Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 30. November 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 6. Dezember 2016 zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 27. Dezember 2016 statt. Sie begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie von Privatpersonen bedroht würden. Zudem könnten sie aufgrund der medizinischen Leiden des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Als Beweismittel reichten sie zwei Fotos, eine medizinische Bestätigung und eine Kopie eines Gerichtsurteils ein. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Eröffnung am 18. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei eine Rückschaffung in das Heimatland explizit auszuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen, einen Sprechstundenbericht, zwei ärztliche Terminbestätigungen und eine Versicherungsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Gericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher von den Beschwerdeführenden fristgerecht beglichen wurde. F. Mit Eingabe vom 3. März 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und reichten eine Terminbestätigung und einen Arztbericht zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Es handelt sich vorliegend um eine Teilanfechtung, welche sich auf die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung beschränkt, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführenden würden über solide Ausbildungen und genügend Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, eine Invalidenrente erhalten zu haben und immer noch anspruchsberechtigt zu sein. Zudem sei eine medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet.
E. 8.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner im Heimatland erlittenen (...) auf einen chirurgischen Eingriff angewiesen. Eine medizinische Versorgung sei im Heimatland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrerer Operationen in Belarus weder geheilt noch entsprechend nachbehandelt worden. Er leide derzeit an akuten chronischen Schmerzen in einem (...); dies (...) Jahre nach der erlittenen Verletzung. Er habe in der Heimat regelmässig eine grosse Dosis Analgetika eingenommen, welche jedoch kaum Wirkung gezeigt hätten und es habe keine adäquate Schmerzbehandlung gegeben, da diese zu kostenintensiv gewesen wäre. Demgegenüber würde die Schweiz wirksame Behandlungen aufweisen. (...). Über eine Prognose einer Therapie in der Schweiz sei noch nicht befunden worden. Derzeit würden aber Abklärungen laufen. Das Gericht werde über den weiteren Verlauf informiert. Es liege in der gerichtlichen Kompetenz, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.4 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar befunden, während sich die Einwände auf Beschwerdeebene als nicht stichhaltig erweisen. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, dass Belarus grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5413/2015 vom 7. Juni 2016 E. 7.4.3). Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich behandelt wurde. Somit würde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar erscheint. Dass die medizinische Infrastruktur in Belarus nicht ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau aufweist, stellt keinen hinreichenden Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-912/2017 Urteil vom 20. Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Belarus, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden gelangten gemäss eigenen Angaben am 30. November 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. B. Sie wurden am 6. Dezember 2016 zu ihren Personalien, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 27. Dezember 2016 statt. Sie begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie von Privatpersonen bedroht würden. Zudem könnten sie aufgrund der medizinischen Leiden des Beschwerdeführers A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht in ihr Heimatland zurückkehren. Als Beweismittel reichten sie zwei Fotos, eine medizinische Bestätigung und eine Kopie eines Gerichtsurteils ein. C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 (Eröffnung am 18. Januar 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Wegweisung und Wegweisungsvollzug), verbunden mit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Eventualiter sei eine Rückschaffung in das Heimatland explizit auszuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Beweismittel reichten sie zwei Fürsorgebestätigungen, einen Sprechstundenbericht, zwei ärztliche Terminbestätigungen und eine Versicherungsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2017 wies das Gericht das Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher von den Beschwerdeführenden fristgerecht beglichen wurde. F. Mit Eingabe vom 3. März 2017 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und reichten eine Terminbestätigung und einen Arztbericht zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Es handelt sich vorliegend um eine Teilanfechtung, welche sich auf die Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung beschränkt, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen sind. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass weder die allgemeine Lage in Belarus noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen. Die Beschwerdeführenden würden über solide Ausbildungen und genügend Arbeitserfahrung verfügen. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, eine Invalidenrente erhalten zu haben und immer noch anspruchsberechtigt zu sein. Zudem sei eine medizinische Versorgung im Heimatstaat gewährleistet. 8.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner im Heimatland erlittenen (...) auf einen chirurgischen Eingriff angewiesen. Eine medizinische Versorgung sei im Heimatland nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer sei trotz mehrerer Operationen in Belarus weder geheilt noch entsprechend nachbehandelt worden. Er leide derzeit an akuten chronischen Schmerzen in einem (...); dies (...) Jahre nach der erlittenen Verletzung. Er habe in der Heimat regelmässig eine grosse Dosis Analgetika eingenommen, welche jedoch kaum Wirkung gezeigt hätten und es habe keine adäquate Schmerzbehandlung gegeben, da diese zu kostenintensiv gewesen wäre. Demgegenüber würde die Schweiz wirksame Behandlungen aufweisen. (...). Über eine Prognose einer Therapie in der Schweiz sei noch nicht befunden worden. Derzeit würden aber Abklärungen laufen. Das Gericht werde über den weiteren Verlauf informiert. Es liege in der gerichtlichen Kompetenz, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.4 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht für zumutbar befunden, während sich die Einwände auf Beschwerdeebene als nicht stichhaltig erweisen. Bereits in der angefochtenen Verfügung wurde zutreffend ausgeführt, dass Belarus grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5413/2015 vom 7. Juni 2016 E. 7.4.3). Aus den Akten geht ferner hervor, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat tatsächlich behandelt wurde. Somit würde er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug zumutbar erscheint. Dass die medizinische Infrastruktur in Belarus nicht ein mit der Schweiz vergleichbares Niveau aufweist, stellt keinen hinreichenden Grund für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Für deren Begleichung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: