwunde behandelt und ihn während zehn Tagen gepflegt. Nach seiner Entlassung sei er noch zwei bis drei Mal von Polizisten auf der Strasse angehalten und über Angehörige der LTTE befragt worden. Im Juni 2006 sei ein Brigadier der Armee erschossen worden, weshalb er sich aus Angst vor einer erneuten Festnahme und auf Anraten seiner Nachbarn, die ihm von der Suche nach seiner Person erzählt hätten, nicht mehr nach Hause begeben habe. Daraufhin habe er sich während sechs Monaten versteckt gehalten und sich zur Flucht aus seiner Heimat entschlossen. Ferner habe ihm seine Frau bei einem Telefongespräch am 18. Juli 2006 erzählt, dass Angehörige des L._______ vorbeigekommen seien, Ärger gemacht, nach ihm gesucht und alle Dokumente beschlagnahmt hätten. Auch hätten Angehörige der LTTE einen Brief unter der Türe durchgeschoben, gemäss welchem er sich zwecks Befragung ins N._______ begeben solle. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 6. September 2007 - eröffnet am 7. September 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 12. Dezember 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum 27. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 27. Dezember 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seines Asylgesuches unterschiedliche Angaben gemacht, weshalb seine Vorbringen als widersprüchlich zu erachten seien. So habe sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte, des Polizeipostens, auf welchen er nach der Ermordung von K. gebracht worden sei, des Datums der Festnahme nach der Ermordung von K., der Umstände seiner ersten Festnahme, des Verbleibs der Identitätskarte, des Zeitpunktes der Tötung des Armeebrigadiers und der darauffolgenden Suche nach ihm in Widersprüche verstrickt. Weiterhin habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen über die vermeintlichen Übergriffe der LTTE gemacht, so insbesondere hinsichtlich der Örtlichkeiten der Geschehnisse. Aufgrund dieser Widersprüche in den Kernvorbringen würden erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben aufkommen. Weiter widerspreche der vom Beschwerdeführer angegebene Tötungszeitpunkt von K. den Erkenntnissen des BFM, zumal dieser gemäss übereinstimmenden Pressequellen und Informationen aus dem Internet bereits Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt umgebracht worden sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers und die davon abgeleitete Verfolgung seien daher als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Ferner habe der Beschwerdeführer die exakten Daten, an welchen er von LTTE-Mitgliedern in Colombo zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, nicht zu nennen vermocht. Auch sei seine Schilderung dieser Zusammentreffen bloss allgemein ausgefallen. Überdies habe er die Reaktionsweise der LTTE auf seinen abschlägigen Bescheid in dieser Angelegenheit wenig überzeugend und lebensnah wiedergegeben. Darüber hinaus seien auch die zwei Festnahmen durch die srilankischen Sicherheitskräfte (Polizei und L._______) wenig detailliert geschildert worden und vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, dass er tatsächlich den besagten Übergriffen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer angegeben, am 9. Juli 2006 legal über den internationalen Flughafen von Colombo ausgereist zu sein. Diese legale Ausreise lasse sich indessen nicht mit seiner Behauptung, wonach er wegen des Verdachts der Mitbeteiligung an der Ermordung eines Armeebrigadiers kurz vor seiner Ausreise aktiv von den srilankischen Behörden gesucht worden sein soll, vereinbaren. Bei einem konkreten Interesse der srilankischen Behörden wäre der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen worden und hätte zudem kaum diesen Ausreiseweg gewählt. Zudem sei den srilankischen Behörden die Wohnadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen, weshalb sie ihn jederzeit dort hätten festnehmen können. In diesem Lichte betrachtet sei die "Faxnachricht" der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach auch nach seiner Ausreise nach ihm gefahndet worden sein soll, als ein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 3.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen ein, er habe anlässlich der Erstbefragung im Empfangszentrum nicht gesagt, er sei nur zweimal festgenommen worden, sondern habe einfach von den zwei Festnahmen, die ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Erst bei der zweiten Anhörung sei er dann gefragt worden, ob er noch weitere Male festgenommen worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien klar und nicht widersprüchlich ausgefallen. Auch die Ausführungen zu den Daten der Festnahme im Zusammenhang mit der Ermordung von K. würden keine Widersprüche enthalten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er seit der schweren Kopfverletzung Mühe mit seinem Erinnerungsvermögen bekunde. Bei einer Rückkehr würde er mit grosser Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung erleiden und wie das Fax seiner Ehefrau belege, werde er aktuell von den heimatlichen Behörden gesucht, wobei ein legitimer Grund für diese Suche nicht bestehe. Seine Furcht sei begründet, da er bereits vor seiner Flucht verfolgt worden sei und man ihn weiterhin verdächtigen würde, den LTTE anzugehören. Zudem drohe von Seiten der LTTE ebenso konstante Gefahr. 3.3 Vorliegend ist nach Prüfung und Würdigung der bestehenden Aktenlage festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, die zu Recht getroffene Einschätzung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu seiner Gefährdungslage in seiner Heimat in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Diesbezüglich kann zunächst vorweg auf die zutreffenden Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 verwiesen werden, zumal im Resultat die darin gezogenen Schlussfolgerungen angesichts der unveränderten Sachlage nach wie vor ihre Gültigkeit besitzen. So hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Wahrheit seiner Aussagen fest und führt an, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz seien seine Aussagen bezüglich der Anzahl Festnahmen klar und nicht widersprüchlich. So habe er anlässlich der Kurzbefragung nicht gesagt, er sei nur zwei Mal festgenommen worden, sondern er habe lediglich von zwei Festnahmen, welche ihm wichtig erschienen seien, Genaueres erzählt. Dieser Einwand vermag jedoch nicht zu überzeugen und findet denn auch in den Akten keine Stütze, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung explizit bestätigte, er sei zwei Mal festgenommen worden, und ergänzend anführte, sie hätten ihn jedoch nicht ins Gefängnis gesteckt, sondern beide Male einige Stunden festgehalten (A1/11, S. 8). Bei diesen Aussagen muss sich der Beschwerdeführer behaften lassen, hat er doch die Wahrheit und Korrektheit seiner Aussagen bei der Befragung im EVZ nach der Rückübersetzung in seiner Muttersprache unterschriftlich bestätigt und festgehalten, alle seine Asylgründe vorgebracht zu haben (vgl. A1/11, S. 8 oben und S. 9). Weiter vermag die pauschale und durch keinerlei konkrete Indizien gestützte Behauptung, wonach seine Ausführungen zu den Daten der Festnahme im Zusammenhang mit der Ermordung von K. nicht widersprüchlich seien, die entsprechenden Ausführungen auch nicht ansatzweise in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich den vorinstanzlichen Erwägungen keine konkreten Argumente entgegenzusetzen vermag, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Ausführungen und Schlussfolgerungen des BFM im angefochtenen Entscheid, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst, verwiesen werden (vgl. A12/7, S. 3 f.). Weiter ist anzuführen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Colombo als nicht vereinbar mit der gleichzeitig bestehenden angeblichen behördlichen Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Tötung eines hohen Armeeoffiziers erachtete. Angesichts der zahlreichen Unstimmigkeiten und teilweise tatsachenwidrigen Aussagen im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass seine Adresse den srilankischen Behörden bekannt war, kann die per Telefon und Telefax übermittelte Nachricht der Ehefrau, wonach er vom L._______ zu Hause gesucht werde, nicht geglaubt werden und muss als blosser Versuch gewertet werden, seinem Asylgesuch mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bemerken, dass zwar in der Telefonnotiz des BFM (vgl. A7/1) von einer Suche des L._______ nach dem Beschwerdeführer gesprochen wird. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Inhalt dieser Notiz einzig aufgrund der dem Dolmetscher gegenüber gemachten Aussagen des Beschwerdeführers über den Inhalt des Telefongesprächs mit seiner Ehefrau erstellt wurde. Überdies ist aus dem Fax (vgl. A9/3) nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von behördlicher Seite gesucht würde, zumal darin lediglich davon gesprochen wird, dass die Ehefrau und das Kind - aus nicht näher genannten Gründen - nicht nach Hause gehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich Nachteile seitens der LTTE befürchtet, ist Folgendes festzuhalten: Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007 vom 15. Mai 2009 mit weiteren Hinweisen). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfrastruktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilankischen Behörden offensichtlich nicht willens wären, ihm im Bedarfsfall Schutz vor allfälligen Übergriffen seitens der LTTE zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und geeignete Massnahmen zu treffen. Es besteht somit für den Beschwerdeführer im Bedarfsfall ausreichender Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung in Sri Lanka. 3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden, und er einer diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive begründete Furcht vor künftigen ernsthaften Nachteilen hat. Unter diesen Umständen kann eine weitergehende Auseinandersetzung mit den in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Einwendungen unterbleiben, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Die angefochtene Verfügung ist bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und der Abweisung des Asylgesuchs zu bestätigen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka eher verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri Lanka (D._______), weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 5.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten zufolge im Dezember 1989 seinen Wohnsitz von D._______ nach Colombo, wo er während siebzehn Jahren bis zu seiner Ausreise am 9. Juli 2006 lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zunächst bei einem Freund seines Vaters und heiratete später seine jetzige Ehefrau, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder hat. In der Folge arbeitete er als Tagelöhner in der Region von Colombo bei O._______ und verkaufte P._______ (vgl. A1/11, S. 2 ff.; A10/29, S. 6). Ferner wohnt ein Bruder des Beschwerdeführers in Colombo, wo dieser als Q._______ arbeite. Der Beschwerdeführer und seine Familie haben ferner im Grossraum Colombo diverse Freunde und Bekannte (vgl. A1/11, S. 3; A10/29, S. 5). Er verfügt somit in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Weiter war es ihm möglich, von seinem Erwerbseinkommen seine Familie und sich selber zu ernähren (vgl. A10/29, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm angesichts der oben erwähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz schliessen lassen, und in Anbetracht seiner diversen Berufserfahrungen gelingt, sich (erneut) in seiner Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird der Beschwerdeführer im Bedarfsfall auf die Unterstützung seiner nächsten Familienangehörigen zählen können (vgl. A1/11, S. 3). Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte R._______ spricht nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, da in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht wurde und auch nicht ersichtlich ist, er sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland deswegen existenziell gefährdet. Es ist davon auszugehen, dass die benötigten medizinischen und technischen Vorkehrungen zur {.......} auch in Sri Lanka vorhanden sind. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch in Anbetracht der jüngsten Ereignisse in Sri Lanka - als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vorinstanzliche Verfügung vom 6. September 2007 im Original) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) den S._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: