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D-6090/2014

D-6090/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2017-12-18 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren (...) (N (...)), somalische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin 1 (A._______) sowie Halbschwester der Beschwerdeführerin 2 (B._______) suchte am 12. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 stellte das BFM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei gleichzeitig der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe durch obgenannte Rechtsvertretung vom 27. September 2012 stellten die Beschwerdeführerinnen unter Beilage von verschiedenen Dokumenten ein Asylgesuch aus dem Ausland und ersuchten um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Schreiben vom 30. November 2012 liess die Rechtsvertretung die von den Beschwerdeführerinnen unterschriebene beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehene Vollmacht zusammen mit der unterzeichneten beziehungsweise ebenfalls mit einem Fingerabdruck versehenen Eingabe vom 27. September 2012 im Original zukommen. Ebenfalls im Original wurden die bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunden eingereicht und ein Arztbericht beigelegt, bei dem es sich auch um ein Original handeln soll. C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte das BFM die Rechtsvertretung unter anderem auf, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen bekanntzugeben und mitzuteilen, ob am Gesuch noch festgehalten werde. Nach gewährter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 am Gesuch festgehalten und es wurden weitere Angaben zur Situation der Beschwerdeführerinnen gemacht. D. Zur Begründung ihres Asylgesuches aus dem Ausland wurde mit Verweis auf verschiedene Berichte sowie auf die eingereichten Geburtsurkunden, einen medizinischen Bericht und Fotos im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater von C._______ habe sich drei Monate nach deren Geburt von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen, welche anschliessend erneut geheiratet und sechs Kinder bekommen habe, von welchen heute noch die Beschwerdeführerin 2 und E._______, geboren am (...), leben würden. Sie hätten alle zusammen in F._______ gelebt. Im Jahr 2002 sei der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Stiefvater von C._______ von gewalttätigen Morian (d.h. plündernden und gewalttätigen Jugendbanden) getötet worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und da die Beschwerdeführerin 1 die Miete nicht mehr habe bezahlen können, sei sie mit der Beschwerdeführerin 2 und E._______ ins 300 Kilometer entfernte, südlich von F._______ gelegene Dorf G._______ umgezogen. C._______ sei bei ihrem leiblichen Vater in F._______ geblieben und 2008 in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 leide seit 2002 an T._______ "und weiteren Erkrankungen". Im Jahr 2009 sei sie so schwer an T._______ erkrankt, dass sie beschlossen habe, zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 von G._______ nach I._______ ins Hinterland von J._______ umzuziehen, um näher beim Spital leben zu können. E._______ sei in G._______ bei ehemaligen Nachbarn geblieben, sie hätten mit ihr keinen Kontakt mehr. Die alleinstehenden Beschwerdeführerinnen seien in ständiger Angst vor Übergriffen der extremistischen Al-Shabaab und der Morian, ausserdem lebten sie in sehr ärmlichen und prekären Verhältnissen, wie aus den eingereichten Aufnahmen und den internationalen Berichten hervorgehe. Als Angehörige eines schwächeren Clans hätten sie weniger Zugang zu Nahrung und Medikamenten. Der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 2 drohe eine Zwangsverheiratung beziehungsweise -rekrutierung durch die Al-Shabaab. Die Beschwerdeführerinnen seien zu den besonders verletzlichen Personen zu zählen, es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Schutzsuche komme in keinem anderen Land als der Schweiz in Frage, da sie nur hier über Beziehungen verfügen würden. Eine Weiterreise ins Ungewisse sei der kranken, verwitweten Frau sowie dem minderjährigen Mädchen nicht zuzumuten und als besonders gefährdend zu erachten. Sollte eine Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens nicht bewilligt werden, sei ihnen eine Einreisebewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin 1 sei schwer erkrankt, in Somalia sei ihre medizinische Versorgung mangelhaft und die Beschwerdeführerinnen verfügten über keine Angehörigen mehr, was eine unzumutbare Härte darstelle. Auch würde eine Verweigerung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen bedeuten, dass die Beschwerdeführerinnen wohl nie mehr die in der Schweiz lebende C._______ sehen würden. Es werde um dringliche Behandlung des Gesuches ersucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 20. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerinnen zur ergänzenden Stellungnahme auf, da das Asylgesuch aus dem Ausland entscheidrelevante Fragen offengelassen habe. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 wurden die Fragen beantwortet. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, Ende März 2014 sei eine Gruppe von sechs Männern in die Behausung der Beschwerdeführerinnen eingedrungen und einer dieser Männer habe die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. Sie sei in der stärksten Form beschnitten, was bedeute, dass das zugenähte Fleisch zuerst mit einem Messer aufgeschnitten worden sei, anschliessend sei sie vergewaltigt worden. Die Mutter sei zu Boden geschlagen worden und habe geschrien und geweint. Die Nachbarn seien aus Angst vor den bewaffneten Männern erst zwei Stunden, nachdem die Männer das Haus verlassen hätten, zu Hilfe geeilt. Am nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin 2 ins Krankenhaus gebracht worden, wo die Verletzungen behandelt worden seien. Aus Angst übernachte sie nun abwechselnd an drei verschiedenen Orten. Ein Wohnsitzwechsel zur Schwester E._______ sei wegen der Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich, da E._______ in einem abgelegenen Dorf lebe, wo es an Wasser, Nahrung, Medikamenten und Kleidung fehle. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin 1 in der Nähe von F._______ für allfällige Hospitalisationen leben, sie sei auch zeitweise im Koma. Es halte sich nur noch E._______ in Somalia auf, über weitere Familienangehörige sei nichts bekannt und die Grosseltern seien inzwischen "wohl" verstorben. Der (...)-jährige K._______ lebe in einem Drittstaat. Er sei der Sohn der zweiten Frau des ersten Mannes der Beschwerdeführerin 1. Über weitere Verwandte in Drittstaaten sei zum heutigen Zeitpunkt nichts bekannt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wurde ein mit "medical report of patient" bezeichneter Bericht vom 26. März 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 18. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag -verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien sie direkt gestützt auf die Akten als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab und hielt fest, Art. 110a AsylG (SR 142.31) komme für Verfahren nach aArt. 20 AsylG nicht zur Anwendung. Im Weiteren wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Schreiben vom 14. November 2014 kam das BFM dieser Aufforderung nach und wies darauf hin, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 21. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 27. November 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert ein mit als "Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM und weitere Ergänzungen in der Beschwerde" betiteltes Schreiben ein. Auf die Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beweismittelergänzung ein. L. Mit Schreiben vom 19. August 2016 erklärte die Beschwerdeführerin 2, ihre Mutter A._______, die Beschwerdeführerin 1, sei verstorben. M. Vom Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2016 zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, hielt das SEM am 19. September 2016 an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Mit Replik vom 6. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Am 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 ein als "Erklärung der Schwester" bezeichnetes Schreiben von C._______ zu den Akten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft traten, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Da im vorliegenden Fall die Asylgesuche aus dem Ausland am 27. September 2012 (Eingang beim BFM am 28. September 2012) gestellt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen über das Auslandverfahren anzuwenden.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).

E. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), oder direkt bei der Vorinstanz eingereicht werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 20. März 2014 aufgefordert, schriftlich mehrere Fragen zu beantworten, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe (vgl. oben Bst. E). Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 AsylV 1).

E. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.

E. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen.

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine Einreisebewilligung in die Schweiz nur dann erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei festzuhalten, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des bestehenden Konfliktes zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen in gewissen Teilen des Landes herrsche, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Es sei nicht auszuschliessen, dass es gegenüber den Beschwerdeführerinnen zu Drohungen und Schikanen durch die Al-Shabaab und die Morian gekommen sei. Es sei hingegen nicht glaubhaft, dass es sich dabei um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung gekommen worden wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen seien sodann sehr vage und unsubstantiiert geblieben. So seien weder Angaben zur Häufigkeit, zur Dauer und zu den Zeitpunkten der Besuche beziehungsweise der Bedrohungen gemacht worden. Aus demselben Grund lasse auch die Androhung der Zwangsverheiratung von B._______ durch die Al-Shabaab Zweifel offen, da auch hier detaillierte Angaben fehlen würden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen und der jüngsten ausführlichen Analyse durch das Bundesverwaltungsgericht könne in F._______ nicht mehr von einer Situation gesprochen werden, welche für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bedeute. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Al-Shabaab und der Morian kein gezieltes Verfolgungsinteresse bestehe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten Vergewaltigung sei festzuhalten, dass das SEM den Vorfall bedauere und nicht in Abrede gestellt werden soll, dass ihr durch die genannte Vergewaltigung schlimme Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene aber nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Die geltend gemachte Vergewaltigung vermöge die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. In Bezug auf die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 1 sei darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der längeren Spitalaufenthalte offensichtlich ärztliche Hilfe erhalten habe und weiterhin erhalte. Es sei nicht ersichtlich, dass die medizinische Behandlung nicht adäquat gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die eingereichten medizinischen Berichte leicht käuflich erhältlich seien und daher ohnehin nur geringen Beweiswert hätten, sei diesen weder eine klare Diagnose zu entnehmen, noch welcher Art die bisherigen Behandlungen gewesen seien beziehungsweise wie die zukünftige Behandlung sein solle. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen wohl in einer schwierigen Situation befänden, dies sei aber insoweit kein Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Zur engeren Familie gehörten in Somalia vielmehr auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Angehörige desselben Clans, so dass das familiäre Beziehungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen umfasse. Es entspreche deshalb nicht der Realität, wenn die Beschwerdeführerinnen, wie vorliegend behauptet, nur noch eine Familienangehörige (in casu E._______) haben sollen. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorliegen, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden.

E. 5.2 Diesen Ausführungen wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nebst Wiederholungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass es sich vorliegend um zwei alleinstehende, sehr verletzliche Frauen handle und sich die Situation für alleinstehende binnenvertriebene Frauen in Somalia anders darstelle als für Männer, wie dies dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 (d.h. BVGE 2014/27) zu entnehmen sei. Es sei hervorzuheben, dass die Verbreitung von völkerrechtlichen Rechtsverletzungen niemals ein Kriterium darstellen dürfe, um die Flüchtlingsrelevanz abzusprechen und die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Die Vorinstanz habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Behelligungen als vage und unsubstantiiert und die Vergewaltigung als isoliertes Ereignis bezeichnet. Dies sei ausserordentlich befremdlich, da die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung habe erleiden müssen, was das BFM nicht bestreite. Es erachte die Vergewaltigung als bedauerlichen Einzelvorfall und hebe hervor, dass es sich um ein einmaliges isoliertes Ereignis handle. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar und liege im Widerspruch zu den Informationen gut zugänglicher Quellen über Somalia. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Urteil BVGE 2014/27, dessen Konstellation mit vorliegendem Fall vergleichbar sei, fest, dass die Betroffene aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in konkreter Gefahr sei, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu werden, und sich weder auf den Schutz durch männliche Verwandte noch ihres Clans berufen könne. Die Vergewaltigung sei dem BFM angezeigt und es sei auch ein ärztliches Zeugnis eingereicht worden. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu zweifeln, welche mit allen internationalen Berichten übereinstimmen würden. Die Gefährdung sei als andauernd zu bezeichnen und die Tatsache, dass ihr dieses Verbrechen angetan worden sei, führe auch zu einem unerträglichen psychischen Druck aus Angst vor zukünftigen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser unerträgliche psychische Druck gelte auch für die Beschwerdeführerin 1, welche ihre Tochter nicht habe schützen können. Beide Beschwerdeführerinnen hätten die schlimmste Form der Genitalverstümmelung, die Infibulation, erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2014/27 die bereits erlittene Infibulation als asylrelevanten Umstand qualifiziert. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerinnen sei nochmals zu betonen, dass diese wahrheitsgetreu dargelegt worden sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich als alleinstehende Frauen in solch ungeschützter Situation in einem IDP-Camp befänden, wenn sie männliche Verwandte hätten, und es widerspreche offensichtlich den Tatsachen, dass sie den Schutz (vorliegend nicht vorhandener bekannter) männlicher Verwandten in Anspruch nehmen könnten. Es sei zudem bekannt, dass viele Familien sehr viele Todesfälle erlitten und oft den Kontakt zu Angehörigen verloren hätten. Die älteste Schwester von B._______, E._______, lebe in L._______ (G._______, M._______) bei ehemaligen Nachbarn. Ihr Vater sei verstorben und ihre Grosseltern hätten früher in der Nähe von N._______ gelebt, seien jedoch "wohl" inzwischen verstorben. Über andere Familienangehörige sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen Bruder und eine Schwester, welche beide verstorben seien, der Bruder sei kinderlos, die Schwester habe zwei Kinder gehabt, deren Aufenthalt unbekannt sei. Es sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-3867/2009 vom 3. Juli 2009, D-203/2010 vom 10. März 2014 E. 5.4.2 und E-5205/2013 vom 10. März 2014 E. 7.3.4) notwendig, dass klare und konkrete Hinweise auf das reale Existieren eines tragfähigen Beziehungsnetzes vorliegen würden. Die Beschwerdeführerinnen gälten als in die Flucht getriebene beziehungsweise binnenvertriebene Frauen, weshalb sie "aufgrund der vorhandenen Datenlage" wohl im eigentlichen Sinne die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien offensichtlich erfüllt. Zusammenfassend seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Die erlittenen Nachteile und die begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seien für beide gegeben, zudem bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2. In der Schweiz sei deren Tochter beziehungsweise Schwester, welche ihnen sehr nahestehe. Die Beschwerdeführerinnen würden aufgrund der Kumulation der Verletzlichkeits- und Gefährdungsmerkmale zu einer (neuen) sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG in einem "failed country" gehören. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenso wenig gegeben wie eine solche in anderen Staaten, da sie nur in der Schweiz über eine besondere Beziehungsnähe verfügen würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.3 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. November 2014 wurde nebst Hinweisen auf Berichte im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Quellen deutlich darauf hinweisen würden, dass insbesondere die Gruppe der alleinstehenden, binnenvertriebenen Frauen in einem besonders hohen Mass den ungestraften, verbreiteten Kriegsverbrechen sexualisierter Gewalt ausgesetzt sei. Dies sei als eine zielgerichtete konkrete Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu qualifizieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

E. 5.4 In der als Beweismittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde im Wesentlichen auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen hingewiesen. Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 lebe in ständiger Angst, wieder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht eingereicht, worin auf ihre aktuelle, stressbeladene Situation hingewiesen werde. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, leide unter O._______ und gemäss ihrem Arzt wäre eine P._______ notwendig, was aber in Somalia praktisch unmöglich sei. Ihre Q._______ werde deshalb nur medikamentös behandelt. Neben dem ärztlichen Bericht wurden drei Fotos eingereicht.

E. 5.5 Mit Eingabe vom 19. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, ihre Mutter sei verstorben. Mit dem Ableben ihrer Mutter habe sich ihre Sicherheitssituation nochmals verschlechtert. Sie müsse nun ohne Angehörige leben und sei als alleinstehende Frau stets in Gefahr, Übergriffen ausgesetzt zu sein. Gleichzeitig wurde eine Todesurkunde eingereicht.

E. 5.6 Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2016 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum vom 19. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Dabei verwies sie auf ihre bereits ergangenen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Sodann hielt sie fest, dass die eingereichten Fotos auf keine Art und Weise in Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung gestellt werden könnten. Diese würden lediglich zwei Frauen ohne eine konkrete Kontextualisierung zeigen. Bezüglich des Arztberichts und der Todesurkunde sei zu bemerken, dass sich das damalige BFM bereits in der Verfügung vom 18. September 2014 zu Berichten und Dokumenten dieser Art geäussert habe. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen seitens der Al Shabaab und der Morian sowie zur Vergewaltigung habe sich die Vorinstanz bereits vor nun zwei Jahren geäussert. Auf dieser Grundlage sei auch die unbelegte und nicht begründete Behauptung der nachfolgenden und regelmässigen Suche nach der Beschwerdeführerin 2 zu betrachten. Aus den Akten seien weder Hinweise ergangen, dass es in den letzten zwei Jahren beziehungsweise aktuell zu konkreten Problemen gekommen sei, noch dass sich in naher Zukunft solche verwirklichen könnten. Somit vermöchten diese Behauptungen nichts an der Einschätzung des damaligen BFM zu verändern. Das SEM bedaure das Hinscheiden der Beschwerdeführerin 1, auch wenn dieses weder belegt noch hinreichend begründet worden sei. In der Replik vom 6. Oktober 2016 wird - unter wiederholtem Verweis auf BVGE 2014/27 - geltend gemacht, der völlig alleinstehenden jungen Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund ihrer erlittenen und zu befürchtenden weiteren asyl- und flüchtlingsrelevanten Verfolgung die Einreise in die Schweiz zu genehmigen. Sie habe nach dem Verlust ihrer Mutter nur ihre in der Schweiz lebende Schwester, welche ihr beistehen könne. Die Beschwerdeführerin 2 sei völlig verzweifelt. Alle würden schlecht über sie reden, weil sie vergewaltigt worden sei. Sie habe deshalb keine Chance, jemals zu heiraten. Lediglich zu ihrer Nachbarin habe sie Kontakt. Überdies wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das SEM habe es nämlich unterlassen, in seinem Entscheid sowie in den Vernehmlassungen zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen und zu den Quellen, welche im Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert worden seien, Stellung zu nehmen. Bezüglich der eingereichten Todesurkunde sei festzuhalten, dass in BVGE 2014/27 die eingereichte Todesurkunde nicht angezweifelt worden sei. Es bestehe nicht der geringste Anlass, an der Wahrheit ihrer Vorbringen zu zweifeln. Abschliessend wird unter Hinweis auf verschiedene Quellenangaben erneut auf die Verletzlichkeit der binnenvertriebenen, alleinstehenden Beschwerdeführerin 2, welche einem Minderheitenclan angehöre, hingewiesen.

E. 5.7 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 ein Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu den Akten. Darin wird in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 26. März 2014 von mehreren Männern vergewaltigt worden. Aus diesem Grund sei ihr die Heirat nicht mehr beziehungsweise nur noch mit "schlechten Männern" möglich. Sie habe keine männlichen Verwandten, welche ihr beistehen könnten. Die Nachbarin, bei der sie momentan lebe, möchte nicht, dass sie noch länger bei ihr bleibe, da sie befürchte, die Mafia würde zu ihr kommen, um das Mädchen zu holen. Sie mache sich um ihre Schwester grosse Sorgen, da sie allein und ohne Familie sei, bei einem weiteren Verbleib in Somalia gesellschaftlich völlig ausgeschlossen wäre sowie weitere sexuelle Übergriffe über sich ergehen lassen müsste.

E. 6.1.1 Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt. Das SEM habe es nämlich unterlassen, in seinem Entscheid sowie in den Vernehmlassungen zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen und zu den Quellen, welche im Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert worden seien, Stellung zu nehmen. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 6.1.2 Die Rüge, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2). Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom 19. September 2016 hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe es unterlassen, "zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen ebenso wie zu den Quellen, welche in dem Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert wurden, Stellung zu nehmen", eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Zudem muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht in casu keine Veranlassung. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen ist nicht verletzt worden.

E. 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. In Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung ist festzuhalten, dass diese mit einem als "medical report of patient" und "to whom it may concern" bezeichneten Dokument in Kopie, angeblich vom R._______, untermauert wurde. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde am 3. Juni 2014 ein angeblich per E-Mail übermitteltes, vom 26. März 2014 datierendes Dokument eingereicht, das auf die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 Bezug nimmt. Dieses Dokument wie dasjenige vom 17. Mai 2016, das im Wesentlichen die gleichen Ausführungen bezüglich der Vergewaltigung und einen vom 17. Mai 2016 datierenden Nachtrag enthält, weist weder eine Dokumentation der Verletzungen noch deren Behandlung auf und widerspricht sich im selben Satz, indem die Patientin über keine Eltern mehr verfügen, gleichzeitig jedoch deren Mutter befragt worden sein soll. Sodann wurden beide Dokumente mit "Dr. S._______ Head of R._______" beziehungsweise mit "Head of R._______ Dr. S._______" unterzeichnet. In derselben Aufmachung (ebenfalls angeblich vom R._______) wurde bereits ein Dokument, datiert vom 15. August 2012, bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wegen deren Krankheiten ins Recht gelegt. Auch diesem Dokument kann weder eine exakte medizinische Diagnose (es wurde lediglich ausgeführt, "[...] is seriously suffering from a pain that caused T._______ [...]") entnommen werden noch deren Behandlung. Vielmehr wurde dafür über die familiäre Angelegenheit berichtet und ausgeführt, dass sie eine junge Tochter habe, sie niemand unterstütze und sie die Miete nicht zahlen könne. Dieses Dokument wurde ebenfalls von einer Person namens S._______ unterzeichnet, dieses Mal jedoch unter der Bezeichnung "Director of R._______ Prof. S._______". Da es sich um dieselbe Person handeln dürfte, ist nicht ersichtlich, weshalb er von seinem Professortitel im Jahr 2012 zum Doktortitel im Jahr 2014 degradiert worden sein soll. Auch weichen die Unterschriftbilder auf den Dokumenten vom 26. März 2014 und 17. Mai 2016 von der Unterschrift auf dem Dokument vom 15. August 2012 voneinander ab. Durch die Einreichung solcher Dokumente ist die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 2 beeinträchtigt, sollen doch damit ihre Hauptvorbringen gestützt werden. Im Übrigen wurden beide Dokumente in Kopie - und nicht wie geltend gemacht im Original - eingereicht und ihnen dürfte angesichts der bisherigen Erfahrung, wonach solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben sind, ohnehin nur geringer Beweiswert zugesprochen werden. Ungeachtet dessen ist in Bezug auf die angebliche Vergewaltigung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage waren, die unbekannten Täter konkret zu beschreiben, sondern beliessen es mit der pauschalen Angabe, eine Gruppe von sechs Männern sei nachts in ihre Behausung eingedrungen und einer der sechs Männer habe die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. In Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe setzt indessen eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.; siehe auch Angela Bryner, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.4 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Es ist den Akten im Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt durch die Al-Shabaab oder durch die Morian verfolgt sein soll. Auch bezüglich der eingereichten angeblichen "Geburtsurkunden" sind aufgrund deren Aufmachung Zweifel anzubringen. So macht beispielsweise die Rubrik (...). Der Verweis auf die verschiedenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist unbehelflich, da sich die Situation vorliegend anders präsentiert. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen explizit erklärten, die behauptete Gefährdungssituation bestehe seit dem Jahr 2009, und zwar seit ihrem Umzug in die Nähe von F._______, welcher aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar gewesen sei, da sich diese für medizinische Behandlungen - in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie jeweils während einer Zeitdauer von ein bis drei Monaten hospitalisiert gewesen - in der Nähe des Spitals habe aufhalten müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich gemeinsam mit ihrer Mutter in der Nähe von F._______ aufgehalten, damit sie diese unterstützen und ihre gesundheitliche Versorgung habe gewährleisten können. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin 1 sei in G._______ verblieben, wo sie bei ihren damaligen Nachbarn gelebt habe beziehungsweise noch heute lebe. Durch den zwar bedauerlichen Umstand des Hinschieds der Beschwerdeführerin 1 steht der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin 2 nun allerdings die Möglichkeit offen, nach G._______ zu ihrer älteren Schwester E._______ zu ziehen, was ihr zuvor gemäss eigenen Angaben aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter verwehrt gewesen ist. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das gegen eine Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester sprechen würde. Gemäss Angaben im Gesuch vom 27. September 2012 lebte die Beschwerdeführerin 2 bereits von 2002 bis 2009 in G._______ (oder H._______), einem Küstenort in Puntland. Der Entschluss, G._______ zu verlassen, wurde nicht aus Sicherheitsgründen getroffen, sondern weil es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erforderte. G._______ wurde gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar im März 2016 von Milizen der Al-Shabaab eingenommen. Von Sicherheitskräften aus Puntland wurden sie jedoch kurz danach vertrieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). Substantiierte Gründe, die gegen eine Wohnsitznahme in G._______ sprechen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Umstand, dass C._______, die Halbschwester der Beschwerdeführerin 2, in der Schweiz lebt, führt nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihr Schutz zu gewähren hat, zumal keine substantiierten Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen ihr und ihrer Halbschwester, die bereits im Jahre 2008 hierher kam, ersichtlich sind, durch welche eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz erstellt wäre.

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin 2 nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet wären, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass die Frage der Erteilung eines humanitären Visums nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Einreisevoraussetzungen beim Visumverfahren sind zudem noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.2).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen.

E. 8 Das Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf die verstorbene Beschwerdeführerin 1 (A._______) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 9 Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1, A._______, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6090/2014 Urteil vom 18. Dezember 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

1. A._______, geboren am (...), Somalia, (verstorben),

2. B._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (...). Sachverhalt: A. C._______, geboren am (...), alias D._______, geboren (...) (N (...)), somalische Staatsangehörige und Tochter der Beschwerdeführerin 1 (A._______) sowie Halbschwester der Beschwerdeführerin 2 (B._______) suchte am 12. September 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2010 stellte das BFM fest, C._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wobei gleichzeitig der Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe durch obgenannte Rechtsvertretung vom 27. September 2012 stellten die Beschwerdeführerinnen unter Beilage von verschiedenen Dokumenten ein Asylgesuch aus dem Ausland und ersuchten um Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz. Mit Schreiben vom 30. November 2012 liess die Rechtsvertretung die von den Beschwerdeführerinnen unterschriebene beziehungsweise mit einem Fingerabdruck versehene Vollmacht zusammen mit der unterzeichneten beziehungsweise ebenfalls mit einem Fingerabdruck versehenen Eingabe vom 27. September 2012 im Original zukommen. Ebenfalls im Original wurden die bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunden eingereicht und ein Arztbericht beigelegt, bei dem es sich auch um ein Original handeln soll. C. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 forderte das BFM die Rechtsvertretung unter anderem auf, den aktuellen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerinnen bekanntzugeben und mitzuteilen, ob am Gesuch noch festgehalten werde. Nach gewährter Fristerstreckung wurde mit Schreiben vom 28. November 2013 am Gesuch festgehalten und es wurden weitere Angaben zur Situation der Beschwerdeführerinnen gemacht. D. Zur Begründung ihres Asylgesuches aus dem Ausland wurde mit Verweis auf verschiedene Berichte sowie auf die eingereichten Geburtsurkunden, einen medizinischen Bericht und Fotos im Wesentlichen geltend gemacht, der Vater von C._______ habe sich drei Monate nach deren Geburt von der Beschwerdeführerin 1 scheiden lassen, welche anschliessend erneut geheiratet und sechs Kinder bekommen habe, von welchen heute noch die Beschwerdeführerin 2 und E._______, geboren am (...), leben würden. Sie hätten alle zusammen in F._______ gelebt. Im Jahr 2002 sei der zweite Ehemann der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise Stiefvater von C._______ von gewalttätigen Morian (d.h. plündernden und gewalttätigen Jugendbanden) getötet worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen und da die Beschwerdeführerin 1 die Miete nicht mehr habe bezahlen können, sei sie mit der Beschwerdeführerin 2 und E._______ ins 300 Kilometer entfernte, südlich von F._______ gelegene Dorf G._______ umgezogen. C._______ sei bei ihrem leiblichen Vater in F._______ geblieben und 2008 in die Schweiz geflohen. Die Beschwerdeführerin 1 leide seit 2002 an T._______ "und weiteren Erkrankungen". Im Jahr 2009 sei sie so schwer an T._______ erkrankt, dass sie beschlossen habe, zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 von G._______ nach I._______ ins Hinterland von J._______ umzuziehen, um näher beim Spital leben zu können. E._______ sei in G._______ bei ehemaligen Nachbarn geblieben, sie hätten mit ihr keinen Kontakt mehr. Die alleinstehenden Beschwerdeführerinnen seien in ständiger Angst vor Übergriffen der extremistischen Al-Shabaab und der Morian, ausserdem lebten sie in sehr ärmlichen und prekären Verhältnissen, wie aus den eingereichten Aufnahmen und den internationalen Berichten hervorgehe. Als Angehörige eines schwächeren Clans hätten sie weniger Zugang zu Nahrung und Medikamenten. Der (...)-jährigen Beschwerdeführerin 2 drohe eine Zwangsverheiratung beziehungsweise -rekrutierung durch die Al-Shabaab. Die Beschwerdeführerinnen seien zu den besonders verletzlichen Personen zu zählen, es sei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Die Schutzsuche komme in keinem anderen Land als der Schweiz in Frage, da sie nur hier über Beziehungen verfügen würden. Eine Weiterreise ins Ungewisse sei der kranken, verwitweten Frau sowie dem minderjährigen Mädchen nicht zuzumuten und als besonders gefährdend zu erachten. Sollte eine Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens nicht bewilligt werden, sei ihnen eine Einreisebewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Beschwerdeführerin 1 sei schwer erkrankt, in Somalia sei ihre medizinische Versorgung mangelhaft und die Beschwerdeführerinnen verfügten über keine Angehörigen mehr, was eine unzumutbare Härte darstelle. Auch würde eine Verweigerung eines Einreisevisums aus humanitären Gründen bedeuten, dass die Beschwerdeführerinnen wohl nie mehr die in der Schweiz lebende C._______ sehen würden. Es werde um dringliche Behandlung des Gesuches ersucht. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 20. März 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerinnen zur ergänzenden Stellungnahme auf, da das Asylgesuch aus dem Ausland entscheidrelevante Fragen offengelassen habe. Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 wurden die Fragen beantwortet. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, Ende März 2014 sei eine Gruppe von sechs Männern in die Behausung der Beschwerdeführerinnen eingedrungen und einer dieser Männer habe die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. Sie sei in der stärksten Form beschnitten, was bedeute, dass das zugenähte Fleisch zuerst mit einem Messer aufgeschnitten worden sei, anschliessend sei sie vergewaltigt worden. Die Mutter sei zu Boden geschlagen worden und habe geschrien und geweint. Die Nachbarn seien aus Angst vor den bewaffneten Männern erst zwei Stunden, nachdem die Männer das Haus verlassen hätten, zu Hilfe geeilt. Am nächsten Tag sei die Beschwerdeführerin 2 ins Krankenhaus gebracht worden, wo die Verletzungen behandelt worden seien. Aus Angst übernachte sie nun abwechselnd an drei verschiedenen Orten. Ein Wohnsitzwechsel zur Schwester E._______ sei wegen der Gesundheit der Beschwerdeführerin 1 nicht möglich, da E._______ in einem abgelegenen Dorf lebe, wo es an Wasser, Nahrung, Medikamenten und Kleidung fehle. Ausserdem müsse die Beschwerdeführerin 1 in der Nähe von F._______ für allfällige Hospitalisationen leben, sie sei auch zeitweise im Koma. Es halte sich nur noch E._______ in Somalia auf, über weitere Familienangehörige sei nichts bekannt und die Grosseltern seien inzwischen "wohl" verstorben. Der (...)-jährige K._______ lebe in einem Drittstaat. Er sei der Sohn der zweiten Frau des ersten Mannes der Beschwerdeführerin 1. Über weitere Verwandte in Drittstaaten sei zum heutigen Zeitpunkt nichts bekannt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 wurde ein mit "medical report of patient" bezeichneter Bericht vom 26. März 2014 betreffend die Beschwerdeführerin 2 eingereicht. F. Mit Verfügung vom 18. September 2014 - eröffnet am folgenden Tag -verweigerte das BFM den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab. G. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 20. Oktober 2014 liessen die Beschwerdeführerinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien sie direkt gestützt auf die Akten als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mangels Notwendigkeit ab und hielt fest, Art. 110a AsylG (SR 142.31) komme für Verfahren nach aArt. 20 AsylG nicht zur Anwendung. Im Weiteren wurde das BFM ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Mit Schreiben vom 14. November 2014 kam das BFM dieser Aufforderung nach und wies darauf hin, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführerinnen am 21. November 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt. J. Am 27. November 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen unaufgefordert ein mit als "Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM und weitere Ergänzungen in der Beschwerde" betiteltes Schreiben ein. Auf die Ausführungen wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Am 2. Juni 2016 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Beweismittelergänzung ein. L. Mit Schreiben vom 19. August 2016 erklärte die Beschwerdeführerin 2, ihre Mutter A._______, die Beschwerdeführerin 1, sei verstorben. M. Vom Bundesverwaltungsgericht am 24. August 2016 zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, hielt das SEM am 19. September 2016 an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. N. Mit Replik vom 6. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin 2 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. O. Am 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 ein als "Erklärung der Schwester" bezeichnetes Schreiben von C._______ zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft traten, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Da im vorliegenden Fall die Asylgesuche aus dem Ausland am 27. September 2012 (Eingang beim BFM am 28. September 2012) gestellt wurden, sind die bisherigen Bestimmungen über das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (zur Kognition im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), oder direkt bei der Vorinstanz eingereicht werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). 3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 20. März 2014 aufgefordert, schriftlich mehrere Fragen zu beantworten, da es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe (vgl. oben Bst. E). Den verfahrensrechtlichen Anforderungen wurde damit entsprochen (aArt. 10 AsylV 1). 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass eine Einreisebewilligung in die Schweiz nur dann erteilt werden könne, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in ihrem Heimat- oder Aufenthaltsstaat ausgegangen werden müsse. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Ohne die Situation in Somalia bagatellisieren zu wollen, sei festzuhalten, dass die allgemeine Unsicherheit, die als unausweichliche Folge des bestehenden Konfliktes zwischen Kräften der Übergangsregierung und verschiedenen Milizen in gewissen Teilen des Landes herrsche, die gesamte somalische Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Es sei nicht auszuschliessen, dass es gegenüber den Beschwerdeführerinnen zu Drohungen und Schikanen durch die Al-Shabaab und die Morian gekommen sei. Es sei hingegen nicht glaubhaft, dass es sich dabei um eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gehandelt habe respektive es jemals zu einer einreiserelevanten Verfolgung gekommen worden wäre. Die Angaben der Beschwerdeführerinnen seien sodann sehr vage und unsubstantiiert geblieben. So seien weder Angaben zur Häufigkeit, zur Dauer und zu den Zeitpunkten der Besuche beziehungsweise der Bedrohungen gemacht worden. Aus demselben Grund lasse auch die Androhung der Zwangsverheiratung von B._______ durch die Al-Shabaab Zweifel offen, da auch hier detaillierte Angaben fehlen würden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen und der jüngsten ausführlichen Analyse durch das Bundesverwaltungsgericht könne in F._______ nicht mehr von einer Situation gesprochen werden, welche für jede in der Stadt wohnhafte Person eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bedeute. Es sei davon auszugehen, dass seitens der Al-Shabaab und der Morian kein gezieltes Verfolgungsinteresse bestehe. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin 2 erwähnten Vergewaltigung sei festzuhalten, dass das SEM den Vorfall bedauere und nicht in Abrede gestellt werden soll, dass ihr durch die genannte Vergewaltigung schlimme Nachteile widerfahren seien. Das schweizerische Asylrecht diene aber nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes. Die geltend gemachte Vergewaltigung vermöge die Furcht vor zukünftiger Verfolgung bei einer objektivierten Betrachtungsweise nicht zu begründen, da es sich dabei um ein einmaliges, isoliertes Ereignis handle. In Bezug auf die Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin 1 sei darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund der längeren Spitalaufenthalte offensichtlich ärztliche Hilfe erhalten habe und weiterhin erhalte. Es sei nicht ersichtlich, dass die medizinische Behandlung nicht adäquat gewesen sein soll. Abgesehen davon, dass die eingereichten medizinischen Berichte leicht käuflich erhältlich seien und daher ohnehin nur geringen Beweiswert hätten, sei diesen weder eine klare Diagnose zu entnehmen, noch welcher Art die bisherigen Behandlungen gewesen seien beziehungsweise wie die zukünftige Behandlung sein solle. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerinnen wohl in einer schwierigen Situation befänden, dies sei aber insoweit kein Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz. Zur engeren Familie gehörten in Somalia vielmehr auch die Abkömmlinge der Geschwister der Grosseltern, also Verwandte dritten und höheren Grades oder Angehörige desselben Clans, so dass das familiäre Beziehungsnetz einer Person schnell einige Dutzend und mehr Personen umfasse. Es entspreche deshalb nicht der Realität, wenn die Beschwerdeführerinnen, wie vorliegend behauptet, nur noch eine Familienangehörige (in casu E._______) haben sollen. Insgesamt würden weder realitätsnahe Ausführungen noch irgendwelche Beweismittel vorliegen, welche die behaupteten Ereignisse plausibel machen würden. 5.2 Diesen Ausführungen wurde unter Verweis auf verschiedene Berichte und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nebst Wiederholungen im Wesentlichen entgegengehalten, dass es sich vorliegend um zwei alleinstehende, sehr verletzliche Frauen handle und sich die Situation für alleinstehende binnenvertriebene Frauen in Somalia anders darstelle als für Männer, wie dies dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1425/2014 vom 6. August 2014 (d.h. BVGE 2014/27) zu entnehmen sei. Es sei hervorzuheben, dass die Verbreitung von völkerrechtlichen Rechtsverletzungen niemals ein Kriterium darstellen dürfe, um die Flüchtlingsrelevanz abzusprechen und die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu verneinen. Die Vorinstanz habe das Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 betreffend die Behelligungen als vage und unsubstantiiert und die Vergewaltigung als isoliertes Ereignis bezeichnet. Dies sei ausserordentlich befremdlich, da die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung habe erleiden müssen, was das BFM nicht bestreite. Es erachte die Vergewaltigung als bedauerlichen Einzelvorfall und hebe hervor, dass es sich um ein einmaliges isoliertes Ereignis handle. Diese Einschätzung sei nicht nachvollziehbar und liege im Widerspruch zu den Informationen gut zugänglicher Quellen über Somalia. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Urteil BVGE 2014/27, dessen Konstellation mit vorliegendem Fall vergleichbar sei, fest, dass die Betroffene aufgrund ihrer besonderen Verletzlichkeit in konkreter Gefahr sei, Opfer von insbesondere geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen zu werden, und sich weder auf den Schutz durch männliche Verwandte noch ihres Clans berufen könne. Die Vergewaltigung sei dem BFM angezeigt und es sei auch ein ärztliches Zeugnis eingereicht worden. Es gebe keinen Grund, an den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu zweifeln, welche mit allen internationalen Berichten übereinstimmen würden. Die Gefährdung sei als andauernd zu bezeichnen und die Tatsache, dass ihr dieses Verbrechen angetan worden sei, führe auch zu einem unerträglichen psychischen Druck aus Angst vor zukünftigen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG. Dieser unerträgliche psychische Druck gelte auch für die Beschwerdeführerin 1, welche ihre Tochter nicht habe schützen können. Beide Beschwerdeführerinnen hätten die schlimmste Form der Genitalverstümmelung, die Infibulation, erlitten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil BVGE 2014/27 die bereits erlittene Infibulation als asylrelevanten Umstand qualifiziert. Zur familiären Situation der Beschwerdeführerinnen sei nochmals zu betonen, dass diese wahrheitsgetreu dargelegt worden sei. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass sie sich als alleinstehende Frauen in solch ungeschützter Situation in einem IDP-Camp befänden, wenn sie männliche Verwandte hätten, und es widerspreche offensichtlich den Tatsachen, dass sie den Schutz (vorliegend nicht vorhandener bekannter) männlicher Verwandten in Anspruch nehmen könnten. Es sei zudem bekannt, dass viele Familien sehr viele Todesfälle erlitten und oft den Kontakt zu Angehörigen verloren hätten. Die älteste Schwester von B._______, E._______, lebe in L._______ (G._______, M._______) bei ehemaligen Nachbarn. Ihr Vater sei verstorben und ihre Grosseltern hätten früher in der Nähe von N._______ gelebt, seien jedoch "wohl" inzwischen verstorben. Über andere Familienangehörige sei nichts bekannt. Die Beschwerdeführerin 1 habe einen Bruder und eine Schwester, welche beide verstorben seien, der Bruder sei kinderlos, die Schwester habe zwei Kinder gehabt, deren Aufenthalt unbekannt sei. Es sei gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile E-3867/2009 vom 3. Juli 2009, D-203/2010 vom 10. März 2014 E. 5.4.2 und E-5205/2013 vom 10. März 2014 E. 7.3.4) notwendig, dass klare und konkrete Hinweise auf das reale Existieren eines tragfähigen Beziehungsnetzes vorliegen würden. Die Beschwerdeführerinnen gälten als in die Flucht getriebene beziehungsweise binnenvertriebene Frauen, weshalb sie "aufgrund der vorhandenen Datenlage" wohl im eigentlichen Sinne die Flüchtlingseigenschaft aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten. Die frauenspezifischen Fluchtgründe seien offensichtlich erfüllt. Zusammenfassend seien die Beschwerdeführerinnen in ihrem Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Die erlittenen Nachteile und die begründete Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen seien für beide gegeben, zudem bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 1 von der Beschwerdeführerin 2. In der Schweiz sei deren Tochter beziehungsweise Schwester, welche ihnen sehr nahestehe. Die Beschwerdeführerinnen würden aufgrund der Kumulation der Verletzlichkeits- und Gefährdungsmerkmale zu einer (neuen) sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG in einem "failed country" gehören. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenso wenig gegeben wie eine solche in anderen Staaten, da sie nur in der Schweiz über eine besondere Beziehungsnähe verfügen würden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 5.3 In der Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 27. November 2014 wurde nebst Hinweisen auf Berichte im Wesentlichen ausgeführt, dass alle Quellen deutlich darauf hinweisen würden, dass insbesondere die Gruppe der alleinstehenden, binnenvertriebenen Frauen in einem besonders hohen Mass den ungestraften, verbreiteten Kriegsverbrechen sexualisierter Gewalt ausgesetzt sei. Dies sei als eine zielgerichtete konkrete Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe zu qualifizieren. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen. 5.4 In der als Beweismittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2016 wurde im Wesentlichen auf den schlechten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerinnen hingewiesen. Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 lebe in ständiger Angst, wieder Opfer einer Vergewaltigung zu werden. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht eingereicht, worin auf ihre aktuelle, stressbeladene Situation hingewiesen werde. Ihre Mutter, die Beschwerdeführerin 1, leide unter O._______ und gemäss ihrem Arzt wäre eine P._______ notwendig, was aber in Somalia praktisch unmöglich sei. Ihre Q._______ werde deshalb nur medikamentös behandelt. Neben dem ärztlichen Bericht wurden drei Fotos eingereicht. 5.5 Mit Eingabe vom 19. August 2016 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, ihre Mutter sei verstorben. Mit dem Ableben ihrer Mutter habe sich ihre Sicherheitssituation nochmals verschlechtert. Sie müsse nun ohne Angehörige leben und sei als alleinstehende Frau stets in Gefahr, Übergriffen ausgesetzt zu sein. Gleichzeitig wurde eine Todesurkunde eingereicht. 5.6 Mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2016 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen, welche sie mit Datum vom 19. September 2016 dem Bundesverwaltungsgericht zukommen liess. Dabei verwies sie auf ihre bereits ergangenen Erwägungen, an denen sie vollumfänglich festhalte. Sodann hielt sie fest, dass die eingereichten Fotos auf keine Art und Weise in Zusammenhang mit einer asylrelevanten Verfolgung gestellt werden könnten. Diese würden lediglich zwei Frauen ohne eine konkrete Kontextualisierung zeigen. Bezüglich des Arztberichts und der Todesurkunde sei zu bemerken, dass sich das damalige BFM bereits in der Verfügung vom 18. September 2014 zu Berichten und Dokumenten dieser Art geäussert habe. Auch zu den vorgebrachten Nachteilen seitens der Al Shabaab und der Morian sowie zur Vergewaltigung habe sich die Vorinstanz bereits vor nun zwei Jahren geäussert. Auf dieser Grundlage sei auch die unbelegte und nicht begründete Behauptung der nachfolgenden und regelmässigen Suche nach der Beschwerdeführerin 2 zu betrachten. Aus den Akten seien weder Hinweise ergangen, dass es in den letzten zwei Jahren beziehungsweise aktuell zu konkreten Problemen gekommen sei, noch dass sich in naher Zukunft solche verwirklichen könnten. Somit vermöchten diese Behauptungen nichts an der Einschätzung des damaligen BFM zu verändern. Das SEM bedaure das Hinscheiden der Beschwerdeführerin 1, auch wenn dieses weder belegt noch hinreichend begründet worden sei. In der Replik vom 6. Oktober 2016 wird - unter wiederholtem Verweis auf BVGE 2014/27 - geltend gemacht, der völlig alleinstehenden jungen Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund ihrer erlittenen und zu befürchtenden weiteren asyl- und flüchtlingsrelevanten Verfolgung die Einreise in die Schweiz zu genehmigen. Sie habe nach dem Verlust ihrer Mutter nur ihre in der Schweiz lebende Schwester, welche ihr beistehen könne. Die Beschwerdeführerin 2 sei völlig verzweifelt. Alle würden schlecht über sie reden, weil sie vergewaltigt worden sei. Sie habe deshalb keine Chance, jemals zu heiraten. Lediglich zu ihrer Nachbarin habe sie Kontakt. Überdies wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Das SEM habe es nämlich unterlassen, in seinem Entscheid sowie in den Vernehmlassungen zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen und zu den Quellen, welche im Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert worden seien, Stellung zu nehmen. Bezüglich der eingereichten Todesurkunde sei festzuhalten, dass in BVGE 2014/27 die eingereichte Todesurkunde nicht angezweifelt worden sei. Es bestehe nicht der geringste Anlass, an der Wahrheit ihrer Vorbringen zu zweifeln. Abschliessend wird unter Hinweis auf verschiedene Quellenangaben erneut auf die Verletzlichkeit der binnenvertriebenen, alleinstehenden Beschwerdeführerin 2, welche einem Minderheitenclan angehöre, hingewiesen. 5.7 Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin 2 ein Schreiben ihrer in der Schweiz lebenden Schwester zu den Akten. Darin wird in Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 26. März 2014 von mehreren Männern vergewaltigt worden. Aus diesem Grund sei ihr die Heirat nicht mehr beziehungsweise nur noch mit "schlechten Männern" möglich. Sie habe keine männlichen Verwandten, welche ihr beistehen könnten. Die Nachbarin, bei der sie momentan lebe, möchte nicht, dass sie noch länger bei ihr bleibe, da sie befürchte, die Mafia würde zu ihr kommen, um das Mädchen zu holen. Sie mache sich um ihre Schwester grosse Sorgen, da sie allein und ohne Familie sei, bei einem weiteren Verbleib in Somalia gesellschaftlich völlig ausgeschlossen wäre sowie weitere sexuelle Übergriffe über sich ergehen lassen müsste. 6. 6.1 6.1.1 Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz gerügt. Das SEM habe es nämlich unterlassen, in seinem Entscheid sowie in den Vernehmlassungen zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen und zu den Quellen, welche im Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert worden seien, Stellung zu nehmen. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.1.2 Die Rüge, wonach die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, findet in den Akten keine Stütze. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1, 2008/47 E. 3.2). Sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Vernehmlassung vom 19. September 2016 hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Auffassung des SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe es unterlassen, "zum Referenzurteil, zu den darin angeführten Quellen ebenso wie zu den Quellen, welche in dem Einreisegesuch und in den Eingaben im Beschwerdeverfahren zitiert wurden, Stellung zu nehmen", eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]). Zudem muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). Für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz besteht in casu keine Veranlassung. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend festgestellt und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen ist nicht verletzt worden. 6.2 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat. In Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung ist festzuhalten, dass diese mit einem als "medical report of patient" und "to whom it may concern" bezeichneten Dokument in Kopie, angeblich vom R._______, untermauert wurde. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren wurde am 3. Juni 2014 ein angeblich per E-Mail übermitteltes, vom 26. März 2014 datierendes Dokument eingereicht, das auf die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 Bezug nimmt. Dieses Dokument wie dasjenige vom 17. Mai 2016, das im Wesentlichen die gleichen Ausführungen bezüglich der Vergewaltigung und einen vom 17. Mai 2016 datierenden Nachtrag enthält, weist weder eine Dokumentation der Verletzungen noch deren Behandlung auf und widerspricht sich im selben Satz, indem die Patientin über keine Eltern mehr verfügen, gleichzeitig jedoch deren Mutter befragt worden sein soll. Sodann wurden beide Dokumente mit "Dr. S._______ Head of R._______" beziehungsweise mit "Head of R._______ Dr. S._______" unterzeichnet. In derselben Aufmachung (ebenfalls angeblich vom R._______) wurde bereits ein Dokument, datiert vom 15. August 2012, bezüglich der Beschwerdeführerin 1 wegen deren Krankheiten ins Recht gelegt. Auch diesem Dokument kann weder eine exakte medizinische Diagnose (es wurde lediglich ausgeführt, "[...] is seriously suffering from a pain that caused T._______ [...]") entnommen werden noch deren Behandlung. Vielmehr wurde dafür über die familiäre Angelegenheit berichtet und ausgeführt, dass sie eine junge Tochter habe, sie niemand unterstütze und sie die Miete nicht zahlen könne. Dieses Dokument wurde ebenfalls von einer Person namens S._______ unterzeichnet, dieses Mal jedoch unter der Bezeichnung "Director of R._______ Prof. S._______". Da es sich um dieselbe Person handeln dürfte, ist nicht ersichtlich, weshalb er von seinem Professortitel im Jahr 2012 zum Doktortitel im Jahr 2014 degradiert worden sein soll. Auch weichen die Unterschriftbilder auf den Dokumenten vom 26. März 2014 und 17. Mai 2016 von der Unterschrift auf dem Dokument vom 15. August 2012 voneinander ab. Durch die Einreichung solcher Dokumente ist die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 2 beeinträchtigt, sollen doch damit ihre Hauptvorbringen gestützt werden. Im Übrigen wurden beide Dokumente in Kopie - und nicht wie geltend gemacht im Original - eingereicht und ihnen dürfte angesichts der bisherigen Erfahrung, wonach solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben sind, ohnehin nur geringer Beweiswert zugesprochen werden. Ungeachtet dessen ist in Bezug auf die angebliche Vergewaltigung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nicht in der Lage waren, die unbekannten Täter konkret zu beschreiben, sondern beliessen es mit der pauschalen Angabe, eine Gruppe von sechs Männern sei nachts in ihre Behausung eingedrungen und einer der sechs Männer habe die Beschwerdeführerin 2 vergewaltigt. In Bezug auf frauenspezifische Fluchtgründe setzt indessen eine behördliche Feststellung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass neben einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv auch die übrigen Kriterien von Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.3.; siehe auch Angela Bryner, Die Frau im Migrationsrecht, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 27.4 ff.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu entnehmen. Es ist den Akten im Weiteren nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 gezielt durch die Al-Shabaab oder durch die Morian verfolgt sein soll. Auch bezüglich der eingereichten angeblichen "Geburtsurkunden" sind aufgrund deren Aufmachung Zweifel anzubringen. So macht beispielsweise die Rubrik (...). Der Verweis auf die verschiedenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ist unbehelflich, da sich die Situation vorliegend anders präsentiert. Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen explizit erklärten, die behauptete Gefährdungssituation bestehe seit dem Jahr 2009, und zwar seit ihrem Umzug in die Nähe von F._______, welcher aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin 1 unabdingbar gewesen sei, da sich diese für medizinische Behandlungen - in den Jahren 2009 bis 2012 sei sie jeweils während einer Zeitdauer von ein bis drei Monaten hospitalisiert gewesen - in der Nähe des Spitals habe aufhalten müssen. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich gemeinsam mit ihrer Mutter in der Nähe von F._______ aufgehalten, damit sie diese unterstützen und ihre gesundheitliche Versorgung habe gewährleisten können. Die ältere Tochter der Beschwerdeführerin 1 sei in G._______ verblieben, wo sie bei ihren damaligen Nachbarn gelebt habe beziehungsweise noch heute lebe. Durch den zwar bedauerlichen Umstand des Hinschieds der Beschwerdeführerin 1 steht der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin 2 nun allerdings die Möglichkeit offen, nach G._______ zu ihrer älteren Schwester E._______ zu ziehen, was ihr zuvor gemäss eigenen Angaben aufgrund der gesundheitlichen Probleme ihrer Mutter verwehrt gewesen ist. Den Akten ist nichts zu entnehmen, das gegen eine Verlegung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin 2 zu ihrer Schwester sprechen würde. Gemäss Angaben im Gesuch vom 27. September 2012 lebte die Beschwerdeführerin 2 bereits von 2002 bis 2009 in G._______ (oder H._______), einem Küstenort in Puntland. Der Entschluss, G._______ zu verlassen, wurde nicht aus Sicherheitsgründen getroffen, sondern weil es der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 erforderte. G._______ wurde gemäss öffentlich zugänglichen Quellen zwar im März 2016 von Milizen der Al-Shabaab eingenommen. Von Sicherheitskräften aus Puntland wurden sie jedoch kurz danach vertrieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis auf BVGE 2014/27 E. 6.5). Substantiierte Gründe, die gegen eine Wohnsitznahme in G._______ sprechen würden, wurden nicht vorgebracht. Der Umstand, dass C._______, die Halbschwester der Beschwerdeführerin 2, in der Schweiz lebt, führt nicht dazu, dass es gerade die Schweiz sein muss, die ihr Schutz zu gewähren hat, zumal keine substantiierten Anhaltspunkte für eine besonders enge Beziehung zwischen ihr und ihrer Halbschwester, die bereits im Jahre 2008 hierher kam, ersichtlich sind, durch welche eine enge Beziehungsnähe zu Schweiz erstellt wäre. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin 2 nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ihre Schutzbedürftigkeit im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet wären, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 2 zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es anzumerken, dass die Frage der Erteilung eines humanitären Visums nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und somit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Einreisevoraussetzungen beim Visumverfahren sind zudem noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Urteil des BVGer D-638/2016 vom 12. Juli 2016 E. 7.1.2). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist abzuweisen.

8. Das Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf die verstorbene Beschwerdeführerin 1 (A._______) als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

9. Mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und wies jenes der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. Demnach sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1, A._______, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: