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D-4159/2011

D-4159/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine in Colombo wohnhafte Singhalesin, liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Asylgewährung für sich und ihren minderjährigen Sohn ersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihre Tochter (Beschwerdeverfahren D-4187/2011) ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz wohnhafter Ehemann (Beschwerdeverfahren D-4161/2011), ein Tamile, ein neues Asylgesuch einreiche. Ihr Ehemann sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Er sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der Schweiz und in Frankreich unter einem falschen Namen um Asyl nachgesucht. Gegen sie werde in Sri Lanka ein Strafverfahren durchgeführt, wobei es sich um ein Komplott handle, das vom Gericht teilweise aufgedeckt worden sei. Man werfe ihr illegale Stellenvermittlung und Betrug vor. Ein Geldgeber habe an sie unrechtmässig Zinsforderungen gestellt, deren Bezahlung sie verweigert habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die eingereichten Belege für die Forderungen gefälscht seien, was sie entlaste. Kürzlich sei sie von einem Polizisten abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, der ihren Ehemann kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehemann befragt und von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr erklärt, ihr Mann werde gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die Polizisten hätten gedroht, dass ansonsten auch ihre Tochter vergewaltigt werde. Sie sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch begangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. In der Folge wird auf die Vergangenheit ihres Ehemanns (Tätigkeit für die EROS, Anstellung durch die C._______ und Unterstützung der LTTE durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche Interesse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Mannes für die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - die in der Eingabe ausführlich geschildert wird - in asylrelevanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienangehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Sie sei von Polizisten vergewaltigt worden, weil nach ihrem Mann gesucht werde, und somit Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Da sich ihr Mann in der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen Behörden in nächster Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, auch zukünftig Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes sei davon auszugehen, dass ein besonderes Interesse an seiner Bestrafung bestehe und sie riskiere, als "Geisel" misshandelt zu werden. Die von Polizisten begangene Vergewaltigung und die künftig drohende Misshandlung, mit denen die Festnahme ihres Mannes erzwungen werden solle, stellten eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Da die Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Familienangehörige eines ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie asylrelevant. Der Eingabe wurden 28 Beweismittel beigelegt (vgl. Beilagenverzeichnis zum Asylgesuch). A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten zu übermitteln. A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivilpolizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, ihre Tochter habe ihr spezielles Interesse erweckt. A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters. A.e Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 8. Dezember 2010 zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, seit 1985 in Colombo zu leben und sich nie politisch engagiert zu haben. Von den Aktivitäten ihres Ehemannes für die Bewegung habe sie erst nach dessen Ausreise aus Sri Lanka erfahren. Es sei 1994 zu einem Selbstmordattentat gekommen, in das die LTTE involviert gewesen sei; die Behörden hätten ihr gesagt, ihr Ehemann sei in die Sache verwickelt. Ihr Ehemann sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 ständig von den Behörden befragt worden. Sie sei erstmals im Jahr 2009 von der Polizei mitgenommen worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe ein Personalvermittlungsbüro betrieben und Leute nach Kanada vermittelt. Das Gericht habe befunden, dass das Dokument, das diesen Vorwurf hätte belegen sollen, gefälscht sei. In dem Dokument werde behauptet, sie habe Geld von jemandem entgegengenommen, dem sie versprochen habe, ihn nach Kanada zu schicken. Die Beschwerdeführerin verneinte, von jemandem Geld geliehen zu haben, der von ihr höhere als vereinbarte Zinsen gefordert habe. Sie kenne die Person, die falsche Anschuldigungen gegen sie erhoben habe. Sie habe von diesem Mann im Jahr 2004 Geld geliehen und dieses 2008 zurückgezahlt. Der Mann habe aber beim Betrugsdezernat gegen sie Anzeige erstattet. Man habe sie am 27. Januar 2009 einen Tag lang im D._______-Gefängnis festgehalten und sie am folgenden Morgen auf Kaution freigelassen. Seither sei sie nicht mehr verhaftet worden, aber die Polizei käme oft zu ihr nach Hause, um Fragen über ihren Ehemann zu stellen. Die Polizei sei ab Oktober 2004 gekommen, um zu fragen, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Schliesslich habe man ihr gesagt, er sei aktives LTTE-Mitglied. Sie sei deshalb nie auf eine Polizeistation mitgenommen worden, die Polizisten kämen in Zivil, um nach ihm zu fragen; man habe erreichen wollen, dass er sich stelle. Ihr Ehemann habe gesagt, er sei in terroristische Aktivitäten involviert gewesen. Die Polizei sei mindestens dreimal im Monat gekommen. Am 19. Juni 2010 sei ein Polizist in Zivil zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse mitkommen, um einen Mann zu identifizieren, den ihr Ehemann nach Colombo gebracht habe. Er habe sie zur Polizeistation mitgenommen, wo sei auf drei betrunkene Polizisten gestossen sei. Sie habe sich darüber beklagt, dass sie mitgenommen worden sei, worauf ein Polizist sie geschlagen habe. Dann sei sie von allen Polizisten vergewaltigt worden. Anschliessend habe man ihr gesagt, falls sie jemanden von der Vergewaltigung erzähle, werde man ihrer Tochter dasselbe antun. Nachdem sei aus dem Spital entlassen worden sei, sei sie nach E._______ gegangen, wo die Polizei sie telefonisch beschimpft habe. Am 3. November 2010 sei die Polizei wiederum in Colombo zu ihr nach Hause gekommen. Die Polizisten hätten das ganze Haus gecheckt, hätten ihre Tochter sehen wollen und seien danach wieder gegangen. A.f Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 20. Dezember 2010 das Befragungsprotokoll. A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Woche hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Tochter zur Befragung mitkommen müssten. Da sie einen Zusammenbruch erlitten habe, sei darauf verzichtet worden, sie mitzunehmen. A.h Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu den Ereignissen befragt, die sich nach der ersten Befragung zugetragen hätten. Sie gab an, dass am 31. Januar 2011 zwei in Zivil gekleidete Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten gesagt, sie hätten jemanden festgenommen, den ihr Mann kenne. Sie solle mitkommen, um diese Person zu identifizieren. Sie habe gesagt, sie sei krank und könne nicht mitkommen, worauf die Männer ihre Tochter gefragt hätten, ob sie jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe. Da sie verneint habe, seien die Männer wieder gegangen. Am 2. Februar 2011 hätten Armee und Polizei unter anderen auch ihr Haus durchsucht und einen verschlossenen Koffer gefunden. Da sie den Schlüssel dazu nicht habe, hätten sie den Koffer aufgebrochen. Im Koffer hätten sich Fotografien befunden, die ihren Mann in Uniform gezeigt hätten, und ein Emblem der LTTE. Sie hätten die Sachen mitgenommen und sie gewarnt, sie sollten vorsichtig sein, man werde sie beobachten. Am 10. März 2011 sei sie von zwei Männern aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, ihr Mann solle sie anrufen, dieser habe ihre Telefonnummern. A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März 2011 das Protokoll der Nachbefragung. B. Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen zwölf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde). D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen neun Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka bei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussagen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien als wenig konkret zu bezeichnen. Dies gelte insbesondere für die Darlegung ihrer Festnahme vom 19. Juni 2010, sei sie doch beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizeiquartier zu geben, zu dem sie gebracht worden sei. Bei der Anhörung habe sie angegeben, sie sei am 19. Juni 2010 von einem Polizisten in Zivil mitgenommen worden, wogegen sie bei der Nachbefragung angegeben habe, sie sei von zwei Polizisten in Zivil abgeholt worden. Ihre Tochter habe hingegen angegeben, es seien fünf bis sechs Polizisten gekommen, einer sei in Zivil gekleidet gewesen, die anderen hätten Uniformen getragen. Ihre Tochter habe auch die Ereignisse, die sich am 31. Januar 2011 zugetragen hätten, anders geschildert. Zudem habe die Tochter gesagt, ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) sei von der Polizei zweimal mitgenommen worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ihres Ehemannes zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese doch in direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in ihren und in den Schilderungen ihres Ehemannes und ihrer Tochter entstehe der Eindruck, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur in Kopie vorlägen und bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden würden hingegen aus keinem der eingereichten Dokumente deutlich.

E. 5.1.2 Insofern die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, es laufe ein Gerichtsverfahren gegen sie, weil sie von einer Person der Schleppertätigkeit und des Betrugs bezichtigt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich bei den Untersuchungen um rechtsstaatlich legitime Massnahmen des sri-lankischen Staats handle. Sie habe gesagt, das Verfahren sei fair. Ihr Ehemann habe gesagt, die Anklage sei fallengelassen worden und sie habe den eingezogenen Reisepass zurückerhalten.

E. 5.1.3 In Anbetracht der Ausführungen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant.

E. 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zentraler Punkt der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien die früheren Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE. In diesem Zusammenhang sei auf die Beschwerde, die in seinem Verfahren eingereicht worden sei, sowie die Vorakten zu verweisen.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass sie unter Beizug eines männlichen Dolmetschers befragt worden sei; nur für die "heiklen Passagen" sei eine weibliche Dolmetscherin beigezogen worden. Danach sei wieder der männliche Dolmetscher eingesetzt worden, was es ihr verunmöglicht habe, in freier und detaillierter Weise zu sprechen, da sie nachträglich keine Ergänzungen habe anbringen können. Auch sei aufgrund des wiederholten Wechsels davon auszugehen, dass die sprachlichen Qualifikationen der weiblichen Übersetzerin mangelhaft gewesen seien, denn sonst wäre sie im weiteren Verlauf der Befragung eingesetzt worden. Zur Beurteilung der Vorbringen sei es unabdinglich, dass ihre Schilderungen frei erfolgen könnten und sichergestellt sei, dass die Qualität der Übersetzung garantiert sei. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 5.2.3 Das BFM habe nur mit einem Beispiel angegeben, inwiefern es die Schilderungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, weshalb es die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E. 5.2.4 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Ehemannes zu verweisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückweisung der Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse sie zwingend durchgehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weiteren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweismitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden.

E. 5.2.5 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hätten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit ihres Mannes für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewiesen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel.

E. 5.2.6 Insofern das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Vergewaltigung als zu wenig substanziiert und widersprüchlich erachte, sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht in der nötigen Detailliertheit über das Erlebte habe berichten können, weil die meiste Zeit ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei. Sie habe nach der Vergewaltigung einen Suizidversuch gemacht und leide an einer Depression. Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten, nicht im selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten, wie das von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tatsache, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene Vergewaltigung zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästigungen durch die Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den Aussagen ihrer Tochter seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Der Suizidversuch nach der Vergewaltigung sei durch die eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegt. Als Grund der Depression würden finanzielle Probleme genannt, was aber nicht stimme. Es sei nachvollziehbar, dass der wirkliche Grund nicht angegeben worden sei.

E. 5.2.7 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Sie sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, befragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Voraussetzungen sei offensichtlich, dass ihr nach wie vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Staats drohten.

E. 5.2.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE ein Risikoprofil gemäss den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als Staatsangestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führten zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr von besonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserelevanter Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.

E. 5.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit weiterhin nicht. Folgerichtig seien auch ihre zentralen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Anschlussverfolgung nicht glaubhaft.

E. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ihres Ehemannes sei auf die Akten und die Eingaben in dessen Verfahren zu verweisen. Seit der Einreichung ihrer Beschwerde habe sich die bestehende Verfolgungsstruktur weiter herausgebildet. In der Folge wird unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel die Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka geschildert.

E. 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).

E. 6.1.2 Im schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von sri-lankischen Polizeibeamten vergewaltigt worden sei. Die Befragerin der Botschaft erkundigte sich anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2010 bei der Beschwerdeführerin, ob es etwas gebe, über das sie in Anwesenheit von Männern nicht sprechen könne, was diese bejahte. Die Befragerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie eine weibliche Dolmetscherin beiziehen werde, "wenn es so weit sei" (act. A16/14 S. 4). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Den Akten können keinerlei Hinweise dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht frei und ohne Scham über das auf dem Polizeiquartier Geschehene äussern konnte. Am Ende der Anhörung wurde sie ausdrücklich gefragt, ob es ihr möglich gewesen sei, alle ihre Asylgründe zu nennen, was sie bejahte. Die Frage, ob sie etwas ergänzen wolle, beantwortete sie dahingehend, sie wolle ihre Familie zusammenhalten. Sie gab nicht zu verstehen, dass sie noch etwas anfügen wolle, das sie nur in Gegenwart der weiblichen Dolmetscherin sagen könne, was ihr durchaus möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es wäre ihr nicht möglich gewesen, sich nachträglich nochmals zur Vergewaltigung zu äussern, ist somit nicht zutreffend. Des Weiteren war bei der Nachbefragung vom 16. März 2011 neben der Befragerin eine Dolmetscherin (act. A19/1; die Unterschrift der Dolmetscherin entspricht derjenigen, die auf dem Anhörungsprotokoll der Tochter steht, die in einer Frauenrunde stattfand [act. 24/9 S. 3 und 8 BFM-Akten N (...)]) zugegen, so dass es ihr auch damals möglich gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass sie noch etwas zur geltend gemachten Vergewaltigung zu ergänzen habe. Bei der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die sprachlichen Qualifikationen der Dolmetscherin mangelhaft gewesen seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Behauptung. Dem Anhörungsprotokoll können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die auf eine mangelnde Qualifikation der Dolmetscherin hinweisen würden. Die Rüge, der Sachverhalt sei nur unvollständig abgeklärt worden und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführerin) sei verletzt worden, ist somit nicht stichhaltig und der Antrag, es habe eine (neue) Anhörung der Beschwerdeführerin in einem durchgehend rein weiblichen Team zu erfolgen, ist abzuweisen.

E. 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es zur "Begründung" der fehlenden Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nur ein einziges Beispiel genannt habe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung der Vorinstanz nur ein Element in der Begründungskette darstellt. Die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist oder nicht, bemisst sich indessen nicht aufgrund der Konkretisierung eines Begründungselements, sondern aufgrund der gesamten Begründung der Verfügung. Die angefochtene Verfügung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützte in ausreichender Weise (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

E. 6.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht stichhaltig sind.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe nicht in der nötigen Detailliertheit über das Erlebte berichten können, weil während der Anhörung die meiste Zeit ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei, ist auf Erwägung 6.1.2 zu verweisen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizeiquartier zu geben, auf das sie gebracht worden sei. Diese Einschätzung findet ihre Stütze im bei den Akten liegenden Botschaftsbericht (act. A18/2 S. 2). Abgesehen davon, dass für die Beschwerdeführerin die Beschreibung des Polizeiquartiers, auf das sie gebracht worden sei, nicht zum besonders heiklen Themengebiet gehörte, war sie durchaus in der Lage, klare Angaben zu dem zu machen, was sie den Polizisten dort gesagt habe und wie diese reagiert hätten (act. 16/14 S. 8). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei aufgrund der Gründe ihres Suizidversuchs derart traumatisiert, dass sie nicht über die Ereignisse hätte sprechen können. Aufgrund der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jemals auf dem Polizeiquartier gewesen ist, auf das sie ihren Aussagen gemäss gebracht worden sei.

E. 6.5.2 Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass ihre Aussagen in wichtigen Punkten nicht mit denjenigen übereinstimmen, die ihre Tochter machte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, am 19. Juni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist gekommen, der sie zum Mitkommen aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8). Bei der Nachbefragung sagte sie, damals seien zwei Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1). Ihre Tochter hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni 2010 seien fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitgenommen hätten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4 Akten N [...]).

E. 6.5.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegen zwar, dass sie einen Suizidversuch beging und deswegen hospitalisiert wurde, nicht aber die geltend gemachte Vergewaltigung. Gemäss dem "Discharge Summary" der "F._______" wurde die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2010 im Spital aufgenommen und am 21. Juli 2010 entlassen. Sie habe Medikamente, Pestizide und Insektizide eingenommen und oberflächliche Schnittwunden aufgewiesen, weil sei aufgrund von Geldforderungen unter grossem Stress gestanden habe. Diagnostiziert wurde eine moderate depressive Episode. Dem Arztzeugnis von Dr. G._______ vom 21. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass sie eine depressive Episode durchmache und am 27. Juli 2010 nicht vor Gericht erscheinen könne.

E. 6.5.4 Die Zweifel, die an der geltend gemachten behördlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin bestehen, werden durch weitere widersprüchliche Angaben zu den Aussagen ihrer Tochter bestätigt. So hat sie bei der Nachbefragung gesagt, am 31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil gekommen, um sie zwecks Identifizierung eines Festgenommenen mitzunehmen. Als sie gesagt habe, sie sei krank, habe man ihre Tochter gefragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1). Die Tochter der Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei Polizisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten gesagt, sie (die Tochter) müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren. Sie sei nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche zwei Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6 BFM-Akten N ...). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die bei der Nachbefragung klar zu verstehen gab, dass sie nur einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, machte ihre Tochter bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zweimal mitgenommen worden.

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die Schweiz ein, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter seiner echten, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher Identität um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Ehemannes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl der Bruder des Ehemannes - aus Rücksicht auf ihn, will dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität gestellt haben - bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich der Ehemann erst nach Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren veranlasst, seine wahre Identität und die "wirklichen Asylgründe" offenzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht auch die im zweiten Asylverfahren des Ehemannes vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft wertet und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinetwegen behelligt worden, ebenso unglaubhaft erscheinen, lässt sich der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich eine wahre Begebenheit (gegen die Beschwerdeführerin geführtes, asylrechtlich irrelevantes Ermittlungsverfahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell angespannten Lage und der gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze gemacht, um dem zweiten Asylgesuch des Ehemannes Gewicht zu verleihen und eine Familienvereinigung herbeizuführen. Der (verständliche) Wunsch nach Familienvereinigung scheint die Beschwerdeführerin motiviert zu haben, ein Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung zu stellen (vgl. act. A16/14 S. 11).

E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen gerade nicht gelungen, von ihr erlittene oder ihr drohende asylrechtlich relevante Übergriffe glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt, dass sie keines der vom UNHCR und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten Risikoprofile erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, in der Replik vom 20. Oktober 2011 überzeugend darzulegen, dass ihr bei einem Verbleib in Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Sie beschränkt sich unter Hinweis auf beigelegte Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka darauf, zu behaupten, die bestehende Verfolgungsstruktur habe sich bei ihr nach der Beschwerdeerhebung weiter herausgebildet. Hinsichtlich der entsprechenden Ausführungen und Beweismittel ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin Singhalesin ist, seit 1985 in Colombo lebt und nicht nach einem abgelehnten Asylgesuch nach Sri Lanka zurückkehren wird, weshalb ein beträchtlicher Teil der eingereichten Beweismittel für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. Insbesondere wird nicht dargelegt und ersichtlich, was die ausführliche Schilderung des seit August 2011 im Norden und Osten des Landes auftretende Phänomen der "grease devils" bezweckt, da die Beschwerdeführerin in Colombo lebt und davon nicht betroffen ist. Der Hinweis auf die geltende Registrierungspraxis, die auch in den tamilischen Vierteln Colombos Geltung habe, bzw. auf die möglichen Konsequenzen einer Nichtregistrierung erscheint ebenso irrelevant, da die Beschwerdeführerin seit 1985 in Colombo lebt und dort offensichtlich registriert ist. Angesichts der weitschweifigen und teilweise unnötigen Exkurse ist auf Art. 42 Abs. 2 BGG zu verweisen, gemäss dem in der Begründung von Rechtsschriften in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.

E. 6.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4159/2011 Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine in Colombo wohnhafte Singhalesin, liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Asylgewährung für sich und ihren minderjährigen Sohn ersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihre Tochter (Beschwerdeverfahren D-4187/2011) ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz wohnhafter Ehemann (Beschwerdeverfahren D-4161/2011), ein Tamile, ein neues Asylgesuch einreiche. Ihr Ehemann sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Er sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der Schweiz und in Frankreich unter einem falschen Namen um Asyl nachgesucht. Gegen sie werde in Sri Lanka ein Strafverfahren durchgeführt, wobei es sich um ein Komplott handle, das vom Gericht teilweise aufgedeckt worden sei. Man werfe ihr illegale Stellenvermittlung und Betrug vor. Ein Geldgeber habe an sie unrechtmässig Zinsforderungen gestellt, deren Bezahlung sie verweigert habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die eingereichten Belege für die Forderungen gefälscht seien, was sie entlaste. Kürzlich sei sie von einem Polizisten abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, der ihren Ehemann kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehemann befragt und von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr erklärt, ihr Mann werde gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die Polizisten hätten gedroht, dass ansonsten auch ihre Tochter vergewaltigt werde. Sie sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch begangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. In der Folge wird auf die Vergangenheit ihres Ehemanns (Tätigkeit für die EROS, Anstellung durch die C._______ und Unterstützung der LTTE durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche Interesse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Mannes für die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - die in der Eingabe ausführlich geschildert wird - in asylrelevanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienangehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Sie sei von Polizisten vergewaltigt worden, weil nach ihrem Mann gesucht werde, und somit Opfer einer Reflexverfolgung geworden. Da sich ihr Mann in der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen Behörden in nächster Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, auch zukünftig Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der Tätigkeit ihres Mannes sei davon auszugehen, dass ein besonderes Interesse an seiner Bestrafung bestehe und sie riskiere, als "Geisel" misshandelt zu werden. Die von Polizisten begangene Vergewaltigung und die künftig drohende Misshandlung, mit denen die Festnahme ihres Mannes erzwungen werden solle, stellten eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Da die Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Familienangehörige eines ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie asylrelevant. Der Eingabe wurden 28 Beweismittel beigelegt (vgl. Beilagenverzeichnis zum Asylgesuch). A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführenden in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten zu übermitteln. A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivilpolizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, ihre Tochter habe ihr spezielles Interesse erweckt. A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters. A.e Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 8. Dezember 2010 zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, seit 1985 in Colombo zu leben und sich nie politisch engagiert zu haben. Von den Aktivitäten ihres Ehemannes für die Bewegung habe sie erst nach dessen Ausreise aus Sri Lanka erfahren. Es sei 1994 zu einem Selbstmordattentat gekommen, in das die LTTE involviert gewesen sei; die Behörden hätten ihr gesagt, ihr Ehemann sei in die Sache verwickelt. Ihr Ehemann sei bis zu seiner Ausreise im Jahr 2004 ständig von den Behörden befragt worden. Sie sei erstmals im Jahr 2009 von der Polizei mitgenommen worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie habe ein Personalvermittlungsbüro betrieben und Leute nach Kanada vermittelt. Das Gericht habe befunden, dass das Dokument, das diesen Vorwurf hätte belegen sollen, gefälscht sei. In dem Dokument werde behauptet, sie habe Geld von jemandem entgegengenommen, dem sie versprochen habe, ihn nach Kanada zu schicken. Die Beschwerdeführerin verneinte, von jemandem Geld geliehen zu haben, der von ihr höhere als vereinbarte Zinsen gefordert habe. Sie kenne die Person, die falsche Anschuldigungen gegen sie erhoben habe. Sie habe von diesem Mann im Jahr 2004 Geld geliehen und dieses 2008 zurückgezahlt. Der Mann habe aber beim Betrugsdezernat gegen sie Anzeige erstattet. Man habe sie am 27. Januar 2009 einen Tag lang im D._______-Gefängnis festgehalten und sie am folgenden Morgen auf Kaution freigelassen. Seither sei sie nicht mehr verhaftet worden, aber die Polizei käme oft zu ihr nach Hause, um Fragen über ihren Ehemann zu stellen. Die Polizei sei ab Oktober 2004 gekommen, um zu fragen, weshalb er Sri Lanka verlassen habe. Schliesslich habe man ihr gesagt, er sei aktives LTTE-Mitglied. Sie sei deshalb nie auf eine Polizeistation mitgenommen worden, die Polizisten kämen in Zivil, um nach ihm zu fragen; man habe erreichen wollen, dass er sich stelle. Ihr Ehemann habe gesagt, er sei in terroristische Aktivitäten involviert gewesen. Die Polizei sei mindestens dreimal im Monat gekommen. Am 19. Juni 2010 sei ein Polizist in Zivil zu ihr gekommen und habe ihr gesagt, sie müsse mitkommen, um einen Mann zu identifizieren, den ihr Ehemann nach Colombo gebracht habe. Er habe sie zur Polizeistation mitgenommen, wo sei auf drei betrunkene Polizisten gestossen sei. Sie habe sich darüber beklagt, dass sie mitgenommen worden sei, worauf ein Polizist sie geschlagen habe. Dann sei sie von allen Polizisten vergewaltigt worden. Anschliessend habe man ihr gesagt, falls sie jemanden von der Vergewaltigung erzähle, werde man ihrer Tochter dasselbe antun. Nachdem sei aus dem Spital entlassen worden sei, sei sie nach E._______ gegangen, wo die Polizei sie telefonisch beschimpft habe. Am 3. November 2010 sei die Polizei wiederum in Colombo zu ihr nach Hause gekommen. Die Polizisten hätten das ganze Haus gecheckt, hätten ihre Tochter sehen wollen und seien danach wieder gegangen. A.f Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 20. Dezember 2010 das Befragungsprotokoll. A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Woche hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Tochter zur Befragung mitkommen müssten. Da sie einen Zusammenbruch erlitten habe, sei darauf verzichtet worden, sie mitzunehmen. A.h Am 16. März 2011 wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft zu den Ereignissen befragt, die sich nach der ersten Befragung zugetragen hätten. Sie gab an, dass am 31. Januar 2011 zwei in Zivil gekleidete Männer zu ihr gekommen seien. Sie hätten gesagt, sie hätten jemanden festgenommen, den ihr Mann kenne. Sie solle mitkommen, um diese Person zu identifizieren. Sie habe gesagt, sie sei krank und könne nicht mitkommen, worauf die Männer ihre Tochter gefragt hätten, ob sie jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe. Da sie verneint habe, seien die Männer wieder gegangen. Am 2. Februar 2011 hätten Armee und Polizei unter anderen auch ihr Haus durchsucht und einen verschlossenen Koffer gefunden. Da sie den Schlüssel dazu nicht habe, hätten sie den Koffer aufgebrochen. Im Koffer hätten sich Fotografien befunden, die ihren Mann in Uniform gezeigt hätten, und ein Emblem der LTTE. Sie hätten die Sachen mitgenommen und sie gewarnt, sie sollten vorsichtig sein, man werde sie beobachten. Am 10. März 2011 sei sie von zwei Männern aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, ihr Mann solle sie anrufen, dieser habe ihre Telefonnummern. A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März 2011 das Protokoll der Nachbefragung. B. Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen zwölf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde). D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. E.c In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Der Eingabe lagen neun Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

4. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 5.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussagen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien als wenig konkret zu bezeichnen. Dies gelte insbesondere für die Darlegung ihrer Festnahme vom 19. Juni 2010, sei sie doch beispielsweise nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizeiquartier zu geben, zu dem sie gebracht worden sei. Bei der Anhörung habe sie angegeben, sie sei am 19. Juni 2010 von einem Polizisten in Zivil mitgenommen worden, wogegen sie bei der Nachbefragung angegeben habe, sie sei von zwei Polizisten in Zivil abgeholt worden. Ihre Tochter habe hingegen angegeben, es seien fünf bis sechs Polizisten gekommen, einer sei in Zivil gekleidet gewesen, die anderen hätten Uniformen getragen. Ihre Tochter habe auch die Ereignisse, die sich am 31. Januar 2011 zugetragen hätten, anders geschildert. Zudem habe die Tochter gesagt, ihre Mutter (die Beschwerdeführerin) sei von der Polizei zweimal mitgenommen worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ihres Ehemannes zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese doch in direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in ihren und in den Schilderungen ihres Ehemannes und ihrer Tochter entstehe der Eindruck, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur in Kopie vorlägen und bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden würden hingegen aus keinem der eingereichten Dokumente deutlich. 5.1.2 Insofern die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, es laufe ein Gerichtsverfahren gegen sie, weil sie von einer Person der Schleppertätigkeit und des Betrugs bezichtigt worden sei, sei festzuhalten, dass es sich bei den Untersuchungen um rechtsstaatlich legitime Massnahmen des sri-lankischen Staats handle. Sie habe gesagt, das Verfahren sei fair. Ihr Ehemann habe gesagt, die Anklage sei fallengelassen worden und sie habe den eingezogenen Reisepass zurückerhalten. 5.1.3 In Anbetracht der Ausführungen und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht einreiserelevant. 5.2 5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, zentraler Punkt der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien die früheren Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE. In diesem Zusammenhang sei auf die Beschwerde, die in seinem Verfahren eingereicht worden sei, sowie die Vorakten zu verweisen. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass sie unter Beizug eines männlichen Dolmetschers befragt worden sei; nur für die "heiklen Passagen" sei eine weibliche Dolmetscherin beigezogen worden. Danach sei wieder der männliche Dolmetscher eingesetzt worden, was es ihr verunmöglicht habe, in freier und detaillierter Weise zu sprechen, da sie nachträglich keine Ergänzungen habe anbringen können. Auch sei aufgrund des wiederholten Wechsels davon auszugehen, dass die sprachlichen Qualifikationen der weiblichen Übersetzerin mangelhaft gewesen seien, denn sonst wäre sie im weiteren Verlauf der Befragung eingesetzt worden. Zur Beurteilung der Vorbringen sei es unabdinglich, dass ihre Schilderungen frei erfolgen könnten und sichergestellt sei, dass die Qualität der Übersetzung garantiert sei. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 5.2.3 Das BFM habe nur mit einem Beispiel angegeben, inwiefern es die Schilderungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, weshalb es die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 5.2.4 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Ehemannes zu verweisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückweisung der Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse sie zwingend durchgehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weiteren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweismitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden. 5.2.5 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Mann zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hätten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit ihres Mannes für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewiesen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel. 5.2.6 Insofern das BFM die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur erlittenen Vergewaltigung als zu wenig substanziiert und widersprüchlich erachte, sei darauf hinzuweisen, dass sie nicht in der nötigen Detailliertheit über das Erlebte habe berichten können, weil die meiste Zeit ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei. Sie habe nach der Vergewaltigung einen Suizidversuch gemacht und leide an einer Depression. Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten, nicht im selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten, wie das von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tatsache, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene Vergewaltigung zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästigungen durch die Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den Aussagen ihrer Tochter seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Der Suizidversuch nach der Vergewaltigung sei durch die eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegt. Als Grund der Depression würden finanzielle Probleme genannt, was aber nicht stimme. Es sei nachvollziehbar, dass der wirkliche Grund nicht angegeben worden sei. 5.2.7 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lankischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Sie sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, befragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Voraussetzungen sei offensichtlich, dass ihr nach wie vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Staats drohten. 5.2.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Tätigkeiten ihres Ehemannes für die LTTE ein Risikoprofil gemäss den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als Staatsangestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führten zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr von besonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserelevanter Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. 5.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt, die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit weiterhin nicht. Folgerichtig seien auch ihre zentralen Vorbringen hinsichtlich der geltend gemachten Anschlussverfolgung nicht glaubhaft. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, hinsichtlich der Glaubwürdigkeit ihres Ehemannes sei auf die Akten und die Eingaben in dessen Verfahren zu verweisen. Seit der Einreichung ihrer Beschwerde habe sich die bestehende Verfolgungsstruktur weiter herausgebildet. In der Folge wird unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel die Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka geschildert. 6. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). 6.1.2 Im schriftlichen Asylgesuch vom 14. Oktober 2010 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin von sri-lankischen Polizeibeamten vergewaltigt worden sei. Die Befragerin der Botschaft erkundigte sich anlässlich der Anhörung vom 8. Dezember 2010 bei der Beschwerdeführerin, ob es etwas gebe, über das sie in Anwesenheit von Männern nicht sprechen könne, was diese bejahte. Die Befragerin wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie eine weibliche Dolmetscherin beiziehen werde, "wenn es so weit sei" (act. A16/14 S. 4). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Den Akten können keinerlei Hinweise dafür entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin sich nicht frei und ohne Scham über das auf dem Polizeiquartier Geschehene äussern konnte. Am Ende der Anhörung wurde sie ausdrücklich gefragt, ob es ihr möglich gewesen sei, alle ihre Asylgründe zu nennen, was sie bejahte. Die Frage, ob sie etwas ergänzen wolle, beantwortete sie dahingehend, sie wolle ihre Familie zusammenhalten. Sie gab nicht zu verstehen, dass sie noch etwas anfügen wolle, das sie nur in Gegenwart der weiblichen Dolmetscherin sagen könne, was ihr durchaus möglich gewesen wäre. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es wäre ihr nicht möglich gewesen, sich nachträglich nochmals zur Vergewaltigung zu äussern, ist somit nicht zutreffend. Des Weiteren war bei der Nachbefragung vom 16. März 2011 neben der Befragerin eine Dolmetscherin (act. A19/1; die Unterschrift der Dolmetscherin entspricht derjenigen, die auf dem Anhörungsprotokoll der Tochter steht, die in einer Frauenrunde stattfand [act. 24/9 S. 3 und 8 BFM-Akten N (...)]) zugegen, so dass es ihr auch damals möglich gewesen wäre, darauf hinzuweisen, dass sie noch etwas zur geltend gemachten Vergewaltigung zu ergänzen habe. Bei der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, es sei davon auszugehen, dass die sprachlichen Qualifikationen der Dolmetscherin mangelhaft gewesen seien, handelt es sich um eine durch nichts gestützte Behauptung. Dem Anhörungsprotokoll können keinerlei Anhaltspunkte dafür entnommen werden, die auf eine mangelnde Qualifikation der Dolmetscherin hinweisen würden. Die Rüge, der Sachverhalt sei nur unvollständig abgeklärt worden und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (recte: der Beschwerdeführerin) sei verletzt worden, ist somit nicht stichhaltig und der Antrag, es habe eine (neue) Anhörung der Beschwerdeführerin in einem durchgehend rein weiblichen Team zu erfolgen, ist abzuweisen. 6.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es zur "Begründung" der fehlenden Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführerin nur ein einziges Beispiel genannt habe. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung der Vorinstanz nur ein Element in der Begründungskette darstellt. Die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist oder nicht, bemisst sich indessen nicht aufgrund der Konkretisierung eines Begründungselements, sondern aufgrund der gesamten Begründung der Verfügung. Die angefochtene Verfügung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützte in ausreichender Weise (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 6.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Beschwerde des Ehemannes der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht stichhaltig sind. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.5 6.5.1 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe nicht in der nötigen Detailliertheit über das Erlebte berichten können, weil während der Anhörung die meiste Zeit ein männlicher Dolmetscher eingesetzt worden sei, ist auf Erwägung 6.1.2 zu verweisen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, detaillierte Auskunft über das Polizeiquartier zu geben, auf das sie gebracht worden sei. Diese Einschätzung findet ihre Stütze im bei den Akten liegenden Botschaftsbericht (act. A18/2 S. 2). Abgesehen davon, dass für die Beschwerdeführerin die Beschreibung des Polizeiquartiers, auf das sie gebracht worden sei, nicht zum besonders heiklen Themengebiet gehörte, war sie durchaus in der Lage, klare Angaben zu dem zu machen, was sie den Polizisten dort gesagt habe und wie diese reagiert hätten (act. 16/14 S. 8). Somit kann nicht davon ausgegangen werden, sie sei aufgrund der Gründe ihres Suizidversuchs derart traumatisiert, dass sie nicht über die Ereignisse hätte sprechen können. Aufgrund der Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin jemals auf dem Polizeiquartier gewesen ist, auf das sie ihren Aussagen gemäss gebracht worden sei. 6.5.2 Diese Zweifel werden dadurch bestärkt, dass ihre Aussagen in wichtigen Punkten nicht mit denjenigen übereinstimmen, die ihre Tochter machte. So gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, am 19. Juni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist gekommen, der sie zum Mitkommen aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8). Bei der Nachbefragung sagte sie, damals seien zwei Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1). Ihre Tochter hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni 2010 seien fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitgenommen hätten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4 Akten N [...]). 6.5.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Bestätigungen belegen zwar, dass sie einen Suizidversuch beging und deswegen hospitalisiert wurde, nicht aber die geltend gemachte Vergewaltigung. Gemäss dem "Discharge Summary" der "F._______" wurde die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2010 im Spital aufgenommen und am 21. Juli 2010 entlassen. Sie habe Medikamente, Pestizide und Insektizide eingenommen und oberflächliche Schnittwunden aufgewiesen, weil sei aufgrund von Geldforderungen unter grossem Stress gestanden habe. Diagnostiziert wurde eine moderate depressive Episode. Dem Arztzeugnis von Dr. G._______ vom 21. Juli 2010 ist zu entnehmen, dass sie eine depressive Episode durchmache und am 27. Juli 2010 nicht vor Gericht erscheinen könne. 6.5.4 Die Zweifel, die an der geltend gemachten behördlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin bestehen, werden durch weitere widersprüchliche Angaben zu den Aussagen ihrer Tochter bestätigt. So hat sie bei der Nachbefragung gesagt, am 31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil gekommen, um sie zwecks Identifizierung eines Festgenommenen mitzunehmen. Als sie gesagt habe, sie sei krank, habe man ihre Tochter gefragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1). Die Tochter der Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei Polizisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten gesagt, sie (die Tochter) müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren. Sie sei nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche zwei Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6 BFM-Akten N ...). Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, die bei der Nachbefragung klar zu verstehen gab, dass sie nur einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, machte ihre Tochter bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zweimal mitgenommen worden. 6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die Schweiz ein, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter seiner echten, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher Identität um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Ehemannes wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl der Bruder des Ehemannes - aus Rücksicht auf ihn, will dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität gestellt haben - bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich der Ehemann erst nach Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren veranlasst, seine wahre Identität und die "wirklichen Asylgründe" offenzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht auch die im zweiten Asylverfahren des Ehemannes vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft wertet und die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinetwegen behelligt worden, ebenso unglaubhaft erscheinen, lässt sich der Schluss ziehen, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten sich eine wahre Begebenheit (gegen die Beschwerdeführerin geführtes, asylrechtlich irrelevantes Ermittlungsverfahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell angespannten Lage und der gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze gemacht, um dem zweiten Asylgesuch des Ehemannes Gewicht zu verleihen und eine Familienvereinigung herbeizuführen. Der (verständliche) Wunsch nach Familienvereinigung scheint die Beschwerdeführerin motiviert zu haben, ein Gesuch um Einreisebewilligung und Asylgewährung zu stellen (vgl. act. A16/14 S. 11). 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen gerade nicht gelungen, von ihr erlittene oder ihr drohende asylrechtlich relevante Übergriffe glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt, dass sie keines der vom UNHCR und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten Risikoprofile erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, in der Replik vom 20. Oktober 2011 überzeugend darzulegen, dass ihr bei einem Verbleib in Sri Lanka in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Verfolgung droht. Sie beschränkt sich unter Hinweis auf beigelegte Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka darauf, zu behaupten, die bestehende Verfolgungsstruktur habe sich bei ihr nach der Beschwerdeerhebung weiter herausgebildet. Hinsichtlich der entsprechenden Ausführungen und Beweismittel ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beschwerdeführerin Singhalesin ist, seit 1985 in Colombo lebt und nicht nach einem abgelehnten Asylgesuch nach Sri Lanka zurückkehren wird, weshalb ein beträchtlicher Teil der eingereichten Beweismittel für das vorliegende Verfahren irrelevant sind. Insbesondere wird nicht dargelegt und ersichtlich, was die ausführliche Schilderung des seit August 2011 im Norden und Osten des Landes auftretende Phänomen der "grease devils" bezweckt, da die Beschwerdeführerin in Colombo lebt und davon nicht betroffen ist. Der Hinweis auf die geltende Registrierungspraxis, die auch in den tamilischen Vierteln Colombos Geltung habe, bzw. auf die möglichen Konsequenzen einer Nichtregistrierung erscheint ebenso irrelevant, da die Beschwerdeführerin seit 1985 in Colombo lebt und dort offensichtlich registriert ist. Angesichts der weitschweifigen und teilweise unnötigen Exkurse ist auf Art. 42 Abs. 2 BGG zu verweisen, gemäss dem in der Begründung von Rechtsschriften in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. 6.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat den Beschwerdeführenden demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: