Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. November 2016 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine auf die Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde. Diese wurde vom BVGer mit Urteil D-912/2017 vom 20. Juli 2017 abgewiesen C. Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auf, die Schweiz bis zum 18. August 2017 zu verlassen. D. Eine von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 beantragte Sistierung des Wegweisungsvollzugs wies das SEM mit Verfügung vom 6. November 2017 ab. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Eingang SEM: 28. Dezember 2017) ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Januar 2017. Das SEM wies in der Folge die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 22. Januar 2018 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 - eröffnet am 12. Februar 2018 - wies das SEM (gemäss dessen Dispositivziffer 1) das Wiedererwägungsgesuch ab, hob die Anordnung der Vollzugsaussetzung vom 22. Januar 2018 auf und erklärte seine Verfügung vom 16. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Von den Beschwerdeführenden erhob es eine Verfahrensgebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 beim BVGer Beschwerde. Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Wiedererwägungsgesuch materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 7. März 2018 setzte das BVGer den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das BVGer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 AsylG; Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
E. 5.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2017 wurde geltend gemacht, mit diversen Schreiben im Jahre 2017 habe der Beschwerdeführer A._______ das SEM laufend über seine Schmerzbehandlung, die die Medikamente (...), beinhalte, informiert. Dabei handle es sich um Opiate, deren Absetzung medizinisch ungünstig wäre respektive gravierende Folgen hätte. Die Therapie in seiner Heimat sei nicht mit diesen Medikamenten erfolgt. Deren Einfuhr sei in Belarus seit 2015 untersagt respektive einige, ihm verschriebene Medikamente seien dort nicht zugelassen. Seine weitere Behandlung in der Schweiz erweise sich aufgrund diverser ärztlicher Zeugnisse als unbedingt notwendig. Eine Behandlung im Heimatland sei nicht möglich und seine Rückkehr sei unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit durch das SEM erneut zu prüfen respektive eine solche nicht zumutbar.
E. 5.4 Das SEM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2016 kontinuierlich in medizinischer Behandlung sei. Auch das BVGer sei in seinem Urteil auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen und habe festgehalten, dass Belarus grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Aus dem Arztbericht vom 31. August 2017 gehe zudem hervor, dass die Therapie bereits in jenem Zeitpunkt eine Medikation in Form von Opiaten beinhaltet habe. Auch im Gesuch um Sistierung des Vollzuges vom 20. Oktober 2017 sei auf die kontinuierliche Medikation bereits hingewiesen worden. Die Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes sei somit mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs per 28. Dezember 2017 nicht eingehalten worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
E. 5.5 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen hauptsächlich entgegengehalten, im Laufe der Papierbeschaffung habe sich für den Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde die Frage nach der medizinischen Rückkehrhilfe des Beschwerdeführers gestellt. Man habe klären wollen, ob die dem Beschwerdeführer verschriebene Medikation auch in Belarus erhältlich sei. Durch eigene Recherche des Beschwerdeführers, die im Laufe des Dezembers 2017 respektive nach einem Termin beim zuständigen Migrationsamt vom 13. Dezember 2017 erfolgt sei, sei er auf die Liste der in Belarus verbotenen Medikamente gestossen. Seine medizinische Betreuung sei demnach in Belarus nicht gewährleistet. Das SEM verkenne, dass er sich in seinem Gesuch nicht auf die Tatsache, dass es sich bei den Medikamenten um Opiate handle, sondern darauf berufe, dass diese in seiner Heimat nicht erhältlich wären. Diese Tatsache sei ihm erst im Monat Dezember 2017 bekannt geworden. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht erkannt, dass die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei.
E. 5.6.1 Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv, es hat den genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordne-ten Rechte und Pflichten wiederzugeben. Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird, begrenzt es im Anfechtungsfall den Umfang des Streitgegenstands. Die Begründung eines Entscheids ist nicht anfechtbar; bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei einer Unklarheit im Dispositiv ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44).
E. 5.6.2 In der Dispositivziffer 1 der Verfügung wird festgestellt: "Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen". Das SEM hielt in seinen Erwägungen hingegen fest, auf das Wiedererwägungsgesuch werde infolge Nichteinhaltens der 30-tägigen Frist nicht eingetreten, da die Medikation in Form von Opiaten bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen sei (vgl. act. B3/5 S. 2 ff.). Aufgrund dieses Widerspruchs würde sich die Frage nach dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung stellen. Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da sich die Verfügung auch aus anderen Gründen als mangelhaft erweist und damit deren Aufhebung angezeigt ist (vgl. E. 5.6.3 ff.).
E. 5.6.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren darlegte, er nehme verschiedene Medikamente ein (vgl. act. A8/12 S. 8), wobei er damals unter anderem angab, seine medizinische Versorgung sei im Heimatland gewährleistet gewesen (vgl. act. A12/12 S. 9). Die medizinische Versorgung in Belarus erachtete das SEM in seinem Entscheid vom 16. Januar 2017 denn auch als hinreichend (vgl. act. A21/17 S. 5); eine Einschätzung, die vom BVGer mit Urteil D- 912/2017 vom 20. Juli 2017 E. 8.4 gestützt wurde. Dabei trug das BVGer in Erwägung 8.3 auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Zeugnisse erklärte, die in der Heimat eingenommenen Analgetika hätten keine Wirkung gezeigt, demgegenüber würde er in der Schweiz wirksam mit Medikamenten, darunter - auch mit den im Wiedererwägungsgesuch genannten Schmerzmittel - (...) behandelt (vgl. act. A 26/5 S. 4, act. A28/9 S. 6). Diese Medikation war somit - wie vom SEM zu Recht festgestellt - bereits im ordentlichen Verfahren bekannt.
E. 5.6.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, verkennt das SEM jedoch, dass im Gesuch vom 27. Dezember 2017 nicht der Umstand, dass die Medikation des Beschwerdeführers mit Opiaten erfolge, als Wiedererwägungsgrund ins Feld geführt wird. Vielmehr wird als Wiedererwägungsgrund erstmals geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente respektive einige davon in seinem Heimatstaat nicht erhältlich seien, da sie dort gemäss der von ihm genannten Liste verboten seien respektive nicht eingeführt werden dürften. Damit wurden aber Tatsachen behauptet, welche dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erst im Verlauf des Dezembers 2017 - nach erfolgten Gesprächen mit dem zuständigen Migrationsamt - bekannt geworden waren. Das SEM erwähnt zwar in seinen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht habe, die Einfuhr der von ihm erwähnten Medikamente respektive Opiate sei in Belarus verboten (vgl. act. B3/5 S. 1 f.). Es erläutert in seinen Erwägungen hingegen nicht, weshalb dieses Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 111b Abs. 1 AsylG verspätet geltend gemacht worden sein soll, und es äussert sich auch mit keinem Wort dazu, weshalb das geltend gemachte Einfuhrverbot für die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente respektive Opiate kein Grund zur Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. Januar 2017 bildet.
E. 6 Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie aufzuheben und die Sache - wie beantragt - an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil werden infolge des Verfahrensausgangs die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1006/2018 law/joc Urteil vom 16. März 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), Belarus, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 30. November 2016 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) eine auf die Wegweisung und deren Vollzug beschränkte Beschwerde. Diese wurde vom BVGer mit Urteil D-912/2017 vom 20. Juli 2017 abgewiesen C. Das SEM forderte die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Juli 2017 auf, die Schweiz bis zum 18. August 2017 zu verlassen. D. Eine von den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 beantragte Sistierung des Wegweisungsvollzugs wies das SEM mit Verfügung vom 6. November 2017 ab. E. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2017 (Eingang SEM: 28. Dezember 2017) ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 16. Januar 2017. Das SEM wies in der Folge die zuständige kantonale Migrationsbehörde am 22. Januar 2018 an, einstweilen von Vollzugshandlungen abzusehen. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 - eröffnet am 12. Februar 2018 - wies das SEM (gemäss dessen Dispositivziffer 1) das Wiedererwägungsgesuch ab, hob die Anordnung der Vollzugsaussetzung vom 22. Januar 2018 auf und erklärte seine Verfügung vom 16. Januar 2017 für rechtskräftig und vollstreckbar. Von den Beschwerdeführenden erhob es eine Verfahrensgebühr und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 beim BVGer Beschwerde. Darin beantragen sie, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und es sei das Wiedererwägungsgesuch materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit zur Neubeurteilung und zu weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Am 7. März 2018 setzte das BVGer den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das BVGer für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 AsylG; Art. 105 AsylG; i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
4. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die Beschwerde als offensichtlich begründet zu qualifizieren. Das Urteil ist unter diesen Umständen nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Dezember 2017 wurde geltend gemacht, mit diversen Schreiben im Jahre 2017 habe der Beschwerdeführer A._______ das SEM laufend über seine Schmerzbehandlung, die die Medikamente (...), beinhalte, informiert. Dabei handle es sich um Opiate, deren Absetzung medizinisch ungünstig wäre respektive gravierende Folgen hätte. Die Therapie in seiner Heimat sei nicht mit diesen Medikamenten erfolgt. Deren Einfuhr sei in Belarus seit 2015 untersagt respektive einige, ihm verschriebene Medikamente seien dort nicht zugelassen. Seine weitere Behandlung in der Schweiz erweise sich aufgrund diverser ärztlicher Zeugnisse als unbedingt notwendig. Eine Behandlung im Heimatland sei nicht möglich und seine Rückkehr sei unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit durch das SEM erneut zu prüfen respektive eine solche nicht zumutbar. 5.4 Das SEM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung fest, aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit dem 22. Dezember 2016 kontinuierlich in medizinischer Behandlung sei. Auch das BVGer sei in seinem Urteil auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingegangen und habe festgehalten, dass Belarus grundsätzlich über eine hinreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Aus dem Arztbericht vom 31. August 2017 gehe zudem hervor, dass die Therapie bereits in jenem Zeitpunkt eine Medikation in Form von Opiaten beinhaltet habe. Auch im Gesuch um Sistierung des Vollzuges vom 20. Oktober 2017 sei auf die kontinuierliche Medikation bereits hingewiesen worden. Die Frist von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes sei somit mit Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs per 28. Dezember 2017 nicht eingehalten worden, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werde. 5.5 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen hauptsächlich entgegengehalten, im Laufe der Papierbeschaffung habe sich für den Vertreter der zuständigen kantonalen Behörde die Frage nach der medizinischen Rückkehrhilfe des Beschwerdeführers gestellt. Man habe klären wollen, ob die dem Beschwerdeführer verschriebene Medikation auch in Belarus erhältlich sei. Durch eigene Recherche des Beschwerdeführers, die im Laufe des Dezembers 2017 respektive nach einem Termin beim zuständigen Migrationsamt vom 13. Dezember 2017 erfolgt sei, sei er auf die Liste der in Belarus verbotenen Medikamente gestossen. Seine medizinische Betreuung sei demnach in Belarus nicht gewährleistet. Das SEM verkenne, dass er sich in seinem Gesuch nicht auf die Tatsache, dass es sich bei den Medikamenten um Opiate handle, sondern darauf berufe, dass diese in seiner Heimat nicht erhältlich wären. Diese Tatsache sei ihm erst im Monat Dezember 2017 bekannt geworden. Die Vorinstanz habe demnach zu Unrecht erkannt, dass die 30-tägige Frist nicht eingehalten worden sei. 5.6 5.6.1 Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv, es hat den genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordne-ten Rechte und Pflichten wiederzugeben. Da grundsätzlich nur das Dispositiv in Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird, begrenzt es im Anfechtungsfall den Umfang des Streitgegenstands. Die Begründung eines Entscheids ist nicht anfechtbar; bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Erwägungen oder bei einer Unklarheit im Dispositiv ist der Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses hat nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44). 5.6.2 In der Dispositivziffer 1 der Verfügung wird festgestellt: "Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen". Das SEM hielt in seinen Erwägungen hingegen fest, auf das Wiedererwägungsgesuch werde infolge Nichteinhaltens der 30-tägigen Frist nicht eingetreten, da die Medikation in Form von Opiaten bereits im ordentlichen Verfahren bekannt gewesen sei (vgl. act. B3/5 S. 2 ff.). Aufgrund dieses Widerspruchs würde sich die Frage nach dem tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verfügung stellen. Diese Frage kann vorliegend offen gelassen werden, da sich die Verfügung auch aus anderen Gründen als mangelhaft erweist und damit deren Aufhebung angezeigt ist (vgl. E. 5.6.3 ff.). 5.6.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren darlegte, er nehme verschiedene Medikamente ein (vgl. act. A8/12 S. 8), wobei er damals unter anderem angab, seine medizinische Versorgung sei im Heimatland gewährleistet gewesen (vgl. act. A12/12 S. 9). Die medizinische Versorgung in Belarus erachtete das SEM in seinem Entscheid vom 16. Januar 2017 denn auch als hinreichend (vgl. act. A21/17 S. 5); eine Einschätzung, die vom BVGer mit Urteil D- 912/2017 vom 20. Juli 2017 E. 8.4 gestützt wurde. Dabei trug das BVGer in Erwägung 8.3 auch dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Beschwerdeverfahren unter Hinweis auf verschiedene ärztliche Zeugnisse erklärte, die in der Heimat eingenommenen Analgetika hätten keine Wirkung gezeigt, demgegenüber würde er in der Schweiz wirksam mit Medikamenten, darunter - auch mit den im Wiedererwägungsgesuch genannten Schmerzmittel - (...) behandelt (vgl. act. A 26/5 S. 4, act. A28/9 S. 6). Diese Medikation war somit - wie vom SEM zu Recht festgestellt - bereits im ordentlichen Verfahren bekannt. 5.6.5 Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt wird, verkennt das SEM jedoch, dass im Gesuch vom 27. Dezember 2017 nicht der Umstand, dass die Medikation des Beschwerdeführers mit Opiaten erfolge, als Wiedererwägungsgrund ins Feld geführt wird. Vielmehr wird als Wiedererwägungsgrund erstmals geltend gemacht, dass die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente respektive einige davon in seinem Heimatstaat nicht erhältlich seien, da sie dort gemäss der von ihm genannten Liste verboten seien respektive nicht eingeführt werden dürften. Damit wurden aber Tatsachen behauptet, welche dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge erst im Verlauf des Dezembers 2017 - nach erfolgten Gesprächen mit dem zuständigen Migrationsamt - bekannt geworden waren. Das SEM erwähnt zwar in seinen Sachverhaltsfeststellungen, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht habe, die Einfuhr der von ihm erwähnten Medikamente respektive Opiate sei in Belarus verboten (vgl. act. B3/5 S. 1 f.). Es erläutert in seinen Erwägungen hingegen nicht, weshalb dieses Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 111b Abs. 1 AsylG verspätet geltend gemacht worden sein soll, und es äussert sich auch mit keinem Wort dazu, weshalb das geltend gemachte Einfuhrverbot für die vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamente respektive Opiate kein Grund zur Wiedererwägung seiner Verfügung vom 16. Januar 2017 bildet.
6. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht, weshalb sie aufzuheben und die Sache - wie beantragt - an das SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
7. Mit dem vorliegenden Urteil werden infolge des Verfahrensausgangs die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
8. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 8. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: