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D-4187/2011

D-4187/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-12-17 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Die in Colombo wohnhafte Beschwerdeführerin (Tochter eines Tamilen und einer Singhalesin) liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Asylgewährung ersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihre Mutter (Beschwerdeverfahren D-4159/2011) ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz wohnhafter Vater (Beschwerdeverfahren D-4161/2011) ein neues Asylgesuch einreiche. Ihr Vater sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Er sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der Schweiz und in Frankreich unter einem falschen Namen um Asyl nachgesucht. Gegen ihre Mutter werde in Sri Lanka ein Strafverfahren durchgeführt, wobei es sich um ein Komplott handle, das vom Gericht teilweise aufgedeckt worden sei. Kürzlich sei ihre Mutter von der Polizei abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, den ihr Ehemann kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehemann befragt und von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr erklärt, ihr Mann werde gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die Polizisten hätten gedroht, dass ansonsten auch die Beschwerdeführerin vergewaltigt werde. Ihre Mutter sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch begangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. In der Folge wird auf die Vergangenheit des Vaters (Tätigkeit für die EROS, Anstellung durch die B._______ und Unterstützung der LTTE durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche Interesse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters für die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - die in der Eingabe ausführlich geschildert wird - in asylrelevanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienangehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Ihre Mutter sei von Polizisten bedroht worden, weil nach ihrem Vater gesucht werde. Da sich dieser in der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen Behörden in nächster Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters sei davon auszugehen, dass ein besonderes Interesse an seiner Bestrafung bestehe und sie somit Gefahr laufe, als "Geisel" misshandelt zu werden. Die von Polizisten ausgesprochene Drohung stelle eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Da die Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Familienangehörige eines ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie asylrelevant. Der Eingabe wurden 25 Beweismittel beigelegt (vgl. Beilagenverzeichnis zum Asylgesuch). A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten zu übermitteln. A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivilpolizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, sie habe ihr spezielles Interesse erweckt. A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters. A.e Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 13. Januar 2011 mit, es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt. Es erwäge, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, da es die Beschwerdeführerin als nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ansehe. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM Frist. A.f Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, es habe die Botschaft beauftragt, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. Die Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben vom 13. Januar 2011 erübrige sich damit. A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Woche hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Mutter zur Befragung mitkommen müssten. Da ihre Mutter einen Zusammenbruch erlitten habe, sei darauf verzichtet worden. A.h Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 16. März 2011 zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, in Colombo ge­boren und dort aufgewachsen zu sein. Zurzeit unterstütze sie ihre Mutter bei der Führung des Haushalts und der Beaufsichtigung ihres jüngeren Bruders. Sie habe erst nach der Ausreise ihres Vaters von ihrer Mutter erfahren, dass dieser bei den LTTE gewesen sei. Ihre Mutter leide seit dem 19. Juni 2010 unter Depressionen; damals sei sie am Abend von fünf oder sechs Personen, die zu ihnen nach Hause gekommen seien (eine zivil, die anderen in Polizeiuniformen gekleidet), mitgenommen worden. Auf Nachfrage gab sie an, die Personen seien im Verlauf des Nachmittags gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, es werde nach ihrem Vater gefragt und sei mitgegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie geweint und sei in einem depressiven Zustand gewesen. Am folgenden Tag habe sie ihre Mutter bewusstlos aufgefunden; diese habe Schlaftabletten und Insektizide eingenommen. Mit der Hilfe von Nachbarn habe sie ihre Mutter in ein Spital gebracht. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit der Polizei Probleme gehabt hätten, aber danach seien die Polizisten noch drei- oder viermal gekommen. Sie wolle in die Schweiz kommen, damit ihre Familie sich vereinen könne. Auch die Polizisten kämen, um sie zu befragen. Am 31. Januar 2011 habe sie den Polizisten (drei in zivil gekleidete Personen) gesagt, ihre Mutter sei krank. Man habe ihr gesagt, sie solle mitkommen, um einen Verhafteten zu identifizieren. Sie sei nicht mitgegangen, aber ihre Mutter sei mitgenommen worden. Sie sei zwei Stunden später zurückgekommen und habe gesagt, sie habe die Person nicht gekannt, die sie hätte identifizieren sollen. Die Polizisten hätten ihre Mutter zweimal mitgenommen, ansonsten würden sie immer fragen, was ihr Vater getan habe und wo er sich aufhalte. Sie hätten bei einer Hausdurchsuchung Fotografien und Dokumente ihres Vaters gefunden. Am 2. Februar 2011 hätten die Polizei und die Armee alle Häuser in der Nachbarschaft gecheckt. A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März 2011 das Befragungsprotokoll. B. Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen elf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde). D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. E.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 6. Oktober 2011 zur Kenntnis. E.d Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2011 Kopien der Repliken in den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern zukommen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde.

E. 1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussagen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien als wenig konkret zu bezeichnen. Sie habe praktisch keine detaillierten Angaben zu den Kontrollen und Belästigungen durch die sri-lankische Polizei machen können. Sie habe gesagt, sie sei bei der Festnahme ihrer Mutter zuhause gewesen, diese sei von fünf bis sechs Männern mitgenommen worden. Ihre Mutter habe bei der ersten Befragung gesagt, von einem Polizisten in Zivil mitgenommen worden zu sein, bei der Nachbefragung habe sie angegeben, von zwei Polizisten in Zivil mitgenommen worden zu sein. Die Mutter habe auch die Ereignisse vom 31. Januar 2011 anders als die Beschwerdeführerin geschildert, indem sie gesagt habe, es seien zwei Männer in Zivil gekommen, die sie zum Mitkommen aufgefordert hätten. Sie habe gesagt, sie sei krank, worauf die Männer sie befragt hätten und wieder gegangen seien. Die Mutter habe ausdrücklich erklärt, sie sei von der Polizei nur einmal mitgenommen worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ihres Vaters zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese doch in direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in ihren und in den Schilderungen ihrer Eltern entstehe der Eindruck, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur in Kopie vorlägen und bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden würden hingegen aus keinem der eingereichten Dokumente deutlich.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin seien auch die Aussagen ihrer Mutter herangezogen worden, die Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass die Befragung ihrer Mutter unter Beizug eines männlichen Dolmetschers durchgeführt worden sei; nur für die "heiklen Passagen" sei eine weibliche Dolmetscherin beigezogen worden. Danach sei wieder der männliche Dolmetscher eingesetzt worden, was es ihr verunmöglicht habe, in freier und detaillierte Weise zu sprechen, da sie nachträglich keine Ergänzungen habe anbringen können. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 4.2.2 Das BFM habe nicht angegeben, inwiefern es die Schilderungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, weshalb es die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

E. 4.2.3 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Vaters zu ver­weisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückweisung der Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse ihre Mutter zwingend durchgehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weiteren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweismitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden.

E. 4.2.4 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hätten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit ihres Vaters für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewiesen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel. Sie wisse auch nichts von den Erlebnissen ihrer Mutter anlässlich deren Vergewaltigung, weshalb in diesem Punkt auf deren Beschwerde zu verweisen sei.

E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe in den meisten Fällen "nur" mitbekommen, wie ihre Mutter von der Polizei aufgesucht und befragt worden sei. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie keine grossen Ausführungen und Details zu den Belästigungen habe machen können. Hinsichtlich der vom BFM als zu den Aussagen der Mutter widersprüchlich gewerteten Angaben sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter an einer Depression leide. Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten, nicht im selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten, wie das von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tatsache, dass ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene Vergewaltigung zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästigungen durch die Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den Aussagen der Beschwerdeführerin seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen glaubhaft und unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Beweise in den drei Verfahren der Familie belegt.

E. 4.2.6 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lan­kischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Ihre Mutter sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, befragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Voraussetzungen sei offensichtlich, dass ihr als Tochter eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nach wie vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Staats drohten.

E. 4.2.7 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Tätigkeiten ihres Vaters für die LTTE ein Risikoprofil gemäss den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als Staatsangestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führten zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr von besonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserelevanter Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.

E. 5.1 Hinsichtlich der erhobenen Rüge bezüglich der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin ist auf Erwägung 5.2.2 im heutigen Urteil D-4159/2011 zu verweisen, in dem festgestellt wurde, dass die von der Botschaft gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist.

E. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin zu wenig konkret und detailliert seien. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung der Vorinstanz nur ein Element in der Begründungskette darstellt. Die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist oder nicht, bemisst sich indessen nicht aufgrund der Konkretisierung eines Begründungselements, sondern aufgrund der gesamten Begründung der Verfügung. Die angefochtene Verfü­gung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützte in ausreichender Weise (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist.

E. 5.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht stichhaltig sind.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.5 Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den "Besuchen" durch die Polizei hätten sich meistens darauf beschränkt, dass sie mitbekommen habe, wie ihre Mutter von Polizisten aufgesucht und befragt worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu den polizeilichen Vorsprachen von ihrer Mutter abweichende Angaben machte. So gab ihre Mutter bei der Anhörung an, am 19. Juni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist gekommen, der sie zum Mitkommen aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8 BFM-Akten N (...). Bei der Nachbefragung sagte sie, damals seien zwei Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1 BFM-Akten N (...). Die Beschwerdeführerin hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni 2010 seien fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitgenommen hätten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Nachbefragung aus, am 31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil gekommen, um sie zwecks Identifizierung eines Festgenommenen mitzunehmen. Als sie gesagt habe, sie sei krank, habe man ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) gefragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1 BFM-Akten N (...). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei Polizisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten gesagt, sie müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren. Sie sei nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche zwei Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6). Im Gegensatz zur Mutter, die bei der Nachbefragung klar zu verstehen gab, dass sie nur einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zweimal mitgenommen worden. Auch angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, die von den Eltern der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die Schweiz ein, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter seiner wirklichen, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher Identität um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Vaters wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl der Bruder des Vaters - aus Rücksicht auf ihn, will dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität gestellt haben - bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich dieser erst nach Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren veranlasst, seine wahre Identität und die "wirklichen Asylgründe" offenzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht auch die im zweiten Asylverfahren des Vaters vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft wertet und die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinetwegen behelligt worden, ebenso unglaubhaft erscheinen, lässt sich der Schluss ziehen, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich eine wahre Begebenheit (gegen die Mutter geführtes, asylrechtlich irrelevantes Ermittlungsverfahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell angespannten Lage und der gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze gemacht, um dem zweiten Asylgesuch des Vaters Gewicht zu verleihen und eine Familienvereinigung herbeizuführen.

E. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Vorliegend ist es den Eltern der Beschwerdeführerin und ihr selbst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen gerade nicht gelungen, von ihnen erlittene oder ihnen drohende asylrechtlich relevante Übergriffe glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin keines der vom UNHCR und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten Risikoprofile erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 1. November 2011 eingereichten Repliken aus den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ist auf die Erwägungen in den Urteilen D-4159/2011 und D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen.

E. 5.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­füh­re­rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4187/2011/wif Urteil vom 17. Dezember 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die in Colombo wohnhafte Beschwerdeführerin (Tochter eines Tamilen und einer Singhalesin) liess beim BFM durch ihren Rechtsvertreter in der Schweiz mit Eingabe vom 14. Oktober 2010 um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Asylgewährung ersuchen. Es wurde darauf hingewiesen, dass ihre Mutter (Beschwerdeverfahren D-4159/2011) ebenfalls ein solches Gesuch stelle und ihr in der Schweiz wohnhafter Vater (Beschwerdeverfahren D-4161/2011) ein neues Asylgesuch einreiche. Ihr Vater sei im Jahr 2004 in die Schweiz eingereist, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Er sei nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe in der Schweiz und in Frankreich unter einem falschen Namen um Asyl nachgesucht. Gegen ihre Mutter werde in Sri Lanka ein Strafverfahren durchgeführt, wobei es sich um ein Komplott handle, das vom Gericht teilweise aufgedeckt worden sei. Kürzlich sei ihre Mutter von der Polizei abgeholt worden, um jemanden zu identifizieren, den ihr Ehemann kenne. Auf dem Polizeiquartier sei sie über ihren Ehemann befragt und von Polizisten vergewaltigt worden. Man habe ihr erklärt, ihr Mann werde gesucht, er solle nach Sri Lanka zurückkehren. Die Polizisten hätten gedroht, dass ansonsten auch die Beschwerdeführerin vergewaltigt werde. Ihre Mutter sei freigelassen worden und habe einen Suizidversuch begangen, weshalb sie in einer psychiatrischen Klinik behandelt worden sei. In der Folge wird auf die Vergangenheit des Vaters (Tätigkeit für die EROS, Anstellung durch die B._______ und Unterstützung der LTTE durch Beschaffung von Informationen; vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4161/2011) und die Gründe für das behördliche Interesse an seiner Person eingegangen. Es wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Vaters für die EROS und die LTTE und aufgrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka - die in der Eingabe ausführlich geschildert wird - in asylrelevanter Weise gefährdet. In Sri Lanka würden immer wieder Familienangehörige von LTTE-Unterstützern inhaftiert und misshandelt sowie als Geiseln verwendet, um diese aufzuspüren und zu verhaften. Ihre Mutter sei von Polizisten bedroht worden, weil nach ihrem Vater gesucht werde. Da sich dieser in der Schweiz aufhalte, könnten ihn die sri-lankischen Behörden in nächster Zeit nicht verhaften. Damit laufe die Beschwerdeführerin Gefahr, Opfer von (sexueller) Gewalt zu werden. Aufgrund der Tätigkeit ihres Vaters sei davon auszugehen, dass ein besonderes Interesse an seiner Bestrafung bestehe und sie somit Gefahr laufe, als "Geisel" misshandelt zu werden. Die von Polizisten ausgesprochene Drohung stelle eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts dar. Da die Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Gruppe "Familienangehörige eines ehemaligen LTTE-Mitglieds" erfolge, sei sie asylrelevant. Der Eingabe wurden 25 Beweismittel beigelegt (vgl. Beilagenverzeichnis zum Asylgesuch). A.b Das BFM bat die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend Botschaft) am 27. Oktober 2010, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in gewohnter Weise aufzunehmen und ihm die entstehenden Akten zu übermitteln. A.c Der Rechtsvertreter teilte dem BFM am 8. November 2010 mit, Zivilpolizisten hätten am 3. November 2010 die Wohnung der Familie der Beschwerdeführerin durchsucht. Die Beamten hätten erklärt, sie habe ihr spezielles Interesse erweckt. A.d Mit Schreiben vom 16. November 2010 übermittelte das BFM der Botschaft weitere Eingaben des Rechtsvertreters. A.e Das BFM teilte dem Rechtsvertreter am 13. Januar 2011 mit, es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten als erstellt. Es erwäge, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu verweigern, da es die Beschwerdeführerin als nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes ansehe. Zur Einreichung einer Stellungnahme setzte das BFM Frist. A.f Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte das BFM dem Rechtsvertreter mit, es habe die Botschaft beauftragt, die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen anzuhören. Die Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben vom 13. Januar 2011 erübrige sich damit. A.g Am 11. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, in der letzten Woche hätten zuerst die Polizei und danach die Armee die Wohnung der Beschwerdeführerin durchsucht und verlangt, dass sie und ihre Mutter zur Befragung mitkommen müssten. Da ihre Mutter einen Zusammenbruch erlitten habe, sei darauf verzichtet worden. A.h Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft am 16. März 2011 zu den Gründen ihrer Gesuchstellung befragt. Sie gab an, in Colombo ge­boren und dort aufgewachsen zu sein. Zurzeit unterstütze sie ihre Mutter bei der Führung des Haushalts und der Beaufsichtigung ihres jüngeren Bruders. Sie habe erst nach der Ausreise ihres Vaters von ihrer Mutter erfahren, dass dieser bei den LTTE gewesen sei. Ihre Mutter leide seit dem 19. Juni 2010 unter Depressionen; damals sei sie am Abend von fünf oder sechs Personen, die zu ihnen nach Hause gekommen seien (eine zivil, die anderen in Polizeiuniformen gekleidet), mitgenommen worden. Auf Nachfrage gab sie an, die Personen seien im Verlauf des Nachmittags gekommen. Ihre Mutter habe gesagt, es werde nach ihrem Vater gefragt und sei mitgegangen. Als sie zurückgekommen sei, habe sie geweint und sei in einem depressiven Zustand gewesen. Am folgenden Tag habe sie ihre Mutter bewusstlos aufgefunden; diese habe Schlaftabletten und Insektizide eingenommen. Mit der Hilfe von Nachbarn habe sie ihre Mutter in ein Spital gebracht. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit der Polizei Probleme gehabt hätten, aber danach seien die Polizisten noch drei- oder viermal gekommen. Sie wolle in die Schweiz kommen, damit ihre Familie sich vereinen könne. Auch die Polizisten kämen, um sie zu befragen. Am 31. Januar 2011 habe sie den Polizisten (drei in zivil gekleidete Personen) gesagt, ihre Mutter sei krank. Man habe ihr gesagt, sie solle mitkommen, um einen Verhafteten zu identifizieren. Sie sei nicht mitgegangen, aber ihre Mutter sei mitgenommen worden. Sie sei zwei Stunden später zurückgekommen und habe gesagt, sie habe die Person nicht gekannt, die sie hätte identifizieren sollen. Die Polizisten hätten ihre Mutter zweimal mitgenommen, ansonsten würden sie immer fragen, was ihr Vater getan habe und wo er sich aufhalte. Sie hätten bei einer Hausdurchsuchung Fotografien und Dokumente ihres Vaters gefunden. Am 2. Februar 2011 hätten die Polizei und die Armee alle Häuser in der Nachbarschaft gecheckt. A.i Die Botschaft übermittelte dem BFM mit ihrem Bericht vom 24. März 2011 das Befragungsprotokoll. B. Das BFM bewilligte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Juni 2011 die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2011 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM beantragen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Das BFM sei anzuweisen, danach das Asylverfahren weiterzuführen. Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem Rechtsvertreter eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen. Der Eingabe lagen elf Beweismittel bei (vgl. S. 12 der Beschwerde). D. D.a Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011 auf, bis zum 15. August 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. D.b Am 15. August 2011 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.- eingezahlt. E. E.a Am 19. September 2011 übermittelte der Instruktionsrichter die Akten zur Vernehmlassung an das BFM. E.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der Beschwerde. E.c Das Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung am 6. Oktober 2011 zur Kenntnis. E.d Die Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am 1. November 2011 Kopien der Repliken in den Beschwerdeverfahren ihrer Eltern zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, zumal der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde. 1.3 Für Asylgesuche, die im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden, welche dieses mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 3.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. dazu: BVGE 2007/19 E. 3.2; 2011/10 E. 3). Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Erkenntnisse der Glaubwürdigkeitsforschung lieferten ein System von Hinweisen, die für die Wahrheit sprächen (Realkennzeichen). Aussagen von Personen, die von tatsächlich Erlebtem berichteten, wiesen in der Regel eine Vielzahl solcher Kennzeichen wie eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten auf. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien als wenig konkret zu bezeichnen. Sie habe praktisch keine detaillierten Angaben zu den Kontrollen und Belästigungen durch die sri-lankische Polizei machen können. Sie habe gesagt, sie sei bei der Festnahme ihrer Mutter zuhause gewesen, diese sei von fünf bis sechs Männern mitgenommen worden. Ihre Mutter habe bei der ersten Befragung gesagt, von einem Polizisten in Zivil mitgenommen worden zu sein, bei der Nachbefragung habe sie angegeben, von zwei Polizisten in Zivil mitgenommen worden zu sein. Die Mutter habe auch die Ereignisse vom 31. Januar 2011 anders als die Beschwerdeführerin geschildert, indem sie gesagt habe, es seien zwei Männer in Zivil gekommen, die sie zum Mitkommen aufgefordert hätten. Sie habe gesagt, sie sei krank, worauf die Männer sie befragt hätten und wieder gegangen seien. Die Mutter habe ausdrücklich erklärt, sie sei von der Polizei nur einmal mitgenommen worden. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Asylvorbringen ihres Vaters zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthielten, die auch die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen in Frage stellten, stünden diese doch in direktem Zusammenhang. Angesichts zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in ihren und in den Schilderungen ihrer Eltern entstehe der Eindruck, dass sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung stütze. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, da diese nur in Kopie vorlägen und bekannt sei, dass in Sri Lanka solche Dokumente käuflich erworben werden könnten. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden würden hingegen aus keinem der eingereichten Dokumente deutlich. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin seien auch die Aussagen ihrer Mutter herangezogen worden, die Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung geworden sei. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) seien Asylsuchende von einer Person gleichen Geschlechts zu befragen, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorlägen. Aus dem Anhörungsprotokoll vom 8. Dezember 2010 sei ersichtlich, dass die Befragung ihrer Mutter unter Beizug eines männlichen Dolmetschers durchgeführt worden sei; nur für die "heiklen Passagen" sei eine weibliche Dolmetscherin beigezogen worden. Danach sei wieder der männliche Dolmetscher eingesetzt worden, was es ihr verunmöglicht habe, in freier und detaillierte Weise zu sprechen, da sie nachträglich keine Ergänzungen habe anbringen können. Insofern sei der rechtserhebliche Sachverhalt nur unvollständig abgeklärt und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2.2 Das BFM habe nicht angegeben, inwiefern es die Schilderungen der Beschwerdeführerin als wenig konkret erachte, weshalb es die Begründungspflicht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. 4.2.3 Für die weitere Begründung der beantragten Rückweisung zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz sei auf die Beschwerde ihres Vaters zu ver­weisen. Sämtliche Gehörsverletzungen und die unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts rechtfertigten die Rückweisung der Sache. Im Zuge der Neubeurteilung müsse ihre Mutter zwingend durchgehend in einem rein weiblichen Team neu angehört werden. Des Weiteren müsste die Abklärung des Sachverhalts mittels Beizug von aktuellen COI sichergestellt, eine Frist zur Einreichung der Originale von Beweismitteln angesetzt und diese auf ihre Echtheit überprüft werden, sollte diese angezweifelt werden. 4.2.4 Für den Fall einer Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Eltern zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen eingereicht hätten, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten. Hinsichtlich der Tätigkeit ihres Vaters für die LTTE, von der sie keine Detailkenntnis habe, werde auf die entsprechenden Ausführungen in seiner Beschwerde hingewiesen. Dasselbe gelte für den Beweiswert der eingereichten Beweismittel. Sie wisse auch nichts von den Erlebnissen ihrer Mutter anlässlich deren Vergewaltigung, weshalb in diesem Punkt auf deren Beschwerde zu verweisen sei. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe in den meisten Fällen "nur" mitbekommen, wie ihre Mutter von der Polizei aufgesucht und befragt worden sei. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie keine grossen Ausführungen und Details zu den Belästigungen habe machen können. Hinsichtlich der vom BFM als zu den Aussagen der Mutter widersprüchlich gewerteten Angaben sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter an einer Depression leide. Es sei bekannt, dass Personen, die unter einer Depression litten, nicht im selben Umfang in der Lage seien, über Erlebnisse zu berichten, wie das von einem gesunden Menschen verlangt werden könne. Die Tatsache, dass ihre Mutter nicht in der Lage gewesen sei, über die erlittene Vergewaltigung zu berichten und ihre Aussagen bezüglich der Belästigungen durch die Polizei allenfalls nicht völlig widerspruchsfrei zu den Aussagen der Beschwerdeführerin seien, liege in der Natur der Sache und könne nicht für die Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund seien ihre Aussagen glaubhaft und unter Berücksichtigung sämtlicher eingereichter Beweise in den drei Verfahren der Familie belegt. 4.2.6 Die Würdigung der Beweislage und die Abklärung der Flüchtlingseigenschaft müssten vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka erfolgen. Gerade vor dem Hintergrund der verbesserten Sicherheitslage und dem nicht mehr vorhandenen allgemeinen Schutzbedarf von sri-lan­kischen Asylsuchenden müsse in einer Einzelfallprüfung abgeklärt werden, ob und inwieweit eine Person allenfalls asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt sei. Das UNHCR habe fünf Hauptkategorien von Personen definiert, denen unter Umständen Verfolgung drohe. Dazu gehörten Personen, die von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, die LTTE unterstützt zu haben. Allein der Verdacht, Unterstützer der LTTE zu sein, genüge für eine Präventivhaft. Der Vater der Beschwerdeführerin sei in den 80er Jahren bei der EROS gewesen und habe später den LTTE geholfen. Ihre Mutter sei deshalb mehrmals von der Polizei aufgesucht, befragt und schliesslich vergewaltigt worden. Es sei davon auszugehen, dass entsprechende Verfolgungsmassnahmen auch zukünftig drohten. Der sri-lankische Präsident habe nach Kriegsende im Mai 2009 angekündigt, jeden zur Rechenschaft zu ziehen, der Verbindungen zur LTTE gehabt habe. Daraufhin sei der "Screening-Prozess" erfolgt, der auch der Informationsgewinnung gedient habe. Der Geheimdienst habe aufgrund der gewonnenen Informationen "schwarze Listen" erstellt, die zu Fahndungszwecken dienten. Für ehemalige Unterstützer der LTTE bestehe heute ein höheres Risiko einer Festnahme als vorher. Unter diesen Voraussetzungen sei offensichtlich, dass ihr als Tochter eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nach wie vor Verfolgungsmassnahmen seitens des Staats drohten. 4.2.7 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin infolge der Tätigkeiten ihres Vaters für die LTTE ein Risikoprofil gemäss den UNHCR-Richtlinien erfülle. Die Tatsache, dass dieser als Staatsangestellter Informationen an die LTTE gegeben habe, die bei der Planung und Durchführung von Attentaten verwendet worden seien, führten zu einem besonders ausgeprägten Risikoprofil und damit zur Gefahr von besonders intensiven Verfolgungshandlungen. Sie sei in einreiserelevanter Weise schutzbedürftig, weshalb ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. 5. 5.1 Hinsichtlich der erhobenen Rüge bezüglich der Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin ist auf Erwägung 5.2.2 im heutigen Urteil D-4159/2011 zu verweisen, in dem festgestellt wurde, dass die von der Botschaft gewählte Vorgehensweise nicht zu beanstanden ist. 5.2 In der Beschwerde wird gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, weil es nicht ausgeführt habe, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin zu wenig konkret und detailliert seien. Dazu ist festzuhalten, dass diese Feststellung der Vorinstanz nur ein Element in der Begründungskette darstellt. Die Frage, ob das BFM seiner Begründungspflicht nachgekommen ist oder nicht, bemisst sich indessen nicht aufgrund der Konkretisierung eines Begründungselements, sondern aufgrund der gesamten Begründung der Verfügung. Die angefochtene Verfü­gung nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das BFM leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützte in ausreichender Weise (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 35 N 6), weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht zu verneinen ist. 5.3 In der Beschwerde wird für die Begründung der beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf die Ausführungen in der Beschwerde des Vaters der Beschwerdeführerin verwiesen. In diesem Zusammenhang ist auf die Erwägungen im Urteil D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen, in dem festgestellt wird, dass die erhobenen Rügen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig und vollständig festgestellt sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, nicht stichhaltig sind. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vom BFM hinreichend festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden kann. Es besteht deshalb kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.5 Insofern in der Beschwerde ausgeführt wird, die Erlebnisse der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den "Besuchen" durch die Polizei hätten sich meistens darauf beschränkt, dass sie mitbekommen habe, wie ihre Mutter von Polizisten aufgesucht und befragt worden sei, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu den polizeilichen Vorsprachen von ihrer Mutter abweichende Angaben machte. So gab ihre Mutter bei der Anhörung an, am 19. Juni 2010 sei ein zivil gekleideter Polizist gekommen, der sie zum Mitkommen aufgefordert habe (act. A16/14 S. 8 BFM-Akten N (...). Bei der Nachbefragung sagte sie, damals seien zwei Zivilpolizisten gekommen (act. A19/1 BFM-Akten N (...). Die Beschwerdeführerin hingegen schilderte im Rahmen ihrer Anhörung, am 19. Juni 2010 seien fünf bis sechs Personen gekommen, die ihre Mutter mitgenommen hätten; es habe sich um uniformierte Polizisten gehandelt, nur eine Person sei in Zivil gekleidet gewesen (act. A24/9 S. 4). Die Mutter der Beschwerdeführerin sagte bei ihrer Nachbefragung aus, am 31. Januar 2011 seien zwei Polizisten in Zivil gekommen, um sie zwecks Identifizierung eines Festgenommenen mitzunehmen. Als sie gesagt habe, sie sei krank, habe man ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) gefragt, ob diese jemanden kenne, der ihren Vater besucht habe, was diese verneint habe. Danach seien die Männer gegangen (act. A19/1 BFM-Akten N (...). Die Beschwerdeführerin hingegen gab an, sie habe den drei Polizisten am 31. Januar 2011 gesagt, ihre Mutter sei krank. Sie hätten gesagt, sie müsse mitkommen, um jemanden zu identifizieren. Sie sei nicht gegangen, aber sie hätten ihre Mutter mitgenommen, welche zwei Stunden später zurückgekehrt sei (act. A24/9 S. 6). Im Gegensatz zur Mutter, die bei der Nachbefragung klar zu verstehen gab, dass sie nur einmal von der Polizei mitgenommen worden sei, machte die Beschwerdeführerin bei der Anhörung geltend, ihre Mutter sei zweimal mitgenommen worden. Auch angesichts der Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, die von den Eltern der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungsgefahr sei nicht glaubhaft. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall in das Gesamtbild, das die drei zu koordinierenden Beschwerdeverfahren geben, einfügt. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2004 legal in die Schweiz ein, um seinen hier lebenden Bruder zu besuchen. Da er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollte, suchte er sowohl in Frankreich unter seiner wirklichen, als auch in der Schweiz (am 11. Juli 2006) unter falscher Identität um Asyl nach. Das erste Asylgesuch des Vaters wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6808/2007 vom 16. Juli 2010 rechtskräftig abgewiesen. Obwohl der Bruder des Vaters - aus Rücksicht auf ihn, will dieser sein erstes Asylgesuch nicht unter seiner wahren Identität gestellt haben - bereits im Jahr 2008 verstarb, sah sich dieser erst nach Abweisung der Beschwerde im ersten Asylverfahren veranlasst, seine wahre Identität und die "wirklichen Asylgründe" offenzulegen. Da das Bundesverwaltungsgericht auch die im zweiten Asylverfahren des Vaters vorgebrachten Asylgründe als unglaubhaft wertet und die Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin, sie sei von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden seinetwegen behelligt worden, ebenso unglaubhaft erscheinen, lässt sich der Schluss ziehen, die Eltern der Beschwerdeführerin hätten sich eine wahre Begebenheit (gegen die Mutter geführtes, asylrechtlich irrelevantes Ermittlungsverfahren/Suizidversuch aufgrund der finanziell angespannten Lage und der gegen sie erhobenen Beschuldigungen) zunutze gemacht, um dem zweiten Asylgesuch des Vaters Gewicht zu verleihen und eine Familienvereinigung herbeizuführen. 5.7 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hätten zahlreiche Beweismittel und Länderinformationen vorgelegt, die ihre asylrelevante Gefährdung belegten, nicht. Grundlage für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Gefährdung bildet die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Sachverhalts. Vorliegend ist es den Eltern der Beschwerdeführerin und ihr selbst unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen gerade nicht gelungen, von ihnen erlittene oder ihnen drohende asylrechtlich relevante Übergriffe glaubhaft zu machen. Damit ist auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin keines der vom UNHCR und vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5) definierten Risikoprofile erfüllt. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Hinsichtlich der mit Schreiben vom 1. November 2011 eingereichten Repliken aus den Verfahren der Eltern der Beschwerdeführerin ist auf die Erwägungen in den Urteilen D-4159/2011 und D-4161/2011 vom heutigen Tag zu verweisen. 5.8 Somit ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben und die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer­de­füh­re­rin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schweizerische Botschaft in Colombo. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: