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D-6339/2012

D-6339/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat am (...) Juni 2012 und gelangten über Polen und Deutsch­land am 15. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 16. Juli 2012 statt. Am 23. Oktober 2012 führte das BFM die Anhö­rungen durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Weissrusse aus E._______ - geltend, beruflich eine (...) geleitet zu haben. Seit 2011 sei er für die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter und illegale Literatur in seinem Personenwagen transpor­tiert. An Parteiversammlungen habe er die Flugblätter verteilt. Zu­dem habe er Protestaktionen gegen die Regierung organisiert. Am (...) Juni 2011 sei er wegen seines politischen Engagements durch zwei unbe­kannte Personen zusammengeschlagen worden. Er sei als Kandidat der OGP für Parlamentswahlen in Aussicht genommen worden. Seit Septem­ber 2011 sei er wiederholt für kurze Zeit festgenommen beziehungsweise vorgeladen und behördlich befragt und eingeschüchtert worden. Er sei un­ter dem Druck des KGB gestanden. Am (...) Februar 2012 sei die Toch­ter C._______ vom Schäfer­hund der Familie gebissen und schwer verletzt worden. Der Hund sei gemäss Abklärungen unter Drogen gestanden. Der Vorfall stehe im Zu­sammenhang mit den Pressionen des KGB. So sei ihm bei der letzten Festnahme erklärt worden, die Geschehnisse der letzten Zeit hätten nicht auf Zufällen beruht. Wenn er das Land nicht aus eigener Initia­tive ver­lasse, werde man nachhelfen. Von der Schweiz aus habe er von einem bei der Polizei angestellten Freund erfahren, dass er gefährdet sei und nicht zurückkehren solle. Ausserdem habe ihm der Vater mitge­teilt, dass Mi­lizionäre seinetwegen vorgesprochen hätten und der Pachtver­trag sei­ner Firma nicht verlängert werde. Am (...) Juni 2012 sei bei einer Hausdurch­suchung sein Computer beschlagnahmt worden. Ge­mäss Aussa­gen des erwähnten Freundes beschäftige sich der KGB mit sei­nem Fall. Aus den genannten Gründen fürchte er sich insbesondere we­gen der Gefährdung seiner Angehörigen vor einer Rückkehr ins Heimat­land. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Weissrussin aus E._______ - brachte vor, sie seien in die Schweiz gereist, damit sich ihre Tochter C._______ er­holen könne. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihr Gatte informiert wor­den, dass es für ihn gefährlich sei zurückzukehren. Er habe sich poli­tisch betätigt und sei im Juni 2011 zusammengeschlagen worden. Man wolle ihn festnehmen. Aufgrund der Hundeattacke habe sie Angst vor weite­ren gefährlichen Vorfällen. Politisch habe sie sich nicht betätigt. We­gen der Schwierigkeiten in der Firma sei ihre wirtschaftliche Existenz gefähr­det. A.d Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelver­zeichnis A 20 und die Erläuterungen in A 18/24 und A 19/10). B. B.a Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asyl­relevant. Es sei bekannt, dass in Belarus schriftliche Vorladungen durch das Innenministerium oder den KGB häufig vorkämen. Dem Be­schwerdeführer, welchen man fünfmal vorgeladen habe, sei dadurch aber ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden. Zudem sei be­kannt, dass Personen, die lediglich politische Flugblätter verteilen wür­den, nur eine Geldstrafe zu befürchten hätten. Ferner sei er im April und Juni 2012 angehalten und vernommen worden. Sein Druckmaterial sei be­schlagnahmt worden; man habe ihn aber jedes Mal nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Er sei nie länger als ein paar Stunden festgehal­ten worden; man habe ihn weder verhaftet, noch angezeigt oder bestraft. Auch dadurch sei sein Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert wor­den. Aufgrund der Aktenlage deute auch nichts Konkretes darauf hin, dass die erlittenen Schläge und die Hundeattacke einen behördlichen Hin­tergrund gehabt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer Inha­ber einer legal registrierten Firma für (...) gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dadurch den Interessebereich der Elite um Lukaschenko hätte beeinträchtigen können, weshalb auch in dieser Hin­sicht nicht von einer allfälligen staatlichen und asylrelevanten Verfol­gung bei der Kündigung des Pachtvertrages auszugehen sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einem Visum das Heimatland prob­lemlos verlassen können, was wiederum gegen die geltend gemachte Ver­folgung spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinerlei Be­weismittel für die angebliche Nominierung als Wahlkandidat beige­bracht, weshalb besagte Nomination als fraglich erscheine. Auch amtsin­terne Abklärungen hätten zu keinen Hinweisen für eine solche Kandidatur geführt. B.b Den Vollzug der Weg­wei­sung nach Belarus erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden seien gesund und verfügten im Heimatland über ein breites soziales Netz. Auch in wirt­schaftlicher Hinsicht sei nicht mit relevanten Problemen zu rechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im Falle der Schliessung seiner Firma sei es kein Problem, etwas Neues anzufangen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2012 beantrag­ten die Beschwerde­führenden beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. Ferner ersuchten sie um vollstän­dige Akten­einsicht verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergän­zung so­wie um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Ab­schluss des Verfahrens. In ihrer Eingabe legten sie dar, ihre Tochter werde im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Im Weiteren seien ih­nen die vorinstanzlichen Akten A 12/1 und A 14/1 nicht ediert worden. Auf­grund der von ihnen dargelegten Situation sei nunmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vom weissrussischen Innenministerium und dem KGB gesucht werde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe. Soweit das BFM im Zusammenhang mit den geltend gemachten amt­sinternen Abklärungen seine Kandidatur als BGB-Mitglied bezweifle, wäre es gehalten gewesen, besagte Abklärungen offenzulegen. Jeden­falls sei seine Angst vor einer langen Haftstrafe aufgrund der bekannten Zu­stände vor Ort berechtigt. Dass die Beschwerdeführenden legal hätten ausreisen können, müsse auf den Umstand zurückgeführt werden, wo­nach die Familie damals noch nicht auf einer entsprechenden Liste des Re­gimes verbunden mit Ausreiseverweigerung gestanden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem erlaubten Auslandaufent­halt nicht zurückgekehrt sei und auch deshalb mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse. Nach dem Gesagten müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Nichtverlängerung des Pachtvertrags ebenfalls politisch motiviert gewesen sei. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos­sen. C.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerde­führenden bei. Ein Beweismittel für die Mitgliedschaft des Be­schwerde­führers in einer politischen Partei sowie (eventualiter) für die Kan­didatur innerhalb dieser Partei wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Gericht den An­trag auf Einsicht in weitere Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ab, ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Für die Nachreichung von Beweismit­teln beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. E. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2013 legten die Beschwerde­führenden dar, sie hätten Beweismittel für ihre Vorbringen be­schaffen können. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung derjeni­gen Personen, welche bei der Durchsuchung des Hau­ses des Beschwerde­führers vom (...) Juni 2012 anwesend gewesen seien. Ein weite­res Dokument der Behörden belege die Tat­sache, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Administrativverfahren dem KGB über­geben worden sei. Die Bestätigung der OGP vom 5. Dezember 2012 beweise weitere Vorbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am (...) Dezember 2012 von der Polizei wegen seines Sohnes aufgesucht wor­den. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass man auf dem beschlagnahmten Computer regierungsfeindliches Material gefunden habe. Ein Beweismit­tel sei eingezogen worden. Der Vater sei als Zeuge zu befragen. Der Ein­gabe lagen die erwähnten Beweismittel samt Übersetzungen bei. F. Am 17. Januar 2013 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht, der Vorinstanz auch die Beschwerdeergänzung vom 16. Ja­nuar 2013 zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ihnen diesen Vorgang an­schliessend mitzuteilen. Das Gericht informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch über den Vorgang. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die Vor­instanz die Abwei­sung der Beschwerde. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei die Tochter im Entscheid nicht erwähnt worden. Die Bestätigung des Innenmi­nisteriums der Republik Belarus zur Hausdurchsuchung und die dazu eingereichten Zeugenaussagen rechtfertigten keine Änderung des Ent­scheids. Das Schreiben zeige auf, dass das Administrativverfahren ge­gen den Beschwerdeführer an den KGB zur weiteren Überprüfung über­geben worden sei. Es vermöge indes nicht zu beweisen, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse geplante Ein­schüchte­rungshandlungen der Behörden gewesen seien; die Befürch­tung, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine schwere Haft­strafe drohe, könne es ebenfalls nicht untermauern. Auch das Schreiben der OGP rechtfertige keine neue Sichtweise. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Rep­lik vom 25. Februar 2013 an ihren Vorbringen fest und erneuerten ih­ren Antrag auf weitere Abklärungen. Ferner verwiesen sie auf ihre Bemü­hungen, zusätzliche Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen. J. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. August 2013 legte der Beschwerde­führer dar, seine in der Schweiz lebende Mutter habe besuchs­halber in Belarus geweilt. Dort sei sie von einem Mitarbeiter der Mi­liz kontaktiert und zu Belangen ihres Sohnes befragt worden. Der Milizio­när habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Der Eingabe lag ein Schreiben der Mutter samt Übersetzung bei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Mutter als Zeugin. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer gel­tend, in Belarus nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zu­sammenhang sei seine Exfrau vor Ort durch die Miliz befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Im Weite­ren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, seine Exfrau als Zeugin befragen zu lassen. Der Eingabe lag ein Schrei­ben der Exfrau samt deutschsprachiger Übersetzung bei. L. Am 2. Dezember 2013 gelangte das Gericht an die Schweizerische Bot­schaft in F._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde unter an­derem ersucht, das geltend gemachte politische Profil des Beschwerde­führers zu beurteilen, und sich zur Frage zu äussern, ob die vor­gebrachte Übergabe der Verfahrenshoheit an das KGB möglicher­weise ein Indiz für drohende weitere und gravierendere Verfolgungshandlun­gen der Behörden darstelle. Ferner wurde um Klä­rung ersucht, ob der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführen­den (auch) aktuell nicht auf der vom BFM erwähnten Liste G._______ aufgeführt seien. M. Am 25. Februar 2014 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Es habe nicht schlüssig eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer bei der OGP eine Position innehabe. Sein Name erscheine auf keiner Liste führender Organe der OGP. Seine Nomination durch die OGP als Kan­didat für die Parlamentswahlen von 2012 könne nicht bestätigt wer­den. Das von ihm verteilte Propagandamaterial "H._______" und "I._______" sei nicht illegal. Über "J._______" seien keine kon­kreten Informationen greifbar; mutmasslich sei es nicht ein legales Periodi­kum, sondern ein oppositionelles Traktat. Die Übergabe der Verfah­renshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend, wie sie in zwei Beweismitteln erwähnt werde, deute möglicherweise auf ernsthaf­tere Fallumstände hin, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesell­schaftlicher Resonanz ermittle. Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Gefängnisstrafe verbüsst. Demnach dürfte für die Behörden an sich kein Anlass dafür bestanden haben, ihn auf die vom BFM erwähnte prophy­laktische Liste zu setzen, zumal er das Land ja habe verlassen kön­nen. Der KGB führe aber unter Umständen auch andere Listen von Op­positionellen; es sei indes nicht möglich festzustellen, ob der Beschwer­deführer auf einer solchen figuriere. Gemäss dem Bestätigungs­schreiben der OGP sei er wegen politischer Aktivitäten zu ei­ner Geldbusse verurteilt worden; er habe aber kein diesen Sachverhalt bes­tätigendes Beweismittel wie beispielsweise eine Zahlungsquittung beige­bracht. Nach der geltend gemachten Durchsuchung vom (...) Juni 2012 hätten die Verantwortlichen die Pflicht gehabt, ein Protokoll in zwei Ex­emplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person zu über­mitteln; der Beschwerdeführer habe es indes unterlassen, ein sol­ches Protokoll einzureichen. Schliesslich sei beim Schreiben des Innenmi­nisteriums vom (...) Juni 2012 aufgrund kleiner Fehler im Briefkopf die Authentizität möglicherweise fraglich. N. N.a Nach gewährten Fristerstreckungen machten die Beschwerdeführen­den im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 29. April 2014 geltend, in der Botschaftsantwort werde nicht ausgeschlossen, dass der Be­schwerdeführer eine Position bei der OGP innehabe. Im eingereichten Schreiben dieser Partei stehe, dass seine Nominierung für die Wahlen ledig­lich geplant gewesen sei. Da er in der Folge ausgereist sei, habe man ihn schliesslich nicht nominiert. Im erwähnten Schreiben werde be­stä­tigt, dass er informative Druckerzeugnisse der Partei verbreitet habe, es deswegen zu einer administrativen Strafe in Form einer Busse gekom­men sei und man ihm angedroht habe, sein Unternehmen zu schliessen. Die Quittungen der bezahlten Bussen habe er nicht aufbewahrt. Er habe da­mals nicht im Sinn gehabt, ins Ausland zu fliehen. Er habe sich erst zum Einreichen des Asylgesuchs entschieden, als er in der Schweiz über die behördliche Suche im Heimatland informiert worden sei. In der Bot­schaftsantwort werde festgehalten, die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin. Die Be­schwerdeführenden müssten im Falle der Rückkehr mithin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit der Verhaftung und Verur­teilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren be­stehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom KGB aufgrund ei­ner in der Schweiz unbekannten Liste der Sicherheitskräfte gesucht werde, zumal in der Botschaftsabklärung festgehalten werde, dass der KGB möglicherweise auch andere als die vom BFM genannte Liste führe. Sodann möge zutreffen, dass die Behörden die Pflicht gehabt hätten, nach den Durchsuchungen vom (...) Juni 2012 ein Protokoll in zwei Exempla­ren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person auszuhän­digen. Da die jeweiligen Eigentümer der beiden durchsuchten Wohnungen aber abwesend gewesen seien, habe keine Protokollaushändi­gung stattgefunden. Schliesslich werde die Authentizität des Beweismittels 1 vom (...) Juni 2012 wegen eines kleinen Fehlers für möglicherweise fraglich erachtet. Ohne Erläuterung dieses Fehlers seien die Beschwerdeführenden aber nicht in der Lage, dazu Stellung zu neh­men. Entsprechend sei diese Erläuterung vom Gericht - unter Fristanset­zung zur Stellungnahme - noch vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass die Botschaft nur "möglicherweise" von der Fraglichkeit der Authentizi­tät ausgehe. N.b Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, am (...) Februar 2014 habe ein Badehaus neben ihrem Wohnhaus im Heimatland gebrannt. Der Beschwerdeführer sei deswegen von der Kriminalbehörde zweimal vorgela­den worden. Es sei zu vermuten, dass der KGB den Brand gelegt habe, um ihn diesbezüglich als Täter zu bezichtigen oder einzuschüch­tern. N.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos der Brand­ruine, zwei Vorladungen samt Übersetzungen und einen Briefumschlag zu den Akten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, die Postsen­dung sei von den weissrussischen Behörden geöffnet und kontrol­liert worden. Offenbar seien dabei Fotos konfisziert worden.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfah­ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­defüh­renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begrün­dungs­pflicht durch das BFM. So berufe sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kandidatur des Beschwerdeführers auf "interne Abklärungen", wo­nach der Beschwerdeführer nicht als Kandidat für seine Partei nominiert wor­den sei, lege aber nicht offen, welche Abklärungen getroffen worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse - vermittelt auch durch amtsinterne so­wie öffentlich zugängliche Datenbanken - beruht, ergehen. Eine Offenle­gung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch er­forderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftli­che Abhand­lung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundes­amt die wesentli­chen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Ob die vorliegende Verfügung diesen Ansprüchen genügt, kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde im Rahmen eines re­formatorischen Entscheids vollumfänglich gutzuheissen ist. Entspre­chend ist auch auf den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Botschaftsantwort betreffend Ungereimtheiten in einem Dokument nicht hin­reichend zur Kenntnis gebracht, nicht näher einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3.1 Im angefochtenen Entscheid zweifelt das BFM am geltend gemach­ten politischen Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise insbeson­dere an seiner Kandidatur als Vertreter der OGP für die Parlamentswah­len und verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Abklärungen. Diese Sicht­weise vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als er ja an­gab, eine solche Kandidatur sei lediglich geplant gewesen und in der Folge nicht zustande gekommen, was im Übrigen auch mit dem eingereich­ten diesbezüglichen Beweismittel übereinstimmt. Im Weiteren macht er auch nicht geltend, ihm sei eine hohe Funktion bei der Partei zuge­kommen beziehungsweise er habe an politisch exponierten Auftritten teilgenommen. Dass im Rahmen der Botschaftsabklärungen seine Nomina­tion durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 nicht bestätigt werden konnte, kann mithin nicht gegen die Glaubhaftig­keit des von ihm dargelegten politischen Engagements angese­hen werden. Abge­sehen davon entschloss sich die OGP, die Wah­len vom September 2012 zu boykottieren (vgl. Wikipedia, Parla­mentswah­len in Weissrussland 2012, abgerufen am 16. August 2013), und stellte demnach keine Kandidaten.

E. 4.3.2 Im Ergebnis und in Würdigung seiner diesbezüglich durchaus substan­ziierten Angaben ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer im geschilderten Ausmass tatsächlich für die OGP tätig war.

E. 4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs­weise zu­gefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Hei­mat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Be­grün­dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn kon­kreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, bezie­hungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver­wirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor­komm­nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol­che Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Be­trach­tungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Ge­setz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr­schein­lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 4.5 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorkommnisse im erstin­stanzlichen Verfahren nicht geprüft, aber deren Asylrelevanz ver­neint. In ausführlichen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, die gel­tend gemachten Vorbringen hätten den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat nicht verunmöglicht. Diese Sichtweise erscheint in Anbetracht eines blossen Administrativverfahrens ohne Beteiligung des KGB als möglicherweise gerechtfertigt. So lässt sich den Befragungsprotokollen jedenfalls nicht schlüssig entnehmen, dass bereits vor der Ausreise ein Verfahren verbun­den mit einer allenfalls drohenden längeren Haftstrafe gegen den Be­schwerdeführer eingeleitet worden wäre (A 18/24 Antworten 99, 136, 166 und 173). Es war den Be­schwerdeführenden denn auch möglich, Belarus legal zu verlassen. So­weit das BFM ferner erwägt, Personen mit dem Profil des Be­schwer­defüh­rers hätten grundsätzlich lediglich eine Geldstrafe zu befürch­ten, kann ihm nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. (vgl. United Na­tions, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1 ff.). In der genannten Quelle wird zudem darauf hingewiesen, Oppositionelle würden unter ungerechtfertigten Anklagepunkten inhaftiert und misshan­delt (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund könnte es sich bei den von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise geltend ge­machten Erlebnissen durchaus auch um geplante Ein­schüch­terungen durch die weissrussischen Behörden gehandelt haben. Auch die geschäftli­chen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erschienen in die­sem Lichte besehen als ge­zielte und aus asylrechtlichen Motiven erfolgte Behelligungen. Ob damit vor der Ausreise schon eine asylrelevante Intensi­tät erreicht worden wäre, kann in Anbetracht der seitherigen Entwick­lung indes offen gelassen werden. Es ist nach dem Gesagten jeden­falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vor Ort operierenden Überwachungsstaats bereits vor der Ausreise ein ge­wisses behördliches Interesse aus politischen Gründen geweckt hat. Die Beschwerdeführenden vermittelten anlässlich der Befragungen al­lerdings nicht den Eindruck, bereits im Zeitpunkt der legalen Aus­reise eine Rückkehr ins Heimatland wegen drohender asylrelevanter Verfol­gung definitiv ausgeschlossen zu haben. Erst die Warnung des in der Schweiz weilenden Beschwerdeführers durch einen bei den Sicherheits­behörden arbeitenden Bekannten mit dem Hinweis auf gravie­rende Nachteile bei der Rückkehr soll zu diesem Schluss geführt haben.

E. 4.6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son­dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuer­kennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - auf­grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rück­kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele­vanter Weise verfolgt würde.

E. 4.6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um­stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 4.7 Seit der Präsidentschaftswahl in Belarus vom Dezember 2010 ist es zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, nament­lich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmenden ge­kommen (vgl. Urteil des BVGer E 848/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3; Bureau of De­mocracy Human Rights and Labor, Country Re­ports on Human Rights Practices 2012, abgerufen am 16. August 2013). Auch wenn so noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten, muss dieser Entwick­lung im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen werden, als offen­sichtlich nicht nur Personen mit herausragendem politischem Engage­ment von behördlicher Einschüchterung und Inhaftierung betroffen sein kön­nen. Weiteren Quellen zufolge sind die Sicherheitskräfte auch im aktuel­len Zeitpunkt intensiv darum bemüht, den Spielraum der Opposition einzu­schränken (vgl. amnesty-magazin vom März 2014 S. 22 ff.; NZZ vom 9. Mai 2014 S. 5; Menschenrechte in Belarus e.V., zur Lage der Menschen­rechte in Belarus, 1. Auflage, Berlin, Januar 2014).

E. 4.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Abklärungen vor Ort beauf­tragte Botschaft hat zwar gewisse, aber in Anbetracht der Formulierungen nicht massgebliche Zweifel an der Echtheit des einen amtlichen Doku­ments der Ermittlungsbehörden geäussert. Die Vorinstanz hatte in der Ver­nehmlassung keine Fälschungsmerkmale des besagten Dokuments er­kannt. Die geltend gemachte Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB respektive das Bestehen eines beziehungsweise mehrerer Verfah­ren gegen den Beschwerdeführer sind mithin nicht mit entscheidrelevan­ten Zweifeln behaftet. Ferner ist der Beweiswert der weiteren Schreiben von Verwandten und Bekannten im Hinblick auf die wiederholten behördli­chen Vorfälle auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar praxis­gemäss als beschränkt zu bezeichnen. Die Glaubhaftigkeit der gel­tend gemachten Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdefüh­rer beziehungsweise dessen Angehörige nach der Aus­reise wie namentlich auch die Vorladungen wegen eines Brandfalls er­fährt dadurch aber in einem gewissen Ausmass ihre weitere Bestätigung, zumal betreffend des Brands auch behördliche Dokumente eingereicht wurden. Es erscheint in Anbetracht des politischen Engagements des Beschwerde­führers vor der Ausreise und den wiederholten, nach dem Ge­sagten als glaubhaft zu erachtenden Vorfällen danach und namentlich der Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB nunmehr als beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr mit einem beziehungs­weise mehreren Verfahren konfrontiert wäre, deren Ausgang und Konse­quenzen jedenfalls nicht (mehr) mit einer blossen allfälligen Busse in ei­nem Administrativverfahren gleichzusetzen sind. Es entspricht schliesslich offenbar ei­ner weissrussischen Behördenpraxis, missliebige Bürger (auch) unter dem Vorwand angeblich krimineller Taten zu drangsalieren (vgl. wiederum United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1). Sodann ist nochmals auf die Abklärung vor Ort zu verweisen, ge­mäss welcher die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Be­schwerdeführer betreffend möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hindeutet, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Re­sonanz ermittelt. Somit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeit­punkt nicht (mehr) derjenigen Gruppe von Oppositionellen, welche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten ha­ben, zuzuordnen. Entsprechend ist nunmehr von begründeter Furcht vor Nachteilen asylrelevanten Aus­masses , nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers ver­bunden mit Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Ob diese Situation bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder - was in Anbetracht der legalen Ausreise bezie­hungsweise obenstehender Erwägungen zu den nachfolgenden Ereignissen näher liegt - sich seither im Sinne objektiver Nachfluchtgründe akzentuiert hat, kann in Anbetracht der übereinstimmenden asylrechtlichen Konsequenzen offen gelassen wer­den.

E. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnommen werden. Dem­nach ist das BFM an­zuwei­sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sach­lage erübrigen sich die beantragten weiteren Abklärungen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht kein eigenes politisches Engagement geltend. In Anbetracht der Fallumstände muss sie aber damit rechnen, we­gen ihres Gatten ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind bei ihr eben­falls erfüllt. Dem­nach ist das BFM anzuwei­sen, auch ihr Asyl zu gewäh­ren.

E. 5.3 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind in die Flücht­lingsei­genschaft ihrer Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen.

E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.- (in­klusive Ausla­gen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Es wird die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und das BFM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrich­ten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6339/2012 Urteil vom 5. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei­matstaat am (...) Juni 2012 und gelangten über Polen und Deutsch­land am 15. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 16. Juli 2012 statt. Am 23. Oktober 2012 führte das BFM die Anhö­rungen durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Weissrusse aus E._______ - geltend, beruflich eine (...) geleitet zu haben. Seit 2011 sei er für die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter und illegale Literatur in seinem Personenwagen transpor­tiert. An Parteiversammlungen habe er die Flugblätter verteilt. Zu­dem habe er Protestaktionen gegen die Regierung organisiert. Am (...) Juni 2011 sei er wegen seines politischen Engagements durch zwei unbe­kannte Personen zusammengeschlagen worden. Er sei als Kandidat der OGP für Parlamentswahlen in Aussicht genommen worden. Seit Septem­ber 2011 sei er wiederholt für kurze Zeit festgenommen beziehungsweise vorgeladen und behördlich befragt und eingeschüchtert worden. Er sei un­ter dem Druck des KGB gestanden. Am (...) Februar 2012 sei die Toch­ter C._______ vom Schäfer­hund der Familie gebissen und schwer verletzt worden. Der Hund sei gemäss Abklärungen unter Drogen gestanden. Der Vorfall stehe im Zu­sammenhang mit den Pressionen des KGB. So sei ihm bei der letzten Festnahme erklärt worden, die Geschehnisse der letzten Zeit hätten nicht auf Zufällen beruht. Wenn er das Land nicht aus eigener Initia­tive ver­lasse, werde man nachhelfen. Von der Schweiz aus habe er von einem bei der Polizei angestellten Freund erfahren, dass er gefährdet sei und nicht zurückkehren solle. Ausserdem habe ihm der Vater mitge­teilt, dass Mi­lizionäre seinetwegen vorgesprochen hätten und der Pachtver­trag sei­ner Firma nicht verlängert werde. Am (...) Juni 2012 sei bei einer Hausdurch­suchung sein Computer beschlagnahmt worden. Ge­mäss Aussa­gen des erwähnten Freundes beschäftige sich der KGB mit sei­nem Fall. Aus den genannten Gründen fürchte er sich insbesondere we­gen der Gefährdung seiner Angehörigen vor einer Rückkehr ins Heimat­land. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Weissrussin aus E._______ - brachte vor, sie seien in die Schweiz gereist, damit sich ihre Tochter C._______ er­holen könne. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihr Gatte informiert wor­den, dass es für ihn gefährlich sei zurückzukehren. Er habe sich poli­tisch betätigt und sei im Juni 2011 zusammengeschlagen worden. Man wolle ihn festnehmen. Aufgrund der Hundeattacke habe sie Angst vor weite­ren gefährlichen Vorfällen. Politisch habe sie sich nicht betätigt. We­gen der Schwierigkeiten in der Firma sei ihre wirtschaftliche Existenz gefähr­det. A.d Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelver­zeichnis A 20 und die Erläuterungen in A 18/24 und A 19/10). B. B.a Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, die Be­schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei­gen­schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asyl­relevant. Es sei bekannt, dass in Belarus schriftliche Vorladungen durch das Innenministerium oder den KGB häufig vorkämen. Dem Be­schwerdeführer, welchen man fünfmal vorgeladen habe, sei dadurch aber ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden. Zudem sei be­kannt, dass Personen, die lediglich politische Flugblätter verteilen wür­den, nur eine Geldstrafe zu befürchten hätten. Ferner sei er im April und Juni 2012 angehalten und vernommen worden. Sein Druckmaterial sei be­schlagnahmt worden; man habe ihn aber jedes Mal nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Er sei nie länger als ein paar Stunden festgehal­ten worden; man habe ihn weder verhaftet, noch angezeigt oder bestraft. Auch dadurch sei sein Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert wor­den. Aufgrund der Aktenlage deute auch nichts Konkretes darauf hin, dass die erlittenen Schläge und die Hundeattacke einen behördlichen Hin­tergrund gehabt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer Inha­ber einer legal registrierten Firma für (...) gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dadurch den Interessebereich der Elite um Lukaschenko hätte beeinträchtigen können, weshalb auch in dieser Hin­sicht nicht von einer allfälligen staatlichen und asylrelevanten Verfol­gung bei der Kündigung des Pachtvertrages auszugehen sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einem Visum das Heimatland prob­lemlos verlassen können, was wiederum gegen die geltend gemachte Ver­folgung spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinerlei Be­weismittel für die angebliche Nominierung als Wahlkandidat beige­bracht, weshalb besagte Nomination als fraglich erscheine. Auch amtsin­terne Abklärungen hätten zu keinen Hinweisen für eine solche Kandidatur geführt. B.b Den Vollzug der Weg­wei­sung nach Belarus erachtete das BFM für zu­lässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden seien gesund und verfügten im Heimatland über ein breites soziales Netz. Auch in wirt­schaftlicher Hinsicht sei nicht mit relevanten Problemen zu rechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im Falle der Schliessung seiner Firma sei es kein Problem, etwas Neues anzufangen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2012 beantrag­ten die Beschwerde­führenden beim Bun­desverwaltungsgericht die Aufhe­bung des vor­instanzlichen Ent­scheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz sowie in pro­zes­sualer Hin­sicht die un­ent­geltliche Rechtspfle­ge (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbin­dung von der Vor­schusspflicht. Ferner ersuchten sie um vollstän­dige Akten­einsicht verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergän­zung so­wie um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Ab­schluss des Verfahrens. In ihrer Eingabe legten sie dar, ihre Tochter werde im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Im Weiteren seien ih­nen die vorinstanzlichen Akten A 12/1 und A 14/1 nicht ediert worden. Auf­grund der von ihnen dargelegten Situation sei nunmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vom weissrussischen Innenministerium und dem KGB gesucht werde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe. Soweit das BFM im Zusammenhang mit den geltend gemachten amt­sinternen Abklärungen seine Kandidatur als BGB-Mitglied bezweifle, wäre es gehalten gewesen, besagte Abklärungen offenzulegen. Jeden­falls sei seine Angst vor einer langen Haftstrafe aufgrund der bekannten Zu­stände vor Ort berechtigt. Dass die Beschwerdeführenden legal hätten ausreisen können, müsse auf den Umstand zurückgeführt werden, wo­nach die Familie damals noch nicht auf einer entsprechenden Liste des Re­gimes verbunden mit Ausreiseverweigerung gestanden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem erlaubten Auslandaufent­halt nicht zurückgekehrt sei und auch deshalb mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse. Nach dem Gesagten müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Nichtverlängerung des Pachtvertrags ebenfalls politisch motiviert gewesen sei. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde ge­gen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstos­sen. C.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerde­führenden bei. Ein Beweismittel für die Mitgliedschaft des Be­schwerde­führers in einer politischen Partei sowie (eventualiter) für die Kan­didatur innerhalb dieser Partei wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Gericht den An­trag auf Einsicht in weitere Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ab, ver­zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Ge­such im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Für die Nachreichung von Beweismit­teln beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. E. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2013 legten die Beschwerde­führenden dar, sie hätten Beweismittel für ihre Vorbringen be­schaffen können. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung derjeni­gen Personen, welche bei der Durchsuchung des Hau­ses des Beschwerde­führers vom (...) Juni 2012 anwesend gewesen seien. Ein weite­res Dokument der Behörden belege die Tat­sache, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Administrativverfahren dem KGB über­geben worden sei. Die Bestätigung der OGP vom 5. Dezember 2012 beweise weitere Vorbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am (...) Dezember 2012 von der Polizei wegen seines Sohnes aufgesucht wor­den. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass man auf dem beschlagnahmten Computer regierungsfeindliches Material gefunden habe. Ein Beweismit­tel sei eingezogen worden. Der Vater sei als Zeuge zu befragen. Der Ein­gabe lagen die erwähnten Beweismittel samt Übersetzungen bei. F. Am 17. Januar 2013 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht, der Vorinstanz auch die Beschwerdeergänzung vom 16. Ja­nuar 2013 zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ihnen diesen Vorgang an­schliessend mitzuteilen. Das Gericht informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch über den Vorgang. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die Vor­instanz die Abwei­sung der Beschwerde. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei die Tochter im Entscheid nicht erwähnt worden. Die Bestätigung des Innenmi­nisteriums der Republik Belarus zur Hausdurchsuchung und die dazu eingereichten Zeugenaussagen rechtfertigten keine Änderung des Ent­scheids. Das Schreiben zeige auf, dass das Administrativverfahren ge­gen den Beschwerdeführer an den KGB zur weiteren Überprüfung über­geben worden sei. Es vermöge indes nicht zu beweisen, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse geplante Ein­schüchte­rungshandlungen der Behörden gewesen seien; die Befürch­tung, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine schwere Haft­strafe drohe, könne es ebenfalls nicht untermauern. Auch das Schreiben der OGP rechtfertige keine neue Sichtweise. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Rep­lik vom 25. Februar 2013 an ihren Vorbringen fest und erneuerten ih­ren Antrag auf weitere Abklärungen. Ferner verwiesen sie auf ihre Bemü­hungen, zusätzliche Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen. J. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. August 2013 legte der Beschwerde­führer dar, seine in der Schweiz lebende Mutter habe besuchs­halber in Belarus geweilt. Dort sei sie von einem Mitarbeiter der Mi­liz kontaktiert und zu Belangen ihres Sohnes befragt worden. Der Milizio­när habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Der Eingabe lag ein Schreiben der Mutter samt Übersetzung bei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Mutter als Zeugin. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer gel­tend, in Belarus nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zu­sammenhang sei seine Exfrau vor Ort durch die Miliz befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Im Weite­ren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, seine Exfrau als Zeugin befragen zu lassen. Der Eingabe lag ein Schrei­ben der Exfrau samt deutschsprachiger Übersetzung bei. L. Am 2. Dezember 2013 gelangte das Gericht an die Schweizerische Bot­schaft in F._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde unter an­derem ersucht, das geltend gemachte politische Profil des Beschwerde­führers zu beurteilen, und sich zur Frage zu äussern, ob die vor­gebrachte Übergabe der Verfahrenshoheit an das KGB möglicher­weise ein Indiz für drohende weitere und gravierendere Verfolgungshandlun­gen der Behörden darstelle. Ferner wurde um Klä­rung ersucht, ob der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführen­den (auch) aktuell nicht auf der vom BFM erwähnten Liste G._______ aufgeführt seien. M. Am 25. Februar 2014 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Es habe nicht schlüssig eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer bei der OGP eine Position innehabe. Sein Name erscheine auf keiner Liste führender Organe der OGP. Seine Nomination durch die OGP als Kan­didat für die Parlamentswahlen von 2012 könne nicht bestätigt wer­den. Das von ihm verteilte Propagandamaterial "H._______" und "I._______" sei nicht illegal. Über "J._______" seien keine kon­kreten Informationen greifbar; mutmasslich sei es nicht ein legales Periodi­kum, sondern ein oppositionelles Traktat. Die Übergabe der Verfah­renshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend, wie sie in zwei Beweismitteln erwähnt werde, deute möglicherweise auf ernsthaf­tere Fallumstände hin, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesell­schaftlicher Resonanz ermittle. Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Gefängnisstrafe verbüsst. Demnach dürfte für die Behörden an sich kein Anlass dafür bestanden haben, ihn auf die vom BFM erwähnte prophy­laktische Liste zu setzen, zumal er das Land ja habe verlassen kön­nen. Der KGB führe aber unter Umständen auch andere Listen von Op­positionellen; es sei indes nicht möglich festzustellen, ob der Beschwer­deführer auf einer solchen figuriere. Gemäss dem Bestätigungs­schreiben der OGP sei er wegen politischer Aktivitäten zu ei­ner Geldbusse verurteilt worden; er habe aber kein diesen Sachverhalt bes­tätigendes Beweismittel wie beispielsweise eine Zahlungsquittung beige­bracht. Nach der geltend gemachten Durchsuchung vom (...) Juni 2012 hätten die Verantwortlichen die Pflicht gehabt, ein Protokoll in zwei Ex­emplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person zu über­mitteln; der Beschwerdeführer habe es indes unterlassen, ein sol­ches Protokoll einzureichen. Schliesslich sei beim Schreiben des Innenmi­nisteriums vom (...) Juni 2012 aufgrund kleiner Fehler im Briefkopf die Authentizität möglicherweise fraglich. N. N.a Nach gewährten Fristerstreckungen machten die Beschwerdeführen­den im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 29. April 2014 geltend, in der Botschaftsantwort werde nicht ausgeschlossen, dass der Be­schwerdeführer eine Position bei der OGP innehabe. Im eingereichten Schreiben dieser Partei stehe, dass seine Nominierung für die Wahlen ledig­lich geplant gewesen sei. Da er in der Folge ausgereist sei, habe man ihn schliesslich nicht nominiert. Im erwähnten Schreiben werde be­stä­tigt, dass er informative Druckerzeugnisse der Partei verbreitet habe, es deswegen zu einer administrativen Strafe in Form einer Busse gekom­men sei und man ihm angedroht habe, sein Unternehmen zu schliessen. Die Quittungen der bezahlten Bussen habe er nicht aufbewahrt. Er habe da­mals nicht im Sinn gehabt, ins Ausland zu fliehen. Er habe sich erst zum Einreichen des Asylgesuchs entschieden, als er in der Schweiz über die behördliche Suche im Heimatland informiert worden sei. In der Bot­schaftsantwort werde festgehalten, die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin. Die Be­schwerdeführenden müssten im Falle der Rückkehr mithin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit der Verhaftung und Verur­teilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren be­stehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom KGB aufgrund ei­ner in der Schweiz unbekannten Liste der Sicherheitskräfte gesucht werde, zumal in der Botschaftsabklärung festgehalten werde, dass der KGB möglicherweise auch andere als die vom BFM genannte Liste führe. Sodann möge zutreffen, dass die Behörden die Pflicht gehabt hätten, nach den Durchsuchungen vom (...) Juni 2012 ein Protokoll in zwei Exempla­ren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person auszuhän­digen. Da die jeweiligen Eigentümer der beiden durchsuchten Wohnungen aber abwesend gewesen seien, habe keine Protokollaushändi­gung stattgefunden. Schliesslich werde die Authentizität des Beweismittels 1 vom (...) Juni 2012 wegen eines kleinen Fehlers für möglicherweise fraglich erachtet. Ohne Erläuterung dieses Fehlers seien die Beschwerdeführenden aber nicht in der Lage, dazu Stellung zu neh­men. Entsprechend sei diese Erläuterung vom Gericht - unter Fristanset­zung zur Stellungnahme - noch vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass die Botschaft nur "möglicherweise" von der Fraglichkeit der Authentizi­tät ausgehe. N.b Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, am (...) Februar 2014 habe ein Badehaus neben ihrem Wohnhaus im Heimatland gebrannt. Der Beschwerdeführer sei deswegen von der Kriminalbehörde zweimal vorgela­den worden. Es sei zu vermuten, dass der KGB den Brand gelegt habe, um ihn diesbezüglich als Täter zu bezichtigen oder einzuschüch­tern. N.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos der Brand­ruine, zwei Vorladungen samt Übersetzungen und einen Briefumschlag zu den Akten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, die Postsen­dung sei von den weissrussischen Behörden geöffnet und kontrol­liert worden. Offenbar seien dabei Fotos konfisziert worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer­den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes­verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei­nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh­rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfah­ren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­defüh­renden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände­rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Miss­brauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und un­vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt wer­den (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begrün­dungs­pflicht durch das BFM. So berufe sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kandidatur des Beschwerdeführers auf "interne Abklärungen", wo­nach der Beschwerdeführer nicht als Kandidat für seine Partei nominiert wor­den sei, lege aber nicht offen, welche Abklärungen getroffen worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse - vermittelt auch durch amtsinterne so­wie öffentlich zugängliche Datenbanken - beruht, ergehen. Eine Offenle­gung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch er­forderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftli­che Abhand­lung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundes­amt die wesentli­chen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Ob die vorliegende Verfügung diesen Ansprüchen genügt, kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde im Rahmen eines re­formatorischen Entscheids vollumfänglich gutzuheissen ist. Entspre­chend ist auch auf den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Botschaftsantwort betreffend Ungereimtheiten in einem Dokument nicht hin­reichend zur Kenntnis gebracht, nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Im angefochtenen Entscheid zweifelt das BFM am geltend gemach­ten politischen Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise insbeson­dere an seiner Kandidatur als Vertreter der OGP für die Parlamentswah­len und verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Abklärungen. Diese Sicht­weise vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als er ja an­gab, eine solche Kandidatur sei lediglich geplant gewesen und in der Folge nicht zustande gekommen, was im Übrigen auch mit dem eingereich­ten diesbezüglichen Beweismittel übereinstimmt. Im Weiteren macht er auch nicht geltend, ihm sei eine hohe Funktion bei der Partei zuge­kommen beziehungsweise er habe an politisch exponierten Auftritten teilgenommen. Dass im Rahmen der Botschaftsabklärungen seine Nomina­tion durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 nicht bestätigt werden konnte, kann mithin nicht gegen die Glaubhaftig­keit des von ihm dargelegten politischen Engagements angese­hen werden. Abge­sehen davon entschloss sich die OGP, die Wah­len vom September 2012 zu boykottieren (vgl. Wikipedia, Parla­mentswah­len in Weissrussland 2012, abgerufen am 16. August 2013), und stellte demnach keine Kandidaten. 4.3.2 Im Ergebnis und in Würdigung seiner diesbezüglich durchaus substan­ziierten Angaben ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwer­deführer im geschilderten Ausmass tatsächlich für die OGP tätig war. 4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs­weise zu­gefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Hei­mat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Be­grün­dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn kon­kreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahr­scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, bezie­hungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ver­wirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vor­komm­nissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine sol­che Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Be­trach­tungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Ge­setz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahr­schein­lich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach­vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 4.5 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorkommnisse im erstin­stanzlichen Verfahren nicht geprüft, aber deren Asylrelevanz ver­neint. In ausführlichen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, die gel­tend gemachten Vorbringen hätten den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat nicht verunmöglicht. Diese Sichtweise erscheint in Anbetracht eines blossen Administrativverfahrens ohne Beteiligung des KGB als möglicherweise gerechtfertigt. So lässt sich den Befragungsprotokollen jedenfalls nicht schlüssig entnehmen, dass bereits vor der Ausreise ein Verfahren verbun­den mit einer allenfalls drohenden längeren Haftstrafe gegen den Be­schwerdeführer eingeleitet worden wäre (A 18/24 Antworten 99, 136, 166 und 173). Es war den Be­schwerdeführenden denn auch möglich, Belarus legal zu verlassen. So­weit das BFM ferner erwägt, Personen mit dem Profil des Be­schwer­defüh­rers hätten grundsätzlich lediglich eine Geldstrafe zu befürch­ten, kann ihm nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. (vgl. United Na­tions, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1 ff.). In der genannten Quelle wird zudem darauf hingewiesen, Oppositionelle würden unter ungerechtfertigten Anklagepunkten inhaftiert und misshan­delt (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund könnte es sich bei den von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise geltend ge­machten Erlebnissen durchaus auch um geplante Ein­schüch­terungen durch die weissrussischen Behörden gehandelt haben. Auch die geschäftli­chen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erschienen in die­sem Lichte besehen als ge­zielte und aus asylrechtlichen Motiven erfolgte Behelligungen. Ob damit vor der Ausreise schon eine asylrelevante Intensi­tät erreicht worden wäre, kann in Anbetracht der seitherigen Entwick­lung indes offen gelassen werden. Es ist nach dem Gesagten jeden­falls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vor Ort operierenden Überwachungsstaats bereits vor der Ausreise ein ge­wisses behördliches Interesse aus politischen Gründen geweckt hat. Die Beschwerdeführenden vermittelten anlässlich der Befragungen al­lerdings nicht den Eindruck, bereits im Zeitpunkt der legalen Aus­reise eine Rückkehr ins Heimatland wegen drohender asylrelevanter Verfol­gung definitiv ausgeschlossen zu haben. Erst die Warnung des in der Schweiz weilenden Beschwerdeführers durch einen bei den Sicherheits­behörden arbeitenden Bekannten mit dem Hinweis auf gravie­rende Nachteile bei der Rückkehr soll zu diesem Schluss geführt haben. 4.6 4.6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, son­dern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuer­kennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - auf­grund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rück­kehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich rele­vanter Weise verfolgt würde. 4.6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um­stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 4.7 Seit der Präsidentschaftswahl in Belarus vom Dezember 2010 ist es zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, nament­lich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmenden ge­kommen (vgl. Urteil des BVGer E 848/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3; Bureau of De­mocracy Human Rights and Labor, Country Re­ports on Human Rights Practices 2012, abgerufen am 16. August 2013). Auch wenn so noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten, muss dieser Entwick­lung im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen werden, als offen­sichtlich nicht nur Personen mit herausragendem politischem Engage­ment von behördlicher Einschüchterung und Inhaftierung betroffen sein kön­nen. Weiteren Quellen zufolge sind die Sicherheitskräfte auch im aktuel­len Zeitpunkt intensiv darum bemüht, den Spielraum der Opposition einzu­schränken (vgl. amnesty-magazin vom März 2014 S. 22 ff.; NZZ vom 9. Mai 2014 S. 5; Menschenrechte in Belarus e.V., zur Lage der Menschen­rechte in Belarus, 1. Auflage, Berlin, Januar 2014). 4.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Abklärungen vor Ort beauf­tragte Botschaft hat zwar gewisse, aber in Anbetracht der Formulierungen nicht massgebliche Zweifel an der Echtheit des einen amtlichen Doku­ments der Ermittlungsbehörden geäussert. Die Vorinstanz hatte in der Ver­nehmlassung keine Fälschungsmerkmale des besagten Dokuments er­kannt. Die geltend gemachte Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB respektive das Bestehen eines beziehungsweise mehrerer Verfah­ren gegen den Beschwerdeführer sind mithin nicht mit entscheidrelevan­ten Zweifeln behaftet. Ferner ist der Beweiswert der weiteren Schreiben von Verwandten und Bekannten im Hinblick auf die wiederholten behördli­chen Vorfälle auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar praxis­gemäss als beschränkt zu bezeichnen. Die Glaubhaftigkeit der gel­tend gemachten Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdefüh­rer beziehungsweise dessen Angehörige nach der Aus­reise wie namentlich auch die Vorladungen wegen eines Brandfalls er­fährt dadurch aber in einem gewissen Ausmass ihre weitere Bestätigung, zumal betreffend des Brands auch behördliche Dokumente eingereicht wurden. Es erscheint in Anbetracht des politischen Engagements des Beschwerde­führers vor der Ausreise und den wiederholten, nach dem Ge­sagten als glaubhaft zu erachtenden Vorfällen danach und namentlich der Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB nunmehr als beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr mit einem beziehungs­weise mehreren Verfahren konfrontiert wäre, deren Ausgang und Konse­quenzen jedenfalls nicht (mehr) mit einer blossen allfälligen Busse in ei­nem Administrativverfahren gleichzusetzen sind. Es entspricht schliesslich offenbar ei­ner weissrussischen Behördenpraxis, missliebige Bürger (auch) unter dem Vorwand angeblich krimineller Taten zu drangsalieren (vgl. wiederum United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1). Sodann ist nochmals auf die Abklärung vor Ort zu verweisen, ge­mäss welcher die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Be­schwerdeführer betreffend möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hindeutet, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Re­sonanz ermittelt. Somit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeit­punkt nicht (mehr) derjenigen Gruppe von Oppositionellen, welche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten ha­ben, zuzuordnen. Entsprechend ist nunmehr von begründeter Furcht vor Nachteilen asylrelevanten Aus­masses , nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers ver­bunden mit Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Ob diese Situation bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder - was in Anbetracht der legalen Ausreise bezie­hungsweise obenstehender Erwägungen zu den nachfolgenden Ereignissen näher liegt - sich seither im Sinne objektiver Nachfluchtgründe akzentuiert hat, kann in Anbetracht der übereinstimmenden asylrechtlichen Konsequenzen offen gelassen wer­den. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann keine kon­kreten Hin­weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnommen werden. Dem­nach ist das BFM an­zuwei­sen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sach­lage erübrigen sich die beantragten weiteren Abklärungen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht kein eigenes politisches Engagement geltend. In Anbetracht der Fallumstände muss sie aber damit rechnen, we­gen ihres Gatten ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind bei ihr eben­falls erfüllt. Dem­nach ist das BFM anzuwei­sen, auch ihr Asyl zu gewäh­ren. 5.3 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind in die Flücht­lingsei­genschaft ihrer Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle­gen. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient­schädi­gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schä­di­gungen vor dem Bundes­verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach­dem sich der not­wendige Vertretungsaufwand aufgrund der Ak­ten­lage hin­rei­chend zu­verlässig abschätzen lässt, er­übrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.- (in­klusive Ausla­gen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­set­zen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Es wird die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und das BFM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun­des­ver­waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrich­ten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto­nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: