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E-7064/2023

E-7064/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7064/2023 Urteil vom 31. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Albanien, alle (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren zwei Kindern am 4. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2022 im Beisein ihrer Rechtsvertretung zu ihren Gesuchsgründen und derjenigen ihrer minderjährigen Kinder angehört wurde, dass ihr Asylgesuch am 5. August 2022 in das erweiterte Verfahren zugeteilt wurde, dass sie am 9. August 2023 ergänzend angehört wurde, dass sie anlässlich ihrer Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei mit 16 Jahren durch ihren Vater mit D._______ verheiratet worden und habe anschliessend mit ihm zusammen in E._______ gelebt, dass D._______ als Manager in einem Geschäft mit Minibussen gearbeitet habe, am (...) 2022 die Polizei zu ihnen nach Hause gekommen sei und D._______ gesucht habe, letzterer aber bereits seit zwei Wochen nicht mehr nach Hause gekommen sei, dass sie über die Medien erfahren habe, dass ihr Ehemann und dessen Bruder mit einer mafiösen Gruppierung zusammenarbeiten würden und der Beihilfe zum Mord von F._______ beschuldigt worden seien, dass G._______, der mit D._______ und dessen Vorgesetzten H._______ zusammengearbeitet habe, von den Behörden festgenommen worden sei und diesen alles über die Tätigkeiten von D._______ und dessen Bruder erzählt habe, dass sich ihr Schwager seit einem Jahr im Gefängnis befinde, weil er den Bruder von I._______, einer der mächtigsten Mafiabosse in Albanien, umgebracht habe, dass sich D._______ auf der Flucht vor den Behörden und vor Racheakten der Mafia befinde und er sie - die Beschwerdeführerin - telefonisch zum Verlassen von Albanien aufgefordert habe, da sie dort nicht mehr sicher sei, dass sie sich in einer Blutfehde befinde und sich vor der Rache der von ihrem Mann geschädigten Familie fürchte, dass sie daraufhin gemeinsam mit ihren Kindern in die Schweiz eingereist sei und der Mann ihrer Schwägerin, der in der Schweiz lebe, die Reise finanziert habe, dass es in Albanien täglich Morde und Anschläge gebe und die Behörden nicht in der Lage seien, ihre Kinder zu schützen, dass sie befürchte, ihnen würde in Albanien etwas zustossen, dass sich die Beziehung zu ihrem Ehemann seit der Ausreise verschlechtert habe und sie beabsichtige, sich von ihm scheiden zu lassen, dass sie ihren eigenen und die Reisepässe ihrer Kinder, die Anklageschrift gegen ihren Ehemann vom (...) 2022, ein Protokoll einer Hausdurchsuchung vom (...) 2022, diverse Nachrichtenartikel, eine Interpolliste der meistgesuchten Personen Albaniens, darunter ihr Ehemann, eine Vollmacht betreffend Ausreise mit ihren Kindern vom (...) 2022 und eine Kopie eines C-Ausweises des Mannes ihrer Schwägerin zu den vorinstanzlichen Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 - eröffnet am Folgetag - feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, dass weiter festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchten, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2023 in Kopie, drei Fotografien von fremdsprachigen Dokumenten, ein Dokument «Personalblatt» vom 11. Dezember 2023 sowie eine Kopie einer Visitenkarte «J._______» beilagen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 ein weiteres fremdsprachiges Dokument einreichte, dass sie mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 sechs Presseberichte nachreichte, dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2023 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 5. Januar 2024 innert Frist leisteten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde zwar ein Kassationsbegehren gestellt, dieses aber mit keinem Wort begründet wird, dass aufgrund der Aktenlage nicht auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geschlossen werden kann, weshalb das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen wiederholen, was sie bereits an den Anhörungen ausgeführt haben, und weiter darauf hinweisen, in Albanien gebe es täglich Morde, die auf Blutrache zurückzuführen seien, dass die Polizei ihre Kinder niemals rund um die Uhr bewachen könne und alles andere kein realistischer Schutz für sie sei, mithin die Vermutung, der Albanische Staat könne sie schützen, nicht zutreffe, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlichen Fall (E-3283/2019 vom 15. Juli 2019) auch schon einmal eine Beschwerde gutgeheissen habe, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) handelt und die Bezeichnung dieses Landes als sogenanntes «Safe Country» die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1 m.w.H.), dass diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (a.a.O.), dass es sich bei den Befürchtungen der Beschwerdeführenden, kriminelle Clans könnten ihnen nach dem Leben trachten, offensichtlich um reine Vermutungen handelt, gestand die Beschwerdeführerin auf Nachfrage doch ein, nie persönlich bedroht worden zu (vgl. SEM-act. A42/16 F97), dass sich in diesem Zusammenhang in den Akten denn auch keine Hinweise darauf finden, die Beschwerdeführenden hätten die albanischen Behörden je um Schutz ersucht, respektive ihnen sei dieser verweigert worden oder die Behörden hätten keine effektive Handlungsfähigkeit besessen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer ersten Anhörung zur Frage, ob sie bei den Behörden um Schutz ersucht habe, ausführte, sie persönlich sei, als die Polizei gekommen sei, sehr schnell abgereist (vgl. SEM-act. A24/16 F81), dass - auch unter Berücksichtigung der angeführten Berichte - der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, was geeignet wäre, die Vermutung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG auch im Falle der Beschwerdeführenden schutzwillig und -fähig sei, umzustossen, dass sich die Beschwerdeführenden bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen an die albanischen Behörden wenden können, dass im Übrigen auch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vorliegt, dass die in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben zitierten Berichte, unter anderem zur Situation des Justizsystems in Albanien, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie offensichtlich keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, dass darauf verzichtet werden kann, die auf Beschwerdeebene eingereichten fremdsprachigen Dokumente (Beilage 1 und 2 zur Beschwerde respektive Beilage zur Eingabe vom 21. Dezember 2023) zu übersetzen, da die Situation der Beschwerdeführerin sowie diejenige von H._______ anlässlich der beiden Anhörungen genügend zum Ausdruck gekommen ist und in antizipierter Beweiswürdigung zu schliessen ist, dass aus den Dokumenten keine wesentlichen Erkenntnisse, welche nicht schon bekannt sind, erlangt werden könnten, zumal an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht gezweifelt wird, dass der Verweis auf das Urteil E-3283/2019 fehlt geht, da es sich dabei nicht um eine Gutheissung in der Sache, sondern um ein Kassationsurteil aufgrund verfahrensrechtlicher Mängel handelt, mithin die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten können, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sowie die Regelvermutung umzustossen, dass (auch) im vorliegenden Einzelfall der Schutzwille der heimatlichen Behörden gewährleistet sei, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG und Art. 32 Abs 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311]), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien - ein «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG) und in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 10.4.2), wobei auch diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umgestossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie könne nicht auf ein soziales Netz zählen, da sich insbesondere ihre Familie von ihr abgewendet habe, ihr Vater das Telefon aufgelegt habe, als sie vom negativen Asylentscheid berichtet habe, und sie mit ihren Brüdern keinen Kontakt habe, dass diese Ausführungen als nachgeschoben qualifiziert werden, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung ausführte, sie spreche jeden Tag oder alle zwei Tage mit ihren Eltern (vgl. SEM-act. A24/16 F36 f.), und es wenig nachvollziehbar erscheint und auch in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt wird, weshalb ihr Vater aufgrund des negativen Asylentscheids sich nun plötzlich von ihr abgewendet haben soll, dass es der erwachsenen Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten ist, bei Bedarf den Kontakt mit ihren Brüdern (wieder-)aufzunehmen, dass im Weiteren auf die zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass die Beschwerdeführenden die Regelvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Albanien nicht umzustossen vermögen, dass es den Beschwerdeführenden obliegt, die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: