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D-6158/2018

D-6158/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat legal am (...) Juli 2017 unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe und gelangten auf dem Luftweg über die Türkei nach E._______. Dort seien sie von Angehörigen und Nachbarn telefonisch darüber informiert worden, dass ihr Haus und ihre Büroräumlichkeiten im Iran von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden seien. In der Folge hätten sie den Schengen-Raum verlassen und nach England gehen wollen. Zu diesem Zweck hätten sie sich nach Frankreich begeben und dort jemanden beauftragt, ein Visum für Grossbritannien einzuholen. Dann seien sie nach Dänemark gereist, wo sich beim Umsteigen ins Flugzeug nach England herausgestellt habe, dass das Visum für Grossbritannien ungültig gewesen sei. Da sie im Besitz von durch die schweizerischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa waren, wurden sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 8. Januar 2018 an die Schweiz rücküberstellt. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nach. Am 11. Januar 2018 wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C._______ anlässlich einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 12. Juli 2018 statt und jene des Sohnes C._______ am Folgetag. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Juli 2018 zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus D._______ und habe einen Bachelorabschluss in (...). Nach einigen Jahren Berufstätigkeit in diesem Bereich habe er sich selbständig gemacht und mit seinem Neffen ein Geschäft im (...) betrieben. Noch zu Universitätszeiten habe er zusammen mit einem Freund Flyer mit politischen Inhalten gedruckt und verteilt. Etwa im Jahr 2001 sei er deswegen einmal festgenommen und inhaftiert worden. Die Behörden hätten ihn aber nach einigen Tagen wieder freigelassen, nachdem sie weder Beweismittel entdeckt noch bei den Befragungen etwas herausgefunden hätten. Seine Tochter sei seit dem Kindesalter schwer krank, und nachdem alle seine Gebete und religiösen Handlungen zu ihren Gunsten nichts gebracht hätten, habe er am Islam zu zweifeln begonnen. Schliesslich sei es seiner Tochter trotz verschiedener Behandlungen immer schlechter gegangen und sie sei ins Spital gekommen. Die Ärzte hätten gesagt, sie habe nur noch kurze Zeit zu leben. Ein Studienfreund, der bereits vor langer Zeit zum Christentum konvertiert sei, habe ihn im Spital besucht und gesagt, er solle Jesus darum bitten, dass seine Tochter gesund werde. Er habe sich bereit erklärt, es auf diese Weise zu versuchen. Tatsächlich sei es seiner Tochter dann wieder etwas besser gegangen. In der Folge habe er begonnen, regelmässig mit seinem Freund an Kursen zum Christentum sowie Hausgottesdiensten teilzunehmen. Dabei habe er jeweils in seinem Büro Unterlagen für diese Treffen ausgedruckt. Zudem habe er mit einem Freund Texte zur politischen Lage geschrieben und gedruckt, welche letzterer an Universitäten verteilt habe. Von den gedruckten Unterlagen habe er jeweils ein Exemplar für sein persönliches Archiv behalten. Während er mit seiner Familie auf einer Ferienreise in der Schweiz gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Neffen erhalten. Dieser habe ihn darüber informiert, dass die Behörden im Geschäft vorbeigekommen seien, sein Büro durchsucht und einige Dokumente sowie einen Drucker mitgenommen hätten. Er habe sofort verschiedene Leute angerufen und von seinem Nachbarn erfahren, dass Behördenmitglieder sein Zuhause ebenfalls durchsucht hätten. Da er sowohl im Geschäft als auch daheim sehr riskante Dokumente mit religiösen und politischen Inhalten aufbewahrt habe, könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren. Er befürchte, dass er dort entweder hingerichtet oder zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ebenfalls in D._______ aufgewachsen und nach der Schule für eine (...) tätig gewesen. Sie habe jeweils bis am Nachmittag gearbeitet und sich danach um ihre kranke Tochter gekümmert. Für die übrige Zeit hätten sie, da sie in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, eine Betreuerin für die Tochter anstellen können. Sie habe gewusst, dass ihr Ehemann politische Texte verfasst und gedruckt habe. Sie sei der Auffassung, dass solche Aktivitäten Probleme verursachen könnten, weshalb sie sich nicht sehr dafür interessiert und ihm lediglich gesagt habe, er solle damit vorsichtig sein. Zudem habe ihr Mann vor der Ausreise während einiger Zeit einen christlichen Kurs besucht, wobei er jeweils Kursunterlagen für die Teilnehmer bei sich zu Hause ausgedruckt habe. Sie sei an diesem Thema ebenfalls interessiert gewesen und hätte gerne an den Kursen teilgenommen; dies sei aufgrund ihrer Tochter jedoch nicht möglich gewesen. Der Glaube an Jesus habe ihr aber schon damals Hoffnung und Kraft gegeben. Sie habe gesehen, dass es ihrer Tochter besser gegangen sei durch die christlichen Gebete, weshalb sie diese Religion überzeugt habe. Sie habe ihren Glauben im Iran aber nicht auf eine bestimmte Art gelebt und sich diesem einfach innerlich zugewendet. In Dänemark habe sie dann christlichen Unterricht besucht, an Gottesdiensten teilgenommen und sich schliesslich zusammen mit der ganzen Familie taufen lassen. Jeweils am Mittwoch gehe sie in G._______ zu einer Hauskirche und sonntags besuche sie die Kirche, darunter namentlich die (...) H._______. Da die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes den heimatlichen Behörden bekannt geworden seien, sei sie als dessen Ehefrau ebenfalls in Gefahr. B.c Der Sohn C._______ erklärte, dass er in D._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Seine Schwester sei etwa ein, zwei Jahre vor der Ausreise sehr krank gewesen und die Ärzte hätten gemeint, sie würde nicht mehr lange leben. Ein Freund seines Vaters habe diesen im Spital besucht und ihn aufgefordert, Jesus darum zu bitten, dass sie geheilt werde. Sein Vater habe dies akzeptiert und sich bereit erklärt, die neue Religion anzunehmen. Nachdem sich der Gesundheitszustand seiner Schwester tatsächlich verbessert habe, habe sein Vater begonnen, regelmässig am christlichen Unterricht teilzunehmen. Zwar sei zu Hause immer wieder ein bisschen über dieses Thema gesprochen worden, er könne sich aber nicht an konkrete Unterhaltungen erinnern. Er selbst sei eigentlich erst bei der Taufe in Dänemark mit dem Christentum in Kontakt gekommen und mit diesem Vorgang offiziell konvertiert. Zuvor habe er bereits von den verschiedenen Religionen gehört und diese miteinander verglichen, wobei ihm das Christentum - auch wegen dem, was er von seinem Vater mitbekommen habe - am besten gefallen habe. In der Schweiz würde er sich an die christlichen Regeln und Werte halten und gelegentlich mit seinen Eltern Gottesdienste der (...) in H._______ besuchen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe im Original und Kopien ihrer Shenasnameh sowie der Melli-Karten der Eltern ein. Weiter reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: vier Taufurkunden aus Dänemark, ein Unterstützungsschreiben der (...) vom 16. August 2018, Mitgliedskarten der beiden Eltern von der (...), elektronische Flugtickets für die Reise in die Schweiz und zurück, vier Ausweise für Asylsuchende aus Dänemark sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend D._______. C. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 1. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell "sei den Kindern Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bez. auch derjenige der beiden Elternteile" festzustellen, unter Anordnung der entsprechenden gesetzlichen Folgen (vorläufige Aufnahme). Subeventuell sei für alle Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Rückschein, angefochtene Verfügung, Vollmachten, ein ärztliches Attest betreffend die Tochter D._______ vom 8. Oktober 2018, zwei Auskunftsersuchen des (...) zum Stand des Asylverfahrens vom 29. Juni 2018 sowie vom 25. September 2018, ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons E._______ vom 21. Juni 2018, Kopien von elektronischen Flugtickets und eines Hotel-Vouchers sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 10. Oktober 2018. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden als weitere Beweismittel einen Kurzaustrittsbericht der Hospitalisation von D._______ sowie ein Schreiben des behandelnden Arztes, beide vom 13. November 2018, zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. November 2018 zur Beschwerde vom 29. Oktober 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichen. I. Der Rechtsvertreter setzte das Gericht mit Schreiben vom 2. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass die alten Vollmachten lautend auf seine Person, Shahryar Hemmaty, ersetzt würden. An deren Stelle trete das Unternehmen BBFM - Beratung und Betreuung für Migranten, dessen Geschäftsleitung wiederum Shahryar Hemmaty innehabe. J. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Gleichzeitig wurde als weiteres Beweismittel eine amtlich bestätigte "Zeugenaussage/Bezeugung" vom 9. Oktober 2018, inklusive Übersetzung aus dem Persischen, zu den Akten gereicht. K. Das SEM leitete dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 11. März 2019) eine kinderpsychiatrische Stellungnahme und Einschätzung der Situation von D._______ vom 27. Februar 2019 mit einem entsprechenden Begleitschreiben weiter. L. Durch ihren Rechtsvertreter liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht als weiteres Beweismittel einen Auszug aus einem Buch mit dem Titel "Gewalt gegen Christen" zukommen. M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Gesuch vom 25. April 2019 an das kantonale Migrationsamt sowie die bereits durch das SEM ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten kinderpsychiatrischen Unterlagen (vgl. Bst. K) ein und machte ergänzende Ausführungen. N. Die Beschwerdeführenden ersuchten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2020 um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, insbesondere aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation von D._______, unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Arztes vom 21. Januar 2020. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 10. Februar 2020. O. Am 15. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben zu den Akten. P. Der behandelnde Arzt von D._______ ersuchte das zuständige kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2020 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Sohn C._______, damit dieser eine Vorlehre beginnen könne, mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht. Q. Am 17. Juni 2020 gingen beim Gericht verschiedene Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand von D._______ ein. Es handelt sich dabei um einen Bericht über die neuroorthopädische Sprechstunde vom 18. Mai 2020, ein Schreiben des behandelnden Arztes von D._______ zuhanden des Migrationsamtes sowie ein Bericht über die Neuro-Rehabilitationsuntersuchung vom 11. Juni 2020. R. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um beförderliche Behandlung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen. S. Das Migrationsamt E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2021 mit, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden aufgrund der schweren Behinderungen der Tochter in verschiedener Hinsicht eine grosse Herausforderung darstelle. Aufgrund des zunehmenden Betreuungsaufwands werde derzeit eine kostenintensive Platzierung in einem Internat geprüft. Weiter wurde um eine baldige Entscheidfindung in der Sache ersucht, damit - sobald Klarheit über den zukünftigen Aufenthaltsstatus bestehe - das weitere Vorgehen und eine adäquate Betreuung von D._______ langfristig geplant und sichergestellt werden könne.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So seien ihre Angaben dazu, wie sie in der Schweiz von den Ereignissen im Iran erfahren hätten, nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Handlungsabfolge ohne Realkennzeichen zu erzählen. Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ seien oberflächlich und ausweichend und es werde nicht der Eindruck erweckt, als würden sie von tatsächlich erlebten Geschehnissen berichten. Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass sein Neffe und Geschäftspartner aufgrund von finanziellen Interessen hinter den Razzien stehe, mute konstruiert an, zumal er angegeben habe, er habe nie Probleme mit diesem gehabt. Es erstaune auch, dass er zu diesem - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung - ein derart grosses Vertrauen gehabt habe, dass er als eine von lediglich drei Personen von seinen Aktivitäten gewusst habe, und nun genau diesen Vertrauten ohne konkreten Hinweis beschuldige, ihn verraten zu haben. Die Zweifel an den Asylvorbringen würden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführenden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht in der Lage gewesen seien, den Zweck der Reise in die Schweiz hinreichend zu belegen. Es erstaune, dass sie neben der schlechten Kopie eines elektronischen Flugtickets - das die tatsächliche Rückreiseabsicht nicht zu belegen vermöge - keine Hotelbuchungen oder Ähnliches hätten vorweisen können. Es wäre indessen angesichts des Gesundheitszustands der Tochter D._______ zu erwarten gewesen, dass die Reise im Voraus geplant und gebucht worden wäre. Überdies seien die Angaben zum Gesundheitszustand von D._______ vor der Ausreise widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, der Zustand ihrer Tochter habe sich zwei Monate vor der Ausreise derart verschlechtert, dass sie ihre Arbeit habe aufgeben müssen. Bei der Anhörung habe sie dagegen erklärt, mit dieser Aussage habe sie lediglich ein oder zwei Anfälle gemeint, die ihr Angst gemacht hätten. Dies vermöge jedoch nicht plausibel zu erklären, warum die ganze Familie nur wenig später - entgegen der sonstigen Gewohnheiten - eine vergleichsweise weite und anstrengende Reise nach Europa angetreten haben wolle. Weiter bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Er selbst habe ausgesagt, dass er die Treffen vier oder fünf Monate lang zweimal wöchentlich besucht habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich an der BzP angegeben, ihr Ehemann habe seit einigen Jahren an solchen Treffen teilgenommen, während sie bei der Anhörung erklärte habe, vor der Ausreise habe er dies sechs oder sieben Monate lang getan. Zudem habe der Sohn C._______ bei seiner BzP erklärt, er gehe davon aus, dass sein Vater die Kurse mindestens ein Jahr lang besucht habe. Bei der Anhörung habe er dagegen von ein bis zwei Jahren gesprochen und auf den entsprechenden Vorhalt angemerkt, er wisse es nicht genau und habe nur eine ungefähre Zeitangabe gemacht. Ferner erstaune es, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Christentum eigentlich schon früher zugeneigt gewesen sei als ihr Ehemann und gerne selbst an den Kursen teilgenommen hätte, gleichzeitig aber mehrfach betone, sie wisse über den Inhalt der Kurse und Schriften nicht Bescheid. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das erste seiner christlichen Treffen anschaulich und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder diese selbst noch seine angebliche Inhaftierung durch Dokumente belegt habe. Seine diesbezüglichen Angaben seien auch nicht konsistent ausgefallen. Während er an der BzP ausgesagt habe, er habe lediglich Flugblätter kopiert und verteilt, habe er bei der Anhörung angegeben, dass er auch entsprechende Texte geschrieben habe. Die Ausführungen zu den von ihm selbst verfassten Texten seien jedoch vage und allgemein gehalten und er habe keine konkreten Beispiele nennen können. Insgesamt wirkten die Angaben zu den vorgebrachten politischen Tätigkeiten konstruiert und nicht nachvollziehbar, weshalb sie ebenfalls nicht glaubhaft seien. Schliesslich bestehe - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - zwischen der angeblichen Haft im Jahr 2001 und der Ausreise kein hinreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführenden hätten weiter geltend gemacht, dass sich die ganze Familie in Dänemark habe taufen lassen. Eine im Ausland erfolgte Konversion zum christlichen Glauben werde aber - sofern sie überhaupt publik würde - von den iranischen Behörden nicht als Anlass für eine staatlich motivierte Verfolgung genommen. Eine Gefährdung würde voraussetzen, dass die konvertierten Personen innerhalb ihrer neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung einnähmen, indem sie sich etwa aktiv für die Verbreitung der neuen Religionsüberzeugung einsetzten. Dies sei bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, zumal sie über kein massgebliches politisches Profil verfügten und nicht davon auszugehen sei, dass ihre Aktivitäten hierzulande unter besonderer Beobachtung stünden. Den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass die iranischen Behörden Informationen über ihre Taufe oder die Gottesdienstbesuche in der Schweiz hätten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzustellen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass die Tochter D._______ wegen eines ärztlichen Kunstfehlers seit dem Alter von sechs Monaten (...) und auf dem Entwicklungsstand eines (...) Menschen sei. Aufgrund ihrer mehrfachen körperlichen und geistigen Behinderungen sei eine ständige Betreuung notwendig und sie bedürfe einer Sonderschulung. Dem behandelnden Arzt seien keine geeigneten Einrichtungen im Iran bekannt, während im Aufenthaltskanton eine solche in Gestalt des (...) vorhanden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nicht ausgeführt, inwiefern eine angemessene Betreuung und Beschulung von D._______ im Iran gegeben sein könnte. Die Vorinstanz habe vorliegend die Kindesinteressen nicht erhoben und deren Vorrang, wie er von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechts des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention [KRK]) gefordert werde, nicht berücksichtigt. Die Betreuung von D._______ durch die Eltern sei - auch angesichts der notwendigen Erwerbstätigkeit von beiden - nicht möglich und es wäre eine staatliche Unterstützung erforderlich. Ob aber im Heimatstaat eine angemessene religiös neutrale Institution bestehe, sei nicht abgeklärt worden. Für den Sohn C._______ würde seine neue Religion im Hinblick auf die weitere Ausbildung zu einem Hindernis, da er im Iran einem erheblichen religiösen Konformitätsdruck ausgesetzt wäre, insbesondere wenn er staatliche Leistungen in Form einer höheren Bildung in Anspruch nehmen möchte. Aber auch für die Eltern wäre die Arbeitssuche infolge der religiösen Neuorientierung erschwert, zumal sie von ihren Herkunftsfamilien aus demselben Grund keine finanzielle Unterstützung erwarten könnten. Es sei bewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden in Dänemark hätten taufen lassen. Im Iran zeigten sich aber zunehmend politische Spannungen und die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit bestehe faktisch nicht. Auch einfache Konvertiten würden strafrechtlich belangt und von Verwandten sowie der Gesellschaft isoliert, wodurch sie genötigt sein könnten, die Konversion geheim zu halten. Im Iran seien Religion und Politik sehr eng verbunden und der Islam sei nicht bloss eine Religion, sondern vielmehr eine umfassende Lebensordnung. Eine religiöse Praxis und spirituelle Vertiefung wäre für die Beschwerdeführenden grundlegend erschwert, da sie als konvertierte Ex-Muslime im Iran jederzeit strafrechtlich verfolgt werden könnten. Weiter sei festzuhalten, dass der Iran das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) nicht ratifiziert habe. Den Beschwerdeführerinnen drohe umso mehr eine Beschneidung ihrer Rechte, zumal sie als Fremdgläubige und Konvertiten mit einer besonderen Ausgrenzung konfrontiert wären. Der UN-Kinderrechtsausschuss habe sich zudem besorgt gezeigt über die Benachteiligung von Mädchen und die Diskriminierung von Kindern religiöser Minderheiten im Iran. Der Familie drohe überdies aufgrund des islamischen Rechts - welches in der Praxis angewendet werde - eine Trennung; in jedem Fall aber würden sie gesellschaftlich ausgegrenzt. Auch die mögliche Untersuchungshaft wegen Apostasie würde einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 16 KRK darstellen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die drohenden familienrechtlichen Komplikationen infolge des Religionswechsels ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellten. Sie setze sich nicht mit den massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; Behindertenrechtskonvention [BRK]), des CEDAW und der KRK sowie Art. 8 und 9 EMRK auseinander. Namentlich die KRK enthalte zahlreiche direkt anwendbare, justiziable Bestimmungen, darunter ein Diskriminierungsverbot. Zudem würden verschiedene Abklärungs-, Beweis- und Begründungspflichten aus diesem Übereinkommen fliessen, welchen das SEM nicht nachgekommen sei. Sodann habe der Iran die Behindertenrechtskonvention zwar ratifiziert, faktisch jedoch unter den Vorbehalt des islamischen Rechts gestellt, was deren Wirksamkeit für Mädchen in unzulässigem Ausmass einschränke. Generell seien Mädchen verschiedenen Benachteiligungen im Gesundheitswesen und der Bildung ausgesetzt, was bei knappen Ressourcen bis hin zu einer letalen Unterversorgung gehen könne. Die Vorinstanz hätte vorliegend die Interessen der beiden Kinder substanziiert und individuell-konkret ermitteln sowie sicherstellen müssen, dass D._______ im Iran die gebotene Betreuung und Bildung erhalte. Angesichts der drohenden Verfolgung seien die beiden Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen; sie hätten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. In jedem Fall erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Kinder als unzulässig oder unzumutbar, was folglich auch für die beiden Elternteile gelte. Letztere müssten im Iran jederzeit mit Eingriffen des Staates in zahlreiche ihrer Grundrechte - darunter die Religions-, Meinungsäusserungs- und persönliche Freiheit - rechnen. Zudem hätten sie staatlich geduldete Übergriffe von Dritten zu befürchten. Ihre subjektive Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei deshalb objektiv begründet und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit wurde geltend gemacht, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz verschiedene Realkennzeichen fänden. Seine Aussagen zur in der Schweiz erhaltenen Benachrichtigung aus dem Iran seien äusserst detailliert ausgefallen und er habe die direkte Rede verwendet sowie unwichtige Details erwähnt. Zudem habe er seine Gedankengänge und Überlegungen zu den Vorfällen dargelegt. Aus seinen Angaben gehe unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Aussage, sein Neffe könnte allenfalls hinter dem Geschehen stecken, um reine Vermutungen handle. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich zum Gesundheitszustand von D._______ geäussert. Sie habe lediglich gesagt, dass ihre Anfälle intensiver geworden seien, weshalb sie habe zuhause bleiben müssen. Später habe sie präzisiert, dass es ihr so schlecht nun auch wieder nicht gegangen sei, wobei zu beachten sei, dass D._______ zu anderen Zeiten unzählige Anfälle pro Tag gehabt habe. Das SEM berücksichtige in seiner Verfügung keine Umstände, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden. Vielmehr versuche es - unter Verletzung der gebotenen Neutralität und Sorgfaltspflicht - alle seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Es sei auch nicht zulässig, ihm die abweichenden Angaben seiner Ehefrau und seines Sohnes anzulasten, da er für diese nicht verantwortlich sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit die individuellen Kompetenzen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen seien. Angesichts seiner guten Bildung und seiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen erhaltenen Telefonanruf aus seiner Perspektive erlebnisgeprägt schildern könnte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter vermöchten die mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke von Flugtickets und einer Hotelreservation weder eine Verfolgung im Heimatstaat noch die Unmöglichkeit einer Rückkehr zu belegen. Ihr Beweiswert sei daher eingeschränkt. In der angefochtenen Verfügung sei sodann ausgeführt worden, dass eine Konversion für sich allein keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Soweit in der Beschwerdeschrift dargelegt werde, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten bei einer Rückkehr aufgrund ihres weiblichen Geschlechts oder ihrer Religionszugehörigkeit Nachteile im Alltag oder bei der medizinischen Versorgung zu befürchten oder die Familie könne wegen ihrer Konversion auseinandergerissen werden, handle es sich lediglich um pauschale Behauptungen unter Verweis auf die allgemeine Lage im Iran. Es liessen sich der Beschwerdeschrift und den Akten aber keine Hinweise auf eine konkrete und gezielt drohende Benachteiligung entnehmen. Zudem seien - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - die zitierten Normen der Kinderrechtskonvention zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Bezüglich der Behandlung von D._______ sei darauf hinzuweisen, dass die iranischen Ärzte viel versucht hätten, um ihr zu helfen. Die eingereichten ärztlichen und schulpsychologischen Berichte enthielten keine Hinweise darauf, dass die erforderliche medizinische Grundversorgung im Iran nicht verfügbar wäre oder sich ihr Gesundheitszustand ohne die vorgeschlagenen therapeutischen und pädagogischen Massnahmen drastisch oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Zwar sei die (...) ungenügend eingestellt gewesen; diese sei im Iran aber behandelbar. Die medizinische Versorgungslage sei grundsätzlich als gut zu bezeichnen und es herrsche generell kein Mangel an Medikamenten, Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten. So biete beispielsweise die (...) Therapien und pädagogische Förderung für Kinder mit (...) an. Der Umstand, dass im Herkunftsland nicht die gleichen therapeutischen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten vorhanden seien wie in der Schweiz, vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Weiter sei mit Blick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführenden eingerichtete Betreuungs- und Behandlungssituation für D._______ im Iran gut gewesen sei. Dass sie bei einer Rückkehr nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten, stelle eine unbelegte Behauptung dar, welche in den Akten keine Stütze finde. Weiter vermöge der Umstand, dass im Iran kein konfessionsneutraler Schulunterricht garantiert sei, den Vollzug der Wegweisung nicht per se unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr falle ins Gewicht, dass der Sohn C._______ im Iran ein teenagergerechtes Leben geführt und neben der Schule Computerkurse besucht habe sowie mit Freunden unterwegs gewesen sei. In der Schweiz scheine er dagegen isoliert zu sein und er lebe seinen neuen Glauben nicht in einer Gemeinschaft aus.

E. 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2018 wies der Rechtsvertreter insbesondere erneut darauf hin, dass vorliegend neben der KRK auch die BRK - welche in der Schweiz noch nicht die gebührende systematische Einarbeitung in die Asylrechtspraxis gefunden habe - einlässlich zu berücksichtigen sei.

E. 4.5 Mit ihrer Replik vom 2. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden wiederum geltend machen, dass die Vorinstanz die Kindesinteressen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Bei Kindern sei bereits eine niedrigere Verfolgungsintensität asylrechtlich relevant als bei Erwachsenen, da ihre Verletzlichkeit grösser sei, während sie geringere Möglichkeiten hätten, sich gegen Verfolgung zur Wehr zu setzen. In der Vernehmlassung werde keine substanziierte Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Vorbringen vorgenommen und die dort zitierten Entscheide zur Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen wiesen keinen Bezug zu den einzelnen KRK-Bestimmungen auf. Eine pflichtgemässe Abklärung des Sachverhalts hätte ergeben, dass die Familie wegen der religiösen Neuorientierung im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Zudem sei ihre wirtschaftliche Existenz, welche bis anhin die Finanzierung der Betreuung von D._______ ermöglicht habe, zerstört worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz offensichtlich auf veraltete Beweismittel, wenn sie ausführe, dass im Iran kein Mangel an Medikamenten, Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten bestehe. Damit lasse sie die neuerlichen Sanktionen der USA ausser Acht. Ferner sei eine religiöse Neutralität des Staates im Iran systembedingt ausgeschlossen und der Umstand, dass der Sohn C._______ - der erst in Dänemark getauft worden sei - vor der Ausreise noch keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe, sage nichts über eine künftige Bedrohung aus. Im Sinne eines Nachtrags sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geradezu lehrbuchhaft seine religiöse Entwicklung schildere. Er lege dar, dass er in seiner Herkunftsfamilie im Glauben und der religiösen Praxis verankert gewesen sei, die Religion für ihn aber - aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Tochter - die persönliche Relevanz verloren habe. Dies habe ihn empfänglich gemacht für eine andere Religion. Da er eine aktive Rolle in einer Hauskirche eingenommen habe, sei er im Iran sehr gefährdet, zumal er seine neue religiöse Orientierung weder für sich horten wolle noch könne. Auch der Jugendliche C._______ habe authentisch geschildert, dass die angestammte Religion nicht mehr seinen Überzeugungen entsprochen habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihrerseits dargelegt, dass die Werte sowie gesellschaftlichen und politischen Praktiken des Islam für sie entfremdend bis abstossend gewirkt hätten. Sie schildere ein schon länger bestehendes Interesse an religiöser Neuorientierung, welches schliesslich im bewussten Schritt, sich der Taufe zu unterziehen, gemündet habe.

E. 4.6 In einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2020 machte der Rechtsvertreter diverse ergänzende Ausführungen zur Religionsfreiheit im Iran respektive dazu, wie die Lehre des Islam zur Konversion stehe. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht ausdrücklich unter Strafe stelle, sehe das Sharia-Recht - welches von Gerichten direkt angewendet werden könne - unter Umständen die Todesstrafe für Apostasie vor. Neben strafrechtlichen Sanktionen seien aber auch die erb-, vermögens- und familienrechtlichen Folgen einer Konversion im Iran existenzbedrohend. Es sei daher bereits im Umstand, dass die neue Religion im Iran nicht frei praktiziert werden könne, ein ernsthafter Nachteil zu erblicken.

E. 4.7 In der Eingabe vom 4. Januar 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, dass die Dauer des Verfahrens zwischenzeitlich - vor allem im Lichte von Art. 3 KRK - als überlang im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV eingestuft werden müsse. Dies gelte umso mehr, als dadurch der Tochter D._______ eine behindertengerechte Betreuung und dem Sohn C._______ eine weiterführende Beschulung in unzulässiger Weise vorenthalten werde. Weiter wurden Ausführungen zum schiitischen Islam gemacht sowie dazu, wie dessen Lehre die Abkehr einer als Muslim geborenen Person vom Glauben betrachte. Im Iran trete nicht nur der Staat als Verfolger von konvertierten Muslimen auf. Vielmehr würden die Betroffenen auch von wesentlichen Teilen der Gesellschaft schwer diskriminiert sowie sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt. Es drohe jederzeit eine strafrechtliche Verfolgung. Im Iran seien Konvertiten faktisch dazu gezwungen, auf die Bekenntnisfreiheit als Bestandteil der Religionsfreiheit zu verzichten. Die Auferlegung eines Diskretionsgebots sei im Rahmen des Asylrechts aber nicht zulässig, was auch der EGMR festgehalten habe.

E. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache die Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention sowie weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.

E. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das SEM hat weiter die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz mit zahlreichen internationalen Rechtsgrundlagen nicht auseinandergesetzt respektive nicht dargelegt habe, welche Auswirkungen die fehlende oder mangelhafte Beachtung von Menschenrechten im Iran auf ihr Leben bei einer Rückkehr habe. Sie verkennen dabei, dass das SEM nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichen Bestimmungen aus völkerrechtlichen Verträgen, die bei einer Rückkehr von Asylsuchenden in ihren Heimatstaat möglicherweise tangiert sein könnten, auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die asylsuchenden Personen dort eine Verfolgung zu befürchten haben und ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Menschenrechte wie namentlich die Religionsfreiheit oder durch die BRK garantierte Rechte dort nicht gleichermassen sichergestellt und umgesetzt werden wie in der Schweiz. Das SEM hat vorliegend zu Recht ausschliesslich die Frage geprüft, ob die Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile erlitten haben respektive bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten müssen, solche mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erleiden. Es gab keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen im Hinblick auf mögliche Menschenrechtsverletzungen, welche im Iran in grundsätzlicher Weise geschehen sollen, zu tätigen. Insgesamt hat sich das SEM dabei in ausreichendem Masse mit den relevanten Rechtsgrundlagen und den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht vor. Im Übrigen wird auf Beschwerdeebene lediglich dargelegt, welchen Diskriminierungen die Beschwerdeführenden im Iran möglicherweise ausgesetzt sein könnten, ohne jedoch zu begründen, weshalb dies in ihrem konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung darstellen sollte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der allenfalls unzureichenden Umsetzung der BRK im Iran oder dem Umstand, dass Frauen und Mädchen dort verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt seien, im Falle der Beschwerdeführenden eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommen könnte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich allein daraus - ebenso wenig wie aus möglichen Diskriminierungen von Christen und Minderheiten - noch keine Gefahr einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Iran ableiten.

E. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, dass die Kinderrechtskonvention zahlreiche direkt anwendbare, justiziable Bestimmungen enthalte, darunter auch das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip des Kindeswohlvorrangs in einem prozeduralen Teilgehalt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 KRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich um einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime handelt, welche beim Erlass und der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2). Direkt anwendbar ist demgegenüber Art. 12 KRK, wonach Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung haben (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der urteilsfähige Sohn C._______ einlässlich angehört wurde, während eine Anhörung von D._______ schon aufgrund ihrer Behinderung offensichtlich ausser Betracht fiel. Eine Verletzung von Art. 12 KRK liegt daher nicht vor, da die Interessen der beiden minderjährigen Kinder durch die Anhörung von C._______ sowie die Abklärung des gesundheitlichen Zustands von D._______ von der Vorinstanz ermittelt und bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In den Beschwerdeeingaben werden weitere Bestimmungen der KRK zitiert, welche angeblich direkt anwendbar sein sollen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit von verschiedenen Artikeln der Kinderrechtskonvention - abgesehen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 KRK - grundsätzlich verneint hat, ebenso mit Blick auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen (vgl. BGer 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb die von ihnen genannten Normen der KRK direkt anwendbar sein sollen respektive inwiefern sich aus diesen ableiten lasse, dass den beiden Kindern im Iran eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. Vielmehr wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die in der Beschwerdeschrift angerufenen, nicht direkt anwendbaren Bestimmungen der KRK gegebenenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind. Ein direkt auf die KRK abgestütztes Aufenthaltsrecht sui generis, welches in der Beschwerdeschrift in Bezug auf D._______ erwähnt wird, existiert in der Schweiz nicht. Die konkrete Situation von D._______ und deren Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status sind im Lichte der massgeblichen Bestimmungen des AsylG und des AIG (SR 142.20) zu beurteilen, wobei unter anderem auch die KRK in die Würdigung miteinzubeziehen ist. Die angefochtene Verfügung vermag folglich den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht auch im Hinblick auf die Kinderrechtskonvention zu genügen.

E. 5.5 In der Beschwerdeschrift wird sodann bemängelt, das SEM habe in Bezug auf die vorgelegten Reiseunterlagen lediglich festgehalten, dass diese von schlechter Qualität seien und nicht auf ihre Authentizität überprüft werden könnten, was jedoch nicht zutreffe. Die Vorinstanz habe es praktisch vollständig unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, wobei im widerrechtlichen Ignorieren dieser Beweismittel eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots zu erblicken sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, dass Kopien der elektronischen Flugtickets inklusive Rückflug eingereicht wurden. Es hielt dabei - neben dem Hinweis auf deren schlechte Qualität - fest, dass diese die tatsächliche Rückreiseabsicht nicht zu belegen vermöchten und es angesichts des Gesundheitszustands von D._______ erstaune, dass keine weiteren Unterlagen wie Hotelbuchungen vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz ist somit durchaus auf die als Beweismittel eingereichten Reiseunterlagen eingegangen und hat diese nicht ignoriert. Es liegt daher weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Willkürverbots vor.

E. 5.6 Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer die Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes anzulasten. Diese Rüge geht jedoch fehl, da sich die Beschwerdeführenden alle im gleichen Verfahren befunden haben und mit einem Abgleich ihrer Vorbringen - die sich auf dieselben Ereignisse beziehen - rechnen mussten. Es ist ohne Weiteres zulässig, die Angaben von Personen, die sich im selben Asylverfahren befinden, einander gegenüberzustellen.

E. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen und der Sachverhalt erweist sich - auch in Bezug auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden - als richtig und vollständig festgestellt.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit H.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner BzP an, dass er etwa vier oder fünf Monate vor der Ausreise zum Christentum konvertiert sei und zwei Mal wöchentlich an christlichen Treffen teilgenommen habe (vgl. A15, Ziff. 1.13 und 7.03). Bei der Anhörung erklärte er, dass er etwa sechs, sieben Monate vor der Reise in die Schweiz die christliche Religion angenommen habe (vgl. A36, F71 und F120). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP an, dass sie zwar nicht genau einordnen könne, seit wann ihr Ehemann an geheimen christlichen Treffen teilnehme, es müsse aber schon seit ein paar Jahren sein (vgl. A16, Ziff. 1.13). Bei der Anhörung korrigierte sie sich und führte aus, ihr Mann habe etwa sechs bis sieben Monate vor der Reise in die Schweiz an den Kursen teilgenommen (vgl. A42, F64). Die von ihr vorgebrachte Erklärung für die unterschiedlichen Angaben - sie habe bei der BzP gemeint, dass ihr Ehemann in den letzten Jahren irgendwie keinen Glauben mehr gehabt habe und von seinem Freund auf das Christentum aufmerksam gemacht worden sei (vgl. A42, F83) - erscheint dabei nicht vollumfänglich überzeugend. Der Sohn C._______ konnte ebenfalls nicht mit Gewissheit sagen, seit wann sein Vater im Iran christliche Kurse besucht habe. Es müsse jedoch mindestens ein Jahr sein (vgl. A17, Ziff. 7.02) respektive ungefähr ein bis zwei Jahre (vgl. A37, F57). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden sehr uneinheitlich dazu geäussert haben, seit wann der Beschwerdeführer sich nicht nur für das Christentum interessiert, sondern tatsächlich auch an entsprechenden Treffen teilgenommen habe. Da es sich um ein äusserst zentrales Sachverhaltselement handelt, zumal er für diese Kurse auch Unterlagen ausgedruckt haben will, die nun von den Behörden vorgefunden worden sein sollen, sind diese teilweise sehr unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Weiter hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Sohn C._______ über vertieftes Wissen hinsichtlich dieser christlichen Treffen verfügten (vgl. A42, F65 f.; A37, F45 ff. und A17, Ziff. 7.02). Gerade bei der Ehefrau, welche sich eigenen Angaben zufolge ebenfalls oder sogar bereits vor dem Beschwerdeführer für das Christentum interessiert haben will (vgl. A42, F82), wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich einlässlich mit ihrem Ehemann über dessen Kursbesuche unterhalten hat und entsprechend mehr darüber erzählen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aus anderen Gründen bereits von diesem Glauben überzeugt gewesen sei, zumal ihre dahingehenden Ausführungen eher darauf schliessen lassen würden, dass sie sich umso mehr verstärkt mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte (vgl. A42, F68). Als zutreffend erweist sich auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das erste christliche Treffen, an welchem er teilgenommen habe, lediglich oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt beschreiben konnte (vgl. A36, F96). Zwar ist es durchaus als möglich zu erachten, dass er und auch seine Ehefrau aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter am Islam zu zweifeln begonnen haben und eine religiöse Neuorientierung ins Auge fassten. Nach dem Gesagten bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran den christlichen Glauben aktiv ausgeübt hat, indem er an Gottesdiensten und Kursen teilnahm sowie Unterlagen für diese Treffen ausdruckte.

E. 6.3 Weiter werden die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von diesem nur äusserst vage beschrieben. So will er mit einem Freund Texte über die politische Lage im Iran verfasst und gedruckt haben, welche dieser an Universitäten verteilt habe (vgl. A36, F71). Nach den Inhalten der Texte gefragt, gab er lediglich an, sie hätten das Verhalten der Behörden kritisiert und auf aktuelle Ereignisse und Vorfälle Bezug genommen; konkrete Beispiele nannte er jedoch nicht (vgl. A36, F73 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits will keine Kenntnisse von den politischen Aktivitäten haben, da sie diese für gefährlich hielt und sich nicht dafür interessiert habe (vgl. A42, F61 f.). Dabei fällt auf, dass sie einerseits angab, sie könne nicht zurück in den Iran, da ihr Ehemann aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gefährdet sei und sie als dessen Ehefrau ebenfalls ins Visier der Behörden geraten könnte (vgl. A42, F81). Andrerseits führte sie aber auch aus, der Beschwerdeführer habe ihr - da sie das Leben in der Schweiz als sehr einschränkend empfunden habe - vorgeschlagen, dass sie ohne ihn in die Heimat zurückkehre (vgl. A42, F89). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer zu Hause ein Archiv der von ihm erstellten Texte angelegt haben will (vgl. A36, F71), obwohl er bei einer früheren Verhaftung aus Mangel an Beweisen respektive weil die Behörden bei ihm nichts gefunden hätten (vgl. A36, F83), entlassen worden sei. Das Anlegen eines Archivs mit heiklen Dokumenten erstaunt umso mehr, als ihn die Beschwerdeführerin stets angehalten habe, mit seinen politischen Aktivitäten vorsichtig zu sein (vgl. A42, F62), und er eigenen Angaben zufolge bemüht gewesen sei, seine Familie nicht zu gefährden (vgl. A36, F78). Weiter hat der Beschwerdeführer das Ausmass seiner politischen Tätigkeit nicht konsistent beschrieben. Während er bei der BzP noch angab, er sei "ständig in Aktion" gewesen und habe immer wieder Reibereien mit den Behörden gehabt (vgl. A15, Ziff. 7.02), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe die politischen Tätigkeiten nur für sich geführt und nicht stark gegen die Behörden kämpfen wollen (vgl. A36, F89). Weiter erklärte er, dass er sich auf das Drucken und Schreiben von Texten beschränkt habe, da er keine Probleme von Seiten der Regierung habe erhalten wollen sowie mit seinem Geschäft und der Arbeit sehr beschäftigt gewesen sei (vgl. A36, F71 und F78). An einer anderen Stelle führte er dagegen aus, dass sich seine politischen Aktivitäten im Laufe der Zeit verstärkt hätten (vgl. A26, F80 f.). Aufgrund dieser unsubstanziierten und wenig kohärenten Angaben zu seinen politischen Aktivitäten entsteht nicht der Eindruck, als habe sich der Beschwerdeführer anhaltend und in erheblichem Ausmass gegen das iranische Regime oder die heimatlichen Behörden engagiert. Auch wenn er allenfalls zu Universitätszeiten Flyer gedruckt hat und in diesem Zusammenhang möglicherweise im Jahr 2001 für einige Tage inhaftiert worden war, ist nicht davon auszugehen, dass er dieses Engagement über Jahre hinweg fortsetzte oder gar intensivierte. Das damalige niederschwellige politische Engagement, welches für ihn keine weiteren Konsequenzen hatte, ist nicht geeignet, ein massgebliches politisches Profil zu begründen.

E. 6.4 Ungereimtheiten ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Reise der Beschwerdeführenden nach Europa. So will die Beschwerdeführerin zwei Monate vor der Reise in die Schweiz mit der Arbeit aufgehört haben, weil es ihrer Tochter nicht gut gegangen sei und diese intensivere Anfälle gehabt habe (vgl. A16, Ziff. 1.17.05). Gleichzeitig erklärte sie, dass die Familie das Visum für die Schweiz bereits zwei Monate vor der Ausreise beantragt habe (vgl. A16, Ziff. 2.05), mithin genau zu jenem Zeitpunkt, als es der Tochter schlechter gegangen sein soll. Es erstaunt, dass die Familie zum ersten Mal eine relativ weite Ferienreise nach Europa geplant haben will, obwohl es D._______ gerade nicht besonders gut ging. Die in der Anhörung vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin, dass es ihrer Tochter gar nicht so schlecht gegangen sei und sie einfach ein oder zwei kleine Anfälle gehabt habe, die ihr Angst gemacht hätten (vgl. A42, F84), erscheint dabei nicht überzeugend. In diesem Fall wäre es kaum notwendig gewesen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, zumal die Betreuung von D._______ zuvor während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin problemlos sichergestellt werden konnte (vgl. A42, F51). Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Reise in die Schweiz angesichts des Gesundheitszustands der Tochter im Voraus präzise geplant worden wäre. Die Beschwerdeführenden gaben zwar Kopien der Flugtickets sowie einen Hotel-Voucher für die Übernachtung in E._______ - wo sie sich anlässlich ihrer ersten Einreise in die Schweiz tatsächlich aufhielten - zu den Akten. Sie waren jedoch nicht in der Lage, eine Hotelbuchung für den angeblich vorgesehenen Aufenthalt in H._______ (vgl. A15, Ziff. 5.02), welcher infolge der Weiterreise nach Frankreich und Dänemark denn auch nicht stattfand, vorzulegen.

E. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Situation, in welcher sie telefonisch über die Durchsuchungen im Iran informiert worden seien, nicht erlebnisgeprägt schildern konnten. Es kann in dieser Hinsicht auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A61, S. 5), welchen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Die dort aufgeführte Behauptung, die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien differenziert, äusserst detailliert und enthielten Realkennzeichen, findet in den Akten keine Stütze. Zwar sind die Angaben relativ ausführlich, beschränken sich aber auf eine blosse Handlungsabfolge, wobei kaum Realkennzeichen ersichtlich sind (vgl. A36, F57 f.). Da es sich um einen äusserst einschneidenden Moment handelt - in welchem sich entschieden haben soll, dass eine Rückkehr in den Iran nicht mehr möglich sei - wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden diesen erlebnisgeprägt schildern können. Als nicht überzeugend erweist sich dagegen die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Neffe des Beschwerdeführers diesen verraten haben soll. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer klar darlegte, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung seinerseits handelte (vgl. A36, F58 und F63).

E. 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in entscheidenden Punkten unsubstanziiert sind und ihre Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran christliche Kurse besucht und politische Aktivitäten ausgeführt hat, welche die Behörden während einer Ferienreise der Familie in der Schweiz entdeckt haben. An dieser Einschätzung vermag auch das kommentarlos mit der Replik eingereichte Bestätigungsschreiben des Neffen - welcher bezeugt, dass die Sicherheitskräfte das Büro des Beschwerdeführers am (...) Juli 2017 inspiziert hätten - nichts zu ändern, da dieses den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist.

E. 7.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, siehätten sich in Dänemark taufen lassen und würden befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Konversion zum Christentum flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

E. 7.3.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz im alltäglichen Leben sowie durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Offizielle christliche Kirchen werden im Iran zwar geduldet, es sind aber keine Hauskirchen erlaubt (vgl. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3).

E. 7.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 und Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6.2.5).

E. 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bereits im Iran erfolgte Konversion sowie ein christliches und politisches Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bislang im Fokus der heimatlichen Behörden standen und diese ihre Aktivitäten überwachen würden. Weiter ist festzuhalten, dass an der erfolgten Taufe in Dänemark angesichts der eingereichten Taufurkunden sowie der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht keine Zweifel bestehen. Es ist auch anzunehmen, dass zumindest die beiden Eltern - und damit wohl auch die auf stetige Betreuung angewiesene Tochter D._______ - in der Schweiz regelmässig Gottesdienste und christliche Kurse besuchen. Wie bereits dargelegt wurde, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kirchenbesuche und die Teilnahme an christlichen Treffen als einfache Gemeindemitglieder sind nicht als aktive, von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdende Glaubensausübung anzusehen (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Ein besonderes Engagement der Beschwerdeführenden für den christlichen Glauben oder eine Missionstätigkeit geht aus den Akten nicht hervor. Entgegen der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihren Glauben im Iran nicht für sich behalten möchten, noch keine konkrete Gefährdung, zumal sie bislang nicht missionarisch tätig waren. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von der Taufe der Beschwerdeführenden und ihrer Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz erhalten hätten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen.

E. 7.5 Auf Beschwerdeebene wird namentlich geltend gemacht, die Konversion des Sohnes C._______ zum Christentum habe zahlreiche Auswirkungen auf seine Zukunft und er werde im Iran daran gehindert, seine ihm gemäss der Kinderrechtskonvention zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dasselbe gelte für D._______, welche zusätzlich aufgrund ihrer Behinderung eine mangelhafte medizinische Versorgung und unzureichende Beschulung zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob den asylsuchenden Personen im Heimatstaat eine gezielte Verfolgung droht. Die in den Beschwerdeeingaben aufgelisteten zahlreichen möglichen Einschränkungen, denen die Beschwerdeführenden im Iran aufgrund ihrer Konversion allenfalls ausgesetzt werden könnten, sind jedoch nicht geeignet, eine solche konkrete Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus den theoretischen Darlegungen und Mutmassungen im Hinblick auf allfällige Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in der Heimat begegnen könnten, lässt sich eine solche nicht ableiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass C._______ den neu angenommenen Glauben in der Schweiz kaum aktiv praktiziert und erklärte, dass einige seiner Verwandten im Iran über seinen Glaubenswechsel Bescheid wüssten, wobei sie mit ihm nicht darüber geredet hätten (vgl. A37, F81 ff.). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie zumindest ihrem ältesten Bruder von der Konversion berichtet habe (vgl. A42, F79). Beide äusserten jedoch nicht die Befürchtung, in Zukunft von ihren Verwandten ausgegrenzt zu werden. Sie machten auch nicht geltend, dass die Angehörigen, die über die Konversion Bescheid wüssten, den Kontakt zu ihnen abgebrochen hätten. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr tatsächlich sozial isoliert würden und ihr Umfeld ihnen aufgrund ihres neuen Glaubens jegliche Unterstützung verwehren würde. Entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder aufgrund von ihnen allenfalls drohenden Einschränkungen im Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wären und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsste.

E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.).

E. 10.3.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der Tochter D._______ einzugehen, wobei den gesundheitlichen Problemen des Kindes eine entscheidende Rolle zukommt. Den ärztlichen Berichten zufolge wurde bei D._______ eine (...) mit folgenden Komorbiditäten diagnostiziert: (...) (vgl. Bericht zur Neuro-Rehabilitationsuntersuchung vom 12. Juni 2020, BVGer act. 19). Im Rahmen der ersten Untersuchungen nach der Ankunft in der Schweiz wurden unter anderem (...) festgestellt und weitere Abklärungen dazu eingeleitet, da D._______ Nahrung nur in (...). Weiter wurde festgehalten, dass sie zwar Blickkontakt aufnehmen könne, (...). Zudem habe sie eine (...). Aus diesem Grund sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, wobei damals lediglich ein Modell als Übergangslösung, ohne die notwendigen Spezifikationen, zur Verfügung stand. Im Zuge einer neuroorthopädischen Untersuchung sollte zudem eine Versorgung mit (...) geprüft werden sowie eine Begutachtung (...) und der vorhandenen (...) erfolgen (vgl. A26). In einer schulpsychologischen Abklärung wurde sodann festgestellt, dass D._______ ihre Umwelt wahrnehme, aber nur über ein sehr reduziertes (...) verfüge und lediglich auf (...) reagiere; es sei davon auszugehen, dass sie sprachlich praktisch nichts verstehe. Sie könne sich weder mitteilen noch ihre Bedürfnisse anzeigen und sich nur im Rollstuhl von anderen Personen gestossen fortbewegen. Aufgrund ihrer eingeschränkten (...) müsse D._______ die Nahrung auf dem Rücken liegend eingegeben werden. Sie könne ihre Ausscheidungen nicht kontrollieren und trage Windeln. Da sie wiederholt an (...) leide, müsse ihr regelmässig (...). Zudem sei die Körperhygiene für die Familie eine grosse Herausforderung, nachdem es aufgrund ihres Köpergewichts mittlerweile für eine Person alleine nicht mehr möglich sei, sie im Bad zu waschen. Schliesslich wurde auf die wiederholten (...) hingewiesen, wobei sich ruhige Phasen mit (...) pro Woche abwechselten mit Tagen, an denen es zu (...) komme (vgl. A28). Im Rahmen einer späteren kinderpsychiatrischen Einschätzung vom 27. Februar 2019 wurden als wesentliche Problemfelder (...) sowie (...) von D._______ mit (...) beschrieben (vgl. BVGer act. 14).

E. 10.3.4 Zwar ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme von D._______ festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Ihre Beeinträchtigungen bestehen bereits seit dem Kindesalter und sie erhielt im Iran verschiedene medizinische Behandlungen und Physiotherapie (vgl. A42, F44 ff.). Die Ärzte scheinen jedoch der Ansicht gewesen zu sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Den Beschwerdeführenden soll auch gesagt worden sein, dass ihre Tochter wohl nicht mehr lange leben werde (vgl. A36, F91 sowie A42, F53 und F84). Demgegenüber wurde im Rahmen der medizinischen Untersuchungen in der Schweiz festgestellt, dass bei D._______ ein Entwicklungspotenzial bestehe und sie schon längst heilpädagogisch hätte beschult werden sollen. Ausserdem sei (...) schwerwiegend und im Iran ungenügend eingestellt gewesen, was sich negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe (vgl. Arztbericht vom 8. Oktober 2018, A68). Angesichts dessen stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob allein mit einer medizinischen Versorgung, welche die Lebensfunktionen aufrechterhält, dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei ist zu beachten, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls die rein medizinische Versorgung lediglich einen Faktor der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen zu bilden vermag. So sind praxisgemäss im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindeswohls eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6, jeweils m.w.H.). Dabei sind vorliegend insbesondere der Stand und die Prognose bezüglich der kindlichen Entwicklung sowie die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Bezugspersonen hervorzuheben. Auch die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Dabei ist nicht nur die Kernfamilie zu berücksichtigen, sondern auch die übrige soziale Einbettung des Kindes (vgl. die soeben zitierte Rechtsprechung).

E. 10.3.5 Aus den zahlreichen vorgelegten medizinischen Berichten geht klar hervor, dass D._______ in schwerster Weise mehrfach behindert ist. Diesen Behinderungen wird in der Schweiz mit verschiedenen spezialisierten therapeutischen Massnahmen medizinischer und heilpädagogischer Natur begegnet. Sie wird regelmässig neuropädiatrisch und neurorehabilitativ im (...) betreut und seit Sommer 2019 in der (...) beschult, wo sie angemessen pädagogisch gefördert wird. Daneben erhält sie zweimal wöchentlich Physiotherapie. Weiter wurde sie auch mit Ergotherapie und Logopädie behandelt und erhielt eine kinder- und jugendpsychiatrische Betreuung. Im Alltag benötigt D._______ als Hilfsmittel einen Rollstuhl sowie einen Therapiestuhl für die Schule; zudem sei ein Antrag für ein Stehgestell sowie ein Gehhilfsmittel gestellt worden. Weiter ist sie anhaltend auf diverse Medikamente angewiesen, welche laufend eigestellt werden müssen (vgl. BVGer act. 15 und 19). Vor diesem Hintergrund erweist sich aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, dass die in der Schweiz zugunsten von D._______ verfügbaren und bereits in die Wege geleiteten Massnahmen nicht nur der Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Körperfunktionen dienen, sondern - über eine Verbesserung der Lebensqualität hinaus - für die kindliche Entwicklung im Rahmen der angesichts der schweren Behinderungen gegebenen Möglichkeiten unabdingbar scheinen. Es ist nicht davon auszugehen, dass vergleichbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zugunsten der Tochter D._______ im Iran vorhanden beziehungsweise den Beschwerdeführenden tatsächlich zugänglich wären, zumal sie vor der Ausreise gerade nicht entsprechend gefördert wurde, was sich negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung für D._______ im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK als unzumutbar einzustufen ist.

E. 11 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Nachdem sich den Akten keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG entnehmen lassen, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz - gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) - anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen grundsätzlich die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Nachdem jedoch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 12.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist das SEM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6158/2018 Urteil vom 12. Mai 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige persischer Ethnie, verliessen ihren Heimatstaat legal am (...) Juli 2017 unter Verwendung ihrer eigenen Reisepässe und gelangten auf dem Luftweg über die Türkei nach E._______. Dort seien sie von Angehörigen und Nachbarn telefonisch darüber informiert worden, dass ihr Haus und ihre Büroräumlichkeiten im Iran von den Sicherheitsbehörden durchsucht worden seien. In der Folge hätten sie den Schengen-Raum verlassen und nach England gehen wollen. Zu diesem Zweck hätten sie sich nach Frankreich begeben und dort jemanden beauftragt, ein Visum für Grossbritannien einzuholen. Dann seien sie nach Dänemark gereist, wo sich beim Umsteigen ins Flugzeug nach England herausgestellt habe, dass das Visum für Grossbritannien ungültig gewesen sei. Da sie im Besitz von durch die schweizerischen Behörden ausgestellten Schengen-Visa waren, wurden sie im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 8. Januar 2018 an die Schweiz rücküberstellt. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nach. Am 11. Januar 2018 wurden A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C._______ anlässlich einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die Anhörung des Beschwerdeführers fand am 12. Juli 2018 statt und jene des Sohnes C._______ am Folgetag. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Juli 2018 zu ihren Asylgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus D._______ und habe einen Bachelorabschluss in (...). Nach einigen Jahren Berufstätigkeit in diesem Bereich habe er sich selbständig gemacht und mit seinem Neffen ein Geschäft im (...) betrieben. Noch zu Universitätszeiten habe er zusammen mit einem Freund Flyer mit politischen Inhalten gedruckt und verteilt. Etwa im Jahr 2001 sei er deswegen einmal festgenommen und inhaftiert worden. Die Behörden hätten ihn aber nach einigen Tagen wieder freigelassen, nachdem sie weder Beweismittel entdeckt noch bei den Befragungen etwas herausgefunden hätten. Seine Tochter sei seit dem Kindesalter schwer krank, und nachdem alle seine Gebete und religiösen Handlungen zu ihren Gunsten nichts gebracht hätten, habe er am Islam zu zweifeln begonnen. Schliesslich sei es seiner Tochter trotz verschiedener Behandlungen immer schlechter gegangen und sie sei ins Spital gekommen. Die Ärzte hätten gesagt, sie habe nur noch kurze Zeit zu leben. Ein Studienfreund, der bereits vor langer Zeit zum Christentum konvertiert sei, habe ihn im Spital besucht und gesagt, er solle Jesus darum bitten, dass seine Tochter gesund werde. Er habe sich bereit erklärt, es auf diese Weise zu versuchen. Tatsächlich sei es seiner Tochter dann wieder etwas besser gegangen. In der Folge habe er begonnen, regelmässig mit seinem Freund an Kursen zum Christentum sowie Hausgottesdiensten teilzunehmen. Dabei habe er jeweils in seinem Büro Unterlagen für diese Treffen ausgedruckt. Zudem habe er mit einem Freund Texte zur politischen Lage geschrieben und gedruckt, welche letzterer an Universitäten verteilt habe. Von den gedruckten Unterlagen habe er jeweils ein Exemplar für sein persönliches Archiv behalten. Während er mit seiner Familie auf einer Ferienreise in der Schweiz gewesen sei, habe er einen Anruf von seinem Neffen erhalten. Dieser habe ihn darüber informiert, dass die Behörden im Geschäft vorbeigekommen seien, sein Büro durchsucht und einige Dokumente sowie einen Drucker mitgenommen hätten. Er habe sofort verschiedene Leute angerufen und von seinem Nachbarn erfahren, dass Behördenmitglieder sein Zuhause ebenfalls durchsucht hätten. Da er sowohl im Geschäft als auch daheim sehr riskante Dokumente mit religiösen und politischen Inhalten aufbewahrt habe, könne er nicht mehr in den Iran zurückkehren. Er befürchte, dass er dort entweder hingerichtet oder zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei ebenfalls in D._______ aufgewachsen und nach der Schule für eine (...) tätig gewesen. Sie habe jeweils bis am Nachmittag gearbeitet und sich danach um ihre kranke Tochter gekümmert. Für die übrige Zeit hätten sie, da sie in guten finanziellen Verhältnissen gelebt hätten, eine Betreuerin für die Tochter anstellen können. Sie habe gewusst, dass ihr Ehemann politische Texte verfasst und gedruckt habe. Sie sei der Auffassung, dass solche Aktivitäten Probleme verursachen könnten, weshalb sie sich nicht sehr dafür interessiert und ihm lediglich gesagt habe, er solle damit vorsichtig sein. Zudem habe ihr Mann vor der Ausreise während einiger Zeit einen christlichen Kurs besucht, wobei er jeweils Kursunterlagen für die Teilnehmer bei sich zu Hause ausgedruckt habe. Sie sei an diesem Thema ebenfalls interessiert gewesen und hätte gerne an den Kursen teilgenommen; dies sei aufgrund ihrer Tochter jedoch nicht möglich gewesen. Der Glaube an Jesus habe ihr aber schon damals Hoffnung und Kraft gegeben. Sie habe gesehen, dass es ihrer Tochter besser gegangen sei durch die christlichen Gebete, weshalb sie diese Religion überzeugt habe. Sie habe ihren Glauben im Iran aber nicht auf eine bestimmte Art gelebt und sich diesem einfach innerlich zugewendet. In Dänemark habe sie dann christlichen Unterricht besucht, an Gottesdiensten teilgenommen und sich schliesslich zusammen mit der ganzen Familie taufen lassen. Jeweils am Mittwoch gehe sie in G._______ zu einer Hauskirche und sonntags besuche sie die Kirche, darunter namentlich die (...) H._______. Da die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes den heimatlichen Behörden bekannt geworden seien, sei sie als dessen Ehefrau ebenfalls in Gefahr. B.c Der Sohn C._______ erklärte, dass er in D._______ die Schule bis zur achten Klasse besucht habe. Seine Schwester sei etwa ein, zwei Jahre vor der Ausreise sehr krank gewesen und die Ärzte hätten gemeint, sie würde nicht mehr lange leben. Ein Freund seines Vaters habe diesen im Spital besucht und ihn aufgefordert, Jesus darum zu bitten, dass sie geheilt werde. Sein Vater habe dies akzeptiert und sich bereit erklärt, die neue Religion anzunehmen. Nachdem sich der Gesundheitszustand seiner Schwester tatsächlich verbessert habe, habe sein Vater begonnen, regelmässig am christlichen Unterricht teilzunehmen. Zwar sei zu Hause immer wieder ein bisschen über dieses Thema gesprochen worden, er könne sich aber nicht an konkrete Unterhaltungen erinnern. Er selbst sei eigentlich erst bei der Taufe in Dänemark mit dem Christentum in Kontakt gekommen und mit diesem Vorgang offiziell konvertiert. Zuvor habe er bereits von den verschiedenen Religionen gehört und diese miteinander verglichen, wobei ihm das Christentum - auch wegen dem, was er von seinem Vater mitbekommen habe - am besten gefallen habe. In der Schweiz würde er sich an die christlichen Regeln und Werte halten und gelegentlich mit seinen Eltern Gottesdienste der (...) in H._______ besuchen. B.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre Pässe im Original und Kopien ihrer Shenasnameh sowie der Melli-Karten der Eltern ein. Weiter reichten sie folgende Unterlagen zu den Akten: vier Taufurkunden aus Dänemark, ein Unterstützungsschreiben der (...) vom 16. August 2018, Mitgliedskarten der beiden Eltern von der (...), elektronische Flugtickets für die Reise in die Schweiz und zurück, vier Ausweise für Asylsuchende aus Dänemark sowie verschiedene medizinische Berichte betreffend D._______. C. Mit Verfügung vom 28. September 2018 - eröffnet am 1. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell "sei den Kindern Asyl zu gewähren und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bez. auch derjenige der beiden Elternteile" festzustellen, unter Anordnung der entsprechenden gesetzlichen Folgen (vorläufige Aufnahme). Subeventuell sei für alle Beschwerdeführenden wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts in Bezug auf Wegweisungsvollzugshindernisse sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: Rückschein, angefochtene Verfügung, Vollmachten, ein ärztliches Attest betreffend die Tochter D._______ vom 8. Oktober 2018, zwei Auskunftsersuchen des (...) zum Stand des Asylverfahrens vom 29. Juni 2018 sowie vom 25. September 2018, ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kantons E._______ vom 21. Juni 2018, Kopien von elektronischen Flugtickets und eines Hotel-Vouchers sowie eine Fürsorgeabhängigkeitserklärung vom 10. Oktober 2018. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 14. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden als weitere Beweismittel einen Kurzaustrittsbericht der Hospitalisation von D._______ sowie ein Schreiben des behandelnden Arztes, beide vom 13. November 2018, zu den Akten. G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 29. November 2018 zur Beschwerde vom 29. Oktober 2018 vernehmen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2018 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung einreichen. I. Der Rechtsvertreter setzte das Gericht mit Schreiben vom 2. Januar 2019 darüber in Kenntnis, dass die alten Vollmachten lautend auf seine Person, Shahryar Hemmaty, ersetzt würden. An deren Stelle trete das Unternehmen BBFM - Beratung und Betreuung für Migranten, dessen Geschäftsleitung wiederum Shahryar Hemmaty innehabe. J. Mit Eingabe vom 2. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Gleichzeitig wurde als weiteres Beweismittel eine amtlich bestätigte "Zeugenaussage/Bezeugung" vom 9. Oktober 2018, inklusive Übersetzung aus dem Persischen, zu den Akten gereicht. K. Das SEM leitete dem Bundesverwaltungsgericht (Eingang am 11. März 2019) eine kinderpsychiatrische Stellungnahme und Einschätzung der Situation von D._______ vom 27. Februar 2019 mit einem entsprechenden Begleitschreiben weiter. L. Durch ihren Rechtsvertreter liessen die Beschwerdeführenden dem Gericht als weiteres Beweismittel einen Auszug aus einem Buch mit dem Titel "Gewalt gegen Christen" zukommen. M. Mit Eingabe vom 7. Mai 2019 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Gesuch vom 25. April 2019 an das kantonale Migrationsamt sowie die bereits durch das SEM ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten kinderpsychiatrischen Unterlagen (vgl. Bst. K) ein und machte ergänzende Ausführungen. N. Die Beschwerdeführenden ersuchten das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. Januar 2020 um beschleunigte Behandlung des Verfahrens, insbesondere aufgrund der schwierigen gesundheitlichen Situation von D._______, unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Arztes vom 21. Januar 2020. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage am 10. Februar 2020. O. Am 15. Mai 2020 reichten die Beschwerdeführenden ein weiteres Schreiben zu den Akten. P. Der behandelnde Arzt von D._______ ersuchte das zuständige kantonale Migrationsamt mit Schreiben vom 5. Juni 2020 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Sohn C._______, damit dieser eine Vorlehre beginnen könne, mit Kopie ans Bundesverwaltungsgericht. Q. Am 17. Juni 2020 gingen beim Gericht verschiedene Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand von D._______ ein. Es handelt sich dabei um einen Bericht über die neuroorthopädische Sprechstunde vom 18. Mai 2020, ein Schreiben des behandelnden Arztes von D._______ zuhanden des Migrationsamtes sowie ein Bericht über die Neuro-Rehabilitationsuntersuchung vom 11. Juni 2020. R. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 ersuchte der Rechtsvertreter erneut um beförderliche Behandlung der Beschwerde und machte ergänzende Ausführungen. S. Das Migrationsamt E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12. Januar 2021 mit, dass die Unterbringung der Beschwerdeführenden aufgrund der schweren Behinderungen der Tochter in verschiedener Hinsicht eine grosse Herausforderung darstelle. Aufgrund des zunehmenden Betreuungsaufwands werde derzeit eine kostenintensive Platzierung in einem Internat geprüft. Weiter wurde um eine baldige Entscheidfindung in der Sache ersucht, damit - sobald Klarheit über den zukünftigen Aufenthaltsstatus bestehe - das weitere Vorgehen und eine adäquate Betreuung von D._______ langfristig geplant und sichergestellt werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, es gelinge den Beschwerdeführenden nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. So seien ihre Angaben dazu, wie sie in der Schweiz von den Ereignissen im Iran erfahren hätten, nicht erlebnisgeprägt ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, eine Handlungsabfolge ohne Realkennzeichen zu erzählen. Auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin und des Sohnes C._______ seien oberflächlich und ausweichend und es werde nicht der Eindruck erweckt, als würden sie von tatsächlich erlebten Geschehnissen berichten. Auch die Vermutung des Beschwerdeführers, dass sein Neffe und Geschäftspartner aufgrund von finanziellen Interessen hinter den Razzien stehe, mute konstruiert an, zumal er angegeben habe, er habe nie Probleme mit diesem gehabt. Es erstaune auch, dass er zu diesem - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehung - ein derart grosses Vertrauen gehabt habe, dass er als eine von lediglich drei Personen von seinen Aktivitäten gewusst habe, und nun genau diesen Vertrauten ohne konkreten Hinweis beschuldige, ihn verraten zu haben. Die Zweifel an den Asylvorbringen würden dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführenden trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht in der Lage gewesen seien, den Zweck der Reise in die Schweiz hinreichend zu belegen. Es erstaune, dass sie neben der schlechten Kopie eines elektronischen Flugtickets - das die tatsächliche Rückreiseabsicht nicht zu belegen vermöge - keine Hotelbuchungen oder Ähnliches hätten vorweisen können. Es wäre indessen angesichts des Gesundheitszustands der Tochter D._______ zu erwarten gewesen, dass die Reise im Voraus geplant und gebucht worden wäre. Überdies seien die Angaben zum Gesundheitszustand von D._______ vor der Ausreise widersprüchlich ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, der Zustand ihrer Tochter habe sich zwei Monate vor der Ausreise derart verschlechtert, dass sie ihre Arbeit habe aufgeben müssen. Bei der Anhörung habe sie dagegen erklärt, mit dieser Aussage habe sie lediglich ein oder zwei Anfälle gemeint, die ihr Angst gemacht hätten. Dies vermöge jedoch nicht plausibel zu erklären, warum die ganze Familie nur wenig später - entgegen der sonstigen Gewohnheiten - eine vergleichsweise weite und anstrengende Reise nach Europa angetreten haben wolle. Weiter bestünden Zweifel am Wahrheitsgehalt der christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers. Er selbst habe ausgesagt, dass er die Treffen vier oder fünf Monate lang zweimal wöchentlich besucht habe. Die Beschwerdeführerin habe diesbezüglich an der BzP angegeben, ihr Ehemann habe seit einigen Jahren an solchen Treffen teilgenommen, während sie bei der Anhörung erklärte habe, vor der Ausreise habe er dies sechs oder sieben Monate lang getan. Zudem habe der Sohn C._______ bei seiner BzP erklärt, er gehe davon aus, dass sein Vater die Kurse mindestens ein Jahr lang besucht habe. Bei der Anhörung habe er dagegen von ein bis zwei Jahren gesprochen und auf den entsprechenden Vorhalt angemerkt, er wisse es nicht genau und habe nur eine ungefähre Zeitangabe gemacht. Ferner erstaune es, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge dem Christentum eigentlich schon früher zugeneigt gewesen sei als ihr Ehemann und gerne selbst an den Kursen teilgenommen hätte, gleichzeitig aber mehrfach betone, sie wisse über den Inhalt der Kurse und Schriften nicht Bescheid. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, das erste seiner christlichen Treffen anschaulich und erlebnisgeprägt zu beschreiben. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. In Bezug auf die geltend gemachten politischen Aktivitäten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder diese selbst noch seine angebliche Inhaftierung durch Dokumente belegt habe. Seine diesbezüglichen Angaben seien auch nicht konsistent ausgefallen. Während er an der BzP ausgesagt habe, er habe lediglich Flugblätter kopiert und verteilt, habe er bei der Anhörung angegeben, dass er auch entsprechende Texte geschrieben habe. Die Ausführungen zu den von ihm selbst verfassten Texten seien jedoch vage und allgemein gehalten und er habe keine konkreten Beispiele nennen können. Insgesamt wirkten die Angaben zu den vorgebrachten politischen Tätigkeiten konstruiert und nicht nachvollziehbar, weshalb sie ebenfalls nicht glaubhaft seien. Schliesslich bestehe - unabhängig von der Glaubhaftigkeit - zwischen der angeblichen Haft im Jahr 2001 und der Ausreise kein hinreichender zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdeführenden hätten weiter geltend gemacht, dass sich die ganze Familie in Dänemark habe taufen lassen. Eine im Ausland erfolgte Konversion zum christlichen Glauben werde aber - sofern sie überhaupt publik würde - von den iranischen Behörden nicht als Anlass für eine staatlich motivierte Verfolgung genommen. Eine Gefährdung würde voraussetzen, dass die konvertierten Personen innerhalb ihrer neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung einnähmen, indem sie sich etwa aktiv für die Verbreitung der neuen Religionsüberzeugung einsetzten. Dies sei bei den Beschwerdeführenden nicht der Fall, zumal sie über kein massgebliches politisches Profil verfügten und nicht davon auszugehen sei, dass ihre Aktivitäten hierzulande unter besonderer Beobachtung stünden. Den Akten liessen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass die iranischen Behörden Informationen über ihre Taufe oder die Gottesdienstbesuche in der Schweiz hätten. Die diesbezüglichen Vorbringen seien daher nicht geeignet, subjektive Nachfluchtgründe darzustellen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass die Tochter D._______ wegen eines ärztlichen Kunstfehlers seit dem Alter von sechs Monaten (...) und auf dem Entwicklungsstand eines (...) Menschen sei. Aufgrund ihrer mehrfachen körperlichen und geistigen Behinderungen sei eine ständige Betreuung notwendig und sie bedürfe einer Sonderschulung. Dem behandelnden Arzt seien keine geeigneten Einrichtungen im Iran bekannt, während im Aufenthaltskanton eine solche in Gestalt des (...) vorhanden sei. In der angefochtenen Verfügung werde nicht ausgeführt, inwiefern eine angemessene Betreuung und Beschulung von D._______ im Iran gegeben sein könnte. Die Vorinstanz habe vorliegend die Kindesinteressen nicht erhoben und deren Vorrang, wie er von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechts des Kindes (SR 0.107; Kinderrechtskonvention [KRK]) gefordert werde, nicht berücksichtigt. Die Betreuung von D._______ durch die Eltern sei - auch angesichts der notwendigen Erwerbstätigkeit von beiden - nicht möglich und es wäre eine staatliche Unterstützung erforderlich. Ob aber im Heimatstaat eine angemessene religiös neutrale Institution bestehe, sei nicht abgeklärt worden. Für den Sohn C._______ würde seine neue Religion im Hinblick auf die weitere Ausbildung zu einem Hindernis, da er im Iran einem erheblichen religiösen Konformitätsdruck ausgesetzt wäre, insbesondere wenn er staatliche Leistungen in Form einer höheren Bildung in Anspruch nehmen möchte. Aber auch für die Eltern wäre die Arbeitssuche infolge der religiösen Neuorientierung erschwert, zumal sie von ihren Herkunftsfamilien aus demselben Grund keine finanzielle Unterstützung erwarten könnten. Es sei bewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden in Dänemark hätten taufen lassen. Im Iran zeigten sich aber zunehmend politische Spannungen und die verfassungsrechtlich garantierte Religionsfreiheit bestehe faktisch nicht. Auch einfache Konvertiten würden strafrechtlich belangt und von Verwandten sowie der Gesellschaft isoliert, wodurch sie genötigt sein könnten, die Konversion geheim zu halten. Im Iran seien Religion und Politik sehr eng verbunden und der Islam sei nicht bloss eine Religion, sondern vielmehr eine umfassende Lebensordnung. Eine religiöse Praxis und spirituelle Vertiefung wäre für die Beschwerdeführenden grundlegend erschwert, da sie als konvertierte Ex-Muslime im Iran jederzeit strafrechtlich verfolgt werden könnten. Weiter sei festzuhalten, dass der Iran das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) nicht ratifiziert habe. Den Beschwerdeführerinnen drohe umso mehr eine Beschneidung ihrer Rechte, zumal sie als Fremdgläubige und Konvertiten mit einer besonderen Ausgrenzung konfrontiert wären. Der UN-Kinderrechtsausschuss habe sich zudem besorgt gezeigt über die Benachteiligung von Mädchen und die Diskriminierung von Kindern religiöser Minderheiten im Iran. Der Familie drohe überdies aufgrund des islamischen Rechts - welches in der Praxis angewendet werde - eine Trennung; in jedem Fall aber würden sie gesellschaftlich ausgegrenzt. Auch die mögliche Untersuchungshaft wegen Apostasie würde einen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK und Art. 16 KRK darstellen. Die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob die drohenden familienrechtlichen Komplikationen infolge des Religionswechsels ein Wegweisungsvollzugshindernis darstellten. Sie setze sich nicht mit den massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109; Behindertenrechtskonvention [BRK]), des CEDAW und der KRK sowie Art. 8 und 9 EMRK auseinander. Namentlich die KRK enthalte zahlreiche direkt anwendbare, justiziable Bestimmungen, darunter ein Diskriminierungsverbot. Zudem würden verschiedene Abklärungs-, Beweis- und Begründungspflichten aus diesem Übereinkommen fliessen, welchen das SEM nicht nachgekommen sei. Sodann habe der Iran die Behindertenrechtskonvention zwar ratifiziert, faktisch jedoch unter den Vorbehalt des islamischen Rechts gestellt, was deren Wirksamkeit für Mädchen in unzulässigem Ausmass einschränke. Generell seien Mädchen verschiedenen Benachteiligungen im Gesundheitswesen und der Bildung ausgesetzt, was bei knappen Ressourcen bis hin zu einer letalen Unterversorgung gehen könne. Die Vorinstanz hätte vorliegend die Interessen der beiden Kinder substanziiert und individuell-konkret ermitteln sowie sicherstellen müssen, dass D._______ im Iran die gebotene Betreuung und Bildung erhalte. Angesichts der drohenden Verfolgung seien die beiden Kinder als Flüchtlinge anzuerkennen; sie hätten bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. In jedem Fall erweise sich der Wegweisungsvollzug für die Kinder als unzulässig oder unzumutbar, was folglich auch für die beiden Elternteile gelte. Letztere müssten im Iran jederzeit mit Eingriffen des Staates in zahlreiche ihrer Grundrechte - darunter die Religions-, Meinungsäusserungs- und persönliche Freiheit - rechnen. Zudem hätten sie staatlich geduldete Übergriffe von Dritten zu befürchten. Ihre subjektive Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei deshalb objektiv begründet und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit wurde geltend gemacht, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz verschiedene Realkennzeichen fänden. Seine Aussagen zur in der Schweiz erhaltenen Benachrichtigung aus dem Iran seien äusserst detailliert ausgefallen und er habe die direkte Rede verwendet sowie unwichtige Details erwähnt. Zudem habe er seine Gedankengänge und Überlegungen zu den Vorfällen dargelegt. Aus seinen Angaben gehe unmissverständlich hervor, dass es sich bei der Aussage, sein Neffe könnte allenfalls hinter dem Geschehen stecken, um reine Vermutungen handle. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin nicht widersprüchlich zum Gesundheitszustand von D._______ geäussert. Sie habe lediglich gesagt, dass ihre Anfälle intensiver geworden seien, weshalb sie habe zuhause bleiben müssen. Später habe sie präzisiert, dass es ihr so schlecht nun auch wieder nicht gegangen sei, wobei zu beachten sei, dass D._______ zu anderen Zeiten unzählige Anfälle pro Tag gehabt habe. Das SEM berücksichtige in seiner Verfügung keine Umstände, welche für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden. Vielmehr versuche es - unter Verletzung der gebotenen Neutralität und Sorgfaltspflicht - alle seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Es sei auch nicht zulässig, ihm die abweichenden Angaben seiner Ehefrau und seines Sohnes anzulasten, da er für diese nicht verantwortlich sei. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, dass bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit die individuellen Kompetenzen der Beschwerdeführenden zu berücksichtigen seien. Angesichts seiner guten Bildung und seiner Lebenserfahrung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer einen erhaltenen Telefonanruf aus seiner Perspektive erlebnisgeprägt schildern könnte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Weiter vermöchten die mit der Beschwerde eingereichten Ausdrucke von Flugtickets und einer Hotelreservation weder eine Verfolgung im Heimatstaat noch die Unmöglichkeit einer Rückkehr zu belegen. Ihr Beweiswert sei daher eingeschränkt. In der angefochtenen Verfügung sei sodann ausgeführt worden, dass eine Konversion für sich allein keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung im Iran zu begründen vermöge. Soweit in der Beschwerdeschrift dargelegt werde, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter hätten bei einer Rückkehr aufgrund ihres weiblichen Geschlechts oder ihrer Religionszugehörigkeit Nachteile im Alltag oder bei der medizinischen Versorgung zu befürchten oder die Familie könne wegen ihrer Konversion auseinandergerissen werden, handle es sich lediglich um pauschale Behauptungen unter Verweis auf die allgemeine Lage im Iran. Es liessen sich der Beschwerdeschrift und den Akten aber keine Hinweise auf eine konkrete und gezielt drohende Benachteiligung entnehmen. Zudem seien - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - die zitierten Normen der Kinderrechtskonvention zu wenig präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen. Bezüglich der Behandlung von D._______ sei darauf hinzuweisen, dass die iranischen Ärzte viel versucht hätten, um ihr zu helfen. Die eingereichten ärztlichen und schulpsychologischen Berichte enthielten keine Hinweise darauf, dass die erforderliche medizinische Grundversorgung im Iran nicht verfügbar wäre oder sich ihr Gesundheitszustand ohne die vorgeschlagenen therapeutischen und pädagogischen Massnahmen drastisch oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Zwar sei die (...) ungenügend eingestellt gewesen; diese sei im Iran aber behandelbar. Die medizinische Versorgungslage sei grundsätzlich als gut zu bezeichnen und es herrsche generell kein Mangel an Medikamenten, Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten. So biete beispielsweise die (...) Therapien und pädagogische Förderung für Kinder mit (...) an. Der Umstand, dass im Herkunftsland nicht die gleichen therapeutischen Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten vorhanden seien wie in der Schweiz, vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Weiter sei mit Blick auf das Kindeswohl zu berücksichtigen, dass die von den Beschwerdeführenden eingerichtete Betreuungs- und Behandlungssituation für D._______ im Iran gut gewesen sei. Dass sie bei einer Rückkehr nicht mehr auf die Unterstützung ihrer Angehörigen zählen könnten, stelle eine unbelegte Behauptung dar, welche in den Akten keine Stütze finde. Weiter vermöge der Umstand, dass im Iran kein konfessionsneutraler Schulunterricht garantiert sei, den Vollzug der Wegweisung nicht per se unzumutbar erscheinen lassen. Vielmehr falle ins Gewicht, dass der Sohn C._______ im Iran ein teenagergerechtes Leben geführt und neben der Schule Computerkurse besucht habe sowie mit Freunden unterwegs gewesen sei. In der Schweiz scheine er dagegen isoliert zu sein und er lebe seinen neuen Glauben nicht in einer Gemeinschaft aus. 4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 30. November 2018 wies der Rechtsvertreter insbesondere erneut darauf hin, dass vorliegend neben der KRK auch die BRK - welche in der Schweiz noch nicht die gebührende systematische Einarbeitung in die Asylrechtspraxis gefunden habe - einlässlich zu berücksichtigen sei. 4.5 Mit ihrer Replik vom 2. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden wiederum geltend machen, dass die Vorinstanz die Kindesinteressen nicht ausreichend berücksichtigt habe. Bei Kindern sei bereits eine niedrigere Verfolgungsintensität asylrechtlich relevant als bei Erwachsenen, da ihre Verletzlichkeit grösser sei, während sie geringere Möglichkeiten hätten, sich gegen Verfolgung zur Wehr zu setzen. In der Vernehmlassung werde keine substanziierte Auseinandersetzung mit den kinderspezifischen Vorbringen vorgenommen und die dort zitierten Entscheide zur Anwendbarkeit von völkerrechtlichen Verträgen wiesen keinen Bezug zu den einzelnen KRK-Bestimmungen auf. Eine pflichtgemässe Abklärung des Sachverhalts hätte ergeben, dass die Familie wegen der religiösen Neuorientierung im Iran ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. Zudem sei ihre wirtschaftliche Existenz, welche bis anhin die Finanzierung der Betreuung von D._______ ermöglicht habe, zerstört worden. Weiter stütze sich die Vorinstanz offensichtlich auf veraltete Beweismittel, wenn sie ausführe, dass im Iran kein Mangel an Medikamenten, Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten bestehe. Damit lasse sie die neuerlichen Sanktionen der USA ausser Acht. Ferner sei eine religiöse Neutralität des Staates im Iran systembedingt ausgeschlossen und der Umstand, dass der Sohn C._______ - der erst in Dänemark getauft worden sei - vor der Ausreise noch keine asylrelevanten Nachteile erlitten habe, sage nichts über eine künftige Bedrohung aus. Im Sinne eines Nachtrags sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geradezu lehrbuchhaft seine religiöse Entwicklung schildere. Er lege dar, dass er in seiner Herkunftsfamilie im Glauben und der religiösen Praxis verankert gewesen sei, die Religion für ihn aber - aufgrund des schlechten Gesundheitszustands seiner Tochter - die persönliche Relevanz verloren habe. Dies habe ihn empfänglich gemacht für eine andere Religion. Da er eine aktive Rolle in einer Hauskirche eingenommen habe, sei er im Iran sehr gefährdet, zumal er seine neue religiöse Orientierung weder für sich horten wolle noch könne. Auch der Jugendliche C._______ habe authentisch geschildert, dass die angestammte Religion nicht mehr seinen Überzeugungen entsprochen habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin ihrerseits dargelegt, dass die Werte sowie gesellschaftlichen und politischen Praktiken des Islam für sie entfremdend bis abstossend gewirkt hätten. Sie schildere ein schon länger bestehendes Interesse an religiöser Neuorientierung, welches schliesslich im bewussten Schritt, sich der Taufe zu unterziehen, gemündet habe. 4.6 In einer weiteren Eingabe vom 15. Mai 2020 machte der Rechtsvertreter diverse ergänzende Ausführungen zur Religionsfreiheit im Iran respektive dazu, wie die Lehre des Islam zur Konversion stehe. Auch wenn das iranische Strafgesetzbuch den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht ausdrücklich unter Strafe stelle, sehe das Sharia-Recht - welches von Gerichten direkt angewendet werden könne - unter Umständen die Todesstrafe für Apostasie vor. Neben strafrechtlichen Sanktionen seien aber auch die erb-, vermögens- und familienrechtlichen Folgen einer Konversion im Iran existenzbedrohend. Es sei daher bereits im Umstand, dass die neue Religion im Iran nicht frei praktiziert werden könne, ein ernsthafter Nachteil zu erblicken. 4.7 In der Eingabe vom 4. Januar 2021 machten die Beschwerdeführenden geltend, dass die Dauer des Verfahrens zwischenzeitlich - vor allem im Lichte von Art. 3 KRK - als überlang im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV eingestuft werden müsse. Dies gelte umso mehr, als dadurch der Tochter D._______ eine behindertengerechte Betreuung und dem Sohn C._______ eine weiterführende Beschulung in unzulässiger Weise vorenthalten werde. Weiter wurden Ausführungen zum schiitischen Islam gemacht sowie dazu, wie dessen Lehre die Abkehr einer als Muslim geborenen Person vom Glauben betrachte. Im Iran trete nicht nur der Staat als Verfolger von konvertierten Muslimen auf. Vielmehr würden die Betroffenen auch von wesentlichen Teilen der Gesellschaft schwer diskriminiert sowie sozial und wirtschaftlich ausgegrenzt. Es drohe jederzeit eine strafrechtliche Verfolgung. Im Iran seien Konvertiten faktisch dazu gezwungen, auf die Bekenntnisfreiheit als Bestandteil der Religionsfreiheit zu verzichten. Die Auferlegung eines Diskretionsgebots sei im Rahmen des Asylrechts aber nicht zulässig, was auch der EGMR festgehalten habe. 5. 5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache die Nichtbeachtung der Kinderrechtskonvention sowie weiterer völkerrechtlicher Bestimmungen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 5.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Das SEM hat weiter die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz mit zahlreichen internationalen Rechtsgrundlagen nicht auseinandergesetzt respektive nicht dargelegt habe, welche Auswirkungen die fehlende oder mangelhafte Beachtung von Menschenrechten im Iran auf ihr Leben bei einer Rückkehr habe. Sie verkennen dabei, dass das SEM nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichen Bestimmungen aus völkerrechtlichen Verträgen, die bei einer Rückkehr von Asylsuchenden in ihren Heimatstaat möglicherweise tangiert sein könnten, auseinanderzusetzen. Vielmehr hat sich die Prüfung auf die Frage zu beschränken, ob die asylsuchenden Personen dort eine Verfolgung zu befürchten haben und ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn Menschenrechte wie namentlich die Religionsfreiheit oder durch die BRK garantierte Rechte dort nicht gleichermassen sichergestellt und umgesetzt werden wie in der Schweiz. Das SEM hat vorliegend zu Recht ausschliesslich die Frage geprüft, ob die Beschwerdeführenden ernsthafte Nachteile erlitten haben respektive bei einer Rückkehr begründeterweise befürchten müssen, solche mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft zu erleiden. Es gab keine Veranlassung, weitergehende Abklärungen im Hinblick auf mögliche Menschenrechtsverletzungen, welche im Iran in grundsätzlicher Weise geschehen sollen, zu tätigen. Insgesamt hat sich das SEM dabei in ausreichendem Masse mit den relevanten Rechtsgrundlagen und den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt. Es war ihnen denn auch ohne weiteres möglich, diese sachgerecht anzufechten. Es liegt in dieser Hinsicht weder eine Verletzung der Abklärungs- noch der Begründungspflicht vor. Im Übrigen wird auf Beschwerdeebene lediglich dargelegt, welchen Diskriminierungen die Beschwerdeführenden im Iran möglicherweise ausgesetzt sein könnten, ohne jedoch zu begründen, weshalb dies in ihrem konkreten Fall eine asylrelevante Verfolgung darstellen sollte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der allenfalls unzureichenden Umsetzung der BRK im Iran oder dem Umstand, dass Frauen und Mädchen dort verschiedenen Benachteiligungen ausgesetzt seien, im Falle der Beschwerdeführenden eine flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukommen könnte. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich allein daraus - ebenso wenig wie aus möglichen Diskriminierungen von Christen und Minderheiten - noch keine Gefahr einer gezielten Verfolgung der Beschwerdeführenden im Iran ableiten. 5.4 In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt, dass die Kinderrechtskonvention zahlreiche direkt anwendbare, justiziable Bestimmungen enthalte, darunter auch das in Art. 3 Abs. 1 KRK verankerte Prinzip des Kindeswohlvorrangs in einem prozeduralen Teilgehalt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 3 Abs. 1 KRK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich um einen Leitgedanken und eine Interpretationsmaxime handelt, welche beim Erlass und der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 I 297 E. 8.2). Direkt anwendbar ist demgegenüber Art. 12 KRK, wonach Kinder, die fähig sind, sich eine Meinung zu bilden, das Recht auf Respektierung ihrer Meinung haben (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-5114/2018 vom 1. April 2019 E. 4.5.1). Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der urteilsfähige Sohn C._______ einlässlich angehört wurde, während eine Anhörung von D._______ schon aufgrund ihrer Behinderung offensichtlich ausser Betracht fiel. Eine Verletzung von Art. 12 KRK liegt daher nicht vor, da die Interessen der beiden minderjährigen Kinder durch die Anhörung von C._______ sowie die Abklärung des gesundheitlichen Zustands von D._______ von der Vorinstanz ermittelt und bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. In den Beschwerdeeingaben werden weitere Bestimmungen der KRK zitiert, welche angeblich direkt anwendbar sein sollen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass das Bundesgericht die direkte Anwendbarkeit von verschiedenen Artikeln der Kinderrechtskonvention - abgesehen von Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 KRK - grundsätzlich verneint hat, ebenso mit Blick auf die Erteilung von fremdenpolizeilichen Bewilligungen (vgl. BGer 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 4.2.1). Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb die von ihnen genannten Normen der KRK direkt anwendbar sein sollen respektive inwiefern sich aus diesen ableiten lasse, dass den beiden Kindern im Iran eine asylrechtlich relevante Gefährdung droht. Vielmehr wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die in der Beschwerdeschrift angerufenen, nicht direkt anwendbaren Bestimmungen der KRK gegebenenfalls im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind. Ein direkt auf die KRK abgestütztes Aufenthaltsrecht sui generis, welches in der Beschwerdeschrift in Bezug auf D._______ erwähnt wird, existiert in der Schweiz nicht. Die konkrete Situation von D._______ und deren Auswirkungen auf ihren aufenthaltsrechtlichen Status sind im Lichte der massgeblichen Bestimmungen des AsylG und des AIG (SR 142.20) zu beurteilen, wobei unter anderem auch die KRK in die Würdigung miteinzubeziehen ist. Die angefochtene Verfügung vermag folglich den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungspflicht auch im Hinblick auf die Kinderrechtskonvention zu genügen. 5.5 In der Beschwerdeschrift wird sodann bemängelt, das SEM habe in Bezug auf die vorgelegten Reiseunterlagen lediglich festgehalten, dass diese von schlechter Qualität seien und nicht auf ihre Authentizität überprüft werden könnten, was jedoch nicht zutreffe. Die Vorinstanz habe es praktisch vollständig unterlassen, die eingereichten Beweismittel zu würdigen, wobei im widerrechtlichen Ignorieren dieser Beweismittel eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine schwerwiegende Verletzung des Willkürverbots zu erblicken sei. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnt hat, dass Kopien der elektronischen Flugtickets inklusive Rückflug eingereicht wurden. Es hielt dabei - neben dem Hinweis auf deren schlechte Qualität - fest, dass diese die tatsächliche Rückreiseabsicht nicht zu belegen vermöchten und es angesichts des Gesundheitszustands von D._______ erstaune, dass keine weiteren Unterlagen wie Hotelbuchungen vorgelegt worden seien. Die Vorinstanz ist somit durchaus auf die als Beweismittel eingereichten Reiseunterlagen eingegangen und hat diese nicht ignoriert. Es liegt daher weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch des Willkürverbots vor. 5.6 Schliesslich wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, es sei unzulässig, dem Beschwerdeführer die Aussagen seiner Ehefrau und seines Sohnes anzulasten. Diese Rüge geht jedoch fehl, da sich die Beschwerdeführenden alle im gleichen Verfahren befunden haben und mit einem Abgleich ihrer Vorbringen - die sich auf dieselben Ereignisse beziehen - rechnen mussten. Es ist ohne Weiteres zulässig, die Angaben von Personen, die sich im selben Asylverfahren befinden, einander gegenüberzustellen. 5.7 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht zu erkennen und der Sachverhalt erweist sich - auch in Bezug auf die geltend gemachte Konversion der Beschwerdeführenden - als richtig und vollständig festgestellt. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit H.). 6.2 Der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner BzP an, dass er etwa vier oder fünf Monate vor der Ausreise zum Christentum konvertiert sei und zwei Mal wöchentlich an christlichen Treffen teilgenommen habe (vgl. A15, Ziff. 1.13 und 7.03). Bei der Anhörung erklärte er, dass er etwa sechs, sieben Monate vor der Reise in die Schweiz die christliche Religion angenommen habe (vgl. A36, F71 und F120). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer BzP an, dass sie zwar nicht genau einordnen könne, seit wann ihr Ehemann an geheimen christlichen Treffen teilnehme, es müsse aber schon seit ein paar Jahren sein (vgl. A16, Ziff. 1.13). Bei der Anhörung korrigierte sie sich und führte aus, ihr Mann habe etwa sechs bis sieben Monate vor der Reise in die Schweiz an den Kursen teilgenommen (vgl. A42, F64). Die von ihr vorgebrachte Erklärung für die unterschiedlichen Angaben - sie habe bei der BzP gemeint, dass ihr Ehemann in den letzten Jahren irgendwie keinen Glauben mehr gehabt habe und von seinem Freund auf das Christentum aufmerksam gemacht worden sei (vgl. A42, F83) - erscheint dabei nicht vollumfänglich überzeugend. Der Sohn C._______ konnte ebenfalls nicht mit Gewissheit sagen, seit wann sein Vater im Iran christliche Kurse besucht habe. Es müsse jedoch mindestens ein Jahr sein (vgl. A17, Ziff. 7.02) respektive ungefähr ein bis zwei Jahre (vgl. A37, F57). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden sehr uneinheitlich dazu geäussert haben, seit wann der Beschwerdeführer sich nicht nur für das Christentum interessiert, sondern tatsächlich auch an entsprechenden Treffen teilgenommen habe. Da es sich um ein äusserst zentrales Sachverhaltselement handelt, zumal er für diese Kurse auch Unterlagen ausgedruckt haben will, die nun von den Behörden vorgefunden worden sein sollen, sind diese teilweise sehr unterschiedlichen Angaben nicht nachvollziehbar. Weiter hat das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass weder die Beschwerdeführerin noch der Sohn C._______ über vertieftes Wissen hinsichtlich dieser christlichen Treffen verfügten (vgl. A42, F65 f.; A37, F45 ff. und A17, Ziff. 7.02). Gerade bei der Ehefrau, welche sich eigenen Angaben zufolge ebenfalls oder sogar bereits vor dem Beschwerdeführer für das Christentum interessiert haben will (vgl. A42, F82), wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich einlässlich mit ihrem Ehemann über dessen Kursbesuche unterhalten hat und entsprechend mehr darüber erzählen könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie aus anderen Gründen bereits von diesem Glauben überzeugt gewesen sei, zumal ihre dahingehenden Ausführungen eher darauf schliessen lassen würden, dass sie sich umso mehr verstärkt mit dem Christentum auseinandergesetzt hätte (vgl. A42, F68). Als zutreffend erweist sich auch die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das erste christliche Treffen, an welchem er teilgenommen habe, lediglich oberflächlich und nicht erlebnisgeprägt beschreiben konnte (vgl. A36, F96). Zwar ist es durchaus als möglich zu erachten, dass er und auch seine Ehefrau aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter am Islam zu zweifeln begonnen haben und eine religiöse Neuorientierung ins Auge fassten. Nach dem Gesagten bestehen aber erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer bereits im Iran den christlichen Glauben aktiv ausgeübt hat, indem er an Gottesdiensten und Kursen teilnahm sowie Unterlagen für diese Treffen ausdruckte. 6.3 Weiter werden die angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers von diesem nur äusserst vage beschrieben. So will er mit einem Freund Texte über die politische Lage im Iran verfasst und gedruckt haben, welche dieser an Universitäten verteilt habe (vgl. A36, F71). Nach den Inhalten der Texte gefragt, gab er lediglich an, sie hätten das Verhalten der Behörden kritisiert und auf aktuelle Ereignisse und Vorfälle Bezug genommen; konkrete Beispiele nannte er jedoch nicht (vgl. A36, F73 f.). Die Beschwerdeführerin ihrerseits will keine Kenntnisse von den politischen Aktivitäten haben, da sie diese für gefährlich hielt und sich nicht dafür interessiert habe (vgl. A42, F61 f.). Dabei fällt auf, dass sie einerseits angab, sie könne nicht zurück in den Iran, da ihr Ehemann aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gefährdet sei und sie als dessen Ehefrau ebenfalls ins Visier der Behörden geraten könnte (vgl. A42, F81). Andrerseits führte sie aber auch aus, der Beschwerdeführer habe ihr - da sie das Leben in der Schweiz als sehr einschränkend empfunden habe - vorgeschlagen, dass sie ohne ihn in die Heimat zurückkehre (vgl. A42, F89). Diese Aussage lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keiner massgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann festzuhalten, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Beschwerdeführer zu Hause ein Archiv der von ihm erstellten Texte angelegt haben will (vgl. A36, F71), obwohl er bei einer früheren Verhaftung aus Mangel an Beweisen respektive weil die Behörden bei ihm nichts gefunden hätten (vgl. A36, F83), entlassen worden sei. Das Anlegen eines Archivs mit heiklen Dokumenten erstaunt umso mehr, als ihn die Beschwerdeführerin stets angehalten habe, mit seinen politischen Aktivitäten vorsichtig zu sein (vgl. A42, F62), und er eigenen Angaben zufolge bemüht gewesen sei, seine Familie nicht zu gefährden (vgl. A36, F78). Weiter hat der Beschwerdeführer das Ausmass seiner politischen Tätigkeit nicht konsistent beschrieben. Während er bei der BzP noch angab, er sei "ständig in Aktion" gewesen und habe immer wieder Reibereien mit den Behörden gehabt (vgl. A15, Ziff. 7.02), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, er habe die politischen Tätigkeiten nur für sich geführt und nicht stark gegen die Behörden kämpfen wollen (vgl. A36, F89). Weiter erklärte er, dass er sich auf das Drucken und Schreiben von Texten beschränkt habe, da er keine Probleme von Seiten der Regierung habe erhalten wollen sowie mit seinem Geschäft und der Arbeit sehr beschäftigt gewesen sei (vgl. A36, F71 und F78). An einer anderen Stelle führte er dagegen aus, dass sich seine politischen Aktivitäten im Laufe der Zeit verstärkt hätten (vgl. A26, F80 f.). Aufgrund dieser unsubstanziierten und wenig kohärenten Angaben zu seinen politischen Aktivitäten entsteht nicht der Eindruck, als habe sich der Beschwerdeführer anhaltend und in erheblichem Ausmass gegen das iranische Regime oder die heimatlichen Behörden engagiert. Auch wenn er allenfalls zu Universitätszeiten Flyer gedruckt hat und in diesem Zusammenhang möglicherweise im Jahr 2001 für einige Tage inhaftiert worden war, ist nicht davon auszugehen, dass er dieses Engagement über Jahre hinweg fortsetzte oder gar intensivierte. Das damalige niederschwellige politische Engagement, welches für ihn keine weiteren Konsequenzen hatte, ist nicht geeignet, ein massgebliches politisches Profil zu begründen. 6.4 Ungereimtheiten ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Reise der Beschwerdeführenden nach Europa. So will die Beschwerdeführerin zwei Monate vor der Reise in die Schweiz mit der Arbeit aufgehört haben, weil es ihrer Tochter nicht gut gegangen sei und diese intensivere Anfälle gehabt habe (vgl. A16, Ziff. 1.17.05). Gleichzeitig erklärte sie, dass die Familie das Visum für die Schweiz bereits zwei Monate vor der Ausreise beantragt habe (vgl. A16, Ziff. 2.05), mithin genau zu jenem Zeitpunkt, als es der Tochter schlechter gegangen sein soll. Es erstaunt, dass die Familie zum ersten Mal eine relativ weite Ferienreise nach Europa geplant haben will, obwohl es D._______ gerade nicht besonders gut ging. Die in der Anhörung vorgebrachte Erklärung der Beschwerdeführerin, dass es ihrer Tochter gar nicht so schlecht gegangen sei und sie einfach ein oder zwei kleine Anfälle gehabt habe, die ihr Angst gemacht hätten (vgl. A42, F84), erscheint dabei nicht überzeugend. In diesem Fall wäre es kaum notwendig gewesen, dass sie ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, zumal die Betreuung von D._______ zuvor während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin problemlos sichergestellt werden konnte (vgl. A42, F51). Zu Recht wies das SEM auch darauf hin, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Reise in die Schweiz angesichts des Gesundheitszustands der Tochter im Voraus präzise geplant worden wäre. Die Beschwerdeführenden gaben zwar Kopien der Flugtickets sowie einen Hotel-Voucher für die Übernachtung in E._______ - wo sie sich anlässlich ihrer ersten Einreise in die Schweiz tatsächlich aufhielten - zu den Akten. Sie waren jedoch nicht in der Lage, eine Hotelbuchung für den angeblich vorgesehenen Aufenthalt in H._______ (vgl. A15, Ziff. 5.02), welcher infolge der Weiterreise nach Frankreich und Dänemark denn auch nicht stattfand, vorzulegen. 6.5 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Situation, in welcher sie telefonisch über die Durchsuchungen im Iran informiert worden seien, nicht erlebnisgeprägt schildern konnten. Es kann in dieser Hinsicht auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. A61, S. 5), welchen in der Beschwerdeschrift nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Die dort aufgeführte Behauptung, die betreffenden Aussagen des Beschwerdeführers seien differenziert, äusserst detailliert und enthielten Realkennzeichen, findet in den Akten keine Stütze. Zwar sind die Angaben relativ ausführlich, beschränken sich aber auf eine blosse Handlungsabfolge, wobei kaum Realkennzeichen ersichtlich sind (vgl. A36, F57 f.). Da es sich um einen äusserst einschneidenden Moment handelt - in welchem sich entschieden haben soll, dass eine Rückkehr in den Iran nicht mehr möglich sei - wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführenden diesen erlebnisgeprägt schildern können. Als nicht überzeugend erweist sich dagegen die Argumentation des SEM, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Neffe des Beschwerdeführers diesen verraten haben soll. Zu Recht wird in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer klar darlegte, dass es sich dabei lediglich um eine Vermutung seinerseits handelte (vgl. A36, F58 und F63). 6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden in entscheidenden Punkten unsubstanziiert sind und ihre Vorbringen zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran christliche Kurse besucht und politische Aktivitäten ausgeführt hat, welche die Behörden während einer Ferienreise der Familie in der Schweiz entdeckt haben. An dieser Einschätzung vermag auch das kommentarlos mit der Replik eingereichte Bestätigungsschreiben des Neffen - welcher bezeugt, dass die Sicherheitskräfte das Büro des Beschwerdeführers am (...) Juli 2017 inspiziert hätten - nichts zu ändern, da dieses den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweist. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu prüfen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, siehätten sich in Dänemark taufen lassen und würden befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund ihrer Konversion zum Christentum flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 7.3 7.3.1 Hinsichtlich der Menschenrechtssituation im Iran ist festzuhalten, dass diese schon seit geraumer Zeit in genereller Hinsicht als schlecht bezeichnet werden muss. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und an deren Würdenträgern ist tabu. Auch die vorliegend interessierende Religionsfreiheit ist nicht gewährleistet. Das Judentum, das Christentum und der Zoroastrismus geniessen zwar innerhalb des gesetzlichen Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten und Zeremonien und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Die diskrete und private Glaubensausübung ist im Iran damit grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grundsatz im alltäglichen Leben sowie durch verschiedene Paragraphen des iranischen Rechts durchbrochen wird. Christen werden im Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht diskriminiert, was auch deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Offizielle christliche Kirchen werden im Iran zwar geduldet, es sind aber keine Hauskirchen erlaubt (vgl. Urteil des BVGer D-6142/2017 vom 20. Juni 2018 E. 7.3). 7.3.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt grundsätzlich noch zu keiner individuellen staatlichen Verfolgung im Iran. Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Missionierende Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im Besonderen gegen Kirchenführer und gegen in der Öffentlichkeit besonders aktive Christen. Mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch den iranischen Staat ist mithin dann zu rechnen, wenn sich eine Person durch eine missionierende Tätigkeit exponiert und Aktivitäten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3 und Urteil des BVGer D-4795/2016 vom 15. März 2019 E. 6.2.5). 7.4 Vorab ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bereits im Iran erfolgte Konversion sowie ein christliches und politisches Engagement des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bislang im Fokus der heimatlichen Behörden standen und diese ihre Aktivitäten überwachen würden. Weiter ist festzuhalten, dass an der erfolgten Taufe in Dänemark angesichts der eingereichten Taufurkunden sowie der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht keine Zweifel bestehen. Es ist auch anzunehmen, dass zumindest die beiden Eltern - und damit wohl auch die auf stetige Betreuung angewiesene Tochter D._______ - in der Schweiz regelmässig Gottesdienste und christliche Kurse besuchen. Wie bereits dargelegt wurde, führt der Übertritt zum christlichen Glauben für sich alleine jedoch nicht zu einer staatlichen Verfolgung im Iran. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Kirchenbesuche und die Teilnahme an christlichen Treffen als einfache Gemeindemitglieder sind nicht als aktive, von den iranischen Behörden als potenziell staatsgefährdende Glaubensausübung anzusehen (vgl. in diesem Sinne etwa Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3, D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019 E. 5.3.3). Ein besonderes Engagement der Beschwerdeführenden für den christlichen Glauben oder eine Missionstätigkeit geht aus den Akten nicht hervor. Entgegen der in der Beschwerdeschrift aufgestellten Behauptung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie ihren Glauben im Iran nicht für sich behalten möchten, noch keine konkrete Gefährdung, zumal sie bislang nicht missionarisch tätig waren. Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die heimatlichen Behörden Kenntnis von der Taufe der Beschwerdeführenden und ihrer Teilnahme an christlichen Veranstaltungen in der Schweiz erhalten hätten. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden ein Interesse daran hätten, die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Iran allein aufgrund ihrer Konversion zum Christentum zu verfolgen. 7.5 Auf Beschwerdeebene wird namentlich geltend gemacht, die Konversion des Sohnes C._______ zum Christentum habe zahlreiche Auswirkungen auf seine Zukunft und er werde im Iran daran gehindert, seine ihm gemäss der Kinderrechtskonvention zustehenden Rechte wahrzunehmen. Dasselbe gelte für D._______, welche zusätzlich aufgrund ihrer Behinderung eine mangelhafte medizinische Versorgung und unzureichende Beschulung zu befürchten habe. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Asylverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob den asylsuchenden Personen im Heimatstaat eine gezielte Verfolgung droht. Die in den Beschwerdeeingaben aufgelisteten zahlreichen möglichen Einschränkungen, denen die Beschwerdeführenden im Iran aufgrund ihrer Konversion allenfalls ausgesetzt werden könnten, sind jedoch nicht geeignet, eine solche konkrete Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus den theoretischen Darlegungen und Mutmassungen im Hinblick auf allfällige Schwierigkeiten, denen die Beschwerdeführenden in der Heimat begegnen könnten, lässt sich eine solche nicht ableiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass C._______ den neu angenommenen Glauben in der Schweiz kaum aktiv praktiziert und erklärte, dass einige seiner Verwandten im Iran über seinen Glaubenswechsel Bescheid wüssten, wobei sie mit ihm nicht darüber geredet hätten (vgl. A37, F81 ff.). Auch die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie zumindest ihrem ältesten Bruder von der Konversion berichtet habe (vgl. A42, F79). Beide äusserten jedoch nicht die Befürchtung, in Zukunft von ihren Verwandten ausgegrenzt zu werden. Sie machten auch nicht geltend, dass die Angehörigen, die über die Konversion Bescheid wüssten, den Kontakt zu ihnen abgebrochen hätten. Es gibt keine Hinweise dafür, dass sie bei einer Rückkehr tatsächlich sozial isoliert würden und ihr Umfeld ihnen aufgrund ihres neuen Glaubens jegliche Unterstützung verwehren würde. Entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung ist nicht ersichtlich, dass die beiden Kinder aufgrund von ihnen allenfalls drohenden Einschränkungen im Iran asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wären und ihnen deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsste.

8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beziehungsweise für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit; Art. 83 Abs. 1-4 AIG) sind alternativer Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist die vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4.1). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - zu verzichten. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2). Dabei ist zu beachten, dass für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG weniger hohe Anforderungen gelten, wenn das Kindeswohl mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.H.). 10.3.3 Im vorliegenden Fall ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in erster Linie auf das Kindeswohl der Tochter D._______ einzugehen, wobei den gesundheitlichen Problemen des Kindes eine entscheidende Rolle zukommt. Den ärztlichen Berichten zufolge wurde bei D._______ eine (...) mit folgenden Komorbiditäten diagnostiziert: (...) (vgl. Bericht zur Neuro-Rehabilitationsuntersuchung vom 12. Juni 2020, BVGer act. 19). Im Rahmen der ersten Untersuchungen nach der Ankunft in der Schweiz wurden unter anderem (...) festgestellt und weitere Abklärungen dazu eingeleitet, da D._______ Nahrung nur in (...). Weiter wurde festgehalten, dass sie zwar Blickkontakt aufnehmen könne, (...). Zudem habe sie eine (...). Aus diesem Grund sei sie auf einen Rollstuhl angewiesen, wobei damals lediglich ein Modell als Übergangslösung, ohne die notwendigen Spezifikationen, zur Verfügung stand. Im Zuge einer neuroorthopädischen Untersuchung sollte zudem eine Versorgung mit (...) geprüft werden sowie eine Begutachtung (...) und der vorhandenen (...) erfolgen (vgl. A26). In einer schulpsychologischen Abklärung wurde sodann festgestellt, dass D._______ ihre Umwelt wahrnehme, aber nur über ein sehr reduziertes (...) verfüge und lediglich auf (...) reagiere; es sei davon auszugehen, dass sie sprachlich praktisch nichts verstehe. Sie könne sich weder mitteilen noch ihre Bedürfnisse anzeigen und sich nur im Rollstuhl von anderen Personen gestossen fortbewegen. Aufgrund ihrer eingeschränkten (...) müsse D._______ die Nahrung auf dem Rücken liegend eingegeben werden. Sie könne ihre Ausscheidungen nicht kontrollieren und trage Windeln. Da sie wiederholt an (...) leide, müsse ihr regelmässig (...). Zudem sei die Körperhygiene für die Familie eine grosse Herausforderung, nachdem es aufgrund ihres Köpergewichts mittlerweile für eine Person alleine nicht mehr möglich sei, sie im Bad zu waschen. Schliesslich wurde auf die wiederholten (...) hingewiesen, wobei sich ruhige Phasen mit (...) pro Woche abwechselten mit Tagen, an denen es zu (...) komme (vgl. A28). Im Rahmen einer späteren kinderpsychiatrischen Einschätzung vom 27. Februar 2019 wurden als wesentliche Problemfelder (...) sowie (...) von D._______ mit (...) beschrieben (vgl. BVGer act. 14). 10.3.4 Zwar ist in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme von D._______ festzustellen, dass diese zum heutigen Zeitpunkt nicht lebensbedrohlich ausfallen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Ihre Beeinträchtigungen bestehen bereits seit dem Kindesalter und sie erhielt im Iran verschiedene medizinische Behandlungen und Physiotherapie (vgl. A42, F44 ff.). Die Ärzte scheinen jedoch der Ansicht gewesen zu sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Den Beschwerdeführenden soll auch gesagt worden sein, dass ihre Tochter wohl nicht mehr lange leben werde (vgl. A36, F91 sowie A42, F53 und F84). Demgegenüber wurde im Rahmen der medizinischen Untersuchungen in der Schweiz festgestellt, dass bei D._______ ein Entwicklungspotenzial bestehe und sie schon längst heilpädagogisch hätte beschult werden sollen. Ausserdem sei (...) schwerwiegend und im Iran ungenügend eingestellt gewesen, was sich negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt habe (vgl. Arztbericht vom 8. Oktober 2018, A68). Angesichts dessen stellt sich vorliegend in erster Linie die Frage, ob allein mit einer medizinischen Versorgung, welche die Lebensfunktionen aufrechterhält, dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen wird. Dabei ist zu beachten, dass unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls die rein medizinische Versorgung lediglich einen Faktor der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter anderen zu bilden vermag. So sind praxisgemäss im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung des Kindeswohls eine Reihe von Kriterien zu berücksichtigen: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insb. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6, jeweils m.w.H.). Dabei sind vorliegend insbesondere der Stand und die Prognose bezüglich der kindlichen Entwicklung sowie die Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit seiner Bezugspersonen hervorzuheben. Auch die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollen. Dabei ist nicht nur die Kernfamilie zu berücksichtigen, sondern auch die übrige soziale Einbettung des Kindes (vgl. die soeben zitierte Rechtsprechung). 10.3.5 Aus den zahlreichen vorgelegten medizinischen Berichten geht klar hervor, dass D._______ in schwerster Weise mehrfach behindert ist. Diesen Behinderungen wird in der Schweiz mit verschiedenen spezialisierten therapeutischen Massnahmen medizinischer und heilpädagogischer Natur begegnet. Sie wird regelmässig neuropädiatrisch und neurorehabilitativ im (...) betreut und seit Sommer 2019 in der (...) beschult, wo sie angemessen pädagogisch gefördert wird. Daneben erhält sie zweimal wöchentlich Physiotherapie. Weiter wurde sie auch mit Ergotherapie und Logopädie behandelt und erhielt eine kinder- und jugendpsychiatrische Betreuung. Im Alltag benötigt D._______ als Hilfsmittel einen Rollstuhl sowie einen Therapiestuhl für die Schule; zudem sei ein Antrag für ein Stehgestell sowie ein Gehhilfsmittel gestellt worden. Weiter ist sie anhaltend auf diverse Medikamente angewiesen, welche laufend eigestellt werden müssen (vgl. BVGer act. 15 und 19). Vor diesem Hintergrund erweist sich aus dem Blickwinkel des Kindeswohls, dass die in der Schweiz zugunsten von D._______ verfügbaren und bereits in die Wege geleiteten Massnahmen nicht nur der Aufrechterhaltung der lebensnotwendigen Körperfunktionen dienen, sondern - über eine Verbesserung der Lebensqualität hinaus - für die kindliche Entwicklung im Rahmen der angesichts der schweren Behinderungen gegebenen Möglichkeiten unabdingbar scheinen. Es ist nicht davon auszugehen, dass vergleichbare therapeutische Behandlungsmöglichkeiten zugunsten der Tochter D._______ im Iran vorhanden beziehungsweise den Beschwerdeführenden tatsächlich zugänglich wären, zumal sie vor der Ausreise gerade nicht entsprechend gefördert wurde, was sich negativ auf ihre Entwicklung ausgewirkt hat. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung für D._______ im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz zur Wahrung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK als unzumutbar einzustufen ist.

11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Nachdem sich den Akten keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AIG entnehmen lassen, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz - gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG und den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) - anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen, weshalb ihnen grundsätzlich die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Nachdem jedoch der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die auszurichtende Entschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die erwähnten Bemessungsfaktoren ist die volle Parteientschädigung im vorliegenden Fall auf pauschal Fr. 3'000.- festzusetzen. Angesichts des hälftigen Obsiegens ist das SEM demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Regula Aeschimann Versand: