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D-5848/2023

D-5848/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 14 November 2023 E. 8.1 m.w.H.), dass diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substan- ziierter Hinweise umgestossen werden kann (a.a.O.), dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, kriminelle Clans könnten ihm nach dem Leben trachten, da er in den Medien verun- glimpft worden sei, offensichtlich um reine Vermutungen handelt, gestand er auf Nachfrage doch ein, nie bedroht worden zu sein und auch ansonsten «eigentlich keine Probleme mit diesen Gruppen» zu haben (vgl. A23/2 F84 ff.), dass sich in diesem Zusammenhang in den Akten denn auch keine Hin- weise darauf finden, der Beschwerdeführer habe die albanischen Behör- den je um Schutz ersucht, respektive ihm sei dieser verweigert worden oder die Behörden hätten keine effektive Handlungsfähigkeit besessen, dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, nach der öffentlichen Diffa- mierung seiner Person habe er das Vertrauen in die Behörden verloren, nachgeschoben erscheint und somit nicht überzeugt, dass – auch unter Berücksichtigung der angeführten Berichte – der Be- schwerde nichts zu entnehmen ist, was geeignet wäre, die Vermutung, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt, umzustossen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen an die albanischen Behörden wenden kann,

D-5848/2023 Seite 7 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sowie die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden ge- währleistet sei, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien – ein «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG – grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG) und in konstanter Praxis von der ge- nerellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausge- gangen wird (vgl. statt vieler Urteile D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 10.4.2), wobei auch diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substan- ziierten Gegenargumenten umgestossen werden kann,

D-5848/2023 Seite 8 dass der gemäss Aktenlage junge, gesunde und gut ausgebildete Be- schwerdeführer über reichlich Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Be- ziehungsnetz und eine von seinem Vater bewohnte Immobilie im Heimat- staat verfügt (vgl. A9/14 F39 f. und A23/2 F5), dass der Beschwerdeführer die Regelvermutung der grundsätzlichen Zu- mutbarkeit einer Wegweisung nach Albanien nicht umzustossen vermag, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5848/2023 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5848/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 22. September 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 9. Dezember 2022 im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, dass ihn das SEM am 20. Juni 2023 im Beisein der rubrizierten Rechtsvertretung ergänzend anhörte, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund geltend machte, er sei albanischer Staatsangehöriger und habe vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater in B._______ gelebt, wo er nach seinem Universitätsabschluss in Informatik als IT-Fachmann gearbeitet habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die albanische Justiz habe ihn zu Unrecht einer Straftat beschuldigt und zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon er noch 14 Monate zu verbüssen habe, dass er sich geweigert habe Bestechungsgelder zu bezahlen, weshalb er auch in einem zweiten Strafverfahren (erstinstanzlich) für schuldig befunden worden sei, behördliche Informationen an eine kriminelle Organisation weitergegeben zu haben, dass er zudem gezwungen worden sei, betreffend einen Anschlag in C._______ eine Falschaussage zu machen, dass er zudem auf Geheiss der heimatlichen Behörden in den Medien verunglimpft worden sei, weshalb ihm nun die Vergeltung durch kriminelle Gruppierungen drohe, dass er unter anderem zahlreiche seine Strafverfahren betreffende fremdsprachige Dokumente (mehrheitlich in Kopie) zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 22. September 2023 - eröffnet am 25. September 2023 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Wegweisungsvollzug anordnete und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter vorläufig aufzunehmen sei, dass die Sache subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht und amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass der Beschwerde unter anderem fremdsprachige Kopien einer (angeblichen) Urteilsbegründung eines Berufungsgerichts vom 13. Oktober 2022 beilagen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2023 abwies und den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. November 2023 innert Frist leistete, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - nach Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerdeschrift unter anderem die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, wobei gerügt wird, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Beweismittel des Beschwerdeführers zu seinen Straf-verfahren und der gegen ihn angestrengten medialen Verleumdungs-kampagne nicht gewürdigt habe, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt, sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese sowie seine Beweismittel in der Entscheidfindung berücksichtigt hat (vgl. A25/1 S. 3 ff.), dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilt, keine unrichtige respektive unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine Gehörsverletzung darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass sich diese formellen Rügen nach dem Gesagten als unbegründet erweisen, weshalb das Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, wobei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer dem in seiner Rechtsmitteleingabe entgegenhält, die Vorinstanz verkenne die Korruption des albanischen Justizsystems und das Unvermögen der Behörden Personen, die durch das organisierte Verbrechen bedroht würden, zu schützen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Kern darauf beschränkt, seine aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannten Vorbringen nochmals zu bekräftigen, und damit nichts vorgebracht wird, was geeignet wäre, die mangelnde Asylrelevanz seiner Vorbringen aufzuwiegen, dass für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung die Verurteilung illegitim erscheinen und diese Illegitimität auf einer flüchtlingsrechtlich relevanten Motivation beruhen muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/28 E. 8.3), dass sich in den Akten keine Hinweise auf eine illegitime strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers finden und es sich bei den (behauptungsweise) gegen ihn verhängten Sanktionen folglich um legitime staatliche Massnahmen handelt, zumal - wie in der Beschwerdeschrift eingestanden wird - seine Verfahren teilweise noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und sich der Beschwerdeführer hoffnungsvoll zeigt, dass die Rechtsmittelinstanz «diese Sache ordentlich abklären» und zu seinen Gunsten entscheiden wird (vgl. A23/2 F81 ff.), dass überdies den Vorbringen und Beweismitteln auch keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der Strafverfolgung oder Verurteilung zu entnehmen ist, dass die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte zur Situation des Justizsystems in Albanien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal sie offensichtlich keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dass auch die auf Beschwerdeebene in Kopie zu den Akten gereichte Urteilsbegründung des Berufungsgerichts C._______ vom 13. Oktober 2022 daran nichts zu ändern vermag, ergibt sich daraus doch lediglich die von der Vorinstanz nicht angezweifelte Verurteilung des Beschwerde-führers, dass es sich bei Albanien ohnehin um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) handelt und die Bezeichnung dieses Landes als sogenanntes «Safe Country» die Regelvermutung beinhaltet, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1 m.w.H.), dass diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (a.a.O.), dass es sich bei den Befürchtungen des Beschwerdeführers, kriminelle Clans könnten ihm nach dem Leben trachten, da er in den Medien verunglimpft worden sei, offensichtlich um reine Vermutungen handelt, gestand er auf Nachfrage doch ein, nie bedroht worden zu sein und auch ansonsten «eigentlich keine Probleme mit diesen Gruppen» zu haben (vgl. A23/2 F84 ff.), dass sich in diesem Zusammenhang in den Akten denn auch keine Hinweise darauf finden, der Beschwerdeführer habe die albanischen Behörden je um Schutz ersucht, respektive ihm sei dieser verweigert worden oder die Behörden hätten keine effektive Handlungsfähigkeit besessen, dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, nach der öffentlichen Diffamierung seiner Person habe er das Vertrauen in die Behörden verloren, nachgeschoben erscheint und somit nicht überzeugt, dass - auch unter Berücksichtigung der angeführten Berichte - der Beschwerde nichts zu entnehmen ist, was geeignet wäre, die Vermutung, dass es sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG handelt, umzustossen, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen an die albanischen Behörden wenden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sowie die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden gewährleistet sei, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien - ein «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG - grundsätzlich als zumutbar gilt (Art. 83 Abs. 5 AIG) und in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird (vgl. statt vieler Urteile D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 10.4.2), wobei auch diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umgestossen werden kann, dass der gemäss Aktenlage junge, gesunde und gut ausgebildete Beschwerdeführer über reichlich Berufserfahrung sowie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine von seinem Vater bewohnte Immobilie im Heimatstaat verfügt (vgl. A9/14 F39 f. und A23/2 F5), dass der Beschwerdeführer die Regelvermutung der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Albanien nicht umzustossen vermag, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne