opencaselaw.ch

D-6104/2025

D-6104/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-06 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM befragte ihn am 2. September 2024 summarisch zu seiner Person. B.b Am 6. September 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ im Auftrag des SEM eine forensische Altersschätzung bei ihm durch. Im daraus resultierenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. September 2024 wurde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Bandbreite des möglichen Alters liege. B.c Am 8. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 10. Oktober 2024 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei malischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und gehöre der ethnischen Gruppe der Bambara an. Bambara sei auch seine Muttersprache - weitere regionale Sprachen aus Mali beherrsche er nicht. Er sei in einem Dorf namens D._______ bei der Ortschaft E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule nicht besuchen können und habe sich ausschliesslich im Heimatdorf aufgehalten. Abgesehen von seinen Eltern und seinem deutlich älteren Bruder habe er von seinen Verwandten bloss einen Onkel väterlicherseits gekannt. Mit etwa zwölf Jahren habe er angefangen, in einer Autowerkstatt mitzuarbeiten. Sein Bruder habe derweil auf dem Markt gearbeitet. Seine Eltern hätten Süsskartoffeln, Mango, Mais und Hirse angepflanzt. Eines Tages im Jahr 2022, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe eine Gruppe von Jihadisten sein Dorf angegriffen und dabei zahlreiche Männer verschleppt und getötet. Sein Vater sei ebenfalls unter den Verschleppten gewesen. Er habe sich in der Folge gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits an einen von seiner Heimatregion weitentfernten Ort begeben, um sich zu verstecken. Nach zwei Wochen sei seine Mutter wieder zurückgekehrt, damit sein Vater sie bei einer allfälligen Freilassung zuhause wieder auffinde könne. Sein Onkel habe seine Mutter ebenfalls zurück ins Dorf begleitet. Er (der Beschwerdeführer) hingegen sei gemeinsam mit seinem Bruder nach F._______ und anschliessend nach G._______ gereist. In G._______ habe er sich länger aufgehalten, wobei sein Bruder gearbeitet habe, um die Weiterreise zu finanzieren. Sein Bruder habe in dieser Zeit den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat aufrechterhalten und dabei erfahren, dass sein Dorf ein weiteres Mal angegriffen worden sei. Als sein Bruder nach einem Arbeitstag nicht zurückgekehrt sei, habe er (der Beschwerdeführer) bei seiner Suche nach ihm erfahren, dass er auf dem Rückweg von G._______ ausgeraubt und getötet worden sei. Ein ebenfalls aus Mali geflüchteter Freund seines Bruders, den er (der Beschwerdeführer) auf der Reise kennengelernt habe, habe ihm daraufhin geholfen, seine Reise nach H._______ fortzusetzen. Anschliessend habe er sich in die Schweiz begeben. B.e Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder Beweismittel zu seinen Fluchtgründen ein. B.f Am 13. Dezember 2024 erfolgte ein Lingua-Gespräch, in welchem seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie seine Sprechweise auf die Übereinstimmung mit der von ihm angegebenen Herkunft geprüft wurden. Zu den Ergebnissen dieser Lingua-Analyse, welche im entsprechenden Bericht vom 5. März 2025 festgehalten wurden, wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2025 das rechtliche Gehör gewährt. Die diesbezügliche Stellungnahme seiner Rechtsvertretung erfolgte am 21. Mai 2025. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in den Heimatstaat beziehungsweise den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, und hielt fest, dass für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer 4). Den Kanton I._______ beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September 2025, die angefochtene Verfügung, der Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) der psychiatrischen Universitätsklinik I._______ vom 2. September 2025, je als Kopie, und eine Kostennote vom 30. September 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 1. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Herrn MLaw Sienong Gampatshang, (...) als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde die Frist zur Vernehmlassung neu angesetzt, da die Verfügung vom 22. Oktober 2025 zuvor versehentlich nicht an das SEM versandt wurde. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Rechtsbeistand eine Ergänzung zum Untersuchungsbericht KJPP vom 27. November 2025 ein. I. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte der Rechtsbeistand eine Replik sowie eine Honorarnote vom 18. Februar 2025 (recte: 2026) ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. August 2025 seien aufzuheben (Rechtsbegehren [1]) und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren [2]). Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt und den Vollzug derselben als zumutbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist.

E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der Schweiz weggewiesen haben soll, nachdem es - was in der Beschwerde nicht angefochten wird - sein Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31).

E. 4.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. August 2025 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt als zumutbar beurteilt, als der am (...) geborene Beschwerdeführer minderjährig war. Inzwischen ist er jedoch volljährig geworden und gilt damit nicht mehr als unbegleitete minderjährige Person (UMA). Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung. Auf die Einwände in der Beschwerde im Zusammenhang mit seiner damaligen Minderjährigkeit und dem Vollzug der Wegweisung (vgl. ebd. Ziff. II 5.2 Kindswohl, S. 5 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen.

E. 4.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheids fest, trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften (Fama) und den Tuareg-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024 sei nicht davon auszugehen, dass in Mali auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Süden des Landes sei weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu prüfen. Indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Eine mögliche in sozio-ökonomischer Hinsicht schwierige Situation im Heimatstaat reiche nicht aus, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Desolate wirtschaftliche und soziale Verhältnisse seien allerdings Beurteilungselemente, welche in Kombination mit weiteren erschwerenden Faktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, etwa wenn die betreffende Person in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre. Zur Abfederung schwieriger Reintegrationsumstände biete Art. 93 AsylG die Möglichkeit, Personen, die in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat über keine beruflichen Perspektiven oder keinen Wohnraum verfügen würden, im Rahmen der Rückkehrhilfe finanziell zu unterstützen. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft ausgefallen seien, verunmögliche er dem SEM die Prüfung, inwiefern in seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Heimat erschwerende Faktoren gemäss den zuvor genannten Kriterien vorliegen würden. In Anbetracht dessen, dass es seiner Familie gelungen sei, die finanziellen Mittel für die Ausreise von ihm und seinem Bruder aus seiner Heimatregion nach Nordafrika aufzubringen, sei davon auszugehen, dass seine Familie über eine ständige Erwerbsquelle in relevantem Ausmass verfüge. Dass sein Bruder - wie der Beschwerdeführer geltend mache - sowohl seine als auch seine eigenen Reisekosten durch Ersparnisse finanziert habe, welche jener durch Hilfstätigkeiten auf dem Markt habe bilden können, sei höchst zweifelhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Kontakt zu seiner Familie verloren, sei im Gesamtkontext seiner unglaubhaften Aussagen zu seinem Lebenslauf und seinen Fluchtgründen ebenfalls anzuzweifeln, auch wenn diese Konstellation in Zusammenhang mit der aus Sicht des SEM glaubhaft geschilderten Tötung seines Bruders in Tunesien nicht auszuschliessen sei - die entsprechende Passage schildere der Beschwerdeführer merklich spezifischer als seine Fluchtgründe. Nach dem Gesagten komme das SEM zum Schluss, dass es ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr in seine Heimat den Weg zu seinen Angehörigen in seine Heimatregion, welche höchstwahrscheinlich im Grenzgebiet zwischen Mali und J._______ gelegen sei, zu meistern. Die notwendigen finanziellen Mittel könne er bei den schweizerischen Behörden in Form der Rückkehrhilfe beantragen. Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass eine Rückkehr in seine Heimat ihn in eine existenzbedrohende Notlage versetze. Das SEM könne aus seinen als unglaubhaft eingestuften Angaben zu seiner Biographie nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung schliessen. Auf Basis der als überwiegend glaubhaft beziehungsweise wahrscheinlich anzusehenden Sachverhaltselemente gehe das SEM davon aus, dass er in den Süden Malis oder nach J._______ in die Grenzregion zu Mali zurückkehren könne, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten.

E. 4.3.2 In der Beschwerde wird - soweit für die Beurteilung der Beschwerde noch erheblich (vgl. E. 4.2.2) - im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM führe an, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft ausgefallen seien und ihm daher verunmöglicht worden sei, eine Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Es stütze sich hierbei insbesondere auf den Bericht der Lingua-Analyse vom 5. März 2025. Es sei diesbezüglich vollumfänglich auf die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 zu verweisen. Hervorzuheben sei, dass trotz der schlüssigen Erklärungen in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025, wovon einige auch von der Vorinstanz explizit anerkannt worden seien, der Hinweis zur Möglichkeit einer ergänzenden Anhörung zur Klärung offener Fragen, Zweifel und diesbezüglich zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer von der Vorinstanz ignoriert worden sei und stattdessen auf eine weitere Anhörung verzichtet worden sei.

E. 4.3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2025 wird mit Hinweis auf den ergänzten Untersuchungsbericht des KJPP vom 27. November 2025 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine Intelligenzdiagnostik durchgeführt worden sei, wobei ein IQ-Wert von 56 (recte: 57) festgestellt worden sei. Dieser Wert entspreche einer leichten intellektuellen Behinderung. Die Vorinstanz vertrete gestützt auf das Lingua-Gutachten den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht und so seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dem jungen Alter des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass dieser über keine Schulbildung verfüge, sei im Gutachten genügend Rechnung getragen worden, indem lediglich «einfaches Basiswissen» von ihm erwartet worden sei. Dennoch seien bei ihm viele Wissenslücken festgestellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass er die Vorinstanz getäuscht (recte wohl: nicht getäuscht) habe. Aufgrund der Tatsache, dass die in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 explizit erwähnte Therapie des Beschwerdeführers bei der KJPP von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben und auch keine entsprechenden Berichte eingefordert worden seien, sei die nun festgestellte intellektuelle Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, obwohl diese massgeblich die Aussagekraft des Lingua-Gutachtens beeinflusst hätte, wie dies nun der Fall sei. So scheine das Resultat der Intelligenzdiagnostik die Ausführungen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. Mai 2025 zu stützen, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer mit einigen Fragen, die ihm während des Lingua-Interviews gestellt worden seien, aufgrund seiner kognitiven Defizite, überfordert gewesen sei. So sei es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, zahlreiche Fragen, die ihm während des Lingua-Interviews gestellt worden seien, zu beantworten. Einige Fragen hätten ihm allerdings Mühe bereitet, da er diese beispielsweise nicht verstanden habe oder nicht genau habe nachvollziehen können, was die befragende Person von ihm erwartet habe. Es liege auf der Hand, dass Fragen zu «einfachem Basiswissen» im Gegensatz zu Personen mit durchschnittlicher Intelligenz Personen mit einer Intelligenzminderung durchaus überfordern könnten, wie dies der vorliegende Fall zeige.

E. 4.3.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zu seiner Identität, zu seinem Lebenslauf und zu den Gründen für sein Asylersuchen unglaubhafte Aussagen gemacht. Auch nachdem ein Lingua-Gutachten die Zweifel des SEM zu seinem Lebenslauf bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 zum entsprechenden rechtlichen Gehör seine tatsächliche Herkunft und Lebensumstände in der Heimat nicht offengelegt. Gleiches gelte für die Beschwerde - auch diese enthalte keine neuen Informationen, welche Rückschlüsse auf die tatsächlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Heimat geben könnten. Somit habe er dem SEM in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu prüfen. Aufgrund des offensichtlichen Unwillens, die unglaubhaften Aussagen richtigzustellen, sei auch nicht zu erkennen, welchen Zweck eine weitere Anhörung gehabt hätte. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zum Lingua-Bericht werde - so das SEM weiter - zwar tatsächlich angedeutet, dass der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung sei. Dem SEM seien jedoch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Das SEM könne auf Basis des kostenlosen Rechtsschutzes im Asylverfahren davon ausgehen, dass relevante Akten grundsätzlich seitens der Rechtsvertretungen zeitnah eingereicht würden. Entsprechend sei es nicht verpflichtet gewesen, diese beim Beschwerdeführer einzuverlangen. Vielmehr hätte er relevante Unterlagen sofort einzureichen gehabt. Aus dem mit der Beschwerde nachgereichten Untersuchungsbericht der KJPP vom 27. November 2025 gehe sodann auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter akuten psychischen Problemen leide. Die derzeitige Therapie bestehe gemäss Bericht aus der Abgabe von Schlaftabletten und therapeutischen Sitzungen im Intervall von vier bis acht Wochen. Allfällige weiterhin benötigte Medikamente könnten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe für die kurz- bis mittelfristige Einnahme mitgegeben werden. Dass ein Wegfall der therapeutischen Massnahmen einen derart gravierenden Affekt auf die Gesundheit des Beschwerdeführers haben könnte, dass dies zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, sei dem eingereichten medizinischen Bericht nicht zu entnehmen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Prüfung seiner Lebensumstände in der Heimat in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht. Die Möglichkeiten mit der Stellungnahme zum entsprechenden rechtlichen Gehör oder mit der Beschwerde weitere Informationen anzugeben, welche der Vorinstanz eine tatsächliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ermöglicht hätten, habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.

E. 4.3.5 In der Replik wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei keineswegs von einer groben Mitwirkungsverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr sei bei der Würdigung des Lingua-Gutachters den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Entscheid nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die im Lingua-Gespräch festgestellten Verständnisschwierigkeiten und Wissenslücken seien - anders als von der Vorinstanz angenommen - nicht als Indizien zu werten, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits ausgeführten Argumente in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. Mai 2025 sowie auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Ergänzend sei auf die Eingabe vom 10. Dezember 2025 sowie den dazugehörigen Arztbericht vom 27. November 2025 hinzuweisen, in welchem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter einer intellektuellen Behinderung leide und sein IQ-Wert bei 57 liege. Vor dem Hintergrund dieser ärztlich bestätigten Einschränkungen liege es wesentlich näher, dass der Beschwerdeführer im Lingua-Gespräch aufgrund seiner kognitiven Defizite mit der Gesprächsführung und den gestellten Fragen schlicht überfordert gewesen sei, als dass er bewusst falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hätte.

E. 5.1 Vorweg ist unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, soweit er unter Berücksichtigung der diesbezüglich mangelhaften Mitwirkung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Belang ist, hinreichend erstellt ist. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Mali kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darlegt, dass im Mali ungeachtet dessen, dass die Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften und den Rebellen-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023 wiederaufgeflammt sind, die UN-Stabilisierungsmission ihre Tätigkeit in Mali im Dezember 2023 beendet und die malische Regierung den Friedensvertrag aus dem Jahr 2015 im Januar 2024 für nichtig erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem gesamten Staatsgebiet herrsche. Die Kampfhandlungen betreffen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis, während der Süden des Landes und insbesondere die Hauptstadtregion Bamako sicherer sind als der Rest des Landes (vgl. die Urteile des BVGer E-564/2026 vom 2. Februar 2026 E. 8.2, D-1582/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 8.2, D-2004/2025 vom 25. April 2025 E. 9.3.1 und E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen wahrscheinlichen Herkunftsort im Grenzgebiet zwischen Mali und J._______ ist nach dem Gesagten nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren.

E. 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung sodann überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen die Prüfung, inwiefern im Falle seiner Rückkehr in die Heimat erschwerende Faktoren vorliegen würden, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beachten sind, verunmöglicht habe. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen werden.

E. 5.4 Das SEM hält in der Vernehmlassung zudem zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe es schon in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 und auch in der Beschwerde versäumt, seine tatsächliche Herkunft und Lebensumstände in der Heimat offenzulegen beziehungsweise Angaben zu machen, die diesbezüglich Aufschluss geben könnten. Schliesslich enthält auch die Replik keine weitergehenden Informationen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen in der Heimat. An dieser Sachlage ändern auch die Einwände, der Beschwerdeführer leide unter einer intellektuellen Behinderung und sein IQ-Wert liege bei 57, weshalb es wesentlich näher liege, dass er im Lingua-Gespräch aufgrund seiner kognitiven Defizite mit der Gesprächsführung und den gestellten Fragen schlicht überfordert gewesen sei, als dass er bewusst falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hätte, beziehungsweise, die intellektuelle Behinderung des Beschwerdeführers sei im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, nichts. Im Übrigen ist es auch einer Person mit bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten möglich, über ihre Herkunft und ihre persönlichen Verhältnisse substantielle Angaben zu machen. Dies durfte und darf auch vom Beschwerdeführer erwartet werden. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Erhebung des mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rechtserheblichen Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden dem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Voll-zugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen um einen (inzwischen) volljährigen jungen Mann. Gemäss eigenen Angaben begann er sodann bereits mit zwölf Jahren, in einer Autowerkstatt mitzuarbeiten (vgl. SEM-act. 1348772-18/10, Ziff. 1.17.04 und 1348772-26/16 F 25). Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, ledigen, - trotz Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die seit seiner Ankunft in der Schweiz nachgelassen haben (vgl. Untersuchungsberichte KJPP vom 2. September 2025 und 27. November 2025) - offenbar gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, beispielsweise in dem ihm bereits vertrauten Metier in einer Autowerkstatt, zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Nachdem Herr MLaw Sienong Gampatshang dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 18. Februar 2025 (recte: 2026) wird ein Aufwand von 11 Stunden geltend gemacht, der insgesamt als angemessen erscheint. Wie in der Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Im Übrigen sind auch die pauschal in Rechnung gestellten Portospesen (Einschreiben und A-Post bzw. Incamail und Signatur) sowie die Spesen für Fotokopien und Telefonspesen von total Fr. 40.- nicht zu beanstanden.

E. 7.3 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'690.-. Dieser Betrag ist dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sienong Gampatshang, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'690.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6104/2025 law/blp Urteil vom 6. Juli 2026 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lukas Müller, Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Mali, vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Juli 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen. B. B.a Das SEM befragte ihn am 2. September 2024 summarisch zu seiner Person. B.b Am 6. September 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität C._______ im Auftrag des SEM eine forensische Altersschätzung bei ihm durch. Im daraus resultierenden rechtsmedizinischen Gutachten vom 10. September 2024 wurde festgehalten, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter innerhalb der Bandbreite des möglichen Alters liege. B.c Am 8. Oktober 2024 hörte das SEM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 10. Oktober 2024 wurde sein Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. B.d Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei malischer Staatsbürger muslimischen Glaubens und gehöre der ethnischen Gruppe der Bambara an. Bambara sei auch seine Muttersprache - weitere regionale Sprachen aus Mali beherrsche er nicht. Er sei in einem Dorf namens D._______ bei der Ortschaft E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe die Schule nicht besuchen können und habe sich ausschliesslich im Heimatdorf aufgehalten. Abgesehen von seinen Eltern und seinem deutlich älteren Bruder habe er von seinen Verwandten bloss einen Onkel väterlicherseits gekannt. Mit etwa zwölf Jahren habe er angefangen, in einer Autowerkstatt mitzuarbeiten. Sein Bruder habe derweil auf dem Markt gearbeitet. Seine Eltern hätten Süsskartoffeln, Mango, Mais und Hirse angepflanzt. Eines Tages im Jahr 2022, als er bei der Arbeit gewesen sei, habe eine Gruppe von Jihadisten sein Dorf angegriffen und dabei zahlreiche Männer verschleppt und getötet. Sein Vater sei ebenfalls unter den Verschleppten gewesen. Er habe sich in der Folge gemeinsam mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel väterlicherseits an einen von seiner Heimatregion weitentfernten Ort begeben, um sich zu verstecken. Nach zwei Wochen sei seine Mutter wieder zurückgekehrt, damit sein Vater sie bei einer allfälligen Freilassung zuhause wieder auffinde könne. Sein Onkel habe seine Mutter ebenfalls zurück ins Dorf begleitet. Er (der Beschwerdeführer) hingegen sei gemeinsam mit seinem Bruder nach F._______ und anschliessend nach G._______ gereist. In G._______ habe er sich länger aufgehalten, wobei sein Bruder gearbeitet habe, um die Weiterreise zu finanzieren. Sein Bruder habe in dieser Zeit den Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat aufrechterhalten und dabei erfahren, dass sein Dorf ein weiteres Mal angegriffen worden sei. Als sein Bruder nach einem Arbeitstag nicht zurückgekehrt sei, habe er (der Beschwerdeführer) bei seiner Suche nach ihm erfahren, dass er auf dem Rückweg von G._______ ausgeraubt und getötet worden sei. Ein ebenfalls aus Mali geflüchteter Freund seines Bruders, den er (der Beschwerdeführer) auf der Reise kennengelernt habe, habe ihm daraufhin geholfen, seine Reise nach H._______ fortzusetzen. Anschliessend habe er sich in die Schweiz begeben. B.e Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere oder Beweismittel zu seinen Fluchtgründen ein. B.f Am 13. Dezember 2024 erfolgte ein Lingua-Gespräch, in welchem seine landeskundlich-kulturellen Kenntnisse sowie seine Sprechweise auf die Übereinstimmung mit der von ihm angegebenen Herkunft geprüft wurden. Zu den Ergebnissen dieser Lingua-Analyse, welche im entsprechenden Bericht vom 5. März 2025 festgehalten wurden, wurde dem Beschwerdeführer am 25. April 2025 das rechtliche Gehör gewährt. Die diesbezügliche Stellungnahme seiner Rechtsvertretung erfolgte am 21. Mai 2025. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 (eröffnet am 1. September 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositiv-Ziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in den Heimatstaat beziehungsweise den Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, und hielt fest, dass für den Fall, dass er dieser Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme, die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne (Dispositiv-Ziffer 4). Den Kanton I._______ beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-Ziffer 5). D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. September 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 2. September 2025, die angefochtene Verfügung, der Untersuchungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie (KJPP) der psychiatrischen Universitätsklinik I._______ vom 2. September 2025, je als Kopie, und eine Kostennote vom 30. September 2025 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter am 1. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Herrn MLaw Sienong Gampatshang, (...) als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde die Frist zur Vernehmlassung neu angesetzt, da die Verfügung vom 22. Oktober 2025 zuvor versehentlich nicht an das SEM versandt wurde. H. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Rechtsbeistand eine Ergänzung zum Untersuchungsbericht KJPP vom 27. November 2025 ein. I. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichte der Rechtsbeistand eine Replik sowie eine Honorarnote vom 18. Februar 2025 (recte: 2026) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der Beschwerde wird beantragt, die Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 29. August 2025 seien aufzuheben (Rechtsbegehren [1]) und das SEM sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren [2]). Da sich aus der Begründung der Beschwerde nichts anderes ergibt, bildet aufgrund der Begehren Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt und den Vollzug derselben als zumutbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit desselben die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen ist. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG (SR 142.20) Anwendung (Art. 44 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). In der Beschwerde wird denn auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Unrecht aus der Schweiz weggewiesen haben soll, nachdem es - was in der Beschwerde nicht angefochten wird - sein Asylgesuch abgelehnt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2 4.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den Sachverhalt zum Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids (vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler: Kommentar zum Bundesverwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 31). 4.2.2 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 29. August 2025 den Vollzug der Wegweisung zu einem Zeitpunkt als zumutbar beurteilt, als der am (...) geborene Beschwerdeführer minderjährig war. Inzwischen ist er jedoch volljährig geworden und gilt damit nicht mehr als unbegleitete minderjährige Person (UMA). Die mit Blick auf die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) sowie Art. 69 Abs. 4 AIG bei UMA zu beachtenden Grundsätze (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 m.w.H.) gelangen für den Beschwerdeführer somit nicht (mehr) zur Anwendung. Auf die Einwände in der Beschwerde im Zusammenhang mit seiner damaligen Minderjährigkeit und dem Vollzug der Wegweisung (vgl. ebd. Ziff. II 5.2 Kindswohl, S. 5 ff.) ist daher nicht weiter einzugehen. 4.3 4.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Entscheids fest, trotz des Wiederaufflammens der Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften (Fama) und den Tuareg-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023, des Rückzugs der Mission der Vereinten Nationen im Dezember 2023 und der Ankündigung des Endes des Friedensabkommens von Algier am 25. Januar 2024 sei nicht davon auszugehen, dass in Mali auf dem gesamten Staatsgebiet eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Der Süden des Landes sei weniger von Gewalt betroffen und sicherer als der Rest des Landes. Die Zumutbarkeit des Vollzugs sei grundsätzlich von Amtes wegen unter Berücksichtigung der individuellen Umstände zu prüfen. Indessen finde diese Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG). Eine mögliche in sozio-ökonomischer Hinsicht schwierige Situation im Heimatstaat reiche nicht aus, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu begründen. Desolate wirtschaftliche und soziale Verhältnisse seien allerdings Beurteilungselemente, welche in Kombination mit weiteren erschwerenden Faktoren zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnten, etwa wenn die betreffende Person in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und bei der Rückkehr konkret gefährdet wäre. Zur Abfederung schwieriger Reintegrationsumstände biete Art. 93 AsylG die Möglichkeit, Personen, die in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat über keine beruflichen Perspektiven oder keinen Wohnraum verfügen würden, im Rahmen der Rückkehrhilfe finanziell zu unterstützen. Da die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft ausgefallen seien, verunmögliche er dem SEM die Prüfung, inwiefern in seiner Situation im Falle seiner Rückkehr in die Heimat erschwerende Faktoren gemäss den zuvor genannten Kriterien vorliegen würden. In Anbetracht dessen, dass es seiner Familie gelungen sei, die finanziellen Mittel für die Ausreise von ihm und seinem Bruder aus seiner Heimatregion nach Nordafrika aufzubringen, sei davon auszugehen, dass seine Familie über eine ständige Erwerbsquelle in relevantem Ausmass verfüge. Dass sein Bruder - wie der Beschwerdeführer geltend mache - sowohl seine als auch seine eigenen Reisekosten durch Ersparnisse finanziert habe, welche jener durch Hilfstätigkeiten auf dem Markt habe bilden können, sei höchst zweifelhaft. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe den Kontakt zu seiner Familie verloren, sei im Gesamtkontext seiner unglaubhaften Aussagen zu seinem Lebenslauf und seinen Fluchtgründen ebenfalls anzuzweifeln, auch wenn diese Konstellation in Zusammenhang mit der aus Sicht des SEM glaubhaft geschilderten Tötung seines Bruders in Tunesien nicht auszuschliessen sei - die entsprechende Passage schildere der Beschwerdeführer merklich spezifischer als seine Fluchtgründe. Nach dem Gesagten komme das SEM zum Schluss, dass es ihm zuzumuten sei, nach der Rückkehr in seine Heimat den Weg zu seinen Angehörigen in seine Heimatregion, welche höchstwahrscheinlich im Grenzgebiet zwischen Mali und J._______ gelegen sei, zu meistern. Die notwendigen finanziellen Mittel könne er bei den schweizerischen Behörden in Form der Rückkehrhilfe beantragen. Zusammenfassend sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass eine Rückkehr in seine Heimat ihn in eine existenzbedrohende Notlage versetze. Das SEM könne aus seinen als unglaubhaft eingestuften Angaben zu seiner Biographie nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung schliessen. Auf Basis der als überwiegend glaubhaft beziehungsweise wahrscheinlich anzusehenden Sachverhaltselemente gehe das SEM davon aus, dass er in den Süden Malis oder nach J._______ in die Grenzregion zu Mali zurückkehren könne, ohne in eine existenzielle Notlage zu geraten. 4.3.2 In der Beschwerde wird - soweit für die Beurteilung der Beschwerde noch erheblich (vgl. E. 4.2.2) - im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM führe an, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen unglaubhaft ausgefallen seien und ihm daher verunmöglicht worden sei, eine Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse vorzunehmen. Es stütze sich hierbei insbesondere auf den Bericht der Lingua-Analyse vom 5. März 2025. Es sei diesbezüglich vollumfänglich auf die Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2025 zu verweisen. Hervorzuheben sei, dass trotz der schlüssigen Erklärungen in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025, wovon einige auch von der Vorinstanz explizit anerkannt worden seien, der Hinweis zur Möglichkeit einer ergänzenden Anhörung zur Klärung offener Fragen, Zweifel und diesbezüglich zur Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer von der Vorinstanz ignoriert worden sei und stattdessen auf eine weitere Anhörung verzichtet worden sei. 4.3.3 In der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2025 wird mit Hinweis auf den ergänzten Untersuchungsbericht des KJPP vom 27. November 2025 ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer mittlerweile eine Intelligenzdiagnostik durchgeführt worden sei, wobei ein IQ-Wert von 56 (recte: 57) festgestellt worden sei. Dieser Wert entspreche einer leichten intellektuellen Behinderung. Die Vorinstanz vertrete gestützt auf das Lingua-Gutachten den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer über seine Herkunft getäuscht und so seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dem jungen Alter des Beschwerdeführers sowie dem Umstand, dass dieser über keine Schulbildung verfüge, sei im Gutachten genügend Rechnung getragen worden, indem lediglich «einfaches Basiswissen» von ihm erwartet worden sei. Dennoch seien bei ihm viele Wissenslücken festgestellt worden, so dass davon auszugehen sei, dass er die Vorinstanz getäuscht (recte wohl: nicht getäuscht) habe. Aufgrund der Tatsache, dass die in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 explizit erwähnte Therapie des Beschwerdeführers bei der KJPP von der Vorinstanz unberücksichtigt geblieben und auch keine entsprechenden Berichte eingefordert worden seien, sei die nun festgestellte intellektuelle Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, obwohl diese massgeblich die Aussagekraft des Lingua-Gutachtens beeinflusst hätte, wie dies nun der Fall sei. So scheine das Resultat der Intelligenzdiagnostik die Ausführungen der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. Mai 2025 zu stützen, worin festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer mit einigen Fragen, die ihm während des Lingua-Interviews gestellt worden seien, aufgrund seiner kognitiven Defizite, überfordert gewesen sei. So sei es dem Beschwerdeführer zwar gelungen, zahlreiche Fragen, die ihm während des Lingua-Interviews gestellt worden seien, zu beantworten. Einige Fragen hätten ihm allerdings Mühe bereitet, da er diese beispielsweise nicht verstanden habe oder nicht genau habe nachvollziehen können, was die befragende Person von ihm erwartet habe. Es liege auf der Hand, dass Fragen zu «einfachem Basiswissen» im Gegensatz zu Personen mit durchschnittlicher Intelligenz Personen mit einer Intelligenzminderung durchaus überfordern könnten, wie dies der vorliegende Fall zeige. 4.3.4 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zu seiner Identität, zu seinem Lebenslauf und zu den Gründen für sein Asylersuchen unglaubhafte Aussagen gemacht. Auch nachdem ein Lingua-Gutachten die Zweifel des SEM zu seinem Lebenslauf bestätigt habe, habe der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 zum entsprechenden rechtlichen Gehör seine tatsächliche Herkunft und Lebensumstände in der Heimat nicht offengelegt. Gleiches gelte für die Beschwerde - auch diese enthalte keine neuen Informationen, welche Rückschlüsse auf die tatsächlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Heimat geben könnten. Somit habe er dem SEM in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht, die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu prüfen. Aufgrund des offensichtlichen Unwillens, die unglaubhaften Aussagen richtigzustellen, sei auch nicht zu erkennen, welchen Zweck eine weitere Anhörung gehabt hätte. In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör zum Lingua-Bericht werde - so das SEM weiter - zwar tatsächlich angedeutet, dass der Beschwerdeführer in psychotherapeutischer Behandlung sei. Dem SEM seien jedoch zu keinem Zeitpunkt entsprechende Unterlagen eingereicht worden. Das SEM könne auf Basis des kostenlosen Rechtsschutzes im Asylverfahren davon ausgehen, dass relevante Akten grundsätzlich seitens der Rechtsvertretungen zeitnah eingereicht würden. Entsprechend sei es nicht verpflichtet gewesen, diese beim Beschwerdeführer einzuverlangen. Vielmehr hätte er relevante Unterlagen sofort einzureichen gehabt. Aus dem mit der Beschwerde nachgereichten Untersuchungsbericht der KJPP vom 27. November 2025 gehe sodann auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer unter akuten psychischen Problemen leide. Die derzeitige Therapie bestehe gemäss Bericht aus der Abgabe von Schlaftabletten und therapeutischen Sitzungen im Intervall von vier bis acht Wochen. Allfällige weiterhin benötigte Medikamente könnten dem Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe für die kurz- bis mittelfristige Einnahme mitgegeben werden. Dass ein Wegfall der therapeutischen Massnahmen einen derart gravierenden Affekt auf die Gesundheit des Beschwerdeführers haben könnte, dass dies zu einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde, sei dem eingereichten medizinischen Bericht nicht zu entnehmen. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Prüfung seiner Lebensumstände in der Heimat in grober Verletzung seiner Mitwirkungspflicht verunmöglicht. Die Möglichkeiten mit der Stellungnahme zum entsprechenden rechtlichen Gehör oder mit der Beschwerde weitere Informationen anzugeben, welche der Vorinstanz eine tatsächliche Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ermöglicht hätten, habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht genutzt. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im Asylentscheid zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 4.3.5 In der Replik wird geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei keineswegs von einer groben Mitwirkungsverletzung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr sei bei der Würdigung des Lingua-Gutachters den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Entscheid nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die im Lingua-Gespräch festgestellten Verständnisschwierigkeiten und Wissenslücken seien - anders als von der Vorinstanz angenommen - nicht als Indizien zu werten, die gegen seine Glaubhaftigkeit sprechen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, werde diesbezüglich vollumfänglich auf die bereits ausgeführten Argumente in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 21. Mai 2025 sowie auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Ergänzend sei auf die Eingabe vom 10. Dezember 2025 sowie den dazugehörigen Arztbericht vom 27. November 2025 hinzuweisen, in welchem festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer unter einer intellektuellen Behinderung leide und sein IQ-Wert bei 57 liege. Vor dem Hintergrund dieser ärztlich bestätigten Einschränkungen liege es wesentlich näher, dass der Beschwerdeführer im Lingua-Gespräch aufgrund seiner kognitiven Defizite mit der Gesprächsführung und den gestellten Fragen schlicht überfordert gewesen sei, als dass er bewusst falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hätte. 5. 5.1 Vorweg ist unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt, soweit er unter Berücksichtigung der diesbezüglich mangelhaften Mitwirkung des inzwischen volljährigen Beschwerdeführers für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Belang ist, hinreichend erstellt ist. Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder falscher Sachverhaltsfeststellung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.2 Hinsichtlich der allgemeinen Situation im Mali kann auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, in denen es in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darlegt, dass im Mali ungeachtet dessen, dass die Kämpfe zwischen den malischen Streitkräften und den Rebellen-Gruppen im Norden des Landes seit August 2023 wiederaufgeflammt sind, die UN-Stabilisierungsmission ihre Tätigkeit in Mali im Dezember 2023 beendet und die malische Regierung den Friedensvertrag aus dem Jahr 2015 im Januar 2024 für nichtig erklärt hat, keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auf dem gesamten Staatsgebiet herrsche. Die Kampfhandlungen betreffen vor allem das Zentrum sowie den Norden Malis, während der Süden des Landes und insbesondere die Hauptstadtregion Bamako sicherer sind als der Rest des Landes (vgl. die Urteile des BVGer E-564/2026 vom 2. Februar 2026 E. 8.2, D-1582/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 8.2, D-2004/2025 vom 25. April 2025 E. 9.3.1 und E-6590/2023 vom 6. Januar 2025 E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen wahrscheinlichen Herkunftsort im Grenzgebiet zwischen Mali und J._______ ist nach dem Gesagten nicht als generell unzumutbar zu qualifizieren. 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung sodann überzeugend aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unglaubhaften Schilderungen zu seinen Lebensbedingungen in seiner Heimat sowie zu seinen Fluchtgründen die Prüfung, inwiefern im Falle seiner Rückkehr in die Heimat erschwerende Faktoren vorliegen würden, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu beachten sind, verunmöglicht habe. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. III 2.) verwiesen werden. 5.4 Das SEM hält in der Vernehmlassung zudem zutreffend fest, der Beschwerdeführer habe es schon in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 und auch in der Beschwerde versäumt, seine tatsächliche Herkunft und Lebensumstände in der Heimat offenzulegen beziehungsweise Angaben zu machen, die diesbezüglich Aufschluss geben könnten. Schliesslich enthält auch die Replik keine weitergehenden Informationen zu seinen tatsächlichen Lebensumständen in der Heimat. An dieser Sachlage ändern auch die Einwände, der Beschwerdeführer leide unter einer intellektuellen Behinderung und sein IQ-Wert liege bei 57, weshalb es wesentlich näher liege, dass er im Lingua-Gespräch aufgrund seiner kognitiven Defizite mit der Gesprächsführung und den gestellten Fragen schlicht überfordert gewesen sei, als dass er bewusst falsche Angaben zu seiner Herkunft gemacht hätte, beziehungsweise, die intellektuelle Behinderung des Beschwerdeführers sei im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben, nichts. Im Übrigen ist es auch einer Person mit bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten möglich, über ihre Herkunft und ihre persönlichen Verhältnisse substantielle Angaben zu machen. Dies durfte und darf auch vom Beschwerdeführer erwartet werden. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung bei der Erhebung des mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung rechtserheblichen Sachverhalts zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden dem Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat keine Voll-zugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). Beim Beschwerdeführer handelt es sich im Übrigen um einen (inzwischen) volljährigen jungen Mann. Gemäss eigenen Angaben begann er sodann bereits mit zwölf Jahren, in einer Autowerkstatt mitzuarbeiten (vgl. SEM-act. 1348772-18/10, Ziff. 1.17.04 und 1348772-26/16 F 25). Vor diesem Hintergrund kann dem jungen, ledigen, - trotz Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die seit seiner Ankunft in der Schweiz nachgelassen haben (vgl. Untersuchungsberichte KJPP vom 2. September 2025 und 27. November 2025) - offenbar gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer ohne Weiteres zugemutet werden, sich in seiner Heimat erneut eine Arbeitsstelle, beispielsweise in dem ihm bereits vertrauten Metier in einer Autowerkstatt, zu suchen und so eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, wie er dies schon vor seiner Ausreise erfolgreich getan hat. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Nachdem Herr MLaw Sienong Gampatshang dem Beschwerdeführer als Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist ihm ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der Kostennote vom 18. Februar 2025 (recte: 2026) wird ein Aufwand von 11 Stunden geltend gemacht, der insgesamt als angemessen erscheint. Wie in der Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2025 festgehalten, ist entsprechend der Praxis des Gerichts (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Im Übrigen sind auch die pauschal in Rechnung gestellten Portospesen (Einschreiben und A-Post bzw. Incamail und Signatur) sowie die Spesen für Fotokopien und Telefonspesen von total Fr. 40.- nicht zu beanstanden. 7.3 In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1'690.-. Dieser Betrag ist dem rubrizierten Rechtsvertreter als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Sienong Gampatshang, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'690.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: