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D-7984/2008

D-7984/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara beziehungsweise Tadschike aus Kandahar, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2007 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 28. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am gleichen Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 5. September 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch befragt. Am 30. August 2007 wurde er einer radiologischen Handknochenanalyse unterzogen und am 5. September 2007 wurde ihm zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör sowie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Ausserdem wurde ihm mitgeteilt, dass er infolge unglaubhaft geltend gemachter Minderjährigkeit im Asylverfahren nach den Bestimmungen für erwachsene Personen behandelt werde, wozu er ebenfalls Stellung nehmen konnte. Am 21. September 2007 führten zwei vom BFM beauftragte Experten ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches sie am 3. Oktober 2007 zwei landeskundlich-kulturelle und linguistische Analysen erstellten. Am 17. Oktober 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei minderjährig und habe sein Heimatland im Kindesalter zusammen mit seiner Familie verlassen, um sich im Iran aufzuhalten. Etwa im Jahr 2006 sei er nach Kandahar zurückgekehrt, wo er mit einer jungen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen sei. Da ihre Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten eines Tages der Vater und Bruder des Mädchens in der Garage, in welcher er - momentan abwesend - sonst gearbeitet habe, die Fensterscheibe eines Autos demoliert und einen Arbeitskollegen geschlagen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsort sei er von seinem Arbeitgeber beziehungsweise Partner nach Hause geschickt worden, wo er erfahren habe, dass das Mädchen eine Überdosis Tabletten zu sich genommen und gestorben sei. Drei Tage später sei er darüber informiert worden, dass Familienangehörige des Mädchens noch zwei Mal erschienen seien und mit seiner Tötung gedroht hätten. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weil die geltend gemachten Vorbringen Probleme zwischen privaten Drittpersonen darstellten und sich der Beschwerdeführer diesen Problemen mit der Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb von Afghanistan entziehen könne. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen des Landes habe sich trotz einzelner Anschläge nicht weiter verschlechtert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Familienangehörigen, ein Onkel und zwei Tanten, lebten in Kandahar und in Kabul. Damit bestehe für ihn ein vom BFM als sicher eingestufter Ort, an welchem er über ein familiäres Netz und über Wohnraum verfüge. Mit den erworbenen beruflichen Erfahrungen als Spengler könne er sich nach seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen. C. Mit Faxeingabe vom 12. Dezember 2008 der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unklar geblieben sei, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 eröffnet worden sei, weil dieser weder ein vollständiges Exemplar dieser Verfügung erhalten noch einen Rückschein unterschrieben habe. Er habe vom kantonalen Sozialamt lediglich eine Kopie der Seiten 1 und 5 bekommen. Mit dem Gesuch um Akteneinsicht sei auch um Zusendung der gesamten angefochtenen Verfügung gebeten worden. Die vorliegende Faxbeschwerde sei unter den gegebenen Umständen lediglich eingereicht worden, um die Beschwerdefrist zu wahren. Die Rechtsvertreterin habe erst vor kurzem Einsicht in die angefochtene Verfügung erhalten, weshalb innerhalb der verbleibenden kurzen Zeit keine materiell begründete Beschwerde habe eingegeben werden können. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die am 5. Dezember 2008 beginnende Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht abgelaufen sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine inhaltlich und formell rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Faxbeschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2008 eintraf, liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Während die gestellten Anträge denjenigen der Faxbeschwerde vom 12. Dezember 2008 entsprachen, wurde die Begründung wie folgt ergänzt: Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, weil einerseits die Altersdifferenz gemäss der durchgeführten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung liege und der Beschwerdeführer andererseits seine eigene Tazkara sowie Kopien des alten Passes, der neuen Tazkara, von Visa und der Impfkarte seines Vaters nachgereicht habe. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bewiesen, weshalb die Vorinstanz im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Bundesanhörung hätte eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, seien der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt worden. Diese schwerwiegenden Verfahrensfehler könnten im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb sich eine Kassation aufdränge. Zudem könne die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich den geltend gemachten Problemen zwischen privaten Drittpersonen durch einen Wohnortswechsel entziehen, nicht geteilt werden. Angesichts der Wiedereinführung der Scharia in den von den Taliban wiedereroberten Gebieten Afghanistans könne er von den Behörden seines Heimatlandes keinen effektiven Schutz erwarten. Damit habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Über eine inländische Fluchtalternative verfüge er nicht. Ferner könnten gemäss aktueller Rechtsprechung nur Personen in die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 19 erwähnten Provinzen zurückgeführt werden. In die übrigen Provinzen sei eine Wegweisung unabhängig von der Frage eines bestehenden familiären Netzes unzumutbar. Zudem habe sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan seit der Publikation von EMARK 2006 Nr. 19 in sämtlichen Landesteilen derart verschlechtert, dass eine Wegweisung nach Afghanistan derzeit als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet werden müsse, wie verschiedene Berichte zeigten. Der Beschwerdeführer könne angesichts der geltend gemachten Verfolgung nicht zu seiner Familie zurückkehren und der in Kabul lebende Onkel stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Der Beschwerde lagen verschiedene fremdsprachige und nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzte Beweismittel bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und deren Originale nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Datum Poststempel) wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer arbeite und keine Sozialhilfe erhalte. Der Eingabe lagen Kopien eines Arbeitsvertrages, einer Lohnabrechnung sowie Dokumente betreffend seine Herkunft samt Übersetzungen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet werde, weil die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht mit der Eintragung in seiner Tazkara übereinstimme und seine Ausführungen zur angeführten Herkunft nicht zu überzeugen vermöchten, da er keine wichtigen Orte in Kandahar habe nennen können und gemäss dem Gutachten des Länderexperten nur sehr beschränkte Kenntnisse über den behaupteten Herkunftsort Kandahar besitze. Zudem weise die eingereichte Tazkara offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, da auf dem Ausweispapier verschiedene Schriftbilder sichtbar seien, welche auf nachträgliche Eintragungen hindeuteten. Ausserdem stamme der Stempel oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde infolge seiner sehr schlechten Qualität kaum von einer Behördenstelle. Ferner könnten afghanische Identitätspapiere sehr leicht auf dem Schwarzmarkt beschafft werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden seinen Vater und nicht seine eigene Person betreffen und deshalb keine Beweiskraft entfalten. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei somit nicht glaubhaft. Zur Schlussfolgerung des BFM, der Beschwerdeführer gelte als volljährig, habe er überdies Stellung nehmen können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2009 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte er um Erstreckung der Frist, welche ihm stillschweigend gewährt wurde. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen Bruder in Kandahar um ein Foto seiner Angehörigen vor Ort gebeten. Dieses werde nach Eintreffen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Da er Afghanistan im Kindesalter verlassen und nach seiner Rückkehr im Jahr 2006 nur während etwa 10 Monaten in Kandahar gelebt habe, sei es nachvollziehbar, dass er Kandahar nicht gut kenne. Mit dem in Aussicht gestellten Foto könne er hingegen belegen, dass er von dort geflohen sei. Die in der Tazkara enthaltene Angabe "16 Jahre im Jahr 1386", was dem Jahr 2007 entspreche, sei mit seiner Aussage, er sei am 19.08.1369 geboren und mithin 17 Jahre alt, vereinbar, weil das afghanische Jahr um den 21. März beginne und er am 5. September 2007 nachbefragt worden sei. In jedem Fall sei er im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 - beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2009 eingetroffen - reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos und Internetauszüge, Identitätsdokumente seines Vaters und die Kopie der Tazkara seines Bruders J. sowie Belege einer Postsendung zu den Akten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei, weil er mit der Abgabe seiner Tazkara und der übrigen Beweismittel die geltend gemachte Minderjährigkeit sowie seine Herkunft aus Kandahar belegt habe. Zudem liege die Altersdifferenz gemäss der durch-geführten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt. Da es sich um schwerwiegende Verfahrensfehler handle, könnten sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb sich eine Kassation aufdränge.

E. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).

E. 3.2.1 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen stattfindet (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; EMARK 2004 Nr. 30 [Grundsatzentscheid] und dort zitierte Rechtssprechung sowie EMARK 2005 Nr. 16).

E. 3.2.2 Gemäss der zitierten Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, ist es indessen zulässig, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Dabei sind Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen. Besonderes Augenmerk ist auf die Aussagen der betroffenen Person und die Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren zu legen. Erweisen sich ihre Angaben zu ihrem Alter als unglaubhaft und kann die behauptete Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens auch nicht bewiesen werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die asylsuchende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene Person betrachtet und ihr infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt wird. Kann die asylsuchende Person jedoch - auch nach der Anhörung ohne Vertrauensperson - glaubhaft machen oder beweisen, dass sie minderjährig ist, muss die Anhörung zu den Asylgründen ohne Vertrauensperson im Nachhinein als Verletzung der für unbegleitete Minderjährige bestehenden Verfahrensgarantien betrachtet werden und führt - falls das Verfahren bereits auf Beschwerdeebene geführt wird - zur Kassation der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung.

E. 3.2.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich einer ergänzenden Nachbefragung mitgeteilt, dass am angegebenen Alter gezweifelt und er deswegen als erwachsene Person betrachtet werde (vgl. Akte A11/4). In der Folge wurde für ihn keine Vertrauensperson ernannt und das BFM führte die direkte Bundesanhörung ohne eine solche durch.

E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer machte betreffend sein Alter und die damit zusammenhängenden Sachverhalte unterschiedliche Angaben: Gemäss dem Personalienblatt soll er am 19. 8. 1369 (afghanischer Kalender) geboren sein (Akte A2/4 S. 3), was er anlässlich der summarischen Erstbefragung bestätigte (Akte 1/12 S. 1). Dieses Geburtsdatum entspricht nach der europäischen Zeitrechnung dem 10. November 1990. Im Zeitpunkt der Erstbefragung am 5. September 2007 wäre der Beschwerdeführer somit gemäss diesen Angaben 16 Jahre und etwa neun Monate alt gewesen. Dies lässt sich hingegen mit seiner ebenfalls anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussage, er sei 17 Jahre alt (Akte A1/12 S. 1), nicht vereinbaren. Die letzte der beiden Aussagen widerspricht zudem der Angabe auf der nachgereichten und am 2. April 2007 ausgestellten Tazkara, gemäss welcher er im Jahr 1386 - mithin im Jahr 2007 - 16 Jahre alt sein soll, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2009 zutreffend festhielt. Dabei vermag seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009, nämlich dies stehe nicht im Widerspruch, nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt sie eine nicht näher begründete Gegenbehauptung dar. Im Hinblick auf diese Ungereimtheiten sind ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht.

E. 3.2.5 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner die Aussage des Beschwerdeführers vom 5. September 2007, die später nachgereichte Identitätskarte sei vor zwei Monaten - was anfangs Juli 2007 wäre - ausgestellt worden und das auf der Tazkara selber enthaltene Ausstellungsdatum, nämlich der 14. 1. 1386, was dem 3. April 2007 entspricht. Auch diese Ungereimtheit spricht gegen die behauptete Minderjährigkeit. Zudem ist sie als erster Hinweis auf eine mögliche Fälschung der abgegebenen Tazkara zu betrachten.

E. 3.2.6 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 hielt die Vorinstanz ferner fest, dass die eingereichte Tazkara offensichtlich Fälschungsmerkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene Schriftbilder enthalte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Ergänzend ist anzufügen, dass die verschiedenen Schriftbilder auch mit unterschiedlichen Schreibutensilien und von unterschiedlicher Hand angebracht wurden, was sich anhand der Strichstärke und Intensität der Farbe leicht erkennen lässt. Aufgrund dieser Feststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die zu den Akten gegebene Tazkara von verschiedenen Personen und mit unterschiedlichen Stiften ausgefüllt sowie mit einem unlesbaren Stempel versehen wurde, was von einem behördlich ausgestellten Dokument nicht zu erwarten ist. Die Tazkara kann unter diesen Umständen nicht als authentisch betrachtet werden. Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung des Beweismittels vorzubeugen, wird es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Replikrechts im Beschwerdeverfahren zu den ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Beschaffenheit der Tazkara Stellung nehmen konnte, sind die erforderlichen Verfahrensrechte gewahrt. Die fehlende Echtheit der nachgereichten Identitätskarte sowie die zuvor erwähnten Aussagedivergenzen sprechen grundsätzlich gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit.

E. 3.2.7 Als weiteres Indiz gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist seine Aussage, er habe bei der Ausreise keine eigenen Papiere besessen (Akte A11/4 S. 2), zu sehen. Die eingereichte Tazkara weist nämlich als Ausstellungsdatum den 3. April 2007 auf und der Beschwerdeführer will Kandahar gemäss seinen Aussagen im August 2007 verlassen haben (Akte A1/12 S. 7). Somit ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz seiner Tazkara war.

E. 3.3 Angesichts der insgesamt ungereimt und teilweise widersprüchlichen beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht zu betrachtenden Tazkara ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit aus. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse. Insbesondere reichte er keine echten heimatlichen Identitätspapiere ein. Somit ist festzuhalten, dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit nach der Erstbefragung und nach deren Ergänzung auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass ihm vor der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen und seinen Vater beziehungsweise seinen Bruder betreffenden Beweismittel nichts zu ändern. Insgesamt sind somit die formellen Einwände des Beschwerdeführers ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer könne den von ihm geltend gemachten Problemen mit Drittpersonen ausweichen, indem er in einem anderen Landesteil Afghanistans Wohnsitz nehme. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.

E. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht an die Behörden seines Heimatlandes wenden. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, dass er in diesem Fall verhaftet würde. Diese befürchtete Folge werde in verschiedenen Berichten bestätigt, weil das afghanische Justizsystem an gravierenden Mängeln leide und die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten die Scharia wieder eingeführt hätten. Die Situation afghanischer Frauen habe sich verschlechtert und Ehrenmorde gehörten zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Der Beschwerdeführer sei von der Familie seiner Freundin in asylrelevanter Weise bedroht worden und könne von den Behörden keinen Schutz erwarten. Deshalb habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgeliefert zu sein.

E. 5.3 In EMARK 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - setzte sich die ARK mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch die Familie des Mädchens, mit welchem er eine Bekanntschaft einging, geltend. Damit ist vorliegend eine nichtstaatliche Verfolgung zu überprüfen.

E. 5.4 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Kann eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden, liegt gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor.

E. 5.4.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er werde überall in Afghanistan von den Angehörigen des verstorbenen Mädchens gesucht und müsse mit seiner Tötung rechnen. Ausserdem würde er festgenommen, wenn er sich an die Behörden wenden würde.

E. 5.4.2 Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Einerseits nahmen die in der Beschwerdeschrift zitierten Ausschnitte aus Berichten zur Lage in Afghanistan insbesondere Bezug auf die Situation von Frauen, die Ehrenmorden ausgesetzt sind. So ist denn auch allgemein bekannt, dass hinsichtlich der unzulänglichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vorallem an die betroffenen Frauen zu denken ist. Dass der Beschwerdeführer als Mann in diesem Zusammenhang belangt werden soll, vermag indessen nicht zu überzeugen. So legte er denn auch nicht konkret und detailliert dar, warum er im Fall einer Vorsprache bei den heimatlichen Behörden zur Gewährung von Schutz festgenommen und allenfalls verfolgt werden soll. Ferner vermag seine Erklärung, er werde getötet oder gesteinigt, weil in Afghanistan ein Junge und ein Mädchen sich nicht treffen dürften (Akte 27/18 S. 15), im Hinblick auf den geltend gemachten Tod des Mädchens ebenfalls nicht zu überzeugen. Allein der Hinweis auf eine allfällige Wiedereinführung der Scharia vermag daran nichts zu ändern. Somit erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme nicht nachvollziehbar. Indem er sich zur Schutzgewährung nicht an die heimatlichen Behörden wandte, nahm er ihnen jede Chance zur Schutzgewährung vorweg. Unter diesen Umständen schlägt seine Begründung, er könne keinen behördlichen Schutz vor der Familie des Mädchens erhalten, schon aus diesem Grund fehl.

E. 5.4.3 In Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM ist indessen auch nicht von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass er sich beispielsweise in der Grossstadt Kabul - wo überdies gemäss seinen Angaben Verwandte väterlicherseits leben - allfälligen Behelligungen durch die Familie des verstorbenen Mädchens entziehen kann. Sein Einwand, die Familie des Mädchens werde ihn überall - auch in Kabul - finden (Akte A27/18 S. 13), ist nicht realistisch und vermag angesichts der Grösse des Landes und dessen Hauptstadt sowie der räumlichen Distanz zwischen Kandahar und Kabul nicht zu überzeugen.

E. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Grossraum Kabul jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c).

E. 5.5 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kabul hätte niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen können, wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 7.4.4) geprüft.

E. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, zumal ihm - wie nachfolgend unter Ziff. 7.4 erörtert wird - in Kabul eine Aufenthaltsalternative offen steht. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.4.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis auch im Hinblick auf die aktuelle Situation als weiterhin gültig bestätigt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5472/2006 vom 26. März 2009 und D-5969/2006 vom 11. März 2009).

E. 7.4.3 Von der Vorinstanz wurde in der angefochtenen Verfügung zwar nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer aus Kandahar stammt; indessen kamen entsprechende Zweifel in der Vernehmlassung vom 1. April 2009 zum Ausdruck. Dort legte die Vorinstanz dar, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner aufgeführten Herkunft vermöchten mangels konkreter und substanzieller Angaben nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Kenntnisse seien sehr beschränkt. Das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers über Kandahar und seine Umgebung lässt sich indessen durchaus damit erklären, dass er in frühester Kindheit Kandahar mit seinen Angehörigen verlassen und anschliessend bis etwa ein Jahr vor der Reise in die Schweiz im Iran gelebt hat. Auch die beiden vom BFM in Auftrag gegebenen Lingua-Analysen (vgl. A24/10) bestätigen, dass im Hinblick auf den etwa 15-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran seine bloss marginalen Kenntnisse über den von ihm angegebenen Herkunftsort verständlich erscheinen. Insgesamt geht deshalb das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Kandahar stammt. Die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kandahar zeigen, lassen sich mit dieser Einschätzung und seinen Aussagen, wonach er vor der Reise in die Schweiz nach Kandahar zurückgekehrt sei, vereinbaren. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 auch heute noch herangezogen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden.

E. 7.4.4 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in Kabul einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal er in den Befragungen nicht erklärte, seine in Kabul lebenden Verwandten würden ihn nicht aufnehmen und unterstützen. Entsprechende, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte gegenteilige Äusserungen sind als nachgeschoben zu betrachten und vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen verfügt der junge und - gestützt auf die Aktenlage - gesunde Beschwerdeführer über eine mehrjährige Erfahrung als Autospengler, weshalb nichts dagegen spricht, dass er sich auch in Kabul eine neue Existenz aufbauen kann. Aufgrund der Aktenlage kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Kabul selber - oder zu Beginn allenfalls mit der Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten - eine neue Existenzgrundlage schaffen kann. Die für die Zumutbarkeit der Wegweisung entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren sind vorliegend somit als erfüllt zu betrachten. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, zumal die Beschwerde unbegründet war. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Tazkara ist einzuziehen.
  5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7984/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 24. Juni 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien Z._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl-, und Ausländerrecht, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2008 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara beziehungsweise Tadschike aus Kandahar, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben im August 2007 und reiste über den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien am 28. August 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am gleichen Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 5. September 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ summarisch befragt. Am 30. August 2007 wurde er einer radiologischen Handknochenanalyse unterzogen und am 5. September 2007 wurde ihm zum Resultat der Untersuchung das rechtliche Gehör sowie die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Ausserdem wurde ihm mitgeteilt, dass er infolge unglaubhaft geltend gemachter Minderjährigkeit im Asylverfahren nach den Bestimmungen für erwachsene Personen behandelt werde, wozu er ebenfalls Stellung nehmen konnte. Am 21. September 2007 führten zwei vom BFM beauftragte Experten ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch, gestützt auf welches sie am 3. Oktober 2007 zwei landeskundlich-kulturelle und linguistische Analysen erstellten. Am 17. Oktober 2007 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer legte dar, er sei minderjährig und habe sein Heimatland im Kindesalter zusammen mit seiner Familie verlassen, um sich im Iran aufzuhalten. Etwa im Jahr 2006 sei er nach Kandahar zurückgekehrt, wo er mit einer jungen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen sei. Da ihre Familie damit nicht einverstanden gewesen sei, hätten eines Tages der Vater und Bruder des Mädchens in der Garage, in welcher er - momentan abwesend - sonst gearbeitet habe, die Fensterscheibe eines Autos demoliert und einen Arbeitskollegen geschlagen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsort sei er von seinem Arbeitgeber beziehungsweise Partner nach Hause geschickt worden, wo er erfahren habe, dass das Mädchen eine Überdosis Tabletten zu sich genommen und gestorben sei. Drei Tage später sei er darüber informiert worden, dass Familienangehörige des Mädchens noch zwei Mal erschienen seien und mit seiner Tötung gedroht hätten. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer reichte eine afghanische Identitätskarte (Tazkara) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. November 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten, weil die geltend gemachten Vorbringen Probleme zwischen privaten Drittpersonen darstellten und sich der Beschwerdeführer diesen Problemen mit der Verlegung seines Wohnsitzes innerhalb von Afghanistan entziehen könne. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wurde angeführt, dass nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen sei. Die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen des Landes habe sich trotz einzelner Anschläge nicht weiter verschlechtert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer angegeben, seine Familienangehörigen, ein Onkel und zwei Tanten, lebten in Kandahar und in Kabul. Damit bestehe für ihn ein vom BFM als sicher eingestufter Ort, an welchem er über ein familiäres Netz und über Wohnraum verfüge. Mit den erworbenen beruflichen Erfahrungen als Spengler könne er sich nach seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen. C. Mit Faxeingabe vom 12. Dezember 2008 der Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei er infolge fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine siebentägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unklar geblieben sei, ob dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 13. November 2008 eröffnet worden sei, weil dieser weder ein vollständiges Exemplar dieser Verfügung erhalten noch einen Rückschein unterschrieben habe. Er habe vom kantonalen Sozialamt lediglich eine Kopie der Seiten 1 und 5 bekommen. Mit dem Gesuch um Akteneinsicht sei auch um Zusendung der gesamten angefochtenen Verfügung gebeten worden. Die vorliegende Faxbeschwerde sei unter den gegebenen Umständen lediglich eingereicht worden, um die Beschwerdefrist zu wahren. Die Rechtsvertreterin habe erst vor kurzem Einsicht in die angefochtene Verfügung erhalten, weshalb innerhalb der verbleibenden kurzen Zeit keine materiell begründete Beschwerde habe eingegeben werden können. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die am 5. Dezember 2008 beginnende Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Erlasses der Zwischenverfügung noch nicht abgelaufen sei, und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine inhaltlich und formell rechtsgenügliche Beschwerdeschrift nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Faxbeschwerde nicht eingetreten. E. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008, welche beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2008 eintraf, liess der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung einreichen. Während die gestellten Anträge denjenigen der Faxbeschwerde vom 12. Dezember 2008 entsprachen, wurde die Begründung wie folgt ergänzt: Die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, weil einerseits die Altersdifferenz gemäss der durchgeführten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung liege und der Beschwerdeführer andererseits seine eigene Tazkara sowie Kopien des alten Passes, der neuen Tazkara, von Visa und der Impfkarte seines Vaters nachgereicht habe. Damit sei die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bewiesen, weshalb die Vorinstanz im Zeitpunkt der Nachbefragung und der Bundesanhörung hätte eine Vertrauensperson zuweisen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, seien der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt worden. Diese schwerwiegenden Verfahrensfehler könnten im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb sich eine Kassation aufdränge. Zudem könne die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne sich den geltend gemachten Problemen zwischen privaten Drittpersonen durch einen Wohnortswechsel entziehen, nicht geteilt werden. Angesichts der Wiedereinführung der Scharia in den von den Taliban wiedereroberten Gebieten Afghanistans könne er von den Behörden seines Heimatlandes keinen effektiven Schutz erwarten. Damit habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt zu sein. Über eine inländische Fluchtalternative verfüge er nicht. Ferner könnten gemäss aktueller Rechtsprechung nur Personen in die in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 19 erwähnten Provinzen zurückgeführt werden. In die übrigen Provinzen sei eine Wegweisung unabhängig von der Frage eines bestehenden familiären Netzes unzumutbar. Zudem habe sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan seit der Publikation von EMARK 2006 Nr. 19 in sämtlichen Landesteilen derart verschlechtert, dass eine Wegweisung nach Afghanistan derzeit als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet werden müsse, wie verschiedene Berichte zeigten. Der Beschwerdeführer könne angesichts der geltend gemachten Verfolgung nicht zu seiner Familie zurückkehren und der in Kabul lebende Onkel stelle kein tragfähiges Beziehungsnetz dar. Der Beschwerde lagen verschiedene fremdsprachige und nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzte Beweismittel bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2009 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen und deren Originale nachzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall gestützt auf die Aktenlage entschieden werde. G. Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 (Datum Poststempel) wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer arbeite und keine Sozialhilfe erhalte. Der Eingabe lagen Kopien eines Arbeitsvertrages, einer Lohnabrechnung sowie Dokumente betreffend seine Herkunft samt Übersetzungen bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2009 wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 1. April 2009 die Abweisung der Beschwerde. Es führte aus, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit als unglaubhaft erachtet werde, weil die Altersangabe des Beschwerdeführers nicht mit der Eintragung in seiner Tazkara übereinstimme und seine Ausführungen zur angeführten Herkunft nicht zu überzeugen vermöchten, da er keine wichtigen Orte in Kandahar habe nennen können und gemäss dem Gutachten des Länderexperten nur sehr beschränkte Kenntnisse über den behaupteten Herkunftsort Kandahar besitze. Zudem weise die eingereichte Tazkara offensichtliche Fälschungsmerkmale auf, da auf dem Ausweispapier verschiedene Schriftbilder sichtbar seien, welche auf nachträgliche Eintragungen hindeuteten. Ausserdem stamme der Stempel oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde infolge seiner sehr schlechten Qualität kaum von einer Behördenstelle. Ferner könnten afghanische Identitätspapiere sehr leicht auf dem Schwarzmarkt beschafft werden, weshalb ihr Beweiswert als gering einzustufen sei. Die übrigen vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden seinen Vater und nicht seine eigene Person betreffen und deshalb keine Beweiskraft entfalten. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei somit nicht glaubhaft. Zur Schlussfolgerung des BFM, der Beschwerdeführer gelte als volljährig, habe er überdies Stellung nehmen können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. April 2009 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. In seiner Eingabe vom 20. April 2009 ersuchte er um Erstreckung der Frist, welche ihm stillschweigend gewährt wurde. In seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen Bruder in Kandahar um ein Foto seiner Angehörigen vor Ort gebeten. Dieses werde nach Eintreffen an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Da er Afghanistan im Kindesalter verlassen und nach seiner Rückkehr im Jahr 2006 nur während etwa 10 Monaten in Kandahar gelebt habe, sei es nachvollziehbar, dass er Kandahar nicht gut kenne. Mit dem in Aussicht gestellten Foto könne er hingegen belegen, dass er von dort geflohen sei. Die in der Tazkara enthaltene Angabe "16 Jahre im Jahr 1386", was dem Jahr 2007 entspreche, sei mit seiner Aussage, er sei am 19.08.1369 geboren und mithin 17 Jahre alt, vereinbar, weil das afghanische Jahr um den 21. März beginne und er am 5. September 2007 nachbefragt worden sei. In jedem Fall sei er im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen. K. Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 - beim Bundesverwaltungsgericht am 8. Juni 2009 eingetroffen - reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos und Internetauszüge, Identitätsdokumente seines Vaters und die Kopie der Tazkara seines Bruders J. sowie Belege einer Postsendung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in formeller Hinsicht geltend, dass ihm zu Unrecht keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei, weil er mit der Abgabe seiner Tazkara und der übrigen Beweismittel die geltend gemachte Minderjährigkeit sowie seine Herkunft aus Kandahar belegt habe. Zudem liege die Altersdifferenz gemäss der durch-geführten Handknochenanalyse innerhalb der Standardabweichung. Damit habe die Vorinstanz den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verletzt. Da es sich um schwerwiegende Verfahrensfehler handle, könnten sie im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb sich eine Kassation aufdränge. 3.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.2.1 Ist einer unbegleiteten minderjährigen Person kein Vormund oder Beistand ernannt worden und sind entsprechende vormundschaftliche Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden auch nicht innert vernünftiger Frist zu erwarten, so ist der urteilsfähigen, unbegleiteten und nicht vertretenen minderjährigen Person für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson beizuordnen, bevor die erste Anhörung zu den Asylgründen stattfindet (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]; EMARK 2004 Nr. 30 [Grundsatzentscheid] und dort zitierte Rechtssprechung sowie EMARK 2005 Nr. 16). 3.2.2 Gemäss der zitierten Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, ist es indessen zulässig, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Dabei sind Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen. Besonderes Augenmerk ist auf die Aussagen der betroffenen Person und die Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren zu legen. Erweisen sich ihre Angaben zu ihrem Alter als unglaubhaft und kann die behauptete Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens auch nicht bewiesen werden, ist es nicht zu beanstanden, dass die asylsuchende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene Person betrachtet und ihr infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt wird. Kann die asylsuchende Person jedoch - auch nach der Anhörung ohne Vertrauensperson - glaubhaft machen oder beweisen, dass sie minderjährig ist, muss die Anhörung zu den Asylgründen ohne Vertrauensperson im Nachhinein als Verletzung der für unbegleitete Minderjährige bestehenden Verfahrensgarantien betrachtet werden und führt - falls das Verfahren bereits auf Beschwerdeebene geführt wird - zur Kassation der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung. 3.2.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits anlässlich einer ergänzenden Nachbefragung mitgeteilt, dass am angegebenen Alter gezweifelt und er deswegen als erwachsene Person betrachtet werde (vgl. Akte A11/4). In der Folge wurde für ihn keine Vertrauensperson ernannt und das BFM führte die direkte Bundesanhörung ohne eine solche durch. 3.2.4 Der Beschwerdeführer machte betreffend sein Alter und die damit zusammenhängenden Sachverhalte unterschiedliche Angaben: Gemäss dem Personalienblatt soll er am 19. 8. 1369 (afghanischer Kalender) geboren sein (Akte A2/4 S. 3), was er anlässlich der summarischen Erstbefragung bestätigte (Akte 1/12 S. 1). Dieses Geburtsdatum entspricht nach der europäischen Zeitrechnung dem 10. November 1990. Im Zeitpunkt der Erstbefragung am 5. September 2007 wäre der Beschwerdeführer somit gemäss diesen Angaben 16 Jahre und etwa neun Monate alt gewesen. Dies lässt sich hingegen mit seiner ebenfalls anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebenen Aussage, er sei 17 Jahre alt (Akte A1/12 S. 1), nicht vereinbaren. Die letzte der beiden Aussagen widerspricht zudem der Angabe auf der nachgereichten und am 2. April 2007 ausgestellten Tazkara, gemäss welcher er im Jahr 1386 - mithin im Jahr 2007 - 16 Jahre alt sein soll, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 1. April 2009 zutreffend festhielt. Dabei vermag seine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben in der Stellungnahme vom 2. Mai 2009, nämlich dies stehe nicht im Widerspruch, nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt sie eine nicht näher begründete Gegenbehauptung dar. Im Hinblick auf diese Ungereimtheiten sind ernsthafte Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit angebracht. 3.2.5 Nicht miteinander in Einklang zu bringen sind ferner die Aussage des Beschwerdeführers vom 5. September 2007, die später nachgereichte Identitätskarte sei vor zwei Monaten - was anfangs Juli 2007 wäre - ausgestellt worden und das auf der Tazkara selber enthaltene Ausstellungsdatum, nämlich der 14. 1. 1386, was dem 3. April 2007 entspricht. Auch diese Ungereimtheit spricht gegen die behauptete Minderjährigkeit. Zudem ist sie als erster Hinweis auf eine mögliche Fälschung der abgegebenen Tazkara zu betrachten. 3.2.6 In ihrer Vernehmlassung vom 1. April 2009 hielt die Vorinstanz ferner fest, dass die eingereichte Tazkara offensichtlich Fälschungsmerkmale aufweise, weil sie einerseits verschiedene Schriftbilder enthalte und sich andererseits oberhalb des Vermerks der ausstellenden Behörde ein Stempel von sehr schlechter Qualität befinde. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Ergänzend ist anzufügen, dass die verschiedenen Schriftbilder auch mit unterschiedlichen Schreibutensilien und von unterschiedlicher Hand angebracht wurden, was sich anhand der Strichstärke und Intensität der Farbe leicht erkennen lässt. Aufgrund dieser Feststellungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die zu den Akten gegebene Tazkara von verschiedenen Personen und mit unterschiedlichen Stiften ausgefüllt sowie mit einem unlesbaren Stempel versehen wurde, was von einem behördlich ausgestellten Dokument nicht zu erwarten ist. Die Tazkara kann unter diesen Umständen nicht als authentisch betrachtet werden. Um einer missbräuchlichen Weiterverwendung des Beweismittels vorzubeugen, wird es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen des Replikrechts im Beschwerdeverfahren zu den ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten hinsichtlich der Beschaffenheit der Tazkara Stellung nehmen konnte, sind die erforderlichen Verfahrensrechte gewahrt. Die fehlende Echtheit der nachgereichten Identitätskarte sowie die zuvor erwähnten Aussagedivergenzen sprechen grundsätzlich gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit. 3.2.7 Als weiteres Indiz gegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit ist seine Aussage, er habe bei der Ausreise keine eigenen Papiere besessen (Akte A11/4 S. 2), zu sehen. Die eingereichte Tazkara weist nämlich als Ausstellungsdatum den 3. April 2007 auf und der Beschwerdeführer will Kandahar gemäss seinen Aussagen im August 2007 verlassen haben (Akte A1/12 S. 7). Somit ist davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz seiner Tazkara war. 3.3 Angesichts der insgesamt ungereimt und teilweise widersprüchlichen beziehungsweise offensichtlich tatsachenwidrigen Aussagen des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die Abgabe einer als gefälscht zu betrachtenden Tazkara ging die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit aus. Auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das die von ihm behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse. Insbesondere reichte er keine echten heimatlichen Identitätspapiere ein. Somit ist festzuhalten, dass die von ihm behauptete Minderjährigkeit nach der Erstbefragung und nach deren Ergänzung auch im weiteren Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass ihm vor der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. An dieser Einschätzung vermögen auch die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gegebenen und seinen Vater beziehungsweise seinen Bruder betreffenden Beweismittel nichts zu ändern. Insgesamt sind somit die formellen Einwände des Beschwerdeführers ungerechtfertigt, weshalb eine Kassation nicht in Frage kommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM legte in der angefochtenen Verfügung dar, der Beschwerdeführer könne den von ihm geltend gemachten Problemen mit Drittpersonen ausweichen, indem er in einem anderen Landesteil Afghanistans Wohnsitz nehme. Er sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer könne sich nicht an die Behörden seines Heimatlandes wenden. Vielmehr habe er zu Protokoll gegeben, dass er in diesem Fall verhaftet würde. Diese befürchtete Folge werde in verschiedenen Berichten bestätigt, weil das afghanische Justizsystem an gravierenden Mängeln leide und die Taliban in den von ihnen eroberten Gebieten die Scharia wieder eingeführt hätten. Die Situation afghanischer Frauen habe sich verschlechtert und Ehrenmorde gehörten zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Der Beschwerdeführer sei von der Familie seiner Freundin in asylrelevanter Weise bedroht worden und könne von den Behörden keinen Schutz erwarten. Deshalb habe er begründete Furcht, im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgeliefert zu sein. 5.3 In EMARK 2006 Nr. 18 - einem Grundsatzentscheid - setzte sich die ARK mit der nichtstaatlichen Verfolgung auseinander und prüfte die Anerkennung von nichtstaatlicher Verfolgung unter dem Blickwinkel des Wechsels von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie eingehend. Dabei kam sie zum Schluss, dass nichtstaatliche Verfolgung grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn der davon betroffenen Person im Heimatland kein Schutz gewährt werden könne. Diese Einschätzung ist auch vom Bundesverwaltungsgericht zu beachten. Der Beschwerdeführer macht eine Verfolgung durch die Familie des Mädchens, mit welchem er eine Bekanntschaft einging, geltend. Damit ist vorliegend eine nichtstaatliche Verfolgung zu überprüfen. 5.4 Gestützt auf die geltende Praxis ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling auch unter dem Gesichtspunkt der zuvor erwähnten Schutztheorie zu prüfen, ob die betroffene Person in einem anderen Landesteil ihres Heimatlandes sicher vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ist. Kann eine innerstaatliche Fluchtalternative bejaht werden, liegt gemäss langjähriger Praxis keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vor. 5.4.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er werde überall in Afghanistan von den Angehörigen des verstorbenen Mädchens gesucht und müsse mit seiner Tötung rechnen. Ausserdem würde er festgenommen, wenn er sich an die Behörden wenden würde. 5.4.2 Dieser Argumentation kann indessen nicht gefolgt werden. Einerseits nahmen die in der Beschwerdeschrift zitierten Ausschnitte aus Berichten zur Lage in Afghanistan insbesondere Bezug auf die Situation von Frauen, die Ehrenmorden ausgesetzt sind. So ist denn auch allgemein bekannt, dass hinsichtlich der unzulänglichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Ehrenmorden vorallem an die betroffenen Frauen zu denken ist. Dass der Beschwerdeführer als Mann in diesem Zusammenhang belangt werden soll, vermag indessen nicht zu überzeugen. So legte er denn auch nicht konkret und detailliert dar, warum er im Fall einer Vorsprache bei den heimatlichen Behörden zur Gewährung von Schutz festgenommen und allenfalls verfolgt werden soll. Ferner vermag seine Erklärung, er werde getötet oder gesteinigt, weil in Afghanistan ein Junge und ein Mädchen sich nicht treffen dürften (Akte 27/18 S. 15), im Hinblick auf den geltend gemachten Tod des Mädchens ebenfalls nicht zu überzeugen. Allein der Hinweis auf eine allfällige Wiedereinführung der Scharia vermag daran nichts zu ändern. Somit erscheint die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Festnahme nicht nachvollziehbar. Indem er sich zur Schutzgewährung nicht an die heimatlichen Behörden wandte, nahm er ihnen jede Chance zur Schutzgewährung vorweg. Unter diesen Umständen schlägt seine Begründung, er könne keinen behördlichen Schutz vor der Familie des Mädchens erhalten, schon aus diesem Grund fehl. 5.4.3 In Übereinstimmung mit der Argumentation des BFM ist indessen auch nicht von einer landesweiten Verfolgung des Beschwerdeführers auszugehen. Vielmehr kann angenommen werden, dass er sich beispielsweise in der Grossstadt Kabul - wo überdies gemäss seinen Angaben Verwandte väterlicherseits leben - allfälligen Behelligungen durch die Familie des verstorbenen Mädchens entziehen kann. Sein Einwand, die Familie des Mädchens werde ihn überall - auch in Kabul - finden (Akte A27/18 S. 13), ist nicht realistisch und vermag angesichts der Grösse des Landes und dessen Hauptstadt sowie der räumlichen Distanz zwischen Kandahar und Kabul nicht zu überzeugen. 5.4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Grossraum Kabul jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stand und steht, welche gemäss Praxis die Anerkennung als Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 S. 6 f. E. 5c). 5.5 Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in Kabul hätte niederlassen und sich dort eine neue Existenz hätte aufbauen können, wird unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Ziff. 7.4.4) geprüft. 5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machten konnte. Das BFM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen, zumal ihm - wie nachfolgend unter Ziff. 7.4 erörtert wird - in Kabul eine Aufenthaltsalternative offen steht. Mit einer Behandlung, welche gegen die EMRK oder die FoK verstiesse, hat er somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht zu rechnen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis auch im Hinblick auf die aktuelle Situation als weiterhin gültig bestätigt (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5472/2006 vom 26. März 2009 und D-5969/2006 vom 11. März 2009). 7.4.3 Von der Vorinstanz wurde in der angefochtenen Verfügung zwar nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer aus Kandahar stammt; indessen kamen entsprechende Zweifel in der Vernehmlassung vom 1. April 2009 zum Ausdruck. Dort legte die Vorinstanz dar, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner aufgeführten Herkunft vermöchten mangels konkreter und substanzieller Angaben nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Kenntnisse seien sehr beschränkt. Das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers über Kandahar und seine Umgebung lässt sich indessen durchaus damit erklären, dass er in frühester Kindheit Kandahar mit seinen Angehörigen verlassen und anschliessend bis etwa ein Jahr vor der Reise in die Schweiz im Iran gelebt hat. Auch die beiden vom BFM in Auftrag gegebenen Lingua-Analysen (vgl. A24/10) bestätigen, dass im Hinblick auf den etwa 15-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Iran seine bloss marginalen Kenntnisse über den von ihm angegebenen Herkunftsort verständlich erscheinen. Insgesamt geht deshalb das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Kandahar stammt. Die im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Fotos, welche den Beschwerdeführer in Kandahar zeigen, lassen sich mit dieser Einschätzung und seinen Aussagen, wonach er vor der Reise in die Schweiz nach Kandahar zurückgekehrt sei, vereinbaren. Im Weiteren kann die Lageanalyse und Praxis in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 auch heute noch herangezogen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche - neben Kabul - der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 7.4.4 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer in Kabul einen Onkel väterlicherseits und zwei Tanten hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er in Kabul über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, zumal er in den Befragungen nicht erklärte, seine in Kabul lebenden Verwandten würden ihn nicht aufnehmen und unterstützen. Entsprechende, erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte gegenteilige Äusserungen sind als nachgeschoben zu betrachten und vermögen nicht zu überzeugen. Im Übrigen verfügt der junge und - gestützt auf die Aktenlage - gesunde Beschwerdeführer über eine mehrjährige Erfahrung als Autospengler, weshalb nichts dagegen spricht, dass er sich auch in Kabul eine neue Existenz aufbauen kann. Aufgrund der Aktenlage kann somit davon ausgegangen werden, dass er in Kabul selber - oder zu Beginn allenfalls mit der Unterstützung seiner dort lebenden Verwandten - eine neue Existenzgrundlage schaffen kann. Die für die Zumutbarkeit der Wegweisung entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren sind vorliegend somit als erfüllt zu betrachten. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen, zumal die Beschwerde unbegründet war. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die vom Beschwerdeführer nachgereichte Tazkara ist einzuziehen. 5. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: