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D-5409/2015

D-5409/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, C._______, am 4. Juli 2015 und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Arbeitgeber, D._______, sei mit dem Regime unzufrieden und bei der Bewegung "Anderes Weissrussland" aktiv gewesen. Er habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Nach der zweiten Reise nach Minsk sei er auf den örtlichen Polizeiposten bestellt worden, der sich im gleichen Gebäude wie der KGB befinde. Man habe ihm eröffnet, dass man über seine Reise Bescheid wisse und seinen Arbeitgeber beobachte. Er sei von zwei Personen einvernommen worden. Eine dritte Person, die eingetreten sei, habe ihm gesagt, er befinde sich beim Komitee für Staatssicherheit und habe ihm vorgeschlagen, er solle seinen Chef ausspionieren. Man habe ihm ein Papier über die Zusammenarbeit vorgelegt, das er unterschrieben habe. Er habe mit seinem Chef darüber gesprochen, der gesagt habe, dies entspreche dem normalen Vorgehen der Behörden. Der Chef habe ihm vorgeschlagen, er solle der Bewegung beitreten, er habe zugestimmt. Es sei vereinbart worden, dass er an einer Kundgebung in Minsk teilnehmen und ein Flugblatt aufsetzen solle. Er habe auf seinem PC aus verschiedenen Artikeln über den Präsidenten, die er gespeichert gehabt habe, Teile von Aussagen herauskopiert und einen einseitigen Text aufgesetzt. Sein Chef habe den Text revidiert und die Flugblätter gedruckt. Am Tag der Kundgebung habe er den Auftrag erhalten, die Flugblätter zu verteilen. Nach der Kundgebung seien Polizisten vorgefahren, die Leute aufgegriffen hätten. Er sei zusammen mit seinem Chef nach Hause zurückgefahren. Dieser habe ihm gesagt, die Kundgebung sei mit den Behörden abgesprochen worden und er wisse nicht, weshalb die Polizei erschienen sei. Am 23. Juni 2015 habe er wieder zur Arbeit gehen wollen, als er von zwei Personen angesprochen worden sei, die ihn aufgefordert hätten, in ihr Auto zu steigen. Ein Mann habe ihm einen Ausweis gezeigt. Man habe ihn zur Polizei gebracht und dort bedroht. Sie hätten ihm eine Videoaufnahme der Kundgebung gezeigt. Man habe ihn beschimpft und misshandelt. Dies habe bis zum Abend angedauert, als man ihn in eine Zelle gebracht habe. Während dreier Tage, die er dort gewesen sei, habe man nicht mehr mit ihm gesprochen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Chef auch festgenommen worden sei. Am 26. Juni 2015 sei er aus der Zelle geführt worden. Man habe ihm die Sachen, die man ihm abgenommen habe, zurückgegeben und ihn gehen lassen. Er habe ein Papier bezüglich eines Ausreiseverbots unterschreiben müssen. Sein Chef sei ebenfalls entlassen worden; er habe gemeint, wahrscheinlich begännen die Schwierigkeiten erst. Zuhause angekommen habe er seine Ehefrau in Tränen aufgelöst vorgefunden. Er habe ihr kurz erklärt, was vorgefallen sei; anschliessend sei sie zur Arbeit gegangen. Als sie gegen Abend zurückgekommen sei, habe sie ihn angeschrien, weil ihr seinetwegen ihre Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Er habe seinen Chef anrufen wollen, indessen habe dessen Mutter das Telefon abgenommen. Sie sei hysterisch gewesen und habe gesagt, D._______ sei zusammengeschlagen worden und befinde sich im Spital. Am folgenden Tag sei er zum Spital gegangen und habe seinen Chef gefragt, was geschehen sei. Dieser habe gesagt, das Ganze hänge mit den politischen Aktivitäten zusammen. Er habe ihm eine Telefonnummer gegeben und ihm gesagt, er solle E._______ anrufen, der wisse, was zu tun sei. Sie wollten sich am 3. Juli 2015 bei einem Fussballfeld treffen. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht da gewesen; in der Wohnung seien aber überall Sachen herumgelegen. Er habe bemerkt, dass sein Computer gefehlt habe und sei sicher gewesen, dass die Behörden die Wohnung durchsucht hätten. Seine Frau sei erst am folgenden Morgen gekommen und habe gequält gewirkt. Sie habe ihm gesagt, sie sei von der Polizei festgehalten worden. Er habe mit dem Telefon einer Nachbarin E._______ angerufen. Dieser habe gesagt, er wisse Bescheid, und habe mit ihm einen Treffpunkt ausgemacht. Dort seien sie von einem Mann erwartet worden, der sie in eine Wohnung gebracht habe, in der sie bis zum 3. Juli 2015 geblieben seien. E._______ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass D._______ nicht beim Fussballfeld erschienen sei. Er habe dessen Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, D._______ sei festgenommen worden. Daraufhin habe er einen alten Freund angerufen, der gute Verbindungen gehabt habe. Sein Freund habe ihn zurückgerufen und ihm gesagt, man habe bei D._______ Heroin sichergestellt und man werde dies auch bei ihm tun. Er habe seine Nachbarin angerufen, die ihm gesagt habe, die Polizei habe seine Wohnung öffnen wollen. Sie habe dann die Wohnung geöffnet und die Polizei habe diese durchsucht. Danach habe er E._______ kontaktiert und ihm gesagt, D._______ werde nicht mehr erscheinen. A.f Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau hin. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt. A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. A.h Am 20. August 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am selben Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche zu Weissrussland der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2015 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von einem Offizier des KGB bedroht worden sein soll, nachdem er Dokumente nach Minsk gebracht habe. Es widerspreche jeglicher Erfahrung, dass er sich danach entschlossen habe, für eine regimekritische Bewegung aktiv zu werden und Flugblätter zu verteilen. Nach dem Gespräch mit dem Offizier, dem er nur durch Leisten einer Unterschrift habe entkommen können, hätte ihm bewusst sein müssen, dass er unter Beobachtung stehe. Er habe geltend gemacht, auf seinem Computer regimekritische Texte aufbewahrt und diese für die Gestaltung des Flugblattes verwendet zu haben. Die Behörden hätten ihn beim Verteilen der Flugblätter gefilmt und in seiner Tasche das Original des Flugblatts entdeckt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bemüht hätte, die Spuren seiner regimekritischen Tätigkeit nach der Freilassung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei am Morgen zwischen neun und zehn Uhr aus der Zelle geführt worden, seine Ehefrau habe gesagt, er sei um acht oder halb neun Uhr nach Hause zurückgekehrt. Die Äusserung in der Stellungnahme, er sei um etwa zehn Uhr zu Hause gewesen, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Zum weiteren Tagesablauf habe er gesagt, seine Ehefrau habe an diesem Tag zwischen 12 und 15 Uhr arbeiten müssen, wogegen sie gesagt habe, sei habe um 15 Uhr wieder arbeiten müssen. Die Erklärung in der Stellungnahme, die Ehefrau habe das Haus zwischen 12 und 13 Uhr verlassen, überzeuge nicht. Des Weiteren habe er erklärt, die Behörden hätten bei der Hausdurchsuchung den Computer, das Notebook und das Tablet seiner Frau sowie eine Mappe mit Dokumenten mitgenommen. Seine Frau habe nicht erwähnt, dass das Tablet beschlagnahmt worden sei. Der Einwand in der Stellungnahme, sie habe das Tablet erwähnt und es sei möglicherweise unpräzise übersetzt worden, überzeuge nicht, da sie bei der Rückübersetzung hätte darauf hinweisen können. Schliesslich habe er sich sicher gezeigt, dass seine Frau von seiner Teilnahme an der Kundgebung und dem Verteilen der Flugblätter Kenntnis habe. Sie habe gesagt, sie wisse nicht genau, was er bei der Demonstration gemacht habe, vielleicht habe er Flugblätter verteilt. Der Einwand in der Stellungnahme, sie habe in der Anhörung erwähnt, dass ihr Ehemann Artikel unter die Menschen verteilt habe, überzeuge nicht, da sie das Verteilen derselben nicht mit der Demonstration in Verbindung gebracht habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ausführlich zu den Geschehnissen geäussert habe, sei es ihm insgesamt nicht gelungen, die Asylgründe plausibel, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar darzustellen. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen seiner Frau bestätige diese Einschätzung. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf sei darauf hingewiesen worden, dass es Individuen möglich sei, durch Aufstände Reformen auszulösen. Seine Teilnahme an der Kundgebung könne nicht als realitätsfremdes Verhalten betrachtet werden. Er habe bei der Anhörung gesagt, er habe die übrigen Flugblätter in einen Mülleimer geworfen. Nach dem ersten Verhör habe er alle Arbeiten auf dem Computer gelöscht. Es werde bemängelt, dass er nicht gefragt worden sei, ob er die Spuren zu entfernen versucht habe. Es werde daran festgehalten, dass es seinem Verhalten nach dem Verhör an der nötigen Vorsicht ermangelt habe. Sein Einwand, er habe nach dem ersten Verhör alle Arbeiten im Computer gelöscht und nur das Original des Flugblattes behalten, sei nicht mit seinen Aussagen in der Anhörung zu vereinbaren. Dort habe er gesagt, er habe das Flugblatt nach dem Verhör durch den KGB erstellt.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht weiter unter der Diktatur in seinem Heimatland leben wollen und sich deshalb der Bewegung "Anderes Weissrussland" angeschlossen. Folgte man der Betrachtungsweise der Vorinstanz, hätte es wohl nie Aufstände gegeben. Diese seien auf Individuen zurückzuführen, die den Mut hätten, sich gegen ein diktatorisches Regime zu stellen. Er sei nach dem ersten Verhör vorsichtig gewesen. Er habe nur das Original-Flugblatt aufbewahrt und nach dem ersten Verhör alle Arbeiten, sobald er sie fertiggestellt und verwendet habe, gelöscht. Der Einwand der Vorinstanz im Entscheid zeige, dass sie nach angeblichen Widersprüchen suche. Das Flugblatt habe er nach dem Verhör mit dem KGB erstellt, in der Stellungnahme habe er lediglich gesagt, er habe die elektronische Datei nach dessen Fertigstellung gelöscht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien übereingekommen, dass es etwa zehn Uhr gewesen sein müsse, als er nach der Haft nach Hause gekommen sei. Eine Abweichung in der Anhörung von ein bis zwei Stunden sei eine Ungenauigkeit und kein Widerspruch. Die Ehefrau habe jeweils um 15 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen. Damit sie genug Zeit für den Arbeitsweg und die Vorbereitung gehabt habe, habe sie das Haus normalerweise um 13.30 Uhr verlassen. Da sie sich an jenem Tag gestritten hätten, habe sie das Haus bereits früher verlassen. Das SEM würdige nur die belastenden Sachverhaltselemente. Sie hätten beide gesagt, sie hätten sich gestritten und die Ehefrau sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Die Ehefrau habe gesagt, sie sei sicher, dass sie bei der Anhörung erwähnt habe, dass ihr Tablet mitgenommen worden sei; sie habe dafür das russische Wort "Plansched" verwendet. Bei technischen Begriffen sei Wortspalterei nicht angebracht. Es sei daran zu erinnern, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung des Beschwerdeführers das richtige Wort für "Systemblock" nicht gekannt habe. Es sei nicht abwegig, dass die Abweichung in der Aufzählung der beschlagnahmten Gegenstände auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe gesamthaft betrachtet lebensnah und glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Die Vorinstanz habe positive Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen. Die lange freie Erzählung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass seine Aussagen in den wesentlichen Punkten mit denjenigen seiner Frau übereinstimmten, würden ausgeblendet. Ferner werde dem Gesundheitszustand seiner Frau keine Relevanz beigemessen. Der Beschwerdeführer habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in Weissrussland ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Er fürchte sich sehr vor einer erneuten Inhaftierung und gehe davon aus, dass ihm wie seinem Chef eine Straftat unterschoben werde. Weissrussland werde als "letzte Diktatur Europas" bezeichnet, Menschen würden routinemässig aus politischen Gründen verhaftet. Die Behörden setzten ordnungsrechtliche Massnahmen ein, um politische Aktivisten vor, während und nach Kundgebungen und anderen Anlässen festzunehmen. Das Land verfüge über kein unabhängiges Justizsystem und es werde angenommen, dass Behörden die Gerichtsurteile diktierten. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unter dem Vorwand einer Straftat oder wegen der Missachtung des Ausreiseverbots mit einem Verfahren konfrontiert werde. Der Umstand, wonach er vom KGB verhört worden sei, deute darauf hin, dass dieser die Verfahrenshoheit habe. Dies sei ein Hinweis auf die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit. Er habe begründete Furcht vor einer erneuten Festnahme, vor Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH beinhalte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regimegegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer fehle.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Seine Schilderungen seien durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet. Die Vorinstanz habe die positiven Sachverhaltselemente konsequent ausgeblendet. Der bezüglich seiner Ehefrau eingereichte ärztliche Bericht stütze seine Vorbringen. Es erstaune, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu prüfen. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-6339/2012) wäre dies erforderlich gewesen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschüchterungsmethoden der weissrussischen Behördenpraxis entsprächen und missliebige Bürger unter dem Vorwand angeblicher krimineller Taten traktiert würden.

E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).

E. 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers nicht plausibel erscheinen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, wäre er von seinem Arbeitgeber im Mai 2015 zweimal damit beauftragt worden, während der Arbeitszeit Dokumente nach Minsk zu bringen. Dass er sich diesem Auftrag nicht verweigerte, erstaunt nicht, zumal er offenbar nicht im Bilde darüber war, um was für Unterlagen es sich handelte. Spätestens jedoch nachdem er vom KGB vorgeladen und gewarnt worden sei, er zerstöre sein Leben, wenn er seinen von der Staatssicherheit überwachten Arbeitgeber weiterhin unterstütze, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass eine weitere Zusammenarbeit auf politischer Ebene mit seinem Arbeitgeber mit unwägbaren Risiken verbunden wäre. Seinen Angaben gemäss unterzeichnete er sogar eine Vereinbarung mit dem KGB, wonach er Informationen über seinen Arbeitgeber und mit jenem verkehrende Personen liefern werde. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass der Staatssicherheitsdienst bereits auf ihn aufmerksam geworden war, und angesichts der von Funktionären ausgesprochenen Warnungen müsste ihm klar gewesen sein, dass er seine Zukunft aufs Spiel setzte, wenn er diese nicht beherzigen würde. Er konnte keineswegs davon ausgehen, dass ein weiteres, gar intensiveres Engagement für die von seinem Arbeitgeber verfolgten politischen Ziele dem KGB verborgen und er unbehelligt bleiben könnte. Weshalb er seine Zukunft und diejenige seiner Ehefrau hätte aufs Spiel setzen sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er sich auch für seine kranke Mutter verantwortlich gefühlt habe. Ebenso hätte aber auch dem in politischen Angelegenheiten erfahreneren Arbeitgeber klar sein müssen, dass sein Angestellter in den Fokus des KGB geraten war und ihn die Übernahme von politischen Aufträgen einer erheblichen Gefährdung aussetzen würde. Da der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber gemäss eigenen Aussagen sehr befreundet gewesen sei, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dieser ihn durch die Involvierung in seine politischen Aktivitäten in erheblichem Mass einer Gefährdung aussetzte. Es entstehen somit Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufnahme von politischen Aktivitäten.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe im Internet verschiedene Artikel über den Präsidenten von Belarus aufbewahrt. Aus diesen habe er einen etwa einseitigen Text formuliert, der als Basis für ein Flugblatt gedient habe, das an der Kundgebung in Minsk verteilt worden sei (vgl. act. A37/21 S. 6 und 11). Zwei Tage nach der Kundgebung sei er festgenommen und auf den Posten des KGB gebracht worden. In der Tasche, die er bei der Festnahme auf sich getragen habe, habe sich das von ihm erstellte Original-Flugblatt befunden, das von den Behörden entdeckt worden sei (vgl. act. A37/21 S. 8 und 18). Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung des Weiteren, er habe die noch nicht verteilten Flugblätter in einen Mülleimer gesteckt, als die Polizei bei der Kundgebung in Minsk eingeschritten sei (vgl. act. A37/21 S. 7). Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde habe er die elektronische Datei bereits gelöscht, nachdem er das Flugblatt fertiggestellt habe. Es war ihm somit bewusst, dass er ihn kompromittierendes Material beziehungsweise elektronische Dateien beseitigen musste, damit dieses nicht in die Hände der Behörden geriete. Umso mehr erstaunt, dass er das Original des Flugblatts in einer Tasche mit sich getragen habe, da dies den Behörden genauso wie auf dem PC des Beschwerdeführers abgelegte Dateien Rückschlüsse auf den Verfasser desselben erlaubt hätte. Die Zweifel an der Aufnahme von politischen Aktivitäten durch den Beschwerdeführer werden bestätigt.

E. 5.4.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, sein Arbeitgeber habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über den Präsidenten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen Leuten habe er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf Nachfrage erklärte er, seine Ehefrau habe gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Opposition tätig gewesen sei, sie hätten darüber gesprochen (vgl. act. A37/21 S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte bei der Anhörung, der Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch gewesen; er habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl. act. A36/24 S. 7). Die Angaben, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers über das politische Engagement des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen somit voneinander ab.

E. 5.4.2 In den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politischen Engagement. Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe mit seiner Frau über die Bewegung, der er sich angeschlossen habe, gesprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf Nachfrage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an einer Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21 S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte aus, sie habe am 21. Juni 2015 von den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei an eine Demonstration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Beschwerdeführer hingegen sagte, er habe einen einseitigen Bericht zusammengestellt). Sie habe alles über die Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo ihr Mann hingegangen sei und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er dort aufgetreten sei, vielleicht habe er gerade zu reden begonnen, als die Polizei gekommen sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer Artikel gespeichert habe; wie er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl. act. A36/24 S. 7).

E. 5.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Ablauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen worden und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestätigen sie insgesamt die Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen mit dem KGB.

E. 5.5 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weissrussland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber habe gesagt, die Kundgebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden vereinbart worden (vgl. act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig. Jedenfalls scheint es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu geben, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte Beweismittel vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht zu belegen, da allein die Tatsache, wonach die weissrussischen Behörden in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art gegen regimekritische Bürger vorgehen, nicht darauf schliessen lässt, er persönlich sei davon betroffen gewesen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erachtete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf.

E. 7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Seinen Angaben gemäss besuchte er die Mittelschule und anschliessend eine Berufsschule, die er erfolgreich abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb es als Handwerker in mehreren Arbeitsgebieten (vgl. act. A37/21 S. 4). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich zu reintegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde dort in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5409/2015 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein weissrussischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit seiner Ehefrau, C._______, am 4. Juli 2015 und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2015 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 17. Juli 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, sein Arbeitgeber, D._______, sei mit dem Regime unzufrieden und bei der Bewegung "Anderes Weissrussland" aktiv gewesen. Er habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Nach der zweiten Reise nach Minsk sei er auf den örtlichen Polizeiposten bestellt worden, der sich im gleichen Gebäude wie der KGB befinde. Man habe ihm eröffnet, dass man über seine Reise Bescheid wisse und seinen Arbeitgeber beobachte. Er sei von zwei Personen einvernommen worden. Eine dritte Person, die eingetreten sei, habe ihm gesagt, er befinde sich beim Komitee für Staatssicherheit und habe ihm vorgeschlagen, er solle seinen Chef ausspionieren. Man habe ihm ein Papier über die Zusammenarbeit vorgelegt, das er unterschrieben habe. Er habe mit seinem Chef darüber gesprochen, der gesagt habe, dies entspreche dem normalen Vorgehen der Behörden. Der Chef habe ihm vorgeschlagen, er solle der Bewegung beitreten, er habe zugestimmt. Es sei vereinbart worden, dass er an einer Kundgebung in Minsk teilnehmen und ein Flugblatt aufsetzen solle. Er habe auf seinem PC aus verschiedenen Artikeln über den Präsidenten, die er gespeichert gehabt habe, Teile von Aussagen herauskopiert und einen einseitigen Text aufgesetzt. Sein Chef habe den Text revidiert und die Flugblätter gedruckt. Am Tag der Kundgebung habe er den Auftrag erhalten, die Flugblätter zu verteilen. Nach der Kundgebung seien Polizisten vorgefahren, die Leute aufgegriffen hätten. Er sei zusammen mit seinem Chef nach Hause zurückgefahren. Dieser habe ihm gesagt, die Kundgebung sei mit den Behörden abgesprochen worden und er wisse nicht, weshalb die Polizei erschienen sei. Am 23. Juni 2015 habe er wieder zur Arbeit gehen wollen, als er von zwei Personen angesprochen worden sei, die ihn aufgefordert hätten, in ihr Auto zu steigen. Ein Mann habe ihm einen Ausweis gezeigt. Man habe ihn zur Polizei gebracht und dort bedroht. Sie hätten ihm eine Videoaufnahme der Kundgebung gezeigt. Man habe ihn beschimpft und misshandelt. Dies habe bis zum Abend angedauert, als man ihn in eine Zelle gebracht habe. Während dreier Tage, die er dort gewesen sei, habe man nicht mehr mit ihm gesprochen. Er habe aber mitbekommen, dass sein Chef auch festgenommen worden sei. Am 26. Juni 2015 sei er aus der Zelle geführt worden. Man habe ihm die Sachen, die man ihm abgenommen habe, zurückgegeben und ihn gehen lassen. Er habe ein Papier bezüglich eines Ausreiseverbots unterschreiben müssen. Sein Chef sei ebenfalls entlassen worden; er habe gemeint, wahrscheinlich begännen die Schwierigkeiten erst. Zuhause angekommen habe er seine Ehefrau in Tränen aufgelöst vorgefunden. Er habe ihr kurz erklärt, was vorgefallen sei; anschliessend sei sie zur Arbeit gegangen. Als sie gegen Abend zurückgekommen sei, habe sie ihn angeschrien, weil ihr seinetwegen ihre Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Er habe seinen Chef anrufen wollen, indessen habe dessen Mutter das Telefon abgenommen. Sie sei hysterisch gewesen und habe gesagt, D._______ sei zusammengeschlagen worden und befinde sich im Spital. Am folgenden Tag sei er zum Spital gegangen und habe seinen Chef gefragt, was geschehen sei. Dieser habe gesagt, das Ganze hänge mit den politischen Aktivitäten zusammen. Er habe ihm eine Telefonnummer gegeben und ihm gesagt, er solle E._______ anrufen, der wisse, was zu tun sei. Sie wollten sich am 3. Juli 2015 bei einem Fussballfeld treffen. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Frau nicht da gewesen; in der Wohnung seien aber überall Sachen herumgelegen. Er habe bemerkt, dass sein Computer gefehlt habe und sei sicher gewesen, dass die Behörden die Wohnung durchsucht hätten. Seine Frau sei erst am folgenden Morgen gekommen und habe gequält gewirkt. Sie habe ihm gesagt, sie sei von der Polizei festgehalten worden. Er habe mit dem Telefon einer Nachbarin E._______ angerufen. Dieser habe gesagt, er wisse Bescheid, und habe mit ihm einen Treffpunkt ausgemacht. Dort seien sie von einem Mann erwartet worden, der sie in eine Wohnung gebracht habe, in der sie bis zum 3. Juli 2015 geblieben seien. E._______ habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass D._______ nicht beim Fussballfeld erschienen sei. Er habe dessen Mutter angerufen, die ihm gesagt habe, D._______ sei festgenommen worden. Daraufhin habe er einen alten Freund angerufen, der gute Verbindungen gehabt habe. Sein Freund habe ihn zurückgerufen und ihm gesagt, man habe bei D._______ Heroin sichergestellt und man werde dies auch bei ihm tun. Er habe seine Nachbarin angerufen, die ihm gesagt habe, die Polizei habe seine Wohnung öffnen wollen. Sie habe dann die Wohnung geöffnet und die Polizei habe diese durchsucht. Danach habe er E._______ kontaktiert und ihm gesagt, D._______ werde nicht mehr erscheinen. A.f Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau hin. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt. A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. A.h Am 20. August 2015 erhielt der Beschwerdeführer vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Er machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am selben Tag - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag eine Schnellrecherche zu Weissrussland der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2015 bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer von einem Offizier des KGB bedroht worden sein soll, nachdem er Dokumente nach Minsk gebracht habe. Es widerspreche jeglicher Erfahrung, dass er sich danach entschlossen habe, für eine regimekritische Bewegung aktiv zu werden und Flugblätter zu verteilen. Nach dem Gespräch mit dem Offizier, dem er nur durch Leisten einer Unterschrift habe entkommen können, hätte ihm bewusst sein müssen, dass er unter Beobachtung stehe. Er habe geltend gemacht, auf seinem Computer regimekritische Texte aufbewahrt und diese für die Gestaltung des Flugblattes verwendet zu haben. Die Behörden hätten ihn beim Verteilen der Flugblätter gefilmt und in seiner Tasche das Original des Flugblatts entdeckt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich bemüht hätte, die Spuren seiner regimekritischen Tätigkeit nach der Freilassung zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, er sei am Morgen zwischen neun und zehn Uhr aus der Zelle geführt worden, seine Ehefrau habe gesagt, er sei um acht oder halb neun Uhr nach Hause zurückgekehrt. Die Äusserung in der Stellungnahme, er sei um etwa zehn Uhr zu Hause gewesen, vermöge den Widerspruch nicht aufzulösen. Zum weiteren Tagesablauf habe er gesagt, seine Ehefrau habe an diesem Tag zwischen 12 und 15 Uhr arbeiten müssen, wogegen sie gesagt habe, sei habe um 15 Uhr wieder arbeiten müssen. Die Erklärung in der Stellungnahme, die Ehefrau habe das Haus zwischen 12 und 13 Uhr verlassen, überzeuge nicht. Des Weiteren habe er erklärt, die Behörden hätten bei der Hausdurchsuchung den Computer, das Notebook und das Tablet seiner Frau sowie eine Mappe mit Dokumenten mitgenommen. Seine Frau habe nicht erwähnt, dass das Tablet beschlagnahmt worden sei. Der Einwand in der Stellungnahme, sie habe das Tablet erwähnt und es sei möglicherweise unpräzise übersetzt worden, überzeuge nicht, da sie bei der Rückübersetzung hätte darauf hinweisen können. Schliesslich habe er sich sicher gezeigt, dass seine Frau von seiner Teilnahme an der Kundgebung und dem Verteilen der Flugblätter Kenntnis habe. Sie habe gesagt, sie wisse nicht genau, was er bei der Demonstration gemacht habe, vielleicht habe er Flugblätter verteilt. Der Einwand in der Stellungnahme, sie habe in der Anhörung erwähnt, dass ihr Ehemann Artikel unter die Menschen verteilt habe, überzeuge nicht, da sie das Verteilen derselben nicht mit der Demonstration in Verbindung gebracht habe. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich ausführlich zu den Geschehnissen geäussert habe, sei es ihm insgesamt nicht gelungen, die Asylgründe plausibel, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar darzustellen. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Vorbringen seiner Frau bestätige diese Einschätzung. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Entscheidentwurf sei darauf hingewiesen worden, dass es Individuen möglich sei, durch Aufstände Reformen auszulösen. Seine Teilnahme an der Kundgebung könne nicht als realitätsfremdes Verhalten betrachtet werden. Er habe bei der Anhörung gesagt, er habe die übrigen Flugblätter in einen Mülleimer geworfen. Nach dem ersten Verhör habe er alle Arbeiten auf dem Computer gelöscht. Es werde bemängelt, dass er nicht gefragt worden sei, ob er die Spuren zu entfernen versucht habe. Es werde daran festgehalten, dass es seinem Verhalten nach dem Verhör an der nötigen Vorsicht ermangelt habe. Sein Einwand, er habe nach dem ersten Verhör alle Arbeiten im Computer gelöscht und nur das Original des Flugblattes behalten, sei nicht mit seinen Aussagen in der Anhörung zu vereinbaren. Dort habe er gesagt, er habe das Flugblatt nach dem Verhör durch den KGB erstellt. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nicht weiter unter der Diktatur in seinem Heimatland leben wollen und sich deshalb der Bewegung "Anderes Weissrussland" angeschlossen. Folgte man der Betrachtungsweise der Vorinstanz, hätte es wohl nie Aufstände gegeben. Diese seien auf Individuen zurückzuführen, die den Mut hätten, sich gegen ein diktatorisches Regime zu stellen. Er sei nach dem ersten Verhör vorsichtig gewesen. Er habe nur das Original-Flugblatt aufbewahrt und nach dem ersten Verhör alle Arbeiten, sobald er sie fertiggestellt und verwendet habe, gelöscht. Der Einwand der Vorinstanz im Entscheid zeige, dass sie nach angeblichen Widersprüchen suche. Das Flugblatt habe er nach dem Verhör mit dem KGB erstellt, in der Stellungnahme habe er lediglich gesagt, er habe die elektronische Datei nach dessen Fertigstellung gelöscht. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien übereingekommen, dass es etwa zehn Uhr gewesen sein müsse, als er nach der Haft nach Hause gekommen sei. Eine Abweichung in der Anhörung von ein bis zwei Stunden sei eine Ungenauigkeit und kein Widerspruch. Die Ehefrau habe jeweils um 15 Uhr mit ihrer Arbeit begonnen. Damit sie genug Zeit für den Arbeitsweg und die Vorbereitung gehabt habe, habe sie das Haus normalerweise um 13.30 Uhr verlassen. Da sie sich an jenem Tag gestritten hätten, habe sie das Haus bereits früher verlassen. Das SEM würdige nur die belastenden Sachverhaltselemente. Sie hätten beide gesagt, sie hätten sich gestritten und die Ehefrau sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Die Ehefrau habe gesagt, sie sei sicher, dass sie bei der Anhörung erwähnt habe, dass ihr Tablet mitgenommen worden sei; sie habe dafür das russische Wort "Plansched" verwendet. Bei technischen Begriffen sei Wortspalterei nicht angebracht. Es sei daran zu erinnern, dass die Dolmetscherin bei der Anhörung des Beschwerdeführers das richtige Wort für "Systemblock" nicht gekannt habe. Es sei nicht abwegig, dass die Abweichung in der Aufzählung der beschlagnahmten Gegenstände auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe gesamthaft betrachtet lebensnah und glaubhaft geschildert, was er erlebt habe. Die Vorinstanz habe positive Elemente des Sachverhalts unberücksichtigt gelassen. Die lange freie Erzählung des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass seine Aussagen in den wesentlichen Punkten mit denjenigen seiner Frau übereinstimmten, würden ausgeblendet. Ferner werde dem Gesundheitszustand seiner Frau keine Relevanz beigemessen. Der Beschwerdeführer habe eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgung geltend gemacht. Es sei davon auszugehen, dass er in Weissrussland ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sei. Er fürchte sich sehr vor einer erneuten Inhaftierung und gehe davon aus, dass ihm wie seinem Chef eine Straftat unterschoben werde. Weissrussland werde als "letzte Diktatur Europas" bezeichnet, Menschen würden routinemässig aus politischen Gründen verhaftet. Die Behörden setzten ordnungsrechtliche Massnahmen ein, um politische Aktivisten vor, während und nach Kundgebungen und anderen Anlässen festzunehmen. Das Land verfüge über kein unabhängiges Justizsystem und es werde angenommen, dass Behörden die Gerichtsurteile diktierten. Vorliegend sei die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unter dem Vorwand einer Straftat oder wegen der Missachtung des Ausreiseverbots mit einem Verfahren konfrontiert werde. Der Umstand, wonach er vom KGB verhört worden sei, deute darauf hin, dass dieser die Verfahrenshoheit habe. Dies sei ein Hinweis auf die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit. Er habe begründete Furcht vor einer erneuten Festnahme, vor Misshandlungen und einer längeren Haftstrafe. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH beinhalte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regimegegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer fehle. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien glaubhaft. Seine Schilderungen seien durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet. Die Vorinstanz habe die positiven Sachverhaltselemente konsequent ausgeblendet. Der bezüglich seiner Ehefrau eingereichte ärztliche Bericht stütze seine Vorbringen. Es erstaune, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu prüfen. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-6339/2012) wäre dies erforderlich gewesen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Einschüchterungsmethoden der weissrussischen Behördenpraxis entsprächen und missliebige Bürger unter dem Vorwand angeblicher krimineller Taten traktiert würden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers nicht plausibel erscheinen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, wäre er von seinem Arbeitgeber im Mai 2015 zweimal damit beauftragt worden, während der Arbeitszeit Dokumente nach Minsk zu bringen. Dass er sich diesem Auftrag nicht verweigerte, erstaunt nicht, zumal er offenbar nicht im Bilde darüber war, um was für Unterlagen es sich handelte. Spätestens jedoch nachdem er vom KGB vorgeladen und gewarnt worden sei, er zerstöre sein Leben, wenn er seinen von der Staatssicherheit überwachten Arbeitgeber weiterhin unterstütze, hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass eine weitere Zusammenarbeit auf politischer Ebene mit seinem Arbeitgeber mit unwägbaren Risiken verbunden wäre. Seinen Angaben gemäss unterzeichnete er sogar eine Vereinbarung mit dem KGB, wonach er Informationen über seinen Arbeitgeber und mit jenem verkehrende Personen liefern werde. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass der Staatssicherheitsdienst bereits auf ihn aufmerksam geworden war, und angesichts der von Funktionären ausgesprochenen Warnungen müsste ihm klar gewesen sein, dass er seine Zukunft aufs Spiel setzte, wenn er diese nicht beherzigen würde. Er konnte keineswegs davon ausgehen, dass ein weiteres, gar intensiveres Engagement für die von seinem Arbeitgeber verfolgten politischen Ziele dem KGB verborgen und er unbehelligt bleiben könnte. Weshalb er seine Zukunft und diejenige seiner Ehefrau hätte aufs Spiel setzen sollen, ist nicht nachvollziehbar, zumal er sich auch für seine kranke Mutter verantwortlich gefühlt habe. Ebenso hätte aber auch dem in politischen Angelegenheiten erfahreneren Arbeitgeber klar sein müssen, dass sein Angestellter in den Fokus des KGB geraten war und ihn die Übernahme von politischen Aufträgen einer erheblichen Gefährdung aussetzen würde. Da der Beschwerdeführer mit seinem Arbeitgeber gemäss eigenen Aussagen sehr befreundet gewesen sei, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass dieser ihn durch die Involvierung in seine politischen Aktivitäten in erheblichem Mass einer Gefährdung aussetzte. Es entstehen somit Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufnahme von politischen Aktivitäten. 5.3 Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er habe im Internet verschiedene Artikel über den Präsidenten von Belarus aufbewahrt. Aus diesen habe er einen etwa einseitigen Text formuliert, der als Basis für ein Flugblatt gedient habe, das an der Kundgebung in Minsk verteilt worden sei (vgl. act. A37/21 S. 6 und 11). Zwei Tage nach der Kundgebung sei er festgenommen und auf den Posten des KGB gebracht worden. In der Tasche, die er bei der Festnahme auf sich getragen habe, habe sich das von ihm erstellte Original-Flugblatt befunden, das von den Behörden entdeckt worden sei (vgl. act. A37/21 S. 8 und 18). Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhörung des Weiteren, er habe die noch nicht verteilten Flugblätter in einen Mülleimer gesteckt, als die Polizei bei der Kundgebung in Minsk eingeschritten sei (vgl. act. A37/21 S. 7). Gemäss seinen Angaben in der Beschwerde habe er die elektronische Datei bereits gelöscht, nachdem er das Flugblatt fertiggestellt habe. Es war ihm somit bewusst, dass er ihn kompromittierendes Material beziehungsweise elektronische Dateien beseitigen musste, damit dieses nicht in die Hände der Behörden geriete. Umso mehr erstaunt, dass er das Original des Flugblatts in einer Tasche mit sich getragen habe, da dies den Behörden genauso wie auf dem PC des Beschwerdeführers abgelegte Dateien Rückschlüsse auf den Verfasser desselben erlaubt hätte. Die Zweifel an der Aufnahme von politischen Aktivitäten durch den Beschwerdeführer werden bestätigt. 5.4 5.4.1 Bei der Anhörung sagte der Beschwerdeführer aus, sein Arbeitgeber habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über den Präsidenten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen Leuten habe er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf Nachfrage erklärte er, seine Ehefrau habe gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Opposition tätig gewesen sei, sie hätten darüber gesprochen (vgl. act. A37/21 S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte bei der Anhörung, der Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch gewesen; er habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl. act. A36/24 S. 7). Die Angaben, weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers über das politische Engagement des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen somit voneinander ab. 5.4.2 In den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau bestehen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politischen Engagement. Der Beschwerdeführer führte bei der Anhörung aus, er habe mit seiner Frau über die Bewegung, der er sich angeschlossen habe, gesprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf Nachfrage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an einer Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21 S. 17). Die Ehefrau des Beschwerdeführers sagte aus, sie habe am 21. Juni 2015 von den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei an eine Demonstration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Beschwerdeführer hingegen sagte, er habe einen einseitigen Bericht zusammengestellt). Sie habe alles über die Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo ihr Mann hingegangen sei und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er dort aufgetreten sei, vielleicht habe er gerade zu reden begonnen, als die Polizei gekommen sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer Artikel gespeichert habe; wie er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl. act. A36/24 S. 7). 5.4.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Ablauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen worden und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestätigen sie insgesamt die Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Problemen mit dem KGB. 5.5 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weissrussland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Arbeitgeber habe gesagt, die Kundgebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden vereinbart worden (vgl. act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig. Jedenfalls scheint es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu geben, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte Beweismittel vermag die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach nicht zu belegen, da allein die Tatsache, wonach die weissrussischen Behörden in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Art gegen regimekritische Bürger vorgehen, nicht darauf schliessen lässt, er persönlich sei davon betroffen gewesen. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erachtete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf. 7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Seinen Angaben gemäss besuchte er die Mittelschule und anschliessend eine Berufsschule, die er erfolgreich abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb es als Handwerker in mehreren Arbeitsgebieten (vgl. act. A37/21 S. 4). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich zu reintegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, er werde dort in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: