Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Summarbefragung (BzP) vom 25. August 2016 und der Anhörung vom 17. September 2019 machte er übereinstimmend geltend, dass er zwischen seinem 5. und 17. Lebensjahr bei seinem Onkel in B._______ (Vanni-Gebiet) und ab 2010 bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in C._______ (Jaffna-Distrikt) gelebt habe. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und in der Folge auf den landwirtschaftlichen Feldern seiner Eltern und seines Onkels gearbeitet. A.b Im Weiteren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 2009 von Angehörigen der sri-lankischen Armee mehrmals misshandelt worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu haben. 2010 und 2012 sei er von der sri-lankischen Armee beziehungsweise von Personen in ziviler Kleidung an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er, unter erneuten Misshandlungen, mutmassliche LTTE-Mitglieder habe identifizieren müssen. 2013 sei eine ihm unbekannte Person auf dem Feld seines Onkels getötet worden, worauf ihm unbekannte Personen an seinem Wohnhaus erschienen seien und ihn nach Verbindungen zu dieser Tat befragt hätten. Als er 2014 und 2015 auf den Feldern seines Onkels gearbeitet habe, sei er von Soldaten beziehungsweise von ihm unbekannten Personen behelligt und geschlagen worden. A.c Anlässlich der Anhörung vom 17. September 2019 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei wegen der LTTE-Zugehörigkeit zweier seiner im Krieg gefallenen Onkel in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und von diesen mehrmals zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt und misshandelt worden. Zudem habe er zwischen 2010 und 2015 in D._______ Unterschrift leisten müssen, wobei er erneut befragt und misshandelt worden sei. Nachdem 2013 auf dem Feld seines Onkels eine Leiche gefunden worden sei, hätten ihn Soldaten mit dem Tod bedroht, sollte er sich weiterhin nach B._______ zu seinem Onkel begeben. Als er 2015 auf den Feldern seines Onkels gearbeitet habe, sei er von zwei Soldaten kontrolliert und in der darauffolgenden Nacht im Haus seines Onkels aufgespürt worden, wobei die Soldaten seinem Onkel auf den Kopf geschlagen hätten. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er am 29. Januar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich Soldaten am Wohnhaus seiner Eltern nach ihm erkundigt. B.Mit am 11. November 2019 eröffneter Verfügung vom 7. November 2018 [recte: 2019] stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von E._______, datiert vom 1. Dezember 2019, ein Schreiben von F._______, datiert vom 30. November 2019, einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______, datiert vom 5. Dezember 2019, verschiedene Medienberichte und Fotos seines Onkels (H._______) und eines zerstörten Hauses, ein. D. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.2 Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass zwischen den Befragungen in der Schweiz und den asylrelevanten Ereignissen in Sri Lanka mehrere Jahre vergangen seien. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach rund vier Jahren oder länger an genaue Details erinnern zu können. Mit ähnlicher Begründung wird der Vorwurf erhoben, dieVorinstanz habe ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Des Weiteren stimme die befragende Person nicht mit der verfügenden überein. Bei einem solchen Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorbringen und Antworten des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und korrekt geprüft. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Erinnerungen in der Regel mit dem Ablauf der Zeit verblassen. Beziehen sich diese aber auf Vorfälle und Ereignisse, die eine Person dazu veranlasst haben, ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsort durch Flucht zu verlassen und an einem anderen Ort um Schutz zu ersuchen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Person auch mehrere Jahre später in der Lage ist, solche prägende Ereignisse genügend konkret, detailliert und differenziert darzulegen, dass sie den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Ob dies der Fall ist, ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Hinsichtlich des Einwands, die befragende Person und die Verfasser der negativen Verfügung seien nicht identisch, ist festzuhalten, dass das Asylgesuch insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt wird (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, beim kritisierten Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer emotional geworden sei oder geweint habe, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar, umso weniger, als anlässlich der Anhörung verbalisiert wurde, wenn der Beschwerdeführer gestikulierte oder den gleichen Inhalt wiederholte (vgl. act. A11/22, F78/90/95/104/124). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wobei er vorab auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist und daran festhält, er habe die Geschehnisse und Vorfälle in Sri Lanka detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wogegen die Vorinstanz, anstatt die unzähligen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu berücksichtigen, gezielt nach angeblichen Ungereimtheiten gesucht habe. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.). Für eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Vorbringen korrekt zu würdigen. Die Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, und dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft habe, tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.1).
E. 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So mutet es in der Tat unplausibel an, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Onkel in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, die besagten Onkel seien im Jahr (...) beziehungsweise wenige Jahre später im Krieg gefallen. Demnach erscheint es unglaubhaft, dass er über (...) Jahre nach deren Tod und nachdem weder er selbst noch andere Familienangehörige jemals bei den LTTE gewesen sind, auf einmal persönlich im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden und einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, selbst wenn es sich, wie in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7) geltend gemacht, bei einem der Onkel um eine «LTTE-Kaderperson» gehandelt haben soll. Bezeichnenderweise sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden auch durchwegs substanzarm ausgefallen. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Misshandlungen. Der Beschwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen der Gewaltanwendung auf, liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A11/22, F66/73/77/85). Die Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7 f.), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Folgerichtig ist hinlänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Weise gefangen gehalten und Misshandlungen ausgesetzt worden wäre, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden angegangen worden sein will. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er 2012 von zivilgekleideten Personen zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden sei, liess er dieses Ereignis in der Anhörung gänzlich unerwähnt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden Knochenbrüche und schwere Verbrennungen zugefügt worden seien, wurden vom Beschwerdeführer in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich klarerweise um wesentliche Erlebnisse handelt. Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage spricht schliesslich auch der Umstand, dass er trotz der angeblich bereits 2009 beginnenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mit seiner Ausreise noch mehr als fünf Jahre zugewartet hat. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet, was auch die Vor-instanz zutreffend erkannt hat. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. Den eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Bst. C vorstehend) kommt angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, und der Tatsache, dass die Dokumente auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ein lediglich geringer Beweiswert zu. Auch die neu eingereichten Fotos, die einen Onkel des Beschwerdeführers und dessen zerstörtes Haus zeigen sollen, vermögen die geschilderten Vorbringen nicht zu belegen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Schliesslich sind auch die im ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ festgehaltenen medizinischen Beschwerden (Schulter- und Magenschmerzen) nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nachzuweisen, zumal nicht feststeht, dass diese, wie in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) geltend gemacht, von seinen angeblich erlebten Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden herrühren. Aus diesen Gründen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen.
E. 6.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu den Beziehungen seiner Onkel zu den LTTE sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich.
E. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna Distrikt), wo er ab 2010 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge Beschwerdeführer mit Schulabschluss und erster Arbeitserfahrung in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, weitere Verwandte), auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Schulter- und Magenbeschwerden leidet. Diese Befunde stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen, zumal von der Behandelbarkeit dieser Beschwerden im Heimatland ausgegangen werden kann.
E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6586/2019 Urteil vom 12. Mai 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. November 2019. Sachverhalt: A.A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - suchte am 18. August 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Summarbefragung (BzP) vom 25. August 2016 und der Anhörung vom 17. September 2019 machte er übereinstimmend geltend, dass er zwischen seinem 5. und 17. Lebensjahr bei seinem Onkel in B._______ (Vanni-Gebiet) und ab 2010 bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in C._______ (Jaffna-Distrikt) gelebt habe. Er habe zehn Jahre die Schule besucht und in der Folge auf den landwirtschaftlichen Feldern seiner Eltern und seines Onkels gearbeitet. A.b Im Weiteren führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei 2009 von Angehörigen der sri-lankischen Armee mehrmals misshandelt worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, Verbindungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu haben. 2010 und 2012 sei er von der sri-lankischen Armee beziehungsweise von Personen in ziviler Kleidung an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo er, unter erneuten Misshandlungen, mutmassliche LTTE-Mitglieder habe identifizieren müssen. 2013 sei eine ihm unbekannte Person auf dem Feld seines Onkels getötet worden, worauf ihm unbekannte Personen an seinem Wohnhaus erschienen seien und ihn nach Verbindungen zu dieser Tat befragt hätten. Als er 2014 und 2015 auf den Feldern seines Onkels gearbeitet habe, sei er von Soldaten beziehungsweise von ihm unbekannten Personen behelligt und geschlagen worden. A.c Anlässlich der Anhörung vom 17. September 2019 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei wegen der LTTE-Zugehörigkeit zweier seiner im Krieg gefallenen Onkel in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und von diesen mehrmals zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt und misshandelt worden. Zudem habe er zwischen 2010 und 2015 in D._______ Unterschrift leisten müssen, wobei er erneut befragt und misshandelt worden sei. Nachdem 2013 auf dem Feld seines Onkels eine Leiche gefunden worden sei, hätten ihn Soldaten mit dem Tod bedroht, sollte er sich weiterhin nach B._______ zu seinem Onkel begeben. Als er 2015 auf den Feldern seines Onkels gearbeitet habe, sei er von zwei Soldaten kontrolliert und in der darauffolgenden Nacht im Haus seines Onkels aufgespürt worden, wobei die Soldaten seinem Onkel auf den Kopf geschlagen hätten. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei er am 29. Januar 2016 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich Soldaten am Wohnhaus seiner Eltern nach ihm erkundigt. B.Mit am 11. November 2019 eröffneter Verfügung vom 7. November 2018 [recte: 2019] stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Als Beschwerdebeilagen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von E._______, datiert vom 1. Dezember 2019, ein Schreiben von F._______, datiert vom 30. November 2019, einen ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______, datiert vom 5. Dezember 2019, verschiedene Medienberichte und Fotos seines Onkels (H._______) und eines zerstörten Hauses, ein. D. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, dass zwischen den Befragungen in der Schweiz und den asylrelevanten Ereignissen in Sri Lanka mehrere Jahre vergangen seien. Es entspreche nicht der kognitiven Fähigkeit einer Person, sich nach rund vier Jahren oder länger an genaue Details erinnern zu können. Mit ähnlicher Begründung wird der Vorwurf erhoben, dieVorinstanz habe ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers zu Unrecht als nicht glaubhaft erachtet und damit den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Des Weiteren stimme die befragende Person nicht mit der verfügenden überein. Bei einem solchen Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren. Schliesslich habe die Vorinstanz die Vorbringen und Antworten des Beschwerdeführers nicht ernsthaft und korrekt geprüft. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass Erinnerungen in der Regel mit dem Ablauf der Zeit verblassen. Beziehen sich diese aber auf Vorfälle und Ereignisse, die eine Person dazu veranlasst haben, ihren Heimatstaat oder ihren Herkunftsort durch Flucht zu verlassen und an einem anderen Ort um Schutz zu ersuchen, kann davon ausgegangen werden, dass diese Person auch mehrere Jahre später in der Lage ist, solche prägende Ereignisse genügend konkret, detailliert und differenziert darzulegen, dass sie den Eindruck vermitteln, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Ob dies der Fall ist, ist jedoch nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiell-rechtlichen Würdigung der Vorbringen. Hinsichtlich des Einwands, die befragende Person und die Verfasser der negativen Verfügung seien nicht identisch, ist festzuhalten, dass das Asylgesuch insbesondere auf der Grundlage der Konsistenz, Schlüssigkeit sowie Plausibilität der Vorbringen des Gesuchstellers beurteilt wird (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). Somit bildet ein rechtskonform erstelltes Protokoll grundsätzlich genügende Grundlage für einen Asylentscheid. Dass die Erhebung der Beweise (Befragungen sowie Erstellung des Protokolls) und die spätere Würdigung derselben (Entscheidfällung) von derselben Person vorgenommen werden müsste, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, beim kritisierten Vorgehen gingen bedeutsame subjektive Eindrücke vom Befragten verloren, zum Beispiel, dass der Beschwerdeführer emotional geworden sei oder geweint habe, ist für das Gericht in dieser pauschalen Form im Übrigen nicht nachvollziehbar, umso weniger, als anlässlich der Anhörung verbalisiert wurde, wenn der Beschwerdeführer gestikulierte oder den gleichen Inhalt wiederholte (vgl. act. A11/22, F78/90/95/104/124). Die Verfahrensführung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Im Zusammenhang mit der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz zudem eine unvollständige, unrichtige und willkürliche Feststellung des Sachverhalts vor, wobei er vorab auf seine Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verweist und daran festhält, er habe die Geschehnisse und Vorfälle in Sri Lanka detailliert, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wogegen die Vorinstanz, anstatt die unzähligen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren zu berücksichtigen, gezielt nach angeblichen Ungereimtheiten gesucht habe. Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Beweiswürdigung eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Bundesstaatsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m. w. H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m. w. H.). Für eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts finden sich vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem vermengt der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung, wenn er moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, seine Vorbringen korrekt zu würdigen. Die Ausführungen in der Beschwerde dazu, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt worden sei, und dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht korrekt geprüft habe, tangieren die Frage der Glaubhaftigkeit, weshalb nachfolgend bei der rechtlichen Würdigung darauf einzugehen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.1). 4.4 Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen besteht somit kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. So mutet es in der Tat unplausibel an, dass der Beschwerdeführer wegen der angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Onkel in den Fokus der sri-lankischen Behörden gelangt sein soll. Der Beschwerdeführer macht nämlich geltend, die besagten Onkel seien im Jahr (...) beziehungsweise wenige Jahre später im Krieg gefallen. Demnach erscheint es unglaubhaft, dass er über (...) Jahre nach deren Tod und nachdem weder er selbst noch andere Familienangehörige jemals bei den LTTE gewesen sind, auf einmal persönlich im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden und einer asylrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, selbst wenn es sich, wie in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7) geltend gemacht, bei einem der Onkel um eine «LTTE-Kaderperson» gehandelt haben soll. Bezeichnenderweise sind die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden auch durchwegs substanzarm ausgefallen. Beispielhaft hierzu aufzuführen sind seine Ausführungen zu den angeblich erlebten Misshandlungen. Der Beschwerdeführer zählte zwar auf Rückfrage hin verschiedene Formen der Gewaltanwendung auf, liess aber klar umrissene Aussagen, durch welche die jeweiligen Interaktionen und seine eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere körperliche Empfindungen und psychische Vorgänge widerspiegelt worden wären, gänzlich vermissen (vgl. act. A11/22, F66/73/77/85). Die Sichtweise in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7 f.), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers den Umständen entsprechend detailliert gewesen seien, findet in den Protokollen keine Bestätigung. Folgerichtig ist hinlänglich auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in der behaupteten Weise gefangen gehalten und Misshandlungen ausgesetzt worden wäre, was die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch Ungereimtheiten hinsichtlich der Art und Weise entgegenhalten zu lassen, in welcher er gemäss seinen Angaben von den sri-lankischen Behörden angegangen worden sein will. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er 2012 von zivilgekleideten Personen zu Hause aufgesucht und mitgenommen worden sei, liess er dieses Ereignis in der Anhörung gänzlich unerwähnt. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung, dass ihm durch die sri-lankischen Behörden Knochenbrüche und schwere Verbrennungen zugefügt worden seien, wurden vom Beschwerdeführer in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt, obwohl es sich klarerweise um wesentliche Erlebnisse handelt. Gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage spricht schliesslich auch der Umstand, dass er trotz der angeblich bereits 2009 beginnenden Verfolgungshandlungen seitens der sri-lankischen Behörden mit seiner Ausreise noch mehr als fünf Jahre zugewartet hat. Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht einer an Leib und Leben bedrohten Person, die sich vor Verfolgung fürchtet, was auch die Vor-instanz zutreffend erkannt hat. Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den von ihm auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln herleiten. Den eingereichten Bestätigungsschreiben (vgl. Bst. C vorstehend) kommt angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um blosse Gefälligkeitsschreiben handelt, und der Tatsache, dass die Dokumente auch keine Sicherheitsmerkmale aufweisen, ein lediglich geringer Beweiswert zu. Auch die neu eingereichten Fotos, die einen Onkel des Beschwerdeführers und dessen zerstörtes Haus zeigen sollen, vermögen die geschilderten Vorbringen nicht zu belegen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Schliesslich sind auch die im ärztlichen Bericht von Dr. med. G._______ festgehaltenen medizinischen Beschwerden (Schulter- und Magenschmerzen) nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung nachzuweisen, zumal nicht feststeht, dass diese, wie in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 5) geltend gemacht, von seinen angeblich erlebten Misshandlungen durch die sri-lankischen Behörden herrühren. Aus diesen Gründen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwerdeführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. 6.2 Es liegen auch keine Risikofaktoren vor (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), die für den Beschwerdeführer die ernsthafte Gefahr begründeten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Vielmehr konnte er vor Ort leben, die Schule abschliessen und arbeiten. Die - sofern überhaupt glaubhaften - Ausführungen zu den Beziehungen seiner Onkel zu den LTTE sind zu oberflächlich ausgefallen und haben kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person ausgelöst respektive haben sich als unglaubhaft erwiesen. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.3 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich. 6.4 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 7.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Jaffna Distrikt), wo er ab 2010 bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Vollzug in dieses Gebiet ist gemäss gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. So verfügt der junge Beschwerdeführer mit Schulabschluss und erster Arbeitserfahrung in Sri Lanka über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister, weitere Verwandte), auf dessen Hilfe er - sofern notwendig - bei seiner Wiedereingliederung zählen kann. Dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht von Dr. med. G._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an Schulter- und Magenbeschwerden leidet. Diese Befunde stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen, zumal von der Behandelbarkeit dieser Beschwerden im Heimatland ausgegangen werden kann. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. Dezember 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: