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E-8029/2016

E-8029/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 7. Januar 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Am 30. April 2013 zog er sein Asylgesuch zurück und reiste am 5. Juni 2013 freiwillig nach Belarus zurück. Am 24. November 2013 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der staatsvertraglichen Prüfungszuständigkeit Litauens trat das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2016 darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Litauen an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-816/2016 vom 15. Februar 2016 ab. Am 7. April 2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurück. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. oder 10. Juli 2016 erneut und reiste in einem Lastwagen am 14. Juli 2016 in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2016 stellte er beim SEM ein schriftliches Mehrfachgesuch. Am 16. November 2016 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich in seinem Heimatland insbesondere bei Jugendlichen für die oppositionelle Partei Gramada und für den Politiker B._______ engagiert zu haben. Mehrmals sei ihm telefonisch bedeutet worden, diese Aktivitäten einzustellen; auch habe er auf dem Polizeiposten seines Heimatorts vorsprechen müssen. Zudem würden politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn durchgeführt, in welchen er mit unverhältnismässig langen Gefängnisstrafen zu rechnen habe. Unter anderem werde ihm die fahrlässige Verursachung des Brandes seines Gutsbetriebs vorgeworfen, der eigentlich von Dritten gelegt worden sei; die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Im Mai 2016 seien zudem Drogen in seinem Auto versteckt worden und er sei dann in eine Polizeikontrolle geraten; deshalb werde ihm nun unberechtigterweise Drogenhandel vorgeworfen. Er sei überzeugt, dass die Strafverfahren auf sein politisches Engagement zurückzuführen seien. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2).

E. 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten. In den zwei bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer sich derart offensichtlich widersprochen, dass unweigerlich der Eindruck eines erdachten Sachverhaltskonstrukts entsteht.

E. 3.3.1 Wie die Vorinstanz richtig anführt, hat der Beschwerdeführer in seinen drei Asylverfahren sich diametral widersprechende Angaben zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen gemacht. Das erste Asylgesuch stellte er unter dem Namen C._______; damals behauptete er, seine Eltern seien verstorben und er sei ein Einzelkind (vgl. SEM-Akten, A4/11, F 3.01). Gemäss den Angaben im vorliegenden Verfahren verfügt er hingegen über mehrere Familienangehörige in Belarus (Eltern in Smolevichi, Schwester in Minsk, weitere Cousins und Cousinen; vgl. SEM-Akten, C13/20, F 16-20).

E. 3.3.2 Erheblich ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren im Jahr 2013 davon berichtete, sein Haus sei vorsätzlich niedergebrannt worden und die weissrussischen Behörden hätten sich geweigert, eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. SEM-Akten, A4/11, F 7.01). Diesen Sachverhalt macht er leicht modifiziert auch im vorliegenden Verfahren geltend, datiert ihn auf explizite Nachfrage hin jedoch auf den 23. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 49). Auf explizite Nachfrage hin gelang es ihm zudem nicht, diesen eklatanten Widerspruch zu erklären (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 168-169).

E. 3.3.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auf keine Art und Weise zu erklären, warum er im April 2016 die Rückreise nach Belarus einer Prüfung seines Asylgesuchs in Litauen vorzog (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 124). Von einer in ihrem Heimatland verfolgten Person ist ein solches Verhalten offensichtlich nicht zu erwarten.

E. 3.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers hin. Die Beschwerdevorbringen vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht ansatzweise in Frage zu stellen, weshalb insoweit auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen.

E. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist es in Belarus nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen gekommen. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu mitunter mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten dieser politischen Häftlinge wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Auch die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5409/2015 vom 7. Juni 2016, E. 7.4.1).

E. 5.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er elf Schuljahre absolviert (vgl. SEM-Akten, B6/12, F 1.17.04). Berufliche Erfahrungen erwarb es im landwirtschaftlichen Bereich, als Kaufmann und als Taxifahrer (vgl. SEM-Akten, B6/12, F 1.17.05). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Eltern, seine ältere Schwester und verschiedene Cousins und Cousinen nach wie vor in Belarus (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 16-20). Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Belarus in eine existenzbedrohende Situation geraten.

E. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8029/2016 Urteil vom 6. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Arthur Brunner. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Am 7. Januar 2013 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Am 30. April 2013 zog er sein Asylgesuch zurück und reiste am 5. Juni 2013 freiwillig nach Belarus zurück. Am 24. November 2013 stellte er ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Aufgrund der staatsvertraglichen Prüfungszuständigkeit Litauens trat das SEM mit Verfügung vom 28. Januar 2016 darauf nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Litauen an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-816/2016 vom 15. Februar 2016 ab. Am 7. April 2016 reiste der Beschwerdeführer freiwillig in sein Heimatland zurück. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 9. oder 10. Juli 2016 erneut und reiste in einem Lastwagen am 14. Juli 2016 in die Schweiz ein. Am 27. Juli 2016 stellte er beim SEM ein schriftliches Mehrfachgesuch. Am 16. November 2016 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, sich in seinem Heimatland insbesondere bei Jugendlichen für die oppositionelle Partei Gramada und für den Politiker B._______ engagiert zu haben. Mehrmals sei ihm telefonisch bedeutet worden, diese Aktivitäten einzustellen; auch habe er auf dem Polizeiposten seines Heimatorts vorsprechen müssen. Zudem würden politisch motivierte Strafverfahren gegen ihn durchgeführt, in welchen er mit unverhältnismässig langen Gefängnisstrafen zu rechnen habe. Unter anderem werde ihm die fahrlässige Verursachung des Brandes seines Gutsbetriebs vorgeworfen, der eigentlich von Dritten gelegt worden sei; die Polizei habe sich geweigert, eine Anzeige entgegenzunehmen. Im Mai 2016 seien zudem Drogen in seinem Auto versteckt worden und er sei dann in eine Polizeikontrolle geraten; deshalb werde ihm nun unberechtigterweise Drogenhandel vorgeworfen. Er sei überzeugt, dass die Strafverfahren auf sein politisches Engagement zurückzuführen seien. C. Mit Verfügung vom 25. November 2016 - eröffnet am 28. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 25. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Prozessual ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2). 3.3 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschätzung nach Durchsicht der Akten. In den zwei bereits abgeschlossenen Asylverfahren und im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer sich derart offensichtlich widersprochen, dass unweigerlich der Eindruck eines erdachten Sachverhaltskonstrukts entsteht. 3.3.1 Wie die Vorinstanz richtig anführt, hat der Beschwerdeführer in seinen drei Asylverfahren sich diametral widersprechende Angaben zu seiner Identität und zu seinen Familienangehörigen gemacht. Das erste Asylgesuch stellte er unter dem Namen C._______; damals behauptete er, seine Eltern seien verstorben und er sei ein Einzelkind (vgl. SEM-Akten, A4/11, F 3.01). Gemäss den Angaben im vorliegenden Verfahren verfügt er hingegen über mehrere Familienangehörige in Belarus (Eltern in Smolevichi, Schwester in Minsk, weitere Cousins und Cousinen; vgl. SEM-Akten, C13/20, F 16-20). 3.3.2 Erheblich ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren im Jahr 2013 davon berichtete, sein Haus sei vorsätzlich niedergebrannt worden und die weissrussischen Behörden hätten sich geweigert, eine Strafuntersuchung durchzuführen (vgl. SEM-Akten, A4/11, F 7.01). Diesen Sachverhalt macht er leicht modifiziert auch im vorliegenden Verfahren geltend, datiert ihn auf explizite Nachfrage hin jedoch auf den 23. Oktober 2015 (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 49). Auf explizite Nachfrage hin gelang es ihm zudem nicht, diesen eklatanten Widerspruch zu erklären (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 168-169). 3.3.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auf keine Art und Weise zu erklären, warum er im April 2016 die Rückreise nach Belarus einer Prüfung seines Asylgesuchs in Litauen vorzog (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 124). Von einer in ihrem Heimatland verfolgten Person ist ein solches Verhalten offensichtlich nicht zu erwarten. 3.4 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers hin. Die Beschwerdevorbringen vermögen die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht ansatzweise in Frage zu stellen, weshalb insoweit auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieser Vorbringen. 3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.1 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist es in Belarus nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen gekommen. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu mitunter mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten dieser politischen Häftlinge wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Auch die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-5409/2015 vom 7. Juni 2016, E. 7.4.1). 5.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben zufolge hat er elf Schuljahre absolviert (vgl. SEM-Akten, B6/12, F 1.17.04). Berufliche Erfahrungen erwarb es im landwirtschaftlichen Bereich, als Kaufmann und als Taxifahrer (vgl. SEM-Akten, B6/12, F 1.17.05). Aufgrund seiner Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihm möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich wieder einzugliedern. Zudem leben seine Eltern, seine ältere Schwester und verschiedene Cousins und Cousinen nach wie vor in Belarus (vgl. SEM-Akten, C13/20, F 16-20). Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr nach Belarus in eine existenzbedrohende Situation geraten. 5.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die materiellen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als aussichtslos zu gelten hatten, womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Endentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Arthur Brunner Versand: