Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 6. Februar 2009 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 vom BFM am 20. Februar 2009 im EVZ L._______ befragt (Kurzbefragung) und am 27. Mai 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er sei ein ethnischer Paschtune aus der Provinz M._______ und habe in N._______ gelebt, wo er als Taxifahrer gearbeitet habe. Am 24. Januar 2008 habe er die Beschwerdeführende 2, eine Witwe tadschikischer Ethnie, als zweite Frau genommen. Als er zwei Monate später mit seinem Taxi unterwegs gewesen sei, seien vier Männer in sein Taxi eingestiegen und hätten ihn mit einer Schusswaffe gezwungen, nach O._______ zu fahren. Um sich zu retten, sei er mit seinem Taxi in den Strassengraben gefahren. Als das Taxi im Graben zum Stillstand gekommen sei, sei er von dem hinter ihm sitzenden Mann stranguliert worden und der neben ihm sitzende Mann habe ihm mit der Waffe die Nase gebrochen. Da die Polizei nicht weit entfernt gewesen sei, seien die vier Männer geflohen. Nachdem ihm einige Leute geholfen hätten, sein Auto aus dem Graben zu ziehen, sei er nach Hause gefahren. Fünf Tage nach diesem Ereignis habe er sich Familienfotos seiner zweiten Ehefrau angeschaut, auf denen er eine der Personen wiedererkannt habe, die an der Entführung fünf Tage zuvor beteiligt gewesen sei. Seine zweite Frau habe ihm daraufhin gesagt, dass es sich bei dieser Person um ihren Ex-Schwager P._______ handle. In der Folge habe er nicht mehr in N._______ als Taxifahrer gearbeitet, sondern er sei die Strecke (...) gefahren. Eines Tages sei Q._______, der Sohn seiner zweiten Frau, mit blutender Nase und verbranntem Bauch nach Hause gekommen, ohne ihm jedoch zu sagen, woher er diese Verletzungen habe. Kurz darauf habe ihm seine zweite Frau gesagt, sie erhalte störende Anrufe. Als er versucht habe herauszufinden, von welcher Nummer diese Anrufe gekommen seien, habe er auf ihrem Handy eine SMS-Nachricht entdeckt, worin ihr gedroht worden sei, ihn das nächste Mal zu töten. Um sich zu schützen, sei die ganze Familie anschliessend in sein Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen. Nach wenigen Tagen hätten dort die Taliban an ihre Türe geklopft und verlangt, dass entweder er oder R._______, der älteste Sohn seiner zweiten Frau, mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen müsse. Deswegen sei die ganze Familie wieder zurück nach N._______ gereist. Nachdem sie sich dort drei Tage lang aufgehalten hätten, hätten sie Afghanistan am 2. Oktober 2008 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und seien via den Iran, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie sei eine ethnische Tadschikin aus der Provinz S.________ und habe in N._______ gelebt. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes sei sie von dessen männlichen Verwandten bedrängt worden, sie zu heiraten. Nachdem sie den Beschwerdeführenden 1, ein ethnischer Paschtune, geheiratet habe, sei sie von ihren Ex-Schwagern bedroht worden. Zirka zwei Monate nach der Heirat hätten diese ausserdem ihren zweiten Ehemann zusammengeschlagen. Eines Abends sei zudem ihr Sohn Q._______ mit verbranntem Bauch und blutender Nase nach Hause gekommen, ohne ihr jedoch zu sagen, was passiert sei. Aus Angst vor ihren Ex-Schwagern sei sie mit ihren Kindern aus erster Ehe - ausser ihrem Sohn Q._______, der Afghanistan bereits verlassen habe,- und ihrem zweiten Ehemann in dessen Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen. Wenige Tage später seien dort jedoch die Taliban bei ihnen erschienen und hätten ihren ältesten Sohn R._______ mitnehmen wollen, weswegen sie sofort nach N._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie einen Schlepper organisiert hätten, hätten sie am 23. September 2008 Afghanistan verlassen. Die Beschwerdeführende 2 reichte anlässlich der Anhörung einen fremdsprachigen Brief zu den Akten, der in der Folge vom BFM in eine Amtssprache übersetzt wurde. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Vielzahl von Dokumenten ein. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. So habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, zuerst die Nachrichten auf dem Mobiltelefon der Ehefrau entdeckt zu haben und erst danach sich dazu entschlossen zu haben, nicht mehr innerhalb der Stadt N._______ als Taxifahrer zu arbeiten, sondern die Route (...) zu fahren. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sofort, nachdem er vom Verwandten seiner Frau geschlagen worden sei, nicht mehr in der Stadt N._______ Taxi gefahren zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, der Sohn seiner zweiten Frau sei mit einer Verbrennung und einer blutenden Nase nach Hause gekommen, während er bei der Anhörung die blutende Nase nicht mehr erwähnt habe. Ein weiterer Widerspruch des Beschwerdeführenden 1 stelle die Aussage dar, wonach die Taliban sein Haus am vierten Abend oder aber am fünften Abend seines Aufenthalts in M._______ aufgesucht hätten. Die Beschwerdeführende 2 habe sich darin widersprochen, dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, der Schwager ihres ersten Ehemannes habe sie nach ihrer zweiten Heirat via SMS-Nachrichten belästigt und bedroht, während sie dies in der Anhörung verneint habe. Ausserdem habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, ein anderer Schwager sei zu ihr gekommen, um sie zu beleidigen, was sie in der Anhörung bestritten habe. Überdies habe sich die Beschwerdeführende 2 in Bezug auf die an ihrer Trauung anwesenden Personen in Widersprüche verwickelt. Zum einen habe sie ausgesagt, ausser dem Geistlichen seien ihre neue Schwiegermutter und der Ehemann ihrer Schwester anwesend gewesen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, nur die Schwiegermutter sei zugegen gewesen. Ausserdem widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Sie hätten am 24. Februar 2008 geheiratet. Gemäss ihren Aussagen sei eben diese Ehe der Grund für ihre Ausreise gewesen. Etwa zwei Monate nach der Trauung sei der Beschwerdeführende 1 von einem männlichen Verwandten des ersten Ehemannes seiner Frau geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe sich kein asylrelevantes Geschehen mehr in N._______ zugetragen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die gemischt ethnische Familie im Herbst 2008 in die Provinz M._______ umgezogen sei. Es entspreche zudem nicht dem Verhalten von Personen, die in der Schweiz um Schutz nachsuchen wollten, sich vorher über drei Monate lang in Griechenland aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden hätten weder die Vorkommnisse noch ihre Befürchtungen bei den zuständigen afghanischen Behörden angezeigt. Die Erklärung des Beschwerdeführenden 1, er habe keine Anzeige erstatten können, weil er das Autokennzeichen seiner Angreifer nicht habe lesen können, entspreche nicht der Realität, denn fünf Tage nach dem Angriff habe er, nach eigenen Angaben, seinen Widersacher auf einem Foto erkannt. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Anzeige erstatten können und angeben können, wer sein Angreifer gewesen sei. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Juli 2009 gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie eingereicht. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten sie, der Entscheid des BFM vom 4. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeergänzung wurden ein Anerkennungsschreiben der Caritas Germany, ein Zertifikat der Caritas Germany, eine Taskara (Identitätskarte), ein Führerausweis, mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie (bereits mit der Beschwerde eingereicht) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juli 2009 (in Kopie) zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 wandte sich Familie T._______ bezüglich der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz, welche die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. I. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 ans Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde. Diesem Schreiben lag ein Bericht über die Situation von Frauen (in Afghanistan) bei. J. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 wurde dem BFM die Möglichkeit gewährt, bis zum 29. Januar 2010 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme einzureichen. L. Namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zog das BFM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 15. Januar 2010 seinen Entscheid vom 4. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig auf. M. Aufgrund der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Januar 2010, bis zum 5. Februar 2010 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 6. Juli 2009, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhielten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht vernehmen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden führten im Schreiben vom 7. Juli und 16. Juli 2009 aus, der "minderjährige" Sohn der Beschwerdeführenden 2, Q._______ (N (...)), befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Gegen einen ihn betreffenden ablehnenden Entscheid sei zur Zeit auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Da im Asylverfahren dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sei, seien die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die Beschwerde betreffend Q._______ (N (...)) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7503/2008 vom 2. August 2011 bereits entschieden wurde, weswegen sich vorliegend die Frage einer allfälligen Koordination der beiden Beschwerdeverfahren nicht mehr stellt.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Die Behauptung in der Beschwerde respektive in der Beschwerdeergänzung, wonach es bei den Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da jeweils Iranerinnen übersetzt hätten, deren Farsi die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar verstünden, es jedoch gewisse typische afghanische Ausdrücke gebe, welche Iraner nicht verstehen würden, findet in den Protokollen keine Stütze. In diesen sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den übersetzenden Personen hindeuten. Überdies lässt sich den Befragungsprotokollen entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Sprache Farsi sehr gut beherrschen und sie die übersetzenden Personen gut verstanden haben (Akten BFM A 1/13, S. 2, 10; A 2/12, S. 2, 10; A 23/13, S. 2; A 24/12, S. 2 f.). Die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung bezüglich fehlerhafter Einträge in den Befragungsprotokollen findet somit in den Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu werten, um ihre widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.
E. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Laufe des Asylverfahrens zu ihren Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert haben. So sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, an den Tagen nach der Entführung durch die vier Männer habe er wieder gearbeitet (Akten BFM A 2/12, S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte, nach dem Ereignis mit den vier Männern sei er fünf Tage zu Hause geblieben, da es ihm nicht gut gegangen sei und er sich habe erholen wollen (Akten BFM A 24/12, S. 6). Zudem gab er anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, als er mit dem Auto in den Strassengraben gefahren sei und die vier Männer geflohen seien, habe sich die Polizei ganz in der Nähe aufgehalten. Dennoch habe er keine Anzeige erstattet, da er das Kennzeichen des Autos, mit dem die Entführer geflohen seien, nicht gesehen habe (Akten BFM A 24/12, S. 6). Demgegenüber führte er wenig später in der Anhörung aus, er habe gegen die Entführer Anzeige erstatten wollen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, da er weit hätte fahren müssen, um zur Polizei zu gelangen (Akten BFM A 24/12, S. 9). Abgesehen davon, dass diese Erklärung das Gericht nicht zu überzeugen vermag, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 einen der Angreifer auf dem Foto erkannt haben will und dementsprechend hätte Anzeige erstatten können. Überdies schilderte der Beschwerdeführende 1 den Inhalt der SMS-Nachricht, die er auf dem Handy seiner Frau gelesen haben will, in widersprüchlicher Weise. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, die SMS-Nachricht habe begonnen mit: "Como sta tuo marito?" (Akten BFM A 2/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung geltend machte, der Anfang der SMS-Nachricht habe gelautet: "Como sta il vostro paziente?" (Akten BFM A 24/12, S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 den Anfangssatz der betreffenden SMS-Nachricht übereinstimmend hätte wiedergeben können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen. Die Beschwerdeführende 2 sagte anlässlich der Kurzbefragung aus, P._______, einer ihrer Ex-Schwager, habe sie nach der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann immer nur per Telefon bedroht (Akten BFM A 1/13, S. 8), während sie bei der Anhörung vorbrachte, ihre Ex-Schwager hätten sie nach der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann nie angerufen (Akten BFM A 23/13, S. 7). Zudem machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, sie sei von allen ihren Ex-Schwagern bedroht worden (Akten BFM A 1/13, S. 8), wohingegen sie bei der Anhörung zu Protokoll gab, U._______, einer ihrer Ex-Schwager, habe sie nicht bedroht (Akten BFM A 23/13, S. 8). Überdies sagte sie anlässlich der Anhörung aus, ihre Ex-Schwager hätten ihr durch dritte Personen ihre Missbilligung über ihre Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann ausrichten lassen (Akten BFM A 23/13, S. 4), was sie bei der Kurzbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie damals ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Es ist insgesamt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in widersprüchlicher und unklarer Weise zur behaupteten Bedrohung durch die Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 geäussert haben. Widersprüchlich äusserten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses mit den Taliban in der Provinz M._______. Während der Beschwerdeführende 1 vorbrachte, die Taliban hätten ihm gesagt, dass entweder er oder R._______, der älteste Sohn seiner zweiten Frau, sich bei ihnen melden müsse, um mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen (Akten BFM A 2/12, S. 8; A 24/12, S. 7), gab die Beschwerdeführende 2 lediglich zu Protokoll, die Taliban hätten ihren Sohn R._______ mitnehmen wollen (Akten BFM A 1/13, S. 9; A 23/13, S. 5). Nicht plausibel ist zudem die Aussage der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie erst im September 2008 in die Provinz M._______ gezogen seien, zumal sie angeblich bereits am 24. Januar 2008 geheiratet haben, seither bedroht worden sein wollen und der Beschwerdeführende 1 schon zirka zwei Monate nach der Hochzeit, das heisst Ende März/Anfang April 2008, von einem Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 entführt und misshandelt worden sein soll. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden N._______ schon viel eher verlassen hätten, wären sie tatsächlich - wie behauptet - von den Ex-Schwagern der Beschwerdeführenden 2 bedroht worden. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 beantragen die Beschwerdeführenden, es sei V._______, die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführenden 2 bei Caritas Germany, als Auskunftsperson anzuhören. Da V._______ gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden über die Probleme der Beschwerdeführenden 2 keine "genaue" Kenntnis hat, kann darauf verzichtet werden, V._______ als Auskunftsperson zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte - insbesondere aufgrund der offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 - ist zu schliessen, dass es sich bei der von ihnen geltend gemachten Verfolgung durch die Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 sowie die Taliban lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 nichts zu ändern, wonach es in Afghanistan üblich sei, dass eine hinterbliebene Ehefrau an einen Schwager weiterverheiratet werde, zumal alleine daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan verfolgt werden. Sofern die Beschwerdeführende 2 in der Beschwerdeergänzung geltend macht, sie könne ihr Land in Afghanistan nicht nutzen, weil zwei Kommandanten, die dieses Gebiet kontrollierten, ihr Land beanspruchen würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Gleich verhält es sich mit ihrer Behauptung in der Beschwerdeergänzung, wonach sie als Mitarbeiterin eines Hilfswerks weiteren Gefahren ausgesetzt sei, da sie sich als Frau übermässig eingesetzt habe.
E. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in den Eingaben der Beschwerdeführenden beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1).
E. 7.1 Mit Verfügung vom 15 Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges einzugehen.
E. 7.2 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2009 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 8.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
E. 8.3 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit Juni 2011 erwerbstätig ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als bedürftig zu erachten sind. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE).
E. 9.2 Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungssfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweise Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4367/2009/wif Urteil vom 24. Oktober 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
1. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), dessen Ehefrau
2. E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), alias G._______, geboren (...), alias H._______, geboren (...), und deren Kinder
3. I._______, geboren (...),
4. J._______, geboren (...),
5. K._______, geboren (...), Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Am 6. Februar 2009 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) L._______ um Asyl nachsuchten. Dazu wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 vom BFM am 20. Februar 2009 im EVZ L._______ befragt (Kurzbefragung) und am 27. Mai 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung geltend, er sei ein ethnischer Paschtune aus der Provinz M._______ und habe in N._______ gelebt, wo er als Taxifahrer gearbeitet habe. Am 24. Januar 2008 habe er die Beschwerdeführende 2, eine Witwe tadschikischer Ethnie, als zweite Frau genommen. Als er zwei Monate später mit seinem Taxi unterwegs gewesen sei, seien vier Männer in sein Taxi eingestiegen und hätten ihn mit einer Schusswaffe gezwungen, nach O._______ zu fahren. Um sich zu retten, sei er mit seinem Taxi in den Strassengraben gefahren. Als das Taxi im Graben zum Stillstand gekommen sei, sei er von dem hinter ihm sitzenden Mann stranguliert worden und der neben ihm sitzende Mann habe ihm mit der Waffe die Nase gebrochen. Da die Polizei nicht weit entfernt gewesen sei, seien die vier Männer geflohen. Nachdem ihm einige Leute geholfen hätten, sein Auto aus dem Graben zu ziehen, sei er nach Hause gefahren. Fünf Tage nach diesem Ereignis habe er sich Familienfotos seiner zweiten Ehefrau angeschaut, auf denen er eine der Personen wiedererkannt habe, die an der Entführung fünf Tage zuvor beteiligt gewesen sei. Seine zweite Frau habe ihm daraufhin gesagt, dass es sich bei dieser Person um ihren Ex-Schwager P._______ handle. In der Folge habe er nicht mehr in N._______ als Taxifahrer gearbeitet, sondern er sei die Strecke (...) gefahren. Eines Tages sei Q._______, der Sohn seiner zweiten Frau, mit blutender Nase und verbranntem Bauch nach Hause gekommen, ohne ihm jedoch zu sagen, woher er diese Verletzungen habe. Kurz darauf habe ihm seine zweite Frau gesagt, sie erhalte störende Anrufe. Als er versucht habe herauszufinden, von welcher Nummer diese Anrufe gekommen seien, habe er auf ihrem Handy eine SMS-Nachricht entdeckt, worin ihr gedroht worden sei, ihn das nächste Mal zu töten. Um sich zu schützen, sei die ganze Familie anschliessend in sein Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen. Nach wenigen Tagen hätten dort die Taliban an ihre Türe geklopft und verlangt, dass entweder er oder R._______, der älteste Sohn seiner zweiten Frau, mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen müsse. Deswegen sei die ganze Familie wieder zurück nach N._______ gereist. Nachdem sie sich dort drei Tage lang aufgehalten hätten, hätten sie Afghanistan am 2. Oktober 2008 mit der Hilfe eines Schleppers verlassen und seien via den Iran, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist. C. Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen geltend, sie sei eine ethnische Tadschikin aus der Provinz S.________ und habe in N._______ gelebt. Nach dem Tod ihres ersten Ehemannes sei sie von dessen männlichen Verwandten bedrängt worden, sie zu heiraten. Nachdem sie den Beschwerdeführenden 1, ein ethnischer Paschtune, geheiratet habe, sei sie von ihren Ex-Schwagern bedroht worden. Zirka zwei Monate nach der Heirat hätten diese ausserdem ihren zweiten Ehemann zusammengeschlagen. Eines Abends sei zudem ihr Sohn Q._______ mit verbranntem Bauch und blutender Nase nach Hause gekommen, ohne ihr jedoch zu sagen, was passiert sei. Aus Angst vor ihren Ex-Schwagern sei sie mit ihren Kindern aus erster Ehe - ausser ihrem Sohn Q._______, der Afghanistan bereits verlassen habe,- und ihrem zweiten Ehemann in dessen Heimatdorf in der Provinz M._______ gezogen. Wenige Tage später seien dort jedoch die Taliban bei ihnen erschienen und hätten ihren ältesten Sohn R._______ mitnehmen wollen, weswegen sie sofort nach N._______ zurückgekehrt seien. Nachdem sie einen Schlepper organisiert hätten, hätten sie am 23. September 2008 Afghanistan verlassen. Die Beschwerdeführende 2 reichte anlässlich der Anhörung einen fremdsprachigen Brief zu den Akten, der in der Folge vom BFM in eine Amtssprache übersetzt wurde. D. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Vielzahl von Dokumenten ein. E. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedlich geäussert. So habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, zuerst die Nachrichten auf dem Mobiltelefon der Ehefrau entdeckt zu haben und erst danach sich dazu entschlossen zu haben, nicht mehr innerhalb der Stadt N._______ als Taxifahrer zu arbeiten, sondern die Route (...) zu fahren. Demgegenüber habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sofort, nachdem er vom Verwandten seiner Frau geschlagen worden sei, nicht mehr in der Stadt N._______ Taxi gefahren zu sein. Zudem habe der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung vorgebracht, der Sohn seiner zweiten Frau sei mit einer Verbrennung und einer blutenden Nase nach Hause gekommen, während er bei der Anhörung die blutende Nase nicht mehr erwähnt habe. Ein weiterer Widerspruch des Beschwerdeführenden 1 stelle die Aussage dar, wonach die Taliban sein Haus am vierten Abend oder aber am fünften Abend seines Aufenthalts in M._______ aufgesucht hätten. Die Beschwerdeführende 2 habe sich darin widersprochen, dass sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt habe, der Schwager ihres ersten Ehemannes habe sie nach ihrer zweiten Heirat via SMS-Nachrichten belästigt und bedroht, während sie dies in der Anhörung verneint habe. Ausserdem habe sie anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, ein anderer Schwager sei zu ihr gekommen, um sie zu beleidigen, was sie in der Anhörung bestritten habe. Überdies habe sich die Beschwerdeführende 2 in Bezug auf die an ihrer Trauung anwesenden Personen in Widersprüche verwickelt. Zum einen habe sie ausgesagt, ausser dem Geistlichen seien ihre neue Schwiegermutter und der Ehemann ihrer Schwester anwesend gewesen, während sie bei der Anhörung angegeben habe, nur die Schwiegermutter sei zugegen gewesen. Ausserdem widersprächen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Sie hätten am 24. Februar 2008 geheiratet. Gemäss ihren Aussagen sei eben diese Ehe der Grund für ihre Ausreise gewesen. Etwa zwei Monate nach der Trauung sei der Beschwerdeführende 1 von einem männlichen Verwandten des ersten Ehemannes seiner Frau geschlagen worden. Nach diesem Vorfall habe sich kein asylrelevantes Geschehen mehr in N._______ zugetragen. Es sei daher nicht verständlich, weshalb die gemischt ethnische Familie im Herbst 2008 in die Provinz M._______ umgezogen sei. Es entspreche zudem nicht dem Verhalten von Personen, die in der Schweiz um Schutz nachsuchen wollten, sich vorher über drei Monate lang in Griechenland aufzuhalten. Die Beschwerdeführenden hätten weder die Vorkommnisse noch ihre Befürchtungen bei den zuständigen afghanischen Behörden angezeigt. Die Erklärung des Beschwerdeführenden 1, er habe keine Anzeige erstatten können, weil er das Autokennzeichen seiner Angreifer nicht habe lesen können, entspreche nicht der Realität, denn fünf Tage nach dem Angriff habe er, nach eigenen Angaben, seinen Widersacher auf einem Foto erkannt. Zu diesem Zeitpunkt hätte er Anzeige erstatten können und angeben können, wer sein Angreifer gewesen sei. Hinsichtlich der Wegweisung hielt das BFM fest, dass deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. F. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Juli 2009 gegen die Verfügung vom 4. Juni 2009 bei der Vorinstanz eine Beschwerde ein, die zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde wurden mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie eingereicht. G. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Juli 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragten sie, der Entscheid des BFM vom 4. Juni 2009 sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. Als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerdeergänzung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerdeergänzung wurden ein Anerkennungsschreiben der Caritas Germany, ein Zertifikat der Caritas Germany, eine Taskara (Identitätskarte), ein Führerausweis, mehrere fremdsprachige Dokumente in Kopie (bereits mit der Beschwerde eingereicht) sowie eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juli 2009 (in Kopie) zu den Akten gereicht. H. Mit Schreiben vom 9. Juli 2009 wandte sich Familie T._______ bezüglich der Beschwerdeführenden an die Vorinstanz, welche die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete. I. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 ans Bundesverwaltungsgericht machten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin - ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde. Diesem Schreiben lag ein Bericht über die Situation von Frauen (in Afghanistan) bei. J. Mit Verfügung vom 17. Juli 2009 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, sie könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. K. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2010 wurde dem BFM die Möglichkeit gewährt, bis zum 29. Januar 2010 zu den Eingaben der Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme einzureichen. L. Namentlich aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zog das BFM im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 15. Januar 2010 seinen Entscheid vom 4. Juni 2009 teilweise in Wiedererwägung, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf und nahm die Beschwerdeführenden vorläufig auf. M. Aufgrund der Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 22. Januar 2010, bis zum 5. Februar 2010 mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde vom 6. Juli 2009, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei, festhielten oder diese allenfalls zurückziehen wollten. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden führten im Schreiben vom 7. Juli und 16. Juli 2009 aus, der "minderjährige" Sohn der Beschwerdeführenden 2, Q._______ (N (...)), befinde sich ebenfalls in der Schweiz. Gegen einen ihn betreffenden ablehnenden Entscheid sei zur Zeit auch eine Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig. Da im Asylverfahren dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen sei, seien die beiden Beschwerdeverfahren zu koordinieren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die Beschwerde betreffend Q._______ (N (...)) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7503/2008 vom 2. August 2011 bereits entschieden wurde, weswegen sich vorliegend die Frage einer allfälligen Koordination der beiden Beschwerdeverfahren nicht mehr stellt. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1. Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit ihrer Unterschrift genehmigt haben und sich deshalb ihre Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen müssen. Die Behauptung in der Beschwerde respektive in der Beschwerdeergänzung, wonach es bei den Befragungen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei, da jeweils Iranerinnen übersetzt hätten, deren Farsi die Beschwerdeführenden 1 und 2 zwar verstünden, es jedoch gewisse typische afghanische Ausdrücke gebe, welche Iraner nicht verstehen würden, findet in den Protokollen keine Stütze. In diesen sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche auf Verständigungsprobleme zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den übersetzenden Personen hindeuten. Überdies lässt sich den Befragungsprotokollen entnehmen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Sprache Farsi sehr gut beherrschen und sie die übersetzenden Personen gut verstanden haben (Akten BFM A 1/13, S. 2, 10; A 2/12, S. 2, 10; A 23/13, S. 2; A 24/12, S. 2 f.). Die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde respektive der Beschwerdeergänzung bezüglich fehlerhafter Einträge in den Befragungsprotokollen findet somit in den Akten keine Stütze und ist daher lediglich als Schutzbehauptung der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu werten, um ihre widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. 5.2. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der Empfangsstelle beziehungsweise im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Laufe des Asylverfahrens zu ihren Asylvorbringen in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert haben. So sagte der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Kurzbefragung aus, an den Tagen nach der Entführung durch die vier Männer habe er wieder gearbeitet (Akten BFM A 2/12, S. 7), während er bei der Anhörung geltend machte, nach dem Ereignis mit den vier Männern sei er fünf Tage zu Hause geblieben, da es ihm nicht gut gegangen sei und er sich habe erholen wollen (Akten BFM A 24/12, S. 6). Zudem gab er anlässlich der Anhörung zuerst zu Protokoll, als er mit dem Auto in den Strassengraben gefahren sei und die vier Männer geflohen seien, habe sich die Polizei ganz in der Nähe aufgehalten. Dennoch habe er keine Anzeige erstattet, da er das Kennzeichen des Autos, mit dem die Entführer geflohen seien, nicht gesehen habe (Akten BFM A 24/12, S. 6). Demgegenüber führte er wenig später in der Anhörung aus, er habe gegen die Entführer Anzeige erstatten wollen, was ihm jedoch nicht möglich gewesen sei, da er weit hätte fahren müssen, um zur Polizei zu gelangen (Akten BFM A 24/12, S. 9). Abgesehen davon, dass diese Erklärung das Gericht nicht zu überzeugen vermag, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführende 1 einen der Angreifer auf dem Foto erkannt haben will und dementsprechend hätte Anzeige erstatten können. Überdies schilderte der Beschwerdeführende 1 den Inhalt der SMS-Nachricht, die er auf dem Handy seiner Frau gelesen haben will, in widersprüchlicher Weise. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung aus, die SMS-Nachricht habe begonnen mit: "Como sta tuo marito?" (Akten BFM A 2/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung geltend machte, der Anfang der SMS-Nachricht habe gelautet: "Como sta il vostro paziente?" (Akten BFM A 24/12, S. 6). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführende 1 den Anfangssatz der betreffenden SMS-Nachricht übereinstimmend hätte wiedergeben können, hätten sich die Ereignisse tatsächlich wie behauptet zugetragen. Die Beschwerdeführende 2 sagte anlässlich der Kurzbefragung aus, P._______, einer ihrer Ex-Schwager, habe sie nach der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann immer nur per Telefon bedroht (Akten BFM A 1/13, S. 8), während sie bei der Anhörung vorbrachte, ihre Ex-Schwager hätten sie nach der Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann nie angerufen (Akten BFM A 23/13, S. 7). Zudem machte die Beschwerdeführende 2 anlässlich der Kurzbefragung geltend, sie sei von allen ihren Ex-Schwagern bedroht worden (Akten BFM A 1/13, S. 8), wohingegen sie bei der Anhörung zu Protokoll gab, U._______, einer ihrer Ex-Schwager, habe sie nicht bedroht (Akten BFM A 23/13, S. 8). Überdies sagte sie anlässlich der Anhörung aus, ihre Ex-Schwager hätten ihr durch dritte Personen ihre Missbilligung über ihre Hochzeit mit ihrem zweiten Ehemann ausrichten lassen (Akten BFM A 23/13, S. 4), was sie bei der Kurzbefragung noch mit keinem Wort erwähnte, obwohl sie damals ausreichend Gelegenheit dazu hatte. Es ist insgesamt festzustellen, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in widersprüchlicher und unklarer Weise zur behaupteten Bedrohung durch die Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 geäussert haben. Widersprüchlich äusserten sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 auch hinsichtlich des geltend gemachten Ereignisses mit den Taliban in der Provinz M._______. Während der Beschwerdeführende 1 vorbrachte, die Taliban hätten ihm gesagt, dass entweder er oder R._______, der älteste Sohn seiner zweiten Frau, sich bei ihnen melden müsse, um mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen (Akten BFM A 2/12, S. 8; A 24/12, S. 7), gab die Beschwerdeführende 2 lediglich zu Protokoll, die Taliban hätten ihren Sohn R._______ mitnehmen wollen (Akten BFM A 1/13, S. 9; A 23/13, S. 5). Nicht plausibel ist zudem die Aussage der Beschwerdeführenden 1 und 2, wonach sie erst im September 2008 in die Provinz M._______ gezogen seien, zumal sie angeblich bereits am 24. Januar 2008 geheiratet haben, seither bedroht worden sein wollen und der Beschwerdeführende 1 schon zirka zwei Monate nach der Hochzeit, das heisst Ende März/Anfang April 2008, von einem Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 entführt und misshandelt worden sein soll. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden N._______ schon viel eher verlassen hätten, wären sie tatsächlich - wie behauptet - von den Ex-Schwagern der Beschwerdeführenden 2 bedroht worden. In ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 beantragen die Beschwerdeführenden, es sei V._______, die ehemalige Vorgesetzte der Beschwerdeführenden 2 bei Caritas Germany, als Auskunftsperson anzuhören. Da V._______ gemäss den eigenen Aussagen der Beschwerdeführenden über die Probleme der Beschwerdeführenden 2 keine "genaue" Kenntnis hat, kann darauf verzichtet werden, V._______ als Auskunftsperson zu befragen (antizipierte Beweiswürdigung; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357), weshalb der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen ist. Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte - insbesondere aufgrund der offensichtlichen Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden 1 und 2 - ist zu schliessen, dass es sich bei der von ihnen geltend gemachten Verfolgung durch die Ex-Schwager der Beschwerdeführenden 2 sowie die Taliban lediglich um ein Konstrukt handelt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2009 nichts zu ändern, wonach es in Afghanistan üblich sei, dass eine hinterbliebene Ehefrau an einen Schwager weiterverheiratet werde, zumal alleine daraus nicht abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführenden in Afghanistan verfolgt werden. Sofern die Beschwerdeführende 2 in der Beschwerdeergänzung geltend macht, sie könne ihr Land in Afghanistan nicht nutzen, weil zwei Kommandanten, die dieses Gebiet kontrollierten, ihr Land beanspruchen würden, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, zumal sie Derartiges anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte. Gleich verhält es sich mit ihrer Behauptung in der Beschwerdeergänzung, wonach sie als Mitarbeiterin eines Hilfswerks weiteren Gefahren ausgesetzt sei, da sie sich als Frau übermässig eingesetzt habe. 5.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten haben oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchten müssten. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Einwände in den Eingaben der Beschwerdeführenden beziehungsweise die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, weil sie nicht zu einer von der Vorinstanz veränderten Betrachtungsweise führen. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/51 E. 5.1). 7. 7.1. Mit Verfügung vom 15 Januar 2010 wurden die Beschwerdeführenden von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges einzugehen. 7.2. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung der Asylgesuche sowie der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2009 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Abweisung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. 8.1. Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. 8.2. Die Beschwerdeführenden beantragen die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 8.3. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführende 1 seit Juni 2011 erwerbstätig ist, weshalb die Beschwerdeführenden nicht als bedürftig zu erachten sind. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 8.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. 9.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). 9.2. Nachdem die Rechtsvertreterin keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit abschätzen lässt. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungssfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweise Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inklusive Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: