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D-4067/2021

D-4067/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4067/2021 Urteil vom 15. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - am 18. August 2016 das erste Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens vom SEM am 25. August 2016 summarisch befragt und am 17. September 2019 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass er dabei angab, er habe von 1998 bis 2009 bei einem Onkel in B._______ (Vanni-Gebiet) und ab 2010 mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in ihrem ursprünglichen Heimatdorf C._______ bei D._______ (Jaffna-Distrikt) gelebt, wobei er hauptsächlich entweder auf den Feldern seiner Eltern oder jenen seines "Onkels" gearbeitet habe, dass er vor diesem Hintergrund im Wesentlichen geltend machte, er habe seine Heimat (...) 2016 verlassen, da er seit 2010 immer wieder in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei, von welchen er neben vielen anderen Behelligungen auch mehrmals mitgenommen, zu seinen angeblichen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) befragt und dabei mehrfach misshandelt worden sei, dass zwar weder er noch seine Familie jemals eine Verbindung zu den LTTE gehabt hätten, er jedoch wegen der LTTE-Zugehörigkeit von zwei Verwandten seines Onkels in Verdacht geraten sein dürfte, die Ende der 1980er- und Anfang der 1990er-Jahre im Kampf gefallen seien, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2019 feststelle, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass es dabei die Vorbringen des Beschwerdeführers über dessen angebliche Verfolgungssituation aufgrund einer praktisch durchwegs mangelnden Substanziierung seiner diesbezüglichen Schilderungen sowie aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten in seinen Sachverhaltsangaben als insgesamt unglaubhaft beurteilte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6586/2019 vom 12. Mai 2020 abgewiesen wurde, dass dabei vom Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen bestätigt wurden und im Übrigen festgehalten wurde, der Beschwerdeführer lasse auch unter keinem anderen Gesichtspunkt ein Gefährdungsprofil erkennen (vgl. a.a.O., E. 6), dass dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2020 vom SEM eine neue Ausreisefrist angesetzt wurde, dass diese Frist vom SEM auf Ersuchen des Beschwerdeführers respektive seines Rechtsvertreters insgesamt fünfmal verlängert wurde, bis das SEM am 19. Mai 2021 ein sechstes Ersuchen um Verlängerung ablehnte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich vom Migrationsamt E._______ zu einem Ausreisegespräch vorgeladen worden war, dass er im Verlauf des Gesprächs vom 28. Januar 2021 vorbrachte, im November 2020 habe sich die Armee bei ihm zuhause nach ihm erkundigt, nachdem die Armee eine Gedenkstätte für Kriegsgefallene besichtigt habe, welche sich in der Nähe ihres Hauses befinde, dass er daher genau wisse, dass er im Falle seiner Rückkehr sehr grosse Probleme bekommen werde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines sechsten Ausreisefristverlängerungsgesuches die Einreichung eines Mehrfachgesuches (im Sinne von Art. 111c AsylG [SR 142.31]) in Aussicht gestellt hatte, dass er am 15. Juni 2021 durch seinen Rechtsvertreter mit einer Eingabe unter dem Titel "Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Gesuch um Vollzugsstopp der Wegweisung" ans SEM gelangte, dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ersuchte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass er im Rahmen der Begründung seiner Gesuchseingabe zunächst auf verschiedene Elemente seiner bekannten und bereits beurteilten Gesuchsvorbringen verwies, dass er vor diesem Hintergrund geltend machte, es habe sich für ihn in der Zwischenzeit eine erneute und verstärkte Gefährdungslage ergeben, indem sein Bruder aufgrund seiner Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung für tamilische Märtyrer des Bürgerkrieges vom Herbst 2020 ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten sei, dass sein Bruder eine Vorladung des CID (Criminal Investigation Department) erhalten habe und als Folge davon die ganze Familie von den heimatlichen Behörden einem ausführlichen Background-Check unterzogen worden sei, was wiederum dazu geführt habe, dass das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person wiederaufgeflammt sei, indem neuerdings von dieser Seite wieder intensiv nach seinem Aufenthaltsort geforscht und gefragt werde, dass das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person klarerweise in einem engen Zusammenhang mit den vom ihm im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gesuchsgründen stehe und sich ausserdem die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka verschlechtert habe, dass er von daher sowie aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in seiner Heimat konkrete Verfolgungsmassnahmen zu fürchten habe, zumal er auch ein Profil aufweise, auf welches von den heimatlichen Sicherheitskräften ein spezielles Augenmerk gerichtet werde, dass er in diesem Zusammenhang unter anderem nochmals auf eine aus dem ersten Asylverfahren bekannte Schulterverletzung verwies, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einerseits einen Presseartikel vom 10. September 2020 und andererseits zwei Fotos vorlegte, auf welchen ein junger Mann vor einer langen Reihe von Wimpelketten abgebildet ist (ein sog. Selfie) respektive die entlang einer weitgehend menschenleeren Strasse gespannten Wimpelketten, dass er daneben auf eine Reihe von Länder- und Presseberichte verwies, aus welchen sich eine rechtserhebliche Verschlechterung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage ergebe, dass das SEM diese Eingabe mit Schreiben vom 24. Juni 2021 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegennahm, dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2021 (eröffnet am nächsten Tag) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Mehrfachgesuch unter Kostenfolge abwies, verbunden mit der erneuten Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 13. September 2021 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 aufgefordert wurde, bis zum 4. Oktober 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 28. September 2021 - und damit fristgerecht - eingezahlt worden ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass in vorliegender Sache weder ein Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht noch eine Verletzung des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten und in Art. 29 ff. VwVG konkretisierte Anspruchs auf das rechtliche Gehör erkennbar ist, womit - entgegen seinem Eventualantrag und den anderslautenden Vorbringen des Beschwerdeführers - ein kassatorischer Entscheid ausser Betracht fällt (Art. 61 VwVG), dass insbesondere von einer genügenden Würdigung der eingereichten Beweismittel auszugehen ist, auch wenn das SEM die Gefährdungssituation und die Sicherheitslage vor Ort anders einschätzt als der Beschwerdeführer, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das SEM in seinen Erwägungen zur Sache - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - zum Schluss gelangt, das Mehrfachgesuch sei abzuweisen, weil die Vorbringen über die angeblichen behördlichen Behelligungen seines Bruders, aus welchen sich auch für den Beschwerdeführer eine Gefährdung ergebe, aufgrund der Aktenlage sowohl als ersichtlich nachgeschoben als auch unbelegt und daher insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen seien, dass die Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen durch das SEM aufgrund der Aktenlage mithin vollumfänglich zu bestätigen ist, dass die anderslautenden Beschwerdevorbringen nicht zu überzeugen vermögen, da sie an der tatsächlichen Aktenlage vorbeigehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Wiederholung seiner bekannten Gesuchsvorbringen zusammenfassend geltend macht, aufgrund "seiner mannigfaltigen - und auch glaubhaft gemachten - Verbindungen zu den LTTE bzw. separatistischen Bestrebungen könne [er] ohne weiteres eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für sich begründen", weshalb ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde, S. 9 Mitte, Bst. f), dass er damit jedoch verkennt respektive ausblendet, dass seine ursprünglichen Gesuchsvorbringen, auf welche er seine neuen Vorbringen stützten will, im Vorverfahren als insgesamt unglaubhaft erkannt worden sind (vgl. Urteil des BVGer vom 12. Mai 2020 D-6586/2019 E. 6.1), dass vom Beschwerdeführer nichts eingebracht wird, was die bisherige Einschätzung auch nur ansatzweise erschüttern könnte, weshalb nicht überzeugen kann, wenn er sich einfach unter nochmaliger Anrufung seiner bereits als unglaubhaft erkannten Grundvorbringen auf eine Verschärfung seiner angeblich bereits vorbestehenden Verfolgungssituation beruft, dass sich auch seine Vorbringen auf Beschwerdeebene über die angeblichen Probleme seines Bruders mit dem CID in blossen Behauptungen ohne nachvollziehbare Detailangaben erschöpfen, wie auch den von ihm als Beweismittel vorgelegten Fotos jeder Gehalt abzusprechen ist, dass sich der Beschwerdeführer ferner ausdrücklich auf eine angeblich insgesamt überzeugende Aussagekraft der vorgelegten Fotos beruft, dass jedoch die zwei Bilder von einer weitgehend menschenleeren Strasse mit Wimpelbändern weder die angebliche Veranstaltungsteilnahme seines Bruders noch dessen angebliche Probleme mit dem CID zu belegen vermögen, dass nach diesen Erwägungen sodann festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der klaren Unglaubhaftigkeit seiner Gesuchsvorbringen auch im vorliegenden Verfahren unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen lässt, welches im Sinne der weiterhin gültigen Praxis zu Sri Lanka (gemäss publiziertem Referenzurteil E-1866/2015) auf eine mögliche Gefährdung schliessen liesse, dass es vor diesem Hintergrund auch keiner weitergehenden Auseinandersetzung mit seinen Gesuchs- und Beschwerdevorbringen zur geltend gemachten Lageveränderung seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und den seitherigen Entwicklungen in Sri Lanka bedarf, dass es dem Beschwerdeführer diesen Erwägungen gemäss auch im Rahmen des vorliegenden Verfahren nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass das SEM demnach das Mehrfachgesuch zu Recht abgewiesen hat, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AIG), da weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann handelt, welcher zu seinen im Jaffna-Distrikt lebenden Angehörigen zurückkehren kann, wo er vor seiner Ausreise während mehreren Jahren in der elterlichen Landwirtschaft und auf dem Bau tätig war, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich über die dafür zuständige Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass die aktuell teilweise noch herrschenden Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr nicht gegen die grundsätzliche Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen, da mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden darf, dass diese nicht auf Dauer angelegt sind, dass nach dem Gesagten der vom SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens und vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der am 28. September 2021 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: