Asyl (ohne Wegweisung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2013 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Das BFM verweigerte mit Verfügung gleichen Datums die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Kloten namentlich zu seiner Person, Familie, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt ("Befragung zur Person", BzP). B. Am (...) 2013 kam das BFM auf seine Verfügung vom (...) 2013 zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Als Aufenthaltskanton wurde der Kanton B._______ bestimmt (Zuweisungsverfügung vom [...] 2013). II. C. Am 11. April 2014 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. C.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei kurdischer Ethnie und habe seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ gehabt. Er habe als Angestellter der Regierung (...) gearbeitet, weshalb ihm eine Teilnahme an politischen Demonstrationen verboten gewesen sei. Er habe dennoch an solchen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2010 habe er nach einem solchen Anlass vom staatlichen Geheimdienst eine Vorladung erhalten; er habe dieser keine Folge geleistet. Später habe er mit zwei anderen Personen ein Lied aufgenommen, welches von der syrischen Revolution gehandelt habe. Dieses Lied sei sehr bekannt geworden und einer seiner Freunde sei deswegen aus Syrien geflohen. Am (...) 2011 sei er unterwegs von einer Patrouille von verschiedenen Sicherheitstruppen angehalten und zum politischen Geheimdienst gebracht worden. Dort habe man ihn unter Misshandlungen über jenen Freund ausgefragt und auf das Lied angesprochen, namentlich habe man wissen wollen, ob er auch mitgesungen habe. Da er dies verneint habe, sei er am (...) 2011 entlassen worden, jedoch nun unter behördlicher Beobachtung gestanden. C.b Bis zum (...) 2012 sei nichts mehr vorgefallen. An diesem Datum habe er wiederum an einer Manifestation vor dem Lokal der Kurdischen Arbeiterpartei PKK teilgenommen. Dabei sei ein Video gemacht und dieses in der Folge auf YouTube veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video zu sehen. Dieses sei zudem den Behörden zugestellt worden. Er sei hier erstmals als Kundgebungsteilnehmer dabei gewesen, nachdem er zuvor jeweils nur bei der Organisation mitgewirkt, nicht aber an den Anlässen selber teilgenommen habe. Als Organisator sei es seine Aufgabe gewesen, am Vorabend der Kundgebung die Leute zur Teilnahme zu mobilisieren, indem er jugendliche Gruppen besucht und sie über den Anlass informiert und aufgefordert habe, diese Informationen weiterzuleiten. Diese Aktivität habe er seit Beginn der Revolution sehr oft, jeweils am Freitag- oder Samstagabend durchgeführt. Dadurch sei er den Behörden bekannt gewesen; ein Freund habe ihm schliesslich geraten, Syrien zu verlassen. Er habe den Heimatstaat am (...) 2012 verlassen und sei in Richtung türkische Grenze gereist. Dort sei er von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, habe man ihn acht Tage lang in einem Zimmer eingesperrt. In diesen Tagen sei sonst nichts geschehen. Danach sei er in ein syrisches Dorf an der türkischen Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen Soldaten der FSA, der ihm den Weg über die Grenze in die Türkei gezeigt habe, sei er in die Türkei geflohen und habe sich dann nach D._______ begeben. Schliesslich sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 - eröffnet am 26. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter stellte am 2. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies der Richter auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Eingang: 7. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer einen vom (...) 2014 datierenden Marschbefehl im Original einschliesslich beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten. III. I. Am 8. Juli 2015 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. August 2015 ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Ehefrau an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl werden aber - unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland und exilpolitisches Engagement, wenn die damit verbundenen Tätigkeiten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die geltend gemachte Inhaftierung zwischen (...) und (...) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (...) 2012 zu lange zurückgelegen, um als ausschlaggebend für das Verlassen des Heimatstaates zu gelten; dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, nach seiner Freilassung (...) 2011 sei bis zum (...) 2012 nichts mehr vorgefallen. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...) 2012 mit behördlichen Sanktionen rechnen zu müssen, sei dies unbegründet: Nachdem die heimatlichen Behörden angeblich über sein Engagement beim Organisieren von Kundgebungen im Bild gewesen seien und ihn entsprechend bewacht hätten, hätten sie ihn bei allfälligem Interesse jederzeit zu Hause festnehmen können, wo er sich bis zur Ausreise am (...) 2012 aufgehalten habe. Es könne daher nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden. Auch die achttägige Festnahme durch die FSA, bei der nichts weiter geschehen und er gut behandelt worden sei, vermöge eine solche nicht zu begründen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei bei der ersten Befragung in seiner Muttersprache Kurdisch befragt worden. Er könne zwar gut Arabisch, allerdings habe er für die kommenden Befragungen um einen kurdischen Dolmetscher gebeten. Die Bundesanhörung sei in der Folge jedoch von einem arabischen Dolmetscher übersetzt worden, weshalb es hier in einigen Punkten zu Missverständnissen und Fehlern gekommen sei.
E. 4.2.1 Er habe bei der einlässlichen Anhörung gesagt, die Demonstration (im [...] 2012) habe vor dem (...) stattgefunden, nicht vor dem Gebäude (...); dies sei falsch übersetzt worden. Auch seine Aussagen zur Entführung von E._______ habe der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt.
E. 4.2.2 Was die Freilassung durch die FSA betreffe, habe ihm ein kurdischer Angehöriger dieser Armee zur Flucht verholfen. Die FSA habe ihn nicht einfach gehen lassen; die diesbezügliche Behauptung des BFM treffe nicht zu. Er habe damals Angst um sein Leben gehabt und nichts über sein Schicksal gewusst.
E. 4.2.3 Seine Teilnahme an Protestaktionen sei heimlich erfolgt, da er als Staatsbeamter Angst gehabt habe, erkannt und entlassen zu werden. Nachdem er bespitzelt worden sei und die Behörden von seinen Aktivitäten erfahren hätten, habe er untertauchen müssen. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, wann er gefasst werden würde. Er sei folglich nicht sorglos zu Hause gewesen, sondern habe riesige Angst vor Verhaftung und Entführung gehabt. Entgegen der Behauptung des BFM sei er zudem auf dem YouTube-Video (das mit der Beschwerde zusätzlich auf einer CD-ROM abgespeichert zu den Akten gereicht werde) sehr gut erkennbar, was ein Vergleich mit einer (ebenfalls mitgelieferten) Fotografie verdeutliche.
E. 4.2.4 Er nehme auch in der Schweiz regelmässig an Protestaktionen teil, welche gegen das syrische Regime gerichtet seien. Er engagiere sich dabei jeweils als Teilnehmer, Redner, Mitorganisator und Motivationstreiber.
E. 4.2.5 Insgesamt sei sein Leben in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt. Er erfülle damit die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer angeblich nicht befolgte behördliche Vorladung im Jahr 2010 sowie die geltend gemachte Inhaftierung vom (...) bis (...) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (...) 2012 jedenfalls so lange zurückgelegen sind, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Verlassen des Heimatstaates nicht mehr gegeben ist. Damit genügen diese beiden Vorbringen nicht um die Flüchtlingseigenschaft zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als die Nichtbefolgung der Vorladung offensichtlich keine weitergehenden Nachteile mit sich gebracht haben und er eigenen Angaben zufolge auch nach der Entlassung aus der Haft bis (...) 2012 keine weiteren behördlichen Sanktionen erdulden musste, an seiner Wohnadresse leben und seiner Arbeit als Staatsbeamter (...) nachgehen konnte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am (...) 2012 an einer Kundgebung teilgenommen, von der ein Film auf YouTube hochgeladen worden sei. Auf dem Video sei er gut erkennbar. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den (unscharfen und verwackelten) kurzen Sequenzen der Aufnahmen selbst mit Hilfe zweier Vergleichsfotografien unter den Hunderten von Kundgebungsteilnehmern nicht mit Sicherheit erkennbar ist. Es ist zudem kaum davon auszugehen, dass die syrischen Behörden jedwelche Videos im Einzelnen auszuwerten versuchen, zumal allein aufgrund solcher Filmsequenzen kaum eine Identifizierung einzelner kurz eingeblendeter Personen möglich sein dürfte. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben nach dieser Manifestation noch drei Tage lang zu Hause aufhalten konnte, ohne dass die zuständigen syrischen Organe nach ihm gesucht hätten. Er will zudem bis zur Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sein. Es ist folglich einerseits davon auszugehen, die Behörden hätten am Beschwerdeführer kein besonderes Interesse oder gegen ihn einen besonderen Argwohn gehegt; andererseits ist nicht anzunehmen, er sei aufgrund der besagten YouTube-Aufnahme tatsächlich identifiziert worden. Vor diesem Hintergrund muss das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes verneint werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nicht sorglos daheim aufgehalten, sondern sei stets in Angst vor einer möglichen Festnahme gewesen, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Im Übrigen wäre bei tatsächlicher und erheblicher Verfolgungsangst zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach der Kundgebungsteilnahme an einen anderen Ort begeben hätte und vorsichtshalber auch der Arbeit ferngeblieben wäre. Dass ihn die Behörden nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, muss zudem nicht zwingend auf die besagte Kundgebungsteilnahme zurückgeführt werden, sondern könnte auch mit seinem Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Staatsbeamter zu tun gehabt haben.
E. 5.3 Zum Vorbringen, bei der Ausreise von der FSA festgehalten worden zu sein, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den protokollierten Ausführungen (vgl. Protokoll EVZ S. 8 f., Protokoll Anhörung S. 11) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar angehalten, aufgrund seiner Weigerung, sich der Rebellengruppe anzuschliessen, für acht Tage in einem Raum festgehalten worden, anschliessend mit Hilfe eines kurdischen Angehörigen der FSA wieder freigekommen wäre. Davon, dass er angeblich Todesängste ausgestanden habe (vgl. Beschwerde S. 3), ist seinen protokollierten Angaben nichts zu entnehmen (vgl. namentlich Protokoll EVZ S. 9 f.: Es sei nichts mit ihm geschehen, er habe zu essen bekommen, es habe keine Probleme gegeben und er sei nur nach seinem Namen gefragt worden). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erweist sich damit als kaum stichhaltig, jedenfalls kann aus diesen Schilderungen nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden.
E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen, weil entgegen seinem Wunsch durch einen arabischsprachigen Dolmetscher übersetzt worden sei, ist auch diese Erklärung nicht überzeugend: Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden erstens bei der BzP in seine Muttersprache "Kurmanci" (Kurdisch) übersetzt (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 10). Dabei gab er zweitens an, über genügende Sprachkenntnisse in Arabisch für die Anhörung zu verfügen (vgl. a.a.O. S. 4). Anlässlich der Befragung vom 11. April 2014 wurde er eingangs gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe. Der Beschwerdeführer erklärte hierbei explizit: "Gut. Wenn ich es nicht verstehe, werde ich fragen." (vgl. Protokoll Anhörung S. 1). In der folgenden einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer keinerlei Verständigungsprobleme geltend. Am Ende der Befragung erklärte er ausdrücklich und ohne Vorbehalte anzubringen, das Protokoll sei Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 13). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die anwesende Hilfswerksvertretung diesbezüglich keine Bemerkungen oder gar Beanstandungen angebracht hat (vgl. Anhang zur Anhörung "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Damit muss sich der Beschwerdeführer beispielsweise auf seinen widersprüchlichen Angaben behaften lassen, wonach die Kundgebung im (...) 2012 vor dem Büro (...) (vgl. Protokoll BzP S. 9), respektive vor einem Gebäude (...) stattgefunden habe (vgl. Protokoll AnhörungS. 5).
E. 5.5 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Unterlagen - insbesondere zur Person von E._______ und dessen Entführung und zum kurdischen Parteiensystem - vermögen die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und erweisen sich für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft als nicht relevant.
E. 5.6 In Würdigung der gesamten Sachverhaltsumstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht genügen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2015 einen Marschbefehl im Original zu den Akten. Er macht dazu geltend, dieses Vorbringen sei asylrelevant, bei eine Rückkehr müsste er demnach mit Verfolgung und Gefängnis und "verhältnismässige" (gemeint wohl: unverhältnismässigen) Strafen rechnen.
E. 6.2 Vorweg ist festzustellen, dass dieser Marschbefehl vom (...) 2014 datiert. Zur naheliegenden Frage, wieso er dieses Beweismittel erst (...) Monate später zu den Akten reicht und die angebliche Einberufung während des ganzen Rechtsmittelverfahrens nie erwähnt hatte, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Ungeachtet der sich aufdrängenden Frage nach der Authentizität des Beweismittels ist festzuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Dies wäre gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls der Fall, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff.). Hiervon kann nach dem oben Gesagten insgesamt nicht ausgegangen werden.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines auf Beschwerdeebene erwähnten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 7.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz regelmässig an Protestkundgebungen teil, die gegen das syrische Regime gerichtet seien - er sei dabei sowohl Teilnehmer als auch Redner, Mitorganisator und Motivationstreiber. Zum Beleg reicht er die Fotografie eines seiner Kundgebungsteilnahmen ins Recht.
E. 7.3.1 Aus diesen Vorbringen und der dazu eingereichten Fotografie (Farbkopie) ergibt sich entgegen indessen kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn.
E. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer allenfalls dadurch auch auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten dargestellt sein könnte, stellt für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründet auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit dem eingereichten Bild wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert werden konnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um für eine die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
E. 7.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.
E. 7.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.
E. 8 Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Nachdem der Beschwerdeführer - gleich wie seine Ehefrau - wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3491/2014 Urteil vom 11. Januar 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 23. Mai 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer stellte am (...) 2013 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Das BFM verweigerte mit Verfügung gleichen Datums die Einreise in die Schweiz und wies dem Beschwerdeführer für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. Am (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Kloten namentlich zu seiner Person, Familie, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt ("Befragung zur Person", BzP). B. Am (...) 2013 kam das BFM auf seine Verfügung vom (...) 2013 zurück und bewilligte dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. Als Aufenthaltskanton wurde der Kanton B._______ bestimmt (Zuweisungsverfügung vom [...] 2013). II. C. Am 11. April 2014 führte das Bundesamt eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. C.a Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen wie folgt: Er sei kurdischer Ethnie und habe seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise in C._______ gehabt. Er habe als Angestellter der Regierung (...) gearbeitet, weshalb ihm eine Teilnahme an politischen Demonstrationen verboten gewesen sei. Er habe dennoch an solchen Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 2010 habe er nach einem solchen Anlass vom staatlichen Geheimdienst eine Vorladung erhalten; er habe dieser keine Folge geleistet. Später habe er mit zwei anderen Personen ein Lied aufgenommen, welches von der syrischen Revolution gehandelt habe. Dieses Lied sei sehr bekannt geworden und einer seiner Freunde sei deswegen aus Syrien geflohen. Am (...) 2011 sei er unterwegs von einer Patrouille von verschiedenen Sicherheitstruppen angehalten und zum politischen Geheimdienst gebracht worden. Dort habe man ihn unter Misshandlungen über jenen Freund ausgefragt und auf das Lied angesprochen, namentlich habe man wissen wollen, ob er auch mitgesungen habe. Da er dies verneint habe, sei er am (...) 2011 entlassen worden, jedoch nun unter behördlicher Beobachtung gestanden. C.b Bis zum (...) 2012 sei nichts mehr vorgefallen. An diesem Datum habe er wiederum an einer Manifestation vor dem Lokal der Kurdischen Arbeiterpartei PKK teilgenommen. Dabei sei ein Video gemacht und dieses in der Folge auf YouTube veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer sei auf dem Video zu sehen. Dieses sei zudem den Behörden zugestellt worden. Er sei hier erstmals als Kundgebungsteilnehmer dabei gewesen, nachdem er zuvor jeweils nur bei der Organisation mitgewirkt, nicht aber an den Anlässen selber teilgenommen habe. Als Organisator sei es seine Aufgabe gewesen, am Vorabend der Kundgebung die Leute zur Teilnahme zu mobilisieren, indem er jugendliche Gruppen besucht und sie über den Anlass informiert und aufgefordert habe, diese Informationen weiterzuleiten. Diese Aktivität habe er seit Beginn der Revolution sehr oft, jeweils am Freitag- oder Samstagabend durchgeführt. Dadurch sei er den Behörden bekannt gewesen; ein Freund habe ihm schliesslich geraten, Syrien zu verlassen. Er habe den Heimatstaat am (...) 2012 verlassen und sei in Richtung türkische Grenze gereist. Dort sei er von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und zum Mitkämpfen aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, habe man ihn acht Tage lang in einem Zimmer eingesperrt. In diesen Tagen sei sonst nichts geschehen. Danach sei er in ein syrisches Dorf an der türkischen Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen Soldaten der FSA, der ihm den Weg über die Grenze in die Türkei gezeigt habe, sei er in die Türkei geflohen und habe sich dann nach D._______ begeben. Schliesslich sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 - eröffnet am 26. Juni 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. E. Mit Eingabe vom 23. Juni 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter stellte am 2. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies der Richter auf einen späteren Verfahrenszeitpunkt, und er verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig überwies er die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Eingang: 7. Dezember 2015) reichte der Beschwerdeführer einen vom (...) 2014 datierenden Marschbefehl im Original einschliesslich beglaubigter deutscher Übersetzung zu den Akten. III. I. Am 8. Juli 2015 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. August 2015 ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Ehefrau an. Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl werden aber - unter Vorbehalt der (allfälligen) Einschränkung gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG - als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht; vgl. BVGE 2009/29), das Einreichen eines Asylgesuches im Ausland und exilpolitisches Engagement, wenn die damit verbundenen Tätigkeiten die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei die geltend gemachte Inhaftierung zwischen (...) und (...) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (...) 2012 zu lange zurückgelegen, um als ausschlaggebend für das Verlassen des Heimatstaates zu gelten; dies umso mehr, nachdem der Beschwerdeführer angegeben habe, nach seiner Freilassung (...) 2011 sei bis zum (...) 2012 nichts mehr vorgefallen. Soweit der Beschwerdeführer befürchte, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration vom (...) 2012 mit behördlichen Sanktionen rechnen zu müssen, sei dies unbegründet: Nachdem die heimatlichen Behörden angeblich über sein Engagement beim Organisieren von Kundgebungen im Bild gewesen seien und ihn entsprechend bewacht hätten, hätten sie ihn bei allfälligem Interesse jederzeit zu Hause festnehmen können, wo er sich bis zur Ausreise am (...) 2012 aufgehalten habe. Es könne daher nicht von einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung ausgegangen werden. Auch die achttägige Festnahme durch die FSA, bei der nichts weiter geschehen und er gut behandelt worden sei, vermöge eine solche nicht zu begründen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer ein, er sei bei der ersten Befragung in seiner Muttersprache Kurdisch befragt worden. Er könne zwar gut Arabisch, allerdings habe er für die kommenden Befragungen um einen kurdischen Dolmetscher gebeten. Die Bundesanhörung sei in der Folge jedoch von einem arabischen Dolmetscher übersetzt worden, weshalb es hier in einigen Punkten zu Missverständnissen und Fehlern gekommen sei. 4.2.1 Er habe bei der einlässlichen Anhörung gesagt, die Demonstration (im [...] 2012) habe vor dem (...) stattgefunden, nicht vor dem Gebäude (...); dies sei falsch übersetzt worden. Auch seine Aussagen zur Entführung von E._______ habe der Dolmetscher nicht korrekt übersetzt. 4.2.2 Was die Freilassung durch die FSA betreffe, habe ihm ein kurdischer Angehöriger dieser Armee zur Flucht verholfen. Die FSA habe ihn nicht einfach gehen lassen; die diesbezügliche Behauptung des BFM treffe nicht zu. Er habe damals Angst um sein Leben gehabt und nichts über sein Schicksal gewusst. 4.2.3 Seine Teilnahme an Protestaktionen sei heimlich erfolgt, da er als Staatsbeamter Angst gehabt habe, erkannt und entlassen zu werden. Nachdem er bespitzelt worden sei und die Behörden von seinen Aktivitäten erfahren hätten, habe er untertauchen müssen. Es sei eine Frage der Zeit gewesen, wann er gefasst werden würde. Er sei folglich nicht sorglos zu Hause gewesen, sondern habe riesige Angst vor Verhaftung und Entführung gehabt. Entgegen der Behauptung des BFM sei er zudem auf dem YouTube-Video (das mit der Beschwerde zusätzlich auf einer CD-ROM abgespeichert zu den Akten gereicht werde) sehr gut erkennbar, was ein Vergleich mit einer (ebenfalls mitgelieferten) Fotografie verdeutliche. 4.2.4 Er nehme auch in der Schweiz regelmässig an Protestaktionen teil, welche gegen das syrische Regime gerichtet seien. Er engagiere sich dabei jeweils als Teilnehmer, Redner, Mitorganisator und Motivationstreiber. 4.2.5 Insgesamt sei sein Leben in Syrien grossen Gefahren ausgesetzt. Er erfülle damit die Voraussetzungen zur Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Durchsicht der Akten zunächst fest, dass die vom Beschwerdeführer angeblich nicht befolgte behördliche Vorladung im Jahr 2010 sowie die geltend gemachte Inhaftierung vom (...) bis (...) 2011 im Zeitpunkt der Ausreise (...) 2012 jedenfalls so lange zurückgelegen sind, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Verlassen des Heimatstaates nicht mehr gegeben ist. Damit genügen diese beiden Vorbringen nicht um die Flüchtlingseigenschaft zu bewirken. Dies gilt umso mehr, als die Nichtbefolgung der Vorladung offensichtlich keine weitergehenden Nachteile mit sich gebracht haben und er eigenen Angaben zufolge auch nach der Entlassung aus der Haft bis (...) 2012 keine weiteren behördlichen Sanktionen erdulden musste, an seiner Wohnadresse leben und seiner Arbeit als Staatsbeamter (...) nachgehen konnte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am (...) 2012 an einer Kundgebung teilgenommen, von der ein Film auf YouTube hochgeladen worden sei. Auf dem Video sei er gut erkennbar. Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf den (unscharfen und verwackelten) kurzen Sequenzen der Aufnahmen selbst mit Hilfe zweier Vergleichsfotografien unter den Hunderten von Kundgebungsteilnehmern nicht mit Sicherheit erkennbar ist. Es ist zudem kaum davon auszugehen, dass die syrischen Behörden jedwelche Videos im Einzelnen auszuwerten versuchen, zumal allein aufgrund solcher Filmsequenzen kaum eine Identifizierung einzelner kurz eingeblendeter Personen möglich sein dürfte. Ungeachtet dessen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Angaben nach dieser Manifestation noch drei Tage lang zu Hause aufhalten konnte, ohne dass die zuständigen syrischen Organe nach ihm gesucht hätten. Er will zudem bis zur Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sein. Es ist folglich einerseits davon auszugehen, die Behörden hätten am Beschwerdeführer kein besonderes Interesse oder gegen ihn einen besonderen Argwohn gehegt; andererseits ist nicht anzunehmen, er sei aufgrund der besagten YouTube-Aufnahme tatsächlich identifiziert worden. Vor diesem Hintergrund muss das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes verneint werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich nicht sorglos daheim aufgehalten, sondern sei stets in Angst vor einer möglichen Festnahme gewesen, vermag an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Im Übrigen wäre bei tatsächlicher und erheblicher Verfolgungsangst zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer sich unmittelbar nach der Kundgebungsteilnahme an einen anderen Ort begeben hätte und vorsichtshalber auch der Arbeit ferngeblieben wäre. Dass ihn die Behörden nach seiner Ausreise zu Hause gesucht hätten, muss zudem nicht zwingend auf die besagte Kundgebungsteilnahme zurückgeführt werden, sondern könnte auch mit seinem Fernbleiben vom Arbeitsplatz als Staatsbeamter zu tun gehabt haben. 5.3 Zum Vorbringen, bei der Ausreise von der FSA festgehalten worden zu sein, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss den protokollierten Ausführungen (vgl. Protokoll EVZ S. 8 f., Protokoll Anhörung S. 11) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar angehalten, aufgrund seiner Weigerung, sich der Rebellengruppe anzuschliessen, für acht Tage in einem Raum festgehalten worden, anschliessend mit Hilfe eines kurdischen Angehörigen der FSA wieder freigekommen wäre. Davon, dass er angeblich Todesängste ausgestanden habe (vgl. Beschwerde S. 3), ist seinen protokollierten Angaben nichts zu entnehmen (vgl. namentlich Protokoll EVZ S. 9 f.: Es sei nichts mit ihm geschehen, er habe zu essen bekommen, es habe keine Probleme gegeben und er sei nur nach seinem Namen gefragt worden). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde erweist sich damit als kaum stichhaltig, jedenfalls kann aus diesen Schilderungen nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung geschlossen werden. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei zu Missverständnissen und Übersetzungsfehlern gekommen, weil entgegen seinem Wunsch durch einen arabischsprachigen Dolmetscher übersetzt worden sei, ist auch diese Erklärung nicht überzeugend: Die Aussagen des Beschwerdeführers wurden erstens bei der BzP in seine Muttersprache "Kurmanci" (Kurdisch) übersetzt (vgl. Protokoll EVZ S. 4 und 10). Dabei gab er zweitens an, über genügende Sprachkenntnisse in Arabisch für die Anhörung zu verfügen (vgl. a.a.O. S. 4). Anlässlich der Befragung vom 11. April 2014 wurde er eingangs gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe. Der Beschwerdeführer erklärte hierbei explizit: "Gut. Wenn ich es nicht verstehe, werde ich fragen." (vgl. Protokoll Anhörung S. 1). In der folgenden einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer keinerlei Verständigungsprobleme geltend. Am Ende der Befragung erklärte er ausdrücklich und ohne Vorbehalte anzubringen, das Protokoll sei Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 13). Abschliessend ist festzuhalten, dass auch die anwesende Hilfswerksvertretung diesbezüglich keine Bemerkungen oder gar Beanstandungen angebracht hat (vgl. Anhang zur Anhörung "Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Damit muss sich der Beschwerdeführer beispielsweise auf seinen widersprüchlichen Angaben behaften lassen, wonach die Kundgebung im (...) 2012 vor dem Büro (...) (vgl. Protokoll BzP S. 9), respektive vor einem Gebäude (...) stattgefunden habe (vgl. Protokoll AnhörungS. 5). 5.5 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Unterlagen - insbesondere zur Person von E._______ und dessen Entführung und zum kurdischen Parteiensystem - vermögen die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen zu lassen und erweisen sich für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft als nicht relevant. 5.6 In Würdigung der gesamten Sachverhaltsumstände ist zusammenfassend festzustellen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht genügen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer reichte am 4. Dezember 2015 einen Marschbefehl im Original zu den Akten. Er macht dazu geltend, dieses Vorbringen sei asylrelevant, bei eine Rückkehr müsste er demnach mit Verfolgung und Gefängnis und "verhältnismässige" (gemeint wohl: unverhältnismässigen) Strafen rechnen. 6.2 Vorweg ist festzustellen, dass dieser Marschbefehl vom (...) 2014 datiert. Zur naheliegenden Frage, wieso er dieses Beweismittel erst (...) Monate später zu den Akten reicht und die angebliche Einberufung während des ganzen Rechtsmittelverfahrens nie erwähnt hatte, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Ungeachtet der sich aufdrängenden Frage nach der Authentizität des Beweismittels ist festzuhalten, dass die Einberufung zum Militärdienst und die Auswirkungen eines Bürgerkriegs in der Regel keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. Walter Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). Dies wäre gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls der Fall, wenn der Einzuberufende bereits als engagierter Regimegegner identifiziert wäre (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 4 ff.). Hiervon kann nach dem oben Gesagten insgesamt nicht ausgegangen werden.
7. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines auf Beschwerdeebene erwähnten exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 7.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind, wie eingangs erwähnt, anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 7.2 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in so-genannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). 7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er nehme in der Schweiz regelmässig an Protestkundgebungen teil, die gegen das syrische Regime gerichtet seien - er sei dabei sowohl Teilnehmer als auch Redner, Mitorganisator und Motivationstreiber. Zum Beleg reicht er die Fotografie eines seiner Kundgebungsteilnahmen ins Recht. 7.3.1 Aus diesen Vorbringen und der dazu eingereichten Fotografie (Farbkopie) ergibt sich entgegen indessen kein überdurchschnittlich exponiertes exilpolitisches Engagement im oben erwähnten Sinn. 7.3.2 Dass der Beschwerdeführer allenfalls dadurch auch auf Bildern von öffentlich zugänglichen Medienberichten dargestellt sein könnte, stellt für sich alleine keine qualifizierte Form einer exilpolitischen Tätigkeit dar und begründet auch kaum eine erhöhte Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste gegenüber dem Beschwerdeführer. Mit dem eingereichten Bild wird insbesondere nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer hätte in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert werden konnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um für eine die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. 7.3.3 Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Urteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H. 7.4 Somit ergibt sich, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer asylrelevanten Verfolgung ebenfalls nicht zu erfüllen vermögen.
8. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem der Beschwerdeführer - gleich wie seine Ehefrau - wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom BFM in seiner Verfügung vom 23. Mai 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils in Kraft.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden kann und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorliegend von einer Kostenauflage abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: