Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) Juni 2012 und gelangten über Polen und Deutschland am 15. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 16. Juli 2012 statt. Am 23. Oktober 2012 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Weissrusse aus E._______ - geltend, beruflich eine (...) geleitet zu haben. Seit 2011 sei er für die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter und illegale Literatur in seinem Personenwagen transportiert. An Parteiversammlungen habe er die Flugblätter verteilt. Zudem habe er Protestaktionen gegen die Regierung organisiert. Am (...) Juni 2011 sei er wegen seines politischen Engagements durch zwei unbekannte Personen zusammengeschlagen worden. Er sei als Kandidat der OGP für Parlamentswahlen in Aussicht genommen worden. Seit September 2011 sei er wiederholt für kurze Zeit festgenommen beziehungsweise vorgeladen und behördlich befragt und eingeschüchtert worden. Er sei unter dem Druck des KGB gestanden. Am (...) Februar 2012 sei die Tochter C._______ vom Schäferhund der Familie gebissen und schwer verletzt worden. Der Hund sei gemäss Abklärungen unter Drogen gestanden. Der Vorfall stehe im Zusammenhang mit den Pressionen des KGB. So sei ihm bei der letzten Festnahme erklärt worden, die Geschehnisse der letzten Zeit hätten nicht auf Zufällen beruht. Wenn er das Land nicht aus eigener Initiative verlasse, werde man nachhelfen. Von der Schweiz aus habe er von einem bei der Polizei angestellten Freund erfahren, dass er gefährdet sei und nicht zurückkehren solle. Ausserdem habe ihm der Vater mitgeteilt, dass Milizionäre seinetwegen vorgesprochen hätten und der Pachtvertrag seiner Firma nicht verlängert werde. Am (...) Juni 2012 sei bei einer Hausdurchsuchung sein Computer beschlagnahmt worden. Gemäss Aussagen des erwähnten Freundes beschäftige sich der KGB mit seinem Fall. Aus den genannten Gründen fürchte er sich insbesondere wegen der Gefährdung seiner Angehörigen vor einer Rückkehr ins Heimatland. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Weissrussin aus E._______ - brachte vor, sie seien in die Schweiz gereist, damit sich ihre Tochter C._______ erholen könne. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihr Gatte informiert worden, dass es für ihn gefährlich sei zurückzukehren. Er habe sich politisch betätigt und sei im Juni 2011 zusammengeschlagen worden. Man wolle ihn festnehmen. Aufgrund der Hundeattacke habe sie Angst vor weiteren gefährlichen Vorfällen. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Wegen der Schwierigkeiten in der Firma sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. A.d Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelverzeichnis A 20 und die Erläuterungen in A 18/24 und A 19/10). B. B.a Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asylrelevant. Es sei bekannt, dass in Belarus schriftliche Vorladungen durch das Innenministerium oder den KGB häufig vorkämen. Dem Beschwerdeführer, welchen man fünfmal vorgeladen habe, sei dadurch aber ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden. Zudem sei bekannt, dass Personen, die lediglich politische Flugblätter verteilen würden, nur eine Geldstrafe zu befürchten hätten. Ferner sei er im April und Juni 2012 angehalten und vernommen worden. Sein Druckmaterial sei beschlagnahmt worden; man habe ihn aber jedes Mal nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Er sei nie länger als ein paar Stunden festgehalten worden; man habe ihn weder verhaftet, noch angezeigt oder bestraft. Auch dadurch sei sein Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden. Aufgrund der Aktenlage deute auch nichts Konkretes darauf hin, dass die erlittenen Schläge und die Hundeattacke einen behördlichen Hintergrund gehabt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer Inhaber einer legal registrierten Firma für (...) gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dadurch den Interessebereich der Elite um Lukaschenko hätte beeinträchtigen können, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer allfälligen staatlichen und asylrelevanten Verfolgung bei der Kündigung des Pachtvertrages auszugehen sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einem Visum das Heimatland problemlos verlassen können, was wiederum gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für die angebliche Nominierung als Wahlkandidat beigebracht, weshalb besagte Nomination als fraglich erscheine. Auch amtsinterne Abklärungen hätten zu keinen Hinweisen für eine solche Kandidatur geführt. B.b Den Vollzug der Wegweisung nach Belarus erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden seien gesund und verfügten im Heimatland über ein breites soziales Netz. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht mit relevanten Problemen zu rechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im Falle der Schliessung seiner Firma sei es kein Problem, etwas Neues anzufangen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchten sie um vollständige Akteneinsicht verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Abschluss des Verfahrens. In ihrer Eingabe legten sie dar, ihre Tochter werde im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Im Weiteren seien ihnen die vorinstanzlichen Akten A 12/1 und A 14/1 nicht ediert worden. Aufgrund der von ihnen dargelegten Situation sei nunmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vom weissrussischen Innenministerium und dem KGB gesucht werde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe. Soweit das BFM im Zusammenhang mit den geltend gemachten amtsinternen Abklärungen seine Kandidatur als BGB-Mitglied bezweifle, wäre es gehalten gewesen, besagte Abklärungen offenzulegen. Jedenfalls sei seine Angst vor einer langen Haftstrafe aufgrund der bekannten Zustände vor Ort berechtigt. Dass die Beschwerdeführenden legal hätten ausreisen können, müsse auf den Umstand zurückgeführt werden, wonach die Familie damals noch nicht auf einer entsprechenden Liste des Regimes verbunden mit Ausreiseverweigerung gestanden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem erlaubten Auslandaufenthalt nicht zurückgekehrt sei und auch deshalb mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse. Nach dem Gesagten müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Nichtverlängerung des Pachtvertrags ebenfalls politisch motiviert gewesen sei. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. C.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bei. Ein Beweismittel für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer politischen Partei sowie (eventualiter) für die Kandidatur innerhalb dieser Partei wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Gericht den Antrag auf Einsicht in weitere Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Für die Nachreichung von Beweismitteln beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. E. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2013 legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten Beweismittel für ihre Vorbringen beschaffen können. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung derjenigen Personen, welche bei der Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2012 anwesend gewesen seien. Ein weiteres Dokument der Behörden belege die Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Administrativverfahren dem KGB übergeben worden sei. Die Bestätigung der OGP vom 5. Dezember 2012 beweise weitere Vorbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am (...) Dezember 2012 von der Polizei wegen seines Sohnes aufgesucht worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass man auf dem beschlagnahmten Computer regierungsfeindliches Material gefunden habe. Ein Beweismittel sei eingezogen worden. Der Vater sei als Zeuge zu befragen. Der Eingabe lagen die erwähnten Beweismittel samt Übersetzungen bei. F. Am 17. Januar 2013 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht, der Vorinstanz auch die Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2013 zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ihnen diesen Vorgang anschliessend mitzuteilen. Das Gericht informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch über den Vorgang. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei die Tochter im Entscheid nicht erwähnt worden. Die Bestätigung des Innenministeriums der Republik Belarus zur Hausdurchsuchung und die dazu eingereichten Zeugenaussagen rechtfertigten keine Änderung des Entscheids. Das Schreiben zeige auf, dass das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer an den KGB zur weiteren Überprüfung übergeben worden sei. Es vermöge indes nicht zu beweisen, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse geplante Einschüchterungshandlungen der Behörden gewesen seien; die Befürchtung, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine schwere Haftstrafe drohe, könne es ebenfalls nicht untermauern. Auch das Schreiben der OGP rechtfertige keine neue Sichtweise. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 25. Februar 2013 an ihren Vorbringen fest und erneuerten ihren Antrag auf weitere Abklärungen. Ferner verwiesen sie auf ihre Bemühungen, zusätzliche Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen. J. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. August 2013 legte der Beschwerdeführer dar, seine in der Schweiz lebende Mutter habe besuchshalber in Belarus geweilt. Dort sei sie von einem Mitarbeiter der Miliz kontaktiert und zu Belangen ihres Sohnes befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Der Eingabe lag ein Schreiben der Mutter samt Übersetzung bei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Mutter als Zeugin. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, in Belarus nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zusammenhang sei seine Exfrau vor Ort durch die Miliz befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, seine Exfrau als Zeugin befragen zu lassen. Der Eingabe lag ein Schreiben der Exfrau samt deutschsprachiger Übersetzung bei. L. Am 2. Dezember 2013 gelangte das Gericht an die Schweizerische Botschaft in F._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde unter anderem ersucht, das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers zu beurteilen, und sich zur Frage zu äussern, ob die vorgebrachte Übergabe der Verfahrenshoheit an das KGB möglicherweise ein Indiz für drohende weitere und gravierendere Verfolgungshandlungen der Behörden darstelle. Ferner wurde um Klärung ersucht, ob der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführenden (auch) aktuell nicht auf der vom BFM erwähnten Liste G._______ aufgeführt seien. M. Am 25. Februar 2014 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Es habe nicht schlüssig eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer bei der OGP eine Position innehabe. Sein Name erscheine auf keiner Liste führender Organe der OGP. Seine Nomination durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 könne nicht bestätigt werden. Das von ihm verteilte Propagandamaterial "H._______" und "I._______" sei nicht illegal. Über "J._______" seien keine konkreten Informationen greifbar; mutmasslich sei es nicht ein legales Periodikum, sondern ein oppositionelles Traktat. Die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend, wie sie in zwei Beweismitteln erwähnt werde, deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Resonanz ermittle. Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Gefängnisstrafe verbüsst. Demnach dürfte für die Behörden an sich kein Anlass dafür bestanden haben, ihn auf die vom BFM erwähnte prophylaktische Liste zu setzen, zumal er das Land ja habe verlassen können. Der KGB führe aber unter Umständen auch andere Listen von Oppositionellen; es sei indes nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf einer solchen figuriere. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der OGP sei er wegen politischer Aktivitäten zu einer Geldbusse verurteilt worden; er habe aber kein diesen Sachverhalt bestätigendes Beweismittel wie beispielsweise eine Zahlungsquittung beigebracht. Nach der geltend gemachten Durchsuchung vom (...) Juni 2012 hätten die Verantwortlichen die Pflicht gehabt, ein Protokoll in zwei Exemplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person zu übermitteln; der Beschwerdeführer habe es indes unterlassen, ein solches Protokoll einzureichen. Schliesslich sei beim Schreiben des Innenministeriums vom (...) Juni 2012 aufgrund kleiner Fehler im Briefkopf die Authentizität möglicherweise fraglich. N. N.a Nach gewährten Fristerstreckungen machten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 29. April 2014 geltend, in der Botschaftsantwort werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Position bei der OGP innehabe. Im eingereichten Schreiben dieser Partei stehe, dass seine Nominierung für die Wahlen lediglich geplant gewesen sei. Da er in der Folge ausgereist sei, habe man ihn schliesslich nicht nominiert. Im erwähnten Schreiben werde bestätigt, dass er informative Druckerzeugnisse der Partei verbreitet habe, es deswegen zu einer administrativen Strafe in Form einer Busse gekommen sei und man ihm angedroht habe, sein Unternehmen zu schliessen. Die Quittungen der bezahlten Bussen habe er nicht aufbewahrt. Er habe damals nicht im Sinn gehabt, ins Ausland zu fliehen. Er habe sich erst zum Einreichen des Asylgesuchs entschieden, als er in der Schweiz über die behördliche Suche im Heimatland informiert worden sei. In der Botschaftsantwort werde festgehalten, die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin. Die Beschwerdeführenden müssten im Falle der Rückkehr mithin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit der Verhaftung und Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom KGB aufgrund einer in der Schweiz unbekannten Liste der Sicherheitskräfte gesucht werde, zumal in der Botschaftsabklärung festgehalten werde, dass der KGB möglicherweise auch andere als die vom BFM genannte Liste führe. Sodann möge zutreffen, dass die Behörden die Pflicht gehabt hätten, nach den Durchsuchungen vom (...) Juni 2012 ein Protokoll in zwei Exemplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person auszuhändigen. Da die jeweiligen Eigentümer der beiden durchsuchten Wohnungen aber abwesend gewesen seien, habe keine Protokollaushändigung stattgefunden. Schliesslich werde die Authentizität des Beweismittels 1 vom (...) Juni 2012 wegen eines kleinen Fehlers für möglicherweise fraglich erachtet. Ohne Erläuterung dieses Fehlers seien die Beschwerdeführenden aber nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend sei diese Erläuterung vom Gericht - unter Fristansetzung zur Stellungnahme - noch vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass die Botschaft nur "möglicherweise" von der Fraglichkeit der Authentizität ausgehe. N.b Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, am (...) Februar 2014 habe ein Badehaus neben ihrem Wohnhaus im Heimatland gebrannt. Der Beschwerdeführer sei deswegen von der Kriminalbehörde zweimal vorgeladen worden. Es sei zu vermuten, dass der KGB den Brand gelegt habe, um ihn diesbezüglich als Täter zu bezichtigen oder einzuschüchtern. N.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos der Brandruine, zwei Vorladungen samt Übersetzungen und einen Briefumschlag zu den Akten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, die Postsendung sei von den weissrussischen Behörden geöffnet und kontrolliert worden. Offenbar seien dabei Fotos konfisziert worden.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM. So berufe sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kandidatur des Beschwerdeführers auf "interne Abklärungen", wonach der Beschwerdeführer nicht als Kandidat für seine Partei nominiert worden sei, lege aber nicht offen, welche Abklärungen getroffen worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse - vermittelt auch durch amtsinterne sowie öffentlich zugängliche Datenbanken - beruht, ergehen. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Ob die vorliegende Verfügung diesen Ansprüchen genügt, kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde im Rahmen eines reformatorischen Entscheids vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend ist auch auf den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Botschaftsantwort betreffend Ungereimtheiten in einem Dokument nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht, nicht näher einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3.1 Im angefochtenen Entscheid zweifelt das BFM am geltend gemachten politischen Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise insbesondere an seiner Kandidatur als Vertreter der OGP für die Parlamentswahlen und verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Abklärungen. Diese Sichtweise vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als er ja angab, eine solche Kandidatur sei lediglich geplant gewesen und in der Folge nicht zustande gekommen, was im Übrigen auch mit dem eingereichten diesbezüglichen Beweismittel übereinstimmt. Im Weiteren macht er auch nicht geltend, ihm sei eine hohe Funktion bei der Partei zugekommen beziehungsweise er habe an politisch exponierten Auftritten teilgenommen. Dass im Rahmen der Botschaftsabklärungen seine Nomination durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 nicht bestätigt werden konnte, kann mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten politischen Engagements angesehen werden. Abgesehen davon entschloss sich die OGP, die Wahlen vom September 2012 zu boykottieren (vgl. Wikipedia, Parlamentswahlen in Weissrussland 2012, abgerufen am 16. August 2013), und stellte demnach keine Kandidaten.
E. 4.3.2 Im Ergebnis und in Würdigung seiner diesbezüglich durchaus substanziierten Angaben ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im geschilderten Ausmass tatsächlich für die OGP tätig war.
E. 4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 4.5 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorkommnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft, aber deren Asylrelevanz verneint. In ausführlichen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hätten den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat nicht verunmöglicht. Diese Sichtweise erscheint in Anbetracht eines blossen Administrativverfahrens ohne Beteiligung des KGB als möglicherweise gerechtfertigt. So lässt sich den Befragungsprotokollen jedenfalls nicht schlüssig entnehmen, dass bereits vor der Ausreise ein Verfahren verbunden mit einer allenfalls drohenden längeren Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre (A 18/24 Antworten 99, 136, 166 und 173). Es war den Beschwerdeführenden denn auch möglich, Belarus legal zu verlassen. Soweit das BFM ferner erwägt, Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers hätten grundsätzlich lediglich eine Geldstrafe zu befürchten, kann ihm nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. (vgl. United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1 ff.). In der genannten Quelle wird zudem darauf hingewiesen, Oppositionelle würden unter ungerechtfertigten Anklagepunkten inhaftiert und misshandelt (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund könnte es sich bei den von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise geltend gemachten Erlebnissen durchaus auch um geplante Einschüchterungen durch die weissrussischen Behörden gehandelt haben. Auch die geschäftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erschienen in diesem Lichte besehen als gezielte und aus asylrechtlichen Motiven erfolgte Behelligungen. Ob damit vor der Ausreise schon eine asylrelevante Intensität erreicht worden wäre, kann in Anbetracht der seitherigen Entwicklung indes offen gelassen werden. Es ist nach dem Gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vor Ort operierenden Überwachungsstaats bereits vor der Ausreise ein gewisses behördliches Interesse aus politischen Gründen geweckt hat. Die Beschwerdeführenden vermittelten anlässlich der Befragungen allerdings nicht den Eindruck, bereits im Zeitpunkt der legalen Ausreise eine Rückkehr ins Heimatland wegen drohender asylrelevanter Verfolgung definitiv ausgeschlossen zu haben. Erst die Warnung des in der Schweiz weilenden Beschwerdeführers durch einen bei den Sicherheitsbehörden arbeitenden Bekannten mit dem Hinweis auf gravierende Nachteile bei der Rückkehr soll zu diesem Schluss geführt haben.
E. 4.6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 4.6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 4.7 Seit der Präsidentschaftswahl in Belarus vom Dezember 2010 ist es zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, namentlich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmenden gekommen (vgl. Urteil des BVGer E 848/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3; Bureau of Democracy Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices 2012, abgerufen am 16. August 2013). Auch wenn so noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten, muss dieser Entwicklung im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen werden, als offensichtlich nicht nur Personen mit herausragendem politischem Engagement von behördlicher Einschüchterung und Inhaftierung betroffen sein können. Weiteren Quellen zufolge sind die Sicherheitskräfte auch im aktuellen Zeitpunkt intensiv darum bemüht, den Spielraum der Opposition einzuschränken (vgl. amnesty-magazin vom März 2014 S. 22 ff.; NZZ vom 9. Mai 2014 S. 5; Menschenrechte in Belarus e.V., zur Lage der Menschenrechte in Belarus, 1. Auflage, Berlin, Januar 2014).
E. 4.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Abklärungen vor Ort beauftragte Botschaft hat zwar gewisse, aber in Anbetracht der Formulierungen nicht massgebliche Zweifel an der Echtheit des einen amtlichen Dokuments der Ermittlungsbehörden geäussert. Die Vorinstanz hatte in der Vernehmlassung keine Fälschungsmerkmale des besagten Dokuments erkannt. Die geltend gemachte Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB respektive das Bestehen eines beziehungsweise mehrerer Verfahren gegen den Beschwerdeführer sind mithin nicht mit entscheidrelevanten Zweifeln behaftet. Ferner ist der Beweiswert der weiteren Schreiben von Verwandten und Bekannten im Hinblick auf die wiederholten behördlichen Vorfälle auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar praxisgemäss als beschränkt zu bezeichnen. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Angehörige nach der Ausreise wie namentlich auch die Vorladungen wegen eines Brandfalls erfährt dadurch aber in einem gewissen Ausmass ihre weitere Bestätigung, zumal betreffend des Brands auch behördliche Dokumente eingereicht wurden. Es erscheint in Anbetracht des politischen Engagements des Beschwerdeführers vor der Ausreise und den wiederholten, nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachtenden Vorfällen danach und namentlich der Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB nunmehr als beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr mit einem beziehungsweise mehreren Verfahren konfrontiert wäre, deren Ausgang und Konsequenzen jedenfalls nicht (mehr) mit einer blossen allfälligen Busse in einem Administrativverfahren gleichzusetzen sind. Es entspricht schliesslich offenbar einer weissrussischen Behördenpraxis, missliebige Bürger (auch) unter dem Vorwand angeblich krimineller Taten zu drangsalieren (vgl. wiederum United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1). Sodann ist nochmals auf die Abklärung vor Ort zu verweisen, gemäss welcher die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hindeutet, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Resonanz ermittelt. Somit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) derjenigen Gruppe von Oppositionellen, welche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten haben, zuzuordnen. Entsprechend ist nunmehr von begründeter Furcht vor Nachteilen asylrelevanten Ausmasses , nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers verbunden mit Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Ob diese Situation bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder - was in Anbetracht der legalen Ausreise beziehungsweise obenstehender Erwägungen zu den nachfolgenden Ereignissen näher liegt - sich seither im Sinne objektiver Nachfluchtgründe akzentuiert hat, kann in Anbetracht der übereinstimmenden asylrechtlichen Konsequenzen offen gelassen werden.
E. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnommen werden. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die beantragten weiteren Abklärungen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht kein eigenes politisches Engagement geltend. In Anbetracht der Fallumstände muss sie aber damit rechnen, wegen ihres Gatten ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind bei ihr ebenfalls erfüllt. Demnach ist das BFM anzuweisen, auch ihr Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen.
E. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Es wird die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und das BFM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6339/2012 Urteil vom 5. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am (...) Juni 2012 und gelangten über Polen und Deutschland am 15. Juni 2012 in die Schweiz, wo sie am 26. Juni 2012 um Asyl nachsuchten. Die Summarbefragungen fanden am 16. Juli 2012 statt. Am 23. Oktober 2012 führte das BFM die Anhörungen durch. A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Weissrusse aus E._______ - geltend, beruflich eine (...) geleitet zu haben. Seit 2011 sei er für die Vereinigte Bürgerpartei (OGP) politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter und illegale Literatur in seinem Personenwagen transportiert. An Parteiversammlungen habe er die Flugblätter verteilt. Zudem habe er Protestaktionen gegen die Regierung organisiert. Am (...) Juni 2011 sei er wegen seines politischen Engagements durch zwei unbekannte Personen zusammengeschlagen worden. Er sei als Kandidat der OGP für Parlamentswahlen in Aussicht genommen worden. Seit September 2011 sei er wiederholt für kurze Zeit festgenommen beziehungsweise vorgeladen und behördlich befragt und eingeschüchtert worden. Er sei unter dem Druck des KGB gestanden. Am (...) Februar 2012 sei die Tochter C._______ vom Schäferhund der Familie gebissen und schwer verletzt worden. Der Hund sei gemäss Abklärungen unter Drogen gestanden. Der Vorfall stehe im Zusammenhang mit den Pressionen des KGB. So sei ihm bei der letzten Festnahme erklärt worden, die Geschehnisse der letzten Zeit hätten nicht auf Zufällen beruht. Wenn er das Land nicht aus eigener Initiative verlasse, werde man nachhelfen. Von der Schweiz aus habe er von einem bei der Polizei angestellten Freund erfahren, dass er gefährdet sei und nicht zurückkehren solle. Ausserdem habe ihm der Vater mitgeteilt, dass Milizionäre seinetwegen vorgesprochen hätten und der Pachtvertrag seiner Firma nicht verlängert werde. Am (...) Juni 2012 sei bei einer Hausdurchsuchung sein Computer beschlagnahmt worden. Gemäss Aussagen des erwähnten Freundes beschäftige sich der KGB mit seinem Fall. Aus den genannten Gründen fürchte er sich insbesondere wegen der Gefährdung seiner Angehörigen vor einer Rückkehr ins Heimatland. A.c Die Beschwerdeführerin - eine Weissrussin aus E._______ - brachte vor, sie seien in die Schweiz gereist, damit sich ihre Tochter C._______ erholen könne. Nach der Einreise in die Schweiz sei ihr Gatte informiert worden, dass es für ihn gefährlich sei zurückzukehren. Er habe sich politisch betätigt und sei im Juni 2011 zusammengeschlagen worden. Man wolle ihn festnehmen. Aufgrund der Hundeattacke habe sie Angst vor weiteren gefährlichen Vorfällen. Politisch habe sie sich nicht betätigt. Wegen der Schwierigkeiten in der Firma sei ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet. A.d Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel ist auf die Akten zu verweisen (vgl. die Auflistung gemäss Beweismittelverzeichnis A 20 und die Erläuterungen in A 18/24 und A 19/10). B. B.a Mit Verfügung vom 6. November 2012 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erachtete die Verfolgungsvorbringen für nicht asylrelevant. Es sei bekannt, dass in Belarus schriftliche Vorladungen durch das Innenministerium oder den KGB häufig vorkämen. Dem Beschwerdeführer, welchen man fünfmal vorgeladen habe, sei dadurch aber ein menschenwürdiges Leben nicht verunmöglicht worden. Zudem sei bekannt, dass Personen, die lediglich politische Flugblätter verteilen würden, nur eine Geldstrafe zu befürchten hätten. Ferner sei er im April und Juni 2012 angehalten und vernommen worden. Sein Druckmaterial sei beschlagnahmt worden; man habe ihn aber jedes Mal nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen. Er sei nie länger als ein paar Stunden festgehalten worden; man habe ihn weder verhaftet, noch angezeigt oder bestraft. Auch dadurch sei sein Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwert worden. Aufgrund der Aktenlage deute auch nichts Konkretes darauf hin, dass die erlittenen Schläge und die Hundeattacke einen behördlichen Hintergrund gehabt hätten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer Inhaber einer legal registrierten Firma für (...) gewesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass er dadurch den Interessebereich der Elite um Lukaschenko hätte beeinträchtigen können, weshalb auch in dieser Hinsicht nicht von einer allfälligen staatlichen und asylrelevanten Verfolgung bei der Kündigung des Pachtvertrages auszugehen sei. Im Weiteren hätten die Beschwerdeführenden mit einem Visum das Heimatland problemlos verlassen können, was wiederum gegen die geltend gemachte Verfolgung spreche. Schliesslich habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für die angebliche Nominierung als Wahlkandidat beigebracht, weshalb besagte Nomination als fraglich erscheine. Auch amtsinterne Abklärungen hätten zu keinen Hinweisen für eine solche Kandidatur geführt. B.b Den Vollzug der Wegweisung nach Belarus erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Beschwerdeführenden seien gesund und verfügten im Heimatland über ein breites soziales Netz. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht sei nicht mit relevanten Problemen zu rechen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, im Falle der Schliessung seiner Firma sei es kein Problem, etwas Neues anzufangen. C. C.a Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 6. Dezember 2012 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegweisungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in die Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Ferner ersuchten sie um vollständige Akteneinsicht verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung sowie um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Abschluss des Verfahrens. In ihrer Eingabe legten sie dar, ihre Tochter werde im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Im Weiteren seien ihnen die vorinstanzlichen Akten A 12/1 und A 14/1 nicht ediert worden. Aufgrund der von ihnen dargelegten Situation sei nunmehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer vom weissrussischen Innenministerium und dem KGB gesucht werde und eine längere Gefängnisstrafe zu gewärtigen habe. Soweit das BFM im Zusammenhang mit den geltend gemachten amtsinternen Abklärungen seine Kandidatur als BGB-Mitglied bezweifle, wäre es gehalten gewesen, besagte Abklärungen offenzulegen. Jedenfalls sei seine Angst vor einer langen Haftstrafe aufgrund der bekannten Zustände vor Ort berechtigt. Dass die Beschwerdeführenden legal hätten ausreisen können, müsse auf den Umstand zurückgeführt werden, wonach die Familie damals noch nicht auf einer entsprechenden Liste des Regimes verbunden mit Ausreiseverweigerung gestanden sei. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem erlaubten Auslandaufenthalt nicht zurückgekehrt sei und auch deshalb mit einer langen Haftstrafe rechnen müsse. Nach dem Gesagten müsse ferner davon ausgegangen werden, dass die Nichtverlängerung des Pachtvertrags ebenfalls politisch motiviert gewesen sei. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. C.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden bei. Ein Beweismittel für die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer politischen Partei sowie (eventualiter) für die Kandidatur innerhalb dieser Partei wurde in Aussicht gestellt. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2012 wies das Gericht den Antrag auf Einsicht in weitere Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Für die Nachreichung von Beweismitteln beziehungsweise einer Beschwerdeergänzung wurde Frist angesetzt. E. In ihrer ergänzenden Eingabe vom 16. Januar 2013 legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten Beweismittel für ihre Vorbringen beschaffen können. Dabei handle es sich um eine Bescheinigung derjenigen Personen, welche bei der Durchsuchung des Hauses des Beschwerdeführers vom (...) Juni 2012 anwesend gewesen seien. Ein weiteres Dokument der Behörden belege die Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Administrativverfahren dem KGB übergeben worden sei. Die Bestätigung der OGP vom 5. Dezember 2012 beweise weitere Vorbringen. Der Vater des Beschwerdeführers sei am (...) Dezember 2012 von der Polizei wegen seines Sohnes aufgesucht worden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass man auf dem beschlagnahmten Computer regierungsfeindliches Material gefunden habe. Ein Beweismittel sei eingezogen worden. Der Vater sei als Zeuge zu befragen. Der Eingabe lagen die erwähnten Beweismittel samt Übersetzungen bei. F. Am 17. Januar 2013 forderte das Gericht die Vorinstanz auf, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das Gericht, der Vorinstanz auch die Beschwerdeergänzung vom 16. Januar 2013 zur Stellungnahme zu unterbreiten, und ihnen diesen Vorgang anschliessend mitzuteilen. Das Gericht informierte den Rechtsvertreter in der Folge telefonisch über den Vorgang. H. Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Aufgrund eines Kanzleiversehens sei die Tochter im Entscheid nicht erwähnt worden. Die Bestätigung des Innenministeriums der Republik Belarus zur Hausdurchsuchung und die dazu eingereichten Zeugenaussagen rechtfertigten keine Änderung des Entscheids. Das Schreiben zeige auf, dass das Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer an den KGB zur weiteren Überprüfung übergeben worden sei. Es vermöge indes nicht zu beweisen, dass die von den Beschwerdeführenden geschilderten Ereignisse geplante Einschüchterungshandlungen der Behörden gewesen seien; die Befürchtung, dass dem Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine schwere Haftstrafe drohe, könne es ebenfalls nicht untermauern. Auch das Schreiben der OGP rechtfertige keine neue Sichtweise. I. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik vom 25. Februar 2013 an ihren Vorbringen fest und erneuerten ihren Antrag auf weitere Abklärungen. Ferner verwiesen sie auf ihre Bemühungen, zusätzliche Beweismittel aus dem Heimatland zu beschaffen. J. In einer ergänzenden Eingabe vom 26. August 2013 legte der Beschwerdeführer dar, seine in der Schweiz lebende Mutter habe besuchshalber in Belarus geweilt. Dort sei sie von einem Mitarbeiter der Miliz kontaktiert und zu Belangen ihres Sohnes befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Der Eingabe lag ein Schreiben der Mutter samt Übersetzung bei. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme der Mutter als Zeugin. K. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2013 machte der Beschwerdeführer geltend, in Belarus nach wie vor behördlich gesucht zu werden. In diesem Zusammenhang sei seine Exfrau vor Ort durch die Miliz befragt worden. Der Milizionär habe erklärt, auf Anweisung des KGB zu handeln. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, seine Exfrau als Zeugin befragen zu lassen. Der Eingabe lag ein Schreiben der Exfrau samt deutschsprachiger Übersetzung bei. L. Am 2. Dezember 2013 gelangte das Gericht an die Schweizerische Botschaft in F._______ und veranlasste Abklärungen. Die Botschaft wurde unter anderem ersucht, das geltend gemachte politische Profil des Beschwerdeführers zu beurteilen, und sich zur Frage zu äussern, ob die vorgebrachte Übergabe der Verfahrenshoheit an das KGB möglicherweise ein Indiz für drohende weitere und gravierendere Verfolgungshandlungen der Behörden darstelle. Ferner wurde um Klärung ersucht, ob der Beschwerdeführer respektive die Beschwerdeführenden (auch) aktuell nicht auf der vom BFM erwähnten Liste G._______ aufgeführt seien. M. Am 25. Februar 2014 übermittelte die Botschaft das Abklärungsergebnis. Es habe nicht schlüssig eruiert werden können, ob der Beschwerdeführer bei der OGP eine Position innehabe. Sein Name erscheine auf keiner Liste führender Organe der OGP. Seine Nomination durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 könne nicht bestätigt werden. Das von ihm verteilte Propagandamaterial "H._______" und "I._______" sei nicht illegal. Über "J._______" seien keine konkreten Informationen greifbar; mutmasslich sei es nicht ein legales Periodikum, sondern ein oppositionelles Traktat. Die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend, wie sie in zwei Beweismitteln erwähnt werde, deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Resonanz ermittle. Der Beschwerdeführer habe offenbar keine Gefängnisstrafe verbüsst. Demnach dürfte für die Behörden an sich kein Anlass dafür bestanden haben, ihn auf die vom BFM erwähnte prophylaktische Liste zu setzen, zumal er das Land ja habe verlassen können. Der KGB führe aber unter Umständen auch andere Listen von Oppositionellen; es sei indes nicht möglich festzustellen, ob der Beschwerdeführer auf einer solchen figuriere. Gemäss dem Bestätigungsschreiben der OGP sei er wegen politischer Aktivitäten zu einer Geldbusse verurteilt worden; er habe aber kein diesen Sachverhalt bestätigendes Beweismittel wie beispielsweise eine Zahlungsquittung beigebracht. Nach der geltend gemachten Durchsuchung vom (...) Juni 2012 hätten die Verantwortlichen die Pflicht gehabt, ein Protokoll in zwei Exemplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person zu übermitteln; der Beschwerdeführer habe es indes unterlassen, ein solches Protokoll einzureichen. Schliesslich sei beim Schreiben des Innenministeriums vom (...) Juni 2012 aufgrund kleiner Fehler im Briefkopf die Authentizität möglicherweise fraglich. N. N.a Nach gewährten Fristerstreckungen machten die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs mit Eingabe vom 29. April 2014 geltend, in der Botschaftsantwort werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Position bei der OGP innehabe. Im eingereichten Schreiben dieser Partei stehe, dass seine Nominierung für die Wahlen lediglich geplant gewesen sei. Da er in der Folge ausgereist sei, habe man ihn schliesslich nicht nominiert. Im erwähnten Schreiben werde bestätigt, dass er informative Druckerzeugnisse der Partei verbreitet habe, es deswegen zu einer administrativen Strafe in Form einer Busse gekommen sei und man ihm angedroht habe, sein Unternehmen zu schliessen. Die Quittungen der bezahlten Bussen habe er nicht aufbewahrt. Er habe damals nicht im Sinn gehabt, ins Ausland zu fliehen. Er habe sich erst zum Einreichen des Asylgesuchs entschieden, als er in der Schweiz über die behördliche Suche im Heimatland informiert worden sei. In der Botschaftsantwort werde festgehalten, die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB deute möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hin. Die Beschwerdeführenden müssten im Falle der Rückkehr mithin mit grosser Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen mit der Verhaftung und Verurteilung zu einer längeren Freiheitsstrafe rechnen. Im Weiteren bestehe die grosse Gefahr, dass der Beschwerdeführer vom KGB aufgrund einer in der Schweiz unbekannten Liste der Sicherheitskräfte gesucht werde, zumal in der Botschaftsabklärung festgehalten werde, dass der KGB möglicherweise auch andere als die vom BFM genannte Liste führe. Sodann möge zutreffen, dass die Behörden die Pflicht gehabt hätten, nach den Durchsuchungen vom (...) Juni 2012 ein Protokoll in zwei Exemplaren zu erstellen und eines davon der betroffenen Person auszuhändigen. Da die jeweiligen Eigentümer der beiden durchsuchten Wohnungen aber abwesend gewesen seien, habe keine Protokollaushändigung stattgefunden. Schliesslich werde die Authentizität des Beweismittels 1 vom (...) Juni 2012 wegen eines kleinen Fehlers für möglicherweise fraglich erachtet. Ohne Erläuterung dieses Fehlers seien die Beschwerdeführenden aber nicht in der Lage, dazu Stellung zu nehmen. Entsprechend sei diese Erläuterung vom Gericht - unter Fristansetzung zur Stellungnahme - noch vorzunehmen. Zu beachten sei überdies, dass die Botschaft nur "möglicherweise" von der Fraglichkeit der Authentizität ausgehe. N.b Ferner brachten die Beschwerdeführenden vor, am (...) Februar 2014 habe ein Badehaus neben ihrem Wohnhaus im Heimatland gebrannt. Der Beschwerdeführer sei deswegen von der Kriminalbehörde zweimal vorgeladen worden. Es sei zu vermuten, dass der KGB den Brand gelegt habe, um ihn diesbezüglich als Täter zu bezichtigen oder einzuschüchtern. N.c Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden Fotos der Brandruine, zwei Vorladungen samt Übersetzungen und einen Briefumschlag zu den Akten. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, die Postsendung sei von den weissrussischen Behörden geöffnet und kontrolliert worden. Offenbar seien dabei Fotos konfisziert worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2-4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM. So berufe sich die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Kandidatur des Beschwerdeführers auf "interne Abklärungen", wonach der Beschwerdeführer nicht als Kandidat für seine Partei nominiert worden sei, lege aber nicht offen, welche Abklärungen getroffen worden seien. Dazu ist festzuhalten, dass die Entscheide des BFM gestützt auf das Amtswissen, welches seinerseits auf der Berücksichtigung aktueller Quellen und neuer Erkenntnisse - vermittelt auch durch amtsinterne sowie öffentlich zugängliche Datenbanken - beruht, ergehen. Eine Offenlegung beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im Verwaltungsverfahren weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amtswissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Ob die vorliegende Verfügung diesen Ansprüchen genügt, kann aber offen gelassen werden, da die Beschwerde im Rahmen eines reformatorischen Entscheids vollumfänglich gutzuheissen ist. Entsprechend ist auch auf den Vorwurf, das Bundesverwaltungsgericht habe die Botschaftsantwort betreffend Ungereimtheiten in einem Dokument nicht hinreichend zur Kenntnis gebracht, nicht näher einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 4.3.1 Im angefochtenen Entscheid zweifelt das BFM am geltend gemachten politischen Profil des Beschwerdeführers beziehungsweise insbesondere an seiner Kandidatur als Vertreter der OGP für die Parlamentswahlen und verweist in diesem Zusammenhang auf eigene Abklärungen. Diese Sichtweise vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als er ja angab, eine solche Kandidatur sei lediglich geplant gewesen und in der Folge nicht zustande gekommen, was im Übrigen auch mit dem eingereichten diesbezüglichen Beweismittel übereinstimmt. Im Weiteren macht er auch nicht geltend, ihm sei eine hohe Funktion bei der Partei zugekommen beziehungsweise er habe an politisch exponierten Auftritten teilgenommen. Dass im Rahmen der Botschaftsabklärungen seine Nomination durch die OGP als Kandidat für die Parlamentswahlen von 2012 nicht bestätigt werden konnte, kann mithin nicht gegen die Glaubhaftigkeit des von ihm dargelegten politischen Engagements angesehen werden. Abgesehen davon entschloss sich die OGP, die Wahlen vom September 2012 zu boykottieren (vgl. Wikipedia, Parlamentswahlen in Weissrussland 2012, abgerufen am 16. August 2013), und stellte demnach keine Kandidaten. 4.3.2 Im Ergebnis und in Würdigung seiner diesbezüglich durchaus substanziierten Angaben ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im geschilderten Ausmass tatsächlich für die OGP tätig war. 4.4 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, und gegen welche sie die Organe des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht schützen wollen oder können. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, diese hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht, beziehungsweise werde sich mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen somit hinreichend konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 4.5 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorkommnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft, aber deren Asylrelevanz verneint. In ausführlichen Erwägungen kommt die Vorinstanz zum Schluss, die geltend gemachten Vorbringen hätten den Beschwerdeführenden ein menschenwürdiges Leben im Herkunftsstaat nicht verunmöglicht. Diese Sichtweise erscheint in Anbetracht eines blossen Administrativverfahrens ohne Beteiligung des KGB als möglicherweise gerechtfertigt. So lässt sich den Befragungsprotokollen jedenfalls nicht schlüssig entnehmen, dass bereits vor der Ausreise ein Verfahren verbunden mit einer allenfalls drohenden längeren Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre (A 18/24 Antworten 99, 136, 166 und 173). Es war den Beschwerdeführenden denn auch möglich, Belarus legal zu verlassen. Soweit das BFM ferner erwägt, Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers hätten grundsätzlich lediglich eine Geldstrafe zu befürchten, kann ihm nicht vorbehaltlos zugestimmt werden. (vgl. United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1 ff.). In der genannten Quelle wird zudem darauf hingewiesen, Oppositionelle würden unter ungerechtfertigten Anklagepunkten inhaftiert und misshandelt (a.a.O. S. 15). Vor diesem Hintergrund könnte es sich bei den von den Beschwerdeführenden für den Zeitraum bis zur Ausreise geltend gemachten Erlebnissen durchaus auch um geplante Einschüchterungen durch die weissrussischen Behörden gehandelt haben. Auch die geschäftlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erschienen in diesem Lichte besehen als gezielte und aus asylrechtlichen Motiven erfolgte Behelligungen. Ob damit vor der Ausreise schon eine asylrelevante Intensität erreicht worden wäre, kann in Anbetracht der seitherigen Entwicklung indes offen gelassen werden. Es ist nach dem Gesagten jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vor Ort operierenden Überwachungsstaats bereits vor der Ausreise ein gewisses behördliches Interesse aus politischen Gründen geweckt hat. Die Beschwerdeführenden vermittelten anlässlich der Befragungen allerdings nicht den Eindruck, bereits im Zeitpunkt der legalen Ausreise eine Rückkehr ins Heimatland wegen drohender asylrelevanter Verfolgung definitiv ausgeschlossen zu haben. Erst die Warnung des in der Schweiz weilenden Beschwerdeführers durch einen bei den Sicherheitsbehörden arbeitenden Bekannten mit dem Hinweis auf gravierende Nachteile bei der Rückkehr soll zu diesem Schluss geführt haben. 4.6 4.6.1 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 4.6.2 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 4.7 Seit der Präsidentschaftswahl in Belarus vom Dezember 2010 ist es zu einer Zunahme staatlicher Repressionen gegen Oppositionelle, namentlich zu zahlreichen Verhaftungen von Demonstrationsteilnehmenden gekommen (vgl. Urteil des BVGer E 848/2009 vom 18. Juni 2012 E. 5.3; Bureau of Democracy Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Practices 2012, abgerufen am 16. August 2013). Auch wenn so noch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Oppositionsanhänger generell mit erheblichen Repressalien zu rechnen hätten, muss dieser Entwicklung im vorliegenden Fall insofern Rechnung getragen werden, als offensichtlich nicht nur Personen mit herausragendem politischem Engagement von behördlicher Einschüchterung und Inhaftierung betroffen sein können. Weiteren Quellen zufolge sind die Sicherheitskräfte auch im aktuellen Zeitpunkt intensiv darum bemüht, den Spielraum der Opposition einzuschränken (vgl. amnesty-magazin vom März 2014 S. 22 ff.; NZZ vom 9. Mai 2014 S. 5; Menschenrechte in Belarus e.V., zur Lage der Menschenrechte in Belarus, 1. Auflage, Berlin, Januar 2014). 4.8 Die vom Bundesverwaltungsgericht mit Abklärungen vor Ort beauftragte Botschaft hat zwar gewisse, aber in Anbetracht der Formulierungen nicht massgebliche Zweifel an der Echtheit des einen amtlichen Dokuments der Ermittlungsbehörden geäussert. Die Vorinstanz hatte in der Vernehmlassung keine Fälschungsmerkmale des besagten Dokuments erkannt. Die geltend gemachte Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB respektive das Bestehen eines beziehungsweise mehrerer Verfahren gegen den Beschwerdeführer sind mithin nicht mit entscheidrelevanten Zweifeln behaftet. Ferner ist der Beweiswert der weiteren Schreiben von Verwandten und Bekannten im Hinblick auf die wiederholten behördlichen Vorfälle auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers zwar praxisgemäss als beschränkt zu bezeichnen. Die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorgehensweise der Behörden gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Angehörige nach der Ausreise wie namentlich auch die Vorladungen wegen eines Brandfalls erfährt dadurch aber in einem gewissen Ausmass ihre weitere Bestätigung, zumal betreffend des Brands auch behördliche Dokumente eingereicht wurden. Es erscheint in Anbetracht des politischen Engagements des Beschwerdeführers vor der Ausreise und den wiederholten, nach dem Gesagten als glaubhaft zu erachtenden Vorfällen danach und namentlich der Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB nunmehr als beachtlich wahrscheinlich, dass er im Falle der Rückkehr mit einem beziehungsweise mehreren Verfahren konfrontiert wäre, deren Ausgang und Konsequenzen jedenfalls nicht (mehr) mit einer blossen allfälligen Busse in einem Administrativverfahren gleichzusetzen sind. Es entspricht schliesslich offenbar einer weissrussischen Behördenpraxis, missliebige Bürger (auch) unter dem Vorwand angeblich krimineller Taten zu drangsalieren (vgl. wiederum United Nations, Human Rights Council, A/HRC23/52 vom 18. April 2013, S. 1). Sodann ist nochmals auf die Abklärung vor Ort zu verweisen, gemäss welcher die Übergabe der Verfahrenshoheit an den KGB den Beschwerdeführer betreffend möglicherweise auf ernsthaftere Fallumstände hindeutet, zumal diese Behörde in Fällen von grosser gesellschaftlicher Resonanz ermittelt. Somit ist der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt nicht (mehr) derjenigen Gruppe von Oppositionellen, welche nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten haben, zuzuordnen. Entsprechend ist nunmehr von begründeter Furcht vor Nachteilen asylrelevanten Ausmasses , nämlich der Festnahme des Beschwerdeführers verbunden mit Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe, auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde offensichtlich nicht. Ob diese Situation bereits im Zeitpunkt der Ausreise bestand oder - was in Anbetracht der legalen Ausreise beziehungsweise obenstehender Erwägungen zu den nachfolgenden Ereignissen näher liegt - sich seither im Sinne objektiver Nachfluchtgründe akzentuiert hat, kann in Anbetracht der übereinstimmenden asylrechtlichen Konsequenzen offen gelassen werden. 5. 5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG beim Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt erfüllt sind. Den Akten können sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen entnommen werden. Demnach ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich die beantragten weiteren Abklärungen. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht kein eigenes politisches Engagement geltend. In Anbetracht der Fallumstände muss sie aber damit rechnen, wegen ihres Gatten ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden. Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind bei ihr ebenfalls erfüllt. Demnach ist das BFM anzuweisen, auch ihr Asyl zu gewähren. 5.3 Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Kostennote. Die Parteientschädigung ist auf Fr. 3'000.- (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Es wird die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festgestellt und das BFM angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: