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E-2820/2021

E-2820/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer A._______, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (G._______, Gouvernement H._______), stellte am 15. Februar 2013 im Flughafen Zürich ein Asylge- such. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 bewilligte die Vorinstanz seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. A.b Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, ihm sei als Staatsan- gestellter eine Teilnahme an politischen Demonstrationen verboten gewe- sen. Er habe dennoch an solchen Kundgebungen teilgenommen, weswe- gen er im Jahr 2010 vom staatlichen Geheimdienst eine Vorladung erhal- ten habe, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Später habe er mit zwei anderen Personen ein Lied aufgenommen, welches von der syrischen Revolution gehandelt habe. Dieses Lied sei sehr bekannt geworden und einer seiner Freunde sei deswegen aus Syrien geflohen. Am (…) 2011 sei er unterwegs von einer Patrouille angehalten und zum politischen Geheim- dienst gebracht worden, wo er misshandelt und über jenen Freund und das Lied befragt worden sei. Er habe verneint, an diesem Lied mitgesungen zu haben, weshalb er am (…) 2011 zwar entlassen worden sei, aber dennoch unter behördlicher Beobachtung gestanden habe. Am (…) 2012 habe er an einem Protestumzug vor dem Lokal der Kurdischen Arbeiterpartei PKK teil- genommen. Dies sei gefilmt, wobei er zu sehen sei, und das Video auf YouTube veröffentlicht worden. Anschliessend sei das Video den Behörden zugestellt worden. Weil er aufgrund seines politischen Engagements schon bekannt gewesen sei, habe ein Freund ihm geraten, Syrien zu verlassen. Am (…) 2012 sei er in Richtung türkische Grenze gereist, wo er von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und zum Mitkämpfen auf- gefordert worden sei. Da er sich geweigert habe, habe man ihn acht Tage lang in ein Zimmer eingesperrt. Danach sei er in ein syrisches Dorf an der türkischen Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen Soldaten der FSA habe er in die Türkei fliehen können. Schliesslich sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 verneinte die Vorinstanz die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund eines unzumutbaren Wegwei- sungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Be- schwerdeführers in der Schweiz an.

E-2820/2021 Seite 3 A.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3491/2014 vom 11. Ja- nuar 2016 ab. B. B.a Am 8. Juli 2015 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte sie im We- sentlichen vor, sie stamme ursprünglich aus I._______ (Gouvernement H._______) und sei nach ihrer Heirat im Jahr 2012 zu ihrem Ehemann nach F._______ umgezogen. Als die Unruhen begonnen hätten, habe sie mit ihrem Ehemann an Kundgebungen teilgenommen. Weil dieser deswe- gen Probleme bekommen habe, sei er im Dezember 2012 in die Türkei ausgereist und sie sei ihm kurze Zeit später gefolgt. Danach sei sie wieder nach Syrien eingereist, wo sie jedoch mehrfach auf einem Sicherheitspos- ten zum Verbleib ihres Ehemannes und ihren Teilnahmen an verschiede- nen Protestmärschen befragt worden sei. Im Mai 2015 sei sie aus Syrien ausgereist und am 29. Juni 2015 sei sie in die Schweiz gelangt. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. August 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ver- fügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein und machten geltend, der Beschwerdeführer sei am (…) 2019 wegen Taten aus dem Jahr 2012 (Anstiftung zu Unruhen, Ver- achtung des Staatspräsidenten und der Staatsflagge sowie der Versuch einen Teil des Staatsgebietes von Syrien abzuspalten und einem ausländi- schen Staat anzuhängen) durch einen Einzelmilitärrichter in I._______ in Abwesenheit zu einer dreijährigen Haftstrafe und einer Busse verurteilt worden. Als Beilage des Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden einen Brief ihres Anwalts in Syrien vom (…) 2020 (inkl. Übersetzung) und eine beglau- bigte Kopie eines Auszugs des erwähnten Gerichtsurteils vom (…) 2019 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere

E-2820/2021 Seite 4 Beweismittel ins Recht: eine Bestätigung der «Demokratische Partei Kur- distani – Organisation Schweiz» vom (…) 2020 und Fotos der Beschwer- deführenden an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, wies das Mehrfachgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Ferner hielt es fest, dass die am 22. August 2018 angeordneten vorläufigen Aufnahmen (resp. am 4. Februar 2021 für das jüngste Kind) weiterhin bestehen bleiben. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2021 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). G. Am 23. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Per 1. Januar 2025 wurde das vorliegende Verfahren auf den im Rubrum aufgeführten vorsitzenden Richter übertragen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs, die Feststellung des SEM, die Be- schwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so- wie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegwei- sung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich

E-2820/2021 Seite 6 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).

E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfol- gungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die

E-2820/2021 Seite 7 Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge- blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2021 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.

E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend verän- derten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es recht- fertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhal- ten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im An- wendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2021 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen

E-2820/2021 Seite 8 durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asyl- gesuch der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) wird damit ge- genstandslos.

E. 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihnen keine Kosten ent- standen sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-2820/2021 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2820/2021 Urteil vom 8. September 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl ohne Wegweisungsvollzug (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer A._______, ein Angehöriger der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (G._______, Gouvernement H._______), stellte am 15. Februar 2013 im Flughafen Zürich ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 bewilligte die Vorinstanz seine Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs. A.b Anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers vom 11. April 2014 brachte er zur Begründung seines Asylgesuchs vor, ihm sei als Staatsangestellter eine Teilnahme an politischen Demonstrationen verboten gewesen. Er habe dennoch an solchen Kundgebungen teilgenommen, weswegen er im Jahr 2010 vom staatlichen Geheimdienst eine Vorladung erhalten habe, welcher er jedoch keine Folge geleistet habe. Später habe er mit zwei anderen Personen ein Lied aufgenommen, welches von der syrischen Revolution gehandelt habe. Dieses Lied sei sehr bekannt geworden und einer seiner Freunde sei deswegen aus Syrien geflohen. Am (...) 2011 sei er unterwegs von einer Patrouille angehalten und zum politischen Geheimdienst gebracht worden, wo er misshandelt und über jenen Freund und das Lied befragt worden sei. Er habe verneint, an diesem Lied mitgesungen zu haben, weshalb er am (...) 2011 zwar entlassen worden sei, aber dennoch unter behördlicher Beobachtung gestanden habe. Am (...) 2012 habe er an einem Protestumzug vor dem Lokal der Kurdischen Arbeiterpartei PKK teilgenommen. Dies sei gefilmt, wobei er zu sehen sei, und das Video auf YouTube veröffentlicht worden. Anschliessend sei das Video den Behörden zugestellt worden. Weil er aufgrund seines politischen Engagements schon bekannt gewesen sei, habe ein Freund ihm geraten, Syrien zu verlassen. Am (...) 2012 sei er in Richtung türkische Grenze gereist, wo er von der Freien Syrischen Armee (FSA) festgenommen und zum Mitkämpfen aufgefordert worden sei. Da er sich geweigert habe, habe man ihn acht Tage lang in ein Zimmer eingesperrt. Danach sei er in ein syrisches Dorf an der türkischen Grenze gebracht worden. Mit Hilfe eines kurdischen Soldaten der FSA habe er in die Türkei fliehen können. Schliesslich sei er auf dem Luftweg in die Schweiz gelangt. A.c Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ordnete die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. A.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3491/2014 vom 11. Januar 2016 ab. B. B.a Am 8. Juli 2015 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers B._______ in der Schweiz ein Asylgesuch. Zu dessen Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie stamme ursprünglich aus I._______ (Gouvernement H._______) und sei nach ihrer Heirat im Jahr 2012 zu ihrem Ehemann nach F._______ umgezogen. Als die Unruhen begonnen hätten, habe sie mit ihrem Ehemann an Kundgebungen teilgenommen. Weil dieser deswegen Probleme bekommen habe, sei er im Dezember 2012 in die Türkei ausgereist und sie sei ihm kurze Zeit später gefolgt. Danach sei sie wieder nach Syrien eingereist, wo sie jedoch mehrfach auf einem Sicherheitsposten zum Verbleib ihres Ehemannes und ihren Teilnahmen an verschiedenen Protestmärschen befragt worden sei. Im Mai 2015 sei sie aus Syrien ausgereist und am 29. Juni 2015 sei sie in die Schweiz gelangt. B.b Das SEM lehnte mit Verfügung vom 21. August 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 20. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz ein Mehrfachgesuch ein und machten geltend, der Beschwerdeführer sei am (...) 2019 wegen Taten aus dem Jahr 2012 (Anstiftung zu Unruhen, Verachtung des Staatspräsidenten und der Staatsflagge sowie der Versuch einen Teil des Staatsgebietes von Syrien abzuspalten und einem ausländischen Staat anzuhängen) durch einen Einzelmilitärrichter in I._______ in Abwesenheit zu einer dreijährigen Haftstrafe und einer Busse verurteilt worden. Als Beilage des Gesuchs reichten die Beschwerdeführenden einen Brief ihres Anwalts in Syrien vom (...) 2020 (inkl. Übersetzung) und eine beglaubigte Kopie eines Auszugs des erwähnten Gerichtsurteils vom (...) 2019 (inkl. Übersetzung) zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ins Recht: eine Bestätigung der «Demokratische Partei Kurdistani - Organisation Schweiz» vom (...) 2020 und Fotos der Beschwerdeführenden an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies das Mehrfachgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Ferner hielt es fest, dass die am 22. August 2018 angeordneten vorläufigen Aufnahmen (resp. am 4. Februar 2021 für das jüngste Kind) weiterhin bestehen bleiben. F. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der genannten Verfügung sowie die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft bei gleichzeitiger Gewährung von Asyl. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Sinngemäss beantragten sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). G. Am 23. Juni 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Per 1. Januar 2025 wurde das vorliegende Verfahren auf den im Rubrum aufgeführten vorsitzenden Richter übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich sinngemäss ausschliesslich gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs, die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Asad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Asad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Ausgangspunkt die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2021 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) wird damit gegenstandslos. 8.2 Den nicht vertretenen Beschwerdeführenden wäre in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten auszurichten. Da ihnen keine Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 17. Mai 2021 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: