Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im August 2007 und reiste über C._______, D._______, E._______ und F._______ am 28. August 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 ab. B. B.a. Mit Eingabe vom 15. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Urteil vom 24. Juni 2009 gerichtetes Revisionsgesuch einreichen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein und überwies das Revisionsgesuch dem BFM zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe. B.b. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM diverse Beweismittel nach. B.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das BFM die nunmehr als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2009 beziehungsweise 20. Oktober 2009 ab und stellte fest, der negative Asylentscheid vom 13. November 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 11. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt:
- Die Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse vom November 2009,
- den Nachweis des Sozialamts H._______ vom 26. Januar 2010 betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers inklusive Konto-Auszug vom Januar 2009 bis Januar 2010,
- die Bestätigung, dass der Kostenvorschuss am 30. Januar 2010 geleistet wurde,
- eine Faxkopie eines undatierten Briefes des Bruders des Beschwerdeführers mit Übersetzung,
- eine Kopie des E-Mail-Verkehrs seiner Rechtsvertreterin mit dem Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), I._______, vom 2. Februar 2010 betreffend eventueller Unterstützung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Pakistan und
- eine Kopie der E-Mail vom 3. Februar 2010, mit welcher die Rechtsvertreterin den Brief des Beschwerdeführers dem Suchdienst des SRK übermittelte. G. Mit Eingabe vom 8. März 2010 wurden ergänzend zu den bisherigen Dokumenten weitere Beweismittel eingereicht:
- Eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz vom 23. Februar 2010 zwischen dem IKRK Pakistan und dem SRK I._______ sowie zwischen dem SRK I._______ und der Rechtsvertreterin betreffend Bestätigung des IKRK Pakistan, dass der als Rotkreuznachricht versandte Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______ persönlich durch die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______ habe ausgehändigt werden können,
- eine Kopie des als Rotkreuznachricht versandten Briefes des Beschwerdeführers an seinen Onkel mit Übersetzung und
- das Original des bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2010 in Kopie eingereichten Briefes seines Bruders sowie Fotos, welche diesen in L._______, Iran, zeigen sollen. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer folgende zusätzliche Beweismittel zu den Akten reichen:
- Einen als Rotkreuznachricht aus Pakistan versandten Brief seines Onkels vom 8. März 2010 im Original mit Übersetzung,
- eine Kopie der Taskara seines Onkels (mit Bestätigung deren Eingangs beim Roten Kreuz in K._______ am 10. März 2010) inklusive Übersetzung und
- die Bestätigung des Eingangs bei der (...) am 29. März 2010.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM insbesondere aus, bei den zu den Akten gereichten Identitätsunterlagen der Verwandten des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um Kopien, deren Beweiswert als gering einzustufen sei, da bekannterweise auf Kopien vielfache Manipulationen möglich seien. Zudem vermöge der Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in M._______ ausgestellt worden sein sollen, nicht nachzuweisen, dass sich diese tatsächlich dort aufhielten. Es sei nämlich schwer nachvollziehbar, weshalb sie die relativ sichere Hauptstadt Kabul verlassen und sich in die bezüglich der Sicherheitssituation als wesentlich schlechter einzustufende Provinz M._______ begeben haben sollen. Auch der Brief des angeblich in Pakistan lebenden Onkels des Beschwerdeführers vermöge sein Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Dieser sei in Würdigung der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz und sozialen Rückhalt verfüge, bleibe also lediglich eine von ihm nicht glaubhaft gemachte Behauptung. Was im Weiteren die Echtheitsbestätigung der afghanischen Vertretung bezüglich der Taskara des Beschwerdeführers und die Bestätigung der Behörden des Innenministeriums von M._______ angehe, so sei nicht einsichtig, weshalb er diese nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt beigebracht habe, um seine Herkunft und Minderjährigkeit zu belegen. Zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, von den afghanischen Behörden verfolgt worden zu sein, sondern seitens Dritter. Abgesehen davon, dass er der heimatlichen Vertretung lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, sei zu bemerken, dass auch das Schreiben der Behörde von M._______ bezüglich seiner Identitätskarte keine Echtheitsmerkmale aufweise. So fehle der Stempel der Behörde und die Formulierungen in diesem angeblich von einer Behördenstelle verfassten Schreiben seien unüblich. Die eingereichten Dokumente vermöchten daher die Einschätzung des BFM bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Minderjährigkeit nicht umzustossen. Da diese Punkte überdies bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, welches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei, gebildet hätten, erübrigten sich weitere Erwägungen. In Würdigung dieser Sachlage sei deshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2008 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei infolgedessen abzuweisen.
E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gelange, die Echtheitsbestätigung der afghanischen Botschaft bezüglich der Taskara des Beschwerdeführers sei unbeachtlich. Selbst wenn er der Botschaft in N._______ nur die Kopie seiner beim BFM hinterlegten Taskara eingereicht habe, behindere das die Abklärungsmöglichkeit der Botschaft nicht, da die Echtheit von Ausweisdokumenten aufgrund der Nachfrage im Heimatland erfolge. Bei einer solchen Auskunft handle es sich immerhin um die konsularischen Dienste einer Botschaft, die aus diesem Grund zu respektieren seien. Ausserdem sei der Stempel der Botschaft unbestritten echt. Da die Altersangaben des Beschwerdeführers echt seien, hätte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Bundesanhörung von dessen Minderjährigkeit ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Durch diese Unterlassung habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensfehler erscheine eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und es dränge sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf.
E. 5.2.2 Sodann wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz befinde sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in einem Irrtum. Einzig einer seiner Onkel, J._______, habe M._______ verlassen, dann zunächst in Kabul und anschliessend in K._______, Pakistan, gelebt. Alle anderen seiner Onkel und Tanten hätten sich immer in M._______, nie jedoch in Kabul aufgehalten. Im Weiteren sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in M._______ ausgestellt worden seien, nicht zu beweisen vermöge, diese hielten sich tatsächlich dort auf, entgegenzuhalten, dass seine in M._______ lebenden Onkel (O._______ und P._______) und Tanten (Q._______ und R._______) nebst den Kopien ihrer Taskaras auch Fotos von sich selber in M._______ (betreffend O._______ und P._______) geschickt hätten. Sodann sei zu unterstreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinem letzten Aufenthalt in M._______ im Urteil vom 24. Juni 2009 aufgrund der gemachten Aussagen und eingereichten Fotos als überwiegend wahrscheinlich erachtet habe. Indem die Vorinstanz in keinerlei Weise darlege, auf welche Merkmale sie sich abgestützt habe, um den Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten Identitätspapiere der Verwandten als gering einzuschätzen, verletze sie die Begründungspflicht. Der generalisierten Anmerkung, auf Kopien seien vielfache Manipulationen möglich, müsse entgegengehalten werden, dass aus einer bloss theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen werden dürfe. Ebenso sei hervorzuheben, dass eine Vielzahl von Identitätspapieren verschiedener Familienangehöriger eingereicht worden sei, weshalb sich eine Fälschung all dieser Dokumente als sehr unwahrscheinlich erweise. Der Schlussfolgerung des BFM, wonach der Brief des angeblich in Pakistan lebenden Onkels in Würdigung der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen sei, könne angesichts der in Afghanistan herrschenden schwierigen und katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Situation mitnichten gefolgt werden. Vielmehr seien gemäss klarer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konkrete Hinweise auf die reale Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes notwendig. Die Vorinstanz gelange einzig aufgrund pauschalisierter Annahmen und einem nicht näher begründeten Verweis "auf die Aktenlage" zu Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer könnte in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen. Der pauschale Verweis auf die "Würdigung der Aktenlage" vermöge der Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan seit der in EMARK 2006 Nr. 9 vorgenommenen Lageanalyse sei offenkundig und spiegle sich sowohl in den Empfehlungen des UNHCR wie auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider. So seien in den neueren Urteilen des Gerichts namentlich die Anforderungen an den Nachweis eines real existierenden Beziehungsnetzes wiederholt verdeutlicht worden. Die vorliegende Situation könne mit derjenigen des Beschwerdeführers im Verfahren E-3867/2009, in welchem dessen früher in Kabul lebende Schwester aufgrund der dort herrschenden katastrophalen wirtschaftlichen und humanitären Lage wieder in die Provinz S._______ zurückgekehrt sei, deutlich verglichen werden. Vorliegend belegten alle Beweismittel und Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Ganz eindeutig sei die Anforderung des Bestehens "klarer Voraussetzungen und konkreter Hinweise auf ein tragfähiges Beziehungsnetz" mitnichten erfüllt. In casu habe sich der Beschwerdeführer nie in Kabul aufgehalten und sein Leben, bis auf die kurze Zeit in M._______ (2006-2007), im Iran verbracht. Wie sich aus dem Revisionsgesuch vom 15. September 2009 und einem Brief ergebe, sei der einzige Verwandte, der in Kabul gelebt habe, nach K._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, welche alle seine Glaubhaftigkeit bestätigten (seine Taskara; Echtheitsbestätigung der afghanischen Botschaft; Ausweise seines verstorbenen Vaters, Kopien und Original, ausgestellt in M._______; Kopien der Ausweise seiner beiden Onkel und Tanten aus M._______; Fotos seiner Onkel, seines Cousins und seines Bruders in M._______ und Brief seines Onkels aus K._______, der bestätige, dass er Kabul verlassen habe und nun mit seiner Familie in Pakistan wohne).Zur Begründung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die in der Beschwerdeverbesserung vom 15. Dezember 2008 dargelegten Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen. In Ergänzung dazu sei nachzutragen, dass mittlerweile sowohl die Mutter des Beschwerdeführers gesundheitsbedingt nach L._______, Iran, zurückgekehrt sei (worauf bereits im Wiedererwägungsgesuch hingewiesen worden sei), wie auch seine Geschwister. Die Situation in M._______ sei einerseits wirtschaftlich untragbar. Andererseits habe die Familie der verstorbenen ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers dessen Brüder wiederholt nach seinem Verbleib gefragt und bedroht. Da die Brüder inzwischen eigene Kinder hätten, seien sie aus Angst vor allfälligen weiteren Nachteilen ebenfalls zurück in den Iran geflohen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan vorliegend zweifelsohne unzumutbar sei, da der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten habe und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
E. 5.3 Vorliegend stellt sich zunächst in formeller Hinsicht die Frage, ob sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt, indem es ihm keine Vertrauensperson zugewiesen habe, als begründet erweist.
E. 5.3.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7984/2008 vom 24. Juni 2009 die Einschätzung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara offensichtlich Fälschungsmerkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene Schriftbilder enthalte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde, teilte. In Ergänzung dazu fügte das Gericht an, dass die verschiedenen Schriftbilder auch mit unterschiedlichen Schreibutensilien und von unterschiedlicher Hand angebracht worden seien, was sich anhand der Strichstärke und Intensität der Farbe leicht erkennen lasse. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die Taskara von verschiedenen Personen und mit unterschiedlichen Stiften ausgefüllt sowie mit einem unlesbaren Stempel versehen worden sei, was von einem behördlich ausgestellten Dokument nicht zu erwarten sei. Die Taskara könne unter diesen Umständen nicht als authentisch betrachtet werden (vgl. a.a.O., E. 3.2.6). Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen, wurde die Taskara denn auch gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Zusammenfassend erwog das Gericht, angesichts der insgesamt ungereimten und teilweise widersprüchlichen beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht zu betrachtenden Taskara sei das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen (vgl. a.a.O., E. 3.3).
E. 5.3.2 Vor dem Hintergrund, dass die erwähnte Taskara im ordentlichen - mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren als unecht qualifiziert wurde, vermag der Beschwerdeführer aus der nunmehr im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten angeblichen Echtheitsbestätigung der Behörden des Innenministeriums von M._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Umso weniger, als eine vom BFM veranlasste Übersetzung dieses in farsi verfassten Schreibens ergab, darin seien zum einen ungewöhnliche Formulierungen enthalten, zum anderen fehle unten rechts ein Stempel der ausstellenden Behörde. Im Übrigen fällt auf, dass die Bestätigung lediglich in Kopie eingereicht wurde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2009 ans BFM, B4), was ohnehin Zweifel an deren Beweiswert zulässt. Angesichts der Sachlage kann auf weitergehende Ausführungen zu den in der Beschwerde und in der Eingabe vom 3. Februar 2010 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen verzichtet werden.
E. 5.3.3 Nach dem Gesagten hat das BFM den Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren zu Recht als volljährig betrachtet und ihm infolgedessen keine Vertrauensperson zugeordnet. In Anbetracht des Umstands, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom 5. September 2007 (vgl. A11) das Resultat der am 30. August 2007 durchgeführten radiologischen Handknochenanalyse mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, liegt entgegen anderslautender Einschätzung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zusammenfassend wurden seitens des BFM keine schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist und eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt.
E. 5.4 Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das BFM in seinem Wiedererwägungsentscheid den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu Recht als durchführbar erachtet hat.
E. 5.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil vorliegend der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, als unzumutbar zu qualifizieren ist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
E. 5.4.2.1 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis vor kurzem im Wesentlichen weitergeführt.
E. 5.4.2.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83Abs. 4 AuG auszugehen ist.
E. 5.4.2.3 Anlässlich der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten Befragung zur Person vom 5. September 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, ein Onkel und zwei Tanten väterlicherseits lebten in Kabul (vgl. A1, S. 4). Demgegenüber erklärt er im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, er habe in Kabul keine Verwandten mehr. Zwecks Überprüfung der Durchführbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs gilt es nun abzuklären, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, zutrifft, oder ob er dort nach wie vor einen sozialen Rückhalt findet. Hinsichtlich des erwähnten Onkels ist Folgendes festzustellen: Aus der mit Eingabe vom 8. März 2010 eingereichten E-Mail-Korrespondenz vom IKRK T._______ ans Rote Kreuz in I._______ sowie von diesem an die Rechtsvertreterin ergibt sich, dass der als Rotkreuznachricht versandte Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______ persönlich durch die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______ ausgehändigt werden konnte. Im Weiteren wird aus der Eingabe vom 21. Mai 2010 und der damit eingereichten Beweismittel ersichtlich, dass der Onkel sein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer als Rotkreuznachricht später ebenfalls dem Roten Kreuz in K._______ überreicht hat. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der früher in Kabul lebende Onkel heute tatsächlich in Pakistan aufhält. Was die Tanten des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf den mit dem Revisionsgesuch vom 15. September 2009 eingereichten Brief eines in M._______ lebenden Onkels an den Beschwerdeführer hinzuweisen (vgl. B1). Demzufolge soll die Tante R._______ in einem kleinen Dorf in der Nähe von M._______ wohnen, während sich die Tante Q._______ in M._______ aufhalten soll. Angesichts dessen und aufgrund fehlender anderslautender Hinweise in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Tanten sich in der Zwischenzeit für ein Leben in Kabul entschieden hätten.
E. 5.4.3 Das vorrangige Erfordernis eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul ist zum einen angesichts des Umstands, dass die vom Beschwerdeführer gemachte Angabe, er habe in Kabul einen Onkel und zwei Tanten, bereits vier Jahre zurückliegt, und zum anderen in Anbetracht der soeben dargelegten veränderten Sachlage offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich demnach als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge keinen der in Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) genannten Tatbestände erfüllt, ist das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Angesichts dieser Schlussfolgerung kann auf eine Erörterung der weiteren auf Beschwerdeebene dargelegten Ausführungen und eine Würdigung der übrigen Beweismittel verzichtet werden.
E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist sie gutzuheissen.
E. 7.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In casu ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung unterlegen, hat jedoch hinsichtlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt, weshalb die Verfahrenskosten zu ermässigen wären. Da die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos erachtet wurden (vgl. Zwischenverfügung vom18. Januar 2010) und das Bundesverwaltungsgericht gemäss eigenen Erkenntnissen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 30. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) aufFr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Januar 2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-203/2010 Urteil vom 22. September 2011 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 11. Dezember 2009 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - sein Heimatland im August 2007 und reiste über C._______, D._______, E._______ und F._______ am 28. August 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ ein Asylgesuch einreichte. A.b. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 ab. B. B.a. Mit Eingabe vom 15. September 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein gegen das Urteil vom 24. Juni 2009 gerichtetes Revisionsgesuch einreichen. Mit Urteil vom 2. Oktober 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht darauf nicht ein und überwies das Revisionsgesuch dem BFM zur Prüfung allfälliger Wiedererwägungsgründe. B.b. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer dem BFM diverse Beweismittel nach. B.c. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wies das BFM die nunmehr als Wiedererwägungsgesuch behandelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. September 2009 beziehungsweise 20. Oktober 2009 ab und stellte fest, der negative Asylentscheid vom 13. November 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar sowie einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Gleichzeitig wurde eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Entscheid vom 11. Dezember 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung aus, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu überweisen. E. Der Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2010 fristgerecht einbezahlt. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 wurden folgende Beweismittel ins Recht gelegt:
- Die Abrechnung der Unia Arbeitslosenkasse vom November 2009,
- den Nachweis des Sozialamts H._______ vom 26. Januar 2010 betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers inklusive Konto-Auszug vom Januar 2009 bis Januar 2010,
- die Bestätigung, dass der Kostenvorschuss am 30. Januar 2010 geleistet wurde,
- eine Faxkopie eines undatierten Briefes des Bruders des Beschwerdeführers mit Übersetzung,
- eine Kopie des E-Mail-Verkehrs seiner Rechtsvertreterin mit dem Suchdienst des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), I._______, vom 2. Februar 2010 betreffend eventueller Unterstützung durch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) Pakistan und
- eine Kopie der E-Mail vom 3. Februar 2010, mit welcher die Rechtsvertreterin den Brief des Beschwerdeführers dem Suchdienst des SRK übermittelte. G. Mit Eingabe vom 8. März 2010 wurden ergänzend zu den bisherigen Dokumenten weitere Beweismittel eingereicht:
- Eine Kopie der E-Mail-Korrespondenz vom 23. Februar 2010 zwischen dem IKRK Pakistan und dem SRK I._______ sowie zwischen dem SRK I._______ und der Rechtsvertreterin betreffend Bestätigung des IKRK Pakistan, dass der als Rotkreuznachricht versandte Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______ persönlich durch die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______ habe ausgehändigt werden können,
- eine Kopie des als Rotkreuznachricht versandten Briefes des Beschwerdeführers an seinen Onkel mit Übersetzung und
- das Original des bereits mit Eingabe vom 3. Februar 2010 in Kopie eingereichten Briefes seines Bruders sowie Fotos, welche diesen in L._______, Iran, zeigen sollen. H. Mit Eingabe vom 21. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer folgende zusätzliche Beweismittel zu den Akten reichen:
- Einen als Rotkreuznachricht aus Pakistan versandten Brief seines Onkels vom 8. März 2010 im Original mit Übersetzung,
- eine Kopie der Taskara seines Onkels (mit Bestätigung deren Eingangs beim Roten Kreuz in K._______ am 10. März 2010) inklusive Übersetzung und
- die Bestätigung des Eingangs bei der (...) am 29. März 2010. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Praxis letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in Wiedererwägung zu ziehen. 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). 5. 5.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM insbesondere aus, bei den zu den Akten gereichten Identitätsunterlagen der Verwandten des Beschwerdeführers handle es sich lediglich um Kopien, deren Beweiswert als gering einzustufen sei, da bekannterweise auf Kopien vielfache Manipulationen möglich seien. Zudem vermöge der Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in M._______ ausgestellt worden sein sollen, nicht nachzuweisen, dass sich diese tatsächlich dort aufhielten. Es sei nämlich schwer nachvollziehbar, weshalb sie die relativ sichere Hauptstadt Kabul verlassen und sich in die bezüglich der Sicherheitssituation als wesentlich schlechter einzustufende Provinz M._______ begeben haben sollen. Auch der Brief des angeblich in Pakistan lebenden Onkels des Beschwerdeführers vermöge sein Vorbringen nicht glaubhaft zu machen. Dieser sei in Würdigung der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht mehr über ein familiäres Beziehungsnetz und sozialen Rückhalt verfüge, bleibe also lediglich eine von ihm nicht glaubhaft gemachte Behauptung. Was im Weiteren die Echtheitsbestätigung der afghanischen Vertretung bezüglich der Taskara des Beschwerdeführers und die Bestätigung der Behörden des Innenministeriums von M._______ angehe, so sei nicht einsichtig, weshalb er diese nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt beigebracht habe, um seine Herkunft und Minderjährigkeit zu belegen. Zumal der Beschwerdeführer nie behauptet habe, von den afghanischen Behörden verfolgt worden zu sein, sondern seitens Dritter. Abgesehen davon, dass er der heimatlichen Vertretung lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte eingereicht habe, sei zu bemerken, dass auch das Schreiben der Behörde von M._______ bezüglich seiner Identitätskarte keine Echtheitsmerkmale aufweise. So fehle der Stempel der Behörde und die Formulierungen in diesem angeblich von einer Behördenstelle verfassten Schreiben seien unüblich. Die eingereichten Dokumente vermöchten daher die Einschätzung des BFM bezüglich der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Minderjährigkeit nicht umzustossen. Da diese Punkte überdies bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, welches mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen sei, gebildet hätten, erübrigten sich weitere Erwägungen. In Würdigung dieser Sachlage sei deshalb die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 13. November 2008 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei infolgedessen abzuweisen. 5.2. 5.2.1. In der Rechtsmitteleingabe wurde zunächst geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Einschätzung gelange, die Echtheitsbestätigung der afghanischen Botschaft bezüglich der Taskara des Beschwerdeführers sei unbeachtlich. Selbst wenn er der Botschaft in N._______ nur die Kopie seiner beim BFM hinterlegten Taskara eingereicht habe, behindere das die Abklärungsmöglichkeit der Botschaft nicht, da die Echtheit von Ausweisdokumenten aufgrund der Nachfrage im Heimatland erfolge. Bei einer solchen Auskunft handle es sich immerhin um die konsularischen Dienste einer Botschaft, die aus diesem Grund zu respektieren seien. Ausserdem sei der Stempel der Botschaft unbestritten echt. Da die Altersangaben des Beschwerdeführers echt seien, hätte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Bundesanhörung von dessen Minderjährigkeit ausgehen und ihm eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Durch diese Unterlassung habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt. Aufgrund dieser schwerwiegenden Verfahrensfehler erscheine eine Heilung im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und es dränge sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auf. 5.2.2. Sodann wurde in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz befinde sich hinsichtlich der Aufenthaltsorte der Familienangehörigen des Beschwerdeführers in einem Irrtum. Einzig einer seiner Onkel, J._______, habe M._______ verlassen, dann zunächst in Kabul und anschliessend in K._______, Pakistan, gelebt. Alle anderen seiner Onkel und Tanten hätten sich immer in M._______, nie jedoch in Kabul aufgehalten. Im Weiteren sei der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass die fraglichen Ausweispapiere der Verwandten in M._______ ausgestellt worden seien, nicht zu beweisen vermöge, diese hielten sich tatsächlich dort auf, entgegenzuhalten, dass seine in M._______ lebenden Onkel (O._______ und P._______) und Tanten (Q._______ und R._______) nebst den Kopien ihrer Taskaras auch Fotos von sich selber in M._______ (betreffend O._______ und P._______) geschickt hätten. Sodann sei zu unterstreichen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und seinem letzten Aufenthalt in M._______ im Urteil vom 24. Juni 2009 aufgrund der gemachten Aussagen und eingereichten Fotos als überwiegend wahrscheinlich erachtet habe. Indem die Vorinstanz in keinerlei Weise darlege, auf welche Merkmale sie sich abgestützt habe, um den Beweiswert der lediglich in Kopie eingereichten Identitätspapiere der Verwandten als gering einzuschätzen, verletze sie die Begründungspflicht. Der generalisierten Anmerkung, auf Kopien seien vielfache Manipulationen möglich, müsse entgegengehalten werden, dass aus einer bloss theoretischen Möglichkeit ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf fehlende Glaubhaftigkeit geschlossen werden dürfe. Ebenso sei hervorzuheben, dass eine Vielzahl von Identitätspapieren verschiedener Familienangehöriger eingereicht worden sei, weshalb sich eine Fälschung all dieser Dokumente als sehr unwahrscheinlich erweise. Der Schlussfolgerung des BFM, wonach der Brief des angeblich in Pakistan lebenden Onkels in Würdigung der Aktenlage als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen sei, könne angesichts der in Afghanistan herrschenden schwierigen und katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Situation mitnichten gefolgt werden. Vielmehr seien gemäss klarer Praxis des Bundesverwaltungsgerichts konkrete Hinweise auf die reale Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes notwendig. Die Vorinstanz gelange einzig aufgrund pauschalisierter Annahmen und einem nicht näher begründeten Verweis "auf die Aktenlage" zu Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer könnte in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen. Der pauschale Verweis auf die "Würdigung der Aktenlage" vermöge der Begründungspflicht nicht zu genügen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan seit der in EMARK 2006 Nr. 9 vorgenommenen Lageanalyse sei offenkundig und spiegle sich sowohl in den Empfehlungen des UNHCR wie auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wider. So seien in den neueren Urteilen des Gerichts namentlich die Anforderungen an den Nachweis eines real existierenden Beziehungsnetzes wiederholt verdeutlicht worden. Die vorliegende Situation könne mit derjenigen des Beschwerdeführers im Verfahren E-3867/2009, in welchem dessen früher in Kabul lebende Schwester aufgrund der dort herrschenden katastrophalen wirtschaftlichen und humanitären Lage wieder in die Provinz S._______ zurückgekehrt sei, deutlich verglichen werden. Vorliegend belegten alle Beweismittel und Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Kabul über keinerlei Beziehungsnetz verfüge. Ganz eindeutig sei die Anforderung des Bestehens "klarer Voraussetzungen und konkreter Hinweise auf ein tragfähiges Beziehungsnetz" mitnichten erfüllt. In casu habe sich der Beschwerdeführer nie in Kabul aufgehalten und sein Leben, bis auf die kurze Zeit in M._______ (2006-2007), im Iran verbracht. Wie sich aus dem Revisionsgesuch vom 15. September 2009 und einem Brief ergebe, sei der einzige Verwandte, der in Kabul gelebt habe, nach K._______ gezogen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, welche alle seine Glaubhaftigkeit bestätigten (seine Taskara; Echtheitsbestätigung der afghanischen Botschaft; Ausweise seines verstorbenen Vaters, Kopien und Original, ausgestellt in M._______; Kopien der Ausweise seiner beiden Onkel und Tanten aus M._______; Fotos seiner Onkel, seines Cousins und seines Bruders in M._______ und Brief seines Onkels aus K._______, der bestätige, dass er Kabul verlassen habe und nun mit seiner Familie in Pakistan wohne).Zur Begründung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die in der Beschwerdeverbesserung vom 15. Dezember 2008 dargelegten Ausführungen zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft hinzuweisen. In Ergänzung dazu sei nachzutragen, dass mittlerweile sowohl die Mutter des Beschwerdeführers gesundheitsbedingt nach L._______, Iran, zurückgekehrt sei (worauf bereits im Wiedererwägungsgesuch hingewiesen worden sei), wie auch seine Geschwister. Die Situation in M._______ sei einerseits wirtschaftlich untragbar. Andererseits habe die Familie der verstorbenen ehemaligen Freundin des Beschwerdeführers dessen Brüder wiederholt nach seinem Verbleib gefragt und bedroht. Da die Brüder inzwischen eigene Kinder hätten, seien sie aus Angst vor allfälligen weiteren Nachteilen ebenfalls zurück in den Iran geflohen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan vorliegend zweifelsohne unzumutbar sei, da der Beschwerdeführer in Kabul keine Verwandten habe und somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. 5.3. Vorliegend stellt sich zunächst in formeller Hinsicht die Frage, ob sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Bundesamt habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie Art. 17 Abs. 3 AsylG verletzt, indem es ihm keine Vertrauensperson zugewiesen habe, als begründet erweist. 5.3.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7984/2008 vom 24. Juni 2009 die Einschätzung des BFM, wonach die vom Beschwerdeführer eingereichte Taskara offensichtlich Fälschungsmerkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene Schriftbilder enthalte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde, teilte. In Ergänzung dazu fügte das Gericht an, dass die verschiedenen Schriftbilder auch mit unterschiedlichen Schreibutensilien und von unterschiedlicher Hand angebracht worden seien, was sich anhand der Strichstärke und Intensität der Farbe leicht erkennen lasse. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die Taskara von verschiedenen Personen und mit unterschiedlichen Stiften ausgefüllt sowie mit einem unlesbaren Stempel versehen worden sei, was von einem behördlich ausgestellten Dokument nicht zu erwarten sei. Die Taskara könne unter diesen Umständen nicht als authentisch betrachtet werden (vgl. a.a.O., E. 3.2.6). Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung vorzubeugen, wurde die Taskara denn auch gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Zusammenfassend erwog das Gericht, angesichts der insgesamt ungereimten und teilweise widersprüchlichen beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht zu betrachtenden Taskara sei das BFM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit ausgegangen (vgl. a.a.O., E. 3.3). 5.3.2. Vor dem Hintergrund, dass die erwähnte Taskara im ordentlichen - mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren als unecht qualifiziert wurde, vermag der Beschwerdeführer aus der nunmehr im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichten angeblichen Echtheitsbestätigung der Behörden des Innenministeriums von M._______ nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Umso weniger, als eine vom BFM veranlasste Übersetzung dieses in farsi verfassten Schreibens ergab, darin seien zum einen ungewöhnliche Formulierungen enthalten, zum anderen fehle unten rechts ein Stempel der ausstellenden Behörde. Im Übrigen fällt auf, dass die Bestätigung lediglich in Kopie eingereicht wurde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2009 ans BFM, B4), was ohnehin Zweifel an deren Beweiswert zulässt. Angesichts der Sachlage kann auf weitergehende Ausführungen zu den in der Beschwerde und in der Eingabe vom 3. Februar 2010 in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen verzichtet werden. 5.3.3. Nach dem Gesagten hat das BFM den Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren zu Recht als volljährig betrachtet und ihm infolgedessen keine Vertrauensperson zugeordnet. In Anbetracht des Umstands, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der Nachbefragung vom 5. September 2007 (vgl. A11) das Resultat der am 30. August 2007 durchgeführten radiologischen Handknochenanalyse mitteilte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, liegt entgegen anderslautender Einschätzung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Zusammenfassend wurden seitens des BFM keine schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen, weshalb sich die entsprechende Rüge als unbegründet erweist und eine Kassation der angefochtenen Verfügung ausser Betracht fällt. 5.4. Im Weiteren gilt es zu prüfen, ob das BFM in seinem Wiedererwägungsentscheid den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5.4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 5.4.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Weil vorliegend der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan, wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, als unzumutbar zu qualifizieren ist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 5.4.2.1 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den Wegweisungsvollzug nach Kabul - infolge der vergleichsweise günstigeren Situation - unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei - zusätzlich zu Kabul - der Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Praxis der ARK wurde vom Bundesverwaltungsgericht bis vor kurzem im Wesentlichen weitergeführt. 5.4.2.2 Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte es im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan über alle Regionen hinweg - inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt Kabul - deutlich schlechter geworden ist (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.1 - 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als prekär, so ist zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 - 9.9). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist, sie also über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt. Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre, womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass - ausser in Kabul und allenfalls auch in diesen beiden Städten - in den meisten Gebieten von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83Abs. 4 AuG auszugehen ist. 5.4.2.3 Anlässlich der im ordentlichen Asylverfahren durchgeführten Befragung zur Person vom 5. September 2007 machte der Beschwerdeführer geltend, ein Onkel und zwei Tanten väterlicherseits lebten in Kabul (vgl. A1, S. 4). Demgegenüber erklärt er im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren, er habe in Kabul keine Verwandten mehr. Zwecks Überprüfung der Durchführbarkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs gilt es nun abzuklären, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, er verfüge in Kabul über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, zutrifft, oder ob er dort nach wie vor einen sozialen Rückhalt findet. Hinsichtlich des erwähnten Onkels ist Folgendes festzustellen: Aus der mit Eingabe vom 8. März 2010 eingereichten E-Mail-Korrespondenz vom IKRK T._______ ans Rote Kreuz in I._______ sowie von diesem an die Rechtsvertreterin ergibt sich, dass der als Rotkreuznachricht versandte Brief des Beschwerdeführers seinem Onkel J._______ persönlich durch die Mitarbeiter des Roten Kreuzes in K._______ ausgehändigt werden konnte. Im Weiteren wird aus der Eingabe vom 21. Mai 2010 und der damit eingereichten Beweismittel ersichtlich, dass der Onkel sein Antwortschreiben an den Beschwerdeführer als Rotkreuznachricht später ebenfalls dem Roten Kreuz in K._______ überreicht hat. Angesichts dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der früher in Kabul lebende Onkel heute tatsächlich in Pakistan aufhält. Was die Tanten des Beschwerdeführers anbelangt, ist auf den mit dem Revisionsgesuch vom 15. September 2009 eingereichten Brief eines in M._______ lebenden Onkels an den Beschwerdeführer hinzuweisen (vgl. B1). Demzufolge soll die Tante R._______ in einem kleinen Dorf in der Nähe von M._______ wohnen, während sich die Tante Q._______ in M._______ aufhalten soll. Angesichts dessen und aufgrund fehlender anderslautender Hinweise in den Akten ist nicht davon auszugehen, dass die Tanten sich in der Zwischenzeit für ein Leben in Kabul entschieden hätten. 5.4.3. Das vorrangige Erfordernis eines tragfähigen Beziehungsnetzes in Kabul ist zum einen angesichts des Umstands, dass die vom Beschwerdeführer gemachte Angabe, er habe in Kabul einen Onkel und zwei Tanten, bereits vier Jahre zurückliegt, und zum anderen in Anbetracht der soeben dargelegten veränderten Sachlage offensichtlich nicht erfüllt. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul erweist sich demnach als unzumutbar. Da der Beschwerdeführer der Aktenlage zufolge keinen der in Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) genannten Tatbestände erfüllt, ist das BFM anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Angesichts dieser Schlussfolgerung kann auf eine Erörterung der weiteren auf Beschwerdeebene dargelegten Ausführungen und eine Würdigung der übrigen Beweismittel verzichtet werden.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme ist sie gutzuheissen. 7. 7.1. Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In casu ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung unterlegen, hat jedoch hinsichtlich des Eventualantrags auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt, weshalb die Verfahrenskosten zu ermässigen wären. Da die in der Beschwerde formulierten Begehren nicht als aussichtslos erachtet wurden (vgl. Zwischenverfügung vom18. Januar 2010) und das Bundesverwaltungsgericht gemäss eigenen Erkenntnissen von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgeht, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der am 30. Januar 2010 geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 2, Art. 8 und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) aufFr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 30. Januar 2010 einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: