Visum aus humanitären Gründen (VrG)
Sachverhalt
A. Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (der Beschwerdeführer) - ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie - am 15. Februar 2013 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 23. Mai 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Gesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig, zumal der Beschwerdeführer betreffend die Ablehnung seines Asylgesuches respektive die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren E-3491/2014). Aus den Akten folgt sodann, dass am 22. Juli 2014 B._______ (die Gesuchstellerin) vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurde und sie bei dieser Gelegenheit einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums einreichte. In ihrem Visumsantrag machte sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck sowohl familiäre Besuchsgründe als auch das Vorliegen humanitärer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannte sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber in der Schweiz, welcher für alle Kosten ihres Aufenthalts aufkomme (Ziffn. 31 und 33). Mit dem Visumsantrag reichte sie ein Einladungsschreiben vom 20. Juli 2014 zu den Akten (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, er habe die Gesuchstellerin - seine Ehefrau - zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen, alle Kosten ihres Aufenthalts würden übernommen und die eingeladene Person werde die Schweiz fristgerecht verlassen. B. Der vorgenannte Visumsantrag wurde vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 20. August 2014 abgelehnt, wobei im entsprechenden Formularentscheid festgehalten wurde, das beantragte Visum sei verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (vgl. Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das BFM vom 27. August 2014 Einsprache. Dabei machte er in seiner Einsprache vorab geltend, er verstehe nicht, weshalb das Visum für seine Ehefrau abgelehnt worden sei, sei er doch nach den üblich geltenden Visumsvorschriften vorgegangen. Das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien vom Generalkonsulat keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte er vor, die Gesuchstellerin - seine Ehefrau - sei alleine auf der Flucht und damit ganz auf sich alleine gestellt, wodurch sie in der islamischen und kurdischen Kultur grosse Schwierigkeiten habe, zumal sie um ihren Ruf fürchten müsse und darüber hinaus der Nötigung, Belästigung und Vergewaltigung ausgesetzt sei. Die Situation sei für sie und ihn persönlich sehr belastend, da sie als Ehepaar wieder zusammenleben möchten. Sollte die Situation bleiben wie sie sei, drohe ihnen eine jahrelange Trennung, weshalb er um eine erleichterte Familienvereinigung ersuche. Da er mit Hilfe von Freunden in der Lage sei, den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten, seien die Voraussetzungen zur Erteilung des nachgesuchten Visums erfüllt. Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen. D. Nach Instruktion des Verfahrens - mithin nach Einverlangen eines Kostenvorschusses und Einholen eines Berichts der für den Beschwerdeführer zuständigen kantonalen Behörde - wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (eröffnet am 30. Oktober 2014) unter Kostenfolge ab. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht, da vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht hinreichend gesichert sei, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien keine ersichtlich gemacht worden. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, weshalb er gegenüber den schweizerischen Behörden keine finanziellen Garantien für die Gesuchstellerin übernehmen könne. Im Anschluss daran hielt das Bundesamt fest, es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt, zumal sich die Gesuchstellerin bereits in der Türkei befinde, einem sicheren Drittstaat, und aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen sei, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dabei verwies das Bundesamt auf die Anstrengungen der Türkei zur Unterbringung von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen und auf eine grundsätzlich gesicherte medizinische Versorgung vor Ort. Abschliessend führte das Bundesamt aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da der Visumsantrag erst nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. Zudem sei das geltend gemachte Eheverhältnis nicht belegt. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz durch Erteilung des ersuchten Visums zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er das Vorbringen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig und durchaus glaubhaft, und namentlich das Vorbringen, als Gastgeber könne er die anstandslose und fristgereichte Ausreise der Gesuchstellerin zusichern. Dabei führte er an, der Unterhalt seiner Ehefrau sei durch Garantieerklärungen gesichert und sie werde die Schweiz verlassen, wenn sie dazu aufgefordert werde, respektive eine Rückkehr gelte mehr als sicher, zumal sie nicht bis zu ihrem Tod hier bleiben wolle, und selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte, könne die vorläufige Aufnahme vom BFM (später) aufgehoben werden. Daneben monierte der Beschwerdeführer, durch das Verhalten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul respektive die lange Wartefrist seien seiner Ehefrau enorme Kosten entstanden und sie sei auch in eine psychische Krise gestürzt worden. Sie leide mittlerweile an einer schweren Depression und habe mehrere Selbstmordversuche unternommen, weshalb er um Ausstellung eines Reisedokumentes ersucht habe, um ihr in der Türkei beizustehen. Seine Ehefrau sei auf seinen Beistand angewiesen. Gleichzeitig machte er geltend, die in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien untragbar, und für seine Ehefrau umso schwerer zu ertragen, als sie als alleinstehende Frau in einer sehr männlich geprägten Gesellschaft ohne Schutz sei. Auf die Vorbringen zu den angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnissen wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. unten, E. 3.5.2). F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 18. Dezember 2014 fristgerecht zugunsten des Gerichts einbezahlt.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vormals: BFM), mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 20. August 2014 Einsprache erhob und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 13. November 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das BFM im Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm.
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 14. November 2014 vorliegen.
E. 1.6 Die Beschwerde erweist sich in der Sache als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG [e contrario]).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
E. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde, der in der Türkei befindlichen B._______, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle, ein ordentliches Besuchervisum zu erteilen. Nachdem im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung des Gesuches respektive dessen Begründung geändert wurde, indem zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdungslage geltend gemacht wurde, ist nachfolgend auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f. und 3.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 3.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind. Überdies bedarf es aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Zusammenhänge einer zusätzlichen Bemerkung (E. 3.7).
E. 3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG)
E. 3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]). Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums - welches für den gesamten Schengen-Raum gilt - den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
E. 3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien untersteht B._______ der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Beschwerdeführer wird auf Beschwerdeebene namentlich geltend gemacht, im Falle der Gesuchstellerin seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums erfüllt, da ihr Unterhalt gesichert sei und sie die Schweiz fristgerecht und anstandslos verlassen werde. Mit seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen wird jedoch der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist aufgrund der Akten mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Erteilung eines entsprechenden Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellerin werde die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. Die anders lautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers betreffend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen, zumal er schon im Rahmen des Einspracheverfahrens erkennen liess, dass er tatsächlich einen dauerhaften Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz anstrebt, da er nicht länger respektive für Jahre von seiner Ehefrau getrennt sein wolle. Gleichzeitig lassen auch seine Beschwerdevorbringen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz und den Schengen-Raum nicht ohne zusätzliche Aufforderung vonseiten der Behörden verlassen würde. Damit besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums bereits aufgrund der nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden (vgl. dazu aber auch unten, E. 3.7). Ebenso kann auf eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln (Garantieerklärungen von Dritten) verzichtet werden.
E. 3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
E. 3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat umschrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nachfolgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 3.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.3.5.1).
E. 3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; Egli, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab.
E. 3.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft ausdrücklich hin.
E. 3.5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht".
E. 3.5.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb der Gesuchstellerin ein Einreisevisum zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf eine angeblich schwerwiegende Erkrankungslage seiner Ehefrau. In seinen Ausführungen verweist er zunächst auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vielen syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, zumal die Lager bereits überfüllt seien, im Weiteren auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage, zumal gerade kurdischen Flüchtlingen in der Türkei mit Ablehnung begegnet werde, sowie auf das angeblich völlige Fehlen einer sozialen Absicherung ausserhalb der bereits überfüllten Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellerin sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern weder die Beschwerdevorbringen über eine angeblich besonders hohe Gefährdung der Gesuchstellerin als alleinstehende Frau noch die Vorbringen einer angeblich schweren psychischen Erkrankungslage etwas, zumal die Gesuchstellerin gehalten ist, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo sie nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihr auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung stehen dürfte.
E. 3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die genannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 wurde vom BFM angemerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visumsantrag erst (lange) nach deren Aufhebung gestellt worden sei. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber bleibt aber anzumerken, dass eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 nicht in Frage gekommen wäre, da der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, womit die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Weisung von vornherein nicht erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.3).
E. 3.7 Da vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, bei B._______ handle es sich um seine Ehefrau, bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das ordentliche Visumsverfahren - wie von der Gesuchstellerin am 22. Juli 2014 eingeleitet, gestützt auf ein Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2014 - nicht zur Umgehung der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG herangezogen werden darf, laut welcher Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme eingeschlossen werden können. Da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG offenkundig noch längere Zeit nicht erfüllt sind, hat die Vorinstanz zur Recht auf eine diesbezügliche Prüfung verzichtet. Damit kann zugleich offen bleiben, ob die vom BFM geäusserten Zweifel an der geltend gemachten Ehe in der Sache berechtigt sind oder nicht.
E. 4 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind. Der am 18. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6649/2014 Urteil vom 20. April 2015 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen, zugunsten von B._______; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / (...). Sachverhalt: A. Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (der Beschwerdeführer) - ein Staatsangehöriger von Syrien kurdischer Ethnie - am 15. Februar 2013 in der Schweiz um die Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Verfügung des BFM (heute: SEM) vom 23. Mai 2014 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Gesuch abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Dieser Entscheid ist nicht rechtskräftig, zumal der Beschwerdeführer betreffend die Ablehnung seines Asylgesuches respektive die Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (vgl. dazu das Beschwerdeverfahren E-3491/2014). Aus den Akten folgt sodann, dass am 22. Juli 2014 B._______ (die Gesuchstellerin) vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorsprache empfangen wurde und sie bei dieser Gelegenheit einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums einreichte. In ihrem Visumsantrag machte sie in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck sowohl familiäre Besuchsgründe als auch das Vorliegen humanitärer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benannte sie den Beschwerdeführer als ihren Gastgeber in der Schweiz, welcher für alle Kosten ihres Aufenthalts aufkomme (Ziffn. 31 und 33). Mit dem Visumsantrag reichte sie ein Einladungsschreiben vom 20. Juli 2014 zu den Akten (inkl. verschiedene Beilagen), in welchem vom Beschwerdeführer bestätigt wurde, er habe die Gesuchstellerin - seine Ehefrau - zu einem Besuchsaufenthalt eingeladen, alle Kosten ihres Aufenthalts würden übernommen und die eingeladene Person werde die Schweiz fristgerecht verlassen. B. Der vorgenannte Visumsantrag wurde vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul am 20. August 2014 abgelehnt, wobei im entsprechenden Formularentscheid festgehalten wurde, das beantragte Visum sei verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien, und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können (vgl. Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe an das BFM vom 27. August 2014 Einsprache. Dabei machte er in seiner Einsprache vorab geltend, er verstehe nicht, weshalb das Visum für seine Ehefrau abgelehnt worden sei, sei er doch nach den üblich geltenden Visumsvorschriften vorgegangen. Das Gesuch sei nicht sorgfältig behandelt worden, zumal die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen seien. Zudem seien vom Generalkonsulat keine weiteren Dokumente einverlangt worden, mit welchen der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft gemacht werden können. Gleichzeitig brachte er vor, die Gesuchstellerin - seine Ehefrau - sei alleine auf der Flucht und damit ganz auf sich alleine gestellt, wodurch sie in der islamischen und kurdischen Kultur grosse Schwierigkeiten habe, zumal sie um ihren Ruf fürchten müsse und darüber hinaus der Nötigung, Belästigung und Vergewaltigung ausgesetzt sei. Die Situation sei für sie und ihn persönlich sehr belastend, da sie als Ehepaar wieder zusammenleben möchten. Sollte die Situation bleiben wie sie sei, drohe ihnen eine jahrelange Trennung, weshalb er um eine erleichterte Familienvereinigung ersuche. Da er mit Hilfe von Freunden in der Lage sei, den Unterhalt seiner Ehefrau zu bestreiten, seien die Voraussetzungen zur Erteilung des nachgesuchten Visums erfüllt. Für die weiteren Vorbringen ist auf die Akten zu verweisen. D. Nach Instruktion des Verfahrens - mithin nach Einverlangen eines Kostenvorschusses und Einholen eines Berichts der für den Beschwerdeführer zuständigen kantonalen Behörde - wies das BFM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 (eröffnet am 30. Oktober 2014) unter Kostenfolge ab. Dabei hielt das Bundesamt zur Hauptsache fest, die Ausstellung eines ordentlichen und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisums falle ausser Betracht, da vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse nicht hinreichend gesichert sei, dass die Gesuchstellerin nach Ablauf der maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und anstandslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen werde. Gründe, welche eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, seien keine ersichtlich gemacht worden. Im Übrigen verfüge der Beschwerdeführer lediglich über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz, weshalb er gegenüber den schweizerischen Behörden keine finanziellen Garantien für die Gesuchstellerin übernehmen könne. Im Anschluss daran hielt das Bundesamt fest, es seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Schengen-Visums aus humanitären Gründen nicht erfüllt, zumal sich die Gesuchstellerin bereits in der Türkei befinde, einem sicheren Drittstaat, und aufgrund der Akten nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben auszugehen sei, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Dabei verwies das Bundesamt auf die Anstrengungen der Türkei zur Unterbringung von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen und auf eine grundsätzlich gesicherte medizinische Versorgung vor Ort. Abschliessend führte das Bundesamt aus, vorliegend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung für syrische Familienangehörige (gemäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" und den diesbezüglichen Erläuterungen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da der Visumsantrag erst nach deren Aufhebung eingereicht worden sei. Zudem sei das geltend gemachte Eheverhältnis nicht belegt. E. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2014 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wobei er zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz durch Erteilung des ersuchten Visums zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. In seiner Eingabe bekräftigte er das Vorbringen, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig und durchaus glaubhaft, und namentlich das Vorbringen, als Gastgeber könne er die anstandslose und fristgereichte Ausreise der Gesuchstellerin zusichern. Dabei führte er an, der Unterhalt seiner Ehefrau sei durch Garantieerklärungen gesichert und sie werde die Schweiz verlassen, wenn sie dazu aufgefordert werde, respektive eine Rückkehr gelte mehr als sicher, zumal sie nicht bis zu ihrem Tod hier bleiben wolle, und selbst wenn sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen werden sollte, könne die vorläufige Aufnahme vom BFM (später) aufgehoben werden. Daneben monierte der Beschwerdeführer, durch das Verhalten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul respektive die lange Wartefrist seien seiner Ehefrau enorme Kosten entstanden und sie sei auch in eine psychische Krise gestürzt worden. Sie leide mittlerweile an einer schweren Depression und habe mehrere Selbstmordversuche unternommen, weshalb er um Ausstellung eines Reisedokumentes ersucht habe, um ihr in der Türkei beizustehen. Seine Ehefrau sei auf seinen Beistand angewiesen. Gleichzeitig machte er geltend, die in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien untragbar, und für seine Ehefrau umso schwerer zu ertragen, als sie als alleinstehende Frau in einer sehr männlich geprägten Gesellschaft ohne Schutz sei. Auf die Vorbringen zu den angeblich in der Türkei herrschenden Verhältnissen wird nachfolgend zurückgekommen (vgl. unten, E. 3.5.2). F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abgewiesen und der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 18. Dezember 2014 fristgerecht zugunsten des Gerichts einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vormals: BFM), mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32]). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen den ablehnenden Visumsentscheid vom 20. August 2014 Einsprache erhob und er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 13. November 2014 frist- und formgerecht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.4 Angesichts der nachfolgenden Ausführungen beziehungsweise des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschliessende Prüfung dazu unterbleiben, ob der Beschwerdeführer als Gastgeber lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines ordentlichen Besuchervisums oder auch in Bezug auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung humanitäres Visum" (vgl. unten, E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist. Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits deshalb gegeben, als bereits das BFM im Rahmen seines an den Beschwerdeführer gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Weisung Bezug nahm. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul und der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) per 14. November 2014 vorliegen. 1.6 Die Beschwerde erweist sich in der Sache als zum Vornherein unbegründet, weshalb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG [e contrario]).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.). 3. 3.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch des Beschwerdeführers zugrunde, der in der Türkei befindlichen B._______, bei welcher es sich um seine Ehefrau handle, ein ordentliches Besuchervisum zu erteilen. Nachdem im Verlauf des Verfahrens die Stossrichtung des Gesuches respektive dessen Begründung geändert wurde, indem zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdungslage geltend gemacht wurde, ist nachfolgend auf die verschiedenen Grundlagen einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Visumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätzlich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit (E. 3.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Behörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitären Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f. und 3.5.1). Im Falle von syrischen Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 3.6). Die zwei genannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, welche nicht zu vermengen sind. Überdies bedarf es aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten familiären Zusammenhänge einer zusätzlichen Bemerkung (E. 3.7). 3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzumerken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AuG) 3.3 3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erforderlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]). Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums - welches für den gesamten Schengen-Raum gilt - den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG} Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1). 3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien untersteht B._______ der Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Vom Beschwerdeführer wird auf Beschwerdeebene namentlich geltend gemacht, im Falle der Gesuchstellerin seien die Voraussetzungen zur Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums erfüllt, da ihr Unterhalt gesichert sei und sie die Schweiz fristgerecht und anstandslos verlassen werde. Mit seinen diesbezüglichen Angaben und Ausführungen wird jedoch der zentrale Vorbehalt der Vorinstanz gegen die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums nicht entkräftet. So ist aufgrund der Akten mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die Erteilung eines entsprechenden Visums ausser Betracht fallen muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellerin werde die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, welche ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. Die anders lautenden Beteuerungen des Beschwerdeführers betreffend die Absicht einer anstandslosen und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen, zumal er schon im Rahmen des Einspracheverfahrens erkennen liess, dass er tatsächlich einen dauerhaften Verbleib der Gesuchstellerin in der Schweiz anstrebt, da er nicht länger respektive für Jahre von seiner Ehefrau getrennt sein wolle. Gleichzeitig lassen auch seine Beschwerdevorbringen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Gesuchstellerin die Schweiz und den Schengen-Raum nicht ohne zusätzliche Aufforderung vonseiten der Behörden verlassen würde. Damit besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung eines ordentlichen Schengen-Visums bereits aufgrund der nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist, kann auf Erwägungen zur Frage der Eignung des Beschwerdeführers als Gastgeber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden (vgl. dazu aber auch unten, E. 3.7). Ebenso kann auf eine Auseinandersetzung mit den in diesem Zusammenhang vorgelegten Beweismitteln (Garantieerklärungen von Dritten) verzichtet werden. 3.4 3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besucher- respektive Schengen-Visums - das sogenannte einheitliche Visum (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) - nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex). 3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Bedeutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden. So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz erhalten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010 4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat umschrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befinden hat, damit ihr - im Gegensatz zu anderen Personen - auf dieser Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entsprechenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitären Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum), welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nachfolgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" (vgl. unten, E. 3.6) bedarf es in Zusammenhang mit einer Visumserteilung aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz. Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.3.5.1). 3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer einheitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener Formulierungen macht (vgl. dazu Patricia Egli, Verwaltungsverordnungen als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts?, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; Egli, a.a.O. S. 1161), dennoch können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleichwohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab. 3.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitäres Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft ausdrücklich hin. 3.5 3.5.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Visum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht". 3.5.2 Vom Beschwerdeführer wird dem wesentlichen Sinngehalt nach geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb der Gesuchstellerin ein Einreisevisum zu erteilen sei. Zudem beruft er sich auf eine angeblich schwerwiegende Erkrankungslage seiner Ehefrau. In seinen Ausführungen verweist er zunächst auf eine angebliche Überforderung der Türkei durch die vielen syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge, zumal die Lager bereits überfüllt seien, im Weiteren auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage, zumal gerade kurdischen Flüchtlingen in der Türkei mit Ablehnung begegnet werde, sowie auf das angeblich völlige Fehlen einer sozialen Absicherung ausserhalb der bereits überfüllten Flüchtlingslager. Damit wird jedoch nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mittlerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respektive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vorliegender Sache - im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen - keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten würden, die Gesuchstellerin sei in der Türkei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie befinde sich in einer besonderen Notlage, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Daran ändern weder die Beschwerdevorbringen über eine angeblich besonders hohe Gefährdung der Gesuchstellerin als alleinstehende Frau noch die Vorbringen einer angeblich schweren psychischen Erkrankungslage etwas, zumal die Gesuchstellerin gehalten ist, sich in eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager zu begeben, wo sie nach Auffassung des Gerichts hinreichend sicher ist und wo ihr auch eine genügende medizinische Versorgung zur Verfügung stehen dürfte. 3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläuterungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnte syrischen Staatsangehörigen mit Bezug zur Schweiz - wenn deren Angehörige in der Schweiz über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren - auf Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abweichender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die genannte Weisung und insbesondere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015). Im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2014 wurde vom BFM angemerkt, eine Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da der Visumsantrag erst (lange) nach deren Aufhebung gestellt worden sei. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zutreffend und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber bleibt aber anzumerken, dass eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst 2013 nicht in Frage gekommen wäre, da der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügt, womit die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Weisung von vornherein nicht erfüllt waren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 E. 6.3). 3.7 Da vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, bei B._______ handle es sich um seine Ehefrau, bleibt der Ordnung halber festzuhalten, dass das ordentliche Visumsverfahren - wie von der Gesuchstellerin am 22. Juli 2014 eingeleitet, gestützt auf ein Einladungsschreiben des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2014 - nicht zur Umgehung der Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG herangezogen werden darf, laut welcher Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme eingeschlossen werden können. Da die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG offenkundig noch längere Zeit nicht erfüllt sind, hat die Vorinstanz zur Recht auf eine diesbezügliche Prüfung verzichtet. Damit kann zugleich offen bleiben, ob die vom BFM geäusserten Zweifel an der geltend gemachten Ehe in der Sache berechtigt sind oder nicht.
4. Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Kosten auf Fr. 600.- festzusetzen sind. Der am 18. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Lorenz Mauerhofer Versand: