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D-4161/2011

D-4161/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2006 und stellte am 11. Juli 2006 unter der Identität B._______, (...), ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Erstbefragung vom 14. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich 1989 nach Colombo begeben, um dem Druck seitens der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), ihnen beizutreten, zu entgehen. Dort sei er im Jahr 2005 einige Male von LTTE-Leuten aufgesucht worden, was von Nachbarn beobachtet worden sei. Er sei von der Polizei und dem "Criminal Investigation Department" (CID) zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, Kontakte zu den LTTE einzugestehen, indessen nach einigen Stunden freigelassen worden. Ende 2005 seien viele Tamilen festgenommen worden, nachdem eine Person namens Kadirgamar getötet worden sei. Er sei am 1. Januar 2006 auf den Polizeiposten gebracht und derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Einige Tage vor seiner Ausreise sei ein hoher Offizier umgebracht worden, wonach nach ihm gesucht worden sei. A.b Die in Sri Lanka verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers teilte diesem mit, dass er vom CID gesucht werde und sein Sohn bei einer Bombenexplosion verletzt worden sei. A.c Mit Verfügung vom 6. September 2007 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2007 mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 ab. B. B.a Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Er habe seinem Rechtsvertreter gegenüber aufgrund neuer Asylgründe seine wahre Identität offengelegt. Er habe im Jahr 2004 mit Hilfe eines Ferienvisums seinen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Ehefrau besucht, um ein Asylgesuch zu stellen. Nach Ablauf der Besuchserlaubnis sei er untergetaucht und habe unter falschem Namen zuerst in Frankreich und danach in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Da sich sein Bruder gegenüber den schweizerischen Behörden verpflichtet habe, die Verantwortung für seine Wiederausreise zu übernehmen, habe er für diesen negative Konsequenzen befürchtet, falls er seine wahre Identität offengelegt hätte. Sein Bruder sei mittlerweile verstorben, was es ihm erleichtert habe, seine wahre Identität offenzulegen. Dem zweiten Asylgesuch lagen 36 Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis in act. B1/1). B.a.a Der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass seine Ehefrau von der sri-lankischen Polizei mitgenommen worden sei. Man habe ihr gesagt, sie müsse jemanden identifizieren, habe sie aber über ihren Ehemann befragt und vergewaltigt. Man habe ihr gesagt, ihr Ehemann müsse zurückkehren und sich stellen, ansonsten man auch ihre gemeinsame Tochter vergewaltigen werde. Daraufhin habe sie einen Suizidversuch unternommen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei. Gegen seine Ehefrau laufe in Sri Lanka derzeit ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der illegalen Stellenvermittlung, des Betrugs und nicht zurückbezahlter Zinsforderungen. Sie sei jedoch Opfer eines Komplotts geworden. Das zuständige Gericht habe festgestellt, dass die Belege betreffend die geschuldeten Zinsen gefälscht seien, das Verfahren sei aber noch im Gang. B.a.b Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugendzeit in Kontakt mit der "Eelam Revolutionary Organisation of Students" (EROS) gekommen und habe 1986 bei dieser ein dreimonatiges Training absolviert. Im Anschluss daran sei er als Kämpfer im Kilinochchi-Krieg eingesetzt worden. Im Jahr 1987 habe er sich von der Bewegung entfernt und sei aus dem Gebiet weggezogen. Ab 1989 habe er in Colombo gelebt, wo er geheiratet habe. Er habe eine Anstellung bei der C._______ erhalten, die für die (...) zuständig gewesen sei. Er sei dort insbesondere für die (...), zuständig gewesen. Er habe das D._______ regelmässig betreten, um sich in der Kantine zu verpflegen. Er sei mit den Gegebenheiten (...) vertraut gewesen. Ein Mitglied der LTTE sei an ihn herangetreten und habe ihn dazu gedrängt, für sie zu arbeiten. Man habe ihm gesagt, man wisse über seine Tätigkeit für die EROS Bescheid, und ihm gedroht, er werde Probleme erhalten, falls er nicht kooperiere. Später seien nochmals drei LTTE-Leute zu ihm gekommen, die ihm über seine Frau den Auftrag erteilt hätten, ein Haus zu mieten, in dem LTTE-Leute untergebracht werden könnten. Zudem solle er Angaben über D._______ machen. Die Sicherheitsvorkehrungen um D._______ seien sehr hoch, was das Interesse der LTTE an seiner Person erkläre. Da er von den LTTE erpresst worden sei, habe er sich gezwungen gesehen, ihnen die gewünschten Informationen zu geben. Die LTTE hätten von ihm Informationen erhalten, die für die Durchführung von Attentaten nötig gewesen seien. Am (...) sei ein Attentat gegen (...) verübt worden, über den der Beschwerdeführer den LTTE zuvor Angaben gemacht habe. Aufgrund der Lage (...), hätten die LTTE von ihm auch dazu Angaben verlangt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ein weiteres Attentat geplant hätten. Er habe den LTTE an deren Zentrale in Jaffna regelmässig Informationen geliefert, weshalb er davon ausgehe, dass er dort als Informant registriert worden sei. Dies gefährde ihn und seine Familie; eine seiner Kontaktpersonen der LTTE sei im Jahr 2009 von den Sicherheitsbehörden gefasst worden. B.a.c Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren über seine Verbindung zur EROS gesprochen und auch gesagt, dass er weiterhin Kontakt zu Kollegen habe, die bei den LTTE seien. Über seine Tätigkeit als Informant für die LTTE habe er nichts gesagt. Er habe einerseits befürchtet, in der Schweiz für seine Tätigkeit zugunsten der LTTE bestraft zu werden, anderseits habe er sich vor Repressionen der LTTE gefürchtet, falls er Informationen preisgebe. Er habe sich der Erpressung durch die LTTE im Jahr 2004 entziehen können und Angst davor gehabt, durch Preisgabe seiner wahren Tätigkeit wieder in deren Blickfeld zu geraten. Er habe sich wegen seiner Doppelrolle auch geschämt. Im Übrigen sei bei seiner Anhörung ein Singhalese als Dolmetscher beigezogen worden, dem er nicht vertraut habe, da dieser Informationen nach Colombo hätte weitergeben können. Nun habe er erfahren, dass seine Frau seinetwegen von Polizisten vergewaltigt worden sei, was ihn dazu bewogen habe, in einem neuen Asylgesuch seine wahre Geschichte vorzubringen. B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 18. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich für deren Behandlung als nicht zuständig erachtete. Es stellte sich auf den Standpunkt, bei der Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 darum, die Eingabe zur Behandlung als neues Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Voraussetzungen zur Revision; dieser reichte am 16. November 2010 eine Stellungnahme ein. Er beantragte die Sistierung des Revisionsverfahrens, eventuell die Aufhebung des Urteils vom 16. Juli 2010 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Das Revisionsverfahren wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 bis zum Abschluss der von der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers eingeleiteten Asylverfahren - Gesuche um Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo - sistiert. Das Gericht hob die Sistierung des Revisionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 auf und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zum Rückzug des Revisionsbegehrens. Der Beschwerdeführer zog das mit der Eingabe vom 16. November 2010 gestellte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 4. April 2011 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Revisionsverfahren mit Abschreibungsentscheid D-7539/2010 vom 11. April 2011 ab und stellte die Verfahrensakten dem BFM zur Behandlung als neues Asylgesuch zu. B.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. April 2011 an das BFM und teilte diesem mit, seine Ehefrau habe am 10. März 2011 Besuch von zwei aus dem Norden stammenden Tamilen erhalten. Diese hätten sich als seine Freunde ausgegeben und wissen wollen, wo er sich aufhalte. Aufgrund der erhaltenen Beschreibung der Männer habe er festgestellt, dass es sich nicht um Freunde von ihm handle. Er gehe davon aus, dass es sich um Angehörige der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) handle, die nach ihm suche. Der Besuch der Männer sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer Durchsuchung der Wohnung nebst wichtigen Unterlagen von ihm auch eine verschlossene Kassette mit Fotografien von ihm entdeckt und geöffnet hätten. Die Fotografien hätten seine Tätigkeit bei der EROS dokumentiert. Die Sicherheitsleute hätten seine Ehefrau und die Tochter mitnehmen wollen, hätten jedoch darauf verzichtet, da erstere einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den sri-lankischen Sicherheitskräften und den mit diesen kollaborierenden Paramilitärs gesucht. Aufgrund der gefundenen Fotografien werde sich der Verdacht der Behörden, er sei ein LTTE-Terrorist gewesen, bestätigen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka bei (vgl. S. 6 f. derselben). B.d Das BFM führte am 18. Mai 2011 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Er machte im Wesentlichen geltend, die Armee habe bei einer Hausdurchsuchung einen Behälter gefunden, in dem er unter anderem seine Identitätskarte und Fotografien aus der Zeit bei der EROS aufbewahrt habe. Seit die Armee diese Dokumente entdeckt habe, übe sie Druck auf seine Frau aus und frage, wo er sich aufhalte. Er sei früher aktiv in der EROS gewesen; nachdem die indische Armee aus Sri Lanka abgezogen sei, habe die Bewegung die Waffen niedergelegt und ihm angeboten, dass er nach Hause gehen könne. Da er wieder mit seiner Familie habe leben wollen, habe er das Angebot angenommen. Seine Mutter habe ihm geraten, zu einem in Colombo wohnhaften Onkel zu ziehen, was er im Jahr 1987 getan habe. Er habe dort (...) gearbeitet. Er spreche gut singhalesisch und habe in Colombo jeden Winkel gekannt. Er sei von den LTTE kontaktiert worden und habe ihnen geholfen, indem er Kartenmaterial besorgt und Nachrichten übermittelt habe. Die LTTE hätten ihn unter Druck gesetzt und er habe schliesslich nachgeben müssen. Er sei in Colombo einmal festgenommen worden, nachdem ein Attentat auf die damalige sri-lankische Präsidentin verübt worden sei. Er sei von einem Nachbarn denunziert und von der Polizei abgeholt worden. Er sei verhört und bewusstlos geschlagen worden; ein Bekannter habe ihn auf der Strasse gefunden und in ein Spital gebracht. Die Behörden hätten damals Verdacht geschöpft und ihn im Auge behalten. Wegen des Konflikts mit dem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen und auch die "Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Wenn ihm im Haus Unbekannte einen Besuch abgestattet hätten, sei er umgehend kontrolliert worden. Sein Leben sei in seiner Heimat heute in Gefahr. Seine Frau werde sehr bedrängt, man versuche, über sie an ihn heranzukommen. Sie habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Man habe auch damit begonnen, seine Tochter zu bedrängen; man habe sie abholen wollen, damit sie Leute der LTTE identifiziere. Sie habe sich indessen geweigert, da sie Schülerin sei und nichts über die LTTE wisse. Auf Nachfrage, weshalb sich die Behörden seit 2010 so stark für ihn interessierten, meinte der Beschwerdeführer, er habe vor seiner Ausreise um eine dreimonatige Freistellung von der Arbeit ersucht, da er seinen Bruder besuchen wolle. Sein Arbeitgeber habe begonnen, Fragen zu stellen. Da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, vermute man, er habe sich mit der gegnerischen Seite verbündet und halte sich noch im Land auf. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in den im Entscheid zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 28 f. der Beschwerde). E. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. G. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2011 eine Beschwerdeergänzung und zwei Beweismittel ein. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. September 2011 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. H.c In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen neun Beweismittel bei (vgl. S. 11 der Stellungnahme). I. I.a Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren ...) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen dazu gewährt. I.b Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der elf Beweismittel beilagen. J. J.a Der Beschwerdeführer teilte am 10. April 2012 mit, er reiche ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 ein. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und beantrage Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts. J.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dem Schreiben vom 10. April 2012 habe kein Arztzeugnis beigelegen. J.c Am 20. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des Arztzeugnisses vom 4. April 2012. K. Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2012 eine Beweismitteleingabe zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein. Dem Schreiben lagen die Beweismittel Nrn. 55 bis 78 bei (vgl. S. 23 f. desselben).

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, von Angehörigen der LTTE dazu gedrängt worden zu sein, sie zu unterstützen. Ein grosser Teil der von ihm geschilderten Vorfälle habe sich nach dem Jahr 2005 ereignet. Im Entscheid vom 5. September 2007 habe das BFM festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe mittlerweile zugegeben, Sri Lanka bereits 2004 verlassen zu haben, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass er sich bei seinem ersten Asylgesuch auf eine konstruierte Asylbegründung abgestützt habe. Im zweiten Asylverfahren habe er neue Vorbringen geltend gemacht, die er im ersten Verfahren in keiner Weise erwähnt habe, obwohl sie sich vor seiner Ausreise ereignet hätten. Er habe verschiedene Gründe für das Verschweigen seiner wahren Tätigkeit als Informant der LTTE angegeben, die nicht überzeugten. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Angaben, die er im Asylverfahren mache, vertraulich behandelt würden und keine Informationen darüber an die heimatlichen Behörden gelangten. Im ersten Asylverfahren habe er zugegeben, die LTTE unterstützt zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht bereits damals hätte in der Lage sein sollen, von seiner wahren Informationstätigkeit für diese zu berichten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am 4. Dezember 2008 verstorben, er habe den Behörden seine wahre Identität erst fast zwei Jahre später preisgegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren seine Identität nicht angegeben, um zu verschleiern, dass er bereits in Frankreich unter seinem richtigen Namen ein Asylgesuch gestellt habe. Es sei festzuhalten, dass er auch beim zweiten Asylgesuch bei der Abklärung seiner Identität nicht vollständig mit dem BFM kooperiert habe, habe er doch keine Originaldokumente zu den Akten gereicht. Seinen Reisepass habe er seinem Bruder gegeben, er wisse nicht, wo sich dieser befinde. Diese Erklärung zum Verschwinden seines Passes erscheine wenig glaubhaft. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.

E. 4.1.2 Mehrere Schilderungen, die der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren gemacht habe, erschienen wenig plausibel. So sei die C._______ in erster Linie für (...). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zeitweise auch für (...) zuständig gewesen sei, die von ihm im Bereich D._______ verrichteten Arbeiten gingen aber weit darüber hinaus. So sei er (...) eingesetzt worden, welche Aufgaben in den Verantwortlichkeitsbereich des F._______ fielen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Tätigkeit. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten erklärt, er sei bereits vor seiner Ausreise wiederholt von der sri-lankischen Polizei verhört worden. Er habe gesagt, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden. Bei der Tätigkeit D._______ handle es sich um einen hoch sensiblen Arbeitsbereich, weshalb er bei Verdacht, er könnte in terroristische Aktivitäten verwickelt sein, von seinen Aufgaben entbunden oder sogar verhaftet worden wäre. Es erscheine nicht plausibel, dass er ihn belastende Dokumente zuhause aufbewahrt hätte, hätte er doch gemäss seinen Angaben jederzeit mit einer Wohnungsdurchsuchung seitens der Sicherheitskräfte rechnen müssen. Hätten diese ihn verdächtigt, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein, hätten sie seine Wohnung nicht erst Anfang Februar 2011, sondern bereits früher gründlich durchsucht, um Beweismittel sicherzustellen. Da er Sri Lanka vor über sechs Jahren verlassen habe, sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die heimatlichen Behörden nach so vielen Jahren haben sollten, gerade gegen ihn und seine Familie vorzugehen.

E. 4.1.3 Der Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 beschrieben, wie der Beschwerdeführer von einem Mitglied der LTTE durch Erpressung dazu gedrängt worden sei, Informationen zu beschaffen. Bei der Anhörung habe er diese Erpressungsversuche nicht erwähnt; er habe in allgemeiner Weise davon gesprochen, von den LTTE unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er sich bereit erklärt habe, Informationen zu sammeln, habe er angegeben, die Bewegung habe es meistens nicht bei einer einmaligen Aufforderung bewenden lassen, bei Ungehorsam wäre alles möglich gewesen. Ausserdem habe er es aus Überzeugung gemacht, um seinem Volk zu helfen. Auf Nachfrage habe er erklärt, man habe ihn nicht direkt bedroht, man habe ihn aber wegen seiner Familie in der Hand gehabt. Mit den Angaben seines Rechtsvertreters konfrontiert, habe er gesagt, die Personen, die ihn aufgesucht hätten, hätten über seine Tätigkeit bei der EROS Bescheid gewusst, weshalb sie Druck auf ihn hätten ausüben können. Es sei aber kein direkter Zwang ausgeübt worden. Damit könnten die unterschiedlichen Angaben von Rechtsvertreter und Beschwerdeführer nicht erklärt werden.

E. 4.1.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass die Darstellungen der Ereignisse in Sri Lanka in den Jahren 2010 und 2011 durch seine Ehefrau und seine Tochter, die in direktem Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden, zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten. Die geltend gemachten Übergriffe durch die sri-lankische Polizei könnten nicht geglaubt werden. Es entstehe der Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Asylbegründung. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Da diese nur in Kopie vorlägen, könne deren Echtheit nicht überprüft werden. Es sei bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Dies gelte insbesondere für Arbeitsbestätigungen. Die weiteren Unterlagen könnten bestätigen, dass er eine Zeit lang für die C._______ tätig gewesen sei; aus den Unterlagen werde aber nicht ersichtlich, dass er je in der Nähe D._______ gearbeitet habe. Die medizinischen Unterlagen könnten einzig belegen, dass seine Ehefrau ärztlich behandelt worden sei.

E. 4.1.5 Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, bei seiner Einreise nach Sri Lanka festgenommen zu werden, sei festzuhalten, dass allein die subjektive Angst vor einer möglichen Bedrohung nicht genüge, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Heimkehrende von den sri-lankischen Behörden verhört würden, solchen Massnahmen käme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss den Ausführungen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lanka eine Dienstreise durchgeführt worden. Diese stelle einen Augenschein gemäss Art. 12 Bst. d VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls bestehe, in das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht nehmen könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der Bericht eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in denselben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einzig die UNHCR-Richtlinien und den Dienstreisebericht als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf weitere COI-Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Akteneinsicht in diese Berichte beantragt.

E. 4.2.2 Das BFM verneine den Beweiswert der eingereichten Beweismittel mit der Begründung, diese könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, da sie nur in Kopie vorlägen. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sei nur unvollständig und unrichtig erfolgt. Es gehe nicht an, den Beweiswert von Dokumenten zu verneinen, weil sie nur in Kopie vorlägen. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Originale ansetzen und zumindest abklären müssen, ob seine Angaben zu den Beweismitteln mit den tatsächlichen Begebenheiten übereinstimmten. Wichtig seien die Beweismittel, die seine Tätigkeit für die C._______ belegten. Die Abklärungen, die das BFM hinsichtlich der Arbeitsbestätigung getätigt habe, seien nur rudimentär gewesen und hätten zudem die Begründungspflicht verletzt. Es habe die Aufgaben eines dortigen Angestellten nicht detailliert abgeklärt. Mit den weiteren Beweismitteln habe es sich überhaupt nicht beschäftigt; es habe pauschal ausgeführt, diese könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer (...) tätig gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass insbesondere die Karte der C._______ belege, dass er (...) gehabt habe. Das BFM hätte abklären müssen, ob entsprechende Karten als (...) verwendet worden seien. Das BFM habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache an das Amt zurückzuweisen sei.

E. 4.2.3 Aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertreterin im Anschluss an die Anhörung sei ersichtlich, dass zu wenig Zeit für die Anhörung eingeplant worden sei und nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, über die Arbeit des Beschwerdeführers bei der C._______ zu sprechen. Der Umstand, dass er nicht genügend Zeit gehabt habe, über seine Tätigkeiten für die LTTE zu berichten, führe dazu, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden sei. Auch dieser Umstand rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.

E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsgenüglich abgeklärt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es werde im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen angeführt, die das BFM hätte abklären müssen. Da das BFM die Abklärung dieser Fragen unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt habe, rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache.

E. 4.2.5 Das BFM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Arbeiten bei der C._______ als nicht plausibel erachtet, dabei aber die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht angegeben, worauf es sich bei der Feststellung hinsichtlich der Aufgaben der C._______ stütze. Weder die Art der Quelle noch deren exakte Bezeichnung würden genannt. Das BFM habe es auch unterlassen, auszuführen, worin die Unsubstanziierheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers bestünden, was es ihm verunmögliche, dazu abschliessend Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe es die Begründungspflicht verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Gerade weil es von der geltenden Praxis, gemäss der ein Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei, wäre eine Offenlegung der Informationsgewinnung zu erwarten gewesen. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Der Dienstreisebericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zu den vom BFM verwendeten Informationen Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt.

E. 4.2.6 Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt und die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts mittels Beizugs von aktuellen COI sichergestellt werden. Des Weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung der Originale der Beweismittel angesetzt werden. Die Dokumente müssten auf ihre Echtheit hin überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden. Es müsse auch eine Botschaftsabklärung bezüglich der inhaltlichen Korrektheit derselben durchgeführt werden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung vorzunehmen.

E. 4.2.7 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass das BFM als "Beweis" für die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka einzig die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 anführe. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel vorgelegt, die einerseits seine Gefährdung, anderseits die Umstände belegten, aufgrund derer sich der Vollzug als unzumutbar erweise. Das BFM erachte seine Vorbringen im neuen Asylgesuch als unglaubhaft, weil er seine Tätigkeit als Informant für die LTTE nicht bereits im ersten Asylverfahren erwähnt und über seine wahre Identität getäuscht habe. Er habe die Gründe dafür genannt; diese seien subjektiver psychologischer Art und könnten nicht mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit des Verfahrens ausgeblendet werden. Es mache einen Unterschied, ob man die LTTE durch die Miete eines Hauses oder durch die Lieferung von Informationen, die zur Planung und Durchführung von Anschlägen verwendet würden, unterstütze. Die Ausführungen des BFM zur Identitätstäuschung seien müssig. Angesichts der Offenlegung seiner wahren Identität sei es plausibel, dass auch die Offenlegung seiner wahren Tätigkeit für die LTTE stimme. Wären die neu genannten Tätigkeiten erfunden und die Beweismittel gefälscht, hätte er nicht das Risiko auf sich genommen, seine wahre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Arbeitstätigkeit Kopien eines Arbeitszeugnisses, von Bankbelegen und einer Registrierungskarte eingereicht. Da diese Dokumente mittlerweile im Original nachgereicht worden seien, erübrigten sich Zweifel an deren Beweiswert.

E. 4.2.8 Das BFM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Informationstätigkeit für die LTTE als nicht plausibel, weil es bereits seine Tätigkeit für die C._______ nicht glaube. Es führe aus, die von ihm genannten Arbeiten gingen weit über den Tätigkeitsbereich der C._______ hinaus. Aus den Ausführungen des BFM sei zu schliessen, dass es einzig (...) gelesen habe, die nur eine grobe Übersicht über die jeweiligen Aufgabenbereiche böten. (...). Aufgrund der eingereichten Beweismittel ergebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, weshalb sie nicht nur plausibel, sondern auch glaubwürdig seien. Er gehe davon aus, dass die Polizei 2004 gegen ihn einen gewissen Verdacht hegte, er arbeite mit den LTTE zusammen. Einen konkreten Verdacht, er sei in Attentate verwickelt gewesen, habe die Polizei erst nach seiner Ausreise gegenüber seiner Ehefrau geäussert, nachdem die Behörden im Rahmen des Screening-Prozesses nach Ende des Krieges das Netz der LTTE-Unterstützer hätten aufdecken können. Damit seien die Zweifel des BFM an seiner Arbeitstätigkeit, die die Grundlage seiner Informantentätigkeit darstelle, ausgeräumt. Diese sei vom BFM nicht angezweifelt worden, bloss deren Grundlage. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka 2004 verlassen; er habe immer die Hoffnung gehabt, ins Vanni-Gebiet zurückzukehren, weshalb er in einer verschlossenen Kiste wichtige Dokumente zurückgelassen habe - auch solche, die er bei einer Rückkehr dorthin nach einer Machtübernahme der LTTE gebraucht hätte. Er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Ehefrau belästigt würde, da sie nichts über seine Tätigkeit für die LTTE gewusst habe.

E. 4.2.9 Hinsichtlich der Angaben, wie er von den LTTE dazu gebracht worden sei, für sie Informationen zu sammeln, habe er denselben Vorgang mit zwei verschiedenen Worten geschildert. Aufgrund dessen, dass er die Ausdrücke "erpressen" und "unter Druck setzen" verwendet habe, bestünden keine Widersprüche. Hinsichtlich der Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau und der Tochter müsse auf die Ausführungen in deren Beschwerden verwiesen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau traumatisiert und in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden sei, weshalb die üblichen Kriterien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht herangezogen werden dürften. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen belegt. Die angeführten Widersprüche seien lediglich sprachliche Konstrukte und seine Angaben stimmten mit den relevanten Länderinformationen überein.

E. 4.2.10 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Wegen seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der Probleme mit dem Nachbarn sei er von den Behörden seit seiner Ankunft in Colombo als verdächtig erachtet worden. Heute sei klar, dass sie über seine Tätigkeiten Bescheid wüssten. Es sei davon auszugehen, dass sein Name in den Akten der LTTE vermerkt worden sei. Die sri-lankische Armee habe den grössten Teil der Akten der LTTE beschlagnahmen können, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische Regierung bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Einreise abzufangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahndungslisten seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte Tamilen würden in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befragungen könnten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zurückgreifen, die bis zu 60 Jahre zurückreichten. Aufgrund der Vorgehensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei Jahren sowie der Tatsache, dass seine Familie bedroht worden sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Daten über ihn auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien. Er habe mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen zu rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle das Risikoprofil gemäss UNHCR-Richtlinien durch seine frühere Tätigkeit für die LTTE. Die Tatsache, dass er der LTTE Informationen geliefert habe, die zur Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führe zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil. Er laufe Gefahr, Opfer von Gewalt, Folter oder Tötung zu werden.

E. 4.3 In der Eingabe vom 5. September 2011 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das Original der Arbeitsbestätigung der C._______ bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht, als er um ein Ferienvisum nachgesucht habe. Es werde beantragt, dass sämtliche bei der Botschaft liegenden Akten, die ihn beträfen, beizuziehen seien. Aus diesem Dossier könnten sich allenfalls zusätzliche Sachverhaltselemente betreffend seine Asylgründe ergeben. Nach Edition der Botschaftsakten werde eine Echtheitsprüfung des Arbeitszeugnisses beantragt, sollte dessen Echtheit bezweifelt werden.

E. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 aus, es habe in der angefochtenen Verfügung bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C._______ die Möglichkeit gehabt habe, Informationen über (...) zu sammeln. Die Anhörung habe immerhin fast fünf Stunden gedauert und der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er alles Wichtige für sein Asylgesuch habe vorbringen können, bejaht. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren. Einer Praxisanpassung gehe jeweils eine Überprüfung der Situation im betreffenden Land voraus, wobei es sich auf zahlreiche Quellen stütze und allenfalls einen Augenschein vornehme. Das BFM arbeite im Bereich der Länderanalyse gemäss den EU-Richtlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (EU-Qualitätsstandards). So würden Berichte und Analysen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) ebenso beigezogen wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen. Das BFM formuliere aufgrund dieser Beurteilung seine Lageeinschätzungen, die in Medienmitteilungen und Verfügungen offen kommuniziert würden. Gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Ende der 1980er Jahre in Colombo wohnhaft gewesen sei, weshalb ihn die vom BFM per 1. März 2011 vorgenommene Änderung der Wegweisungspraxis ohnehin nicht tangiere und die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde überflüssig seien.

E. 4.5 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 wird entgegnet, aus dem vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft eingereichten Arbeitszeugnis ergebe sich, dass er (...) gearbeitet habe. Die Arbeitserfassungskarten hätten als Zugangsberechtigung (...) gedient, so dass er auch in der dortigen Kantine habe essen können. Die anderslautenden Ausführungen des BFM seien nicht korrekt. Gemäss den UNHCR-Richtlinien, der Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien Tamilen, die von der sri-lankischen Regierung verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, nach wie vor gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Diesbezüglich habe der EGMR ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren aus der britischen Rechtsprechung übernommen und dessen Relevanz auch für die Zeit nach dem Krieg bestätigt. Vorliegend bestünden den sri-lankischen Behörden bekannte Akten über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der EROS und für die LTTE. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht worden sei. Er habe Sri Lanka unter dem Vorwand verlassen, seinen Bruder besuchen zu wollen, und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diese Merkmale trügen dazu bei, dass er das Risikoprofil gemäss UNHCR, SFH und EGMR erfülle. Auch die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka habe die bei ihm bestehende Verfolgungsstruktur weiter herausgebildet. Der sri-lankische Präsident habe zwar am 25. August 2011 angekündigt, den Ausnahmezustand und das Notstandsrecht aufzuheben, es sei aber nicht davon auszugehen, dass dies die Lage für Personen, die ein Risikoprofil aufwiesen, verbessere. Der seit 1979 festgeschriebene "Prevention of Terrorism Act" (PTA) bleibe in Kraft. Der PTA räume den Sicherheitskräften grosse Machtbefugnis ein, wenn es um die Festnahme und die Behandlung von Verdächtigen gehe. Unterstützung der LTTE werde mit hohen Haftstrafen geahndet. Trotz angekündigter Aufhebung des Ausnahmezustands würden die strengen Einreisekontrollen gegenüber tamilischen Rückkehrern aufrecht erhalten. Die Betroffenen würden für die Dauer der Abklärungen inhaftiert. Festgenommene Verdächtige würden von den Sicherheitskräften immer wieder misshandelt. Es sei legitim von einem Generalverdacht gegenüber zurückkehrenden Tamilen auszugehen, was für Personen mit Risikoprofil eine asylrelevante Gefährdung darstelle. Der sri-lankische Staat halte unbeirrt an seinen Strategien in der Anti-Terrorbekämpfung fest. Tausende von Personen würden immer noch in speziellen Lagern festgehalten und die sri-lankische Regierung weigere sich, Listen mit Namen der Inhaftierten bekannt zu machen. Stimmen, die die Rolle der Regierung im Bürgerkrieg zu thematisieren versuchten, würden zu unterdrücken versucht und die Regierung weigere sich, erhobene Vorwürfe von einer unabhängigen Kommission untersuchen zu lassen. Sri Lanka werde heute noch von denselben Entscheidungsträgern wie zu Kriegszeiten regiert. Dadurch werde deutlich, dass es fahrlässig sei, für Personen mit dem aufgezeigten Risikoprofil von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen. Tamilische Rückkehrer, die nach den Abklärungen bei der Einreise freigelassen worden seien, seien dennoch Risiken ausgesetzt. Personen mit einem Risikoprofil könnten Ziel von Übergriffen und Racheakten paramilitärischer Gruppierungen werden. Auch bei Kontrollen durch die Polizei oder die Armee seien jederzeit willkürliche Festnahmen möglich. Schliesslich wird ausführlich auf das seit August 2011 bekannte Phänomen der "grease devils" hingewiesen, die die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes in Angst versetzten. Es werde davon ausgegangen, dass die sri-lankische Regierung in diesen Gebieten einen Zustand der Unsicherheit aufrecht erhalten wolle, um ihre militärische Präsenz zu rechtfertigen und die Bevölkerung zu kontrollieren.

E. 4.6 In der Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 30. März 2012 wird ausführlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka eingegangen und hinsichtlich der konkreten Situation des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass sich in den vergangenen Wochen die Präsenz von zivilen Sicherheitskräften in seinem Wohnquartier in Colombo verstärkt habe. Von seiner in G._______ lebenden Schwester habe er erfahren, dass sie von Tamilen nach ihm gefragt worden sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei. Im am 20. April 2012 nachgereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 wurde eine "sonstige depressive Episode auf dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage" diagnostiziert. Die Therapie sei an H._______ delegiert worden und der Beschwerdeführer nehme ein schlafförderndes Medikament ein.

E. 4.7 In der Eingabe vom 18. September 2012 wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) hingewiesen und kritisiert, dieses habe bereits bei dessen Erlass am Mangel gelitten, dass es vorwiegend auf Länderinformationen und -berichte gestützt worden sei, die im Jahr 2010 erhoben und verfasst worden seien. Zwei Jahre später präsentiere sich der rechtserhebliche Sachverhalt anders. In der Folge wird ausführlich und in gewissen Bereichen ausschweifend bzw. das bereits in der Beschwerdeschrift und den bisherigen Eingaben geltend Gemachte wiederholend die allgemeine Lage in Sri Lanka - insbesondere die Entwicklung nach der militärischen Niederlage der LTTE im Mai 2009 und deren Folgen für ehemalige LTTE-Kämpfer und -sympathisanten - geschildert und der Schluss gezogen, das Grundsatzurteil entspreche betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und die asylrelevante Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse überarbeitet werden.

E. 5.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länderanalysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.

E. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren ...) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) zu entnehmen ist, ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügung und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten.

E. 5.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl es den Beweiswert der eingereichten Kopien von mehreren Dokumenten verneint habe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer liess am 14. Oktober 2010 von einem im Asylverfahren bewanderten Rechtsanwalt ein zweites Asylgesuch einreichen, in dem er eingestand, den schweizerischen Asylbehörden gegenüber unter einer falschen Identität aufgetreten zu sein und unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund dieser Ausgangslage musste sich das BFM nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer, dem die Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln zukommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine Frist anzusetzen. Dem Beschwerdeführer, der bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlief, und auch seinem Rechtsvertreter, dessen Wissen er sich praxisgemäss anrechnen lassen muss, musste bewusst sein, dass Beweismittel, wenn immer möglich, im Original und vorzugsweise mit den Zustellumschlägen einzureichen sind. Da das BFM seinen Entscheid über das Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 rund acht Monate später fällte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die mit der Beschwerde vom 22. Juli 2011 eingereichten Originalbeweismittel bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens unaufgefordert nachzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht bemüht, die Originale vorhandener Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich auch dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift - und damit über neun Monate nach der Stellung seines zweiten Asylgesuchs - um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte anfordern und einreichen müssen.

E. 5.4 In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinformationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen, inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschliessend wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Dem ist zu entgegnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und darauf hinwies, dass es sich auf einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe. Des Weiteren führte es aus, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehend genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung zudem berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren in Colombo lebte, weshalb er von der Praxisänderung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht direkt betroffen ist. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/ 24) einlässlich mit der Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an.

E. 5.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM hätte zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Es hätte zumindest abklären müssen, ob die von ihm eingereichte Karte der C._______, als (...) gedient hätten. Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als dass das im zweiten Asylverfahren genannte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der LTTE als Informant gedient - wie nachfolgend auszuführen sein wird - in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung als unglaubhaft zu werten ist. Die von ihm eingereichten Beweismittel belegen - deren Echtheit vorausgesetzt - lediglich, dass er (...) arbeitete, nicht hingegen seine Informantentätigkeit für die LTTE. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Tätigkeit als unglaubhaft erachtet, erübrigen sich auch aus seiner Sicht weitere Abklärungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Beschwerde erhobenen Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe in der nötigen Detailliertheit darzulegen, als nicht überzeugend. Die bei der Anhörung vom 18. Mai 2011 anwesende Hilfswerkvertreterin führte an, die eingeplante Zeit für die Anhörung habe es nicht erlaubt, den Sachverhalt (bezüglich des 1. Asylgesuchs) vertieft zu behandeln. Die Anhörung dauerte indessen gut viereinhalb Stunden, während der es ihm durchaus möglich war, seine Asylgründe, die er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend machte, vorzubringen. Sowohl der Hilfswerkvertretung als auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung wurde es ermöglicht, ergänzende Fragen zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde (act. B14/19 S. 14). Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er alles ihm wichtig Erscheinende habe sagen können, was er bejahte. Ebenso wurde er nach bisher noch nicht erwähnten Gründen gefragt und nach erfolgter Rückübersetzung des bisherigen Protokolls wurden ihm zusätzliche Fragen - auch zur Arbeitstätigkeit und den Aktivitäten für die LTTE - gestellt (act. B14/19 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits in seinem durch den Rechtsvertreter eingereichten schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 (act. B4/14) ausführlich zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemachten Asylgründen, weshalb der Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ausführung auch in dieser Hinsicht durchaus rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit nicht erkannt werden.

E. 5.7 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; es hat ausführlich dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die erst im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft (vgl. Ziff. 4.1). Aus den im vorliegenden Urteil dargestellten Erwägungen der Vorinstanz geht genügend klar hervor, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zu seiner in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung gelangte, so dass nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, sondern auch eine umfassende Beurteilung der Rechtmässigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist. Insofern gerügt wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt, worin die angebliche Unsubstanziiertheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehe, ist festzuhalten, dass das BFM in den gleichzeitig erlassenen Verfügungen betreffend die Ehefrau und die Tochter ausgeführt hat, weshalb es deren Asylgesuche abzulehnen hatte. Da die ganze Familie den gleichen Rechtsvertreter - dessen Wissen der Beschwerdeführer sich anrechnen lassen muss - hat, der in den drei Verfahren Beschwerde erhob und um Koordination der Beschwerdeverfahren ersuchte, verfängt die Rüge, er könne zu diesem Punkt der Verfügung nicht in abschliessender Weise Stellung nehmen, nicht. Das BFM ist somit seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen.

E. 5.8 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich die Durchführung einer zweiten Befragung des Beschwerdeführers, Vornahme weiterer Abklärungen mittels Beizugs von COI, Echtheitsprüfung der eingereichten Beweismittel) sind daher abzuweisen.

E. 5.9 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 5. September 2011 zudem den Beizug der bei der schweizerischen Botschaft in Colombo liegenden Akten. Er beantragte bei der Botschaft ein Besuchervisum und gab dort ein Arbeitszeugnis ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beizug dieser Akten als nicht notwendig, da das Original des Arbeitszeugnisses für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem Antrag auf ein Besuchervisum Sachverhaltselemente, die für sein Asylgesuch relevant wären, ergeben sollten; der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.

E. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Asylbehörden im ersten Asylverfahren eingestandenermassen sowohl über seine Identität getäuscht, als auch unwahre Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Zur Begründung führt er unter anderem an, er habe seinen verstorbenen Bruder nicht in Unannehmlichkeiten bringen wollen, da dieser den schweizerischen Behörden versichert habe, er werde die Schweiz nach Ablauf des Besuchervisums verlassen. Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer die Schweiz damals verliess und in Frankreich um Asyl nachsuchte. Sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 11. Juli 2006, nachdem er zwei Tage zuvor wieder in die Schweiz eingereist sei. Inwiefern er seinen Bruder unter diesen Umständen hätte in Unannehmlichkeiten bringen können, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2008 verstarb, er es aber erst im Oktober 2010 - notabene nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs - für nötig hielt, den schweizerischen Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität offenzulegen. Das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers, der die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) im ersten Asylverfahren flagrant verletzte, führt dazu, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblichen Schaden erlitten hat. Inwiefern in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, die Ausführungen über die Identitätstäuschung in der angefochtenen Verfügung seien müssig, kann bei dieser Ausgangslage nicht nachvollzogen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Ehefrau und seine Tochter seien aufgrund seiner Vergangenheit ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen seinetwegen behelligt worden. Aufgrund der Bedrohung seiner Familie habe er entschieden, seine wahre Identität und die bisher verschwiegene Tätigkeit für die LTTE offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Vorbringen von Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers indessen in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4159/2011 und D-4187/2011 vom heutigen Tag), weshalb er aus den Aussagen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr wird einem Teil seiner Vorbringen - nämlich der angeblichen aktuellen Suche nach ihm in Colombo - die Basis entzogen.

E. 6.4 Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln für die C._______ arbeitete und Arbeiten in der Umgebung des D._______ verrichtete so wie auch Zutritt zu diesem hatte, versteht sich - insbesondere auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - von selbst, dass er vor seiner Einstellung einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurde. Daran ändert auch nichts, dass er die Anstellung aufgrund der Empfehlung eines (...) erhalten habe. Bei der Anhörung vom 18. Mai 2011 gab er an, die sri-lankischen Behörden hätten Verdacht geschöpft und immer ein Auge auf ihn geworfen; er sei von ihnen gesucht worden, als er seine Heimat verlassen habe. Wegen eines Konflikts mit einem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen und auch die "Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Auch aufgrund seiner Herkunft sei er den Behörden suspekt gewesen (act. B14/19 S. 8). Er sei oft mitgenommen und verhört worden und wenn jemand "Neues" sein Haus besucht habe, sei er innerhalb weniger Minuten kontrolliert worden (act. B14/19 S. 12). So wie der Beschwerdeführer die Lage darstellt, sei er aufgrund seiner Herkunft, seiner Ethnie und den Besuchen von Unbekannten ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Würde seine Sachverhaltsdarstellung den Tatsachen entsprechen, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seinen Tätigkeiten für die C._______ entbunden und wohl zumindest eingehend befragt worden. Da er eigenen Angaben gemäss regelmässig in der Nähe D._______ arbeitete und auch Zugang zu diesem hatte, wäre er angesichts der damaligen Sicherheitslage bei auch nur geringstem Verdacht von diesen Arbeiten abgezogen und einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung überzeugend und nicht zu beanstanden. Nicht zutreffend hingegen ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei klar, dass die Behörden in der Zwischenzeit Kenntnis von seinen Tätigkeiten (für die LTTE) hätten, da diese als unglaubhaft zu werten sind. Die ebenfalls in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, das BFM habe bloss die Grundlage für die Informantentätigkeit des Beschwerdeführers (nämlich seine Arbeitstätigkeit für ...), nicht aber die Informantentätigkeit an sich angezweifelt, weshalb mit dem Ausräumen der Zweifel an seiner Arbeitstätigkeit auch seine Informantentätigkeit belegt sei, erscheint als sehr eigenwillig und entspricht keinesfalls der tatsächlichen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer leitet eine ihm drohende Verfolgung auch daraus ab, dass die Sicherheitsbehörden am 2. Februar 2011 bei einer Hausdurchsuchung ihn belastendes Material, das er in seiner Wohnung aufbewahrt habe, sichergestellt haben sollen. Da er eigenen Angaben gemäss bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals von der Polizei bzw. sogar der "Geheimpolizei" aufgesucht und behelligt worden sei, weil ein Nachbar gemeldet habe, er erhalte Besuch von Unbekannten, hätte er damit rechnen müssen, dass seine Wohnung durchsucht werden könnte, weshalb er - sollte er im Besitz von belastendem Material gewesen sein - dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals hätte verschwinden lassen. Des Weiteren machte er geltend, er habe von seiner Frau bereits im Jahr 2010 erfahren, dass die Sicherheitsbehörden nach ihm suchten und seine Frau aufgesucht hätten. Auch dies soll ihn indessen nicht dazu veranlasst haben, seine Ehefrau zu warnen und zu beauftragen, das belastende Material zu vernichten, obwohl er ihr gegenüber die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE offengelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten ihn belastendes Material sichergestellt, somit als unglaubhaft.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlossen hat.

E. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).

E. 7.3 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

E. 7.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in namhafter Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Die Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Colombo bzw. im Norden und Osten des Landes vorgenommene Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da er jahrelang in Colombo lebte und dort registriert war. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N (...), in dem vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 30. März 2012 und nochmals in der Eingabe vom 18. September 2012 wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag durchaus zutreffend sein, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Insofern der Stellungnahme zu entnehmen ist, im Wohnquartier des Beschwerdeführers sei seit dem Wechsel des zuständigen leitenden Polizeibeamten die Präsenz ziviler Sicherheitskräfte verstärkt worden, ist - unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bestehen müsste.

E. 7.5 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in den Eingaben des Beschwerdeführers - insbesondere jener vom 18. September 2012 - haben keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers, da das Vorbringen, er werde von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, als unglaubhaft zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehender Akten erkannt und in Haft genommen oder sogar getötet werde (vgl. S. 9 der Eingabe vom 18. September 2012), weist offensichtlich keinen konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Auch der Verweis auf frühere Eingaben, in denen aufgezeigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mehr als nur einem "leisen Verdacht" auf bestehende LTTE-Verbindungen ausgesetzt wäre, weshalb sie eine Festnahme riskieren würde (vgl. S. 18 der Eingabe vom 18. September 2012), lässt zumindest den Eindruck entstehen, es werde auch an dieser Stelle nicht auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten bzw. die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hat unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Dies ist - wie vorstehend aufgezeigt wurde - vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR und verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, indessen sieht es auch bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu grundsätzlich zu modifizieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost- und Nordprovinz - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1).

E. 9.4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit dem Jahr 1989 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 in Colombo. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und über Berufserfahrung. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er sich wiederum in Colombo, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben, niederlassen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Deshalb bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 9.4.3.2 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine sonstige depressive Episode auf dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage diagnostiziert. Es werde durch die H._______ eine Therapie durchgeführt und er nehme ein schlafförderndes Medikament ein. Dem ärztlichen Zeugnis der H._______ vom 20. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um seine in Sri Lanka verbliebene Familie mache. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei indiziert. Die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im (ersten und) zweiten Asylverfahren gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte, werden von diesen als unglaubhaft gewertet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch die von seiner Ehefrau und seiner Tochter in deren Verfahren geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft, weshalb seine gegenüber den ihn behandelnden Ärzten genannte Sorge um seine Angehörigen aufgrund der von ihm genannten Gründe objektiv gesehen nicht nachvollziehbar ist. Soweit der Beschwerdeführer nach einer Wiedervereinigung mit seiner Familie noch einer ärztlichen und medikamentösen Behandlung bedarf, kann ihm diese auch in Colombo gewährleistet werden. Den Akten gemäss litt auch seine Ehefrau unter erheblichen psychischen Problemen, die ihre vorübergehende Hospitalisierung erforderlich machte. Allein der Umstand, dass der medizinische Versorgungsgrad in der Schweiz denjenigen in Sri Lanka übersteigen dürfte, lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen.

E. 9.4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des sich wegen der sich teilweise mehrfach wiederholenden Ausführungen in der Beschwerde und den ergänzenden Eingaben ergebenden erhöhten Zeitaufwands für das Gericht sind diese auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren (...) mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 900.- erscheint angemessen. Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Fr. 300.- sind nachzubezahlen.

E. 11.2 Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils (...) ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.- sind nachzubezahlen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4161/2011 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 9. Juli 2006 und stellte am 11. Juli 2006 unter der Identität B._______, (...), ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Bei der Erstbefragung vom 14. Juli 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und der Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Oktober 2006 machte er im Wesentlichen geltend, er habe sich 1989 nach Colombo begeben, um dem Druck seitens der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), ihnen beizutreten, zu entgehen. Dort sei er im Jahr 2005 einige Male von LTTE-Leuten aufgesucht worden, was von Nachbarn beobachtet worden sei. Er sei von der Polizei und dem "Criminal Investigation Department" (CID) zweimal auf den Polizeiposten mitgenommen und befragt worden. Er sei geschlagen und aufgefordert worden, Kontakte zu den LTTE einzugestehen, indessen nach einigen Stunden freigelassen worden. Ende 2005 seien viele Tamilen festgenommen worden, nachdem eine Person namens Kadirgamar getötet worden sei. Er sei am 1. Januar 2006 auf den Polizeiposten gebracht und derart geschlagen worden, dass er das Bewusstsein verloren habe. Einige Tage vor seiner Ausreise sei ein hoher Offizier umgebracht worden, wonach nach ihm gesucht worden sei. A.b Die in Sri Lanka verbliebene Ehefrau des Beschwerdeführers teilte diesem mit, dass er vom CID gesucht werde und sein Sohn bei einer Bombenexplosion verletzt worden sei. A.c Mit Verfügung vom 6. September 2007 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Oktober 2007 mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 ab. B. B.a Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen. Er habe seinem Rechtsvertreter gegenüber aufgrund neuer Asylgründe seine wahre Identität offengelegt. Er habe im Jahr 2004 mit Hilfe eines Ferienvisums seinen in der Schweiz lebenden Bruder und dessen Ehefrau besucht, um ein Asylgesuch zu stellen. Nach Ablauf der Besuchserlaubnis sei er untergetaucht und habe unter falschem Namen zuerst in Frankreich und danach in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Da sich sein Bruder gegenüber den schweizerischen Behörden verpflichtet habe, die Verantwortung für seine Wiederausreise zu übernehmen, habe er für diesen negative Konsequenzen befürchtet, falls er seine wahre Identität offengelegt hätte. Sein Bruder sei mittlerweile verstorben, was es ihm erleichtert habe, seine wahre Identität offenzulegen. Dem zweiten Asylgesuch lagen 36 Beweismittel bei (vgl. Beilagenverzeichnis in act. B1/1). B.a.a Der Beschwerdeführer habe kürzlich erfahren, dass seine Ehefrau von der sri-lankischen Polizei mitgenommen worden sei. Man habe ihr gesagt, sie müsse jemanden identifizieren, habe sie aber über ihren Ehemann befragt und vergewaltigt. Man habe ihr gesagt, ihr Ehemann müsse zurückkehren und sich stellen, ansonsten man auch ihre gemeinsame Tochter vergewaltigen werde. Daraufhin habe sie einen Suizidversuch unternommen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik untergebracht worden sei. Gegen seine Ehefrau laufe in Sri Lanka derzeit ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der illegalen Stellenvermittlung, des Betrugs und nicht zurückbezahlter Zinsforderungen. Sie sei jedoch Opfer eines Komplotts geworden. Das zuständige Gericht habe festgestellt, dass die Belege betreffend die geschuldeten Zinsen gefälscht seien, das Verfahren sei aber noch im Gang. B.a.b Der Beschwerdeführer sei in seiner Jugendzeit in Kontakt mit der "Eelam Revolutionary Organisation of Students" (EROS) gekommen und habe 1986 bei dieser ein dreimonatiges Training absolviert. Im Anschluss daran sei er als Kämpfer im Kilinochchi-Krieg eingesetzt worden. Im Jahr 1987 habe er sich von der Bewegung entfernt und sei aus dem Gebiet weggezogen. Ab 1989 habe er in Colombo gelebt, wo er geheiratet habe. Er habe eine Anstellung bei der C._______ erhalten, die für die (...) zuständig gewesen sei. Er sei dort insbesondere für die (...), zuständig gewesen. Er habe das D._______ regelmässig betreten, um sich in der Kantine zu verpflegen. Er sei mit den Gegebenheiten (...) vertraut gewesen. Ein Mitglied der LTTE sei an ihn herangetreten und habe ihn dazu gedrängt, für sie zu arbeiten. Man habe ihm gesagt, man wisse über seine Tätigkeit für die EROS Bescheid, und ihm gedroht, er werde Probleme erhalten, falls er nicht kooperiere. Später seien nochmals drei LTTE-Leute zu ihm gekommen, die ihm über seine Frau den Auftrag erteilt hätten, ein Haus zu mieten, in dem LTTE-Leute untergebracht werden könnten. Zudem solle er Angaben über D._______ machen. Die Sicherheitsvorkehrungen um D._______ seien sehr hoch, was das Interesse der LTTE an seiner Person erkläre. Da er von den LTTE erpresst worden sei, habe er sich gezwungen gesehen, ihnen die gewünschten Informationen zu geben. Die LTTE hätten von ihm Informationen erhalten, die für die Durchführung von Attentaten nötig gewesen seien. Am (...) sei ein Attentat gegen (...) verübt worden, über den der Beschwerdeführer den LTTE zuvor Angaben gemacht habe. Aufgrund der Lage (...), hätten die LTTE von ihm auch dazu Angaben verlangt. Dies lasse den Schluss zu, dass sie ein weiteres Attentat geplant hätten. Er habe den LTTE an deren Zentrale in Jaffna regelmässig Informationen geliefert, weshalb er davon ausgehe, dass er dort als Informant registriert worden sei. Dies gefährde ihn und seine Familie; eine seiner Kontaktpersonen der LTTE sei im Jahr 2009 von den Sicherheitsbehörden gefasst worden. B.a.c Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren über seine Verbindung zur EROS gesprochen und auch gesagt, dass er weiterhin Kontakt zu Kollegen habe, die bei den LTTE seien. Über seine Tätigkeit als Informant für die LTTE habe er nichts gesagt. Er habe einerseits befürchtet, in der Schweiz für seine Tätigkeit zugunsten der LTTE bestraft zu werden, anderseits habe er sich vor Repressionen der LTTE gefürchtet, falls er Informationen preisgebe. Er habe sich der Erpressung durch die LTTE im Jahr 2004 entziehen können und Angst davor gehabt, durch Preisgabe seiner wahren Tätigkeit wieder in deren Blickfeld zu geraten. Er habe sich wegen seiner Doppelrolle auch geschämt. Im Übrigen sei bei seiner Anhörung ein Singhalese als Dolmetscher beigezogen worden, dem er nicht vertraut habe, da dieser Informationen nach Colombo hätte weitergeben können. Nun habe er erfahren, dass seine Frau seinetwegen von Polizisten vergewaltigt worden sei, was ihn dazu bewogen habe, in einem neuen Asylgesuch seine wahre Geschichte vorzubringen. B.b Das BFM überwies die Eingabe vom 18. Oktober 2010 am 21. Oktober 2010 an das Bundesverwaltungsgericht, da es sich für deren Behandlung als nicht zuständig erachtete. Es stellte sich auf den Standpunkt, bei der Eingabe handle es sich um ein Revisionsgesuch. Der Beschwerdeführer ersuchte das Gericht mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 darum, die Eingabe zur Behandlung als neues Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. Das Gericht setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 1. November 2010 Frist zur Einreichung einer Stellungnahme hinsichtlich der Voraussetzungen zur Revision; dieser reichte am 16. November 2010 eine Stellungnahme ein. Er beantragte die Sistierung des Revisionsverfahrens, eventuell die Aufhebung des Urteils vom 16. Juli 2010 und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Das Revisionsverfahren wurde mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 bis zum Abschluss der von der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers eingeleiteten Asylverfahren - Gesuche um Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo - sistiert. Das Gericht hob die Sistierung des Revisionsverfahrens mit Zwischenverfügung vom 18. März 2011 auf und gewährte dem Beschwerdeführer Frist zum Rückzug des Revisionsbegehrens. Der Beschwerdeführer zog das mit der Eingabe vom 16. November 2010 gestellte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 4. April 2011 zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Revisionsverfahren mit Abschreibungsentscheid D-7539/2010 vom 11. April 2011 ab und stellte die Verfahrensakten dem BFM zur Behandlung als neues Asylgesuch zu. B.c Der Beschwerdeführer wandte sich am 5. April 2011 an das BFM und teilte diesem mit, seine Ehefrau habe am 10. März 2011 Besuch von zwei aus dem Norden stammenden Tamilen erhalten. Diese hätten sich als seine Freunde ausgegeben und wissen wollen, wo er sich aufhalte. Aufgrund der erhaltenen Beschreibung der Männer habe er festgestellt, dass es sich nicht um Freunde von ihm handle. Er gehe davon aus, dass es sich um Angehörige der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) handle, die nach ihm suche. Der Besuch der Männer sei insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei einer Durchsuchung der Wohnung nebst wichtigen Unterlagen von ihm auch eine verschlossene Kassette mit Fotografien von ihm entdeckt und geöffnet hätten. Die Fotografien hätten seine Tätigkeit bei der EROS dokumentiert. Die Sicherheitsleute hätten seine Ehefrau und die Tochter mitnehmen wollen, hätten jedoch darauf verzichtet, da erstere einen Nervenzusammenbruch erlitten habe. Der Beschwerdeführer werde nach wie vor von den sri-lankischen Sicherheitskräften und den mit diesen kollaborierenden Paramilitärs gesucht. Aufgrund der gefundenen Fotografien werde sich der Verdacht der Behörden, er sei ein LTTE-Terrorist gewesen, bestätigen. Der Eingabe lagen mehrere Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka bei (vgl. S. 6 f. derselben). B.d Das BFM führte am 18. Mai 2011 eine Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen durch. Er machte im Wesentlichen geltend, die Armee habe bei einer Hausdurchsuchung einen Behälter gefunden, in dem er unter anderem seine Identitätskarte und Fotografien aus der Zeit bei der EROS aufbewahrt habe. Seit die Armee diese Dokumente entdeckt habe, übe sie Druck auf seine Frau aus und frage, wo er sich aufhalte. Er sei früher aktiv in der EROS gewesen; nachdem die indische Armee aus Sri Lanka abgezogen sei, habe die Bewegung die Waffen niedergelegt und ihm angeboten, dass er nach Hause gehen könne. Da er wieder mit seiner Familie habe leben wollen, habe er das Angebot angenommen. Seine Mutter habe ihm geraten, zu einem in Colombo wohnhaften Onkel zu ziehen, was er im Jahr 1987 getan habe. Er habe dort (...) gearbeitet. Er spreche gut singhalesisch und habe in Colombo jeden Winkel gekannt. Er sei von den LTTE kontaktiert worden und habe ihnen geholfen, indem er Kartenmaterial besorgt und Nachrichten übermittelt habe. Die LTTE hätten ihn unter Druck gesetzt und er habe schliesslich nachgeben müssen. Er sei in Colombo einmal festgenommen worden, nachdem ein Attentat auf die damalige sri-lankische Präsidentin verübt worden sei. Er sei von einem Nachbarn denunziert und von der Polizei abgeholt worden. Er sei verhört und bewusstlos geschlagen worden; ein Bekannter habe ihn auf der Strasse gefunden und in ein Spital gebracht. Die Behörden hätten damals Verdacht geschöpft und ihn im Auge behalten. Wegen des Konflikts mit dem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen und auch die "Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Wenn ihm im Haus Unbekannte einen Besuch abgestattet hätten, sei er umgehend kontrolliert worden. Sein Leben sei in seiner Heimat heute in Gefahr. Seine Frau werde sehr bedrängt, man versuche, über sie an ihn heranzukommen. Sie habe bereits zweimal versucht, sich das Leben zu nehmen. Man habe auch damit begonnen, seine Tochter zu bedrängen; man habe sie abholen wollen, damit sie Leute der LTTE identifiziere. Sie habe sich indessen geweigert, da sie Schülerin sei und nichts über die LTTE wisse. Auf Nachfrage, weshalb sich die Behörden seit 2010 so stark für ihn interessierten, meinte der Beschwerdeführer, er habe vor seiner Ausreise um eine dreimonatige Freistellung von der Arbeit ersucht, da er seinen Bruder besuchen wolle. Sein Arbeitgeber habe begonnen, Fragen zu stellen. Da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei, vermute man, er habe sich mit der gegnerischen Seite verbündet und halte sich noch im Land auf. C. Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es die Wegweisung und den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Juli 2011 durch seinen Rechtsvertreter beantragen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asyl- und Vollzugsakten zu gewähren. Insbesondere sei ihm Einsicht in den im Entscheid zitierten Dienstreisebericht des BFM vom Herbst 2010 sowie allfällige weitere verwendete Länderinformationen zu gewähren. Diesbezüglich sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei (vgl. S. 28 f. der Beschwerde). E. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt zur Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel sowie einer allfälligen Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. F. Am 15. August 2011 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. G. Der Beschwerdeführer reichte am 5. September 2011 eine Beschwerdeergänzung und zwei Beweismittel ein. H. H.a Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 19. September 2011 zur Vernehmlassung an das BFM. H.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. H.c In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. Es lagen neun Beweismittel bei (vgl. S. 11 der Stellungnahme). I. I.a Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 davon in Kenntnis, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise vom 5. bis 17. September 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (aus dem Verfahren ...) im vorliegenden Verfahren zu den Akten genommen würden. Es wurde ihm Frist zur Einreichung ergänzender Ausführungen dazu gewährt. I.b Am 30. März 2012 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der elf Beweismittel beilagen. J. J.a Der Beschwerdeführer teilte am 10. April 2012 mit, er reiche ein Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 ein. Er befinde sich in psychiatrischer Behandlung und beantrage Frist zur Einreichung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts. J.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Fristansetzung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ab und wies den Beschwerdeführer darauf hin, dem Schreiben vom 10. April 2012 habe kein Arztzeugnis beigelegen. J.c Am 20. April 2012 übermittelte der Beschwerdeführer das Original des Arztzeugnisses vom 4. April 2012. K. Der Beschwerdeführer reichte am 18. September 2012 eine Beweismitteleingabe zur aktuellen Situation in Sri Lanka ein. Dem Schreiben lagen die Beweismittel Nrn. 55 bis 78 bei (vgl. S. 23 f. desselben). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe bereits bei seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht, von Angehörigen der LTTE dazu gedrängt worden zu sein, sie zu unterstützen. Ein grosser Teil der von ihm geschilderten Vorfälle habe sich nach dem Jahr 2005 ereignet. Im Entscheid vom 5. September 2007 habe das BFM festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Er habe mittlerweile zugegeben, Sri Lanka bereits 2004 verlassen zu haben, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass er sich bei seinem ersten Asylgesuch auf eine konstruierte Asylbegründung abgestützt habe. Im zweiten Asylverfahren habe er neue Vorbringen geltend gemacht, die er im ersten Verfahren in keiner Weise erwähnt habe, obwohl sie sich vor seiner Ausreise ereignet hätten. Er habe verschiedene Gründe für das Verschweigen seiner wahren Tätigkeit als Informant der LTTE angegeben, die nicht überzeugten. Es sei ihm bekannt gewesen, dass die Angaben, die er im Asylverfahren mache, vertraulich behandelt würden und keine Informationen darüber an die heimatlichen Behörden gelangten. Im ersten Asylverfahren habe er zugegeben, die LTTE unterstützt zu haben, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb er nicht bereits damals hätte in der Lage sein sollen, von seiner wahren Informationstätigkeit für diese zu berichten. Der Bruder des Beschwerdeführers sei am 4. Dezember 2008 verstorben, er habe den Behörden seine wahre Identität erst fast zwei Jahre später preisgegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren seine Identität nicht angegeben, um zu verschleiern, dass er bereits in Frankreich unter seinem richtigen Namen ein Asylgesuch gestellt habe. Es sei festzuhalten, dass er auch beim zweiten Asylgesuch bei der Abklärung seiner Identität nicht vollständig mit dem BFM kooperiert habe, habe er doch keine Originaldokumente zu den Akten gereicht. Seinen Reisepass habe er seinem Bruder gegeben, er wisse nicht, wo sich dieser befinde. Diese Erklärung zum Verschwinden seines Passes erscheine wenig glaubhaft. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. 4.1.2 Mehrere Schilderungen, die der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren gemacht habe, erschienen wenig plausibel. So sei die C._______ in erster Linie für (...). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers zeitweise auch für (...) zuständig gewesen sei, die von ihm im Bereich D._______ verrichteten Arbeiten gingen aber weit darüber hinaus. So sei er (...) eingesetzt worden, welche Aufgaben in den Verantwortlichkeitsbereich des F._______ fielen. Es bestünden deshalb erhebliche Zweifel an der von ihm geschilderten Tätigkeit. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau hätten erklärt, er sei bereits vor seiner Ausreise wiederholt von der sri-lankischen Polizei verhört worden. Er habe gesagt, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den Behörden gesucht worden. Bei der Tätigkeit D._______ handle es sich um einen hoch sensiblen Arbeitsbereich, weshalb er bei Verdacht, er könnte in terroristische Aktivitäten verwickelt sein, von seinen Aufgaben entbunden oder sogar verhaftet worden wäre. Es erscheine nicht plausibel, dass er ihn belastende Dokumente zuhause aufbewahrt hätte, hätte er doch gemäss seinen Angaben jederzeit mit einer Wohnungsdurchsuchung seitens der Sicherheitskräfte rechnen müssen. Hätten diese ihn verdächtigt, in terroristische Aktivitäten verwickelt gewesen zu sein, hätten sie seine Wohnung nicht erst Anfang Februar 2011, sondern bereits früher gründlich durchsucht, um Beweismittel sicherzustellen. Da er Sri Lanka vor über sechs Jahren verlassen habe, sei nicht nachvollziehbar, welches Interesse die heimatlichen Behörden nach so vielen Jahren haben sollten, gerade gegen ihn und seine Familie vorzugehen. 4.1.3 Der Rechtsvertreter habe in der Eingabe vom 14. Oktober 2010 beschrieben, wie der Beschwerdeführer von einem Mitglied der LTTE durch Erpressung dazu gedrängt worden sei, Informationen zu beschaffen. Bei der Anhörung habe er diese Erpressungsversuche nicht erwähnt; er habe in allgemeiner Weise davon gesprochen, von den LTTE unter Druck gesetzt und bedroht worden zu sein. Auf die Frage, weshalb er sich bereit erklärt habe, Informationen zu sammeln, habe er angegeben, die Bewegung habe es meistens nicht bei einer einmaligen Aufforderung bewenden lassen, bei Ungehorsam wäre alles möglich gewesen. Ausserdem habe er es aus Überzeugung gemacht, um seinem Volk zu helfen. Auf Nachfrage habe er erklärt, man habe ihn nicht direkt bedroht, man habe ihn aber wegen seiner Familie in der Hand gehabt. Mit den Angaben seines Rechtsvertreters konfrontiert, habe er gesagt, die Personen, die ihn aufgesucht hätten, hätten über seine Tätigkeit bei der EROS Bescheid gewusst, weshalb sie Druck auf ihn hätten ausüben können. Es sei aber kein direkter Zwang ausgeübt worden. Damit könnten die unterschiedlichen Angaben von Rechtsvertreter und Beschwerdeführer nicht erklärt werden. 4.1.4 Es sei darauf hinzuweisen, dass die Darstellungen der Ereignisse in Sri Lanka in den Jahren 2010 und 2011 durch seine Ehefrau und seine Tochter, die in direktem Zusammenhang mit seinen Vorbringen stünden, zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten. Die geltend gemachten Übergriffe durch die sri-lankische Polizei könnten nicht geglaubt werden. Es entstehe der Eindruck, es handle sich um eine konstruierte Asylbegründung. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Da diese nur in Kopie vorlägen, könne deren Echtheit nicht überprüft werden. Es sei bekannt, dass solche Dokumente in Sri Lanka käuflich erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert gering sei. Dies gelte insbesondere für Arbeitsbestätigungen. Die weiteren Unterlagen könnten bestätigen, dass er eine Zeit lang für die C._______ tätig gewesen sei; aus den Unterlagen werde aber nicht ersichtlich, dass er je in der Nähe D._______ gearbeitet habe. Die medizinischen Unterlagen könnten einzig belegen, dass seine Ehefrau ärztlich behandelt worden sei. 4.1.5 Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er befürchte, bei seiner Einreise nach Sri Lanka festgenommen zu werden, sei festzuhalten, dass allein die subjektive Angst vor einer möglichen Bedrohung nicht genüge, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Es sei nicht auszuschliessen, dass Heimkehrende von den sri-lankischen Behörden verhört würden, solchen Massnahmen käme aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss den Ausführungen des BFM sei im Herbst 2010 in Sri Lanka eine Dienstreise durchgeführt worden. Diese stelle einen Augenschein gemäss Art. 12 Bst. d VwVG dar, wobei die Pflicht zur Erstellung eines Protokolls bestehe, in das die Parteien im Rahmen des rechtlichen Gehörs Einsicht nehmen könnten. Da sich die Verfügung bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs auf die bei der Dienstreise gewonnenen Erkenntnisse stütze, bilde der Bericht eine wesentliche Grundlage der angefochtenen Verfügung. Der Bericht sei aber im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Es sei ihm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Einsicht in denselben zu gewähren. Das BFM nenne im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs einzig die UNHCR-Richtlinien und den Dienstreisebericht als Quellen. Es sei zu vermuten, dass es sich auf weitere COI-Quellen stütze. Sollte dies zutreffen, werde auch Akteneinsicht in diese Berichte beantragt. 4.2.2 Das BFM verneine den Beweiswert der eingereichten Beweismittel mit der Begründung, diese könnten nicht auf ihre Echtheit überprüft werden, da sie nur in Kopie vorlägen. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung sei nur unvollständig und unrichtig erfolgt. Es gehe nicht an, den Beweiswert von Dokumenten zu verneinen, weil sie nur in Kopie vorlägen. Das BFM hätte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der Originale ansetzen und zumindest abklären müssen, ob seine Angaben zu den Beweismitteln mit den tatsächlichen Begebenheiten übereinstimmten. Wichtig seien die Beweismittel, die seine Tätigkeit für die C._______ belegten. Die Abklärungen, die das BFM hinsichtlich der Arbeitsbestätigung getätigt habe, seien nur rudimentär gewesen und hätten zudem die Begründungspflicht verletzt. Es habe die Aufgaben eines dortigen Angestellten nicht detailliert abgeklärt. Mit den weiteren Beweismitteln habe es sich überhaupt nicht beschäftigt; es habe pauschal ausgeführt, diese könnten nicht belegen, dass der Beschwerdeführer (...) tätig gewesen sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass insbesondere die Karte der C._______ belege, dass er (...) gehabt habe. Das BFM hätte abklären müssen, ob entsprechende Karten als (...) verwendet worden seien. Das BFM habe den Sachverhalt diesbezüglich unvollständig abgeklärt, weshalb die Sache an das Amt zurückzuweisen sei. 4.2.3 Aus den Bemerkungen der Hilfswerkvertreterin im Anschluss an die Anhörung sei ersichtlich, dass zu wenig Zeit für die Anhörung eingeplant worden sei und nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, über die Arbeit des Beschwerdeführers bei der C._______ zu sprechen. Der Umstand, dass er nicht genügend Zeit gehabt habe, über seine Tätigkeiten für die LTTE zu berichten, führe dazu, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt worden sei. Auch dieser Umstand rechtfertige die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. 4.2.4 Die Vorinstanz habe den Sachverhalt auch dadurch nicht rechtsgenüglich abgeklärt, indem sie die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor dem Hintergrund aktueller Länderinformationen geprüft habe. Es werde im Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die Lage in Sri Lanka gegeben. Es werden in der Folge verschiedene Fragen angeführt, die das BFM hätte abklären müssen. Da das BFM die Abklärung dieser Fragen unterlassen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen verkannt habe, rechtfertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache. 4.2.5 Das BFM habe die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Arbeiten bei der C._______ als nicht plausibel erachtet, dabei aber die Begründungspflicht verletzt. Es habe nicht angegeben, worauf es sich bei der Feststellung hinsichtlich der Aufgaben der C._______ stütze. Weder die Art der Quelle noch deren exakte Bezeichnung würden genannt. Das BFM habe es auch unterlassen, auszuführen, worin die Unsubstanziierheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers bestünden, was es ihm verunmögliche, dazu abschliessend Stellung zu nehmen. Auch hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Sri Lanka habe es die Begründungspflicht verletzt. Angesichts der hohen Eingriffsschwere und des weiten Ermessens habe die Verfügung eine hohe Begründungsdichte aufzuweisen. Das BFM sei von der ständigen Praxis abgewichen, gemäss der der Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei. Insofern seien die pauschalen und minimalistischen Ausführungen des BFM, wonach sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensbedingungen in Sri Lanka verbessert hätten, nichts weiter als eine unbelegte und nicht überprüfbare Parteibehauptung und unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht ungenügend. Gerade weil es von der geltenden Praxis, gemäss der ein Wegweisungsvollzug von Tamilen in die Nord- und Ostprovinz unzumutbar sei, abgewichen sei, wäre eine Offenlegung der Informationsgewinnung zu erwarten gewesen. Der Verfügung des BFM sei keine nur annähernd vollständige Liste der verwendeten Länderinformationen zu entnehmen. Der Dienstreisebericht sei dem Beschwerdeführer nicht offengelegt worden. Dadurch sei ihm verunmöglicht worden, zu den vom BFM verwendeten Informationen Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Das BFM habe im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs seine Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör massiv verletzt. 4.2.6 Die genannten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie die Sachverhaltselemente, die unvollständig und unrichtig abgeklärt worden seien, rechtfertigten die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Dabei müsste eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt und die vollständige und richtige Abklärung des Sachverhalts mittels Beizugs von aktuellen COI sichergestellt werden. Des Weiteren müsste ihm Frist zur Einreichung der Originale der Beweismittel angesetzt werden. Die Dokumente müssten auf ihre Echtheit hin überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden. Es müsse auch eine Botschaftsabklärung bezüglich der inhaltlichen Korrektheit derselben durchgeführt werden. Sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden, sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht festzustellen und von diesem eine Neubeurteilung vorzunehmen. 4.2.7 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass das BFM als "Beweis" für die verbesserte Sicherheitslage in Sri Lanka einzig die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 anführe. Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel vorgelegt, die einerseits seine Gefährdung, anderseits die Umstände belegten, aufgrund derer sich der Vollzug als unzumutbar erweise. Das BFM erachte seine Vorbringen im neuen Asylgesuch als unglaubhaft, weil er seine Tätigkeit als Informant für die LTTE nicht bereits im ersten Asylverfahren erwähnt und über seine wahre Identität getäuscht habe. Er habe die Gründe dafür genannt; diese seien subjektiver psychologischer Art und könnten nicht mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit des Verfahrens ausgeblendet werden. Es mache einen Unterschied, ob man die LTTE durch die Miete eines Hauses oder durch die Lieferung von Informationen, die zur Planung und Durchführung von Anschlägen verwendet würden, unterstütze. Die Ausführungen des BFM zur Identitätstäuschung seien müssig. Angesichts der Offenlegung seiner wahren Identität sei es plausibel, dass auch die Offenlegung seiner wahren Tätigkeit für die LTTE stimme. Wären die neu genannten Tätigkeiten erfunden und die Beweismittel gefälscht, hätte er nicht das Risiko auf sich genommen, seine wahre Identität offenzulegen. Der Beschwerdeführer habe zum Beleg seiner Arbeitstätigkeit Kopien eines Arbeitszeugnisses, von Bankbelegen und einer Registrierungskarte eingereicht. Da diese Dokumente mittlerweile im Original nachgereicht worden seien, erübrigten sich Zweifel an deren Beweiswert. 4.2.8 Das BFM erachte die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Informationstätigkeit für die LTTE als nicht plausibel, weil es bereits seine Tätigkeit für die C._______ nicht glaube. Es führe aus, die von ihm genannten Arbeiten gingen weit über den Tätigkeitsbereich der C._______ hinaus. Aus den Ausführungen des BFM sei zu schliessen, dass es einzig (...) gelesen habe, die nur eine grobe Übersicht über die jeweiligen Aufgabenbereiche böten. (...). Aufgrund der eingereichten Beweismittel ergebe sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers den tatsächlichen Gegebenheiten entsprächen, weshalb sie nicht nur plausibel, sondern auch glaubwürdig seien. Er gehe davon aus, dass die Polizei 2004 gegen ihn einen gewissen Verdacht hegte, er arbeite mit den LTTE zusammen. Einen konkreten Verdacht, er sei in Attentate verwickelt gewesen, habe die Polizei erst nach seiner Ausreise gegenüber seiner Ehefrau geäussert, nachdem die Behörden im Rahmen des Screening-Prozesses nach Ende des Krieges das Netz der LTTE-Unterstützer hätten aufdecken können. Damit seien die Zweifel des BFM an seiner Arbeitstätigkeit, die die Grundlage seiner Informantentätigkeit darstelle, ausgeräumt. Diese sei vom BFM nicht angezweifelt worden, bloss deren Grundlage. Der Beschwerdeführer habe Sri Lanka 2004 verlassen; er habe immer die Hoffnung gehabt, ins Vanni-Gebiet zurückzukehren, weshalb er in einer verschlossenen Kiste wichtige Dokumente zurückgelassen habe - auch solche, die er bei einer Rückkehr dorthin nach einer Machtübernahme der LTTE gebraucht hätte. Er sei nicht davon ausgegangen, dass seine Ehefrau belästigt würde, da sie nichts über seine Tätigkeit für die LTTE gewusst habe. 4.2.9 Hinsichtlich der Angaben, wie er von den LTTE dazu gebracht worden sei, für sie Informationen zu sammeln, habe er denselben Vorgang mit zwei verschiedenen Worten geschildert. Aufgrund dessen, dass er die Ausdrücke "erpressen" und "unter Druck setzen" verwendet habe, bestünden keine Widersprüche. Hinsichtlich der Widersprüche zu den Aussagen der Ehefrau und der Tochter müsse auf die Ausführungen in deren Beschwerden verwiesen werden. Es sei darauf hinzuweisen, dass seine Ehefrau traumatisiert und in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert worden sei, weshalb die üblichen Kriterien bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht herangezogen werden dürften. Der Beschwerdeführer habe seine Asylvorbringen belegt. Die angeführten Widersprüche seien lediglich sprachliche Konstrukte und seine Angaben stimmten mit den relevanten Länderinformationen überein. 4.2.10 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Beschwerdeführer sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Wegen seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und der Probleme mit dem Nachbarn sei er von den Behörden seit seiner Ankunft in Colombo als verdächtig erachtet worden. Heute sei klar, dass sie über seine Tätigkeiten Bescheid wüssten. Es sei davon auszugehen, dass sein Name in den Akten der LTTE vermerkt worden sei. Die sri-lankische Armee habe den grössten Teil der Akten der LTTE beschlagnahmen können, weshalb davon auszugehen sei, dass seine Tätigkeiten den Behörden bekannt seien. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Die sri-lankische Regierung bemühe sich darum, verdächtige Personen bereits bei der Einreise abzufangen und zu überprüfen. Die Informationen auf den Fahndungslisten seien den Flughafenbehörden zugänglich; zurückgeschaffte Tamilen würden in der Regel direkt dem CID zugewiesen. Weitere Befragungen könnten folgen. Der Geheimdienst könne auf Informationen zurückgreifen, die bis zu 60 Jahre zurückreichten. Aufgrund der Vorgehensweise der sri-lankischen Geheimdienste in den letzten zwei Jahren sowie der Tatsache, dass seine Familie bedroht worden sei, müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass die Daten über ihn auf einer entsprechenden Fahndungsliste zentral angelegt seien. Er habe mit einer Festnahme und einem Verhör mit für ihn unvorhersehbaren Konsequenzen zu rechnen. Der Beschwerdeführer erfülle das Risikoprofil gemäss UNHCR-Richtlinien durch seine frühere Tätigkeit für die LTTE. Die Tatsache, dass er der LTTE Informationen geliefert habe, die zur Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führe zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil. Er laufe Gefahr, Opfer von Gewalt, Folter oder Tötung zu werden. 4.3 In der Eingabe vom 5. September 2011 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe das Original der Arbeitsbestätigung der C._______ bei der Schweizer Botschaft in Colombo eingereicht, als er um ein Ferienvisum nachgesucht habe. Es werde beantragt, dass sämtliche bei der Botschaft liegenden Akten, die ihn beträfen, beizuziehen seien. Aus diesem Dossier könnten sich allenfalls zusätzliche Sachverhaltselemente betreffend seine Asylgründe ergeben. Nach Edition der Botschaftsakten werde eine Echtheitsprüfung des Arbeitszeugnisses beantragt, sollte dessen Echtheit bezweifelt werden. 4.4 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 aus, es habe in der angefochtenen Verfügung bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die C._______ die Möglichkeit gehabt habe, Informationen über (...) zu sammeln. Die Anhörung habe immerhin fast fünf Stunden gedauert und der Beschwerdeführer habe die Frage, ob er alles Wichtige für sein Asylgesuch habe vorbringen können, bejaht. Das BFM verfolge die Entwicklung in Sri Lanka seit Jahren. Einer Praxisanpassung gehe jeweils eine Überprüfung der Situation im betreffenden Land voraus, wobei es sich auf zahlreiche Quellen stütze und allenfalls einen Augenschein vornehme. Das BFM arbeite im Bereich der Länderanalyse gemäss den EU-Richtlinien für die Bearbeitung von Informationen über Herkunftsländer (EU-Qualitätsstandards). So würden Berichte und Analysen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) ebenso beigezogen wie Informationen europäischer Staaten und Partnerbehörden, Berichte der UNO und weiterer internationaler Organisationen. Das BFM formuliere aufgrund dieser Beurteilung seine Lageeinschätzungen, die in Medienmitteilungen und Verfügungen offen kommuniziert würden. Gemäss ständiger Rechtspraxis seien allgemeine Länderinformationen, die der internen Erkenntnisbildung dienten, nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. Ergänzend sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit Ende der 1980er Jahre in Colombo wohnhaft gewesen sei, weshalb ihn die vom BFM per 1. März 2011 vorgenommene Änderung der Wegweisungspraxis ohnehin nicht tangiere und die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde überflüssig seien. 4.5 In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 wird entgegnet, aus dem vom Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft eingereichten Arbeitszeugnis ergebe sich, dass er (...) gearbeitet habe. Die Arbeitserfassungskarten hätten als Zugangsberechtigung (...) gedient, so dass er auch in der dortigen Kantine habe essen können. Die anderslautenden Ausführungen des BFM seien nicht korrekt. Gemäss den UNHCR-Richtlinien, der Auffassung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) seien Tamilen, die von der sri-lankischen Regierung verdächtigt würden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, nach wie vor gefährdet, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Diesbezüglich habe der EGMR ein Prüfschema mit verschiedenen Risikofaktoren aus der britischen Rechtsprechung übernommen und dessen Relevanz auch für die Zeit nach dem Krieg bestätigt. Vorliegend bestünden den sri-lankischen Behörden bekannte Akten über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der EROS und für die LTTE. Dies sei auch dadurch ersichtlich, dass bei seiner Ehefrau nach ihm gesucht worden sei. Er habe Sri Lanka unter dem Vorwand verlassen, seinen Bruder besuchen zu wollen, und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Diese Merkmale trügen dazu bei, dass er das Risikoprofil gemäss UNHCR, SFH und EGMR erfülle. Auch die aktuelle Entwicklung in Sri Lanka habe die bei ihm bestehende Verfolgungsstruktur weiter herausgebildet. Der sri-lankische Präsident habe zwar am 25. August 2011 angekündigt, den Ausnahmezustand und das Notstandsrecht aufzuheben, es sei aber nicht davon auszugehen, dass dies die Lage für Personen, die ein Risikoprofil aufwiesen, verbessere. Der seit 1979 festgeschriebene "Prevention of Terrorism Act" (PTA) bleibe in Kraft. Der PTA räume den Sicherheitskräften grosse Machtbefugnis ein, wenn es um die Festnahme und die Behandlung von Verdächtigen gehe. Unterstützung der LTTE werde mit hohen Haftstrafen geahndet. Trotz angekündigter Aufhebung des Ausnahmezustands würden die strengen Einreisekontrollen gegenüber tamilischen Rückkehrern aufrecht erhalten. Die Betroffenen würden für die Dauer der Abklärungen inhaftiert. Festgenommene Verdächtige würden von den Sicherheitskräften immer wieder misshandelt. Es sei legitim von einem Generalverdacht gegenüber zurückkehrenden Tamilen auszugehen, was für Personen mit Risikoprofil eine asylrelevante Gefährdung darstelle. Der sri-lankische Staat halte unbeirrt an seinen Strategien in der Anti-Terrorbekämpfung fest. Tausende von Personen würden immer noch in speziellen Lagern festgehalten und die sri-lankische Regierung weigere sich, Listen mit Namen der Inhaftierten bekannt zu machen. Stimmen, die die Rolle der Regierung im Bürgerkrieg zu thematisieren versuchten, würden zu unterdrücken versucht und die Regierung weigere sich, erhobene Vorwürfe von einer unabhängigen Kommission untersuchen zu lassen. Sri Lanka werde heute noch von denselben Entscheidungsträgern wie zu Kriegszeiten regiert. Dadurch werde deutlich, dass es fahrlässig sei, für Personen mit dem aufgezeigten Risikoprofil von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen. Tamilische Rückkehrer, die nach den Abklärungen bei der Einreise freigelassen worden seien, seien dennoch Risiken ausgesetzt. Personen mit einem Risikoprofil könnten Ziel von Übergriffen und Racheakten paramilitärischer Gruppierungen werden. Auch bei Kontrollen durch die Polizei oder die Armee seien jederzeit willkürliche Festnahmen möglich. Schliesslich wird ausführlich auf das seit August 2011 bekannte Phänomen der "grease devils" hingewiesen, die die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes in Angst versetzten. Es werde davon ausgegangen, dass die sri-lankische Regierung in diesen Gebieten einen Zustand der Unsicherheit aufrecht erhalten wolle, um ihre militärische Präsenz zu rechtfertigen und die Bevölkerung zu kontrollieren. 4.6 In der Stellungnahme zum Dienstreisebericht vom 30. März 2012 wird ausführlich auf die allgemeine Lage in Sri Lanka eingegangen und hinsichtlich der konkreten Situation des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass sich in den vergangenen Wochen die Präsenz von zivilen Sicherheitskräften in seinem Wohnquartier in Colombo verstärkt habe. Von seiner in G._______ lebenden Schwester habe er erfahren, dass sie von Tamilen nach ihm gefragt worden sei. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass er seit längerer Zeit in ärztlicher Behandlung sei. Im am 20. April 2012 nachgereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 wurde eine "sonstige depressive Episode auf dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage" diagnostiziert. Die Therapie sei an H._______ delegiert worden und der Beschwerdeführer nehme ein schlafförderndes Medikament ein. 4.7 In der Eingabe vom 18. September 2012 wird auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) hingewiesen und kritisiert, dieses habe bereits bei dessen Erlass am Mangel gelitten, dass es vorwiegend auf Länderinformationen und -berichte gestützt worden sei, die im Jahr 2010 erhoben und verfasst worden seien. Zwei Jahre später präsentiere sich der rechtserhebliche Sachverhalt anders. In der Folge wird ausführlich und in gewissen Bereichen ausschweifend bzw. das bereits in der Beschwerdeschrift und den bisherigen Eingaben geltend Gemachte wiederholend die allgemeine Lage in Sri Lanka - insbesondere die Entwicklung nach der militärischen Niederlage der LTTE im Mai 2009 und deren Folgen für ehemalige LTTE-Kämpfer und -sympathisanten - geschildert und der Schluss gezogen, das Grundsatzurteil entspreche betreffend die Einschätzung der Sicherheitslage und die asylrelevante Gefährdung von rückkehrenden Tamilen nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten und müsse überarbeitet werden. 5. 5.1 Bezüglich der beantragten Offenlegung von Berichten und Länderanalysen, auf die das BFM seinen Entscheid gestützt habe, ist festzustellen, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen befinden, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können. Im Übrigen handelt es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen. 5.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. März 2012 mitgeteilt, dass der Bericht des BFM "Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. Dezember 2010" vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme seines Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 (Verfahren ...) zu den Akten genommen worden seien. Zudem erhielt er die Gelegenheit, ergänzende Ausführungen dazu zu machen. Wie bereits dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) vom (...) zu entnehmen ist, ist festzustellen, dass dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als verletzt zu erkennen war, im Rahmen der erwähnten Zwischenverfügung und der folgenden Gelegenheit des Beschwerdeführers zur ergänzenden Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung in ausreichender Weise Genüge getan worden ist. Der genannte Verfahrensmangel ist demnach als geheilt zu erachten. 5.3 Insofern in der Beschwerde gerügt wird, das BFM habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer eine Beweismittelfrist anzusetzen, obwohl es den Beweiswert der eingereichten Kopien von mehreren Dokumenten verneint habe, ist Folgendes zu erwägen: Der Beschwerdeführer liess am 14. Oktober 2010 von einem im Asylverfahren bewanderten Rechtsanwalt ein zweites Asylgesuch einreichen, in dem er eingestand, den schweizerischen Asylbehörden gegenüber unter einer falschen Identität aufgetreten zu sein und unwahre Angaben gemacht zu haben. Aufgrund dieser Ausgangslage musste sich das BFM nicht veranlasst sehen, dem Beschwerdeführer, dem die Pflicht zur Beschaffung von Beweismitteln zukommt (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), eine Frist anzusetzen. Dem Beschwerdeführer, der bereits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlief, und auch seinem Rechtsvertreter, dessen Wissen er sich praxisgemäss anrechnen lassen muss, musste bewusst sein, dass Beweismittel, wenn immer möglich, im Original und vorzugsweise mit den Zustellumschlägen einzureichen sind. Da das BFM seinen Entscheid über das Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 rund acht Monate später fällte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es ihm möglich gewesen wäre, die mit der Beschwerde vom 22. Juli 2011 eingereichten Originalbeweismittel bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens unaufgefordert nachzureichen. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich nicht bemüht, die Originale vorhandener Beweismittel umgehend zu beschaffen; dies zeigt sich auch dadurch, dass er mit der Beschwerdeschrift - und damit über neun Monate nach der Stellung seines zweiten Asylgesuchs - um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von Beweismitteln ersuchte, die er längst hätte anfordern und einreichen müssen. 5.4 In der Beschwerde wird gerügt, die angefochtene Verfügung gebe kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka wieder, insbesondere zur Gefährdungssituation spezifischer Personengruppen, da das BFM nicht die aktuellen und relevanten Herkunftsländerinformationen zu Rate gezogen und damit die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verkannt habe. Aktuelle Länderinformationen hätte das BFM zwingend auch zur Frage heranziehen müssen, inwiefern aufgrund ihrer Tätigkeiten für die LTTE inhaftierte, anschliessend wieder freigelassene Personen, Gefahr liefen, Opfer von extralegaler Gewalt oder Tötung zu werden. Dem ist zu entgegnen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführte, es verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig, und darauf hinwies, dass es sich auf einer Dienstreise im Herbst 2010 vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation verschafft habe. Des Weiteren führte es aus, es sei nach eingehender Prüfung und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch wenn sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -informationen über die Situation im Heimatland des Beschwerdeführers befinden, lässt sich aus dem Umstand, dass in der Verfügung einzig die UNHCR-Richtlinien sowie die Dienstreise namentlich erwähnt werden, nicht ableiten, das BFM habe bei seiner Beurteilung keine weiteren Quellen berücksichtigt. Eine Offenlegung bzw. Auflistung sämtlicher verwendeten Quellen in Verfügungen von Verwaltungsbehörden ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen und ohne Nennung sämtlicher beigezogenen Quellen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der vorstehend genannten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich. Das BFM weist in seiner Vernehmlassung zudem berechtigterweise darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren in Colombo lebte, weshalb er von der Praxisänderung im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug nicht direkt betroffen ist. Es besteht folglich auch in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (BVGE 2011/ 24) einlässlich mit der Situation in Sri Lanka befasste und seine in BVGE 2008/2 wiedergegebene Praxis modifizierte. Dabei schloss sich das Bundesverwaltungsgericht weitgehend der vom BFM vertretenen Auffassung an. 5.5 In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, das BFM hätte zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln weitere Sachverhaltsabklärungen vornehmen müssen. Es hätte zumindest abklären müssen, ob die von ihm eingereichte Karte der C._______, als (...) gedient hätten. Dieser Auffassung kann insofern nicht gefolgt werden, als dass das im zweiten Asylverfahren genannte Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe der LTTE als Informant gedient - wie nachfolgend auszuführen sein wird - in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung als unglaubhaft zu werten ist. Die von ihm eingereichten Beweismittel belegen - deren Echtheit vorausgesetzt - lediglich, dass er (...) arbeitete, nicht hingegen seine Informantentätigkeit für die LTTE. Da das Bundesverwaltungsgericht diese Tätigkeit als unglaubhaft erachtet, erübrigen sich auch aus seiner Sicht weitere Abklärungen zur Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Beschwerde erhobenen Einwand, der Beschwerdeführer habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe in der nötigen Detailliertheit darzulegen, als nicht überzeugend. Die bei der Anhörung vom 18. Mai 2011 anwesende Hilfswerkvertreterin führte an, die eingeplante Zeit für die Anhörung habe es nicht erlaubt, den Sachverhalt (bezüglich des 1. Asylgesuchs) vertieft zu behandeln. Die Anhörung dauerte indessen gut viereinhalb Stunden, während der es ihm durchaus möglich war, seine Asylgründe, die er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht geltend machte, vorzubringen. Sowohl der Hilfswerkvertretung als auch der bei der Anhörung anwesenden Rechtsvertretung wurde es ermöglicht, ergänzende Fragen zu stellen, wovon kein Gebrauch gemacht wurde (act. B14/19 S. 14). Der Beschwerdeführer wurde gefragt, ob er alles ihm wichtig Erscheinende habe sagen können, was er bejahte. Ebenso wurde er nach bisher noch nicht erwähnten Gründen gefragt und nach erfolgter Rückübersetzung des bisherigen Protokolls wurden ihm zusätzliche Fragen - auch zur Arbeitstätigkeit und den Aktivitäten für die LTTE - gestellt (act. B14/19 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer äusserte sich bereits in seinem durch den Rechtsvertreter eingereichten schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 (act. B4/14) ausführlich zu seinen bis zu diesem Zeitpunkt nicht geltend gemachten Asylgründen, weshalb der Sachverhalt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ausführung auch in dieser Hinsicht durchaus rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann somit nicht erkannt werden. 5.7 Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; es hat ausführlich dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die erst im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft (vgl. Ziff. 4.1). Aus den im vorliegenden Urteil dargestellten Erwägungen der Vorinstanz geht genügend klar hervor, aufgrund welcher Überlegungen das BFM zu seiner in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen Einschätzung gelangte, so dass nicht nur eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, sondern auch eine umfassende Beurteilung der Rechtmässigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht ohne weiteres möglich ist. Insofern gerügt wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht ausgeführt, worin die angebliche Unsubstanziiertheit und Widersprüchlichkeit der Aussagen seiner Ehefrau und seiner Tochter bestehe, ist festzuhalten, dass das BFM in den gleichzeitig erlassenen Verfügungen betreffend die Ehefrau und die Tochter ausgeführt hat, weshalb es deren Asylgesuche abzulehnen hatte. Da die ganze Familie den gleichen Rechtsvertreter - dessen Wissen der Beschwerdeführer sich anrechnen lassen muss - hat, der in den drei Verfahren Beschwerde erhob und um Koordination der Beschwerdeverfahren ersuchte, verfängt die Rüge, er könne zu diesem Punkt der Verfügung nicht in abschliessender Weise Stellung nehmen, nicht. Das BFM ist somit seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. 5.8 Nach dem Gesagten hat das BFM den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und seinen Entscheid rechtsgenüglich begründet. Wie die nachfolgenden Erwägungen zum Asyl- und Wegweisungsvollzugspunkt zeigen, ist der Sachverhalt auch im heutigen Zeitpunkt als liquid zu erachten, weshalb nach wie vor keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Das Begehren, die vorinstanzliche Verfügung sei aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, sowie die verschiedenen Beweisanträge (namentlich die Durchführung einer zweiten Befragung des Beschwerdeführers, Vornahme weiterer Abklärungen mittels Beizugs von COI, Echtheitsprüfung der eingereichten Beweismittel) sind daher abzuweisen. 5.9 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Eingabe vom 5. September 2011 zudem den Beizug der bei der schweizerischen Botschaft in Colombo liegenden Akten. Er beantragte bei der Botschaft ein Besuchervisum und gab dort ein Arbeitszeugnis ab. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Beizug dieser Akten als nicht notwendig, da das Original des Arbeitszeugnisses für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist und nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aus dem Antrag auf ein Besuchervisum Sachverhaltselemente, die für sein Asylgesuch relevant wären, ergeben sollten; der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer hat die schweizerischen Asylbehörden im ersten Asylverfahren eingestandenermassen sowohl über seine Identität getäuscht, als auch unwahre Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Zur Begründung führt er unter anderem an, er habe seinen verstorbenen Bruder nicht in Unannehmlichkeiten bringen wollen, da dieser den schweizerischen Behörden versichert habe, er werde die Schweiz nach Ablauf des Besuchervisums verlassen. Diese Begründung vermag insofern nicht zu überzeugen, als der Beschwerdeführer die Schweiz damals verliess und in Frankreich um Asyl nachsuchte. Sein erstes Asylgesuch in der Schweiz stellte er am 11. Juli 2006, nachdem er zwei Tage zuvor wieder in die Schweiz eingereist sei. Inwiefern er seinen Bruder unter diesen Umständen hätte in Unannehmlichkeiten bringen können, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren wies das BFM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Dezember 2008 verstarb, er es aber erst im Oktober 2010 - notabene nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs - für nötig hielt, den schweizerischen Asylbehörden gegenüber seine wahre Identität offenzulegen. Das aktenkundige Verhalten des Beschwerdeführers, der die ihm obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) im ersten Asylverfahren flagrant verletzte, führt dazu, dass seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblichen Schaden erlitten hat. Inwiefern in der Beschwerde der Standpunkt vertreten wird, die Ausführungen über die Identitätstäuschung in der angefochtenen Verfügung seien müssig, kann bei dieser Ausgangslage nicht nachvollzogen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Ehefrau und seine Tochter seien aufgrund seiner Vergangenheit ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten und von diesen seinetwegen behelligt worden. Aufgrund der Bedrohung seiner Familie habe er entschieden, seine wahre Identität und die bisher verschwiegene Tätigkeit für die LTTE offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht wertet die Vorbringen von Ehefrau und Tochter des Beschwerdeführers indessen in Übereinstimmung mit dem BFM als nicht glaubhaft (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4159/2011 und D-4187/2011 vom heutigen Tag), weshalb er aus den Aussagen, die sie in ihren Asylverfahren gemacht haben, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Vielmehr wird einem Teil seiner Vorbringen - nämlich der angeblichen aktuellen Suche nach ihm in Colombo - die Basis entzogen. 6.4 Da der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen und den eingereichten Beweismitteln für die C._______ arbeitete und Arbeiten in der Umgebung des D._______ verrichtete so wie auch Zutritt zu diesem hatte, versteht sich - insbesondere auch aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit - von selbst, dass er vor seiner Einstellung einer eingehenden Sicherheitsprüfung unterzogen wurde. Daran ändert auch nichts, dass er die Anstellung aufgrund der Empfehlung eines (...) erhalten habe. Bei der Anhörung vom 18. Mai 2011 gab er an, die sri-lankischen Behörden hätten Verdacht geschöpft und immer ein Auge auf ihn geworfen; er sei von ihnen gesucht worden, als er seine Heimat verlassen habe. Wegen eines Konflikts mit einem Nachbarn sei die Polizei oft gekommen und auch die "Geheimpolizei" habe Fragen gestellt. Auch aufgrund seiner Herkunft sei er den Behörden suspekt gewesen (act. B14/19 S. 8). Er sei oft mitgenommen und verhört worden und wenn jemand "Neues" sein Haus besucht habe, sei er innerhalb weniger Minuten kontrolliert worden (act. B14/19 S. 12). So wie der Beschwerdeführer die Lage darstellt, sei er aufgrund seiner Herkunft, seiner Ethnie und den Besuchen von Unbekannten ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Würde seine Sachverhaltsdarstellung den Tatsachen entsprechen, wäre er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von seinen Tätigkeiten für die C._______ entbunden und wohl zumindest eingehend befragt worden. Da er eigenen Angaben gemäss regelmässig in der Nähe D._______ arbeitete und auch Zugang zu diesem hatte, wäre er angesichts der damaligen Sicherheitslage bei auch nur geringstem Verdacht von diesen Arbeiten abgezogen und einer erneuten Prüfung unterzogen worden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist die diesbezügliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung überzeugend und nicht zu beanstanden. Nicht zutreffend hingegen ist die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei klar, dass die Behörden in der Zwischenzeit Kenntnis von seinen Tätigkeiten (für die LTTE) hätten, da diese als unglaubhaft zu werten sind. Die ebenfalls in der Beschwerde vorgenommene Interpretation, das BFM habe bloss die Grundlage für die Informantentätigkeit des Beschwerdeführers (nämlich seine Arbeitstätigkeit für ...), nicht aber die Informantentätigkeit an sich angezweifelt, weshalb mit dem Ausräumen der Zweifel an seiner Arbeitstätigkeit auch seine Informantentätigkeit belegt sei, erscheint als sehr eigenwillig und entspricht keinesfalls der tatsächlichen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Vorinstanz. 6.5 Der Beschwerdeführer leitet eine ihm drohende Verfolgung auch daraus ab, dass die Sicherheitsbehörden am 2. Februar 2011 bei einer Hausdurchsuchung ihn belastendes Material, das er in seiner Wohnung aufbewahrt habe, sichergestellt haben sollen. Da er eigenen Angaben gemäss bereits vor seiner Ausreise aus Sri Lanka mehrmals von der Polizei bzw. sogar der "Geheimpolizei" aufgesucht und behelligt worden sei, weil ein Nachbar gemeldet habe, er erhalte Besuch von Unbekannten, hätte er damit rechnen müssen, dass seine Wohnung durchsucht werden könnte, weshalb er - sollte er im Besitz von belastendem Material gewesen sein - dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits damals hätte verschwinden lassen. Des Weiteren machte er geltend, er habe von seiner Frau bereits im Jahr 2010 erfahren, dass die Sicherheitsbehörden nach ihm suchten und seine Frau aufgesucht hätten. Auch dies soll ihn indessen nicht dazu veranlasst haben, seine Ehefrau zu warnen und zu beauftragen, das belastende Material zu vernichten, obwohl er ihr gegenüber die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE offengelegt habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten ihn belastendes Material sichergestellt, somit als unglaubhaft. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung im Ergebnis zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer geschlossen hat. 7. 7.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 7.3 Das BFM hat in der angefochten Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in den letzten Jahren verbessert hat, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Nach Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 ist sogar von einer inzwischen erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben. Auch unabhängige Journalisten bzw. regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, ist diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 7.4 Angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten aktuellen Suche nach dem Beschwerdeführer und der damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung und mangels anderweitiger diesbezüglicher Anhaltspunkte in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer der in BVGE 2011/24 definierten Risikogruppen angehört. Namentlich ist es ihm nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er konkret verdächtigt wird, den LTTE nahezustehen bzw. diese in namhafter Weise unterstützt zu haben. Den Akten können keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich politisch erkennbar betätigte, weshalb er auch insoweit das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Die Tatsache, dass er sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegte. Schliesslich ist angesichts seiner Aussagen auch nicht davon auszugehen, seine Familie oder er verfügten über beträchtliche finanzielle Mittel, so dass er auch in dieser Hinsicht keiner erhöhten Gefährdung unterliegt. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Colombo bzw. im Norden und Osten des Landes vorgenommene Registrierung der Bevölkerung eine asylrechtlich relevante Gefährdung erwächst, da er jahrelang in Colombo lebte und dort registriert war. Die Registrierungspraxis ist den schweizerischen Asylbehörden bekannt, es erübrigt sich, das Dossier aus dem Verfahren N (...), in dem vom Rechtsvertreter ein entsprechendes Formular eingereicht worden sei, beizuziehen. In der Stellungnahme vom 30. März 2012 und nochmals in der Eingabe vom 18. September 2012 wird darauf hingewiesen, dass die Bevölkerungsregistrierung auch dazu diene, einen Überblick über die tamilische Bevölkerung zu gewinnen, respektive zu eruieren, wo sich ehemalige LTTE-Mitglieder befänden. Dies mag durchaus zutreffend sein, ist aber für den vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevant. Insofern der Stellungnahme zu entnehmen ist, im Wohnquartier des Beschwerdeführers sei seit dem Wechsel des zuständigen leitenden Polizeibeamten die Präsenz ziviler Sicherheitskräfte verstärkt worden, ist - unbesehen der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens - nicht ersichtlich, inwiefern diesbezüglich ein Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer bestehen müsste. 7.5 Die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka in den Eingaben des Beschwerdeführers - insbesondere jener vom 18. September 2012 - haben keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers, da das Vorbringen, er werde von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden gesucht, als unglaubhaft zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller liefen generell Gefahr, asylrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehender Akten erkannt und in Haft genommen oder sogar getötet werde (vgl. S. 9 der Eingabe vom 18. September 2012), weist offensichtlich keinen konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt auf. Auch der Verweis auf frühere Eingaben, in denen aufgezeigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mehr als nur einem "leisen Verdacht" auf bestehende LTTE-Verbindungen ausgesetzt wäre, weshalb sie eine Festnahme riskieren würde (vgl. S. 18 der Eingabe vom 18. September 2012), lässt zumindest den Eindruck entstehen, es werde auch an dieser Stelle nicht auf den Beschwerdeführer Bezug genommen. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, sieht indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung vor Fällung eines Urteils in dieser Sache oder generell weitere Abklärungen zu veranlassen oder die weitere Lageentwicklung abzuwarten bzw. die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete Furcht vor einer Rückkehr in seine Heimat zuerkannt werden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Er gehört gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Er hat unterstrichen, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Dies ist - wie vorstehend aufgezeigt wurde - vorliegend nicht der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt die Rechtsprechung des EGMR und verfolgt die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig, indessen sieht es auch bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu grundsätzlich zu modifizieren. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe­sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge­setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen­schaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfül­len, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wä­ren (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1, BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon aus, im Süden Sri Lankas und auch in der Ost- und Nordprovinz - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 9.4.3 9.4.3.1 Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss seit dem Jahr 1989 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 in Colombo. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und über Berufserfahrung. Aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen zur geltend gemachten Verfolgung ist davon auszugehen, dass er sich wiederum in Colombo, wo seine Ehefrau und seine Kinder leben, niederlassen kann. Es ist davon auszugehen, dass er in Sri Lanka über ein existierendes, tragfähiges soziales Netz verfügt und ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Deshalb bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.4.3.2 Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. E._______ vom 4. April 2012 wurde beim Beschwerdeführer eine sonstige depressive Episode auf dem Hintergrund einer schwierigen psychosozialen Lage diagnostiziert. Es werde durch die H._______ eine Therapie durchgeführt und er nehme ein schlafförderndes Medikament ein. Dem ärztlichen Zeugnis der H._______ vom 20. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer Sorgen um seine in Sri Lanka verbliebene Familie mache. Diagnostiziert wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Eine psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sei indiziert. Die Vorbringen, die der Beschwerdeführer im (ersten und) zweiten Asylverfahren gegenüber den schweizerischen Asylbehörden machte, werden von diesen als unglaubhaft gewertet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet auch die von seiner Ehefrau und seiner Tochter in deren Verfahren geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft, weshalb seine gegenüber den ihn behandelnden Ärzten genannte Sorge um seine Angehörigen aufgrund der von ihm genannten Gründe objektiv gesehen nicht nachvollziehbar ist. Soweit der Beschwerdeführer nach einer Wiedervereinigung mit seiner Familie noch einer ärztlichen und medikamentösen Behandlung bedarf, kann ihm diese auch in Colombo gewährleistet werden. Den Akten gemäss litt auch seine Ehefrau unter erheblichen psychischen Problemen, die ihre vorübergehende Hospitalisierung erforderlich machte. Allein der Umstand, dass der medizinische Versorgungsgrad in der Schweiz denjenigen in Sri Lanka übersteigen dürfte, lässt den Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht als unzumutbar erscheinen. 9.4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts des sich wegen der sich teilweise mehrfach wiederholenden Ausführungen in der Beschwerde und den ergänzenden Eingaben ergebenden erhöhten Zeitaufwands für das Gericht sind diese auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Beschwerdeverfahren (...) mitgeteilt, dass der Dienstreisebericht des BFM vom 22. Dezember 2011 und die Stellungnahme des Rechtsvertreters dazu vom 23. Januar 2012 zu den Akten genommen würden. Insofern wurde in der Beschwerde zu Recht ein Verfahrensmangel gerügt, dieser jedoch durch die Rechtsmittelinstanz geheilt. Es erscheint daher gerechtfertigt, die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu ermässigen (vgl. dazu André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 212, Rz. 4.60). Eine Reduktion der Verfahrenskosten auf Fr. 900.- erscheint angemessen. Die Verfahrenskosten sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Fr. 300.- sind nachzubezahlen. 11.2 Unter Hinweis auf Ziff. 4 des Dispositivs bzw. Ziff. 10.3 der Erwägungen des Urteils (...) ist festzustellen, dass mit der in jenem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung in allen weiteren Verfahren, in welchen Rechtsanwalt Gabriel Püntener ebenfalls als Rechtsvertreter fungiert und in welchen der gleiche prozessuale Antrag auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 gestellt wurde oder künftig gestellt werden wird, der anteilsmässige Aufwand für die rechtliche Vertretung bezüglich dieses Antrags als abgegolten zu erachten ist. Im vorliegenden Verfahren ist demnach keine Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- teilweise gedeckt und werden mit diesem verrechnet. Fr. 300.- sind nachzubezahlen.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: