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D-6094/2023

D-6094/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine albanische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn (N […], Verfahrensdossier D-6090/2023) am

21. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In den Akten befinden sich ein gültiger Reisepass und eine gültige Identi- tätskarte. B. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion (…) ihr Mandat an. C. C.a Am 10. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme statt. C.b Gleichentags fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.c Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend aus, dass sie nach dem Abschluss einer (…)-Mittelschule mehrere Jahre als (…) in einem Büro in B._______ gearbeitet habe. Ihre erste Ehe sei (…) geschieden worden. Aus ihrer zweiten Ehe sei ihre einzige Tochter hervorgegangen; deren Vater habe sich jedoch während ihrer Schwangerschaft nach Eng- land abgesetzt und sie sei alleinerziehend gewesen. Sie habe noch einen lebenden Bruder, der seit fünf Jahren unschuldig inhaftiert sei. Vor der Aus- reise habe sie mit ihrer Tochter und dem Enkel in einer Eigentumswohnung in C._______ gelebt. Zu den Asylgründen gab sie an, selber keine Prob- leme in Albanien zu haben. Sie sei wegen ihrer Tochter ausgereist, welche Probleme mit ihrem Ex-Ehemann respektive dem Vater ihres Enkelsohnes gehabt habe. Dieser sei spielsüchtig gewesen, habe immer Geld von ihnen verlangt und über ihre Familie gelästert. Ferner habe die Tochter auch Probleme mit ihrem Ex-Verlobten, mit welchem sie vier Jahre lang eine Be- ziehung geführt habe. Sie könne dazu jedoch nichts sagen und habe Angst seinen Namen zu nennen. Die genauen Umstände könne ihre Tochter an deren Anhörung darlegen. Auch sei diesbezüglich eine Anwältin in Alba- nien engagiert worden. Schliesslich habe ihr Enkel Probleme; er sei in der Schule gemobbt worden und habe fünf Mal die Schule wechseln müssen.

D-6094/2023 Seite 3 D. D.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Stick mit diversen Links zu Fernsehsendungen (in denen die Be- schwerdeführerin spricht), Kopie eines Urteils eines Gerichts von C._______ aus dem Jahr 2006, einen Zeitungsartikel, eine Anordnung ei- ner Schutzmassnahme der Gerichts D._______ vom 24. Dezember 2019 und diverse ärztliche Unterlagen ein. D.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung di- verse Krankenhausdokumente und Arztberichte zu den Akten.

E. Am 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ent- scheidentwurf des SEM.

F. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weg- gewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr gleichzeitig die editions- pflichtigen Akten ausgehändigt.

G. Mit Eingabe vom 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.

H. Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführe- rin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeur- teilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung in- klusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen nebst der Empfangsbestätigung und dem Ent- wurfsentscheid des SEM Fotos eines Zuweisungsschreibens der Medic-

D-6094/2023 Seite 4 Help vom 8. Oktober 2023, eines ärztlichen Kurzberichts vom 17. Oktober 2023, einer Laborauftragsanalyse vom 18. Oktober 2023, diverser Ge- richtsunterlagen und zwei handschriftlich verfasster Schreiben, Kopien ver- schiedener Chatverläufe mit einer schweizerischen Telefonnummer und ei- nes Antwortschreibens bezüglich eines Beschwerdeschreibens an den Menschenrechtsrat, eines Ausgangscheins die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihren Enkel betreffend und einer Busse wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

7. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl- gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig ent- scheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie

D-6094/2023 Seite 5 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Tochter und des Enkels (Verfahrensdossier D-6090/2023) koordiniert beurteilt.

E. 5 Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asyl- gesuch abgelehnt hat.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.).

D-6094/2023 Seite 6

E. 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, D-48/20200 vom 7. Februar 2022 E. 4.2).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Während ihrer Anhörung habe sie äusserst unsubstanziiert dargelegt, dass ihre Tochter von irgendwem bedroht worden sei, dieser ihr etwas habe antun wollen und deshalb eine Anwältin eingeschaltet worden sei. Konkrete Angaben hierzu habe sie trotz mehrmaligem Nachfragen nicht genannt, sondern lediglich erklärt, dass sie und ihre Tochter von einem Gericht Schutzmassnahmen erhalten hätten und dass die albanische Justiz und die Polizei nur einflussreichen und ver- mögenden Familien, zu welchen sie jedoch nicht gehöre, helfen würden. Zudem habe sie sich während der Anhörung geweigert, den Namen dieser Person zu nennen und darauf verwiesen, dass die Tochter über die ge- nauen Umstände sprechen würde. Sodann habe sie nicht ausführen kön- nen, weshalb sie sich zur Abreise entschieden habe und wovor sie habe flüchten müssen. Ihre Begründung in der Stellungsname zum Entscheid- entwurf, dass sie aus Angst den Namen des gefährlichen Ex-Partners der Tochter nicht habe nennen wollen, sei unbehelflich. Weiter kam die Vor- instanz zum Schluss, dass ihre Vorbringen – auch nach Konsultation des Dossiers ihrer Tochter und ihres Enkelsohnes – nicht asylrechtlich relevant seien und führte aus, dass Albanien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG seit dem 6. März 2009 zu den verfolgungssicheren Staaten gehöre. Der

D-6094/2023 Seite 7 Schutz und die effektive Anzeigeerstattung für Frauen gegen (häusliche) Gewalt und Zwangsverheiratung seien grundsätzlich vorhanden. Insge- samt sei von der Schutzwilligkeit respektive -fähigkeit des albanischen Staates auszugehen. Das Vorhandensein der staatlichen Schutzwilligkeit werde in ihrem Fall durch die eingereichten Beweismittel untermauert, wo- nach ein Gericht eine Fernhaltemassnahme respektive einen Schutzbefehl gegen eine Person (mutmasslich der Ex-Partner der Tochter) ausgespro- chen habe. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung trotz generellem Anspruch albanischer Staatsangehöriger auf Kurzaufenthalte im Schen- genraum zulässig. Auch aus individueller Sicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in ihren Heimatstaat.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Beschwerdeeingabe, dass sie im Zeitraum zwischen 2005 und 2012 Opfer falscher Anschuldigungen und Diskriminierungen durch Medien geworden sei, schliesslich jedoch ihre Un- schuld habe beweisen können und eine Entschädigung erhalten habe. Zwi- schen 2018 und 2021 sei sie erneut Ziel unfairer Angriffe derselben Medi- engruppe geworden und könne dieses Vorbringen anhand der eingereich- ten Links zu YouTube belegen, wobei sie öffentlich im Fernsehen erklärt habe, dass die albanische Polizei und Justiz korrupt seien. Ausserdem sei ihr Bruder für eine Straftat, die er nicht begangen habe, zu mehrjähriger Haft verurteilt worden. Bezüglich der Probleme mit dem Ex-Partner ihrer Tochter sei zu erwähnen, dass dieser eine kriminelle Vergangenheit habe und nicht getrennt sei. Ferner sei sie im BAZ Diskriminierungen, Provoka- tionen sowie schlechter Behandlung ausgesetzt gewesen und sei ausser- dem trotz ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und angesichts ih- res fortgeschrittenen Alters in einer unterirdischen Unterkunft unterge- bracht worden.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin als unglaubhaft eingestuft hat und – auch bei Wahrunterstellung – die Asylrelevanz verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A21/11) und festzustellen, dass auch die Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermögen. Auch aus den Ausführungen der Tochter und des Enkelsohnes geht nichts Gegenteiliges hervor (vgl. Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 8). Die Begrün- dung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen und insbesondere zu den Verfolgern in jeder Hinsicht

D-6094/2023 Seite 8 unpersönlich sowie substanzlos ausgefallen seien, ist zu bestätigen. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten aufgrund eines al- banischen Medienunternehmens erlebter Probleme vermochte sie weder zu substanziieren noch mit den Verweisen auf Internetseiten eine Verfol- gungsgefahr zu belegen (vgl. Beschwerde, S. 1, erster Abschnitt). Über- dies machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung keine eige- nen Probleme geltend, sondern erwähnte lediglich diejenigen ihrer Tochter, ihres Enkels und ihres Bruders (vgl. SEM-Akte A12/14, F45-47, F55, F60; F65, F85, F89, Beschwerde S. 1, dritter Abschnitt).

E. 8.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H.).

E. 8.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht ge- lang darzulegen, dass die albanischen Behörden nicht schutzwillig wären. Vielmehr kann ihren Schilderungen entnommen werden, dass sie sich mehrmals an die heimatlichen Behörden hat wenden und sich erfolgreich gerichtlich gegen falsche Anschuldigungen eines Medienunternehmens hat wehren können und auch eine Entschädigung erhalten hat. Weiter ge- lang es ihr respektive ihrer Tochter, eine Fernhalteverfügung respektive ei- nen Schutzbefehl gegen den Ex-Verlobten der Tochter zu erwirken und eine Anwältin mit der Sache zu beauftragen (vgl. Beschwerde S. 1, zweiter Abschnitt, SEM-Akte A12/14, F46-48, F50, F71). Nach dem Gesagten ge- lang es der Beschwerdeführerin nicht, die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Be- hörden nicht gewährleistet sei. Bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen wird sie sich erneut an die albanischen Behörden wenden können.

E. 8.4 Zu den vorgebrachten unfairen Behandlungen der Beschwerdeführerin und Diskriminierungsvorwürfen seitens des BAZ ist festzustellen, dass sie respektive die Tochter und der Enkel sich mittels eines Kontaktformulars am 25. Oktober 2023 bereits an die zuständige Stelle gewandt haben und

D-6094/2023 Seite 9 auf ihre Anliegen eingegangen worden war (vgl. SEM-Akte der Tochter A23/3 und A35/5).

E. 8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 2, letzter Abschnitt) keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben, zumal auch nicht weiter begründet wird, weshalb der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sein soll.

E. 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es der Be- schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG rele- vante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.)

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)

E. 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6094/2023 Seite 10 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechts- situation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit- punkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat

D-6094/2023 Seite 11 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.

E. 10.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann aus- zugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszu- stands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.).

E. 10.4.4 Dem Bericht der Medic-Help vom 8. Oktober 2023 sowie dem ärzt- lichen Kurzbericht vom 17. Oktober 2023 zufolge ist die Beschwerdeführe- rin weder in medizinischer Behandlung, noch ist eine solche vorgesehen. Auch nimmt sie keine Medikamente ein. Ihre Krebsleiden ([…]krebs und eine Krebsgeschwulst im […]) habe sie mittels einer in Albanien durchge- führten Chemotherapie erfolgreich bekämpft und sei seit drei Jahren ge- heilt. Sie habe zwar Diabetes, nehme jedoch keine Medikamente oder In- sulin ein (vgl. SEM-Akte A12/14, F3-11). Obwohl sie Schwierigkeiten mit ihrer […] habe und bei ihr […] gefunden worden seien, verzichte sie auf die ihr in Albanien empfohlene Operation (vgl. SEM-Akte A12/14, F11-16). Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizi- nischer Sicht als zumutbar.

E. 10.4.5 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe aus wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerde- führerin in ihrem Heimatland schliessen. Hierzu ist auf die vorinstanzlichen

D-6094/2023 Seite 12 Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A21/11, S. 8).

E. 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum 24. Mai 2027 gül- tigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (je- doch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vor- liegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6094/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6094/2023 Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine albanische Staatsangehörige, reiste eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrer Tochter und ihrem Enkelsohn (N [...], Verfahrensdossier D-6090/2023) am 21. September 2023 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. In den Akten befinden sich ein gültiger Reisepass und eine gültige Identitätskarte. B. Mit Vollmacht vom 27. September 2023 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region (...) ihr Mandat an. C. C.a Am 10. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme statt. C.b Gleichentags fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C.c Die Beschwerdeführerin führte zusammenfassend aus, dass sie nach dem Abschluss einer (...)-Mittelschule mehrere Jahre als (...) in einem Büro in B._______ gearbeitet habe. Ihre erste Ehe sei (...) geschieden worden. Aus ihrer zweiten Ehe sei ihre einzige Tochter hervorgegangen; deren Vater habe sich jedoch während ihrer Schwangerschaft nach England abgesetzt und sie sei alleinerziehend gewesen. Sie habe noch einen lebenden Bruder, der seit fünf Jahren unschuldig inhaftiert sei. Vor der Ausreise habe sie mit ihrer Tochter und dem Enkel in einer Eigentumswohnung in C._______ gelebt. Zu den Asylgründen gab sie an, selber keine Probleme in Albanien zu haben. Sie sei wegen ihrer Tochter ausgereist, welche Probleme mit ihrem Ex-Ehemann respektive dem Vater ihres Enkelsohnes gehabt habe. Dieser sei spielsüchtig gewesen, habe immer Geld von ihnen verlangt und über ihre Familie gelästert. Ferner habe die Tochter auch Probleme mit ihrem Ex-Verlobten, mit welchem sie vier Jahre lang eine Beziehung geführt habe. Sie könne dazu jedoch nichts sagen und habe Angst seinen Namen zu nennen. Die genauen Umstände könne ihre Tochter an deren Anhörung darlegen. Auch sei diesbezüglich eine Anwältin in Albanien engagiert worden. Schliesslich habe ihr Enkel Probleme; er sei in der Schule gemobbt worden und habe fünf Mal die Schule wechseln müssen. D. D.a Mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Stick mit diversen Links zu Fernsehsendungen (in denen die Beschwerdeführerin spricht), Kopie eines Urteils eines Gerichts von C._______ aus dem Jahr 2006, einen Zeitungsartikel, eine Anordnung einer Schutzmassnahme der Gerichts D._______ vom 24. Dezember 2019 und diverse ärztliche Unterlagen ein. D.b Mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 reichte die Rechtsvertretung diverse Krankenhausdokumente und Arztberichte zu den Akten. E. Am 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Entscheidentwurf des SEM. F. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 (gleichentags eröffnet) lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verfügte die Wegweisung sowie deren Vollzug und forderte sie auf, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr gleichzeitig die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Mit Eingabe vom 2. November 2023 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. H. Am 6. November 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2023 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren sei. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vertieften Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen nebst der Empfangsbestätigung und dem Entwurfsentscheid des SEM Fotos eines Zuweisungsschreibens der Medic-Help vom 8. Oktober 2023, eines ärztlichen Kurzberichts vom 17. Oktober 2023, einer Laborauftragsanalyse vom 18. Oktober 2023, diverser Gerichtsunterlagen und zwei handschriftlich verfasster Schreiben, Kopien verschiedener Chatverläufe mit einer schweizerischen Telefonnummer und eines Antwortschreibens bezüglich eines Beschwerdeschreibens an den Menschenrechtsrat, eines Ausgangscheins die Beschwerdeführerin, ihre Tochter und ihren Enkel betreffend und einer Busse wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis bei. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. November 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Tochter und des Enkels (Verfahrensdossier D-6090/2023) koordiniert beurteilt. 5. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). 6.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2, D-48/20200 vom 7. Februar 2022 E. 4.2). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen würden. Während ihrer Anhörung habe sie äusserst unsubstanziiert dargelegt, dass ihre Tochter von irgendwem bedroht worden sei, dieser ihr etwas habe antun wollen und deshalb eine Anwältin eingeschaltet worden sei. Konkrete Angaben hierzu habe sie trotz mehrmaligem Nachfragen nicht genannt, sondern lediglich erklärt, dass sie und ihre Tochter von einem Gericht Schutzmassnahmen erhalten hätten und dass die albanische Justiz und die Polizei nur einflussreichen und vermögenden Familien, zu welchen sie jedoch nicht gehöre, helfen würden. Zudem habe sie sich während der Anhörung geweigert, den Namen dieser Person zu nennen und darauf verwiesen, dass die Tochter über die genauen Umstände sprechen würde. Sodann habe sie nicht ausführen können, weshalb sie sich zur Abreise entschieden habe und wovor sie habe flüchten müssen. Ihre Begründung in der Stellungsname zum Entscheidentwurf, dass sie aus Angst den Namen des gefährlichen Ex-Partners der Tochter nicht habe nennen wollen, sei unbehelflich. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, dass ihre Vorbringen - auch nach Konsultation des Dossiers ihrer Tochter und ihres Enkelsohnes - nicht asylrechtlich relevant seien und führte aus, dass Albanien gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG seit dem 6. März 2009 zu den verfolgungssicheren Staaten gehöre. Der Schutz und die effektive Anzeigeerstattung für Frauen gegen (häusliche) Gewalt und Zwangsverheiratung seien grundsätzlich vorhanden. Insgesamt sei von der Schutzwilligkeit respektive -fähigkeit des albanischen Staates auszugehen. Das Vorhandensein der staatlichen Schutzwilligkeit werde in ihrem Fall durch die eingereichten Beweismittel untermauert, wonach ein Gericht eine Fernhaltemassnahme respektive einen Schutzbefehl gegen eine Person (mutmasslich der Ex-Partner der Tochter) ausgesprochen habe. Schliesslich sei ein Vollzug der Wegweisung trotz generellem Anspruch albanischer Staatsangehöriger auf Kurzaufenthalte im Schengenraum zulässig. Auch aus individueller Sicht spreche nichts gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in ihren Heimatstaat. 7.2 Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Beschwerdeeingabe, dass sie im Zeitraum zwischen 2005 und 2012 Opfer falscher Anschuldigungen und Diskriminierungen durch Medien geworden sei, schliesslich jedoch ihre Unschuld habe beweisen können und eine Entschädigung erhalten habe. Zwischen 2018 und 2021 sei sie erneut Ziel unfairer Angriffe derselben Mediengruppe geworden und könne dieses Vorbringen anhand der eingereichten Links zu YouTube belegen, wobei sie öffentlich im Fernsehen erklärt habe, dass die albanische Polizei und Justiz korrupt seien. Ausserdem sei ihr Bruder für eine Straftat, die er nicht begangen habe, zu mehrjähriger Haft verurteilt worden. Bezüglich der Probleme mit dem Ex-Partner ihrer Tochter sei zu erwähnen, dass dieser eine kriminelle Vergangenheit habe und nicht getrennt sei. Ferner sei sie im BAZ Diskriminierungen, Provokationen sowie schlechter Behandlung ausgesetzt gewesen und sei ausserdem trotz ihres schlechten gesundheitlichen Zustandes und angesichts ihres fortgeschrittenen Alters in einer unterirdischen Unterkunft untergebracht worden. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft eingestuft hat und - auch bei Wahrunterstellung - die Asylrelevanz verneint hat. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A21/11) und festzustellen, dass auch die Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel dem nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermögen. Auch aus den Ausführungen der Tochter und des Enkelsohnes geht nichts Gegenteiliges hervor (vgl. Urteil des BVGer D-6090/2023 vom 14. November 2023 E. 8). Die Begründung der Vorinstanz, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen und insbesondere zu den Verfolgern in jeder Hinsicht unpersönlich sowie substanzlos ausgefallen seien, ist zu bestätigen. Auch die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten aufgrund eines albanischen Medienunternehmens erlebter Probleme vermochte sie weder zu substanziieren noch mit den Verweisen auf Internetseiten eine Verfolgungsgefahr zu belegen (vgl. Beschwerde, S. 1, erster Abschnitt). Überdies machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung keine eigenen Probleme geltend, sondern erwähnte lediglich diejenigen ihrer Tochter, ihres Enkels und ihres Bruders (vgl. SEM-Akte A12/14, F45-47, F55, F60; F65, F85, F89, Beschwerde S. 1, dritter Abschnitt). 8.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H.). 8.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelang darzulegen, dass die albanischen Behörden nicht schutzwillig wären. Vielmehr kann ihren Schilderungen entnommen werden, dass sie sich mehrmals an die heimatlichen Behörden hat wenden und sich erfolgreich gerichtlich gegen falsche Anschuldigungen eines Medienunternehmens hat wehren können und auch eine Entschädigung erhalten hat. Weiter gelang es ihr respektive ihrer Tochter, eine Fernhalteverfügung respektive einen Schutzbefehl gegen den Ex-Verlobten der Tochter zu erwirken und eine Anwältin mit der Sache zu beauftragen (vgl. Beschwerde S. 1, zweiter Abschnitt, SEM-Akte A12/14, F46-48, F50, F71). Nach dem Gesagten gelang es der Beschwerdeführerin nicht, die Regelvermutung umzustossen, dass im vorliegenden Einzelfall die Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden nicht gewährleistet sei. Bei allfälligen zukünftigen Problemen mit Drittpersonen wird sie sich erneut an die albanischen Behörden wenden können. 8.4 Zu den vorgebrachten unfairen Behandlungen der Beschwerdeführerin und Diskriminierungsvorwürfen seitens des BAZ ist festzustellen, dass sie respektive die Tochter und der Enkel sich mittels eines Kontaktformulars am 25. Oktober 2023 bereits an die zuständige Stelle gewandt haben und auf ihre Anliegen eingegangen worden war (vgl. SEM-Akte der Tochter A23/3 und A35/5). 8.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich entgegen ihrer Behauptung in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 2, letzter Abschnitt) keine Hinweise auf eine ungenügende Sachverhaltsabklärung ergeben, zumal auch nicht weiter begründet wird, weshalb der Sachverhalt ungenügend erstellt worden sein soll. 8.6 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.) 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 10.3 10.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 10.4.3 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2 je m.w.H.). 10.4.4 Dem Bericht der Medic-Help vom 8. Oktober 2023 sowie dem ärztlichen Kurzbericht vom 17. Oktober 2023 zufolge ist die Beschwerdeführerin weder in medizinischer Behandlung, noch ist eine solche vorgesehen. Auch nimmt sie keine Medikamente ein. Ihre Krebsleiden ([...]krebs und eine Krebsgeschwulst im [...]) habe sie mittels einer in Albanien durchgeführten Chemotherapie erfolgreich bekämpft und sei seit drei Jahren geheilt. Sie habe zwar Diabetes, nehme jedoch keine Medikamente oder Insulin ein (vgl. SEM-Akte A12/14, F3-11). Obwohl sie Schwierigkeiten mit ihrer [...] habe und bei ihr [...] gefunden worden seien, verzichte sie auf die ihr in Albanien empfohlene Operation (vgl. SEM-Akte A12/14, F11-16). Vor diesem Hintergrund erweist sich ein Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht als zumutbar. 10.4.5 Schliesslich lassen auch individuelle Gründe aus wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland schliessen. Hierzu ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen, welche vollumfänglich zu stützen sind (vgl. SEM-Akte A21/11, S. 8). 10.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum 24. Mai 2027 gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wirdabgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: