Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5399/2020 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2020 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehörigkeit eigenen Angaben zufolge am 25. August 2018 in die Schweiz einreiste, wo er am 28. August 2018 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. September 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Juni 2020 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Belutsche und Sunnite und stamme ursprünglich aus B._______, Provinz C._______, und sei nach seiner vierjährigen Schulzeit verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen, wobei er zuletzt mit dem eigenen Auto Personentransporte durchgeführt habe, dass er die letzten acht bis neun Jahre vor der Ausreise in D._______ gelebt habe, wo auch heute noch seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder wohnten, dass seine Region von der iranischen Zentralregierung vernachlässigt werde und arm sei, dass er Mitglied der Hezb-e-Mardom-e-Baluchestan («Balochistan People's Party») sei, welche sich für die Rechte der Belutschen, der Frauen in Belutschistan und für die Religionsfreiheit der Belutschen einsetze, dass er seit einigen Jahren in der Partei aktiv sei, indem er Propaganda-und Aufklärungsarbeiten übernommen und an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe, dass die Revolutionswächter (Sepah) Frauen vergewaltigen würden und aufgrund der Vergewaltigungen von 41 Frauen in E._______ im Juni 2018, ungefähr zehn bis 14 Tage vor seiner Ausreise, eine Demonstration in E._______ stattgefunden habe, an der er teilgenommen habe, und zu der er andere ermutigt habe, teilzunehmen, dass bei der Demonstration von den Sepah-Mitgliedern eine Apotheke angezündet worden sei, um einen Grund zu haben, gegen die Demonstranten als vermeintliche Brandstifter vorzugehen, dass die Revolutionswächter nach der Demonstration angefangen hätten, die Organisatoren der Demonstration festzunehmen, und er selber zu Hause von den Sicherheitskräften gesucht worden sei, er allerdings nicht vor Ort gewesen sei, dass er sich sicher gewesen sei, dass er bei einer Festnahme durch die Sicherheitskräfte nie wieder freigelassen würde, dass er, gleich nachdem er von dem Besuch der Sicherheitskräfte erfahren habe, sein Auto verkauft und seinen Schwager beauftragt habe, für ihn seine Immobilien zu veräussern, um Geld für die Ausreise zu haben, dass er einen Tag nach der Suche nach ihm in Erfahrung gebracht habe, dass gegen ihn kein Ausreiseverbot bestehe, woraufhin er sogleich legal nach Serbien ausgereist sei, dass seine weiteren Behördenkontakte darin bestanden hätten, dass er einmal wegen eines Verkehrsunfalles vor Gericht gewesen sei, zudem wegen seiner traditionellen Kleidung als Belutsche bei Verkehrskontrollen respektlos behandelt worden sei, und dass die Sepah versucht hätten, ihn, wie sie es bei jungen Leuten öfters machten, gegen Bezahlung als Spion anzuwerben, worauf er aber nicht eingegangen sei, dass er von der Schweiz aus mit zwei Personen der Partei Kontakt habe und mit diesen online Internet-Sitzungen abhalte, dass er in den sozialen Internetmedien präsent sei mit Informationen zu Belutschistan und auch entsprechende Whatsapp-Gruppen leite, dass seine Gruppe mehrheitlich in Deutschland aktiv sei und dort Kundgebungen organisiere, an denen er mangels Pass nicht teilnehmen könne, dass er an einer Demonstration in St. Gallen teilgenommen habe, dass er in der Schweiz erfahren habe, dass sein Sohn in der Schule von einem Lehrer grundlos geschlagen worden sei, und er annehme, dass dies seinetwegen geschehen sei, dass er zudem gehört habe, dass der Schwager seines Bruders getötet worden sei, dass sein Bruder F._______ (N ....) gleichzeitig mit ihm in die Schweiz eingereist sei, um hier ein Asylgesuch zu stellen, dass der Beschwerdeführer beim SEM seine Personenstandsurkunde «Shenasnameh», seinen Militärdienstausweis, den Identitätsausweis seines sich in Deutschland aufhaltenden Bruders sowie eine Kopie einer Bestätigung der «Balochistan People's Party» vom 31. Mai 2020, Kopien von Internet-Screenshots zu Vorfällen in Belutschistan, Kopien von Aktivitäten auf Konten sozialer Medien und Namen von Whatsapp-Gruppen sowie Kopien von Fotos, welche die Reise vom Iran in die Schweiz zeigten, einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 - eröffnet am 2. Oktober 2020 - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Verfolgungsvorbringen seien unsubstantiiert, wenig detailreich, unpräzise und wenig nachvollziehbar, weshalb die vermeintlichen politischen Tätigkeiten, die geschilderte Teilnahme an der Demonstration sowie die Behördensuche nach ihm unglaubhaft seien, dass es sich beim eingereichten Parteischreiben angesichts der unglaubhaften Schilderungen der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers um ein Gefälligkeitsschreiben handeln müsse, dass es aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbingen auch unwahrscheinlich sei, dass der Sohn seinetwegen geschlagen worden sei oder der Tod des Schwagers des Bruders im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehe, dass die Diskriminierungen und Schikanen, die der Beschwerdeführer als Belutsche erlebt habe, nicht von Asylrelevanz seien, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten als niedrigschwellig zu bezeichnen seien und nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführer würde von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahrgenommen und verfolgt, dass die Flüchtlingseigenschaft daher zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung in den Iran zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2020 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventuell sei die Sache zur ausführlichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands beantragte, wobei er eine Fürsorgebestätigung vom 20. Oktober 2020 beim Gericht einreichte und eine Bestätigung der «Balochistan People's Party» vom 1. November 2020, dass er in der Beschwerde an seinen Verfolgungsvorbringen festhielt und rügte, dass er in der Anhörung zur Veranschaulichung seiner Vorbringen ein Video habe präsentieren wollen, was das SEM abgelehnt habe, dass seine Aussagen durch das SEM auch nicht richtig hätten gewürdigt werden können, da ihn der Verfasser des Entscheids nie persönlich gesehen habe, dass er auch aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz bei der Rückkehr in den Iran gefährdet sei und auch insbesondere deshalb, weil er sich bei der «Balochistan People's Party» engagiere, dass er zudem psychisch krank sei und Medikamente einnehme, der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geklärt worden und ein Arztbericht zu erstellen sei, dass das Gericht mit Schreiben vom 3. November 2020 den Eingang der Beschwerde betätigte, dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufgefordert wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2020 ein weiteres Referenzschreiben der «Balochistan People's Party» vom 1. November 2020 einreichte, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 27. November 2020 fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, seine Asylgründe seien nicht richtig gewürdigt worden, wobei das SEM in der Anhörung auch seine Präsentation eines Videos unterbunden habe, und die Person, welche den Entscheid verfasst habe, ihn gar nie persönlich gesehen habe, dass indessen ein rechtskonform erstelltes Anhörungsprotokoll grundsätzlich eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Asylvorbringen darstellt, dass die Präsentation eines Videos vom Mobiltelefon nicht die Aussagen der gesuchstellenden Person ersetzen kann, da die rechtliche Würdigung durch die Behörden einzig auf den Aussagen der gesuchstellenden Person beruht, dass der Beschwerdeführer zudem in der Anhörung darauf hingewiesen wurde, dass er die Möglichkeit habe, einen USB-Stick mit dem Video als Beweismittel einzuschicken (vgl. act. A30, S. 7, F48), dass zudem kein Anspruch darauf besteht, dass die Erhebung des Sachverhalts anlässlich der Anhörung(en) und die darauffolgende Würdigung im Rahmen der Entscheidfällung von derselben Person vorgenommen werden (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-6586/2019 vom 12. Mai 2020 E. 4.2), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des SEM inhaltlich nicht einverstanden ist, für sich genommen nicht auf eine mangelhafte Begründung schliessen lässt, und es ihm im Übrigen offensichtlich ohne Weiteres möglich war, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten, dass demnach keine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; Art. 29 Abs. 2 BV) festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, er sei psychisch krank und nehme Medikamente ein, der medizinische Sachverhalt sei hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ausreichend geklärt worden, und es sei ein Arztbericht zu erstellen, dass er indessen im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens aussagte, er sei gesund (vgl. act. A11, S. 14) und auch auf Beschwerdeebene weder substantiierte Angaben zu allfälligen Krankheiten machte noch entsprechende Beweismittel einreichte, dass demnach nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer an vollzugsrelevanten medizinischen Problemen leidet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bei dieser Sachlage als ausreichend erstellt zu erachten ist, dass die formellen Rügen nach dem Gesagten unbegründet sind und der damit einhergehende (eventualiter gestellte) Kassationsantrag demnach abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen sind, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, wobei wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und sie deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss (siehe Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM die Vorbringen zu Recht als unsubstantiiert, wenig detailreich, unpräzise und wenig nachvollziehbar erachtet hat, dass die Angaben zu den angeblichen politischen Aktivitäten für die Partei als unsubstantiiert zu erachten sind, da der Beschwerdeführer weder den Zeitpunkt des Beginns seiner angeblichen Mitgliedschaft in der Partei zu benennen vermochte noch wann er genau mit seinen Aktivitäten für die Partei begonnen habe, wobei er sich widerspricht, ob er Mitglied gewesen sei oder aber nur Aktivitäten für die Partei ausgeführt habe (vgl. act. A11, S. 11), dass er sodann in dem als Beweismittel bei der Vorinstanz zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben der «Balochistan People's Party» vom 31. Mai 2020 bezeichnenderweise auch nur als Unterstützer und nicht als Mitglied bezeichnet wird (vgl. act. A13, Beweismittel 4), wobei das SEM das Schreiben zu Recht als Gefälligkeitsschreiben erachtet hat, dass daran nichts ändert, dass er im Beschwerdeverfahren noch zwei weitere - fast inhaltsgleiche - Bestätigungsschreiben der «Balochistan People's Party» eingereicht hat, beide datierend vom 1. November 2020, in welchen er neu auch als Mitglied aufgeführt wird, dass es sodann auch widersprüchlich erscheint, dass er zu Protokoll gegeben hat, er verfüge keine Beweismittel über seine politische Tätigkeit (vgl. act. A11, S. 12), um dann später die Bestätigungsschreiben als Beweismittel einzureichen, dass er nur unpräzise Ausführungen über seine Funktion und Tätigkeit in der Partei gemacht hat und sich in den Aussagen keine spezifischen Einzelheiten oder Abläufe der angeblich seit Jahren ausgeführten geheimen Tätigkeiten finden lassen, wobei er nicht beschreiben kann, wie er an Informationen gelangt sein und diese weitergeleitet haben will (vgl. act. A30, S. 11, F75-78, S. 12, F81-86), dass er zudem über auffällig wenig Kenntnisse über die «Balochistan People's Party» im Iran verfügt (vgl. act. A30, S. 12, F82), dass es seiner Schilderung der Demonstration auch an persönlichen Erlebnissen und auf ihn bezogenen Details und Realkennzeichnen fehlt, wobei er immer wieder in allgemeine Ausführungen und öffentlich bekanntes Wissen ausweicht (vgl. act. A30, S. 9 f., F63-F67, S. 13 f., F87-93), dass er auch den für seine Ausreise ausschlaggebenden Behördenbesuch bei sich zu Hause nur undetailliert zu beschreiben vermochte, wobei mehr Kenntnisse und persönliche Betroffenheit in den Schilderungen zu erwarten gewesen wären (vgl. act. A30, S. 11, F74, S. 14, F96-99), dass es ohnehin fraglich erscheint, wieso er im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden haben soll, sagte er doch aus, es seien nur die «Leader» von den Sicherheitskräften festgenommen worden; er selber beschreibt sich hingegeben als jemand, der andere aufgefordert habe, weitere Personen zu einer Teilnahme zu motivieren, was nicht einer herausragenden Funktion bei der Demonstration zu entsprechen scheint (vgl. act. A30, S. 9, F61, S.10, F67), dass es demnach auch unrealistisch und wenig nachvollziehbar erscheint, er habe aufgrund dieses einen Besuchs der Sicherheitskräfte bei ihm innerhalb eines Tages sofort den Ausreiseentschluss gefasst und die Ausreise organisiert, statt erst einmal unterzutauchen und in Erfahrung zu bringen, weshalb er genau behördlich gesucht worden sei (vgl. act. A30, S. 15, F103-106), dass das SEM auch zu Recht den Zeitpunkt der Ausstellung seines Reisepasses und die Umstände, wie er an die Information, dass kein Reiseverbot gegen ihn bestehe, gekommen sei, als fragwürdig erachtet (vgl. act. A11, S. 13; act. A30, S. 15, F104-106), dass die angebliche Suche der Sicherheitskräfte nach ihm, die ihn hätten festnehmen wollen, obwohl es keine Ausreisesperre gegen ihn gegeben habe, unlogisch erscheint (vgl. act. A11, S. 13), dass auch die legale Ausreise mit dem eigenen Pass vom Flughafen mit den offiziellen Kontrollen angesichts der angeblichen Suche der Sicherheitsbehörden nach ihm Fragen aufwirft, dass der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben dazu gemacht hat, ob er nach der Ausreise noch weitere Male zu Hause gesucht worden sei (vgl. act. A11, S. 13; A30, S. 16, F113), dass es mit dem SEM als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist, dass der Sohn seinetwegen geschlagen worden sei oder der Tod des Schwagers des Bruders im Zusammenhang mit ihm stehe, dass die Diskriminierungen, die er als Belutsche erlebt habe, mangels Intensität von der Vorinstanz zu Recht als nicht asylrechtlich relevant bezeichnet worden sind, dass schliesslich die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten ebenfalls nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da aufgrund der geltend gemachten marginalen exilpolitischen Tätigkeit in Verbindung mit den als unglaubhaft erachteten Vorfluchtgründen nicht davon auszugehen ist, dass er das Profil eines exponierten Regimegegners aufweist, welcher gegebenenfalls von den iranischen Behörden als ernsthafte Bedrohung für das politische System wahrgenommen würde (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.4.3), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt, dass insgesamt keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in den Iran ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte, dass das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass in Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass im Iran keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug der Wegweisung dorthin in konstanter Praxis trotz der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme als generell zumutbar erachtet wird, dass die vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten - nicht belegten - psychischen Probleme nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. dazu bereits die vorstehenden Ausführungen), dass der Beschwerdeführer über ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatland und über langjährige Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen verfügt und im Besitz eines Stück Lands und eines Hauses mit einem Laden ist (vgl. act. A30, S. 4-8), weshalb der Lebensunterhalt und die Wohnsituation als gesichert gelten können, dass aus diesen Gründen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass auch die aktuelle COVID-19-Pandemie kein Vollzugshindernis zu begründen vermag, da davon auszugehen ist, dass es sich dabei - wenn überhaupt - bloss um ein temporäres Hindernis handelt, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, dass der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: