Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. B. Am 26. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt (Kurzbefragung). Angesprochen auf seine vorgebrachte Minderjährigkeit machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, zumal ihm seine Mutter einerseits gesagt habe, er sei siebzehn Jahre alt, sich andererseits aus seiner Identitätskarte ergebe, dass er zwanzig Jahre alt sei. Auf die Frage, ob er bereit sei, zur Bestimmung seines Alters eine Knochenaltersanalyse durchführen zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, er sei damit einverstanden, dass sein Alter so registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig Jahre). Gestützt darauf ging die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. C. Am 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). D. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz Baghlan, wo er mit seiner Familie bis zu seinem sechsten Lebensjahr auch gelebt habe. Wegen der Angriffe der Taliban seien sie anschliessend nach Pakistan gegangen, wo sie sich bis zu seinem elften Lebensjahr aufgehalten hätten. Danach sei die ganze Familie in die Provinz Baghlan zurückgekehrt. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahre 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul zu C._______ gezogen, den seine Mutter geheiratet habe. In Kabul habe er in einer Billardhalle die Bekanntschaft mit dem Kommandanten D._______ gemacht, der ihn in der Folge einmal geküsst habe, wogegen er sich so heftig gewehrt habe, dass er D._______ verletzt habe. Nach diesem Vorfall habe er sich während zweier Monate zu Hause versteckt, zumal D._______ gedroht habe, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe seine Mutter einen Schlepper organisiert, der ihn nach Europa hätte bringen sollen. Dieser habe jedoch seine Aufgabe nicht erfüllt, sondern lediglich das bereits bezahlte Geld behalten, weswegen er ihn bei der Polizei angezeigt habe, worauf der Schlepper festgenommen worden sei. Nachdem der Sohn des Schleppers einen Teil der Schlepperkosten zurückbezahlt habe, sei der Schlepper wieder freigelassen worden. Daraufhin sei er vom Schlepper mehrmals mit dem Tod bedroht worden, weswegen er Afghanistan Mitte 2008 verlassen und sich via den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben habe. Nach einem Aufenthalt von zirka einem Monat sei er mit der Hilfe eines Schleppers per LKW nach Italien weitergereist, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E. Am 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seine damalige Rechtsvertreterin per Fax eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkara) einreichen. F. Am 3. Oktober 2008 traf bei der Vorinstanz die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original ein. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte die (neue) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM unter anderem mit, dass es sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung erhebliche Verständigungsprobleme gegeben habe, da der Beschwerdeführer auf Farsi befragt worden sei, obwohl seine Muttersprache Dari sei. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, anlässlich der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er von einem Schlepper bedroht worden sei, welcher ihm zwar Geld abgenommen habe, ihn aber nicht wie versprochen nach Europa gebracht habe. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er diese vom Schlepper ausgehenden Drohungen im Rahmen seiner freien Erzählung nicht erwähnt, sondern er habe lediglich von den Problemen mit D._______ gesprochen und habe anschliessend bestätigt, dass er alles erzählt habe, was sein Asylgesuch betreffe. Auf die nicht mehr erwähnten Vorbringen aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Probleme mit dem Schlepper habe erwähnen wollen, sie aber in seiner Erzählung untergegangen seien. Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer von einer einmaligen Auseinandersetzung mit D._______ erzählt, ohne aber irgendwelche weitere Drohungen in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Gleichzeitig habe er gesagt, dass diese Geschichte mit D._______ nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. In der Anhörung habe er jedoch plötzlich von wiederholten Drohungen von D._______ gesprochen, welche dazu geführt hätten, dass er einen Schlepper habe organisieren wollen, um das Land zu verlassen. Der Umstand, dass das eine Vorbringen nicht mehr geltend gemacht und das andere nachgeschoben werde, lasse grosse Zweifel an den vorgebrachten Ausreisegründen aufkommen. Der Beschwerdeführer bringe vor, sich nach der Auseinandersetzung mit D._______ während zweier Monate zu Hause versteckt gehalten zu haben. Seine Freunde hätten ihm die von D._______ ausgesprochenen Drohungen ausgerichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass D._______ die Drohungen lediglich durch die Freunde des Beschwerdeführers habe ausrichten lassen. Wenn er seine Drohungen tatsächlich hätte wahrmachen wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Haus des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, sich zu Hause zu verstecken. Ausserdem wolle er sich nach den zwei Monaten des Versteckthaltens noch vier bis fünf weitere Monate unbehelligt zu Hause aufgehalten haben. Dieses Verhalten entspreche nicht dem einer verfolgten Person. Bezüglich der Probleme mit dem Schlepper habe der Beschwerdeführer gesagt, dieser habe ihn zweimal mit dem Tode bedroht, währenddem er sich noch zu Hause aufgehalten habe. Die erste Drohung sei kurz nach dessen Freilassung