Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine weissrussische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, C._______, am 4. Juli 2015 und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. Sie wies auf gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur hin. A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich nicht politisch engagiert, habe aber die von ihrem Ehemann verfassten Artikel auf dessen Computer gesehen. Sie habe am 21. Juni 2015 davon erfahren, dass er sich politisch betätige, als er zusammen mit einem Kollegen, D._______, an eine Demonstration nach Minsk gefahren sei. Erst in der Schweiz habe sie gehört, dass er im Mai 2015 Dokumente übergeben habe, die mit Politik zu tun hätten. Ihr Mann habe einen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst, den sie gesehen habe. Er habe zur Bewegung "Anderes Weissrussland" gehört. Sie wisse nicht genau, ob er in Minsk öffentlich aufgetreten sei, da die Polizei die Demonstrierenden weggejagt habe. Sie habe zuvor bemerkt, dass ihr Mann sich mit politischen Angelegenheiten befasse; wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er ihren Fragen ausgewichen. Er habe die von ihm verfassten Artikel unter den Menschen verbreitet. Als ihr Mann das Haus am 23. Juni 2015 verlassen habe, sei er von zwei Männern mitgenommen worden. Am folgenden Tag habe sie die Polizei angerufen und erfahren, dass man ihn für drei Tage festgenommen habe. Sie habe auch die Mutter von D._______ angerufen, die nicht gewusst habe, wo sich ihr Sohn aufhalte. Ihr Mann sei am 26. Juni 2015 zwischen acht und halb neun Uhr wieder nach Hause gekommen. Er habe ihr erzählt, dass er verhört, bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Sie hätten miteinander geredet und sie habe ihm Vorwürfe gemacht. Zirka um 15 Uhr habe sie zur Arbeit gehen müssen. Man habe ihr die Arbeitsstelle gekündigt und ihr gesagt, sie sei eine Bedrohung. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie ihrem Mann Vorwürfe gemacht. Am folgenden Tag sei er zum Spital gegangen, um D._______ zu besuchen; er habe von dessen Mutter erfahren, dass er dort sei. Sobald er weg gewesen sei, seien zwei Männer gekommen. Sie hätten sich ausgewiesen und sie grob zur Seite gestossen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und den Server des Computers, ihr Notebook und Mappen mit Dokumenten mitgenommen. In diesen hätten sich alle Dokumente befunden. Man habe ihr gesagt, sie müsse mitkommen. Sie sei mitgegangen und in eine Art Büro gebracht worden, wo man sie befragt habe. Man habe ihr vorgehalten, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und von ihr wissen wollen, wer alles dort gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei nicht dort gewesen. Dann habe man sie über die Freunde ihres Mannes ausgefragt. Schliesslich habe man sie in eine Zelle gebracht. (...) Erst am folgenden Morgen habe wieder jemand die Zelle betreten und ihr gesagt, sie könne gehen. Sie sei nach Hause gegangen und habe sich sofort ins Badezimmer begeben. Danach habe ihr Mann sie aufs Sofa gesetzt und ihr gesagt, sie hätten ein Problem. Er habe die Nachbarin um ihr Telefon gebeten und habe gesagt, ihr Telefon werde abgehört. Von D._______ habe er die Nummer von E._______ erhalten, der auf seinen Anruf gewartet habe. Sie hätten sich mit ihm in der Nacht desselben Tags verabredet und seien zu einem Haus gefahren, in dem E._______ sie in eine Wohnung gebracht habe. Er habe ihnen verboten, die Wohnung zu verlassen. Ihr Mann habe ihm gesagt, er müsse am 3. Juli 2015 D._______ treffen; E._______ habe gesagt, er werde mit diesem Kontakt aufnehmen. Ihr Mann habe mit der Mutter von D._______ und mit E._______ telefoniert. Er habe auch einen Freund angerufen, der bei der Polizei arbeite; zudem hätten sie mit der Nachbarin telefoniert, um zu erfahren, ob jemand sich nach ihnen erkundigt habe. Sie habe gesagt, mehrere Personen seien gekommen. A.f Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes hin. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihr Frist angesetzt. A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. A.h Am 20. August 2015 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am selben Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Schnellrecherche zu Weissrussland der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2015 und mehrere ärztliche Berichte bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, der ein ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2015 beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Reflexverfolgung berufe, da ihr Ehemann sich politisch betätigt habe. Dessen Vorbringen seien nicht glaubhaft, was ihren Vorbringen die Basis entziehe. Gemäss ihren Angaben hätten weder ihr Mann noch sie versucht, belastendes Material zu entsorgen. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn ihr Mann sei angesichts seiner Festnahme und der ausgestossenen Drohungen vorgewarnt gewesen. Die Schilderung ihrer Verhaftung sei wenig realistisch ausgefallen. So habe sie einerseits gesagt, sie habe sich aus Angst vor den Polizisten nicht getraut, ihrem Ehemann eine Nachricht zu senden, anderseits wolle sie eben diese Polizisten beschimpft haben, weil sie die Wohnung durcheinandergebracht hätten. (...) Die Schilderung der Grenzübertritte während der Reise in die Schweiz falle stereotyp aus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei am Tag, an dem ihr Ehemann nach seiner Haft zurückgekommen sei, um 15 Uhr zur Arbeit gegangen, während er geltend gemacht habe, sie habe sich bereits am Mittag zur Arbeit begeben. Angesichts des Umstandes, dass sie an diesem Tag vieles zu besprechen gehabt hätten, sei erstaunlich, dass sie bezüglich des Zeitraums, der dazu zur Verfügung gestanden habe, unterschiedliche Angaben machten. Sie habe angegeben, am selben Ort wie ihr Ehemann inhaftiert gewesen zu sein. Er habe gesagt, in dem Gebäude befänden sich die Polizei und der KGB, während sie gesagt habe, dort seien nur die Polizei und das Passbüro. Ferner habe sie angegeben, sie habe sich nach der Rückkehr aus ihrer Haft geduscht und sich mit ihrem Mann unterhalten. Danach habe sie die Sachen zusammengepackt. Ihr Mann habe gesagt, sie hätten gemeinsam die verwüstete Wohnung aufgeräumt. Schliesslich habe sie angegeben, ihr Mann habe verschiedene Artikel vorbereitet und auf seinem Computer gespeichert. Darunter habe sich ein langer, von ihm geschriebener Artikel über den Präsidenten befunden. Er habe gesagt, er habe einen einseitigen Bericht über das Wirken des Präsidenten aus verschiedenen, nicht von ihm stammenden Berichtszitaten zusammengestellt. Das SEM habe sich in seinen Ausführungen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützt. Ihre Einwände in der Stellungnahme vom 21. August 2015 bestünden zur Hauptsache aus weiteren Ausführungen zu den betreffenden Punkten. Sie führe aus, es sei durchaus möglich, dass sich im Gebäude, in dem ihr Mann und sie festgehalten worden seien, auch eine Abteilung des KGB befinde. Das Aufräumen der Wohnung habe sie nicht erwähnt, da es für sie selbstverständlich gewesen sei, das Packen und Aufräumen miteinander zu verbinden. Dazu sei festzuhalten, dass sie und ihr Mann gemäss den Aussagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beschlossen gehabt hätten, die Wohnung zu verlassen. Die Aussage, ihr Mann habe aus anderen Texten Zitate beigezogen, könne die unterschiedliche Darstellung des Artikelumfangs nicht erklären.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht erwartet, dass sich die Situation derart zuspitzen würde. Es sei dargelegt worden, dass ihr Ehemann nach dem ersten Verhör vorsichtig vorgegangen sei. Nach der Demonstration in Minsk habe er ausser dem Original alle Flugblätter in den Müll geworfen und alle fertiggestellten Arbeiten auf seinem Computer gelöscht. Die Beschwerdeführerin sei vom Polizisten zur Seite gestossen worden, als dieser die Wohnung betreten habe. Ohne Fragen zu stellen, hätten die Polizisten begonnen, die Wohnung zu durchsuchen. Sie habe diese aufgefordert, sich auszuweisen und gefragt, weshalb sie die Wohnung durchsuchten. Beschimpft habe sie die Polizisten nicht. Hätten diese bemerkt, dass sie ihrem Mann eine Nachricht übermittle, wären ihr Handschellen angelegt worden. Ihre Antworten wiesen klare Realkennzeichen auf und sie habe spontan und detailliert beschrieben, was vorgefallen sei. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei von den Beamten angeschrien und bedroht worden - und nicht umgekehrt. (...) Sie sei nicht sicher, ob er angetrunken gewesen sei, sie habe den Eindruck gehabt, dass mit ihm etwas nicht stimme. Er habe sich verhalten wie jemand, der Drogen genommen habe oder alkoholisiert sei. Sie habe in der Zelle keine Möglichkeit gehabt, sich zu waschen. Beim Eintritt ins Gefängnis habe man ihr gesagt, sie müsse sich melden, wenn sie Wasserzufluss benötige. Man habe ihr gesagt, der Wasseranschluss in der Zelle funktioniere nicht mehr. Sie habe nur ein Glas Wasser zum Trinken erhalten. Ihre Schilderungen zur Verhaftung (...) und der Entlassung liessen darauf schliessen, dass sie erlebt habe, was sie geschildert habe. Im Übrigen seien ihr psychischer Zustand und ihre Behandlungsbedürftigkeit ein Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Psychisch belastende Erlebnisse könnten die Wahrnehmung, das Memorisieren und die Wiedergabe beeinträchtigen. Die Aussagen ihres Mannes - beispielsweise, dass sie lange geduscht habe, als sie nach Hause gekommen sei - sprächen für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Ferner habe die Vorinstanz anlässlich der Anhörung (...) kaum Fragen gestellt. Die Diskrepanz zwischen dem oben Gesagten und den Erwägungen lasse deren Bemühungen im Rahmen der Untersuchungspflicht fragwürdig erscheinen. Die Erwägungen stützten sich nur auf unfundierte belastende Argumente. Die Beschwerdeführerin habe jeweils um 15 Uhr zu arbeiten begonnen, normalerweise habe sie das Haus um 13.30 Uhr verlassen. Weil sie sich mit ihrem Mann gestritten habe, habe sie an diesem Tag das Haus früher verlassen. Sie hätten übereinstimmend gesagt, sie hätten sich gestritten und sie sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Es könne sein, dass sich im Polizeigebäude auch eine Abteilung des KGB befinde. Im Gegensatz zu ihr müsse ihrem Mann die Präsenz des KGB in B._______ bewusster geworden sein, sei er doch durch KGB-Leute befragt worden. Sie habe "nur" mit offiziellen Beamten zu tun gehabt. Im Übrigen hätten ihr Mann und sie sehr genaue Angaben zum Inhaftierungsort gemacht. Für ihren Ehemann sei das Aufräumen der Wohnung erwähnenswert gewesen, für sie hingegen nicht. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass sie die herumliegenden Sachen versorgt habe, als sie die Sachen, die sie habe mitnehmen wollen, zusammengesucht habe. Beim Verfassen eines Artikels ziehe man verschiedenen Quellen hinzu, Zitate seien Bestandteil des Artikels ihres Mannes gewesen, er habe diese aber nicht zusammenhanglos zusammengefügt. Auch ihr Ehemann habe gesagt, er habe verschiedene Sätze aus dem Computer genommen und sie zu einem Text geformt. Vorliegend gebe es vermeintliche Widersprüche, die eher als Ungenauigkeiten oder Übersetzungsfehler zu qualifizieren und aufgelöst worden seien. Diese bezögen sich zudem auf unwesentliche Punkte und Details. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin lebensnah und glaubhaft geschildert, was sie erlebt habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz positive Elemente konsequent unberücksichtigt lasse, bilde keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltselemente. Die ausführliche freie Schilderung ihres Mannes sowie die Tatsache, dass ihre Aussagen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmten, würden ausgeblendet. Zudem sei ihrem Gesundheitszustand keine Relevanz beigemessen worden. In den Erwägungen finde der Umstand keine Berücksichtigung, dass psychisch belastende Erlebnisse die Wahrnehmung, das Memorisieren und die Wiedergabe beeinträchtigen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen des politischen Engagements ihres Mannes Opfer von Reflexverfolgung geworden. Sie habe die Brutalität der heimatlichen Behörden am eigenen Leib erfahren, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Belarus einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Sie habe grosse Angst vor erneuter Verhaftung und befürchte, wegen des Engagements ihres Mannes Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer einer Reflexverfolgung werde, sei gross.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH beinhalte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regimegegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Ehemann der Beschwerdeführerin fehle.
E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, vorliegend seien die positiven Sachverhaltselemente konsequent ausgeblendet worden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet. Die Entscheidfindung der Vorinstanz sei stossend und stelle keine korrekte Würdigung des Sachverhalts dar. Der ärztliche Bericht, der bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen sei, untermauere ihre Vorbringen. Es erstaune, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu prüfen. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-6339/2012) wäre dies erforderlich gewesen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die von ihrem Ehemann beschriebenen Einschüchterungsmethoden der weissrussischen Behördenpraxis entsprächen und missliebige Bürger unter dem Vorwand angeblicher krimineller Taten traktiert würden. Ihr Ehemann sei mit einem Ausreiseverbot belegt worden und der KGB habe die Verfahrenshoheit über seinen Fall. Er gehöre zur Gruppe von Oppositionellen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb müsse auch die Beschwerdeführerin damit rechnen, ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden.
E. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
E. 5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, er sei aufgrund politischen Engagements von den heimatlichen Behörden verfolgt worden beziehungsweise, er habe mit weiterer Verfolgung rechnen müssen, seien unglaubhaft. Auf die Erwägungen im den Ehemann betreffenden Urteil ist an dieser Stelle zu verweisen. Da die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten erlittenen Übergriffe auf die Probleme, die ihr Ehemann mit den Behörden gehabt habe, zurückführt, bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit.
E. 5.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sein Arbeitgeber habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über den Präsidenten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen Leuten habe er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf Nachfrage erklärte er, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Opposition tätig gewesen sei, sie hätten darüber gesprochen (vgl. act. A37/21 S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, der Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch gewesen; er habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl. act. A36/24 S. 7). Die Angaben, weshalb sie über das politische Engagement des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen somit voneinander ab.
E. 5.2.2 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestehen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politischen Engagement. Der Ehemann führte bei der Anhörung aus, er habe mit der Beschwerdeführerin über die Bewegung, der er sich angeschlossen habe, gesprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf Nachfrage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an einer Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21 S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe am 21. Juni 2015 von den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei an eine Demonstration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Ehemann hingegen sagte, er habe einen einseitigen Bericht zusammengestellt). Sie habe alles über die Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo ihr Mann hingegangen sei und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er dort aufgetreten sei, vielleicht habe er gerade zu reden begonnen, als die Polizei gekommen sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer Artikel gespeichert habe; wie er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl. act. A36/24 S. 7).
E. 5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zum Ablauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen worden und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestätigen sie insgesamt die Zweifel an den vom Ehemann vorgebrachten Problemen mit dem KGB.
E. 5.2.4 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weissrussland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sein Arbeitgeber habe gesagt, die Kundgebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden vereinbart worden (vgl. act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig. Jedenfalls scheint es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu geben, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte Beweismittel vermag die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes demnach nicht zu belegen, da allein die Tatsache, wonach die weissrussischen Behörden in der von ihnen beschriebenen Art gegen regimekritische Bürger vorgehen, nicht darauf schliessen lässt, sie seien persönlich davon betroffen gewesen.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Polizei festgenommen und eine Nacht lang inhaftiert worden. (...) Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, am Morgen des 27. Juni 2015 seien zwei Männer in Zivil bei ihr erschienen, nachdem ihr Mann das Haus verlassen habe. Sie seien grob zu ihr gewesen und hätten die Wohnung durchsucht. Sie hätten diverse Dinge beschlagnahmt und ihr gesagt, sie müsse sie begleiten. Am Zielort, der Polizeiabteilung von B._______, habe man sie in ein Büro geführt und ihr Fragen gestellt. Man habe ihr gesagt, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und müsse erzählen, wer alles dort gewesen sei. Sie habe erwidert, dass sie nicht dort gewesen sei. Dann habe man sie in eine Zelle gebracht. Sie habe gegen die Tür geklopft; nach einiger Zeit sei ein Uniformierter gekommen, der ihr gesagt habe, sie solle nicht schreien. (...) Ihrer Ärztin gegenüber sagte die Beschwerdeführerin, sie sei am 27. Juni 2015 von der Arbeit nach Hause gekommen - man habe ihr gekündigt -, als in Abwesenheit ihres Mannes eine Hausdurchsuchung im Gange gewesen sei. Im Anschluss sei sie von den Polizisten mitgenommen und in ein Gefängnis mit einem Wächter gebracht worden. Kaum sei sie mit diesem allein gewesen, habe er sie nach Namen von Oppositionellen gefragt und ihr gedroht, er werde sie und ihre Familie "verschwinden lassen". (...) Angesichts der widersprüchlichen Schilderung der Vorkommnisse, die sich am 27. beziehungsweise 28. Juni 2015 zugetragen haben sollen, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestärkt.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erachtete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf.
E. 7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben gemäss besuchte sie (...) Jahre lang die Schule und absolvierte anschliessend in F._______ das (...), wo sie erfolgreich ein Studium abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb sie als (...) in einem (...) (vgl. act. A36/24 S. 3). Aufgrund ihrer Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihr möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich zu reintegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werde dort in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 7.4.3 Dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet. (...). Es wurde empfohlen, dass sie sich einer Psychotherapie unterziehe, zu einem späteren Zeitpunkt möglichst mit einem russischsprachigen Therapeuten. Wie vorstehend erwogen wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursache für ihre psychische Erkrankung als nicht glaubhaft. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von ihrem Ehemann geltend gemachten politischen Aktivitäten und der damit einhergehenden Schwierigkeiten sowie der widersprüchlichen Schilderung (...) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Das Gesundheitssystem in Belarus ist vergleichsweise gut ausgebaut, sodass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Psychotherapie durchführen kann, wobei ihr allenfalls auch Medikamente verschrieben werden können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen somit einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5413/2015 Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine weissrussische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss zusammen mit ihrem Ehemann, C._______, am 4. Juli 2015 und gelangte am 6. Juli 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2015 mit, sie werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 9. Juli 2015 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg. A.d Das SEM führte mit der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2015 ein beratendes Vorgespräch durch. Sie wies auf gesundheitliche Probleme physischer und psychischer Natur hin. A.e Am 12. August 2015 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe sich nicht politisch engagiert, habe aber die von ihrem Ehemann verfassten Artikel auf dessen Computer gesehen. Sie habe am 21. Juni 2015 davon erfahren, dass er sich politisch betätige, als er zusammen mit einem Kollegen, D._______, an eine Demonstration nach Minsk gefahren sei. Erst in der Schweiz habe sie gehört, dass er im Mai 2015 Dokumente übergeben habe, die mit Politik zu tun hätten. Ihr Mann habe einen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst, den sie gesehen habe. Er habe zur Bewegung "Anderes Weissrussland" gehört. Sie wisse nicht genau, ob er in Minsk öffentlich aufgetreten sei, da die Polizei die Demonstrierenden weggejagt habe. Sie habe zuvor bemerkt, dass ihr Mann sich mit politischen Angelegenheiten befasse; wenn sie ihn darauf angesprochen habe, sei er ihren Fragen ausgewichen. Er habe die von ihm verfassten Artikel unter den Menschen verbreitet. Als ihr Mann das Haus am 23. Juni 2015 verlassen habe, sei er von zwei Männern mitgenommen worden. Am folgenden Tag habe sie die Polizei angerufen und erfahren, dass man ihn für drei Tage festgenommen habe. Sie habe auch die Mutter von D._______ angerufen, die nicht gewusst habe, wo sich ihr Sohn aufhalte. Ihr Mann sei am 26. Juni 2015 zwischen acht und halb neun Uhr wieder nach Hause gekommen. Er habe ihr erzählt, dass er verhört, bedroht und zusammengeschlagen worden sei. Sie hätten miteinander geredet und sie habe ihm Vorwürfe gemacht. Zirka um 15 Uhr habe sie zur Arbeit gehen müssen. Man habe ihr die Arbeitsstelle gekündigt und ihr gesagt, sie sei eine Bedrohung. Als sie nach Hause gekommen sei, habe sie ihrem Mann Vorwürfe gemacht. Am folgenden Tag sei er zum Spital gegangen, um D._______ zu besuchen; er habe von dessen Mutter erfahren, dass er dort sei. Sobald er weg gewesen sei, seien zwei Männer gekommen. Sie hätten sich ausgewiesen und sie grob zur Seite gestossen. Sie hätten die Wohnung durchsucht und den Server des Computers, ihr Notebook und Mappen mit Dokumenten mitgenommen. In diesen hätten sich alle Dokumente befunden. Man habe ihr gesagt, sie müsse mitkommen. Sie sei mitgegangen und in eine Art Büro gebracht worden, wo man sie befragt habe. Man habe ihr vorgehalten, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und von ihr wissen wollen, wer alles dort gewesen sei. Sie habe gesagt, sie sei nicht dort gewesen. Dann habe man sie über die Freunde ihres Mannes ausgefragt. Schliesslich habe man sie in eine Zelle gebracht. (...) Erst am folgenden Morgen habe wieder jemand die Zelle betreten und ihr gesagt, sie könne gehen. Sie sei nach Hause gegangen und habe sich sofort ins Badezimmer begeben. Danach habe ihr Mann sie aufs Sofa gesetzt und ihr gesagt, sie hätten ein Problem. Er habe die Nachbarin um ihr Telefon gebeten und habe gesagt, ihr Telefon werde abgehört. Von D._______ habe er die Nummer von E._______ erhalten, der auf seinen Anruf gewartet habe. Sie hätten sich mit ihm in der Nacht desselben Tags verabredet und seien zu einem Haus gefahren, in dem E._______ sie in eine Wohnung gebracht habe. Er habe ihnen verboten, die Wohnung zu verlassen. Ihr Mann habe ihm gesagt, er müsse am 3. Juli 2015 D._______ treffen; E._______ habe gesagt, er werde mit diesem Kontakt aufnehmen. Ihr Mann habe mit der Mutter von D._______ und mit E._______ telefoniert. Er habe auch einen Freund angerufen, der bei der Polizei arbeite; zudem hätten sie mit der Nachbarin telefoniert, um zu erfahren, ob jemand sich nach ihnen erkundigt habe. Sie habe gesagt, mehrere Personen seien gekommen. A.f Das SEM wies die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 13. August 2015 auf Widersprüche zu den Aussagen ihres Ehemannes hin. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihr Frist angesetzt. A.g Mit Schreiben vom 18. August 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. A.h Am 20. August 2015 erhielt die Beschwerdeführerin vom SEM die Gelegenheit, zum Verfügungsentwurf Stellung zu nehmen. Sie machte von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 21. August 2015 Gebrauch. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. August 2015 - eröffnet am selben Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen eine Schnellrecherche zu Weissrussland der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. September 2015 und mehrere ärztliche Berichte bei. D. Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. F. In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2015, der ein ärztlicher Bericht vom 23. Oktober 2015 beilag, hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass sich die Beschwerdeführerin auf eine Reflexverfolgung berufe, da ihr Ehemann sich politisch betätigt habe. Dessen Vorbringen seien nicht glaubhaft, was ihren Vorbringen die Basis entziehe. Gemäss ihren Angaben hätten weder ihr Mann noch sie versucht, belastendes Material zu entsorgen. Dies sei nicht nachvollziehbar, denn ihr Mann sei angesichts seiner Festnahme und der ausgestossenen Drohungen vorgewarnt gewesen. Die Schilderung ihrer Verhaftung sei wenig realistisch ausgefallen. So habe sie einerseits gesagt, sie habe sich aus Angst vor den Polizisten nicht getraut, ihrem Ehemann eine Nachricht zu senden, anderseits wolle sie eben diese Polizisten beschimpft haben, weil sie die Wohnung durcheinandergebracht hätten. (...) Die Schilderung der Grenzübertritte während der Reise in die Schweiz falle stereotyp aus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie sei am Tag, an dem ihr Ehemann nach seiner Haft zurückgekommen sei, um 15 Uhr zur Arbeit gegangen, während er geltend gemacht habe, sie habe sich bereits am Mittag zur Arbeit begeben. Angesichts des Umstandes, dass sie an diesem Tag vieles zu besprechen gehabt hätten, sei erstaunlich, dass sie bezüglich des Zeitraums, der dazu zur Verfügung gestanden habe, unterschiedliche Angaben machten. Sie habe angegeben, am selben Ort wie ihr Ehemann inhaftiert gewesen zu sein. Er habe gesagt, in dem Gebäude befänden sich die Polizei und der KGB, während sie gesagt habe, dort seien nur die Polizei und das Passbüro. Ferner habe sie angegeben, sie habe sich nach der Rückkehr aus ihrer Haft geduscht und sich mit ihrem Mann unterhalten. Danach habe sie die Sachen zusammengepackt. Ihr Mann habe gesagt, sie hätten gemeinsam die verwüstete Wohnung aufgeräumt. Schliesslich habe sie angegeben, ihr Mann habe verschiedene Artikel vorbereitet und auf seinem Computer gespeichert. Darunter habe sich ein langer, von ihm geschriebener Artikel über den Präsidenten befunden. Er habe gesagt, er habe einen einseitigen Bericht über das Wirken des Präsidenten aus verschiedenen, nicht von ihm stammenden Berichtszitaten zusammengestellt. Das SEM habe sich in seinen Ausführungen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin gestützt. Ihre Einwände in der Stellungnahme vom 21. August 2015 bestünden zur Hauptsache aus weiteren Ausführungen zu den betreffenden Punkten. Sie führe aus, es sei durchaus möglich, dass sich im Gebäude, in dem ihr Mann und sie festgehalten worden seien, auch eine Abteilung des KGB befinde. Das Aufräumen der Wohnung habe sie nicht erwähnt, da es für sie selbstverständlich gewesen sei, das Packen und Aufräumen miteinander zu verbinden. Dazu sei festzuhalten, dass sie und ihr Mann gemäss den Aussagen zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht beschlossen gehabt hätten, die Wohnung zu verlassen. Die Aussage, ihr Mann habe aus anderen Texten Zitate beigezogen, könne die unterschiedliche Darstellung des Artikelumfangs nicht erklären. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe nicht erwartet, dass sich die Situation derart zuspitzen würde. Es sei dargelegt worden, dass ihr Ehemann nach dem ersten Verhör vorsichtig vorgegangen sei. Nach der Demonstration in Minsk habe er ausser dem Original alle Flugblätter in den Müll geworfen und alle fertiggestellten Arbeiten auf seinem Computer gelöscht. Die Beschwerdeführerin sei vom Polizisten zur Seite gestossen worden, als dieser die Wohnung betreten habe. Ohne Fragen zu stellen, hätten die Polizisten begonnen, die Wohnung zu durchsuchen. Sie habe diese aufgefordert, sich auszuweisen und gefragt, weshalb sie die Wohnung durchsuchten. Beschimpft habe sie die Polizisten nicht. Hätten diese bemerkt, dass sie ihrem Mann eine Nachricht übermittle, wären ihr Handschellen angelegt worden. Ihre Antworten wiesen klare Realkennzeichen auf und sie habe spontan und detailliert beschrieben, was vorgefallen sei. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei von den Beamten angeschrien und bedroht worden - und nicht umgekehrt. (...) Sie sei nicht sicher, ob er angetrunken gewesen sei, sie habe den Eindruck gehabt, dass mit ihm etwas nicht stimme. Er habe sich verhalten wie jemand, der Drogen genommen habe oder alkoholisiert sei. Sie habe in der Zelle keine Möglichkeit gehabt, sich zu waschen. Beim Eintritt ins Gefängnis habe man ihr gesagt, sie müsse sich melden, wenn sie Wasserzufluss benötige. Man habe ihr gesagt, der Wasseranschluss in der Zelle funktioniere nicht mehr. Sie habe nur ein Glas Wasser zum Trinken erhalten. Ihre Schilderungen zur Verhaftung (...) und der Entlassung liessen darauf schliessen, dass sie erlebt habe, was sie geschildert habe. Im Übrigen seien ihr psychischer Zustand und ihre Behandlungsbedürftigkeit ein Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Psychisch belastende Erlebnisse könnten die Wahrnehmung, das Memorisieren und die Wiedergabe beeinträchtigen. Die Aussagen ihres Mannes - beispielsweise, dass sie lange geduscht habe, als sie nach Hause gekommen sei - sprächen für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Ferner habe die Vorinstanz anlässlich der Anhörung (...) kaum Fragen gestellt. Die Diskrepanz zwischen dem oben Gesagten und den Erwägungen lasse deren Bemühungen im Rahmen der Untersuchungspflicht fragwürdig erscheinen. Die Erwägungen stützten sich nur auf unfundierte belastende Argumente. Die Beschwerdeführerin habe jeweils um 15 Uhr zu arbeiten begonnen, normalerweise habe sie das Haus um 13.30 Uhr verlassen. Weil sie sich mit ihrem Mann gestritten habe, habe sie an diesem Tag das Haus früher verlassen. Sie hätten übereinstimmend gesagt, sie hätten sich gestritten und sie sei um 17 Uhr nach Hause gekommen. Es könne sein, dass sich im Polizeigebäude auch eine Abteilung des KGB befinde. Im Gegensatz zu ihr müsse ihrem Mann die Präsenz des KGB in B._______ bewusster geworden sein, sei er doch durch KGB-Leute befragt worden. Sie habe "nur" mit offiziellen Beamten zu tun gehabt. Im Übrigen hätten ihr Mann und sie sehr genaue Angaben zum Inhaftierungsort gemacht. Für ihren Ehemann sei das Aufräumen der Wohnung erwähnenswert gewesen, für sie hingegen nicht. Es sei für sie selbstverständlich gewesen, dass sie die herumliegenden Sachen versorgt habe, als sie die Sachen, die sie habe mitnehmen wollen, zusammengesucht habe. Beim Verfassen eines Artikels ziehe man verschiedenen Quellen hinzu, Zitate seien Bestandteil des Artikels ihres Mannes gewesen, er habe diese aber nicht zusammenhanglos zusammengefügt. Auch ihr Ehemann habe gesagt, er habe verschiedene Sätze aus dem Computer genommen und sie zu einem Text geformt. Vorliegend gebe es vermeintliche Widersprüche, die eher als Ungenauigkeiten oder Übersetzungsfehler zu qualifizieren und aufgelöst worden seien. Diese bezögen sich zudem auf unwesentliche Punkte und Details. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin lebensnah und glaubhaft geschildert, was sie erlebt habe. Der Umstand, dass die Vorinstanz positive Elemente konsequent unberücksichtigt lasse, bilde keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltselemente. Die ausführliche freie Schilderung ihres Mannes sowie die Tatsache, dass ihre Aussagen in allen wesentlichen Punkten übereinstimmten, würden ausgeblendet. Zudem sei ihrem Gesundheitszustand keine Relevanz beigemessen worden. In den Erwägungen finde der Umstand keine Berücksichtigung, dass psychisch belastende Erlebnisse die Wahrnehmung, das Memorisieren und die Wiedergabe beeinträchtigen können. Die Beschwerdeführerin sei wegen des politischen Engagements ihres Mannes Opfer von Reflexverfolgung geworden. Sie habe die Brutalität der heimatlichen Behörden am eigenen Leib erfahren, weshalb davon auszugehen sei, dass sie in Belarus einer ernsthaften Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sei. Sie habe grosse Angst vor erneuter Verhaftung und befürchte, wegen des Engagements ihres Mannes Repressalien ausgesetzt zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr erneut Opfer einer Reflexverfolgung werde, sei gross. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe sich bereits in der angefochtenen Verfügung mit der Einschätzung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Die Abklärung der SFH beinhalte allgemeine Ausführungen zu Aktionen von weissrussischen Regimegegnern gegen das Dekret Nr. 3 sowie zum Vorgehen der Behörden gegen Regimekritiker. Ein direkter Bezug zum Ehemann der Beschwerdeführerin fehle. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, vorliegend seien die positiven Sachverhaltselemente konsequent ausgeblendet worden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet. Die Entscheidfindung der Vorinstanz sei stossend und stelle keine korrekte Würdigung des Sachverhalts dar. Der ärztliche Bericht, der bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen sei, untermauere ihre Vorbringen. Es erstaune, dass die Vorinstanz keine Abklärungen getroffen habe, um den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu prüfen. Im Lichte der Rechtsprechung (Urteil des BVGer D-6339/2012) wäre dies erforderlich gewesen. Diesem Urteil sei zu entnehmen, dass die von ihrem Ehemann beschriebenen Einschüchterungsmethoden der weissrussischen Behördenpraxis entsprächen und missliebige Bürger unter dem Vorwand angeblicher krimineller Taten traktiert würden. Ihr Ehemann sei mit einem Ausreiseverbot belegt worden und der KGB habe die Verfahrenshoheit über seinen Fall. Er gehöre zur Gruppe von Oppositionellen, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Deshalb müsse auch die Beschwerdeführerin damit rechnen, ernsthaften behördlichen Massnahmen ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.). 5.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin, er sei aufgrund politischen Engagements von den heimatlichen Behörden verfolgt worden beziehungsweise, er habe mit weiterer Verfolgung rechnen müssen, seien unglaubhaft. Auf die Erwägungen im den Ehemann betreffenden Urteil ist an dieser Stelle zu verweisen. Da die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten erlittenen Übergriffe auf die Probleme, die ihr Ehemann mit den Behörden gehabt habe, zurückführt, bestehen bereits deshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit. 5.2.1 Der Ehemann der Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung aus, sein Arbeitgeber habe ihn im Mai 2015 zweimal gebeten, Dokumente nach Minsk zu bringen. Seit etwa 2014 habe er aus eigener Initiative Artikel über den Präsidenten aus dem Internet kopiert. Mit Bekannten und anderen Leuten habe er darüber diskutiert und gescherzt (vgl. act. A37/21 S. 6). Auf Nachfrage erklärte er, die Beschwerdeführerin habe gewusst, dass sein Arbeitgeber für die Opposition tätig gewesen sei, sie hätten darüber gesprochen (vgl. act. A37/21 S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte bei der Anhörung, der Arbeitgeber ihres Mannes sei häufig bei ihnen zu Besuch gewesen; er habe ununterbrochen und nur über Politik gesprochen (vgl. act. A36/24 S. 7). Die Angaben, weshalb sie über das politische Engagement des Arbeitgebers im Bilde gewesen sei, weichen somit voneinander ab. 5.2.2 In den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestehen auch weitere nicht übereinstimmende Angaben zu seinem politischen Engagement. Der Ehemann führte bei der Anhörung aus, er habe mit der Beschwerdeführerin über die Bewegung, der er sich angeschlossen habe, gesprochen. Sie habe gesehen, was er im PC gespeichert habe. Auf Nachfrage bestätigte er, seine Frau habe gewusst, dass er in Minsk an einer Kundgebung teilgenommen und Flugblätter verteilt habe (act. A37/21 S. 17). Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie habe am 21. Juni 2015 von den politischen Aktivitäten ihres Mannes erfahren; er sei an eine Demonstration gefahren. Sie habe gesehen, wie er einen langen Bericht über die Tätigkeit des Präsidenten verfasst habe (der Ehemann hingegen sagte, er habe einen einseitigen Bericht zusammengestellt). Sie habe alles über die Demonstration gewusst, so zum Beispiel, wo ihr Mann hingegangen sei und was er zu tun gehabt habe. Sie wisse nicht, ob er dort aufgetreten sei, vielleicht habe er gerade zu reden begonnen, als die Polizei gekommen sei. Sie wisse, dass er auf seinem Computer Artikel gespeichert habe; wie er diese verbreitet habe, wisse sie nicht (vgl. act. A36/24 S. 7). 5.2.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung auch berechtigterweise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zum Ablauf des Tages, an dem er aus der dreitägigen Haft freigelassen worden und nach Hause gekommen sei, in mehrerer Hinsicht voneinander abweichende Angaben gemacht haben. Auch wenn die einzelnen Unstimmigkeiten in den Aussagen nicht als gravierend erscheinen mögen, bestätigen sie insgesamt die Zweifel an den vom Ehemann vorgebrachten Problemen mit dem KGB. 5.2.4 Der mit der Beschwerde eingereichten Schnellrecherche zu Weissrussland der SFH ist zu entnehmen, dass es kaum Protestaktionen gegen das Dekret Nr. 3 gegeben habe, da solche nicht bewilligt worden seien. Die Aussage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, sein Arbeitgeber habe gesagt, die Kundgebung in Minsk sei eigentlich mit den Behörden vereinbart worden (vgl. act. A37/21 S. 7), erscheint somit äusserst fragwürdig. Jedenfalls scheint es keine Berichte über eine Kundgebung in Minsk zu geben, die von der Polizei gewaltsam aufgelöst wurde. Das eingereichte Beweismittel vermag die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes demnach nicht zu belegen, da allein die Tatsache, wonach die weissrussischen Behörden in der von ihnen beschriebenen Art gegen regimekritische Bürger vorgehen, nicht darauf schliessen lässt, sie seien persönlich davon betroffen gewesen. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von der Polizei festgenommen und eine Nacht lang inhaftiert worden. (...) Bei der Anhörung führte die Beschwerdeführerin aus, am Morgen des 27. Juni 2015 seien zwei Männer in Zivil bei ihr erschienen, nachdem ihr Mann das Haus verlassen habe. Sie seien grob zu ihr gewesen und hätten die Wohnung durchsucht. Sie hätten diverse Dinge beschlagnahmt und ihr gesagt, sie müsse sie begleiten. Am Zielort, der Polizeiabteilung von B._______, habe man sie in ein Büro geführt und ihr Fragen gestellt. Man habe ihr gesagt, sie habe an der Kundgebung teilgenommen und müsse erzählen, wer alles dort gewesen sei. Sie habe erwidert, dass sie nicht dort gewesen sei. Dann habe man sie in eine Zelle gebracht. Sie habe gegen die Tür geklopft; nach einiger Zeit sei ein Uniformierter gekommen, der ihr gesagt habe, sie solle nicht schreien. (...) Ihrer Ärztin gegenüber sagte die Beschwerdeführerin, sie sei am 27. Juni 2015 von der Arbeit nach Hause gekommen - man habe ihr gekündigt -, als in Abwesenheit ihres Mannes eine Hausdurchsuchung im Gange gewesen sei. Im Anschluss sei sie von den Polizisten mitgenommen und in ein Gefängnis mit einem Wächter gebracht worden. Kaum sei sie mit diesem allein gewesen, habe er sie nach Namen von Oppositionellen gefragt und ihr gedroht, er werde sie und ihre Familie "verschwinden lassen". (...) Angesichts der widersprüchlichen Schilderung der Vorkommnisse, die sich am 27. beziehungsweise 28. Juni 2015 zugetragen haben sollen, werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung bestärkt. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Belarus ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Belarus ist festzuhalten, dass es nach den nicht den OSZE-Standards entsprechenden Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2010 zu gewalttätigen Übergriffen von Sicherheitskräften gegen Demonstranten und über 700 Festnahmen kam. In der Folge gab es Repressionen gegen Oppositionelle, Journalisten und kritisch eingestellte Bürger. Aufgrund dieser Entwicklung verhängte die EU Sanktionen gegen das Land. Anfang 2011 wurden über 30 Personen zu teilweise mehrjährigen Haftstrafen verurteilt; die meisten wurden nach wenigen Monate wieder freigelassen - allerdings ohne Rehabilitierung und teilweise unter Auflagen. Die letzten, von der EU als aus politischen Gründen erachtete Inhaftierte wurden im August 2015 auf freien Fuss gesetzt. Die Präsidentschaftswahl vom Oktober 2015 wies erhebliche Mängel auf, wurde jedoch international beobachtet, ohne dass gewaltsame Übergriffe oder Repressionen festgestellt wurden. Während und nach den Präsidentschaftswahlen wurden Protestaktionen toleriert, wobei deren Organisatoren mit teilweise empfindlichen Bussen belegt wurden. In der Folge hob die EU die Sanktionen gegen Belarus im Februar 2016 weitgehend auf. Anfang März 2016 hob auch die Schweiz die von ihr beschlossenen Sanktionen - mit Ausnahme der Massnahmen gegen vier Personen - auf. 7.4.2 Vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatland nicht befürchten muss, einer konkreten Gefährdung ausgesetzt zu werden. Eigenen Angaben gemäss besuchte sie (...) Jahre lang die Schule und absolvierte anschliessend in F._______ das (...), wo sie erfolgreich ein Studium abschloss. Berufliche Erfahrungen erwarb sie als (...) in einem (...) (vgl. act. A36/24 S. 3). Aufgrund ihrer Ausbildung und der beruflichen Erfahrungen dürfte es ihr möglich sein, sich nach einer Rückkehr nach Belarus wirtschaftlich zu reintegrieren, weshalb nicht davon auszugehen ist, sie werde dort in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.4.3 Dem ärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer akuten Belastungsreaktion leidet. (...). Es wurde empfohlen, dass sie sich einer Psychotherapie unterziehe, zu einem späteren Zeitpunkt möglichst mit einem russischsprachigen Therapeuten. Wie vorstehend erwogen wurde, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ursache für ihre psychische Erkrankung als nicht glaubhaft. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der von ihrem Ehemann geltend gemachten politischen Aktivitäten und der damit einhergehenden Schwierigkeiten sowie der widersprüchlichen Schilderung (...) geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine andere als die geltend gemachte Ursache haben. Das Gesundheitssystem in Belarus ist vergleichsweise gut ausgebaut, sodass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland eine Psychotherapie durchführen kann, wobei ihr allenfalls auch Medikamente verschrieben werden können. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stehen somit einer Rückkehr in ihr Heimatland nicht entgegen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr mit Zwischenverfügung vom 9. September 2015 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: