Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), beide albanische Staats- angehörige, reisten gemeinsam mit der Mutter respektive Grossmutter der Beschwerdeführenden (N […], Verfahrensdossier D-6094/2023) eigenen Angaben zufolge am 21. September 2023 in die Schweiz ein und ersuch- ten gleichentags um Asyl. A.b In den Akten befinden sich unter anderem die Originale der Reise- pässe und Identitätskarten der Beschwerdeführerenden sowie der origi- nale Führerschein der Beschwerdeführerin. B. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die den Beschwerdeführen- den zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (…) ihr Mandat an. C. Am 9. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdefüh- renden statt. D. D.a Am 19. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Be- schwerdeführenden statt. D.b Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihrer Biographie zusammen- fassend aus, dass sie im Alter von sechszehn Jahren ungewollt schwanger geworden sei und in der Folge den Vater ihres Sohnes geheiratet habe. Vier Jahre später sei es zur Trennung gekommen, weil der Ehemann spiel- süchtig gewesen sei und die Familie nicht unterstützt habe; ausserdem seien ihm Straftaten vorgeworfen worden. Danach seien sie und der Be- schwerdeführer zu ihrer Mutter respektive seiner Grossmutter gezogen und sie habe neben einem Masterstudium in (…) an der (…) eines bekann- ten Restaurants sowie in der (…) einer Vertriebsfirma gearbeitet. Ihre Asyl- gründe erläuterte sie im Wesentlichen mit Problemen mit ihrem Ex-Mann. Im Jahr 2020 habe sie auf dem Rechtsweg versucht, die unbezahlten Un- terhaltsbeiträge des Ex-Mannes einzufordern und sei dabei – wie auch ihre Mutter – von ihm bedroht worden. Nach einer Anzeigeerstattung und einer Untersuchung habe das angerufene Gericht eine Schutz- respektive Fern- haltemassnahme gegen ihn angeordnet und ihn erstinstanzlich zu zwei
D-6090/2023 Seite 3 Monaten Haft verurteilt. Nachdem sie sich zuletzt im Juni 2023 gesehen hätten, habe der Ex-Mann sie mit dem Tod bedroht, sollte die noch hängige Berufungsklage die Haftstrafe bestätigen. Er habe ihr nahegelegt, die Geldforderung beim Gericht zurückzuziehen, was sie aus Angst vor ihm schliesslich in die Wege geleitet habe. Darüber hinaus sei es mit ihrem Ex- Freund C._______ zu Problemen gekommen. Im Jahr 2018 habe sie ihn durch ihre Cousine kennengelernt, mit dieser Cousine habe sie bereits in der Vergangenheit (gerichtliche) Streitigkeiten, unter anderem wegen einer Wohnungsschenkung eines Onkels an sie, gehabt. C._______ habe vor- gegeben, geschieden und an einer festen Beziehung mit ihr interessiert zu sein. Da er in Frankreich lebe, hätten sie nie zusammengewohnt. Nachdem sie jedoch erfahren habe, dass er nicht geschieden sei, habe sie sich von ihm trennen wollen. Er habe sie jedoch bedroht und psychologischen Druck auf sie ausgeübt, um die Trennung zu verhindern. Sie habe Angst gehabt, da sie erfahren habe, dass er eine kriminelle Vergangenheit habe und sehr gefährlich sei. Im März 2022 habe er versucht, sie zu erwürgen respektive umzubringen. Nach einer Versöhnung habe er ihr einen Ring gekauft, wel- chen seine Ehefrau gefunden und C._______ damit konfrontiert habe. Da- bei sei die Ehefrau verprügelt und mit einem Messer angegriffen worden, worauf C._______ festgenommen worden sei. Während der Haft habe er sie angerufen und ihr aufgetragen, sich nicht von ihm zu trennen. In der- selben Zeit habe sie durch die Ehefrau mehrere Drohanrufe und Nachrich- ten erhalten; sie solle sich von C._______ fernhalten. Nach seiner Haftent- lassung habe sie ihn am 21. September 2023 in Frankreich besucht und dabei in seinem Mobiltelefon Nachrichten gefunden, aus denen hervorge- gangen sei, dass er und ihre Cousine, welche die Wohnungsschenkung gerichtlich angefochten habe, gemeinsam planten, sie (die Beschwerde- führerin) mittels angedrohter Veröffentlichung intimer Aufnahmen zu er- pressen. Nachdem sie die Trennung ausgesprochen habe, habe er ge- droht, die Aufnahmen zu veröffentlichen. Auch sein Bruder habe ihr ge- droht, sie umzubringen. Sie habe keine Anzeige erstattet. Im Mai 2023 so- wie im Juni 2023 habe er ihr respektive ihrer Mutter erneut gedroht. Ange- sichts dieser Umstände hätte sie sich entschieden, Albanien zu verlassen. D.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Mutter bei sei- ner Grossmutter gelebt. Während seiner zwischenzeitlich abgeschlosse- nen Schule sei er Opfer von Mobbing geworden. Deshalb habe er vier Mal die Schule wechseln müssen. Sein Vater habe sich nie um ihn gekümmert und er habe ihn zuletzt gesehen, als er zehn- oder elfjährig gewesen sei.
D-6090/2023 Seite 4 C._______ habe er zwei oder drei Male getroffen, aber keine Probleme mit ihm gehabt. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung folgende Beweismittel zu den Akten: - Ein Arztbericht der Beschwerdeführerin; - Diverse Ausbildungsdokumente der Beschwerdeführerin; - Ein Arztbericht und Zeugnisse des Beschwerdeführers und Unterlagen bezüg- lich Mobbingvorfällen in der Schule; - Verschiedene WhatsApp-Verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und ih- rem Cousin sowie C._______, dessen Schwester, dessen Ehefrau und Toch- ter sowie ihrer Mutter; - Verschiedene WhatsApp-Verläufe zwischen der Mutter der Beschwerdeführe- rin und C._______; - Diverse gerichtliche Dokumente bezüglich des Ex-Ehemannes der Beschwer- deführerin; - Ein Dokument betreffend die Trennung zwischen C._______ und dessen Ehe- frau; - Telefonspam der Beschwerdeführerin durch C._______; - Verschiedene Fotos mit der Beschwerdeführerin und der Familie von C._______.
F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie einer Bescheinigung des Bezirksgerichts D._______ bezüglich Unterhalts- zahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer und einen Konversations- verlauf zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ ein.
G. Am 30. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM.
H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und
D-6090/2023 Seite 5 forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ih- ren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton (…) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt.
I. Am 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
J. Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdefüh- renden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen nebst der Empfangsbestätigung und dem Ent- wurfsentscheid des SEM Kopien eines handschriftlich verfassten Schrei- bens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2023, einer Antwort eines Kontaktformulars des SEM, einer Bestätigung einer Beschwerdeeinrei- chung an die Vereinten Nationen (United Nations Human Rights), diverser Chatverläufe, einer Rechnung eines Hotels, eines Antwortschreibens be- züglich eines Beschwerdeschreibens an den Menschenrechtsrat sowie Fo- tos eines Zuweisungsschreibens der Medic-Help vom 17. Oktober 2023 und eines ärztlichen Kurzberichts vom 17. Oktober 2023 den Beschwerde- führer betreffend, verschiedener Gerichtsunterlagen, zweier handschriftlich verfasster Schreiben, diverser Diplome der Beschwerdeführenden und Ausschnitten von Zeitungsartikeln bei. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
D-6090/2023 Seite 6
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
D-6090/2023 Seite 7 Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Mutter respektive der Grossmutter der Beschwerdeführenden (Verfahrensdossier D-6094/
2023) koordiniert beurteilt.
E. 5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet
D-6090/2023 Seite 8 werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, D-48/20200 vom 7. Februar 2022 E. 4.2).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführenden aus Albanien, einem nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG definierten verfolgungssicheren Staat, stammten. Es sei da- her davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte nicht-staatliche Verfolgung durch den albanischen Staat geahndet werde. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt sei festzuhalten, dass in Alba- nien seit 2012 Zwangsehen sowie häusliche Gewalt verboten seien und betroffene Frauen Anzeige erstatten könnten. Es sei aktenkundig, dass sie 2020 erfolgreich gegen ihren ehemaligen Ehemann eine rund halbjährige Fernhaltemassnahme respektive einen Schutzbefehl erwirkt habe. Auch die Verurteilung ihres Onkels wegen sexuellen Missbrauchs zu mehreren Jahren Haft deute stark darauf hin, dass die albanische Justiz aktiv straf- rechtlich vorgehe; es sei von der Schutzwilligkeit Albaniens auszugehen. Ihre pauschalen und unbelegten Behauptungen, dass alle albanischen öf- fentlichen Institutionen korrupt seien sowie ihre eingereichten Beweismittel könnten an dieser Gesamteinschätzung nichts ändern. Ferner sei zu be- merken, dass allfällige Ermittlungen bezüglich der geltend gemachten Er- pressung mittels intimer Aufnahmen ausserhalb der Zuständigkeit der Schweiz liegen würden. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet wer- den, sich diesbezüglich an die albanischen oder französischen Behörden, am Wohnsitzstaat von C._______, zu wenden. Insgesamt würden weder ihre vagen Schilderungen noch die eingereichten Beweismittel zur An- nahme führen, dass die geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. Auch die einge- reichten Fotos der durch C._______ erlittenen Misshandlungen der Ehe- frau könnten nicht belegen, dass dieser zu lebensbedrohlicher Gewalt
D-6090/2023 Seite 9 neige. Zum Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass sie in der Schweiz besser vor C._______ geschützt sei, da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden sei, sei zu entgegnen, dass die Einreise- sperre im September 2019 aufgehoben worden sei. Auch die vom Be- schwerdeführer geschilderten vergangenen Probleme mit seinen Mitschü- lern wiesen weder die notwendige Intensität, noch ein asylrechtlich rele- vantes Verfolgungsmotiv auf. Schliesslich sei bezüglich ihres geltend ge- machten psychisch schlechten Gesundheitszustands auf die in Psychiatrie spezialisierte Abteilung des Universitätsspitals D._______ zu verweisen, in welcher ein Grossteil der Krankheitsbilder behandelt werde. Eine Wegwei- sung erweise sich demnach als zulässig und aus individueller Sicht auch als zumutbar.
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt – mit Verweis auf den von ihr anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalt – den Argumenten der Vor- instanz zusammenfassend entgegen, dass sie genügend ausgeführt habe, dass die albanische Polizei korrupt sei und ihr als alleinerziehende Mutter ohne unterstützende Familienangehörige keinen Schutz biete. Obwohl sie sich wegen zivilrechtlicher Angelegenheiten an die heimatliche Polizei und die Justiz gewandt habe, sei keine Lösung erfolgt und sie habe keine Ant- wort der Justizbehörden erhalten. Ausserdem sei nach ihrer Ausreise – am
22. Oktober 2023 – fast bei ihr eingebrochen worden; sie gehe davon aus, dass dieser Einbruch etwas mit ihrem Ex-Partner C._______ zu tun gehabt habe, um sie einzuschüchtern. Zudem habe die Vorinstanz ihre eingereich- ten Dokumente, welche die vorgebrachte Lebensbedrohung belegten, nicht vollständig geprüft. Schliesslich könne eine Wegweisung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erfol- gen. Sodann schilderte die Beschwerdeführerin verschiedene Situationen, anlässlich welchen ihr Sohn (der Beschwerdeführer) und ihre Mutter im BAZ schlecht behandelt worden seien.
E. 8.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und
D-6090/2023 Seite 10 substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H.).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden als asylrechtlich irrelevant erachtet hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A31/13) und ergänzend festzustellen, dass auch die Ausführungen sowie die ein- gereichten Beweismittel der Mutter respektive der Grossmutter der Be- schwerdeführenden (vgl. Urteil des BVGer D-6094/2023 vom 14. Novem- ber 2023E. 8) dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermögen. Be- züglich der Probleme mit dem Ex-Mann und dem ehemaligen Verlobten C._______ der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie, nachdem sie sich an die albanische Justiz gewandt hatte, erfolgreich eine vom
24. Dezember 2019 bis zum 24. Juni 2020 geltende Fernhaltemass- nahme respektive einen Schutzbefehl erwirkt hat. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die albanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Bezüglich ihrer Befürchtung, zukünftig von C._______ bedroht zu werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie die Hilfe der albanischen Behörden beanspruchen können wird. Schliess- lich ist das vom Beschwerdeführer erlebte Mobbing während seiner – in- zwischen abgeschlossenen – Schulzeit asylrechtlich ebenfalls nicht rele- vant.
E. 8.3 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzulegen, dass die albanischen Behörden nicht schutzwillig wären. Nach dem Gesagten ge- lang es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustos- sen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden nicht gewährleistet sei. Bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen werden sie sich erneut an die albanischen Behörden wenden können.
E. 8.4 Bezüglich der äusserst vage beschriebenen Vorfälle im BAZ ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, sich bei Problemen direkt an das BAZ zu wenden und dort ihre Anliegen darzu- tun. Überdies geht aus den Akten hervor, dass sie bereits mittels eines Kontaktformulars am 25. Oktober 2023 ihre Probleme schildern konnten und die zuständige Stelle ihre Anliegen behandelt hat (vgl. SEM-Akten A23/3 und A35/5).
D-6090/2023 Seite 11
E. 8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 1, erster Abschnitt) keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben, zumal auch nicht weiter begründet wird, weshalb der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sein soll respektive welche Dokumente nicht geprüft wor- den sein sollen.
E. 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG re- levante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen sowie die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asyl- gesuche abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-6090/2023 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Hei- matstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 10.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-6090/2023 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.
E. 10.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).
E. 10.4.4 Dem Bericht der Medic-Help sowie dem ärztlichen Kurzbericht vom
17. Oktober 2023 zufolge ist der Beschwerdeführer weder in medizinischer Behandlung, noch ist eine solche vorgesehen. Gegen sein (…) hat er be- reits in Albanien Medikamente erhalten. Seine geltend gemachten diversen Allergien, für welche er zurzeit keine Medikamente einnimmt (vgl. SEM- Akte A25/8 F5-8), sind bei Bedarf ebenfalls problemlos in Albanien behan- delbar und die entsprechenden Medikamente dort erhältlich. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eisenmangel wie auch ihre vorgebrachten, jedoch ärztlich nicht belegten, psychologischen Probleme. Zur Behandelbarkeit psychischer Probleme ist zudem auf aus- führlichen Erläuterungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte 31/13, S 9).
E. 10.4.5 Schliesslich lassen auch keine individuellen Gründe auf eine kon- krete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schlies- sen. Hierzu ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A31/13, S. 10) und ergän- zend hinzufügen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise für
D-6090/2023 Seite 14 sich und den Beschwerdeführer finanziell aufkommen konnte. Ausserdem verfügen sie über eine Eigentumswohnung, in welcher sie mit der Mutter respektive der Grossmutter gelebt haben, weshalb auch die Wohnsituation geregelt erscheint. Angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung wird es der Beschwerdeführerin möglich sei, erneut eine Anstellung zu fin- den. Nachdem der Beschwerdeführer seine obligatorische Schulbildung abgeschlossen hat, kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr eine Ausbildung wird beginnen können.
E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 20. März 2029 res- pektive 12. Juli 2028 gültige heimatliche Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (je- doch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor- liegenden Urteil gegenstandslos.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6090/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6090/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn B._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), beide albanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit der Mutter respektive Grossmutter der Beschwerdeführenden (N [...], Verfahrensdossier D-6094/2023) eigenen Angaben zufolge am 21. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. A.b In den Akten befinden sich unter anderem die Originale der Reisepässe und Identitätskarten der Beschwerdeführerenden sowie der originale Führerschein der Beschwerdeführerin. B. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an. C. Am 9. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführenden statt. D. D.a Am 19. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführenden statt. D.b Die Beschwerdeführerin führte bezüglich ihrer Biographie zusammenfassend aus, dass sie im Alter von sechszehn Jahren ungewollt schwanger geworden sei und in der Folge den Vater ihres Sohnes geheiratet habe. Vier Jahre später sei es zur Trennung gekommen, weil der Ehemann spielsüchtig gewesen sei und die Familie nicht unterstützt habe; ausserdem seien ihm Straftaten vorgeworfen worden. Danach seien sie und der Beschwerdeführer zu ihrer Mutter respektive seiner Grossmutter gezogen und sie habe neben einem Masterstudium in (...) an der (...) eines bekannten Restaurants sowie in der (...) einer Vertriebsfirma gearbeitet. Ihre Asylgründe erläuterte sie im Wesentlichen mit Problemen mit ihrem Ex-Mann. Im Jahr 2020 habe sie auf dem Rechtsweg versucht, die unbezahlten Unterhaltsbeiträge des Ex-Mannes einzufordern und sei dabei - wie auch ihre Mutter - von ihm bedroht worden. Nach einer Anzeigeerstattung und einer Untersuchung habe das angerufene Gericht eine Schutz- respektive Fernhaltemassnahme gegen ihn angeordnet und ihn erstinstanzlich zu zwei Monaten Haft verurteilt. Nachdem sie sich zuletzt im Juni 2023 gesehen hätten, habe der Ex-Mann sie mit dem Tod bedroht, sollte die noch hängige Berufungsklage die Haftstrafe bestätigen. Er habe ihr nahegelegt, die Geldforderung beim Gericht zurückzuziehen, was sie aus Angst vor ihm schliesslich in die Wege geleitet habe. Darüber hinaus sei es mit ihrem Ex-Freund C._______ zu Problemen gekommen. Im Jahr 2018 habe sie ihn durch ihre Cousine kennengelernt, mit dieser Cousine habe sie bereits in der Vergangenheit (gerichtliche) Streitigkeiten, unter anderem wegen einer Wohnungsschenkung eines Onkels an sie, gehabt. C._______ habe vorgegeben, geschieden und an einer festen Beziehung mit ihr interessiert zu sein. Da er in Frankreich lebe, hätten sie nie zusammengewohnt. Nachdem sie jedoch erfahren habe, dass er nicht geschieden sei, habe sie sich von ihm trennen wollen. Er habe sie jedoch bedroht und psychologischen Druck auf sie ausgeübt, um die Trennung zu verhindern. Sie habe Angst gehabt, da sie erfahren habe, dass er eine kriminelle Vergangenheit habe und sehr gefährlich sei. Im März 2022 habe er versucht, sie zu erwürgen respektive umzubringen. Nach einer Versöhnung habe er ihr einen Ring gekauft, welchen seine Ehefrau gefunden und C._______ damit konfrontiert habe. Dabei sei die Ehefrau verprügelt und mit einem Messer angegriffen worden, worauf C._______ festgenommen worden sei. Während der Haft habe er sie angerufen und ihr aufgetragen, sich nicht von ihm zu trennen. In derselben Zeit habe sie durch die Ehefrau mehrere Drohanrufe und Nachrichten erhalten; sie solle sich von C._______ fernhalten. Nach seiner Haftentlassung habe sie ihn am 21. September 2023 in Frankreich besucht und dabei in seinem Mobiltelefon Nachrichten gefunden, aus denen hervorgegangen sei, dass er und ihre Cousine, welche die Wohnungsschenkung gerichtlich angefochten habe, gemeinsam planten, sie (die Beschwerdeführerin) mittels angedrohter Veröffentlichung intimer Aufnahmen zu erpressen. Nachdem sie die Trennung ausgesprochen habe, habe er gedroht, die Aufnahmen zu veröffentlichen. Auch sein Bruder habe ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe keine Anzeige erstattet. Im Mai 2023 sowie im Juni 2023 habe er ihr respektive ihrer Mutter erneut gedroht. Angesichts dieser Umstände hätte sie sich entschieden, Albanien zu verlassen. D.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, er sei in D._______ geboren und aufgewachsen. Er habe mit seiner Mutter bei seiner Grossmutter gelebt. Während seiner zwischenzeitlich abgeschlossenen Schule sei er Opfer von Mobbing geworden. Deshalb habe er vier Mal die Schule wechseln müssen. Sein Vater habe sich nie um ihn gekümmert und er habe ihn zuletzt gesehen, als er zehn- oder elfjährig gewesen sei. C._______ habe er zwei oder drei Male getroffen, aber keine Probleme mit ihm gehabt. E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung folgende Beweismittel zu den Akten:
- Ein Arztbericht der Beschwerdeführerin;
- Diverse Ausbildungsdokumente der Beschwerdeführerin;
- Ein Arztbericht und Zeugnisse des Beschwerdeführers und Unterlagen bezüglich Mobbingvorfällen in der Schule;
- Verschiedene WhatsApp-Verläufe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Cousin sowie C._______, dessen Schwester, dessen Ehefrau und Tochter sowie ihrer Mutter;
- Verschiedene WhatsApp-Verläufe zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und C._______;
- Diverse gerichtliche Dokumente bezüglich des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin;
- Ein Dokument betreffend die Trennung zwischen C._______ und dessen Ehefrau;
- Telefonspam der Beschwerdeführerin durch C._______;
- Verschiedene Fotos mit der Beschwerdeführerin und der Familie von C._______. F. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie einer Bescheinigung des Bezirksgerichts D._______ bezüglich Unterhaltszahlungen des Vaters an den Beschwerdeführer und einen Konversationsverlauf zwischen der Beschwerdeführerin und C._______ ein. G. Am 30. Oktober 2023 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Der Kanton (...) wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. I. Am 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. J. Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen nebst der Empfangsbestätigung und dem Entwurfsentscheid des SEM Kopien eines handschriftlich verfassten Schreibens der Beschwerdeführerin vom 28. Oktober 2023, einer Antwort eines Kontaktformulars des SEM, einer Bestätigung einer Beschwerdeeinreichung an die Vereinten Nationen (United Nations Human Rights), diverser Chatverläufe, einer Rechnung eines Hotels, eines Antwortschreibens bezüglich eines Beschwerdeschreibens an den Menschenrechtsrat sowie Fotos eines Zuweisungsschreibens der Medic-Help vom 17. Oktober 2023 und eines ärztlichen Kurzberichts vom 17. Oktober 2023 den Beschwerdeführer betreffend, verschiedener Gerichtsunterlagen, zweier handschriftlich verfasster Schreiben, diverser Diplome der Beschwerdeführenden und Ausschnitten von Zeitungsartikeln bei. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Mutter respektive der Grossmutter der Beschwerdeführenden (Verfahrensdossier D-6094/ 2023) koordiniert beurteilt. 5. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, D-48/20200 vom 7. Februar 2022 E. 4.2). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zusammenfassend damit, dass die Beschwerdeführenden aus Albanien, einem nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG definierten verfolgungssicheren Staat, stammten. Es sei daher davon auszugehen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte nicht-staatliche Verfolgung durch den albanischen Staat geahndet werde. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zwangsverheiratung und häuslicher Gewalt sei festzuhalten, dass in Albanien seit 2012 Zwangsehen sowie häusliche Gewalt verboten seien und betroffene Frauen Anzeige erstatten könnten. Es sei aktenkundig, dass sie 2020 erfolgreich gegen ihren ehemaligen Ehemann eine rund halbjährige Fernhaltemassnahme respektive einen Schutzbefehl erwirkt habe. Auch die Verurteilung ihres Onkels wegen sexuellen Missbrauchs zu mehreren Jahren Haft deute stark darauf hin, dass die albanische Justiz aktiv strafrechtlich vorgehe; es sei von der Schutzwilligkeit Albaniens auszugehen. Ihre pauschalen und unbelegten Behauptungen, dass alle albanischen öffentlichen Institutionen korrupt seien sowie ihre eingereichten Beweismittel könnten an dieser Gesamteinschätzung nichts ändern. Ferner sei zu bemerken, dass allfällige Ermittlungen bezüglich der geltend gemachten Erpressung mittels intimer Aufnahmen ausserhalb der Zuständigkeit der Schweiz liegen würden. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, sich diesbezüglich an die albanischen oder französischen Behörden, am Wohnsitzstaat von C._______, zu wenden. Insgesamt würden weder ihre vagen Schilderungen noch die eingereichten Beweismittel zur Annahme führen, dass die geltend gemachten Nachteile in ihrer Intensität eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellten. Auch die eingereichten Fotos der durch C._______ erlittenen Misshandlungen der Ehefrau könnten nicht belegen, dass dieser zu lebensbedrohlicher Gewalt neige. Zum Einwand in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, dass sie in der Schweiz besser vor C._______ geschützt sei, da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden sei, sei zu entgegnen, dass die Einreisesperre im September 2019 aufgehoben worden sei. Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten vergangenen Probleme mit seinen Mitschülern wiesen weder die notwendige Intensität, noch ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv auf. Schliesslich sei bezüglich ihres geltend gemachten psychisch schlechten Gesundheitszustands auf die in Psychiatrie spezialisierte Abteilung des Universitätsspitals D._______ zu verweisen, in welcher ein Grossteil der Krankheitsbilder behandelt werde. Eine Wegweisung erweise sich demnach als zulässig und aus individueller Sicht auch als zumutbar. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt - mit Verweis auf den von ihr anlässlich der Anhörung vorgebrachten Sachverhalt - den Argumenten der Vor-instanz zusammenfassend entgegen, dass sie genügend ausgeführt habe, dass die albanische Polizei korrupt sei und ihr als alleinerziehende Mutter ohne unterstützende Familienangehörige keinen Schutz biete. Obwohl sie sich wegen zivilrechtlicher Angelegenheiten an die heimatliche Polizei und die Justiz gewandt habe, sei keine Lösung erfolgt und sie habe keine Antwort der Justizbehörden erhalten. Ausserdem sei nach ihrer Ausreise - am 22. Oktober 2023 - fast bei ihr eingebrochen worden; sie gehe davon aus, dass dieser Einbruch etwas mit ihrem Ex-Partner C._______ zu tun gehabt habe, um sie einzuschüchtern. Zudem habe die Vorinstanz ihre eingereichten Dokumente, welche die vorgebrachte Lebensbedrohung belegten, nicht vollständig geprüft. Schliesslich könne eine Wegweisung aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht erfolgen. Sodann schilderte die Beschwerdeführerin verschiedene Situationen, anlässlich welchen ihr Sohn (der Beschwerdeführer) und ihre Mutter im BAZ schlecht behandelt worden seien. 8. 8.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführenden als asylrechtlich irrelevant erachtet hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A31/13) und ergänzend festzustellen, dass auch die Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel der Mutter respektive der Grossmutter der Beschwerdeführenden (vgl. Urteil des BVGer D-6094/2023 vom 14. November 2023E. 8) dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermögen. Bezüglich der Probleme mit dem Ex-Mann und dem ehemaligen Verlobten C._______ der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass sie, nachdem sie sich an die albanische Justiz gewandt hatte, erfolgreich eine vom 24. Dezember 2019 bis zum 24. Juni 2020 geltende Fernhaltemassnahme respektive einen Schutzbefehl erwirkt hat. Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die albanischen Behörden schutzwillig und schutzfähig sind. Bezüglich ihrer Befürchtung, zukünftig von C._______ bedroht zu werden, ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie die Hilfe der albanischen Behörden beanspruchen können wird. Schliesslich ist das vom Beschwerdeführer erlebte Mobbing während seiner - inzwischen abgeschlossenen - Schulzeit asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. 8.3 Den Beschwerdeführenden ist es nicht gelungen darzulegen, dass die albanischen Behörden nicht schutzwillig wären. Nach dem Gesagten gelang es den Beschwerdeführenden nicht, die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden nicht gewährleistet sei. Bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen werden sie sich erneut an die albanischen Behörden wenden können. 8.4 Bezüglich der äusserst vage beschriebenen Vorfälle im BAZ ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden die Möglichkeit haben, sich bei Problemen direkt an das BAZ zu wenden und dort ihre Anliegen darzutun. Überdies geht aus den Akten hervor, dass sie bereits mittels eines Kontaktformulars am 25. Oktober 2023 ihre Probleme schildern konnten und die zuständige Stelle ihre Anliegen behandelt hat (vgl. SEM-Akten A23/3 und A35/5). 8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 1, erster Abschnitt) keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben, zumal auch nicht weiter begründet wird, weshalb der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sein soll respektive welche Dokumente nicht geprüft worden sein sollen. 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen sowie die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden nicht gewährleistet sei. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 10.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 10.4.4 Dem Bericht der Medic-Help sowie dem ärztlichen Kurzbericht vom 17. Oktober 2023 zufolge ist der Beschwerdeführer weder in medizinischer Behandlung, noch ist eine solche vorgesehen. Gegen sein (...) hat er bereits in Albanien Medikamente erhalten. Seine geltend gemachten diversen Allergien, für welche er zurzeit keine Medikamente einnimmt (vgl. SEM-Akte A25/8 F5-8), sind bei Bedarf ebenfalls problemlos in Albanien behandelbar und die entsprechenden Medikamente dort erhältlich. Dasselbe gilt für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eisenmangel wie auch ihre vorgebrachten, jedoch ärztlich nicht belegten, psychologischen Probleme. Zur Behandelbarkeit psychischer Probleme ist zudem auf ausführlichen Erläuterungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. SEM-Akte 31/13, S 9). 10.4.5 Schliesslich lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Hierzu ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A31/13, S. 10) und ergänzend hinzufügen, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise für sich und den Beschwerdeführer finanziell aufkommen konnte. Ausserdem verfügen sie über eine Eigentumswohnung, in welcher sie mit der Mutter respektive der Grossmutter gelebt haben, weshalb auch die Wohnsituation geregelt erscheint. Angesichts ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung wird es der Beschwerdeführerin möglich sei, erneut eine Anstellung zu finden. Nachdem der Beschwerdeführer seine obligatorische Schulbildung abgeschlossen hat, kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Rückkehr eine Ausbildung wird beginnen können. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Die Beschwerdeführenden verfügen über bis am 20. März 2029 respektive 12. Juli 2028 gültige heimatliche Reisepässe, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: