Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) in (...) in der Türkei, stellte am 14. November 2022 in der Schweiz einen Antrag auf Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 17. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. A.b Am 22. November und am 1. Dezember 2022 fanden die Personalienaufnahme sowie das Dublin-Gespräch statt. Nachdem die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen entsprochen hatten, trat das SEM am 19. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit Urteil D-6001/2022 vom 30. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2022 ab. A.c Nachdem die Frist zur Überstellung nach Kroatien abgelaufen war, hob die Vorinstanz am 16. August 2023 den Nichteintretensentscheid vom 19. Dezember 2022 auf, nahm das Asylverfahren wieder auf und führte in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Sie hörte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 14. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. A.d Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch dahingehend, dass er kurdischer Ethnie und in (...) (Provinz ...) geboren sei, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Zwischen 2016 und 2019 habe er begonnen, in den sozialen Medien Beiträge zu posten. 2018 habe er (...) verlassen und sei ins Dorf (...) gegangen, wo er etwa zwei Jahre bei einem Geschäftspartner und bei seiner Schwester in (...) gelebt und Land bewirtschaftet habe. Wegen der Beiträge in den sozialen Medien sei er am (...) 2021 von der Polizei festgenommen worden. Sie seien zwischen drei und vier Uhr morgens gekommen, hätten ihn drei Tage lang in Polizeigewahrsam festgehalten und unter psychischen Druck gesetzt. Am (...) 2021 sei er zur Staatsanwaltschaft gebracht und dort einvernommen, dann aber freigelassen worden. Die erste Gerichtsverhandlung habe im Jahr 2022 stattgefunden. Aufgrund des Vorwurfs der Terrorpropaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei er zu einer unbedingten Haftstrafe von einem Jahr, 21 Monaten und 22 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil sei sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Kassationshof bestätigt worden. In dieser Zeit habe ihm sein Anwalt empfohlen, bei Gelegenheit wegzugehen. Bis zu seiner Ausreise habe er ein Jahr lang in (...) gelebt und als (...), im (...) und (...) gearbeitet. Nur aufgrund des Gerichtsverfahrens sei er ausgereist. Sein Haus in (...) sei zerstört worden, in (...) sei er nicht in Frieden gelassen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten des SEM gereicht: Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (nachfolgend: BM 1); Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (nachfolgend: BM 2); Verhandlungsprotokoll des (...)gerichts für schwere Straftaten in (...) vom (...) 2022 (nachfolgend: BM 3); Begründetes (...)urteil des (...) vom (...) 2022 (nachfolgend: BM 4); Berufungsentscheid der (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 5); Bestätigungsurteil der (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 6); (...) der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 7); Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Schweiz (nachfolgend: BM 8); Videos der Beschädigung des Hauses in (...) vom Jahr 2016 und der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Anti-Türkei-Demonstration in der Schweiz (nachfolgend: BM 9). A.e Am 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen (...) Arztbericht zu den Akten. A.f In der Folge unterzog das SEM die eingereichten Beweismittel in Sachen Terrorpropaganda einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei fest, dass mehrere Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und es sich eindeutig um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 29. August 2024 Stellung und reichte zudem einen UYAP-Auszug ein. A.g Mit Verfügung 9. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen den Asylentscheid vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 unter Beilage diverser Unterlagen sowie einer Honorarnote Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. B.b Mit Zwischenverfügungen vom 16. und 24. Oktober 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw (...) als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. B.c Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsbeiständin den Scan eines Arztberichts zu den Akten. B.d Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2024 vollumfänglich fest. B.e In der Replik vom 12. November 2024 äusserte sich die Rechtsbeiständin zu den einzelnen Punkten der Vernehmlassung. Am 18. Dezember 2024 reichte sie erneut eine Honorarnote ein. B.f Am 20. März 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Herrn MLaw Sienong Gampatshang als neuen amtlichen Rechtsvertreter. Sie beantragte, das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an den neu eingesetzten Rechtsvertreter auszurichten. B.g Der Instruktionsrichter entliess MLaw (...) mit Verfügung vom 25. März 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und setzte MLaw Sienong Gampatshang als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten, nämlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Der Anspruch auf das in Art. 29 BV und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör sowie die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG sind formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rügen sind deshalb vorweg zu behandeln.
E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise zusammengefasst geltend, seine eingereichten Beweismittel seien echt. Gehe das SEM im Asylverfahren davon aus, dass ein eingereichtes Beweismittel gefälscht sei, sei es verpflichtet, den Asylsuchenden in einer Art und Weise über die Fälschungsmerkmale in Kenntnis zu setzen, welches es ihm ermögliche, konkrete Einwände gegen die entsprechenden Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen vorzubringen. Es genüge nicht, nur Schlussfolgerungen in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die konkret angeprangerten Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen. Die Vorinstanz lege nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre eine detaillierte Akteneinsicht beziehungsweise Zusammenfassung des infrage stehenden Berichts notwendig.
E. 3.1.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Die Behörde darf nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die Einsichtnahme in Akten jedoch verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern. Gemäss Art. 28 VwVG darf auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
E. 3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet namentlich auch das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103).
E. 3.1.4 Die Vorinstanz führte im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eine interne Analyse durch und kam basierend auf diesen Bericht zum Ergebnis, dass es sich dabei um gefälschte Beweismittel handle. Sie sah die geltend gemachte Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht und deshalb die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt an. In der Folge lehnte sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Der Analysebericht, welchen die Vorinstanz zur Beurteilung der Beweismittel heranzog, ist für das Verfahren erheblich, da sich die Verfügung massgeblich auf dessen Ergebnis stützt. Somit unterliegt dieser Bericht grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz überliess dem Beschwerdeführer den Bericht dennoch nicht zur Einsicht, da dieser weiterführende Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Jedoch legte sie in substantiierter Form dar, welche konkreten Mängel sie festgestellt hatte. So gab sie unter anderem zu den BM 1 bis 4 und BM 7 an, dass Unstimmigkeiten in Bezug auf Unterschriften, Referenznummern und Form der Beweismittel vorlägen. Die Vorinstanz erachtete diese Beweismittel deshalb als gefälscht. Betreffend das BM 5 konnte sie keine Fälschungsmerkmale ausmachen, jedoch befand sie es aufgrund des engen inhaltlichen und kontextuellen Zusammenhangs mit den anderen Beweismitteln ebenfalls als gefälscht. Neben den detaillierten Ausführungen zu den wesentlichen Beanstandungen der Beweismittel gab sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Gelegenheit, sich zu den einzelnen Punkten zu äussern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte am 29. August 2024 eine umfassende Stellungnahme ein. Er hatte demnach Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund welcher die Vorinstanz auf eine Fälschung der türkischen Unterlagen schloss und konnte sich wirksam dazu äussern. Unter diesen Umständen lässt sich eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht nicht feststellen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Die Verfügung legt detailliert dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Asylgesuchs nicht erfüllt sind. Eine sachgerechte Anfechtung war somit möglich. Ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft oder die einzelnen Beweismittel rechtmässig gewürdigt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter mit Verweis auf Art. 6 AsyIG i.V.m. Art. 12 VwVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, die Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, was ihm während der drei Tage in türkischem Polizeigewahrsam genau passiert sei. An der Anhörung sei er nur zur Festnahme und zum Geschehen danach befragt worden. Die befragende Person sei nicht weiter auf seine Vorbringen zur Folter eingegangen, sondern habe nur wissen wollen, was danach geschehen sei. Auch sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid - ausser im Abschnitt zur Zusammenfassung des Sachverhalts - gar nicht auf die geltend gemachte Folter eingegangen; auch seinen psychischen Zustand, insbesondere seine (...), (...) und seinen Suizidimpuls im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Folter habe sie nicht berücksichtigt, obwohl sein medizinische Zustand hierbei zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz sei mithin gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht fehlende Asylrelevanz zu formulieren. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 3.2.2 Art. 12 VwVG verankert den Untersuchungsgrundsatz (statt vieler: BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2). Dieser auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Die Ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen; ferner, wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E. 3.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde er in Kroatien von der Polizei festgenommen, drei Tage in einer Zelle eingeschlossen und geschlagen. Er habe kaum etwas zu essen und trinken erhalten und es sei psychischer und physischer Druck auf ihn ausgeübt worden. Die Ereignisse aus Kroatien würden ihn noch immer belasten. Die Erinnerungen an diese Erlebnisse würden hochkommen, wenn er Polizisten sehe. Nachts habe er Albträume (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022, act. [...]).
E. 3.2.4 Aus dem Protokoll der Asylanhörung (act. [...]) geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Befragung umfassend über ihr Vorgehen aufgeklärt hatte. Insbesondere bat sie ihn, im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen möglichst detaillierte Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, alles zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei; auch wenn es ihm unwichtig erscheine (F[...]). Daraufhin berichtete er über seine Erlebnisse, die ihn zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hatten. Betreffend die drei Tage in türkischem Polizeigewahrsam erwähnte er fast nebenbei in einem Satz, dass er dort unter psychischen Druck gesetzt worden sei. Er beschrieb detailliert, dass er im Anschluss mit einem Anwalt vom Pikett-Dienst zur Staatsanwaltschaft gegangen, dann aber wieder freigelassen worden sei. Er betonte, dass er aufgrund des Gerichtsverfahrens ausgereist sei. Zu konkreten Foltererlebnissen in Zusammenhang mit dem dreitätigen Polizeigewahrsam in der Türkei machte er hingegen keine Angaben. In der Folge stellte das SEM sicher, dass er alles sagen habe können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei (F[...]). Der Beschwerdeführer fasste die für ihn bedeutenden Punkte zusammen: Er habe «dort» trotz Arbeit, eigenem Geschäft und viel Vermögen keine Lebenssicherheit mehr gehabt; sein Haus in (...) sei bombardiert und zerstört worden; in (...) sei er nicht in Frieden gelassen worden. Im Verlauf der Anhörung wurde er zum Vernehmungsprotokoll bei der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (BM 1) befragt und aufgefordert, zu berichten, was in der Zeit davor und bis zu dieser Vernehmung alles passiert sei; er solle ganz genau erzählen, wie die Festnahme abgelaufen sei (F[...]). Der Beschwerdeführer gab an, die Polizei habe Razzien durchgeführt. Er begann seine Darlegung mit dem Ankommen der Polizei um circa vier Uhr morgens am (...) 2021. Es seien Zivilpolizisten gewesen, welche eine Razzia durchgeführt hätten. Sie hätten die Türe eingeschlagen, ihn gefesselt und in einem Panzerwagen mitgenommen. Auf dem Posten habe er sich ausziehen müssen, die Polizisten hätten Fragen gestellt und er sei von jedem geschlagen worden, der es gewollt habe. Es sei Folter gewesen. Auf diese Art sei er drei Tage lang festgehalten und erst danach zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Zur Frage, was er zu den Razzien der Polizei berichten könne (F[...]), gab der Beschwerdeführer an, die Polizei sei, wenn irgendetwas in der Umgebung passiert sei, zu ihnen gekommen und habe jedes Mal Leute mitgenommen. Er und sein Bruder, aber auch andere fichierte Leute seien mitgenommen worden.
E. 3.2.5 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. Februar 2024 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zu den Ereignissen von der Festnahme am (...) 2021 bis zur Freilassung am (...) 2021 - also auch zum drei Tage dauernden Polizeigewahrsam - auf mehrmalige Nachfrage des SEM hin explizit äussern konnte. Inwiefern die befragende Person weiter auf diese Ereignisse hätte eingehen sollen, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird aber auch klar, dass die am (...) 2021 erfolgte Mitnahme durch die türkische Polizei für ihn weder ein erstmaliges noch ein einmaliges Erlebnis gewesen war. Daraus kann allerdings nicht eindeutig geschlossen werden, dass dieses Ereignis für seine psychiatrischen Beschwerden ursächlich war. Viel eher ist angesichts seiner Aussagen zu seinen Fluchterlebnissen davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Leiden auf das in Kroatien Erlebte zurückzuführen sind. Unter diesen Umständen erscheinen weitere Untersuchungsmassnahmen zu den während dem (...) und (...) 2021 stattgefundenen Ereignissen in der Türkei - wie sie die Rechtsvertretung fordert - weder erforderlich noch angezeigt. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittelt hat. Der Untersuchungsgrundsatz wurde vorliegend somit nicht verletzt.
E. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Asylentscheid aufzuheben respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihm sei Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorlägen. Eventualiter sei ihm aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel in Sachen Terrorpropaganda, namentlich die BM 1 bis BM 7 würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen, und umschrieb die bei den BM 1 bis BM 4 sowie BM 7 festgestellten Unstimmigkeiten und Fälschungshinweise. Die BM 1 bis BM 4, BM 6 und BM 7 seien basierend auf diesen Ergebnissen als gefälscht zu erachten. Das BM 5 weise zwar keine Fälschungsmerkmale auf, aufgrund des engen inhaltlichen und kontextuellen Zusammenhangs mit den als Fälschungen identifizierten Justizdokumenten sei zu schliessen, dass es sich beim BM 5 ebenfalls um ein gefälschtes Dokument handle. Auch den mit der Stellungnahme vom 29. August 2024 eingereichten UYAP-Auszug (Ulusal Yargi A i Projesi, elektronisches Justiz-Informationssystem [Anmerkung BVGer]) befand die Vorinstanz als ungenügend. Sie führte dazu aus, dass gemäss diesem Auszug mittlerweile zwei abgeschlossene Strafverfahren (Nr. [...] und [...]) gegen den Beschwerdeführer aktenkundig seien. Anlässlich der Anhörung sei dies aber nicht geltend gemacht, sondern verneint worden. Es könne nicht ohne Weiteres von einem Beweis ausgegangen werden, wonach die Verfahren glaubhaft seien und tatsächlich gegen den Beschwerdeführer beständen. Zudem gehe aus dem Auszug kein Datum hervor. Ferner verwies die Vorinstanz auf öffentlich zugängliche türkische Medienberichte, wonach Justizdokumente in der Türkei auf zweifelhafte Art und Weise erlangt werden könnten. Ausserdem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Auch seine Aussage betreffend die Löschung seines Facebook-Profils beziehungsweise vieler seiner Beiträge vermöge in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien nicht glaubhaft.
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer führt mit Verweis auf die Website (...) zunächst aus, die Vorinstanz lege nicht genauer dar, wie sie zum Schluss komme, dass die unterzeichnenden Personen diese Dokumente nicht ausgestellt haben könnten. Eine einfache Recherche auf der Website der Richter und Staatsanwälte der Türkei zeige auf, dass die unterzeichnenden Personen existierten und nachweislich Positionen im türkischen Rechtssystem innehätten. Bezüglich der nicht übereinstimmenden Unterschrift auf dem BM 7 liesse sich nur mutmassen, über welche Informationen die Vorinstanz verfüge. Ausserdem beständen die Referenznummern der türkischen Justiz in der Regel aus einer Jahreszahl und einer Nummer, wie zum Beispiel (...). Es sei üblich, dass sich die Referenznummern im Verlauf eines Verfahrens mit verschiedenen Instanzen und den Jahren verändern könnten. Dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in (...) (BM 2) nicht dieselbe Referenznummer wie vor dem (...)gericht für (...) (BM 3, BM 4 und BM 5) sowie vor der (...) (BM 6) trage, erstaune nicht. Dementsprechend sei nach vorliegendem Aktenstand nicht ersichtlich, dass die Referenznummern von der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane abweichen würden. Bezüglich des BM 4 sei unklar, inwiefern die digitale Umgebung unzutreffend sei. Auch bezüglich der BM 2 und BM 3 lege die Vorinstanz nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Möglicherweise beziehe sich die Vorinstanz bei den BM 2 und BM 3 darauf, dass sich diese QR-Codes zumindest beim ersten Versuch nicht öffnen liessen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um Originale handle und die Qualität der Kopien von BM 2 und BM 3 mangelhaft sei, weshalb der Hintergrund grau erscheine, obwohl es sich im Original um weisses Papier handle. Der Kontrast zwischen dem Schwarz des QR-Codes und dem Hintergrund sei daher abgeschwächt, was den Scanvorgang entweder wesentlich verlängern oder verunmöglichen könne. Des Weiteren seien die QR-Codes in den BM 2 und BM 3 aufgrund der mangelhaften Qualität der Kopien leicht verschwommen, was auf die schlechte Qualität der Kopie zurückgeführt werden könne. Deshalb ohne Weiteres auf die Fälschung der BM 2 und BM 3 zu schliessen, sei eine vorschnelle und einseitige Einschätzung. Ausserdem lege die Vorinstanz nicht dar, welche Form sie von einem Dokument der (...) erwarte und weshalb diese Behörde dieses Dokument nicht ausgestellt haben solle. Ferner reiche der enge inhaltliche und kontextuelle Zusammenhang mit den von der Vorinstanz bezweifelten Beweismitteln nicht aus, um auf den von ihr behaupteten Fälschungscharakter des BM 5 zu schliessen.
E. 5.2.2 Betreffend den nachträglich eingereichten UYAP-Auszug betont der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass gegen ihn zwei mittlerweile abgeschlossene Strafverfahren unter den Verfahrensnummern (...) und (...) geführt würden. Dass er bereits einmal verurteilt worden sei, gehe nicht nur aus dem UYAP-Auszug, sondern auch aus der Anklageschrift vom (...) 2021 (BM 2), hervor. Replicando äussert er sich insbesondere zum Hinweis der Vorinstanz, wonach er anlässlich der Anhörung explizit verneint habe, dass jemals andere Strafverfahren gegen ihn bestanden hätten. Er habe unter Einfluss von Medikamenten gestanden, welche ihn vergesslich gemacht hätten. Zudem leide er unter (...) und einer (...). Angesichts seines schwer belasteten Zustandes sei es nicht erstaunlich, dass er sich in seiner Erinnerung geirrt oder der Frage nicht mit genügend Aufmerksamkeit zugehört habe. Diese Abweichung falle vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Vorbringen nicht ins Gewicht.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Vorbringen in Bezug auf abgeschlossene Gerichtsverfahren in der Türkei äussert. In seiner internen Dokumentenanalyse stellte das SEM zahlreiche Mängel an den eingereichten Beweismitteln 1 bis 4 sowie 6 und 7 fest und qualifizierte die Dokumente als Fälschungen. Der entsprechende Bericht liegt dem Gericht integral vor und ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung ausführlich und überzeugend argumentiert und ist auch auf die Entgegnungen in der Stellungnahme eingegangen. Auf diese Erwägungen gilt es vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (vgl. Verfügung Ziff. II. 1, S. 5 f.).
E. 6.2 Ergänzend ist betreffend die schlechte Qualität der BM 2 bis 4 festzuhalten, dass dieser Mangel nicht der Vorinstanz anzurechnen ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, authentische und beweiskräftige Unterlagen einzureichen (E. 3.2.2). Betreffend BM 5, dem Berufungsentscheid der (...) vom (...) 2023, ist ausserdem der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Konnexität zu den übrigen Beweismitteln beizupflichten. Obwohl dieses Beweismittel selbst keine Fälschungsmerkmale aufweist, bezieht es sich auf dasselbe Verfahren wie die BM 1 bis 4 und die BM 6 und 7. Es bestätigt das (...)urteil des (...) vom (...) 2022 (BM 4), gegen welches offensichtlich ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Ohne dieses angefochtene Strafurteil käme der Berufungsentscheid überhaupt nicht zustande. Demzufolge genügt dieser Zusammenhang, um auf eine Fälschung des BM 5 zu schliessen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in diesem Punkt ist somit nicht zu beanstanden, die Einwände des Beschwerdeführer hingegen zielen ins Leere.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten UYAP-Auszug eine strafrechtliche Verurteilung in der Türkei beweisen will, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Auszug gravierende Mängel aufweist. Zum einen ist aufgrund des fehlenden Datums unklar, zu welchem Zeitpunkt er abgerufen worden ist; zum anderen widerspricht er den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen. Während im UYAP-Auszug zwei abgeschlossene Gerichtsverfahren verzeichnet sind, gab der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich ein Verfahren an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, antwortete der Beschwerdeführer zur Frage, ob er vor diesem Strafverfahren schon einmal ein Strafverfahren gehabt habe oder in Haft gewesen sei (F[...]), klar mit «nein». Auch die Folgefragen (...) («Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit irgendwelchen Personen?» «Ich [...] meine damit sowohl Behörden als auch Privatpersonen») verneinte der Beschwerdeführer. Basierend auf diesen Angaben ist zu schliessen, dass vor dem am (...) 2021 eingeleiteten Strafverfahren keine Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt worden sind. Die dagegen vorgebrachten Einwände, der Beschwerdeführer habe während der Befragung unter Einfluss von Medikamenten gestanden und sich bezüglich vergangener Verurteilungen geirrt, sind unbehelflich. Zwar gab er zu Beginn der Befragung an, Medikamente wegen seines psychischen Zustands (...) zu nehmen, denn er vergesse oft Dinge (vgl. [...]). Am Ende der Anhörung antwortete er auf die Fragen seiner Rechtsvertretung nach seinem Empfinden, dass er eigentlich Medikamente gebraucht hätte; er habe sogar einen Freund anrufen wollen, damit dieser Medikamente (ein Beruhigungsmittel) bringe. Er habe sich jetzt ohne diese Medikamente dennoch «gut, nicht schlecht» gefühlt. Am Anfang der Anhörung sei er aufgeregt gewesen, habe sich aber beruhigen können (...). Aus diesen Aussagen und dem übrigen Protokoll ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer nicht unter einen derart starken Medikamenteneinfluss gestanden hat, sodass seine Aussagen dadurch gravierend beeinflusst worden wären; zum anderen bezieht sich jede seiner übrigen Aussagen auf eine bestimmte Frage und ist weder wirr noch unkoordiniert. Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht mehr an ein derart prägendes Ereignis wie ein nur zwei Jahre zuvor erfolgtes, abgeschlossenes Strafverfahren in der Türkei erinnert.
E. 6.4 Nach dem Gesagten sind die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zum Beleg von abgeschlossenen Gerichtsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda eingereicht hat, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Gestützt darauf wurde - wie die Vorinstanz richtig erkennt - eine Vorverfolgung in der Heimat des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. In den Akten finden sich auch sonst keine Hinweise auf eine exponierte politische Tätigkeit oder Position des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er in den Fokus der türkischen Behörden hätte geraten können. Zur politischen Aktivität seiner Familie gab er sodann vage an, sie unterstütze ebenfalls die Partei, manchmal finanziell (act. [...]). Inwiefern ihm deshalb in seinem Heimatland eine (Reflex-)Verfolgung drohen könnte, ist nicht ersichtlich.
E. 6.5 In Bezug auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Ausreise aus der Türkei Beiträge in sozialen Medien gepostet und an zwei Demonstrationen teilgenommen. Durch seine Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung und Folter seitens der türkischen Behörden zu befürchten. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich, denn die nach der Einreise in die Schweiz erfolgte Teilnahme an Demonstrationen vermag für sich allein keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen; blosse Demonstrationsteilnahmen ohne exponierte Funktion reichen nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Türkei anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3). Die ins Recht gelegten Fotos zeigen auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in asylbeachtlicher Weise exponiert hätte, sodass deshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei anzunehmen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten: Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise (...) und (...). Zudem führte er zusammen mit seinem Bruder ein eigenes Geschäft in (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Ausserdem hat er in der Türkei familiäre Bezugspersonen (Geschwister, Eltern, Cousinen und Cousins und Onkel), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten.
E. 8.3.3 Zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zurecht ausführt - in der Türkei und insbesondere in (...) medizinische Einrichtungen vorhanden sind, in welchen seine psychischen Leiden behandelt werden können. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, in der Türkei eine psychotherapeutische Behandlung zu finanzieren, ist dem entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung angegeben hat, in einer guten finanziellen Situation zu sein. Seine Familie habe Häuser, Landstücke, Autos und einen LKW gehabt. In (...) hätten sie eine Wohnung gekauft. Auch im Verhältnis zu anderen Personen sei es ihm gut gegangen (act. [...]). Daraus kann geschlossen werden, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in seiner Heimat erschwinglich und deshalb gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität führte die Vorinstanz richtig aus, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Gemäss dem Anhörungsprotokoll suchte der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme und einem Suizidversuch denn auch psychiatrische Hilfe.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung 16. Oktober 2024 gutgeheissen worden war und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei - nicht hingegen die Vorinstanz - hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ebenfalls die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war (Art. 102m Abs. 1 und 2 VwVG), hat der amtliche Rechtsbeistand des unterliegenden Beschwerdeführers Anspruch auf ein amtliches Honorar.
E. 10.3 Die vormalige Rechtsbeiständin, (...), gibt in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2024 bis und mit Replik einen Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.- an, obwohl die drei Einzelpositionen (Aktenstudium, Besprechen und Verfassen der Beschwerde vom 11. Oktober 2024 und Verfassen der Replik vom 12. November 2024) addiert einen Aufwand von 12 Stunden ergeben. Der angegebene Gesamtaufwand von 10 Stunden erscheint vorliegend angemessen und ist für die Bemessung des amtlichen Honorars zu berücksichtigen. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 200.- hingegen bewegt sich über dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen vorgegebenen Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE); er ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'540.- festzusetzen. Aufgrund der Abtretung des amtlichen Honoraranspruchs der vormaligen Rechtsbeiständin ist dem heutigen Rechtsbeistand MLaw Sienong Gampatshang ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'540.- zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Barbara Camenzind Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...) (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6440/2024
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung
Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni,Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2024 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) in (...) in der Türkei, stellte am 14. November 2022 in der Schweiz einen Antrag auf Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 17. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte.
A.b Am 22. November und am 1. Dezember 2022 fanden die Personalienaufnahme sowie das Dublin-Gespräch statt. Nachdem die kroatischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen entsprochen hatten, trat das SEM am 19. Dezember 2022 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Mit Urteil D-6001/2022 vom 30. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Nichteintretensentscheid des SEM erhobene Beschwerde vom 27. Dezember 2022 ab.
A.c Nachdem die Frist zur Überstellung nach Kroatien abgelaufen war, hob die Vorinstanz am 16. August 2023 den Nichteintretensentscheid vom 19. Dezember 2022 auf, nahm das Asylverfahren wieder auf und führte in der Folge das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durch. Sie hörte den Beschwerdeführer am 7. Februar 2024 zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylgesuch am 14. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu.
A.d Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch dahingehend, dass er kurdischer Ethnie und in (...) (Provinz ...) geboren sei, wo er in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Zwischen 2016 und 2019 habe er begonnen, in den sozialen Medien Beiträge zu posten. 2018 habe er (...) verlassen und sei ins Dorf (...) gegangen, wo er etwa zwei Jahre bei einem Geschäftspartner und bei seiner Schwester in (...) gelebt und Land bewirtschaftet habe. Wegen der Beiträge in den sozialen Medien sei er am (...) 2021 von der Polizei festgenommen worden. Sie seien zwischen drei und vier Uhr morgens gekommen, hätten ihn drei Tage lang in Polizeigewahrsam festgehalten und unter psychischen Druck gesetzt. Am (...) 2021 sei er zur Staatsanwaltschaft gebracht und dort einvernommen, dann aber freigelassen worden. Die erste Gerichtsverhandlung habe im Jahr 2022 stattgefunden. Aufgrund des Vorwurfs der Terrorpropaganda für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) sei er zu einer unbedingten Haftstrafe von einem Jahr, 21 Monaten und 22 Tagen verurteilt worden. Dieses Urteil sei sowohl vom Berufungsgericht als auch vom Kassationshof bestätigt worden. In dieser Zeit habe ihm sein Anwalt empfohlen, bei Gelegenheit wegzugehen. Bis zu seiner Ausreise habe er ein Jahr lang in (...) gelebt und als (...), im (...) und (...) gearbeitet. Nur aufgrund des Gerichtsverfahrens sei er ausgereist. Sein Haus in (...) sei zerstört worden, in (...) sei er nicht in Frieden gelassen worden.
Zur Stützung seiner Vorbringen hatte der Beschwerdeführer am 5. Februar 2024 die folgenden Beweismittel (in Kopie) zu den Akten des SEM gereicht:
Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (nachfolgend: BM 1);
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (nachfolgend: BM 2);
Verhandlungsprotokoll des (...)gerichts für schwere Straftaten in (...) vom (...) 2022 (nachfolgend: BM 3);
Begründetes (...)urteil des (...) vom (...) 2022 (nachfolgend: BM 4);
Berufungsentscheid der (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 5);
Bestätigungsurteil der (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 6);
(...) der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2023 (nachfolgend: BM 7);
Fotos des Beschwerdeführers bei politischen Aktivitäten in der Schweiz (nachfolgend: BM 8);
Videos der Beschädigung des Hauses in (...) vom Jahr 2016 und der Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Anti-Türkei-Demonstration in der Schweiz (nachfolgend: BM 9).
A.e Am 15. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen (...) Arztbericht zu den Akten.
A.f In der Folge unterzog das SEM die eingereichten Beweismittel in Sachen Terrorpropaganda einer internen Dokumentenanalyse und stellte dabei fest, dass mehrere Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und es sich eindeutig um Fälschungen handle. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 29. August 2024 Stellung und reichte zudem einen UYAP-Auszug ein.
A.g Mit Verfügung 9. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
B.
B.a Gegen den Asylentscheid vom 9. September 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 unter Beilage diverser Unterlagen sowie einer Honorarnote Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Ferner sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
B.b Mit Zwischenverfügungen vom 16. und 24. Oktober 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw (...) als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
B.c Am 24. Oktober 2024 reichte die Rechtsbeiständin den Scan eines Arztberichts zu den Akten.
B.d Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 9. September 2024 vollumfänglich fest.
B.e In der Replik vom 12. November 2024 äusserte sich die Rechtsbeiständin zu den einzelnen Punkten der Vernehmlassung. Am 18. Dezember 2024 reichte sie erneut eine Honorarnote ein.
B.f Am 20. März 2025 ersuchte die Rechtsbeiständin um Entbindung aus dem amtlichen Mandat und Einsetzung von Herrn MLaw Sienong Gampatshang als neuen amtlichen Rechtsvertreter. Sie beantragte, das bereits aufgelaufene amtliche Honorar nach Abschluss des Verfahrens an den neu eingesetzten Rechtsvertreter auszurichten.
B.g Der Instruktionsrichter entliess MLaw (...) mit Verfügung vom 25. März 2025 aus ihrem amtlichen Mandat und setzte MLaw Sienong Gampatshang als neuen amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten, nämlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes.
Der Anspruch auf das in Art. 29 BV und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör sowie die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG sind formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rügen sind deshalb vorweg zu behandeln.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise zusammengefasst geltend, seine eingereichten Beweismittel seien echt. Gehe das SEM im Asylverfahren davon aus, dass ein eingereichtes Beweismittel gefälscht sei, sei es verpflichtet, den Asylsuchenden in einer Art und Weise über die Fälschungsmerkmale in Kenntnis zu setzen, welches es ihm ermögliche, konkrete Einwände gegen die entsprechenden Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen vorzubringen. Es genüge nicht, nur Schlussfolgerungen in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die konkret angeprangerten Falschangaben effektiv und detailliert erkennbar zu machen. Die Vorinstanz lege nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Für die Ausübung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre eine detaillierte Akteneinsicht beziehungsweise Zusammenfassung des infrage stehenden Berichts notwendig.
3.1.2 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Die Behörde darf nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG die Einsichtnahme in Akten jedoch verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, namentlich die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern. Gemäss Art. 28 VwVG darf auf ein Aktenstück, bei welchem die Einsichtnahme verweigert wurde, zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben und ihr ausserdem Gelegenheit eingeräumt hat, sich zu äussern und allfällige Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
3.1.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet namentlich auch das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103).
3.1.4 Die Vorinstanz führte im Rahmen der Prüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel eine interne Analyse durch und kam basierend auf diesen Bericht zum Ergebnis, dass es sich dabei um gefälschte Beweismittel handle. Sie sah die geltend gemachte Verfolgung als nicht glaubhaft gemacht und deshalb die Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt an. In der Folge lehnte sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Der Analysebericht, welchen die Vorinstanz zur Beurteilung der Beweismittel heranzog, ist für das Verfahren erheblich, da sich die Verfügung massgeblich auf dessen Ergebnis stützt. Somit unterliegt dieser Bericht grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG. Die Vorinstanz überliess dem Beschwerdeführer den Bericht dennoch nicht zur Einsicht, da dieser weiterführende Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse besteht. Jedoch legte sie in substantiierter Form dar, welche konkreten Mängel sie festgestellt hatte. So gab sie unter anderem zu den BM 1 bis 4 und BM 7 an, dass Unstimmigkeiten in Bezug auf Unterschriften, Referenznummern und Form der Beweismittel vorlägen. Die Vorinstanz erachtete diese Beweismittel deshalb als gefälscht. Betreffend das BM 5 konnte sie keine Fälschungsmerkmale ausmachen, jedoch befand sie es aufgrund des engen inhaltlichen und kontextuellen Zusammenhangs mit den anderen Beweismitteln ebenfalls als gefälscht. Neben den detaillierten Ausführungen zu den wesentlichen Beanstandungen der Beweismittel gab sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juli 2024 Gelegenheit, sich zu den einzelnen Punkten zu äussern. Der Beschwerdeführer machte von dieser Möglichkeit Gebrauch und reichte am 29. August 2024 eine umfassende Stellungnahme ein. Er hatte demnach Kenntnis von den Grundlagen, aufgrund welcher die Vorinstanz auf eine Fälschung der türkischen Unterlagen schloss und konnte sich wirksam dazu äussern. Unter diesen Umständen lässt sich eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht nicht feststellen. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Die Verfügung legt detailliert dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Asylgesuchs nicht erfüllt sind. Eine sachgerechte Anfechtung war somit möglich. Ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft oder die einzelnen Beweismittel rechtmässig gewürdigt hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, erweist sich somit als unbegründet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter mit Verweis auf Art. 6 AsyIG i.V.m. Art. 12 VwVG sowie Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, die Vorinstanz habe es versäumt, abzuklären, was ihm während der drei Tage in türkischem Polizeigewahrsam genau passiert sei. An der Anhörung sei er nur zur Festnahme und zum Geschehen danach befragt worden. Die befragende Person sei nicht weiter auf seine Vorbringen zur Folter eingegangen, sondern habe nur wissen wollen, was danach geschehen sei. Auch sei die Vorinstanz in ihrem Entscheid - ausser im Abschnitt zur Zusammenfassung des Sachverhalts - gar nicht auf die geltend gemachte Folter eingegangen; auch seinen psychischen Zustand, insbesondere seine (...), (...) und seinen Suizidimpuls im Zusammenhang mit den Vorbringen zur Folter habe sie nicht berücksichtigt, obwohl sein medizinische Zustand hierbei zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz sei mithin gehalten gewesen, weitere Untersuchungsmassnahmen im Sinne einer ergänzenden Anhörung oder Abklärungen vor Ort zu treffen und bei Festhalten an ihrer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die aus ihrer Sicht fehlende Asylrelevanz zu formulieren. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
3.2.2 Art. 12 VwVG verankert den Untersuchungsgrundsatz (statt vieler: BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2). Dieser auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Die Ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen; ferner, wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
3.2.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde er in Kroatien von der Polizei festgenommen, drei Tage in einer Zelle eingeschlossen und geschlagen. Er habe kaum etwas zu essen und trinken erhalten und es sei psychischer und physischer Druck auf ihn ausgeübt worden. Die Ereignisse aus Kroatien würden ihn noch immer belasten. Die Erinnerungen an diese Erlebnisse würden hochkommen, wenn er Polizisten sehe. Nachts habe er Albträume (vgl. Protokoll Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022, act. [...]).
3.2.4 Aus dem Protokoll der Asylanhörung (act. [...]) geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer vor der Befragung umfassend über ihr Vorgehen aufgeklärt hatte. Insbesondere bat sie ihn, im Rahmen der Befragung zu seinen Fluchtgründen möglichst detaillierte Angaben zu machen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, alles zu nennen, was ihm in Erinnerung geblieben sei; auch wenn es ihm unwichtig erscheine (F[...]). Daraufhin berichtete er über seine Erlebnisse, die ihn zur Ausreise aus der Türkei veranlasst hatten. Betreffend die drei Tage in türkischem Polizeigewahrsam erwähnte er fast nebenbei in einem Satz, dass er dort unter psychischen Druck gesetzt worden sei. Er beschrieb detailliert, dass er im Anschluss mit einem Anwalt vom Pikett-Dienst zur Staatsanwaltschaft gegangen, dann aber wieder freigelassen worden sei. Er betonte, dass er aufgrund des Gerichtsverfahrens ausgereist sei. Zu konkreten Foltererlebnissen in Zusammenhang mit dem dreitätigen Polizeigewahrsam in der Türkei machte er hingegen keine Angaben. In der Folge stellte das SEM sicher, dass er alles sagen habe können, was für sein Asylgesuch wesentlich sei (F[...]). Der Beschwerdeführer fasste die für ihn bedeutenden Punkte zusammen: Er habe «dort» trotz Arbeit, eigenem Geschäft und viel Vermögen keine Lebenssicherheit mehr gehabt; sein Haus in (...) sei bombardiert und zerstört worden; in (...) sei er nicht in Frieden gelassen worden. Im Verlauf der Anhörung wurde er zum Vernehmungsprotokoll bei der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) 2021 (BM 1) befragt und aufgefordert, zu berichten, was in der Zeit davor und bis zu dieser Vernehmung alles passiert sei; er solle ganz genau erzählen, wie die Festnahme abgelaufen sei (F[...]). Der Beschwerdeführer gab an, die Polizei habe Razzien durchgeführt. Er begann seine Darlegung mit dem Ankommen der Polizei um circa vier Uhr morgens am (...) 2021. Es seien Zivilpolizisten gewesen, welche eine Razzia durchgeführt hätten. Sie hätten die Türe eingeschlagen, ihn gefesselt und in einem Panzerwagen mitgenommen. Auf dem Posten habe er sich ausziehen müssen, die Polizisten hätten Fragen gestellt und er sei von jedem geschlagen worden, der es gewollt habe. Es sei Folter gewesen. Auf diese Art sei er drei Tage lang festgehalten und erst danach zur Staatsanwaltschaft gebracht worden. Zur Frage, was er zu den Razzien der Polizei berichten könne (F[...]), gab der Beschwerdeführer an, die Polizei sei, wenn irgendetwas in der Umgebung passiert sei, zu ihnen gekommen und habe jedes Mal Leute mitgenommen. Er und sein Bruder, aber auch andere fichierte Leute seien mitgenommen worden.
3.2.5 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 7. Februar 2024 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer zu den Ereignissen von der Festnahme am (...) 2021 bis zur Freilassung am (...) 2021 - also auch zum drei Tage dauernden Polizeigewahrsam - auf mehrmalige Nachfrage des SEM hin explizit äussern konnte. Inwiefern die befragende Person weiter auf diese Ereignisse hätte eingehen sollen, ist nicht ersichtlich. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird aber auch klar, dass die am (...) 2021 erfolgte Mitnahme durch die türkische Polizei für ihn weder ein erstmaliges noch ein einmaliges Erlebnis gewesen war. Daraus kann allerdings nicht eindeutig geschlossen werden, dass dieses Ereignis für seine psychiatrischen Beschwerden ursächlich war. Viel eher ist angesichts seiner Aussagen zu seinen Fluchterlebnissen davon auszugehen, dass die geltend gemachten psychischen Leiden auf das in Kroatien Erlebte zurückzuführen sind. Unter diesen Umständen erscheinen weitere Untersuchungsmassnahmen zu den während dem (...) und (...) 2021 stattgefundenen Ereignissen in der Türkei - wie sie die Rechtsvertretung fordert - weder erforderlich noch angezeigt. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittelt hat. Der Untersuchungsgrundsatz wurde vorliegend somit nicht verletzt.
3.3 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Asylentscheid aufzuheben respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
4. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe glaubhaft dargelegt, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Ihm sei Asyl zu gewähren, da keine Ausschlussgründe vorlägen. Eventualiter sei ihm aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel in Sachen Terrorpropaganda, namentlich die BM 1 bis BM 7 würden objektive Fälschungsmerkmale aufweisen, und umschrieb die bei den BM 1 bis BM 4 sowie BM 7 festgestellten Unstimmigkeiten und Fälschungshinweise. Die BM 1 bis BM 4, BM 6 und BM 7 seien basierend auf diesen Ergebnissen als gefälscht zu erachten. Das BM 5 weise zwar keine Fälschungsmerkmale auf, aufgrund des engen inhaltlichen und kontextuellen Zusammenhangs mit den als Fälschungen identifizierten Justizdokumenten sei zu schliessen, dass es sich beim BM 5 ebenfalls um ein gefälschtes Dokument handle.
Auch den mit der Stellungnahme vom 29. August 2024 eingereichten UYAP-Auszug (Ulusal Yargi A i Projesi, elektronisches Justiz-Informationssystem [Anmerkung BVGer]) befand die Vorinstanz als ungenügend. Sie führte dazu aus, dass gemäss diesem Auszug mittlerweile zwei abgeschlossene Strafverfahren (Nr. [...] und [...]) gegen den Beschwerdeführer aktenkundig seien. Anlässlich der Anhörung sei dies aber nicht geltend gemacht, sondern verneint worden. Es könne nicht ohne Weiteres von einem Beweis ausgegangen werden, wonach die Verfahren glaubhaft seien und tatsächlich gegen den Beschwerdeführer beständen. Zudem gehe aus dem Auszug kein Datum hervor. Ferner verwies die Vorinstanz auf öffentlich zugängliche türkische Medienberichte, wonach Justizdokumente in der Türkei auf zweifelhafte Art und Weise erlangt werden könnten. Ausserdem hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Facebook-Aktivitäten weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien. Auch seine Aussage betreffend die Löschung seines Facebook-Profils beziehungsweise vieler seiner Beiträge vermöge in einer Gesamtbetrachtung nicht zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung seien nicht glaubhaft.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer führt mit Verweis auf die Website (...) zunächst aus, die Vorinstanz lege nicht genauer dar, wie sie zum Schluss komme, dass die unterzeichnenden Personen diese Dokumente nicht ausgestellt haben könnten. Eine einfache Recherche auf der Website der Richter und Staatsanwälte der Türkei zeige auf, dass die unterzeichnenden Personen existierten und nachweislich Positionen im türkischen Rechtssystem innehätten. Bezüglich der nicht übereinstimmenden Unterschrift auf dem BM 7 liesse sich nur mutmassen, über welche Informationen die Vorinstanz verfüge. Ausserdem beständen die Referenznummern der türkischen Justiz in der Regel aus einer Jahreszahl und einer Nummer, wie zum Beispiel (...). Es sei üblich, dass sich die Referenznummern im Verlauf eines Verfahrens mit verschiedenen Instanzen und den Jahren verändern könnten. Dass das Verfahren vor der Staatsanwaltschaft in (...) (BM 2) nicht dieselbe Referenznummer wie vor dem (...)gericht für (...) (BM 3, BM 4 und BM 5) sowie vor der (...) (BM 6) trage, erstaune nicht. Dementsprechend sei nach vorliegendem Aktenstand nicht ersichtlich, dass die Referenznummern von der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane abweichen würden. Bezüglich des BM 4 sei unklar, inwiefern die digitale Umgebung unzutreffend sei. Auch bezüglich der BM 2 und BM 3 lege die Vorinstanz nicht dar, worauf sich der Analysebericht beziehe. Möglicherweise beziehe sich die Vorinstanz bei den BM 2 und BM 3 darauf, dass sich diese QR-Codes zumindest beim ersten Versuch nicht öffnen liessen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass es sich bei den eingereichten Beweismitteln nicht um Originale handle und die Qualität der Kopien von BM 2 und BM 3 mangelhaft sei, weshalb der Hintergrund grau erscheine, obwohl es sich im Original um weisses Papier handle. Der Kontrast zwischen dem Schwarz des QR-Codes und dem Hintergrund sei daher abgeschwächt, was den Scanvorgang entweder wesentlich verlängern oder verunmöglichen könne. Des Weiteren seien die QR-Codes in den BM 2 und BM 3 aufgrund der mangelhaften Qualität der Kopien leicht verschwommen, was auf die schlechte Qualität der Kopie zurückgeführt werden könne. Deshalb ohne Weiteres auf die Fälschung der BM 2 und BM 3 zu schliessen, sei eine vorschnelle und einseitige Einschätzung. Ausserdem lege die Vorinstanz nicht dar, welche Form sie von einem Dokument der (...) erwarte und weshalb diese Behörde dieses Dokument nicht ausgestellt haben solle. Ferner reiche der enge inhaltliche und kontextuelle Zusammenhang mit den von der Vorinstanz bezweifelten Beweismitteln nicht aus, um auf den von ihr behaupteten Fälschungscharakter des BM 5 zu schliessen.
5.2.2 Betreffend den nachträglich eingereichten UYAP-Auszug betont der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass gegen ihn zwei mittlerweile abgeschlossene Strafverfahren unter den Verfahrensnummern (...) und (...) geführt würden. Dass er bereits einmal verurteilt worden sei, gehe nicht nur aus dem UYAP-Auszug, sondern auch aus der Anklageschrift vom (...) 2021 (BM 2), hervor. Replicando äussert er sich insbesondere zum Hinweis der Vorinstanz, wonach er anlässlich der Anhörung explizit verneint habe, dass jemals andere Strafverfahren gegen ihn bestanden hätten. Er habe unter Einfluss von Medikamenten gestanden, welche ihn vergesslich gemacht hätten. Zudem leide er unter (...) und einer (...). Angesichts seines schwer belasteten Zustandes sei es nicht erstaunlich, dass er sich in seiner Erinnerung geirrt oder der Frage nicht mit genügend Aufmerksamkeit zugehört habe. Diese Abweichung falle vor dem Hintergrund seiner glaubhaften Vorbringen nicht ins Gewicht.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel und Vorbringen in Bezug auf abgeschlossene Gerichtsverfahren in der Türkei äussert. In seiner internen Dokumentenanalyse stellte das SEM zahlreiche Mängel an den eingereichten Beweismitteln 1 bis 4 sowie 6 und 7 fest und qualifizierte die Dokumente als Fälschungen. Der entsprechende Bericht liegt dem Gericht integral vor und ist ausführlich, überzeugend und nachvollziehbar begründet. Es gibt keinen Grund, an den darin getätigten Schlussfolgerungen zu zweifeln. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung ausführlich und überzeugend argumentiert und ist auch auf die Entgegnungen in der Stellungnahme eingegangen. Auf diese Erwägungen gilt es vorliegend zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (vgl. Verfügung Ziff. II. 1, S. 5 f.).
6.2 Ergänzend ist betreffend die schlechte Qualität der BM 2 bis 4 festzuhalten, dass dieser Mangel nicht der Vorinstanz anzurechnen ist. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer gehalten, authentische und beweiskräftige Unterlagen einzureichen (E. 3.2.2). Betreffend BM 5, dem Berufungsentscheid der (...) vom (...) 2023, ist ausserdem der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Konnexität zu den übrigen Beweismitteln beizupflichten. Obwohl dieses Beweismittel selbst keine Fälschungsmerkmale aufweist, bezieht es sich auf dasselbe Verfahren wie die BM 1 bis 4 und die BM 6 und 7. Es bestätigt das (...)urteil des (...) vom (...) 2022 (BM 4), gegen welches offensichtlich ein Rechtsmittel ergriffen worden ist. Ohne dieses angefochtene Strafurteil käme der Berufungsentscheid überhaupt nicht zustande. Demzufolge genügt dieser Zusammenhang, um auf eine Fälschung des BM 5 zu schliessen. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz in diesem Punkt ist somit nicht zu beanstanden, die Einwände des Beschwerdeführer hingegen zielen ins Leere.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit dem nachgereichten UYAP-Auszug eine strafrechtliche Verurteilung in der Türkei beweisen will, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Auszug gravierende Mängel aufweist. Zum einen ist aufgrund des fehlenden Datums unklar, zu welchem Zeitpunkt er abgerufen worden ist; zum anderen widerspricht er den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung gemachten Aussagen. Während im UYAP-Auszug zwei abgeschlossene Gerichtsverfahren verzeichnet sind, gab der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich ein Verfahren an. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, antwortete der Beschwerdeführer zur Frage, ob er vor diesem Strafverfahren schon einmal ein Strafverfahren gehabt habe oder in Haft gewesen sei (F[...]), klar mit «nein». Auch die Folgefragen (...) («Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit irgendwelchen Personen?» «Ich [...] meine damit sowohl Behörden als auch Privatpersonen») verneinte der Beschwerdeführer. Basierend auf diesen Angaben ist zu schliessen, dass vor dem am (...) 2021 eingeleiteten Strafverfahren keine Gerichtsverfahren gegen ihn durchgeführt worden sind. Die dagegen vorgebrachten Einwände, der Beschwerdeführer habe während der Befragung unter Einfluss von Medikamenten gestanden und sich bezüglich vergangener Verurteilungen geirrt, sind unbehelflich. Zwar gab er zu Beginn der Befragung an, Medikamente wegen seines psychischen Zustands (...) zu nehmen, denn er vergesse oft Dinge (vgl. [...]). Am Ende der Anhörung antwortete er auf die Fragen seiner Rechtsvertretung nach seinem Empfinden, dass er eigentlich Medikamente gebraucht hätte; er habe sogar einen Freund anrufen wollen, damit dieser Medikamente (ein Beruhigungsmittel) bringe. Er habe sich jetzt ohne diese Medikamente dennoch «gut, nicht schlecht» gefühlt. Am Anfang der Anhörung sei er aufgeregt gewesen, habe sich aber beruhigen können (...). Aus diesen Aussagen und dem übrigen Protokoll ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdeführer nicht unter einen derart starken Medikamenteneinfluss gestanden hat, sodass seine Aussagen dadurch gravierend beeinflusst worden wären; zum anderen bezieht sich jede seiner übrigen Aussagen auf eine bestimmte Frage und ist weder wirr noch unkoordiniert. Angesichts dieser Umstände erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich überhaupt nicht mehr an ein derart prägendes Ereignis wie ein nur zwei Jahre zuvor erfolgtes, abgeschlossenes Strafverfahren in der Türkei erinnert.
6.4 Nach dem Gesagten sind die Beweismittel, welche der Beschwerdeführer zum Beleg von abgeschlossenen Gerichtsverfahren in der Türkei wegen Terrorpropaganda eingereicht hat, entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Gestützt darauf wurde - wie die Vorinstanz richtig erkennt - eine Vorverfolgung in der Heimat des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht. In den Akten finden sich auch sonst keine Hinweise auf eine exponierte politische Tätigkeit oder Position des Beschwerdeführers, aufgrund welcher er in den Fokus der türkischen Behörden hätte geraten können. Zur politischen Aktivität seiner Familie gab er sodann vage an, sie unterstütze ebenfalls die Partei, manchmal finanziell (act. [...]). Inwiefern ihm deshalb in seinem Heimatland eine (Reflex-)Verfolgung drohen könnte, ist nicht ersichtlich.
6.5 In Bezug auf mögliche subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Ausreise aus der Türkei Beiträge in sozialen Medien gepostet und an zwei Demonstrationen teilgenommen. Durch seine Aktivitäten habe er bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung und Folter seitens der türkischen Behörden zu befürchten. Diese Argumentation ist jedoch unbehelflich, denn die nach der Einreise in die Schweiz erfolgte Teilnahme an Demonstrationen vermag für sich allein keinen subjektiven Nachfluchtgrund zu begründen; blosse Demonstrationsteilnahmen ohne exponierte Funktion reichen nach der Rechtsprechung nicht aus, um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in der Türkei anzunehmen (vgl. Urteil des BVGer D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 7.3). Die ins Recht gelegten Fotos zeigen auch nicht, dass der Beschwerdeführer sich in asylbeachtlicher Weise exponiert hätte, sodass deshalb keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr in der Türkei anzunehmen ist.
6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten: Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer verfügt über mehrere Jahre Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen wie beispielsweise (...) und (...). Zudem führte er zusammen mit seinem Bruder ein eigenes Geschäft in (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Ausserdem hat er in der Türkei familiäre Bezugspersonen (Geschwister, Eltern, Cousinen und Cousins und Onkel), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten.
8.3.3 Zu den gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass - wie die Vorinstanz zurecht ausführt - in der Türkei und insbesondere in (...) medizinische Einrichtungen vorhanden sind, in welchen seine psychischen Leiden behandelt werden können. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, in der Türkei eine psychotherapeutische Behandlung zu finanzieren, ist dem entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Anhörung angegeben hat, in einer guten finanziellen Situation zu sein. Seine Familie habe Häuser, Landstücke, Autos und einen LKW gehabt. In (...) hätten sie eine Wohnung gekauft. Auch im Verhältnis zu anderen Personen sei es ihm gut gegangen (act. [...]). Daraus kann geschlossen werden, dass die notwendige medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer in seiner Heimat erschwinglich und deshalb gewährleistet ist. Bezüglich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität führte die Vorinstanz richtig aus, dass von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können. Gemäss dem Anhörungsprotokoll suchte der Beschwerdeführer aufgrund psychischer Probleme und einem Suizidversuch denn auch psychiatrische Hilfe.
8.3.4 Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen nicht in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung 16. Oktober 2024 gutgeheissen worden war und sich die Voraussetzungen dafür nicht geändert haben, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei - nicht hingegen die Vorinstanz - hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ebenfalls die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war (Art. 102m Abs. 1 und 2 VwVG), hat der amtliche Rechtsbeistand des unterliegenden Beschwerdeführers Anspruch auf ein amtliches Honorar.
10.3 Die vormalige Rechtsbeiständin, (...), gibt in ihrer Kostennote vom 18. Dezember 2024 bis und mit Replik einen Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 200.- sowie eine Spesenpauschale von Fr. 40.- an, obwohl die drei Einzelpositionen (Aktenstudium, Besprechen und Verfassen der Beschwerde vom 11. Oktober 2024 und Verfassen der Replik vom 12. November 2024) addiert einen Aufwand von 12 Stunden ergeben. Der angegebene Gesamtaufwand von 10 Stunden erscheint vorliegend angemessen und ist für die Bemessung des amtlichen Honorars zu berücksichtigen. Der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 200.- hingegen bewegt sich über dem für nicht-anwaltliche Vertreterinnen vorgegebenen Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 150.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE); er ist auf Fr. 150.- zu kürzen. Die Auslagen scheinen angemessen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und den Stundenansatz von Fr. 150.- ist das amtliche Honorar auf Fr. 1'540.- festzusetzen. Aufgrund der Abtretung des amtlichen Honoraranspruchs der vormaligen Rechtsbeiständin ist dem heutigen Rechtsbeistand MLaw Sienong Gampatshang ein Aufwand von insgesamt Fr. 1'540.- zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann
Barbara Camenzind
Versand:
Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahladresse)
- das SEM, zu den Akten (...) (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. (...)
(in Kopie)