aus der Haft, die zweite höchstens eine Woche später über das Mobiltelefon seiner Mutter erfolgt. Wenige Tage nach der zweiten Drohung habe er das Land verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Landes, sinngemäss über eine Woche, unbehelligt zu Hause aufgehalten haben wolle, obwohl der Schlepper ihn mit dem Tod bedroht haben solle. Wenn der Beschwerdeführer wirklich in Gefahr gewesen wäre, hätte er sich vorsichtiger verhalten und hätte sich zum Beispiel zu Verwandten in eine andere Provinz begeben, bis die Ausreise organisiert gewesen wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Verfolgung durch D._______ noch die Bedrohung durch den Schlepper geglaubt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. I. Mit Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel: 24. November 2008) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid vom 23. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Protokollen der beiden Befragungen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, das Vorgefallene detailgetreu zu schildern. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche liessen sich überwiegend dadurch erklären, dass es bei den Befragungen massive Verständigungsprobleme gegeben habe, weil ungeeignete Dolmetscher zu Übersetzung beigezogen worden seien. Bei der Kurzbefragung sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten habe. So habe er keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung vorgenommen, sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt, die die Personalien des Beschwerdeführers und seiner Verwandten enthalten hätten. Bei der Anhörung habe man einen Farsi sprechenden Dolmetscher hinzugezogen. Die Verständigung zwischen dem Dari sprechenden Beschwerdeführer und diesem Dolmetscher sei sehr erschwert gewesen, was sich aus verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ergebe. Dies habe auch der anwesende Hilfswerkvertreter in seinem Protokoll bestätigt. Aufgrund der geschilderten schwerwiegenden Verständigungsprobleme bei der Anhörung respektive dem nicht korrekten Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Kurzbefragung dürften die in der Verfügung der Vorinstanz erwähnten Widersprüche nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die beiden Befragungen dienten der Sachverhaltsermittlung, welche in casu mangelhaft erfolgt und deshalb zu wiederholen seien. Da anlässlich der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt, seine unbedachte Aussage, wonach er damit einverstanden sei, dass sein Alter so registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig Jahre), zu korrigieren. Die Vorinstanz habe unbesehen angenommen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und habe darauf verzichtet, eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, obwohl verschiedene Indizien dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Daher sei betreffend das Alter des Beschwerdeführers der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig und unvollständig festgestellt worden, weswegen die Sache zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer bei einer erneuten Befragung eine Vertrauensperson beizuordnen sei. Aufgrund der gerügten Mängel sei keine abschliessende Beurteilung betreffend der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers möglich. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar, zumal er weder in der Provinz Baghlan, woher er stamme, noch in Kabul, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Unterschriftenblatt der an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesenden Hilfswerkvertretung (in Kopie), Personalienblatt des Beschwerdeführers (in Kopie), den Beschwerdeführer betreffende Bescheinigung des BFM vom 24. August 2008 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2008. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. L. Mit Schreiben vom 17. April 2009 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Folgendes geltend: Am 6. Februar 2009 seien seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier Geschwister in die Schweiz gelangt und hätten am gleichen Tag um Asyl nachgesucht. Durch diese Asylverfahren werde einerseits belegt, dass er nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - am (...), sondern (...) geboren worden sei, zumal er einen Bruder habe, der am (...) geboren worden sei. Andererseits sei durch diese Asylverfahren bewiesen, dass er in Kabul über kein soziales Netz mehr verfüge. Dem Schreiben lagen sechs N-Ausweise in Kopie bei. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Januar 2010 seine Mutter, seinen Stiefvater sowie seine drei jüngeren Geschwister vorläufig in der Schweiz aufgenommen habe. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom 15. Januar 2010 in Kopie ein. N. Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben des (...) vom 30. März 2010 als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. O. Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an der eingereichten Beschwerde festhalte und sein Rechtsschutzinteresse weiterhin bestehe. Zudem machte er geltend, dass er gesundheitlich stark angeschlagen und darauf angewiesen sei, möglichst viel Zeit im familiären Umfeld zu verbringen. Dem Schreiben lag unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. März 2010 bei. P. Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Beurteilung seiner Beschwerde. Q. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da das BFM fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und die Befragungen fehlerhaft durchgeführt worden seien.
E. 4.2.1 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
E. 4.3.1 Zur Rüge in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da sie fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Die Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei den Aussagen der betroffenen Person sowie der Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren besondere Beachtung zu schenken ist. Im Fall von unglaubhaften Angaben zum Alter und fehlenden Beweisen zur behaupteten Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens wird die asylsuchende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene Person betrachtet und ihr muss infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7984/2008 vom 24. Juni 2009 E. 3.2.2, EMARK 2004 Nr. 30).
E. 4.3.2 Auf dem Personalienblatt anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei am (...) geboren worden. Wenige Tage später sagte er gegenüber einem Mitarbeiter des BFM jedoch aus, er wisse nicht genau, wann er geboren sei, vielleicht sei er auch achtzehn oder zwanzig Jahre alt. Als der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen wurde, wiederholte er, dass er nicht wisse, wie alt er sei (Akten BFM A 1/12. S. 9). Gegen die zeitweilig behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs spricht zudem die Tatsache, dass er gemäss der von ihm eingereichten Identitätskarte (Tazkara) im (...) geboren wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater anlässlich der Ausstellung seiner Identitätskarte im Jahre 2002 gezwungen gewesen sei, ihn drei Jahre älter zu machen, ist nicht belegt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Durchführung einer Knochenaltersanalyse verzichtete und sich damit einverstanden erklärte, dass das in der Identitätskarte aufgeführte Alter gelte (Akten BFM A 1/12, S. 9), worauf er sich behaften lassen muss. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtete und ihm vor der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er einen Bruder habe, der am (...) geboren worden sei, zumal sich daraus keineswegs automatisch ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) geboren wurde und er somit zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs minderjährig war. Schliesslich findet die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach bei der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung stattgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt habe, seine unbedachte Einwilligung betreffend seines Alters zu korrigieren, in den Akten keine Stütze (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4).
E. 4.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Kurzbefragung sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten habe, da er keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung vorgenommen, sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt habe, die seine Personalien und diejenigen seiner Verwandten enthalten hätten, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) rückübersetzt wurde, was er sich entgegenhalten lassen muss. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jede Seite des Kurzbefragungsprotokoll unterzeichnete, was darauf hindeutet, dass ihm der ganze Inhalt des Protokolls rückübersetzt wurde. Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Rückübersetzung des Kurzbefragungsprotokolls korrekt vorgenommen wurde.
E. 4.5 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, bei der Anhörung habe man einen Farsi sprechenden Dolmetscher beigezogen, weswegen die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher sehr erschwert gewesen sei, was sich aus verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ergebe. Dies habe auch der anwesende Hilfswerkvertreter bestätigt. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zwar zu Protokoll gab, seine Muttersprache sei Dari. Gleichzeitig machte er jedoch auch geltend, so gut Farsi zu sprechen, dass eine Anhörung in dieser Sprache durchgeführt werden könne (Akten BFM A 1/12, S. 3), was er sich entgegenhalten lassen muss und gegen die vorgebrachten Verständigungsprobleme mit dem Farsi sprechenden Dolmetscher spricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sehr erschwert gewesen sei, im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er den Übersetzer bei der Anhörung verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 2 und S. 10). An dieser Einschätzung des Gerichts, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher nicht zu nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei erschwert gewesen, zumal der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter zwar seine Eindrücke schildern kann, er jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Daher ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu keinen nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen ist.
E. 4.6 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 aus formellen Gründen aufzuheben, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig erhoben wurde, weshalb der Antrag, der Entscheid vom 23. Oktober 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 5.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat, zumal der Beschwerdeführer sinngemäss dagegen Beschwerde erhoben hat.
E. 5.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1).
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. BFM-Verfügung, Ziffer I; Bst. H. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er beispielsweise bei der Kurzbefragung aus, der Schlepper heisse Mahammad Yusuf (Akten BFM A 1/12, S. 7), während er in der Anhörung vorbrachte, der Schlepper heisse Said Yusuf (Akten BFM A 11/12, S. 8). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich hinsichtlich des Fahrzeuges, mit dem D._______ unterwegs gewesen sei, zum Zeitpunkt, als es zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden gekommen sei: So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, D._______ sei in einem neuen Auto gesessen (Akten BFM A 1/12, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe D._______ auf einem neuen Motorrad angetroffen (Akten BFM A 11/12, S. 4). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, D._______ habe ihn an dem Tag, als es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, geküsst (Akten BFM A 1/12, S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte, D._______ habe ihn einige Tage vor diesem Zwischenfall geküsst (Akten BFM A 11/12, S. 4, 7). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, die Widersprüche aufzulösen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die vom Beschwerdeführer gemachten Widersprüche auf bei den Befragungen vorhandene Verständigungsprobleme zurückzuführen seien, da zur Übersetzung ungeeignete Dolmetscher beigezogen worden seien, ist nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehend E. 4.4 f.), weswegen sie lediglich als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet ist, die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu machen.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.
E. 8.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.
E. 8.3 In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3).
E. 8.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen.
E. 8.5 Auch die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die vorstehend unter E. 8.3 genannten restriktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2008 lediglich während zweier Jahre in Kabul. Zudem halten sich seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier Geschwister - mit denen er in Kabul lebte - unterdessen nicht mehr in dieser Stadt, sondern in der Schweiz auf, und von der Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebt nur noch eine Tante in Kabul. Aus diesen Gründen ist die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul nicht erfüllt, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu qualifizieren ist.
E. 8.6 Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung geltend, er habe einen Onkel in Mazar-i-Sharif. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der Kurzbefragung, von dem er eventuell nicht einmal die aktuelle Adresse kennt, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung auch als nicht zumutbar zu erachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.10.2).
E. 8.7 Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seiner Tante in Kabul und seinem Onkel in Mazar-i-Sharif in keiner anderen Grossstadt über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine andere Aufenthaltsalternative in Frage.
E. 8.8 Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
E. 9 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen.
E. 10.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 erwerbstätig ist, weshalb er - trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. November 2008 - nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11 Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7503/2008 Urteil vom 2. August 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er als Geburtsdatum den (...) an. B. Am 26. August 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ summarisch zu seinen Personalien, zu den Gesuchsgründen sowie zum Reiseweg befragt (Kurzbefragung). Angesprochen auf seine vorgebrachte Minderjährigkeit machte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend, er wisse nicht, wie alt er wirklich sei, zumal ihm seine Mutter einerseits gesagt habe, er sei siebzehn Jahre alt, sich andererseits aus seiner Identitätskarte ergebe, dass er zwanzig Jahre alt sei. Auf die Frage, ob er bereit sei, zur Bestimmung seines Alters eine Knochenaltersanalyse durchführen zu lassen, antwortete der Beschwerdeführer, er sei damit einverstanden, dass sein Alter so registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig Jahre). Gestützt darauf ging die Vorinstanz im weiteren Verlauf des Verfahrens von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus. C. Am 5. September 2008 wurde der Beschwerdeführer im EVZ B._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung). D. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus der Provinz Baghlan, wo er mit seiner Familie bis zu seinem sechsten Lebensjahr auch gelebt habe. Wegen der Angriffe der Taliban seien sie anschliessend nach Pakistan gegangen, wo sie sich bis zu seinem elften Lebensjahr aufgehalten hätten. Danach sei die ganze Familie in die Provinz Baghlan zurückgekehrt. Nach dem Tod seines Vaters sei er im Jahre 2006 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Kabul zu C._______ gezogen, den seine Mutter geheiratet habe. In Kabul habe er in einer Billardhalle die Bekanntschaft mit dem Kommandanten D._______ gemacht, der ihn in der Folge einmal geküsst habe, wogegen er sich so heftig gewehrt habe, dass er D._______ verletzt habe. Nach diesem Vorfall habe er sich während zweier Monate zu Hause versteckt, zumal D._______ gedroht habe, ihn umzubringen. Aus diesem Grund habe seine Mutter einen Schlepper organisiert, der ihn nach Europa hätte bringen sollen. Dieser habe jedoch seine Aufgabe nicht erfüllt, sondern lediglich das bereits bezahlte Geld behalten, weswegen er ihn bei der Polizei angezeigt habe, worauf der Schlepper festgenommen worden sei. Nachdem der Sohn des Schleppers einen Teil der Schlepperkosten zurückbezahlt habe, sei der Schlepper wieder freigelassen worden. Daraufhin sei er vom Schlepper mehrmals mit dem Tod bedroht worden, weswegen er Afghanistan Mitte 2008 verlassen und sich via den Iran und die Türkei nach Griechenland begeben habe. Nach einem Aufenthalt von zirka einem Monat sei er mit der Hilfe eines Schleppers per LKW nach Italien weitergereist, von wo er mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt sei. Für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. E. Am 11. September 2008 liess der Beschwerdeführer dem BFM durch seine damalige Rechtsvertreterin per Fax eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkara) einreichen. F. Am 3. Oktober 2008 traf bei der Vorinstanz die Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original ein. G. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 teilte die (neue) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem BFM unter anderem mit, dass es sowohl bei der Kurzbefragung als auch bei der Anhörung erhebliche Verständigungsprobleme gegeben habe, da der Beschwerdeführer auf Farsi befragt worden sei, obwohl seine Muttersprache Dari sei. H. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, anlässlich der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er in die Schweiz gekommen sei, weil er von einem Schlepper bedroht worden sei, welcher ihm zwar Geld abgenommen habe, ihn aber nicht wie versprochen nach Europa gebracht habe. Bei der Anhörung zu den Asylgründen habe er diese vom Schlepper ausgehenden Drohungen im Rahmen seiner freien Erzählung nicht erwähnt, sondern er habe lediglich von den Problemen mit D._______ gesprochen und habe anschliessend bestätigt, dass er alles erzählt habe, was sein Asylgesuch betreffe. Auf die nicht mehr erwähnten Vorbringen aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er die Probleme mit dem Schlepper habe erwähnen wollen, sie aber in seiner Erzählung untergegangen seien. Bei der Kurzbefragung habe der Beschwerdeführer von einer einmaligen Auseinandersetzung mit D._______ erzählt, ohne aber irgendwelche weitere Drohungen in diesem Zusammenhang zu erwähnen. Gleichzeitig habe er gesagt, dass diese Geschichte mit D._______ nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei. In der Anhörung habe er jedoch plötzlich von wiederholten Drohungen von D._______ gesprochen, welche dazu geführt hätten, dass er einen Schlepper habe organisieren wollen, um das Land zu verlassen. Der Umstand, dass das eine Vorbringen nicht mehr geltend gemacht und das andere nachgeschoben werde, lasse grosse Zweifel an den vorgebrachten Ausreisegründen aufkommen. Der Beschwerdeführer bringe vor, sich nach der Auseinandersetzung mit D._______ während zweier Monate zu Hause versteckt gehalten zu haben. Seine Freunde hätten ihm die von D._______ ausgesprochenen Drohungen ausgerichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass D._______ die Drohungen lediglich durch die Freunde des Beschwerdeführers habe ausrichten lassen. Wenn er seine Drohungen tatsächlich hätte wahrmachen wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, das Haus des Beschwerdeführers ausfindig zu machen. Unter diesen Umständen sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich genommen habe, sich zu Hause zu verstecken. Ausserdem wolle er sich nach den zwei Monaten des Versteckthaltens noch vier bis fünf weitere Monate unbehelligt zu Hause aufgehalten haben. Dieses Verhalten entspreche nicht dem einer verfolgten Person. Bezüglich der Probleme mit dem Schlepper habe der Beschwerdeführer gesagt, dieser habe ihn zweimal mit dem Tode bedroht, währenddem er sich noch zu Hause aufgehalten habe. Die erste Drohung sei kurz nach dessen Freilassung aus der Haft, die zweite höchstens eine Woche später über das Mobiltelefon seiner Mutter erfolgt. Wenige Tage nach der zweiten Drohung habe er das Land verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Verlassen des Landes, sinngemäss über eine Woche, unbehelligt zu Hause aufgehalten haben wolle, obwohl der Schlepper ihn mit dem Tod bedroht haben solle. Wenn der Beschwerdeführer wirklich in Gefahr gewesen wäre, hätte er sich vorsichtiger verhalten und hätte sich zum Beispiel zu Verwandten in eine andere Provinz begeben, bis die Ausreise organisiert gewesen wäre. Aufgrund dieser Ungereimtheiten könnten dem Beschwerdeführer weder die geltend gemachte Verfolgung durch D._______ noch die Bedrohung durch den Schlepper geglaubt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. I. Mit Beschwerde vom 21. November 2008 (Poststempel: 24. November 2008) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, der Entscheid vom 23. Oktober 2008 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung i.S.v. Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ergebe sich aus den Protokollen der beiden Befragungen, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage gewesen sei, das Vorgefallene detailgetreu zu schildern. Die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche liessen sich überwiegend dadurch erklären, dass es bei den Befragungen massive Verständigungsprobleme gegeben habe, weil ungeeignete Dolmetscher zu Übersetzung beigezogen worden seien. Bei der Kurzbefragung sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten habe. So habe er keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung vorgenommen, sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt, die die Personalien des Beschwerdeführers und seiner Verwandten enthalten hätten. Bei der Anhörung habe man einen Farsi sprechenden Dolmetscher hinzugezogen. Die Verständigung zwischen dem Dari sprechenden Beschwerdeführer und diesem Dolmetscher sei sehr erschwert gewesen, was sich aus verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ergebe. Dies habe auch der anwesende Hilfswerkvertreter in seinem Protokoll bestätigt. Aufgrund der geschilderten schwerwiegenden Verständigungsprobleme bei der Anhörung respektive dem nicht korrekten Verhalten des Dolmetschers anlässlich der Kurzbefragung dürften die in der Verfügung der Vorinstanz erwähnten Widersprüche nicht zulasten des Beschwerdeführers verwendet werden. Die beiden Befragungen dienten der Sachverhaltsermittlung, welche in casu mangelhaft erfolgt und deshalb zu wiederholen seien. Da anlässlich der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt, seine unbedachte Aussage, wonach er damit einverstanden sei, dass sein Alter so registriert werde, wie es in seiner Identitätskarte stehe (zwanzig Jahre), zu korrigieren. Die Vorinstanz habe unbesehen angenommen, dass der Beschwerdeführer volljährig sei und habe darauf verzichtet, eine Knochenaltersanalyse durchzuführen, obwohl verschiedene Indizien dafür sprächen, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Daher sei betreffend das Alter des Beschwerdeführers der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unrichtig und unvollständig festgestellt worden, weswegen die Sache zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer bei einer erneuten Befragung eine Vertrauensperson beizuordnen sei. Aufgrund der gerügten Mängel sei keine abschliessende Beurteilung betreffend der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers möglich. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unzumutbar, zumal er weder in der Provinz Baghlan, woher er stamme, noch in Kabul, wo er vor seiner Ausreise gelebt habe, über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Auf die weitere Begründung in der Beschwerde wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen die folgenden Dokumente bei: Unterschriftenblatt der an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesenden Hilfswerkvertretung (in Kopie), Personalienblatt des Beschwerdeführers (in Kopie), den Beschwerdeführer betreffende Bescheinigung des BFM vom 24. August 2008 (in Kopie) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 6. November 2008. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2008 stellte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. K. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, die dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. L. Mit Schreiben vom 17. April 2009 machte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - Folgendes geltend: Am 6. Februar 2009 seien seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier Geschwister in die Schweiz gelangt und hätten am gleichen Tag um Asyl nachgesucht. Durch diese Asylverfahren werde einerseits belegt, dass er nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - am (...), sondern (...) geboren worden sei, zumal er einen Bruder habe, der am (...) geboren worden sei. Andererseits sei durch diese Asylverfahren bewiesen, dass er in Kabul über kein soziales Netz mehr verfüge. Dem Schreiben lagen sechs N-Ausweise in Kopie bei. M. Mit Eingabe vom 21. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Januar 2010 seine Mutter, seinen Stiefvater sowie seine drei jüngeren Geschwister vorläufig in der Schweiz aufgenommen habe. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer den Entscheid des BFM vom 15. Januar 2010 in Kopie ein. N. Da dem Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführer mit Schreiben des (...) vom 30. März 2010 als verschwunden gemeldet wurde, forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dessen Rechtsvertreterin mit Zwischenverfügung vom 1. April 2010 auf, den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus welcher sein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. O. Mit Schreiben vom 8. April 2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass er an der eingereichten Beschwerde festhalte und sein Rechtsschutzinteresse weiterhin bestehe. Zudem machte er geltend, dass er gesundheitlich stark angeschlagen und darauf angewiesen sei, möglichst viel Zeit im familiären Umfeld zu verbringen. Dem Schreiben lag unter anderem ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E._______ vom 12. März 2010 bei. P. Mit Eingabe vom 4. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Beurteilung seiner Beschwerde. Q. Mit Schreiben vom 17. Februar 2011 informierte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung, er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da das BFM fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei und die Befragungen fehlerhaft durchgeführt worden seien. 4.2. 4.2.1. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG). 4.3. 4.3.1. Zur Rüge in der Rechtsmittelschrift, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig festgestellt, da sie fälschlicherweise von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen sei, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zulässig, die Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der asylsuchenden Person bestehen. Die Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen, sind gegeneinander abzuwägen, wobei den Aussagen der betroffenen Person sowie der Abgabe respektive Nichtabgabe von Identitätspapieren besondere Beachtung zu schenken ist. Im Fall von unglaubhaften Angaben zum Alter und fehlenden Beweisen zur behaupteten Minderjährigkeit im Verlauf des Asylverfahrens wird die asylsuchende Person für die Anhörung zu den Asylgründen als erwachsene Person betrachtet und ihr muss infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7984/2008 vom 24. Juni 2009 E. 3.2.2, EMARK 2004 Nr. 30). 4.3.2. Auf dem Personalienblatt anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zwar an, er sei am (...) geboren worden. Wenige Tage später sagte er gegenüber einem Mitarbeiter des BFM jedoch aus, er wisse nicht genau, wann er geboren sei, vielleicht sei er auch achtzehn oder zwanzig Jahre alt. Als der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung auf diese widersprüchlichen Aussagen angesprochen wurde, wiederholte er, dass er nicht wisse, wie alt er sei (Akten BFM A 1/12. S. 9). Gegen die zeitweilig behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs spricht zudem die Tatsache, dass er gemäss der von ihm eingereichten Identitätskarte (Tazkara) im (...) geboren wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach sein Vater anlässlich der Ausstellung seiner Identitätskarte im Jahre 2002 gezwungen gewesen sei, ihn drei Jahre älter zu machen, ist nicht belegt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung auf die Durchführung einer Knochenaltersanalyse verzichtete und sich damit einverstanden erklärte, dass das in der Identitätskarte aufgeführte Alter gelte (Akten BFM A 1/12, S. 9), worauf er sich behaften lassen muss. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig betrachtete und ihm vor der Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet wurde. An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach er einen Bruder habe, der am (...) geboren worden sei, zumal sich daraus keineswegs automatisch ergibt, dass der Beschwerdeführer im Jahre (...) geboren wurde und er somit zum Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuchs minderjährig war. Schliesslich findet die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach bei der Kurzbefragung keine korrekte Rückübersetzung stattgefunden habe, weshalb der Beschwerdeführer keine Gelegenheit mehr gehabt habe, seine unbedachte Einwilligung betreffend seines Alters zu korrigieren, in den Akten keine Stütze (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4). 4.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der Kurzbefragung sei ein Dolmetscher beigezogen worden, der sich nicht korrekt verhalten habe, da er keine korrekte Rückübersetzung der Kurzbefragung vorgenommen, sondern lediglich diejenigen Seiten übersetzt habe, die seine Personalien und diejenigen seiner Verwandten enthalten hätten, findet im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigte, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache (Dari) rückübersetzt wurde, was er sich entgegenhalten lassen muss. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jede Seite des Kurzbefragungsprotokoll unterzeichnete, was darauf hindeutet, dass ihm der ganze Inhalt des Protokolls rückübersetzt wurde. Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass die Rückübersetzung des Kurzbefragungsprotokolls korrekt vorgenommen wurde. 4.5. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, bei der Anhörung habe man einen Farsi sprechenden Dolmetscher beigezogen, weswegen die Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher sehr erschwert gewesen sei, was sich aus verschiedenen Stellen des Anhörungsprotokolls ergebe. Dies habe auch der anwesende Hilfswerkvertreter bestätigt. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zwar zu Protokoll gab, seine Muttersprache sei Dari. Gleichzeitig machte er jedoch auch geltend, so gut Farsi zu sprechen, dass eine Anhörung in dieser Sprache durchgeführt werden könne (Akten BFM A 1/12, S. 3), was er sich entgegenhalten lassen muss und gegen die vorgebrachten Verständigungsprobleme mit dem Farsi sprechenden Dolmetscher spricht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sehr erschwert gewesen sei, im Anhörungsprotokoll keine Stütze findet. Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigte und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er den Übersetzer bei der Anhörung verstanden haben will (vgl. Akten BFM A 1/12, S. 2 und S. 10). An dieser Einschätzung des Gerichts, wonach es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher nicht zu nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen ist, ändert auch der Umstand nichts, dass die an der Anhörung des Beschwerdeführers anwesende Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt festhielt, die Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher sei erschwert gewesen, zumal der an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter zwar seine Eindrücke schildern kann, er jedoch über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Meinungsäusserung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht auch nicht bindend ist (vgl. dazu Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. Bern 1999, S. 28 f.; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Daher ist davon auszugehen, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher anlässlich der Anhörung zu keinen nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen ist. 4.6. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 aus formellen Gründen aufzuheben, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und richtig erhoben wurde, weshalb der Antrag, der Entscheid vom 23. Oktober 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung unter Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. 5.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden Fall zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat, zumal der Beschwerdeführer sinngemäss dagegen Beschwerde erhoben hat. 5.2. Nach konstanter Rechtsprechung ist die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7647/2007 vom 6. Juni 2009 E. 4.4.1). 5.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. BFM-Verfügung, Ziffer I; Bst. H. vorstehend). In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen in wesentlichen Punkten erheblich widersprach. So sagte er beispielsweise bei der Kurzbefragung aus, der Schlepper heisse Mahammad Yusuf (Akten BFM A 1/12, S. 7), während er in der Anhörung vorbrachte, der Schlepper heisse Said Yusuf (Akten BFM A 11/12, S. 8). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer auch widersprüchlich hinsichtlich des Fahrzeuges, mit dem D._______ unterwegs gewesen sei, zum Zeitpunkt, als es zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen beiden gekommen sei: So machte der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung geltend, D._______ sei in einem neuen Auto gesessen (Akten BFM A 1/12, S. 6), wohingegen er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe D._______ auf einem neuen Motorrad angetroffen (Akten BFM A 11/12, S. 4). Überdies gab der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll, D._______ habe ihn an dem Tag, als es zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, geküsst (Akten BFM A 1/12, S. 6), während er bei der Anhörung vorbrachte, D._______ habe ihn einige Tage vor diesem Zwischenfall geküsst (Akten BFM A 11/12, S. 4, 7). Als dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung diese widersprüchlichen Aussagen vorgehalten wurden, war er nicht in der Lage, die Widersprüche aufzulösen. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die vom Beschwerdeführer gemachten Widersprüche auf bei den Befragungen vorhandene Verständigungsprobleme zurückzuführen seien, da zur Übersetzung ungeeignete Dolmetscher beigezogen worden seien, ist nicht stichhaltig (vgl. dazu vorstehend E. 4.4 f.), weswegen sie lediglich als Schutzbehauptung zu werten und nicht geeignet ist, die vorhandenen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers plausibel zu machen. 5.4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft erachtet und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in dessen Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher eingegangen wird.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asylsuchenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 8. 8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. 8.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 8.3. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan - ausser allenfalls in Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, dass sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der Städte Mazar-i-Sharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul, wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. a.a.O. E. 9.9.3). 8.4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin auszugehen. 8.5. Auch die vom BFM in der angefochtenen Verfügung genannte Aufenthaltsalternative in Kabul erweist sich als unzumutbar. Die vorstehend unter E. 8.3 genannten restriktiven Bedingungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer wohnte vor seiner Ausreise aus Afghanistan im Sommer 2008 lediglich während zweier Jahre in Kabul. Zudem halten sich seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine vier Geschwister - mit denen er in Kabul lebte - unterdessen nicht mehr in dieser Stadt, sondern in der Schweiz auf, und von der Verwandtschaft des Beschwerdeführers lebt nur noch eine Tante in Kabul. Aus diesen Gründen ist die vorrangige Anforderung einer tragfähigen sozialen Vernetzung in Kabul nicht erfüllt, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung ebenfalls als nicht zumutbar zu qualifizieren ist. 8.6. Der Beschwerdeführer machte in der Kurzbefragung geltend, er habe einen Onkel in Mazar-i-Sharif. Im vorliegenden Fall fehlt es aber angesichts der blossen Nennung eines Onkels anlässlich der Kurzbefragung, von dem er eventuell nicht einmal die aktuelle Adresse kennt, auch bezüglich Mazar-i-Sharif bereits an der Voraussetzung einer tragfähigen sozialen Vernetzung, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin ohne eingehendere weitere Prüfung auch als nicht zumutbar zu erachten ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.10.2). 8.7. Da der Beschwerdeführer gemäss den Akten neben seiner Tante in Kabul und seinem Onkel in Mazar-i-Sharif in keiner anderen Grossstadt über Verwandte verfügt, kommt von vornherein auch keine andere Aufenthaltsalternative in Frage. 8.8. Den Akten lassen sich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung aus der Schweiz demzufolge als unzumutbar. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen und das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend Rückweisung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Erteilung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist sie gutzuheissen. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aussichtslos erscheinen. 10.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2010 erwerbstätig ist, weshalb er - trotz der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 6. November 2008 - nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.--, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: